Invalidenversicherung: Zahlen und Fakten Monitoring «Nachhaltigkeit berufliche Integration» im Aufbau, Neurentenzahlen verlaufen stabil
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- Liese Schmidt
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1 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Medienmitteilung 31. Mai 2016 Invalidenversicherung: Zahlen und Fakten 2015 Monitoring «Nachhaltigkeit berufliche Integration» im Aufbau, Neurentenzahlen verlaufen stabil 2015 hat die IV erneut mehr Massnahmen zur beruflichen Eingliederung durchgeführt. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) baut das Monitoring «Nachhaltigkeit berufliche Integration» auf, das eine aussagekräftige Messung der Nachhaltigkeit der beruflichen Integration ermöglichen wird. Erste, punktuelle Ergebnisse können bereits publiziert werden. Die Zahl der neu zugesprochenen IV-Renten bleibt stabil und lag auch 2015 bei gewichteten Einheiten. Weiter veröffentlicht das BSV die Bilanz der Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs in der IV für Monitoring der Nachhaltigkeit der beruflichen Integration wird aufgebaut Während die Neurentenzahlen sich von 2003 bis 2012 halbiert haben, hat die IV seit 2008 jährlich deutlich mehr Massnahmen zur beruflichen Eingliederung durchgeführt (plus 4,6 Prozent von 2014 auf 2015). Diese Zahlen spiegeln die glegende Neuausrichtung der Invalidenversicherung von einer Renten- zu einer Eingliederungsversicherung wider. Die vorhandenen Zahlen bestätigen den Erfolg der Eingliederungsmassnahmen. Allerdings fehlten bisher Daten zu ihrer längerfristigen Wirkung. Zurzeit baut das BSV daher das Monitoring «Nachhaltigkeit berufliche Integration» auf. Dieses ermöglicht es, den Weg der Versicherten, die bestimmte Eingliederungsmassnahmen der IV erhalten haben, in Bezug auf ihre Erwerbstätigkeit, ihr Einkommen sowie auf ihre Rentensituation über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu verfolgen. Eine vertiefte Auswertung dürfte 2017 vorliegen. Erste, punktuelle Ergebnisse können bereits jetzt veröffentlicht werden. Zahl der Neurenten weiterhin stabil 2015 wurden in der IV gewichtete Renten neu zugesprochen (Schweiz und Ausland). Seit dem Spitzenjahr 2003 mit gewichteten Neurenten hat ihre Zahl um 50 Prozent abgenommen. Sie hat sich seit 2012 auf dem Niveau von pro Jahr stabilisiert. Im uar 2016 betrug die Zahl der laufenden Renten Sie hat gegenüber dem Vorjahr um gewichtete Renten weiter
2 abgenommen (minus 1,6 Prozent). Die Abnahme gegenüber dem Höchststand im uar 2006 beträgt 14 Prozent. Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs hat sich eingespielt Die Bilanz der Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs in der IV für 2015 zeigt stabile Zahlen seit Der Aufbau einer professionellen, einheitlichen Missbrauchsbekämpfung durch die kantonalen IV-Stellen hat im August 2008 begonnen. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen, dass sich das Verfahren etabliert hat und die Aufbauphase beendet ist. Bundesamt für Sozialversicherungen Kommunikation Auskunft: Tel Kommunikation BSV «Invalidenversicherung: Zahlen und Fakten 2015» umfasst folgende Hintergdokumente: - «Berufliche Eingliederung: Entwicklung und Nachhaltigkeit» - «Anzahl IV-Neurenten weiterhin stabil» - «Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs in der IV» Übersichtliche Informationen zu den Leistungen, Abläufen, Akteuren und rechtlichen Glagen der IV finden Sie auf 2/2
3 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Hintergdokument FR / IT Berufliche Eingliederung: Entwicklung und Nachhaltigkeit Im Rahmen von: Invalidenversicherung: Zahlen und Fakten 2015 Datum: Insbesondere mit der 5. IV-Revision (2008) und dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV- Revision (Revision 6a; 2012) hat die Invalidenversicherung ihr Instrumentarium zur beruflichen Eingliederung gezielt weiter ausgebaut. Die IV nutzt dieses Potenzial intensiv und führt seit 2008 in steigendem Ausmass Eingliederungsmassnahmen durch. Dieses Hintergdokument präsentiert die neusten Zahlen dazu, das Monitoring «Nachhaltigkeit berufliche Integration» sowie die Erklärung der wichtigsten Begriffe zum Thema berufliche Eingliederung. Entwicklung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen Laufende Zunahme der Anzahl Massnahmen zur beruflichen Eingliederung Im 2015 erhielten gegen 5% mehr Personen eine berufliche Eingliederungsmassnahme der IV zugesprochen als im Vorjahr: Von den insgesamt Personen bildeten Personen mit «Massnahmen beruflicher Art» den allergrössten Teil (v.a. erstmalige berufliche Ausbildungen und Umschulungen) Personen wurden «Massnahmen der Frühintervention» und Personen wurden «Integrationsmassnahmen» zur Vorbereitung auf berufliche Massnahmen vergütet. Bezügerinnen und Bezüger beruflicher Eingliederungsmassnahmen Berufliche Eingliederung insgesamt 18'200 22'100 25'300 27'600 30'300 33'700 36'600 38'300 Massnahmen der Frühintervention 1'200 3'600 5'100 5'900 7'600 8'900 10'200 10'800 Integrationsmassnahmen 500 1'500 2'000 2'400 3'100 4'100 4'700 5'000 Massnahmen beruflicher Art 16'700 17'800 19'300 20'700 21'600 23'200 24'800 25'700 Die Steigerung der Zahl der Personen in beruflicher Eingliederung geht offensichtlich auf das Konto der 5. IV-Revision, denn der deutliche Aufwärtstrend beginnt im Jahr 2008, in dem diese Revision in Kraft getreten ist. An der Steigerung sind aber nicht nur jene Massnahmen beteiligt, die mit der 5. IV-Revision neu geschaffen wurden, nämlich die Massnahme der Frühintervention und die Integrationsmassnahmen. Auch die Massnahmen beruflicher Art, die bereits früher eingeführt worden waren, leisten einen wesentlichen Anteil. 1 Quelle: Register der vergüteten Rechnungen. Alle Werte sind geet. Da eine Person im selben Jahr an mehreren Massnahmen teilnehmen kann, (z.b. Integrationsmassnahme und Massnahme beruflicher Art) ist die Zahl der Personen in beruflicher Eingliederung kleiner als die Summe der Personen in den drei Massnahmen. 1/6
4 Parallel zur Steigerung der beruflichen Eingliederung ist die Zahl der Neuberentungen zurückgegangen, dies aber bereits seit Der im Dezember 2015 publizierte Evaluationsbericht über die 5. IV-Revision und die Revision 6a im Rahmen des Forschungsprogramms FoP2-IV 2 hat die Eingliederung und Wiedereingliederung durch die Invalidenversicherung evaluiert und bestätigt, dass der Anteil der verstärkten Eingliederung an diesem Rückgang nicht exakt ermittelbar ist. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sich insbesondere eine rasche und unbürokratische Eingliederung positiv auf deren Erfolg auswirkt. Monitoring «Nachhaltigkeit berufliche Integration» Monitoring der Nachhaltigkeit der beruflichen Integration wird aufgebaut Es ist schwierig eine Bilanz zu ziehen, inwiefern Versicherte nach dem Abschluss von beruflichen Eingliederungsmassnahmen eine ihren gesundheitlichen und individuellen Möglichkeiten entsprechende Erwerbsstelle im ersten Arbeitsmarkt gefunden haben und wie sich ihre Erwerbsrealität auf dem Arbeitsmarkt längerfristig entwickelt. Die IV-Stellen-Konferenz erfasst und publiziert jährlich eine Auswertung der Anzahl Menschen, die mit der Unterstützung der Arbeitgeber und der IV-Stellen ihren Job behalten oder eine neue Stelle finden konnten. Diese Zahlen spiegeln aber lediglich eine Momentaufnahme wider. Sie sagen nichts darüber aus, inwiefern diese erfolgreich eingegliederten Personen längerfristig erwerbstätig sein können. Eine Erfassung und Analyse über einen längeren Zeitraum und anhand der bisherigen Berufsbiographie konkreter versicherter Personen ist komplex und aufwändig. Der bereits erwähnte Forschungsbericht attestiert der IV, dass sie sich erfolgreich nach der Prämisse «Eingliederung statt Rente» ausrichtet. Ausgehend von den Analysearbeiten für diesen Bericht ist das BSV daran, ein Monitoring aufzubauen, das eine aussagekräftige Messung der Nachhaltigkeit der beruflichen Integration ermöglicht. Konkret werden dabei auf der Ebene der einzelnen Versicherten Daten aus den Zentralregistern der IV mit IK-Daten der AHV verknüpft und anonym ausgewertet. Die IK sind die «individuellen Konten» der Versicherten der 1. Säule, auf welchen ihre beitragspflichtigen Einkommen verbucht werden. Diese Daten lassen auf die Erwerbseinkommen der einzelnen Personen rückschliessen. Anhand statistischer Auswertungen lässt sich auf dieser Glage feststellen, inwiefern Personen in einem bestimmten Jahr eine (Teil-)Rente bezogen, erwerbstätig waren und wie hoch das Einkommen war, das sie dabei erzielten. Das Monitoring «Nachhaltigkeit berufliche Integration» ermöglicht es, den Weg der Versicherten in Bezug auf ihre Erwerbstätigkeit, das durchschnittliche Einkommen sowie auf ihre Rentensituation über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu verfolgen. Mit «Integration» wird hier auf den Zustand des Integriertseins im beruflichen Kontext Bezug genommen, auf den die Eingliederungsmassnahmen der IV ausgerichtet sind. Um die Nachhaltigkeit der beruflichen Integration zu beurteilen, interessiert insbesondere die Veränderung der Erwerbssituation und der Rentensituation von Personen, die berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV erhalten haben. Das Monitoring wird zwar Rückschlüsse zur Wirksamkeit dieser