Kaufvertrag. nachfolgend die «erstellende Partei» genannt. M, Bürgerort: Zürich, Chreienweg 20, 8126 Zumikon,

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1 Öffentliche Beurkundung Kaufvertrag mit werkvertraglichen Abreden I. Parteien Implenia Schweiz AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Dietlikon ZH, Industriestrasse 24, 8305 Dietlikon, UID: CHE , heute mit schriftlicher Vollmacht vertreten durch Herrn Stefan Schmid, geb , M, Bürgerort: Zürich, Chreienweg 20, 8126 Zumikon, nachfolgend die «erstellende Partei» genannt erstellt auf dem Grundstück Kat.-Nr. SE6703 an der Schärenmoosstrasse 76 und 78 in 8052 Zürich, im Alleineigentum von Implenia Immobilien AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Dietlikon ZH, Industriestrasse 24, 8305 Dietlikon, UID: CHE , heute mit schriftlicher Vollmacht vertreten durch Herrn Stefan Schmid, geb , M, Bürgerort: Zürich, Chreienweg 20, 8126 Zumikon, nachfolgend die «veräussernde Partei» genannt eine Überbauung mit Stockwerkeigentumswohnungen gemäss rechtskräftiger Baubewilligung der Stadt Zürich vom 8. Mai 2012 (Bauentscheid 669/12) sowie ergänzenden behördlichen Bewilligungen, Beschlüssen und Verfügungen. 1., geb.,, Bürgerort:, Zivilstand:,, 2., geb.,, Bürgerort:, Zivilstand:,, - - nachfolgend die «erwerbende Partei» genannt erwerben

2 - von der veräussernden Partei die in Abschnitt II umschriebenen Grundstücke (Stockwerkeinheit und Miteigentumsanteil) und - von der erstellenden Partei die schlüsselfertig zu erstellende Stockwerkeigentumswohnung samt Anteil an der Unterniveaugarage und an den gemeinschaftlichen Bauten, Anlagen und Einrichtungen wie in Abschnitt III umschrieben. II. Kaufvertrag von Grundstücken Die veräussernde Partei verkauft an die erwerbende Partei die folgenden Grundstücke: In der Stadt Zürich / Quartier Seebach: Vertragsobjekt 1 Grundbuch Blatt, Stockwerkeigentum, / Miteigentum an Grundbuch Blatt 2077, Kataster Nr. SE6703, mit Sonderrecht an der Wohnung "EAST. " im. Obergeschoss und am Kellerabteil "EAST. " im Untergeschoss des Wohnblockes "EAST", in den Aufteilungsplänen "level " und "level 99" bemalt, laut Änderung zum Begründungsakt mit Aufteilungsplänen Beleg 2014 Nr. 50. Anmerkungen - Mit- und Stockwerkeigentum: Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft laut Beleg 2012 Nr Dat , Beleg 50 - Mit- und Stockwerkeigentum: Begründung des Stockwerkeigentums vor der Erstellung des Gebäudes. Dat , Beleg 50 Vormerkungen und Dienstbarkeiten Keine. Grundpfandrechte Keine

3 Vertragsobjekt 2 Grundbuch Blatt, Stockwerkeigentum, / Miteigentum an Grundbuch Blatt 2077, Kataster Nr. SE6703, mit Sonderrecht am Atelier "EAST.00.Atelier " im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan "level 00" bemalt, laut Änderung zum Begründungsakt mit Aufteilungsplänen Beleg 2014 Nr. 50. Anmerkungen - Mit- und Stockwerkeigentum: Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft laut Beleg 2012 Nr Dat , Beleg 50 - Mit- und Stockwerkeigentum: Begründung des Stockwerkeigentums vor der Erstellung des Gebäudes. Dat , Beleg 50 Vormerkungen und Dienstbarkeiten Keine. Grundpfandrechte Keine. Vertragsobjekt 3 Grundbuch Blatt, Miteigentumsanteil, /543 Miteigentum an Grundbuch Blatt 4402 Anmerkung Mit- und Stockwerkeigentum: Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümer laut Beleg 2012 Nr Dat , Beleg 415 Vormerkung Aufhebung des gesetzlichen Vorkaufsrechts der Miteigentümer. Dat , Beleg

4 Dienstbarkeiten Keine. Grundpfandrechte Keine. Vertragsobjekt 4 Grundbuch Blatt, Miteigentumsanteil, 1/38 Miteigentum an Grundbuch Blatt 4750 Anmerkung Mit- und Stockwerkeigentum: Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümer laut Beleg 2014 Nr. 51. Dat , Beleg 50 Vormerkung Aufhebung des gesetzlichen Vorkaufsrechts der Miteigentümer. Dat , Beleg 50 Dienstbarkeiten Keine. Grundpfandrechte Keine. Beschreibung des in Miteigentum aufgeteilten Grundstücks Grundbuch Blatt 4750, Stockwerkeigentum, 10/ Miteigentum an Grundbuch Blatt 2077, Kataster Nr. SE6703, mit Sonderrecht am Weinkeller im Untergeschoss, im Aufteilungsplänen "level 99" und "Weinkeller" ocker bemalt, laut Änderung zum Begründungsakt mit Aufteilungsplänen Beleg 2014 Nr

