Ausgleich der Teuerung bei den Einkommens- und Vermögenssteuertarifen, sowie Erhöhung der Sozialabzüge. gültig ab

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1 Aenderungen im Zürcher Steuergesetz Natürliche Personen Der Eigenmietwert wird auf maximal 70 % des Marktwertes festgelegt. gültig ab Der Vermögenssteuerwert darf 100 % des Marktwertes nicht übersteigen. Sofern eine individuelle Schätzung vorgenommen wird, ist 90 % des Marktwertes anzustreben. gültig ab Sofern die Steuerverwaltung zum Schluss kommt, dass die Werte zu tief liegen, kann die Steuerverwaltung eine individuelle Schätzung anordnen. Erhöhung des Kinder-Versicherungsabzuges von Fr auf Fr. 1' gültig ab Als Berufsauslagen gelten Wiedereinstiegskosten im Jahr der Erwerbsaufnahme als abzugsfähig. gültig ab Behinderungsbedingte Kosten sind vollumfänglich abzugsfähig (kein Selbstbehalt, ist im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes) gültig ab Der Kanton Zürich hat die Abschaffung der Handänderungssteuer beschlossen. gültig ab Für die Einführung eines Altersabzuges ist eine weitere Volksabstimmung notwendig. Inkrafttreten offen Ausgleich der Teuerung bei den Einkommens- und Vermögenssteuertarifen, sowie Erhöhung der Sozialabzüge. gültig ab Aenderungen im Zürcher Steuergesetz Juristische Personen Wechsel zum proportionalen Gewinnsteuertarif 8 %. gültig ab Halbierung der Kapitalsteuer von 1,5 auf 0,75. gültig ab Wir gehen davon aus, dass im Uebergang zum proportionalen Steuertarif die Bildung und Auflösung von stillen Reserven genauer unter die Lupe genommen werden. Neuerungen im Steuerbereich Steuerpaket 2001 Direkte Bundessteuer Im Mai 2004 wird über das Steuerpaket 2001 abgestimmt werden. Falls das Paket angenommen wird, wird dieses auf den in Kraft treten. Wichtige Neuerungen Familiensplitting Als wichtigste Neuerung ist die Einführung des Familiensplittings zu bezeichnen. Das bedeutet, das Familieneinkommen wird wie bisher gesamthaft ermittelt und besteuert. Für die Ermittlung des Steuersatzes wird das Einkommen durch 1,9 dividiert. Dies führt gegenüber heute zu einer deutlich geringeren Steuerbelastung für Familien. Für Alleinstehende wird sich die Steuerbelastung nur unwesentlich verändern.

2 Weitere Aenderungen: Es gibt nur noch einen Steuertarif. Getrennte Tarife für Verheiratet und Alleinstehend entfallen. Erhöhung des Kinderabzuges auf Fr. 9' Der Kinderbetreuungsabzug durch Dritte wird auf Fr. 7' festgelegt. Kantonal unterschiedlich festgelegter Pauschalabzug für Krankenkasse. Wegfall der bisherigen Versicherungspauschale. Wegfall Zweiverdienerabzug. Neuer persönlicher Pauschalabzug Fr. 1' Neuer Haushaltabzug nur für Alleinstehende Fr. 11' Alleinerziehungsabzug 3 % vom Einkommen jedoch max. Fr. 5' Konkubinatspaare werden wie Alleinstehende besteuert, es besteht kein Wahlrecht für die Familienbesteuerung. Systemwechsel Wohneigentumsbesteuerung Inkrafttreten auf den (Sofern das Steuerpaket in der Volksabstimmung angenommen wird) Wegfall Besteuerung der Eigenmietwerte Wegfall Schuldzinsenabzug auf selbstgenutztem Wohneigentum (Grundsatz) Schuldzinsenabzug für Neuerwerber während 10 Jahren, weiterhin zum Teil möglich für Verheiratete Maximal Fr. 15' Eine Regelung wie abzugsfähige und nicht abzugsfähige Schuldzinsen zugeteilt werden, liegt noch nicht vor. Wir gehen von einer Regelung analog der interkantonalen Steuerausscheidung aus. Private Schuldzinsen werden neu von einem allgemeinen Abzug zu einem Gewinnungskostenabzug, d.h. Schuldzinsen sind nur noch abzugsfähig, soweit Ihnen Vermögenserträge wie Zinsen, Wertschriftenerträge und Mietzinseinnahmen aus vermieteten Liegenschaften gegenüberstehen. Diese Erträge übersteigende Schuldzinsen sind in Zukunft nicht mehr abzugsfähig.! Falls für unsere Kunden diese Konstellation eintritt, werden wir anlässlich der Erstellung der Steuererklärung dieses Problem mit Ihnen analysieren und eine Lösung suchen. Zinsen auf Geschäftsschulden sind weiterhin vollumfänglich abzugsfähig. Unterhaltskosten können, soweit diese Fr. 4'000 übersteigen, weiterhin abgezogen werden. Der Bundesrat hat angekündigt, vor Inkrafttreten der Vorlage noch Aenderungen an der Vorlage vornehmen zu wollen. Dies wird vor allem die Abzugsfähigkeit der Unterhaltskosten betreffen. Die Bestimmungen zum Bausparen werden durch Beschluss des Bundesrates spätestens auf in Kraft gesetzt.

