Die neue Verpackungsverordnung Sammel- und Verwertungssysteme im Vergleich

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1 Die neue Verpackungsverordnung Sammel- und Verwertungssysteme im Vergleich Begrüßung: KommRätin Mag. a Susanne Aigner-Haas Landesspartenobmann-Stv. der Sparte Handel Steiermark

2 Die neue Verpackungsverordnung Sammel- und Verwertungssysteme im Vergleich Moderation und fachlicher Überblick: Dr. Roman Seeliger Bundessparte Handel

3 Systemwettbewerb im Haushaltsbereich Restmüll-Verpackungen: Kostenabgeltung Neuerungen 1. Systemwettbewerb auch für Haushaltsverpackungen a. Neue Bestimmungen über Kostenwahrheit b. Klarere Definitionen (Haushalt/gewerblich) c. Punktgenaue Zuordnung der Verantwortung d. Kontrollierende Stelle (Verpackungskoordinierung) 2. Gemeinden möchten 100%-Verantwortung durchsetzen (für Verpackungen im Restmüll)

4 Gemeinden wollten vollständige Kostenabgeltung Beschluss des Up-Ausschusses der BSH vom : Abgeltung der Kosten für Verpackungen im Restmüll abgelehnt. Was letztendlich herausverhandelt werden kann, ist vor allem eine Frage des Geschicks und des politischen Kräfteverhältnisses in der letzten Sekunde.

5 Bezahlung Restmüll-Verpackungen an Gemeinden 69 Mio, 65 Mio, 19 Mio, 10 Mio?? Bisher: ARA zahlte an die Kommunen 10 Mio (im Wesentlichen gewollte Mitsammlung anderer Kunststoffe als Hohlkörper) Kommunen wollten insgesamt 69 oder zumindest 65 Mio Euro von den Systemen. Wirtschaftskammer gar keine Zusatzkosten. Kommunen argumentierten mit Fehlwürfen. Doz. Schwarzer argumentierte mit Gegen-Fehlwürfen. Heraus kam ein politischer Kompromiss von insgesamt 29 Mio (zusätzliche Belastung: 19 Mio).

6 19 Mio-Belastung zeitlich verschoben 19 Mio-Belastung wäre am in Kraft getreten. Legistisch nicht umgesetzt (keine Abgeltungsverordnung). WKO argumentierte verfassungsrechtlich: Rückwirkung unzulässig. Neues Agreement: Belastung um 1/2 Jahr verschoben (also bis zum ). Zusatz-Belastung damit für 2015 halbiert (auf 9,5 Mio). Derzeit aus wettbewerbspolitischem Blickwinkel Ressentiments gegen Abgeltungsverordnung. Weitere Verschiebung über den 1.7. hinaus wahrscheinlich.

7 Weitere Gründe für höhere Tarife Für Glas bisher Unterdeckung Keine Quersubventionierung zwischen den Packstoffen Keine Quersubventionierung zwischen Haushalts- und Gewerbeverpackungen Höherer Kontrollaufwand Verpackungskoordinierungsstelle

8 Abkehr von der freien Wahl der Lizenzierungsebene 1 Systemwettbewerb Kontrolle durch die Behörde noch wichtiger als bisher Funktionierende Kontrolle setzt klare Kontrollebene voraus. Plädoyer für eindeutig vorgegebene Lizenzierungsebene

9 Abkehr von der freien Wahl der Lizenzierungsebene 2 Analog zu den EAG-Regelungen sieht das AWG die Primärverpflichtung für Abpacker und Importeure verpackter Waren, Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen, Eigenimporteure und Versandhändler außerhalb Österreichs, die an private Letztverbraucher in Österreich liefern, (wenngleich Rechtshilfe schleppend, zumindest politisches Signal) vor.

10 Abkehr von der freien Wahl der Lizenzierungsebene 3 Verpflichtung der Primärverpflichteten, an einem System teilzunehmen. Ausnahme für Eigenimporteure Was direkt importiert, im Betrieb ausgepackt und nachweislich ordnungsgemäß entsorgt wird, braucht nicht lizenziert zu werden.