5 Anmerkungen - Mit- und Stockwerkeigentum: Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft laut Beleg 2012 Nr Dat , Beleg 50 - Mit- und Stockwerkeigentum: Begründung des Stockwerkeigentums vor der Erstellung des Gebäudes. Dat , Beleg 50 - Mit- und Stockwerkeigentum: Miteigentumsanteile verpfändet. Dat , Beleg 74 Vormerkungen und Dienstbarkeiten Keine. Grundpfandrechte Keine. Beschreibung des in Miteigentum aufgeteilten Grundstücks Grundbuch Blatt 4402, Stockwerkeigentum, 500/ Miteigentum an Grundbuch Blatt 2077, Kataster Nr. SE6703, mit Sonderrecht an der Tiefgarage im Untergeschoss der Wohnblöcke "WEST" und "OST", im Aufteilungsplan "level 99" blassrosa bemalt, laut Begründungsakt mit Aufteilungsplänen Beleg 2012 Nr Anmerkungen - Mit- und Stockwerkeigentum: Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft laut Beleg 2012 Nr Dat , Beleg Mit- und Stockwerkeigentum: Begründung des Stockwerkeigentums vor der Erstellung des Gebäudes. Dat , Beleg Mit- und Stockwerkeigentum: Miteigentumsanteile verpfändet. Dat , Beleg

6 Vormerkungen Keine Dienstbarkeiten a) Last Ausschliessliches Benützungsrecht an Abstellfläche in der Tiefgarage mit Kostenregelung, übertragbar, zugunsten Implenia Immobilien AG, Dietlikon ZH, CHE Dat , SP 2660 Dat., Bel. b) Last Ausschliessliches Benützungsrecht an Abstellfläche in der Tiefgarage mit Kostenregelung, übertragbar, zugunsten Implenia Immobilien AG, Dietlikon ZH, CHE Dat , SP 2661 Dat., Bel. c) Last Ausschliessliches Benützungsrecht an Abstellfläche in der Tiefgarage mit Kostenregelung, übertragbar, zugunsten Implenia Immobilien AG, Dietlikon ZH, CHE Dat , SP 2662 Dat., Bel. d) Last Ausschliessliches Benützungsrecht an Abstellfläche in der Tiefgarage mit Kostenregelung, übertragbar, zugunsten Implenia Immobilien AG, Dietlikon ZH, CHE Dat , SP 2663 Dat., Bel. e) Last Ausschliessliches Benützungsrecht an Abstellfläche in der Tiefgarage mit Kostenregelung, übertragbar, zugunsten Implenia Immobilien AG, Dietlikon ZH, CHE Dat , SP 2664 Dat., Bel. Grundpfandrechte Keine

7 Beschreibung des in Stockwerkeigentum aufgeteilten Grundstücks Grundbuch Blatt 2077, Liegenschaft, Kataster Nr. SE6703, Leutschenbach Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. SE6703, Leutschenbach, Plan Nr. SE m2, mit folgender Aufteilung: Gebäude: - Gebäude Wohnen, Nr. n.n., Schärenmoosstrasse 76 - Gebäude Wohnen, Nr. n.n., Schärenmoosstrasse 78 - Unterirdisches Gebäude, Nr. n.n., Schärenmoosstrasse 76a - Nebenbaute, Nr. n.n., Schärenmoosstrasse 76a Bodenbedeckungsarten: - befestigte Fläche m2 Anmerkungen - Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung / Planungs- und Baugesetzgebung: Zu Gunsten der Stadt Zürich, Beseitigungs- bzw. Anpassungsrevers, BE 669/12. Dat , Beleg Mit- und Stockwerkeigentum: Begründung des Stockwerkeigentums vor der Erstellung des Gebäudes. Dat , Beleg Mit- und Stockwerkeigentum: Stockwerkanteile verpfändet. Dat , Beleg 50 Vormerkungen Keine. Dienstbarkeiten a) Last Recht auf die Benützung eines Transformatorenraumes zugunsten Stadt Zürich (EWZ); Baurecht für die Inneneinrichtung der Transformatorenstation zugunsten Stadt Zürich (EWZ); Bau- und Durchleitungsrecht zugunsten Stadt Zürich (EWZ); Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten Stadt Zürich (EWZ). Dat , SP 817 b) Recht Grenz- und Näherbaurecht zulasten Kat.Nr. 6617, Dat , SP

8 c) Last Näherbaurecht zugunsten Kat.Nr. 6617, Dat , SP 1936 d) Last Näherpflanzrecht für drei Bäume zugunsten Kat.Nr Dat , SP 2282 e) Last Fuss- und Radwegrecht, mit Unterhaltsregelung, zugunsten Stadt Zürich (für die Öffentlichkeit). Dat , SP 2694 f) Last Baurecht für eine Beleuchtung des Fuss- und Radwegs sowie Durchleitungsrecht für notwendige Stromversorgung mit Fahrwegrecht zugunsten Stadt Zürich (ewz). Dat , SP 2695 g) Last Übertragbares Recht für die Erstellung und die Durchleitung von elektrischen Leitungen und von Telekommunikationsleitungen mit Fahrwegrecht zugunsten Stadt Zürich (ewz). Dat , SP 2696 Grundpfandrechte Keine

9 Grenzen / Bemerkungen 1. Grenzen des gemeinschaftlichen Grundstückes gemäss vorgelegtem Plan. Die erwerbende Partei bestätigt, die Stockwerkeigentumsbegründungsurkunde, die Änderung zum Begründungsakt, die Aufteilungspläne sowie das Benutzungs- und Verwaltungsreglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft und die Nutzungsund Verwaltungsordnung für die Tiefgarage eingesehen zu haben. Der erwerbenden Partei ist bekannt, dass die Aufteilungspläne nicht die Wirkung von Grundbuchplänen haben. Es ist ihre Sache, diese Pläne auf die Übereinstimmung mit den tatsächlichen Verhältnissen zu überprüfen. 2. Der Wortlaut der aufgeführten Anmerkungen, Vormerkung und Dienstbarkeiten ist den Parteien bekannt. Sie verzichten auf die wörtliche Wiedergabe in diesem Vertrag. 3. Gegenstand des Kaufvertrages zwischen der veräussernden Partei und der erwerbenden Partei bilden nur einerseits die aufgeführten, zu Stockwerkeigentum ausgestalteten Miteigentumsanteile an der gemeinschaftlichen Liegenschaft Kat.-Nr. SE6703 mit den damit verbundenen Sonderrechten an den noch nicht erstellten Gebäudeteilen und andererseits die gewöhnlichen Miteigentumsanteile an der Liegenschaft Kat-Nr. SE6703. Ausdrücklich nicht Gegenstand dieses Kaufvertrages zwischen der veräussernden Partei und der erwerbenden Partei bilden die bezugsbereite Erstellung der im Sonderrecht des Vertragsobjekts stehenden Gebäudeteile oder gar die Erstellung des gesamten Hochhauses inkl. gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen und Einrichtungen. Die erwerbende Partei hat gegenüber der veräussernden Partei gestützt auf diesen Vertrag keinen Anspruch auf Erstellung der Bauten und Anlagen