Massnahmen erlauben. Aber auch diese Ergebnisse werden keine abschliessende Antwort ermöglichen auf die Frage, in welchem Ausmass die Eingliederungsmassnahmen im Einzelfall zur beruflichen Integration beigetragen haben, da auch IV-externe Faktoren eine Rolle spielen. Eine vertiefte Auswertung des Monitoring «Nachhaltigkeit berufliche Integration» dürfte im Frühjahr 2017 vorliegen, sobald die IK-Daten 2015 verfügbar sind. Die Analyse wird sich auf Versicherte beziehen, die 2013 die letzte Eingliederungsmassnahme abgeschlossen haben, und darüber Auskunft geben, ob diese Personen in den beiden Folgejahren 2014 und 2015 erwerbstätig waren, in welcher Höhe sie ein Erwerbseinkommen erzielten und wie ihre Rentensituation aussah. 2 Schlussbericht der Evaluation der 5. IV-Revision und der Revision 6a im Rahmen des Forschungsprogramms FoP2-IV: «Evaluation der Eingliederung und der eingliederungsorientierten Rentenrevision der Invalidenversicherung» (Forschungsbericht Nr. 18/15); > Dokumentation > Publikationen > Forschungspublikationen 2/6
5 Erste Ergebnisse des Monitorings Erwerbs- und Rentensituation nach einem Jahr, nach Eingliederungsmassnahme Die vertiefte Analyse wird zurzeit erarbeitet. Bereits verifiziert sind folgende erste, punktuelle Ergebnisse. Im folgenden Diagramm sind die Versichertengruppen dargestellt, die im Jahr 2013 ihre bisher letzte Eingliederungsmassnahme abgeschlossen haben. Die versicherten Personen sind je nach Verlauf von (verschiedenen) Eingliederungsmassnahmen, die sie durchlaufen haben, den Gruppen zugeteilt. Die Zuordnung erfolgt aufg der für die Eingliederung bedeutsamsten Massnahme: 1. Nur FI: Nur Massnahmen der Frühintervention 2. IM (mit/ohne FI): Integrationsmassnahmen, mit oder ohne Massnahme der Frühintervention 3. EbA: Erstmalige berufliche Ausbildung, mit oder ohne andere Massnahmen 4. US: Umschulung, mit oder ohne andere Massnahmen (ausgenommen EbA) 5. Andere: Andere Massnahmen beruflicher Art, mit oder ohne Massnahme FI und IM 3/6
6 Untenstehende Grafik zeigt die Erwerbs- und Rentensituation dieser Personen im Folgejahr 2014, nach Abschluss der Eingliederung im Jahr % der Personen, die ausschliesslich eine Massnahme der Frühintervention durchlaufen haben, waren im Folgejahr weiterhin erwerbstätig, ohne Rente (38% mit einem Einkommen von über 3000 Franken; 27% mit einem tieferen Einkommen). Es ist also keine Invalidität eingetreten und es wird weiterhin ein Erwerbseinkommen erzielt. Eine Rentenzusprache wird im Folgejahr nach Abschluss der Frühintervention nur bei 9% notwendig, 5% erzielen neben der (Teil-)Rente weiterhin ein Einkommen. Die Gruppe der Versicherten, bei denen nach Abschluss einer Integrationsmassnahme (mit oder ohne Massnahme der FI) keine anschliessende Massnahme beruflicher Art zugesprochen wurde, ist verhältnismässig klein. Dies liegt darin begründet, dass die Integrationsmassnahmen als Vorbereitung auf eine Massnahme beruflicher Art konzipiert wurden und das Ziel haben, die notwendige Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit im Hinblick auf eine weiterführende berufliche Massnahme aufzubauen. Im Folgejahr nach Abschluss einer Integrationsmassnahme sind 25% der Personen erwerbstätig und ohne Rente (10% mit einem Einkommen über 3000 Franken). Bei 44% liegt eine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung vor, die den Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (15% erzielen gleichzeitig ein Erwerbseinkommen). Nach einer erstmaligen beruflichen Ausbildung sind 44% der Personen im Folgejahr ohne Rente erwerbstätig, 14% können dabei ein Erwerbseinkommen von über Fr pro Monat erwirtschaften. Da ein beträchtlicher Teil der Jugendlichen und jungen Erwachsenen in dieser Gruppe eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung hat, die teilweise bereits seit Geburt besteht, ist der Anteil der Rentenbeziehenden mit 38% höher als bei anderen Massnahmen. Immerhin können knapp drei Viertel derjenigen Versicherten, die eine (Teil-)Rente beziehen, im Folgejahr nach Abschluss der Massnahme trotzdem einer Erwerbsarbeit nachgehen und ein Erwerbseinkommen erzielen (28%). Die Umschulungsmassnahmen erreichen ihr Ziel: Bei 79% der Versicherten kann die Erwerbsfähigkeit mit einer Umschulung wiederhergestellt werden. Davon sind knapp drei Viertel der Personen beruflich integriert und gehen einer Erwerbstätigkeit nach (58%). Die Mehrheit dieser erwerbstätigen Personen (36%) erwirtschaftet ein Einkommen von mehr als Fr pro Monat. Bei 22% der Versicherten erweist sich die gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Umschulung der IV nötig gemacht hat, als invalidisierend und begründet einen Rentenanspruch. Etwas mehr als die Hälfte davon kann trotz (Teil-)Rente weiterhin ein Erwerbseinkommen erzielen (12%). Über alle abgeschlossenen Eingliederungsmassnahmen hinweg kann die Erwerbsfähigkeit in 76% der Fälle erhalten werden, und eine Invalidität mit Invalidenrente liegt (vorläufig) nicht vor. Erfreulich ist, dass es über zwei Drittel dieser erwerbsfähigen Personen gelingt, ihr 3 Die einzelnen Prozentwerte sind geet und können deshalb in der Gesamtsumme von 100% leicht abweichen. 4/6