3 Steuerlich begünstigtes Bausparen Der Bausparvertrag ist ein Vertrag, den eine unter 45-jährige Person errichtet um ein Sparguthaben aufzubauen zum erstmaligen Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum. Die Vertragsdauer beträgt mindestens 5 Jahre bis maximal 10 Jahre. Maximale steuerfrei Einzahlung für Verheiratete Fr. 24'000 / Alleinstehende Fr. 12'000 pro Jahr. Das Guthaben ist innert 2 Jahren nach Ablauf des Vertrages in eine selbstgenutzte Liegenschaft zu investieren. Andernfalls wird der gesamte Betrag inkl. aufgelaufene Zinsen zusammen mit dem übrigen Einkommen vollumfänglich besteuert. Wird die erworbene Liegenschaft innert 5 Jahren verkauft, ohne dass eine Ersatzliegenschaft erworben wird, erfolgt ebenfalls eine volle Nachbesteuerung. Das Guthaben darf nicht verpfändet werden. Bausparguthaben und die Zinsen sind während der Zweckbindung von den Einkommens- und Vermögenssteuern befreit. Detaillierte Ausführungsbestimmungen werden noch vom Bundesrat erlassen. Stempelabgaben Die Freigrenze für die Emissionsabgabe auf Aktien wird von Fr. 250'000 auf Fr. 1,0 Mio. erhöht. (Inkrafttreten per wenn in Volksabstimmung angenommen) Umsetzung Steuerpaket 2001 im Kanton Zürich Falls das Steuerpaket 2001 in der Volksabstimmung angenommen wird, haben die Kantone 5 Jahre Zeit, die Gesetzgebung anzupassen. Die Aenderung für die Wohneigentumsbesteuerung tritt unabhängig von der Umsetzung der Kantone am auch für die Kantone in Kraft. Die Bestimmungen über die Eigenmietwertbesteuerung sind von den Kantonen 1:1 umzusetzen. Die Bestimmungen über das Bausparen sind von den Kantonen 1:1 umzusetzen. Die neue Regelung über die Schuldzinsen sind ebenfallls zwingend umzusetzen. Für die übrigen Tatbestände hat der Kanton noch Wahlmöglichkeiten. Im Splittingverfahren kann der Kanton einen anderen Divisor wählen. Die Sozialabzüge können betraglich anders festgelegt werden. Die Kantone haben die Kompetenz, für Ferienwohnungen eine sogenannte Zweitwohnungssteuer zu erheben. Unternehmenssteuerreform II