11 Importierte verpackte Waren Bisher löste erst der Verkauf der Verpackungen importierter Waren die Lizenzierungspflicht aus in Zukunft bereits der Import selbst. Begründung: Österreichische Hersteller wollten den bestehenden Wettbewerbsnachteil ausgleichen. Handel hat sich dagegen seit Jahrzehnten mit Erfolg zur Wehr gesetzt. Nach einer Erfolgsspanne von 1993 bis 2014 (22 Jahre) hat sich die Industrie durchgesetzt.

12 Importe Problematik entschärft Schwierig ist die Ermittlung der Importe. Umstellung der EDV kostet Geld. Bundessparte Handel (Wirtschaftskammer) setzt sich für vereinfachte Methode der Ermittlung der Direktimporte) ein. Mit Erfolg!

13 (Fakultative) Lösung für Importe : Ermittlung des Warenlagers am : Hat sich der Lagerstand der direktimportierten verpackten Waren erhöht oder verringert? Nachzahlung oder Gutschrift von Lizenzentgelten Sonst tun wir so, als würden immer gleich viele verpackte Waren direkt importiert werden, wie im selben Zeitraum direkt importierte verpackte Waren weiterverkauft werden.

14 Einwand gegen den Wegfall der freien Wahl der Lizenzierungsebene Ausländische Lieferanten können angeblich nicht mehr vorlizenzieren. Wahr ist: Ausländische Lieferanten können weiterhin vorlizenzieren. Das ist jetzt so und das wird auch in Zukunft so sein. Was sich ändert: Lizenziert der Lieferant im Ausland nicht ausreichend, so sind derzeit alle Wirtschaftsstufen in Österreich verwaltungsrechtlich verantwortlich, in Zukunft nur der primärverpflichtete Erstinverkehrbringer (Vorteil für den nichtimportierenden Einzelhandel).

15 Keine freie Wahl der Lizenzierungsebene, aber auch keine gesamthafte Teilnahme Ursprünglicher Grundsatz je Sammelkategorie gesamthafte Teilnahme an einem SVS wurde aufgegeben. Teilnehmer, die hinsichtlich einer Tarifkategorie bei mehreren Sammel- und Verwertungssystemen teilnehmen, müssen nachvollziehbare Kriterien der Aufteilung der Teilnehmermassen bekanntgeben. Vorlizenzierung durch ausländische Lieferanten bei unterschiedlichen Systemen möglich

16 Zur Erinnerung: Definition Serviceverpackungen Transport- oder Verkaufsverpackungen wie Tragetaschen, Stanitzel, Säckchen, Fläschchen oder ähnliche Umhüllungen, sofern diese Verpackungen in einer technisch einheitlichen Form hergestellt und üblicherweise in oder im Bereich der Abgabestelle an den Letztverbraucher befüllt werden.

17 Keine freie Wahl der Lizenzierungsebene Problem für den Weinhandel Flaschen hätten ursprünglich nicht mehr vorlizenziert an Abfüller geliefert werden. Diese Behauptung stimmte für jene Flaschen, die keine Serviceverpackungen sind. Beispielsweise für den Weinhandel wäre es ein Problem gewesen, selbst lizenzieren zu müssen.

18 Lösung für den Weinhandel: Abkehr von der freien Wahl der Lizenzierungsebene WKÖ trat für Lösung ein: Vorgelagerte Stufe soll lizenzieren dürfen (nicht müssen) In diesem Fall: Bestätigung an den Primärverpflichteten

19 Abkehr von der freien Wahl der Lizenzierungsebene Lösung für den Weinhandel NiServVerp = Nichtserviceverpackungen ServVerp = Serviceverpackungen VERP = Verpackungslieferant ABF = Abfüller, Abpacker GH = Großhandel EH = Einzelhandel Ursprünglicher Regelungsvorschlag Durchgesetzte Regelung NiServVerp ServVerp NiServVerp ServVerp VERP VERP VERP VERP rot rosa grau : Primärverpflichteter grundsätzliche Lizenzierung : freiwillige Lizenzierung : keine Lizenzierungsverpflichtung ABF ABF ABF ABF GH GH GH GH EH EH EH EH