10 III. Erstellung der Bauten und Anlagen Die erstellende Partei verpflichtet sich gegenüber der erwerbenden Partei zur schlüsselfertigen Erstellung der Stockwerkeigentumswohnung und weiteren Raumeinheiten wie Atelierraum, Garagenplatz, Weinabteil usw. sowie der gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen inkl. Zufahrts- und Zugangswegen sowie Unterniveaugarage etc. gemäss Baubeschrieb laut Beleg Zürich- Seebach 2014 Nr. 282, welcher Bestandteil dieses Vertrages bildet. Die erwerbende Partei duldet gegenüber der erstellenden Partei die Fertigstellung der aus den Aufteilungsplänen ersichtlichen Gesamtüberbauung. Der erwerbenden Partei ist bewusst, dass die Bauten und Anlagen auf der gemeinschaftlichen Liegenschaft Kat.-Nr. SE6703 erst im Bau sind und insbesondere das Stockwerkeigentum vor Erstellung der entsprechenden Gebäude begründet wurde. Die erstellende Partei und die erwerbende Partei erklären, über die mit der Erstellung des Bauobjekts zusammenhängenden weiteren Bestimmungen (wie Bezugsbereitschaft, Abnahme des Bauwerks, Garantien) bereits einen separaten Totalunternehmer- Werkvertrag abgeschlossen zu haben, welcher ausdrücklich nicht Bestandteil dieses Vertrages bildet

11 IV. Kaufpreis und Werkpreis A. Der Kaufpreis zugunsten der veräussernden Partei beträgt: CHF.00 entsprechend dem Landanteil B. Der Werkpreis für die Erstellung der Bauwerke (siehe Ziffer III) zugunsten der erstellenden Partei beträgt: CHF.00 Total Werkpreis Der Kaufpreis (Ziffer IV.A) und der Werkpreis (Ziffer IV.B) von zusammen CHF.00 (Schweizer Franken ) wird wie folgt getilgt: CHF.00 wurden bereits an die veräussernde Partei bezahlt (Reservationszahlung). Diese Anzahlung war nicht zu verzinsen. CHF.00 hat die erwerbende Partei ohne Mitwirkung und Verantwortung des Notariates und Grundbuchamtes Oerlikon-Zürich anlässlich der heutigen Eigentumsübertragung durch Banküberweisung auf das auf die Implenia Immobilien AG, Immobilien, Dietlikon ZH, lautende Konto IBAN Nr. CH bei der Credit Suisse AG, in Basel, zu bezahlen. Die erwerbende Partei hat der veräussernden Partei anlässlich der heutigen Eigentumsübertragung ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Bank oder Versicherungsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz zu übergeben, wonach die Überweisung nach der erfolgten Eigentumsübertragung, Wert Eigentumsübertragung, ausgeführt wird. Wird die Bank oder die Versicherungsgesellschaft über die erfolgte Eigentumsübertragung erst nach Clearingschluss informiert, kann die Zahlung erst mit Valuta des darauf folgenden Bankwerktages ausgeführt werden. Die veräussernde Partei hat daraus gegenüber der erwerbenden Partei keinen Anspruch auf Verzugszins. CHF.00 hat die erwerbende Partei für Rechnung der veräussernden Partei

12 anlässlich der heutigen Eigentumsübertragung - ohne Zins und ohne Mitwirkung und Verantwortung des Notariates und Grundbuchamtes Oerlikon-Zürich - zur Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer direkt auf das Konto IBAN Nr. CH bei der Zürcher Kantonalbank, Hauptsitz, lautend auf Finanzverwaltung der Stadt Zürich, mit dem Vermerk "Depot Grundsteuern, Schärenmoosstrasse 76 und 78, Zürich-Seebach, Implenia Immobilien AG, zu bezahlen, siehe auch Ziffer V.7. Die erwerbende Partei hat der veräussernden Partei anlässlich der heutigen Eigentumsübertragung ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Bank oder Versicherungsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz zu übergeben, wonach die Überweisung nach der erfolgten Eigentumsübertragung, Wert Eigentumsübertragung, ausgeführt wird. Wird die Bank oder die Versicherungsgesellschaft über die erfolgte Eigentumsübertragung erst nach Clearingschluss informiert, kann die Zahlung erst mit Valuta des darauf folgenden Bankwerktages ausgeführt werden. Die veräussernde Partei hat daraus gegenüber der erwerbenden Partei keinen Anspruch auf Verzugszins CHF.00 sind von der erwerbenden Partei ohne Mitwirkung und Verantwortung des Notariates und Grundbuchamtes Oerlikon- Zürich gemäss Zahlungsplan, welcher ein Bestandteil dieses Vertrages bildet, durch Banküberweisung auf das auf die erstellende Partei lautende Konto IBAN Nr. CH bei der Credit Suisse AG (BC 4835), 8070 Zürich, zu bezahlen. Die erwerbende Partei hat der erstellenden Partei anlässlich der heutigen Eigentumsübertragung ein unwiderrufliches bis 31. Juli 2016 befristetes Zahlungsversprechen einer Bank oder Versicherungsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz zu übergeben, wonach die Überweisungen gemäss Zahlungsplan, ausgeführt werden. CHF.00 total Kaufpreis und Werkpreis. V. Bestimmungen zum Kaufvertrag