7 Erwerbspotenzial zu nutzen und im Folgejahr nach Abschluss der Eingliederungsmassnahme (wieder) ein Einkommen zu erwirtschaften (28% mit Einkommen über 3000 Franken; 25% unter 3000 Franken). Bei den anderen Personen ist der Rentenentscheid zum Teil noch ausstehend oder sie konnten aus anderen Gründen noch keine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Im Rahmen des Monitorings soll diese Entwicklung auch anhand der Sozialhilfeabhängigkeit und der Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung näher betrachtet werden. Bei 24% der Personen, die eine Eingliederungsmassnahme der IV durchlaufen haben, kann eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse und somit ein Rentenanspruch nicht verhindert werden. 14% erhalten eine Rente und erzielen gleichzeitig ein Erwerbseinkommen. Glossar Die Massnahmen der IV für die berufliche Eingliederung im Überblick a) Früherfassung Ziel der Früherfassung ist es, gesundheitliche Probleme möglichst früh zu erkennen und dadurch eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden und den möglichen Verlust des Arbeitsplatzes zu verhindern. Betroffene Personen können sich selbst bei der IV-Stelle ihres Wohnkantons zur Früherfassung melden. Auch Familienangehörige, Arbeitgebende, behandelnde Ärzte, Versicherungen (Krankentaggeld- oder Unfallversicherung, Pensionskasse, Militärversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung) oder die Sozialhilfe können melden. In einem Gespräch mit der betroffenen Person klärt die IV-Stelle, ob eine IV- Anmeldung angezeigt ist oder ob eine andere Stelle zuständig ist. b) Massnahmen der Frühintervention Die Phase der Frühintervention das parallele Abklären des Leistungsanspruchs und die Durchführung von niederschwelligen Massnahmen ermöglicht es rasch und unbürokratisch Massnahmen zu ergreifen. Diese haben zum Ziel, dass jemand seinen bisherigen Arbeitsplatz nicht verliert oder dass ein neuer Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes gefunden wird. So bleibt die Person im Arbeitsprozess und ihre Tagesstruktur ist erhalten. In Frage kommen vor allem Anpassungen des Arbeitsplatzes, Ausbildungskurse, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, sozialberufliche Rehabilitation und Beschäftigungsmassnahmen. c) Integrationsmassnahmen Integrationsmassnahmen sollen versicherte Personen mit psychischen oder physischen gesundheitlichen Problemen auf weiter führende berufliche Massnahmen vorbereiten. Es bestehen zwei Arten von Integrationsmassnahmen: 1. Die sozialberufliche Rehabilitation zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, der Stabilisierung der Persönlichkeit und zum Einüben sozialer Gfähigkeiten. 2. Beschäftigungsmassnahmen zur Zeitüberbrückung, um die noch vorhandene Arbeitsfähigkeit zu steigern oder zumindest zu erhalten. d) Massnahmen beruflicher Art Berufsberatung Fachpersonen der IV-Stellen bieten spezialisierte Berufsberatung an für Versicherte, die infolge ihrer Invalidität in der Berufswahl und in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeiten gesundheitsbedingt eingeschränkt sind. Erstmalige berufliche Ausbildung Haben Jugendliche mit Beeinträchtigungen noch keine Berufsbildung, übernimmt die IV die Kosten, welche ihnen in einer erstmaligen beruflichen Ausbildung aufg ihrer Invalidität zusätzlich entstehen. Zu diesen Ausbildungen zählen eine berufliche Gbildung gemäss Berufsbildungsgesetz, eine niederschwellige praktische Ausbildung, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule oder die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit sowie auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Umschulung Die IV übernimmt die Kosten für die Umschulungsmassnahmen, wenn Versicherte wegen der Invalidität ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch unter erschwerten Umständen ausüben können und dadurch eine erhebliche Einkommenseinbusse erleiden. Nach der 5/6