20 Vorgelagerte Stufe Problem für den Weinhandel Nicht-Serviceverpackungen VERPACKUNGSLIEFERANT Serviceverpackungen Service verpackungen VERPACKUNGSLIEFERANT ABFÜLLER ABFÜLLER GROSSHANDEL GROSSHANDEL EINZELHANDEL EINZELHANDEL

21 Lohnabfüller Lohnabfüller ( faktischer Abfüller ) ist Primärverpflichteter (also nicht Produzent, in dessen Auftrag der Lohnabfüller abfüllt). Lohnabfüller Produzent Einzelhändler Produzent = Auftraggeber Lohnabfüller Produzent Einzelhändler Keine Lieferung von Verpackungen an Lohnabfüller keine Lizenzierung durch Produzenten

22 Lohnabfüller: Lösung Ziel: Auftraggeber eines Lohnabfüllers soll auch ohne Verpackungslieferung lizenzieren können. Idee der Bundessparte Handel: AWG-Änderung im Zuge der Seveso-Novelle Ministerium greift Vorschlag auf. 13 g (3) Z 1 AWG soll lauten: Der Auftraggeber eines Lohnabfüllers gilt als vorgelagerte Vertriebsstufe. (WKÖ will Rückwirkung)

23 Abgrenzung Haushaltsverpackungen/gewerbliche Verpackungen 1 Verpackungsart Größe der Verpackungen Sammel- und Sortieraufwand Tarif Haushaltsverpackungen (HH) kleiner höher höher Gewerbeverpackungen (G) größer niedriger niedriger

24 Abgrenzung Haushaltsverpackungen/gewerbliche Verpackungen 2 Zeitpunkt der Einstufung einer konkreten Verpackung als HH- oder G-Verpackung ist Zeitpunkt der Lizenzierung (bevor erstmals in Österreich in Verkehr gesetzt). Ministerium plädierte daher immer für den zu erwartenden (also üblichen) Ort, an dem die Verpackung einmal zur Entsorgung anfällt, als Kriterium für die Klassifizierung.

25 Abgrenzung Haushaltsverpackungen/gewerbliche Verpackungen 4 Zwei kumulative Abgrenzungskriterien physikalische Kriterien: Fläche bis einschließlich 1,50 m² Volumen bis einschließlich 5,00 l (Hohlkörper) Masse bis einschließlich 0,15 kg (EPS) Üblichkeitskriterium für den Anfall: entweder oder in privaten Haushalten in vergleichbaren Anfallstellen

26 Abgrenzung Haushaltsverpackungen/gewerbliche Verpackungen 5 AUSNAHME FÜR PAPIER Kein physikalisches Kriterium für Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton/Wellpappe stattdessen: Alte Definition der Verkaufsverpackungen

27 Abgrenzung Haushaltsverpackungen/gewerbliche Verpackungen 6 Argument: Manche Schuhschachteln Füllvolumen > 5 l gewerbliche Verpackungen (wohl ungerecht) Außerdem verteuerten sich die verbleibenden Haushaltsverpackungen, wenn ein signifikanter Teil zu den gewerblichen Verpackungen abwandert.

28 Abgrenzung Haushaltsverpackungen/gewerbliche Verpackungen 7 Was generell für die Idee gesprochen hat, für Papier bei der alten Definition zu bleiben: Keine Änderung der Lizenzierungspraxis zumindest für Papierverpackungen (weniger Umstellungs-Aufwand)

29 Voreinstellung nach AWG Verpackung zunächst entweder zu 100% Haushalts- oder zu 100% Gewerbeverpackung.

30 Abgrenzungsverordnung Produktgruppenspezifisches Fein-Tuning Haushalt teurer Gewerbe billiger Tarif 100% Haushalt Mischtarif 30% Haushalt, 70% Gewerbe Mischtarif 30% Haushalt, 70% Gewerbe Tarif 100% Gewerbe

31 Auswirkungen der Abgrenzungsverordnung Wenn eine als Haushaltsverpackung voreingestellte Verpackung mit einem bestimmten Gewerbeverpackungs- Anteil bedacht wird, verringert sich der Tarif. Wenn eine als Gewerbeverpackung voreingestellte Verpackung mit einem bestimmten Haushaltsverpackungs- Anteil bedacht wird, erhöht sich der Tarif.