4 Die Unternehmenssteuerreform II, für welche bis zum 30. April 2004 das Vernehmlassungsverfahren läuft, greift die folgenden, heute bestehenden Hauptkritikpunkte auf: Wirtschaftliche Doppelbesteuerung für den Aktionär bzw. GMBH-Anteils-Inhaber bei der Einkommenswie auch bei der Vermögenssteuer. Besteuerung von Liquidationsgewinnen sowie Besteuerung bei der Ueberführung von Liegenschaften des Geschäftsvermögens ins Privatvermögen bei der Personenunternehmung. Steuerliche Ungleichbehandlung von zurückbehaltenen Gewinnen und ausgeschütteten Gewinnen. Hohe Steuerbelastung als Folge der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung Auf Ebene des Unternehmens sind die heute in der Schweiz angewendeten effektiven Grenzsteuersätze (Maximal-Sätze) auf der Stufe des Unternehmens gegenüber dem umliegenden Ausland wesentlich günstiger. Auf dieser Stufe besteht grundsätzlich kein Handlungsbedarf. Bezieht man jedoch die Grenzsteuerbelastung des Aktionärs bzw. GMBH-Anteil-Inhabers mit ein (diese greift bei der Ausschüttung des Gewinnes der Unternehmung in Form einer Dividende an den Aktionär), so entsteht eine effektive Grenzsteuerbelastung in der Grössenordnung von 60 %. Diese hohe Belastung führt dazu, dass Dividenden nur sehr zurückhaltend ausgeschüttet werden. Im internationalen Vergleich ist die Schweiz neben den USA, den Niederlanden und Irland das einzige Mitglied der OECD, das die wirtschaftliche Doppelbelastung noch anwendet. Eliminierung der Ungleichbehandlung von zurückbehaltenen Gewinnen und ausgeschütteten Gewinnen Wie erwähnt, kann die wirtschaftliche Doppelbelastung soweit verhindert werden, als keine Dividenden ausgeschüttet werden. Befinden sich die Beteiligungspapiere im Privatvermögen, kann durch Verkauf derselben ein privater Kapitalgewinn erzielt werden, welcher nach geltendem Recht steuerfrei ist. Dieser Ungleichbehandlung will die Vorlage zur Unternehmenssteuerreform ebenfalls Rechnung tragen. Drei Modelle Die Vorlage präsentiert drei unterschiedliche Modelle. Gemeinsamkeiten der drei Modelle: Bei Personenunternehmungen ist ein Steueraufschub bei Ueberführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen vorgesehen. Die realisierten stillen Reserven im Personenunternehmen bei definitiver Aufgabe der Erwerbstätigkeit werden milder besteuert. Es sind steuerliche Entlastungs-Massnahmen beim Generationswechsel vorgesehen. Es ist eine Annäherung an die Reinvestitionstheorie vorgesehen. Die Vermögenssteuer bei Personenunternehmen soll neu auf dem buchmässigen Geschäftsvermögen (ausser Liegenschaften) erhoben werden. Bei den Aktiengesellschaften soll das Neu-Agio dem Grundkapital gleichgestellt werden. Der Beteiligungsabzug soll bereits bei einer Kapitalquote von 10 % oder einem Verkehrswert von 1 Mio. gewährt werden. Bei der Emissionsabgabe sind weitere Ausnahmen vorgesehen (Gründung einer Auffanggesellschaft) sowie die Erhöhung der Freigrenze bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Unterschiede der drei Modelle:

5 Das Modell 1 sieht vor, dass die ausgeschütteten Gewinne aber auch Veräusserungsgewinne auf Stufe Beteiligungsinhaber zu 60 % besteuert werden, sofern eine qualifizierte Beteiligung von 10 % im Privatvermögen oder Geschäftsvermögen vorliegt und der Beteiligungsinhaber für dieses Teilbesteuerungsverfahren auch optiert. Sollten Veräusserungsverluste entstehen und wurde entsprechend optiert, können diese Verluste zu 60 % während 7 Jahren mit übrigem Einkommen verrechnet werden. Das Modell 2 beschränkt das Teilbesteuerungsverfahren gemäss Modell 1 auf Beteiligungen im Privatvermögen mit einer Quote von 20%. Allerdings besteht eine obligatorische Unterstellung sowohl ausgeschütteter wie auch zurückbehaltener Gewinne. Das Modell 3 sieht vor, dass sämtliche Gewinnausschüttungen, unabhängig wie hoch die Beteiligungsquote ist und ob sich die Beteiligung im Privat- oder Geschäftsvermögen befindet, im Umfang von 70 % dem übrigen steuerbaren Einkommen zuzurechnen sind. Würdigung Die Notwendigkeit der Unternehmenssteuerreform ist unbestritten. Die Steuerentlastung auf Ebene der Unternehmen, welche bei allen drei Modellen vorgeschlagen werden, sind zu begrüssen. Die Entlastung des Anteilsinhabers ist ebenfalls zu unterstützen. Das einfache und einleuchtende Modell 3 könnte hier tatsächlich zu einer effektiven Entlastung des Anteilsinhabers führen, was hingegen bei den Modellen 1 und 2 durch Einführung einer Kapitalgewinnsteuer auf qualifizierten Beteiligungen zu bezweifeln ist. Auch werden beim Modell 3 alle Anteilsinhaber, d.h. auch Kleinaktionäre, gleich behandelt, was bei den Modellen 1 und 2 nicht der Fall ist. Damit die Attraktivität des Modells 3 erhöht würde, müsste die Teilbesteuerung auf 50 bis 60 % gesenkt werden. Das Modell 3 ist auch schon deshalb vorzuziehen, weil bei Annahme des Steuerpakets 1 die Schuldzinsen nur noch im Rahmen der Vermögenserträge zum Abzug gebracht werden können und dadurch in bestimmten Konstellationen beinahe zwangsläufig Vermögenserträge generiert werden müssen, welche ohne eine Teilbesteuerung gemäss Modell 3 einer hohen Steuerbelastung unterliegen würden. MWST, Aktuelle Entwicklungen Bei MWST-Revisionen werden immer wieder folgende Mängel entdeckt: Nicht-Deklaration von Eigenverbrauchssteuern wie Privatanteilen an Fahrzeugkosten bzw. Repräsentationsspesen Formell ungenügende Belege betreffend Vorsteuer-Rückerstattungen (Anschriften, Restaurant-Belege) Formell ungenügende Nachweise bei Exporten Es ist empfehlenswert, diesen Mängeln erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen.