8 Durchführung der Umschulung kann die versicherte Person idealerweise wieder ein ähnliches Einkommen erzielen. Arbeitsvermittlung Für die Begleitung von versicherten Personen bei der Arbeitssuche stehen folgende Massnahmen zur Verfügung: aktive Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, Massnahmen zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes, Beratung von Arbeitgebenden, Arbeitsversuch, Einarbeitungszuschuss. Wiedereingliederung aus der Rente Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern die Erwerbsfähigkeit dadurch voraussichtlich verbessert werden kann. Diese Personen können anschliessend während höchstens drei Jahren von einer Fachperson der IV-Stelle begleitet werden. Taggelder Die IV bezahlt in der Regel Taggelder an Versicherte als begleitende Leistung zu den Eingliederungsmassnahmen. Die Taggelder kompensieren einen Erwerbsausfall als Folge der Eingliederungsmassnahme und sichern den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familien während der Eingliederung. Sprachversionen dieses Dokuments: Version française : «Réadaptation professionnelle : évolution et durabilité» Versione italiana: «Integrazione professionale: evoluzione e continuità» Kontakt Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Kommunikation kommunikation@bsv.admin.ch 6/6
9 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Hintergdokument Anzahl IV-Neurenten weiterhin stabil FR / IT Im Rahmen von: Invalidenversicherung: Zahlen und Fakten 2015 Datum: wurden in der IV gewichtete Renten neu zugesprochen (Schweiz und Ausland). Seit dem Spitzenjahr 2003 mit gewichteten Neurenten hat die Zahl der Neurenten um 50 Prozent abgenommen und hat sich seit 2012 auf dem Niveau von pro Jahr stabilisiert. Im uar 2016 betrug die Zahl der laufenden Renten Sie hat gegenüber dem Vorjahr um gewichte Renten weiter abgenommen, gegenüber dem Höchststand im uar 2006 um 14 Prozent. Neurenten Zahl der gewichteten Neurenten hat sich bei stabilisiert 2015 wurden gewichtete Neurenten zugesprochen (Schweiz und Ausland; bei der Gewichtung der Renten werden unter dem Aspekt der Rentenkosten ganze Renten einmal gezählt, Dreiviertelsrenten 0,75-mal, halbe Renten 0,5-mal, Viertelsrenten 0,25-mal). Damit hat die Zahl der Neurenten seit dem Höchststand 2003 (28 200) um 50 Prozent abgenommen. Die Zahl der jährlichen Neurenten hat sich seit 2012 bei stabilisiert. Laufende Renten Bestand der gewichteten Renten sinkt weiter Die Zahl der laufenden Renten (Schweiz und Ausland) ist 2015 um oder 1.6 Prozent auf weiter gesunken. Von uar 2002 bis uar 2006 hatte der Rentenbestand von 220'400 auf 257'500 zugenommen. Zu dieser Steigerung hatte damals auch beigetragen, dass das AHV-Rentenalter der Frauen 2004 um ein Jahr erhöht wurde, womit weniger IV- Rentnerinnen zu AHV-Rentnerinnen wurden. Seit 2007 hingegen sinkt der Bestand stetig: Von uar 2006 bis uar 2016 um gewichtete Renten (minus 14 Prozent). Mit der 4. IV-Revision und der Schaffung der regionalen ärztlichen Dienste konnte ab dem Jahr 2004 die Neurentenquote kontinuierlich gesenkt werden. Mit der 5. IV-Revision wurde dieser Rückgang verstärkt. Er trug wesentlich dazu bei, dass das jährliche Defizit der IV von 1.7 Mia. Franken (Höchststand im Jahr 2005) auf 1 Mia. im Jahr 2010 abgebaut werden konnte. Mit der Zusatzfinanzierung über die Mehrwertsteuer wird das Defizit seit 2011 und befristet bis 2017 durch erhöhte Einnahmen von einer Milliarde Franken ausgeglichen. Ab Auslaufen der Zusatzfinanzierung, also ab 2018, soll die IV eine nachhaltig ausgeglichene Jahresrechnung verzeichnen und längerfristig auch ihre Schulden beim AHV-Fonds tilgen können. 1/2
10 220' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' '000 Gewichtete Renten 300'000 Monitoring der IV: Bestände in der Schweiz und im Ausland 250' ' ' '000 50' Sprachversionen dieses Dokuments: Version française : «Le nombre de nouvelles rentes AI demeure stable» Versione italiana: «Il numero delle nuove rendite AI rimane stabile» Kontakt Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Kommunikation Bereich Statistik kommunikation@bsv.admin.ch sekretariat.mas@bsv.admin.ch 2/2
11 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Hintergdokument Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs in der IV FR / IT Im Rahmen von: Invalidenversicherung: Zahlen und Fakten 2015 Datum: Im Jahr 2015 hat die IV in 1900 Fällen Ermittlungen wegen Verdachts auf Versicherungsmissbrauch aufgenommen Ermittlungen wurden abgeschlossen. Dabei bestätigte sich der Verdacht in 540 Fällen, was eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rentenleistung, resp. die Nichtzusprache einer Neurente zur Folge hatte. Damit konnten insgesamt umgerechnet 410 ganze Renten eingespart werden. Daraus resultiert eine hochgerechnete Gesamteinsparung der IV von 154 Mio. Franken, bei Kosten von 8 Mio. Bilanz 2015 Im