32 Regeln für Gewerbeverpackungs-Anteil kein Zwang, an einem System teilzunehmen keine Primärverpflichtung Im Falle der Systemteilnahme Erfordernis der Bestätigung an andere Wirtschaftsstufe

33 Haushaltsverpackung Haushalts- oder Gewerbeverpackung? Anwendung der Abgrenzungsverordnung Sind Sie? Abpacker Importeur verpackter Waren Hersteller/Importeur von Serviceverpackungen ausländischer Versandhändler Gewerbeverpackung: Selbsterfüllung, eventuell mit Komplementärmengenlizenzierung oder freiwillige Systemteilnahme Weitergabe rechtsverbindlicher Erklärung JA NEIN Sind Sie Eigenimporteur? NEIN Sind Sie eine vorgelagerte Vertriebsstufe? JA JA NEIN Systemteilnahmepflicht Selbsterfüllung samt Anhang 3-Meldung oder Systemteilnahme freiwillige Lizenzierung JA NEIN Haben Sie Vertrag mit einem System? keine Systemteilnahmepflicht kein Vertrag mit System nötig Ausnahme, wenn vorgelagerte Vertriebsstufe lizenziert hat (entweder Verpackungshersteller oder ausländischer Lieferant verpackter Waren): keine Systemteilnahmepflicht kein Vertrag mit einem System nötig aber Bestätigung der Teilnahme der vorgelagerten Vertriebsstufe notwendig JA Prüfen Sie, ob Änderungen nötig! Prüfen Sie Angebote aller Systeme! NEIN Prüfen Sie Angebote aller Systeme! Schließen Sie rechtzeitig Vertrag ab! Alternative: Bereits entpflichtete Verpackungen beziehen, in diesem Fall kein Vertrag mit System notwendig

34 Infos im Internet

35 Was die Kammer nicht kann und nicht darf Ihnen ein Sammel- und Verwertungssystem zu empfehlen.

36 Daher: Machen Sie sich selbst ein Bild! Sie haben heute die Gelegenheit, die Systeme zu hören und Fragen zu stellen.

37 Sammel- und Verwertungssysteme ARA, Frank Dicker BONUS, Josef Frank GUT, DI Jürgen Wahl INTERSEROH, Mag. Franz Sauseng Wolfgang Gross MAS RECLAY, Ing. Thomas Anger, MSC

38 UMSETZUNG DES ABFALLWIRTSCHAFTSGESETZES 2013, VERPACKUNGSVERORDNUNG 2014 UND ABGELTUNGSVERORDNUNG 2015 Frank DICKER Graz,

39 EINLEITUNG Die AWG Novelle 2013 hat ab 2015 Wettbewerb auch im Bereich der Sammlung von Haushaltsverpackungen gebracht. ARA sind vier Punkte sehr wichtig: Österreich hat europaweit höchste Sammel-und Recyclingquoten Die hohe Motivation der Bevölkerung zur getrennten Sammlung ist daher aufrecht zu erhalten. ARA hat europaweit niedrigste Trittbrettfahrerquote Die hohe Solidarität der Wirtschaft ist daher zwecks Vermeidung von Trittbrettfahrern und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Inverkehrsetzern aufrecht zu erhalten. Bei der Umsetzung für alle Beteiligten Rechtssicherheit gewährleisten Die Transaktionskosten für die Umstellungen möglichst gering halten

40 AKTUELLER STAND DER RECHTLICHEN RAHMENBEDINGUNGEN AWG-Novelle Verpackung (BGBl. I Nr. 193/2013) am kundgemacht VerpackVO 2014 (BGBl. II Nr. 184/2014) am kundgemacht Verordnung gem. 13h (2) AWG (AbgrenzungsVO) auf Basis der GVM-Studie Teil 1 & 2 seit in Kraft Aufbau der Verpackungskoordinierungsstelle(VKS) gem. 30a AWG Noch in Arbeit: Verordnung gem 29b (5) AWG über Marktmenge und Erfassungsquoten (AbgeltungsVO) GVM Studie Teil 3; Novelle der AbgrenzungsVO