13 1. Eigentumsübertragung Die Eigentumsübertragung erfolgt heute unmittelbar im Anschluss an die öffentliche Beurkundung dieses Vertrages. 2. Besitzesantritt Der Besitzesantritt an den Vertragsobjekten (Landanteile), d.h. der Übergang der Vertragsobjekte in Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr, erfolgt mit der heutigen Eigentumsübertragung (Antrittstag). 3. Abrechnung Eine Abrechnung über Nebenkosten für das Vertragsobjekt (inkl. gemeinschaftliche Kosten) entfällt. 4. Gewährleistung Die Vertragsparteien sind von der Urkundsperson auf die Art des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR) über die Rechtsgewährleistung sowie die Art. 197 ff. und Art. 219 OR über die Sachgewährleistung (Mängelhaftung) aufmerksam gemacht worden. Gemäss Erklärung der veräussernden Partei sind Teile des gemeinschaftlichen Grundstücks Kat. Nr. SE6703 im Kataster der belasteten Standorte (Standort-Nr. 0261/D ) eingetragen. Der veräussernden Partei sind keine weiteren Abfall- oder Schadstoffbelastungen des gemeinschaftlichen Grundstücks bekannt. Die veräussernde Partei hält fest, dass auf dem gemeinschaftlichen Grundstück Kat. Nr. SE6703 Bodensanierungsarbeiten ausgeführt werden, sodass danach das Grundstück nicht mehr im Altlastenverdachtsflächenkataster oder im Kataster der belasteten Standorte eingetragen bleiben muss. Die veräussernde Partei verpflichtet sich, nach der Sanierung für die Löschung des Katastereintrages besorgt zu sein. Jede Gewährspflicht (Haftung) der veräussernden Partei für Rechts- und Sachmängel am Vertragsobjekt und am Bauobjekt wird im Sinne des OR aufgehoben, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Die veräussernde Partei hat auch ausserhalb dieses Vertrages keine Zusicherungen für das Vertragsobjekt und das Bauobjekt abgegeben. Die Parteien sind von der Urkundsperson über die Bedeutung dieser Freizeichnungsklausel orientiert worden. Insbesondere darüber, dass diese Vereinbarung ungültig ist, wenn die veräussernde Partei der erwerbenden Partei die Gewährsmängel absichtlich oder grobfahrlässig bzw. arglistig verschwiegen hat (Art. 100 Abs. 1, 192 Abs. 3 und 199 OR). 5. Bewilligung zur Veräusserung von Grundstücken gemäss Art. 32d bis Abs. 3 USG

14 Die Vertragsparteien sind auf Art. 32d bis des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) hingewiesen worden. Die Parteien stellen fest, dass gemäss dem Kataster der belasteten Standorte (KbS) auf dem Vertragsobjekt ein untersuchungsbedürftiger belasteter Standort liegt, weshalb nach Art. 32d bis Abs. 3 USG dieses Rechtsgeschäft der Bewilligung der Behörde bedarf. Den gegebenenfalls für die zu erwartenden altlastenrelevanten Massnahmen sicherzustellenden Betrag (Art. 32d bis Abs. 3 Bst. B USG) übernimmt die veräussernde Partei in gesamter Höhe. Die entsprechende Bewilligung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom * liegt dem Notariat und Grundbuchamt Oerlikon-Zürich vor. 6. Subventionen / Einkaufsbeträge Allfällige Subventionen oder Rückerstattungen Dritter im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Grundstück und dessen Erschliessung stehen der veräussernden Partei zu. 7. Gebühren und Auslagen Die Gebühren und Auslagen des Notariates und Grundbuchamtes werden je zur Hälfte von der veräussernden und der erwerbenden Partei bezahlt, sowohl in Bezug auf den Kaufpreis als auch auf den Werkpreis. Die Parteien wissen, dass sie dafür solidarisch haften. 8. Grundstückgewinnsteuer Die erwerbende Partei hat von den Bestimmungen über das gesetzliche Pfandrecht für die Grundstückgewinnsteuer Kenntnis genommen. Die Parteien bestätigen, dass die Urkundsperson sie ausdrücklich auf das Bestehen und die Tragweite des gesetzlichen Pfandrechtes für die Grundsteuern (Grundstückgewinnsteuer) aufmerksam gemacht hat. Zur Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer hat die erwerbende Partei anlässlich der heutigen Eigentumsübertragung Fr..00 auf Abrechnung am Kaufpreis für Rechnung der veräussernden Partei direkt an das Steueramt der Stadt Zürich, auf dessen Konto IBAN Nr. CH bei der Zürcher Kantonalbank, Hauptsitz, lautend auf Finanzverwaltung der Stadt Zürich, mit dem Vermerk "Depot Grundsteuern Schärenmoosstrasse 76 und 78, Zürich-Seebach, Implenia Immobilien AG, zu bezahlen. Einen allfälligen Überschuss aus dieser Sicherstellung (d.h. von der Steuerbehörde nicht benötigten Betrag) kann das Steueramt der veräussernden Partei ohne weiteres und ohne Zustimmung der erwerbenden Partei ausbezahlen. Auf eine weitergehende Sicherstellung der Grundsteuern verzichtet die erwerbende Partei ausdrücklich