6 BVG-Revision Der Bundesrat hat folgende Aenderungen im Bereich BVG vorgesehen: BVG-Zinssatz: Der Mindestzinssatz im BVG wird per 1. Januar 2004 von heute 3,25 % auf 2,25 % gesenkt. Der Mindest-Zinssatz wird inskünftig jährlich neu überprüft. Umwandlungssatz im obligatorischen Bereich: Der Umwandlungssatz wird ab 2005 von 7,2 % auf 6,8 % reduziert.! Es ist allenfalls eine vorzeitige Pensionierung bis zu prüfen. Umwandlungssatz im überobligatorischen Bereich: Der Umwandlungssatz wird, je nach Versicherung, bereits ab 2004 deutlich reduziert. Koordinationsabzug: Voraussichtlich wird der Koordinationsabzug auf den 1. Januar 2005 auf Fr. 22'155 gesenkt und die Eintrittsschwelle ins BVG auf Fr. 18'990 reduziert. Missbrauchsbestimmung 1 bei Einkauf in die 2. Säule: Ab 2005 sollen Einkäufe nur noch möglich sein, wenn bisherige Bezüge für Wohneigentum aus der 2. Säule wieder zurückgeführt worden sind.! Einkäufe sollten wenn möglich noch im Jahr 2004 getätigt werden. Missbrauchsbestimmung 2 beim Einkauf in die 2. Säule: Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden. BVG-Beiträge dürfen nur auf Einkünften bezahlt werden, auf denen auch AHV-Beiträge entrichtet werden. Einkaufsbegrenzung: Der maximale Einkauf ist nur möglich bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen. Fusionsgesetz Am 3. Oktober 2003 haben beide Räte dem neuen Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG) zugestimmt. Das FusG tritt voraussichtlich am 1. Juli 2004 in Kraft (die Referendumsfrist läuft am 22. Januar 2004 ab) Welches sind die wichtigsten Auswirkungen des FusG? Fusion: Die Fusion ist neu zwischen allen Handelsgesellschaften, also zum Beispiel auch zwischen einer Kollektivgesellschaft und einer Aktiengesellschaft möglich, was bisher nur zwischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften der Fall war. Spaltung: Die Spaltung wird neu rechtlich geregelt. Wie bei der Fusion verlangen die Neu-Regelungen entsprechende formelle Voraussetzungen zur Spaltung. Umwandlung: Die Umwandlung wird neu für alle Gesellschaftsarten zugelassen, sofern die verschiedenen Rechtsformen in ihrer Struktur vereinbar sind. Die Umwandlung verlangt lediglich den Fortbestand aller vermögens- und mitgliedschaftlichen Rechtsbeziehungen. Vermögensübertragung: Bei der Vermögensübertragung geht es um ein neues Instrument, welches die Uebertragung eines Unternehmens oder eines Teils davon erleichtern soll. Praktische Auswirkungen Einerseits werden die formellen Anforderungen bei Fusionen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen erhöht, andererseits wird durch das FusG die Rechtssicherheit, insbesondere auch im steuerlichen Bereich dadurch verbessert, dass die vorhandene Steuerpraxis nun auch gesetzlich geregelt ist. Für KMU, welche gewisse Grössen nicht überschreiten, sieht das FusG weitgehende Erleichterungen im formellen Bereich vor, so dass es auch für KMU inskünftig möglich sein wird, Umstrukturierungen auch unter dem neuen FusG mit einem vernünftigen Aufwand durchzuführen. 11. AHV-Revision Am 3. Oktober 2003 hat das Parlament die 11. AHV-Revision verabschiedet. Dagegen ist das Referendum ergriffen worden. Der Abstimmungstermin ist noch offen. Folgende Aenderungen sind geplant: Erhöhung Rentenalter der Frau auf 65 Senkung der Witwenrente Abgefederte Frühpensionierung für die Frau Flexibilisierung des Rentenalters durch vorzeitige Bezugsmöglichkeiten Erhöhung der AHV-Beiträge für Selbständigerwerbende und Nicht-Erwerbstätige Streichung des AHV-Freibetrages auf Erwerbseinkommen im Rentenalter Erhöhung der MWST um 1,8 % zur Finanzierung der AHV und IV

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