41 ERFOLGREICHE SAMMLUNG Quelle: ARA, Austria Glas Recycling; APA Auftragsgrafik

42 ARA : ERFASSUNG UM 35 % GESTEIGERT, LIZENZTARIFE GLEICHZEITIG UM ETWA 60 % GESENKT Tonne Erfassungsmeng e + 35% Euro ARA Erfassun gs menge ARA Lizenzier ungs kosten Ø Lizenztarif 60% Quelle: ARA, * Glas: AGR

43 VERGLEICH DEUTSCHLAND - ÖSTERREICH ZEIGT: WIRKSAME KONTROLLEN ZUR MINIMIERUNG DER TRITTBRETTFAHRER UNERLÄSSLICH %(1998 = 100) Lizenzmengenentwicklung im Haushaltssystem Österre ich Trittbrettfahreranteil im Haushaltsbereich: Österreich < 10% Deutschland > 50% *2014* Quellen: EUWID, GVM, DSD, ARA AG(Lizenzmengen HH) * 2013: Planmengen, 2014: HR

44 ARAplus UNSERE LEISTUNGEN ARA Basis Kundenservice Reminderservice Datenbank Rechtsverbindliche Erklärungen Zeichennutzung Grüner Punkt ARAplus Standard Editor Stichproben Editor Beratung individuelle Entsorgungsleistungen Beratung zur internationalen Entpflichtung ARA Akademie ARAplus Premium Beratung & Training Services rund um die Entpflichtung von Verpackungen und Elektrogeräten / Batterien Entsorgung Reports & Zertifikate IT-Dienstleistungen

45 ARAplus PREMIUM LEISTUNGEN Beratung & Training Entpflichtung von Verpackungen Prozess-Check Unterstützung bei Prüfungen Umsetzungsratgeber inkl. laufender Aktualisierung Beratung & Durchführung Mengenfeststellung Individuelle intern. Entpflichtung Entpflichtung von Elektrogeräten & Batterien Einstufung Bevollmächtigter Vertreter Compliance für österr. Hersteller im Ausland

46 ARAplus PREMIUM LEISTUNGEN Entsorgung Reports & Zertifikate Ist-Analyse Abfallströme Abfallwirtschaftskonzept Individuelle Entsorgungsleistungen Evententsorgung CO2-Zertifikat Quartals-/Jahresreports Individueller Leistungsbericht IT-Dienstleistungen Abfallportale SW-Entwicklung & HW- Betreuung Office-Automation

47 INFORMATIONEN ZUR NEUEN ABGRENZUNG HAUSHALTS- UND GEWERBEVERPACKUNGEN Folgende Informationen zur neuen Abgrenzung finden Sie unter Kunden Downloads Informations- und Merkblätter ARA Info-Blatt: Verpackungseinstufung ab 2015 ARA Info-Blatt: Praktische Vorgehensweise zur Verpackungseinstufung ab 2015 GVM Leitfaden zur Umsetzung der neuen Abgrenzung GVM Produktgruppenblätter: Definitionen der Produktgruppen GVM Quotenblätter mit den Korrekturquoten für die 47 Produktgruppen ARA Info-Blatt: Änderungen bei der Verpackungseinstufung Verpackung Nichtverpackung ARA bietet laufend unentgeltliche Webinare für Kunden an

48 ICH FREU MICH AUF IHRE FRAGEN! Detailierte Informationen zur Verpackungsverordnung finden Sie unter: Kunden Downloads Informations- und Merkblätter

49 ABGRENZUNGS-VO AUF BASIS DER GVM STUDIE (2) Abgrenzungsverordnung AbgrenzungsVO ist ab verpflichtend anzuwenden AbgrenzungsVO kann auch ab angewandt werden Jahresmelder müssen erst am anwenden und melden Alle Verpackungen sind künftig nach 47 Produktgruppen(nicht Branchen) einzuteilen. Um Ungerechtigkeiten dieser pauschalen Zuordnung auszugleichen, werden für bestimmte Produktgruppen verbindliche Korrekturquotenfestgelegt. Grundlage ist die für Österreich erstellte Marktstudie (GVM). Kollektive Gerechtigkeit innerhalb einer Produktgruppe Individuelle Vertriebsweganalysen sind nicht mehr zulässig