15 9. Versicherungen Eine Schaden- und Haftpflichtversicherung der Vertragsobjekte erfolgt im Rahmen der durch die Verwaltung noch abzuschliessenden Versicherung für die gemeinschaftliche Liegenschaft. Eine besondere Versicherung für die Vertragsobjekte, die aufgrund von Artikel 54 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auf die erwerbende Partei übergehen würde, besteht nicht. Während der Erstellung sind die Vertragsobjekte durch die erstellende Partei gemäss den Bestimmungen im separaten Totalunternehmer-Werkvertrag versichert. Die obligatorische Versicherung bei der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich für Feuer- und Elementarschäden für die gemeinschaftliche Liegenschaft geht von Gesetzes wegen auf die erwerbende Partei über. 10. Miet- und Pachtverhältnisse / Mietvertrag mit der Mobility Genossenschaft Die Parteien haben Kenntnis von den gesetzlichen Bestimmungen über die Veräusserung von Miet- (Art. 261 OR) und Pachtgegenständen (Art. 290 OR). Die Vertragsobjekte werden frei von jeglichen Miet- und Pachtverhältnissen und Verpflichtungen daraus übertragen. Der erwerbenden Partei ist jedoch bekannt, dass die veräussernde Partei mit der Mobility Genossenschaft, mit Sitz in Luzern, Gütschstrasse 2, 6000 Luzern 7, über einen Mietvertrag für zwei Autoabstellplätze im Freien verhandelt. Die erwerbende Partei ermächtigt die veräussernde Partei namens der Stockwerkeigentümergemeinschaft einen Mietvertrag über zwei Autoabstellplätze im Freien auf dem Grundstück Kat.-Nr. SE6703 mit der Mobility Genossenschaft als Mieterin abzuschliessen. 11. Pfandrechte Die Vertragsobjekte sind pfandrechtsfrei zu übertragen. 12. Stockwerkeigentumsbegründungsurkunde, Benutzungs- und Verwaltungsreglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie Nutzungs- und Verwaltungsordnung für die Tiefgarage Die erwerbende Partei bestätigt, die Stockwerkeigentumsbegründungsurkunde, die Änderung zum Begründungsakt, das Benutzungs- und Verwaltungsreglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft, die Nutzungs- und Verwaltungsordnung für die Tiefgarage sowie die Nutzungs- und Verwaltungsordnung für den Weinkeller erhalten zu haben, anerkennt die darin geregelten Rechte und Pflichten und bestätigt insbesondere alle darin enthaltenen Vollmachten und Verfügungsordnungen

16 Den Vertragsparteien ist Art. 649a ZGB bekannt, wonach vereinbarte Nutzungsund Verwaltungsordnungen, gefasste Verwaltungsbeschlüsse so wie richterliche Urteile und Verfügungen für jeden Rechtsnachfolger eines Miteigentümers (Stockwerkeigentümer) verbindlich sind. Die erstellende Partei und die veräussernde Partei haben die erwerbende Partei über alle bestehenden Beschlüsse, Vereinbarungen etc., welche nicht im Grundbuch angemerkt und noch von Bedeutung sind, zu orientieren und ihr die vorhandenen Unterlagen zu übergeben. Soweit das Benutzungs- und Verwaltungsreglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft, die Nutzungs- und Verwaltungsordnung für die Tiefgarage sowie die Nutzungs- und Verwaltungsordnung für den Weinkeller Bestimmungen enthalten, die über die Nutzung und Verwaltung hinausgehen und somit für den Rechtsnachfolger nicht von Gesetzes wegen verbindlich sind (z.b. Gerichtsstands-, Schiedsgerichtsklauseln etc.) anerkennt die erwerbende Partei diese als für sie verbindlich mit der Pflicht zur Weiterüberbindung im Veräusserungsfall, und zwar so, dass jeder spätere Eigentümer daran in gleicher Weise gebunden ist. 13. Verwaltung An Stelle der Versammlungen der Stockwerk- und der Miteigentümer wird die veräussernde Partei ermächtigt, die Erstverwaltung einer von ihr zu bestimmenden Verwaltung zu übertragen. Der diesbezügliche Verwaltungsvertrag hat auf den vom Schweizerischen Verband der Immobilienwirtschaft (SVIT) festgelegten allgemeinen Bedingungen für Verwaltungsaufträge zu basieren. Der Vertrag darf auf eine maximale Dauer von drei Jahren abgeschlossen werden. 14. Ausschliessliche Benützungsrechte Die veräussernde Partei und die erstellende Partei erklären, dass aufgrund der im Grundbuch angemerkten Nutzungs- und Verwaltungsordnung für die Tiefgarage, des Benutzungs- und Verwaltungsreglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie der Nutzungs- und Verwaltungsordnung für den Weinkeller mit dem Vertragsobjekt / den Vertragsobjekten die folgenden ausschliesslichen Benützungsrechte verbunden und im Kaufpreis inbegriffen sind: Autoeinstellplatz Nr. / Motorradeinstellplatz Nr. Loggia, umlaufende Terrasse Weinabteil Nr. 15. Vollmacht für die Begründung und Änderung von Rechtsverhältnissen Die veräussernde Partei ist berechtigt, bis spätestens drei Monate nach Bezugsbereitschaft des Hochhauses Ost für sämtliche Bauten und Anlagen der Wohnüberbauung The Metropolitans, insbesondere auf dem gemeinschaftlichen Grundstück Kat. Nr. SE6703 auf eigene Kosten: zusätzliche Rechtsverhältnisse, die sich nach ihrer Ansicht im Laufe der Bauausführung für die Gesamtüberbauung als notwendig oder zweckmässig erweisen, zu Gunsten und/oder zu Lasten der Vertragsobjekte und/oder des