vergangenen Jahr wurden in der IV 1900 Dossiers an die Missbrauchsbekämpfungs- Spezialistinnen und -Spezialisten zu weiteren Abklärungen und Ermittlungen weitergeleitet. Hinzu kommen 1880 Ermittlungen, die Ende 2014 noch nicht abgeschlossen waren. Somit waren im Jahr 2015 insgesamt 3780 Fälle von Missbrauchsverdacht in Bearbeitung. In 560 dieser Fälle wurde eine Observation eingeleitet Fälle konnten im Jahr 2015 abgeschlossen werden, davon 220 nach einer Observation. In 540 Fällen konnte ein Versicherungsmissbrauch nachgewiesen werden, bei 140 Fällen davon auf G einer Observation. Dank dieser konsequenten Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs (BVM) werden nun umgerechnet 410 ganze Renten weniger ausbezahlt. Dies entspricht einer Ausgabenreduktion von 10 Mio. Franken pro Jahr oder hochgerechnet einer Einsparung von insgesamt 154 Mio. Franken (berechnet auf der Basis des durchschnittlichen Betrages einer ordentlichen IV-Rente und der Bezugsdauer bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters). Die Kosten der IV für die BVM 2015 beliefen sich auf 8 Mio. Franken (6.8 Mio. Franken für Personal, 1.1 Mio. Franken für Observationen). Entlastungen, die sich bei den Ergänzungsleistungen zur IV oder bei Invalidenrenten der zweiten Säule ergeben, sind bei den genannten Einsparungen nicht berücksichtigt. In 59 Fällen haben die IV-Stellen unrechtmässig bezogene Leistungen zurückgefordert, und in 30 Fällen wurde Strafanzeige erstattet. 1/6
12 Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs 2015: Übersicht Entwicklung Total davon mit Observation Total davon mit Observation Total davon mit Observation Total davon mit Observation Total davon mit Observation Pendent zu Jahresbeginn Neu eingegangen Abgeschlossen Verdacht bestätigt (Anzahl Fälle) Nicht zugesprochene, entzogene oder gekürzte Renten (auf ganze Renten umgerechnet) Ausgabenreduktion pro Jahr (Mio. Fr.) Eingesparte Rentenleistungen (hochgerechnet; Mio. Fr.) /6
13 Was ist Versicherungsmissbrauch? Definition In jeder Versicherung kann es aus verschiedenen Gründen dazu kommen, dass versicherte Personen Leistungen zugesprochen erhalten, auf welche sie eigentlich gar keinen Anspruch hätten. Nicht immer handelt es sich dabei im juristischen Sinne um Betrug deswegen wird der nicht juristisch zu verstehende Begriff des "Versicherungsmissbrauchs" verwendet. Es gibt häufig Fälle von Verletzung der Meldepflicht (z.b. wenn jemand ein höheres Einkommen erzielt, als bei der Rentenberechnung berücksichtigt, oder wenn der Gesundheitszustand sich verbessert) oder nicht vorsätzliche Unterlassung von Angaben bei der Abklärung des Anspruchs auf IV-Leistungen. Versucht allerdings eine versicherte Person mit Absicht und unter Aufwendung von krimineller Energie eine Leistung der Invalidenversicherung zu erlangen, ohne dass sie die dazu notwendigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, oder gelingt ihr dies, so begeht sie einen Betrug an der Versicherung, der auch strafrechtliche Folgen haben kann. Als typische Beispiele können etwa aufgeführt werden: Simulation eines Gesundheitsschadens, falsche Angaben oder Unterschlagung von Angaben, Inszenierung von Unfällen, Bedrohung, Erpressung oder Bestechung von Dritten sowie Urkundenfälschung. Neuausrichtung der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch Entstehung Seit dem Inkrafttreten der 5. IVG-Revision am 1. uar 2008 bestehen in der IV die notwendigen gesetzlichen Glagen, damit gegen Personen, bei welchen ein Missbrauchsverdacht besteht, verdeckte Ermittlungen, sprich Observationen durchgeführt werden können. Diese Ergänzung des Gesetzes wurde zum Anlass genommen, die Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch (BVM) in der IV neu auszurichten bzw. neu aufzubauen, und es wurde ein einheitliches Konzept entwickelt, welches seit dem 1. August 2008 in den IV-Stellen umgesetzt wird. Das BVM-Management wurde in der IV nicht neu erfunden, zumal die Privatversicherer bereits über mehrjährige Erfahrungen in diesem Sektor verfügten. Das Konzept der IV orientierte sich deshalb an den Instrumenten und Abläufen in den Privatversicherungsgesellschaften und lässt sich grob in folgende vier Phasen unterteilen: Erkennen von Verdachtsfällen Vertiefte Abklärungen und Ermittlungen Observationen Versicherungs- und strafrechtliche Massnahmen Das ordentliche Abklärungsverfahren in der IV Ordentliches Abklärungsverfahren Nach Eingang einer Anmeldung prüft die IV-Stelle zunächst, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der IV erfüllt sind. Die IV-Stelle holt alle Auskünfte ein, die für die Abklärung des Gesundheitszustandes, der