17 gemeinschaftlichen Grundstückes zu begründen und im Grundbuch in Form von Anmerkungen, Vormerkungen oder Dienstbarkeiten einzutragen; allfällige Änderungseingaben zur Baubewilligung vorzunehmen; im gleichen Rahmen bestehende Anmerkungen, Vormerkungen und Dienstbarkeiten zu ändern oder aufzuheben; Grenzkorrekturen, wie sie sich nach Fertigstellung der Überbauung sowie definitiver Nachvermessung und Vermarkung ergeben können, zu vollziehen (einschliesslich der damit verbundenen Landab- und -antretungen, Pfandrechtsänderungen und Nachführung der Anmerkungen, Vormerkungen und Dienstbarkeiten); Änderungen und/oder Anpassungen am Benutzungs- und Verwaltungsreglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft, an der Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümer für die Tiefgarage sowie an der Nutzungs- und Verwaltungsordnung für den Weinkeller vorzunehmen und im Grundbuch anzumerken (es dürfen jedoch keine Änderungen vorgenommen werden, die die Sonderrechte und/oder die ausschliesslichen Benützungsrechte der erwerbenden Partei oder deren Kostenbeteiligung tangieren); örtlich beschränkte, ausschliessliche und alleinige Benützungsrechte an der Tiefgarage zugunsten sich selber, einzelner Stockwerkeinheiten oder Dritter als Dienstbarkeiten zu errichten und im Grundbuch einzutragen (es dürfen jedoch keine ausschliesslichen Benützungsrechte, welche in der Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümer für die Tiefgarage enthalten sind, tangiert werden); örtlich beschränkte, ausschliessliche und alleinige Benützungsrechte am Weinkeller zugunsten sich selber, einzelner Stockwerkeinheiten oder Dritter als Dienstbarkeiten zu errichten und im Grundbuch einzutragen (es dürfen jedoch keine ausschliesslichen Benützungsrechte, welche in der Nutzungs- und Verwaltungsordnung für den Weinkeller enthalten sind, tangiert werden); Änderungen am Begründungsakt vorzunehmen, soweit sie noch unverkaufte, im Eigentum der veräussernden Partei befindliche Stockwerkeinheiten betreffen (z. B. Aufteilung oder Zusammenlegung von solchen Stockwerkeinheiten). Zudem ermächtigt die erwerbende Partei die veräussernde Partei, die Auflagenerledigung aus der rechtskräftigen Baubewilligung durchzuführen sowie bis 6 Monate nach Bauvollendung (Schlussabnahme durch die örtliche Baupolizei) Änderungen an den Projektplänen vorzunehmen, Baugesuche auch in ihrem Namen einzureichen und bewilligen zu lassen, sowie die Änderungen im Grundbuch eintragen zu lassen. Die durch den heutigen Kaufvertrag erworbenen Miteigentumsund Stockwerkeigentumsanteile dürfen in ihrem Umfang aber in keiner Weise geändert oder im Gebrauch oder Wert eingeschränkt werden. Zu all diesen Rechtsgeschäften bevollmächtigt die erwerbende Partei die veräussernde Partei mit dem Abschluss dieses Kaufvertrages, mit dem ausdrücklichen Recht zur Substitution, zum Selbstkontrahieren und zur Doppelvertretung. 16. Beiträge an den Aufwand der Stockwerkeigentümergemeinschaft Der erwerbenden Partei ist bekannt, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen nach Art. 712i ZGB

18 gegenüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechtes an dessen Anteil und nach Art. 712k ZGB ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen, die sich in den Räumen eines Stockwerkeigentümers befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören, hat. Die veräussernde Partei garantiert der erwerbenden Partei, dass keine solchen von ihr zu leistenden Beiträge ausstehend sind. 17. Erneuerungsfonds Die veräussernde Partei erklärt, dass zum heutigen Zeitpunkt noch kein Erneuerungsfonds besteht. 18. Energie-Contracting für Raumheizung und Brauchwasseraufbereitung Der erwerbenden Partei ist bekannt, dass die Raumheizung und die Brauchwasseraufbereitung mittels Fernwärme Zürich Nord erfolgt. Die veräussernde Partei bestätigt, dass zwischen ihr und der Stadt Zürich, ERZ Entsorgung + Recycling Zürich, am diesbezüglich ein Energie-Contracting Vertrag abgeschlossen worden ist. Die erwerbende Partei bestätigt, davon eine Kopie erhalten zu haben und den Inhalt und die Bedeutung dieses Vertrages zu kennen. Alle Eigentümer der an der gemeinschaftlichen Liegenschaft Kat.-Nr. SE6703 beteiligten Grundstücke - und somit auch die erwerbende Partei - haben Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag mit der Pflicht zur fortlaufenden Weiterüberbindung an Rechtsnachfolger zu übernehmen. Die erwerbende Partei tritt bezüglich der Vertragsobjekte mit der Eigentumsübertragung anstelle der veräussernden Partei in alle in diesen Verträgen begründeten Rechte und Pflichten ein, unter entsprechender Entlastung der veräussernden Partei, mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf einen Rechtsnachfolger und Schadenersatzpflicht im Unterlassungsfall. Die erwerbende Partei erklärt sich einverstanden damit, dass anstelle der veräussernden Partei die Stockwerkeigentümergemeinschaft in diesen Vertrag eintritt. 19. Glasfasererschliessung Der erwerbenden Partei ist bekannt, dass die veräussernde Partei mit dem Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (nachfolgend EWZ) am einen Vertrag über die Glasfasererschliessung FTTH (Fiber to the Home) abgeschlossen hat. Darin wird geregelt, dass das EWZ den Bau und Betrieb eines Glasfasernetzes realisieren und die Gebäude- und Steigzonenerschliessung auf ihre Kosten vornehmen wird. Die Inanspruchnahme von Fernmeldediensten ist allerdings in separaten Verträgen zwischen den Endkunden, d.h. den Nutzern und den jeweiligen Fernmeldedienstanbieterinnen zu regeln. Die erwerbende Partei bestätigt, von dem Vertrag eine Kopie erhalten zu haben und den Inhalt und die Bedeutung dieses Vertrages zu kennen. Alle Eigentümer der an der gemeinschaftlichen Liegenschaft Kat.-Nr. SE6703 beteiligten Grundstücke - und somit auch die erwerbende Partei - haben Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag mit der Pflicht zur fortlaufenden Weiterüberbindung an

19 Rechtsnachfolger zu übernehmen. Die erwerbende Partei tritt bezüglich der Vertragsobjekte mit der Eigentumsübertragung anstelle der veräussernden Partei in alle in diesen Verträgen begründeten Rechte und Pflichten ein, unter entsprechender Entlastung der veräussernden Partei, mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf einen Rechtsnachfolger und Schadenersatzpflicht im Unterlassungsfall. Die erwerbende Partei erklärt sich einverstanden damit, dass anstelle der veräussernden Partei die Stockwerkeigentümergemeinschaft in diesen Vertrag eintritt. 20. Unterflurcontainer Der erwerbenden Partei ist bekannt, dass die veräussernde Partei mit der Stadt Zürich, ERZ Entsorgung + Recycling Zürich, am 8./11. Mai 2012 einen Vertrag betreffend Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den Unterflurcontainern (nachfolgend UFC) für die Abfallentsorgung abgeschlossen hat. Die erwerbende Partei bestätigt, davon eine Kopie erhalten zu haben und den Inhalt und die Bedeutung dieses Vertrages zu kennen. Alle Eigentümer der an der gemeinschaftlichen Liegenschaft Kat.-Nr. SE6703 beteiligten Grundstücke - und somit auch die erwerbende Partei - haben Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag mit der Pflicht zur fortlaufenden Weiterüberbindung an Rechtsnachfolger zu übernehmen. Die erwerbende Partei tritt bezüglich der Vertragsobjekte mit der Eigentumsübertragung anstelle der veräussernden Partei in alle in diesen Verträgen begründeten Rechte und Pflichten ein, unter entsprechender Entlastung der veräussernden Partei, mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf einen Rechtsnachfolger und Schadenersatzpflicht im Unterlassungsfall. Die erwerbende Partei erklärt sich einverstanden damit, dass anstelle der veräussernden Partei die Stockwerkeigentümergemeinschaft in diesen Vertrag eintritt. 21. Öffentlicher Fuss- und Radweg Der erwerbenden Partei ist bekannt, dass die veräussernde Partei mit der Stadt Zürich, Tiefbauamt, sowie der Stadt Zürich, Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz), am 28. Februar 2014 einen Dienstbarkeitsvertrag im Zusammenhang mit dem öffentlichen Fuss- und Radweg abgeschlossen hat. Die erwerbende Partei bestätigt, davon eine Kopie erhalten zu haben und den Inhalt und die Bedeutung dieses Vertrages zu kennen. Alle Eigentümer der an der gemeinschaftlichen Liegenschaft Kat.-Nr. SE6703 beteiligten Grundstücke - und somit auch die erwerbende Partei - haben Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag mit der Pflicht zur fortlaufenden Weiterüberbindung an Rechtsnachfolger zu übernehmen. Die erwerbende Partei tritt bezüglich der Vertragsobjekte mit der Eigentumsübertragung anstelle der veräussernden Partei in alle in diesem Vertrag

20 begründeten Rechte und Pflichten ein, unter entsprechender Entlastung der veräussernden Partei, mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf einen Rechtsnachfolger und Schadenersatzpflicht im Unterlassungsfall. Die erwerbende Partei erklärt sich einverstanden damit, dass anstelle der veräussernden Partei die Stockwerkeigentümergemeinschaft in diesen Vertrag eintritt. 22. Einsprachen, Immissionen und Klagen Die erwerbende Partei verzichtet ausdrücklich auf ihr Einspracherecht bezüglich allfälliger Änderungen der Baubewilligung und weiterer Baugesuche, die im Zusammenhang mit der Gesamtüberbauung The Metropolitans stehen soweit die erworbenen Miteigentums- und Stockwerkeigentumsanteile in ihrem Umfang in keiner Weise geändert oder im Gebrauch oder Wert eingeschränkt werden. Die erwerbende Partei erklärt sich bereit, die sich aus der Realisierung der Gesamtüberbauung ergebenden Immissionen zu dulden, ohne gegen die veräussernden Partei, die übrigen Stockwerkeigentümer und Miteigentümer der Gesamtüberbauung, die Eigentümer betroffener Nachbargrundstücke, die Totalunternehmerin oder sonst wie beteiligte Dritte irgendwelche Forderungen (insbesondere aus Art. 679 und 684 ZGB) zu erheben. 23. Obligatorische Bestimmungen / Überbindungspflicht Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche obligatorisch wirkenden Vereinbarungen dieses Vertrages einem allfälligen Rechtsnachfolger im Eigentum zu überbinden, mit der Pflicht zur fortlaufenden Weiterüberbindung, mit Schadenersatzpflicht im Unterlassungsfalle. 24. Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen Die Urkundsperson hat die erwerbende Partei darauf hingewiesen, dass öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen unabhängig von einer Anmerkung im Grundbuch rechtsgültig bestehen können. Die erwerbende Partei hat sich daher bei den zuständigen Amtsstellen über solche Eigentumsbeschränkungen (Nutzungsvorschriften und -beschränkungen, baurechtliche Vorschriften und Auflagen, Altlasten etc.) direkt zu informieren. 25. Amtliche Wohnungsnummer Die amtliche Wohnungsnummer wurde von den Parteien nicht mitgeteilt. Allfällige Sanktionen der zuständigen Behörde, respektive damit zusammenhängende Kosten, sind von Gesetzes wegen durch den neuen Grundeigentümer ( 39g Gemeindegesetz und 37d Lit. c Abs. 3 Gemeindegesetz) zu tragen. Die veräussernde Partei erklärt, dass die amtliche Wohnungsnummer der erwerbenden Partei durch die veräussernde Partei noch mitgeteilt wird. 26. Bewilligungsgesetz (Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland)