Erwerbssituation oder einer nicht entlöhnten Tätigkeit der versicherten Person notwendig sind. Fachpersonen der beruflichen Eingliederung, der Arbeitsvermittlung, der Abklärungsstellen, Sachbearbeitende sowie Ärztinnen und Ärzte des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) wirken bei der Abklärung und der Entscheidfindung mit. Die IV-Stelle arbeitet zudem mit den anderen betroffenen Sozial- und Privatversicherungen zusammen. Die Ärzte und Ärztinnen des RAD prüfen die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen. Bei Bedarf untersuchen sie die versicherte Person. Allenfalls können die IV-Stellen zusätzliche ärztliche Unterlagen und Gutachten von Fachärzten verlangen oder Untersuchungen in einer medizinischen Abklärungsstelle veranlassen. Um die Situation der versicherten Person besser einschätzen zu können, kann zudem eine Abklärung an Ort und Stelle verlangt werden. Dies 3/6
14 gilt insbesondere bei Selbständigerwerbenden, bei teilweise oder ganz im Haushalt tätigen Versicherten sowie bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung und gewisse Hilfsmittel. Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch in der IV Missbrauchsbekämpfung im Abklärungsverfahren Bei allen Rentenabklärungen infolge von Neuanmeldungen und bei allen Revisionen laufender Renten von Versicherten im In- wie im Ausland wird überprüft, ob Anhaltspunkte für möglichen Versicherungsmissbrauch bestehen hat die IV Renten revidiert, und Personen erhielten neu eine Rente. Die Zahl der bestätigten Missbrauchsfälle zeigt, dass die massiv überwiegende Mehrheit der Versicherten sich korrekt verhält und ihre Leistungen zu Recht bezieht. Die IV-Stellen bekämpfen den Versicherungsmissbrauch gezielt, strukturiert und mit gut ausgebildeten Spezialistinnen und Spezialisten. Diese führen eine vertiefte Missbrauchsabklärung nur durch, wenn klar feststellbare und genügend gewichtige Anhaltspunkte vorliegen (z.b. Unstimmigkeiten in den Unterlagen, Hinweise von an-deren Versicherungen, von Kontrollorganen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit). Die IV-Stellen überprüfen gsätzlich auch jeden Hinweis von Privatpersonen auf möglichen Versicherungsmissbrauch, unabhängig davon, ob die Quelle bekannt oder anonym ist. Die Meldenden erhalten keinerlei Rückmeldung von der Versicherung. Die vertieften Abklärungen führen meistens dazu, dass die Versicherten vom Verdacht des Versicherungsmissbrauchs befreit werden. Aktuell wurde nur in 28 Prozent der untersuchten und abgeschlossenen Fälle tatsächlich ein Versicherungsmissbrauch nachgewiesen. Die konsequente und koordinierte Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs ist die Voraussetzung dafür, dass in der IV keine ungerechtfertigten Leistungsbezüge vorkommen und hat je länger je mehr auch eine nicht zu unterschätzende präventive Wirkung. Damit können die Bürgerinnen und Bürger sowie Beitrags- und Steuerzahlenden Vertrauen in die korrekte Durchführung der Versicherung haben. Im Sozialversicherungsbereich ist die Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs nicht nur ein Thema für die Invalidenversicherung. Auf G der in der IV gewonnenen Erfahrung profitieren immer mehr auch andere Sozialversicherungen (z.b. Ergänzungsleistungen, 2. Säule) einerseits von den erzielten Resultaten und andererseits von den praktischen Erfahrungen. Erkennen von Verdachtsfällen Auf G von Unstimmigkeiten im Dossier (z.b. widersprüchliche medizinische Angaben), Hinweisen von anderen Versicherungen (Krankentaggeld, Unfall, Haftpflicht, Pensionskassen), aber auch von Dritten (Kontrollorganen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit, Bevölkerung) werden aus der Masse der IV-Dossiers jene Fälle herausgefiltert, die auf eine missbräuchliche Inanspruchnahme von IV-Leistungen hindeuten und bei denen eine genauere Überprüfung angezeigt erscheint. Dieser Filter zur Erkennung von möglichem Versicherungsbetrug wird gsätzlich bei allen Rentenabklärungen in Folge von Neuanmeldungen und bei den Revisionen laufender Renten eingesetzt. Die IV-Stellen überprüfen gsätzlich jeden Hinweis auf möglichen Versicherungsmissbrauch, unabhängig davon, ob die Quelle bekannt ist oder der Hinweis anonym erfolgte. Die Hinweise werden vertraulich behandelt, und der Datenschutz wird selbstverständlich gewahrt. Das heisst u.a., dass Privatpersonen, die der IV einen Verdacht melden, keinerlei Rückmeldung, z.b. über das Resultat der Überprüfung oder die eingeleiteten Massnahmen, erhalten. Vertiefte Abklärungen und Ermittlungen Dossiers mit Missbrauchsverdacht werden von den IV-Stellen zur näheren Abklärung (z.b. Einholen von Einkommensdaten, googeln, unangemeldeter Besuch bei den Versicherten, Umfeldabklärungen) an BVM-Spezialisten weitergeleitet. 4/6