21 Die Vertragsparteien sind auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) und die dazugehörende Verordnung hingewiesen worden. ** 27. Solidarische Haftung Soweit es sich bei der erstellenden, veräussernden oder der erwerbenden Partei um eine Mehrheit von Personen handelt, haften diese für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag solidarisch. 28. Güterstand Die an diesem Vertrag beteiligten verheirateten Personen erklären, nicht einem Güterstand (allgemeine oder beschränkte Gütergemeinschaft bzw. Güterverbindung) zu unterstehen, der sich auf ihre Geschäftsfähigkeit einschränkend auswirkt

22 Zahlungsplan

23 8050 Zürich, Die veräussernde Partei: Für die Implenia Immobilien AG Die erstellende Partei: Für die Implenia Schweiz AG. Stefan Schmid. Stefan Schmid Die erwerbende Partei:. *Vorname* *Nachname*. *Vorname* *Nachname*

24 Diese Urkunde enthält in Verbindung mit dem Baubeschrieb sowie dem Zahlungsplan den mir mitgeteilten Parteiwillen. Die Urkunde samt den genannten Bestandteilen ist von den in der Urkunde genannten erschienenen Personen gelesen, als richtig anerkannt und unterzeichnet worden Zürich, NOTARIAT OERLIKON-ZÜRICH Thomas Rüegger, Notar-Stv

25 Grundbuchanmeldung Zur Eintragung wird angemeldet durch: Implenia Immobilien AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Dietlikon ZH, Industriestrasse 24, 8305 Dietlikon, UID: CHE , heute mit schriftlicher Vollmacht vertreten durch Herrn Stefan Schmid, geb , M, Bürgerort: Zürich, Chreienweg 20, 8126 Zumikon, Stadtquartier: Zürich-Seebach Grundbuch Blatt Grundbuch Blatt Eigentumsübertragung: Kauf Übertragung des Eigentums an den Grundstücken Grundbuch Blätter von der Implenia Immobilien AG an und 1., geb.,, Bürgerort:, Zivilstand:,, 2., geb.,, Bürgerort:, Zivilstand:,, - - gestützt auf den vorstehenden, heute öffentlich beurkundeten Kaufvertrag Zürich, Die veräussernde Partei: Die erwerbende Partei: Für die Implenia Immobilien AG. Stefan Schmid. *Vorname* *Nachname*. *Vorname* *Nachname*

26 Gesetzliches Pfandrecht für die Grundstückgewinnsteuer Für die Grundstückgewinnsteuer bei einer Handänderung steht den Gemeinden im Kanton Zürich ein gesetzliches Pfandrecht am betroffenen Grundstück zu. Wird diese Steuer vom Pflichtigen nicht bezahlt, so kann die Gemeinde das gesetzliche Pfandrecht eintragen lassen und letztlich die Zwangsverwertung des Grundstückes zu ihren Gunsten verlangen. Steuerpflichtig ist der Veräusserer. Dieser hat dem Gemeindesteueramt innert 30 Tagen nach der Handänderung (Eigentumsübertragung) eine Steuererklärung einzureichen. Das Notariat übergibt dem Veräusserer das Steuererklärungsformular. Handänderungen im Sinne dieser Vorschriften sind die zivilrechtlichen Eigentumsübertragungen, welche in der Regel eine Eintragung im Grundbuch erfordern, wie Kauf und Tausch, und - die sogenannten wirtschaftlichen Handänderungen, d.h. Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Handänderung wirken, soweit sie nicht von der Steuerpflicht befreit sind oder diese aufgeschoben wird (wie bei Schenkung, Erbvorbezug, Ersatzbeschaffung, Grenzbereinigung, Quartierplan). Das gesetzliche Pfandrecht der Gemeinde besteht für die aufgrund der aktuellen Handänderung geschuldete Grundstückgewinnsteuer und die aufgrund von früheren zivilrechtlichen und/oder wirtschaftlichen Handänderungen am selben Grundstück noch geschuldeten Grundsteuern. Es erlischt indessen, wenn es nicht innerhalb von drei Jahren nach der Handänderung im Grundbuch eingetragen wird (bei wirtschaftlichen Handänderungen beginnt diese Frist mit der Wahrnehmung der Handänderung durch die Steuerbehörde). Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft verwendet wird. Wird ein Steueraufschub infolge Ersatzbeschaffung erst später, d.h. nach erfolgter Eigentumsübertragung des gegenwärtigen Veräusserungsgeschäftes geltend gemacht und auch gewährt, so kann der bereits beim Steueramt zur Sicherstellung einbezahlte Steuerbetrag zurückgefordert werden. Eine aufgeschobene Steuer wird nachveranlagt, wenn das Ersatzobjekt durch den Veräusserer vorzeitig weiterveräussert wird (ohne erneute Ersatzbeschaffung) oder dieser die Selbstnutzung aufgibt. Der Pfandrechtsanspruch der Gemeinde besteht während drei Jahren auch für diesen Fall, von der Eigentumsübertragung des gegenwärtigen Veräusserungsgeschäftes an gerechnet. Der Erwerber kann beim zuständigen Gemeindesteueramt Auskunft über die für das fragliche Grundstück noch nicht veranlagte und noch nicht bezahlte Grundstückgewinnsteuer verlangen. Das Notariat stellt ihm auf Wunsch das entsprechende amtliche Formular zur Verfügung. Eine geeignete Sicherstellung der Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer durch den Veräusserer kann von den Parteien im Kaufvertrag vereinbart werden. Weitere Auskünfte erteilt das Notariat oder das Gemeindesteueramt, insbesondere auch bei Vorliegen von besonderen Umständen (wie z.b. bei Steueraufschub und -befreiung infolge Ersatzbeschaffung durch den Verkäufer, bei kombinierten Rechtsgeschäften, bei allfälligem Vorliegen von wirtschaftlichen Handänderungen). Datum: Zur Kenntnis genommen, der/die Erwerber/in: und Steuererklärungsformular erhalten, der/die Veräusserer/in:

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