15 Ein sehr wichtiges Element in der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch ist die Zusammenarbeit der IV mit anderen in den Fall involvierten Versicherungen wie beispielsweise der Unfall-, der Krankentaggeld- oder der Haftpflichtversicherung, aber auch der beruflichen Vorsorge. Nicht selten haben diese Versicherer auch bereits Massnahmen im Rahmen der BVM eingeleitet oder verfügen schon über Abklärungs- oder Beweisergebnisse, welche sich die IV zu Nutze machen kann. Sofern es nicht gelingt, den Missbrauch nachzuweisen, sich aber der Verdacht auf Missbrauch erhärtet hat, kann als letzte Möglichkeit eine Observation eingeleitet werden, um Beweise zu sichern. Observation Die Observation einer versicherten Person berührt den Schutzbereich der persönlichen Freiheit bzw. den Schutz der Privatsphäre. Ein solcher Grechtseingriff ist daher nur zulässig, wenn eine gesetzliche Glage dazu vorhanden ist, ein öffentlichen Interesse vorliegt und der Eingriff verhältnismässig ist (vgl. hierzu etwa BGE 135 I 169 Erw. 4.4). Die gesetzliche Glage für Observationen in der IV bildet einerseits Art. 43 i.v.m. Art. 28 Abs. 2 ATSG, andererseits aber auch der mit der 5. IV-Revision neu geschaffene Art. 59 Abs. 5 IVG. Dies wurde mittlerweile auch vom Bundesgericht mehrfach so bestätigt (vgl. hierzu nur BGE 137 I 327 Erw. 5.1 und 5.2). Das öffentliche Interesse liegt laut Bundesgericht darin, nur geschuldete Leistungen zu erbringen, um die Gemeinschaft der Versicherten nicht zu schädigen (BGE 137 I 327 Erw. 5.3, BGE 129 V 323 Erw ). Wichtig ist auch, dass für den Entscheid zu einer Observation konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen, die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen (vgl. auch BGE 137 I 327 Erw f.). All diese Anforderungen führen dazu, dass eine Observation gsätzlich nur dann angewendet wird, wenn es um hohe Leistungen (insbesondere Renten), um kurze Beobachtungszeiträume, um eine hohe Aussagekraft der gesuchten Beweise und um Beobachtungen im öffentlichen Raum geht. Eine Observation setzt erfahrenes, qualifiziertes Personal voraus. Daher werden, wie auch in der Privatassekuranz üblich, Observationsaufträge an entsprechend qualifizierte Ermittlungsfirmen vergeben, oder die IV arbeitet mit der Polizei zusammen. Versicherungs- und strafrechtliche Massnahmen Kann ein Versicherungsmissbrauch nachgewiesen werden, stellt die IV-Stelle die Rentenzahlung ein und fordert soweit als möglich unrechtmässig bezogene Leistungen zurück. Die IV selber hat aber weder die Aufgabe noch die Kompetenzen, Betrug oder andere Tatbestände strafrechtlich festzustellen, oder gar zu ahnden. In Abhängigkeit von den festgestellten und auch nachgewiesenen Verfehlungen muss die IV als Behörde aber bei vermutetem Betrug Strafanzeige erstatten, wodurch die Strafuntersuchungsbehörden aktiv werden. Ob schliesslich jemand eines strafrechtlich relevanten Gesetzesverstosses angeschuldigt und allenfalls deswegen verurteilt wird, ist Sache der Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte. Wie solche Verfahren ausgehen, entzieht sich häufig dem Wissen der IV und steht nicht im Zentrum ihres Interesses. Daher kann die IV die Frage nicht beantworten, wieviele Fälle von nachgewiesenem IV-Missbrauch auch Betrugsfälle im strafrechtlichen Sinne sind. BVM im Ausland Bei allen Rentenabklärungen infolge von Neuanmeldungen und bei allen Rentenrevisionen von Versicherten im In- wie im Ausland wird der Sachverhalt mit dem oben umschriebenen Verfahren auf möglichen Versicherungsmissbrauch hin überprüft. Observationen im Ausland wurden bisher lediglich in Kosovo und in Thailand durchgeführt, da die praktische Machbarkeit in diesen Staaten mit Pilotversuchen getestet worden war. 5/6
16 Observationen im Ausland werden selbstverständlich nur im Rahmen des geltenden internationalen Rechtes und des im betreffenden Staat geltenden Rechtes abgewickelt. Zudem wird aus Gründen der Souveränität für Observationen im Ausland der entsprechende Staat jeweils im Hinblick auf sein Einverständnis vorab informiert. Zudem ist die Schweiz bestrebt, in neue Sozialversicherungsabkommen eine Klausel aufzunehmen, die eine Missbrauchsbekämpfung im Rahmen des oben umschriebenen Konzeptes erlaubt. Sprachversionen dieses Dokuments: Version française : «Lutte contre les abus dans l AI» Versione italiana: «Lotta agli abusi assicurativi nell AI» Kontakt Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Kommunikation kommunikation@bsv.admin.ch 6/6
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