50 VORGEHENSWEISE ZUR PACKSTOFFEINSTUFUNG UND ERMITTLUNG DER KÜNFTIGEN LIZENZMENGEN JE TARIFKATEGORIE (1) 1) Einstufung Verpackung Nicht-Verpackung (Änderungen) 2) Ausschluss von Verpackungen, für die Ausnahmebestimmungen vorliegen: MehrwegVP( 6 VerpackVO) bzw. Verpackungen gem. schwarzer Liste ( 7 VerpackVO) 3) Zuordnung der Verpackungen zu Produktgruppengem. Produktgruppendefinitionen(Neu) 4) Bestimmung des Packstoffes(z.B. Kunststoff, Ferrometall, Papier, etc.) 5) Einteilung der Verpackungen nach Größenkriterien(Änderungen der Größengrenzen) -KleinVP(Fläche 1,5m 2, Nennfüllvolumen 5l, EPS 0,15kg/VE), VVP Papier -GroßVP(Fläche > 1,5m 2, Nennfüllvolumen > 5l, EPS > 0,15kg/VE), Trayfolien, TVP Papier - Sonderregel: Einwegpaletten, Umreifungs- und Klebebänder

51 VORGEHENSWEISE ZUR PACKSTOFFEINSTUFUNG UND ERMITTLUNG DER KÜNFTIGEN LIZENZMENGEN JE TARIFKATEGORIE (2) 6) Zuordnung der Tarifkategorie (tlw. Änderungen der Tarifkategorien) nach Größe wie bisher: KleinVP=> Haushalt; GroßVP, Sonderregel => Gewerbe 7) Ermittlung der Packstoffmassen 8) Anwendung der je Produktgruppe vorgegebenen Korrekturquoten (Neu) Korrekturen der gem. Schritt 6) zugeordneten Tarifkat. in Anteile Haushalt & Gewerbe 9) Ermittlung der Lizenzmengen je Tarifkategorie 10) Ermittlung des Lizenzentgeltes => Lizenzmenge je Tarifkategorie x Lizenztarif

52 HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN - ÜBERSICHT 1) Welche Verpackungen sind zu entpflichten? Grundsätzlich sind in Österreich alle Haushalts-und Gewerbeverpackungen zu entpflichten Von der Entpflichtung ausgenommen sind lediglich: Nicht-Verpackungen gemäß Anlage 2 zur VerpackungsVO Mehrwegverpackungen gemäß 6 VerpackVO Verpackungen gemäß der schwarzen Liste 7 VerpackVO 2) Tarifkategorien Wurden in der VerpackVOim Anhang 5 für alle gleich definiert Alle Tarifkategorien mit der Endung Haushalt sind Haushaltsverpackungen Alle Tarifkategorien mit der Endung Gewerbe sind Gewerbeverpackungen

53 HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (1) 1) Welche Verpackungen sind zu entpflichten? Grundsätzlich sind in Österreich alle Haushalts-und Gewerbeverpackungen zu entpflichten Von der Entpflichtung ausgenommen sind lediglich: Nicht-Verpackungen gemäß Anlage 2 zur VerpackungsVO Mehrwegverpackungen gemäß 6 VerpackVO Verpackungen gemäß der schwarzen Liste 7 VerpackVO 2) Tarifkategorien Wurden in der VerpackVOim Anhang 5 für alle gleich definiert Alle Tarifkategorien mit der Endung Haushalt sind Haushaltsverpackungen Alle Tarifkategorien mit der Endung Gewerbe sind Gewerbeverpackungen

54 HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (2) 3) Verpackungseinstufung Rollenkerne, Wickelhülsen Unter die Ausnahmebestimmung als Nichtverpackung fallen Rollen, Röhren und Zylinder (Rollenkerne, Wickelhülsen usw.) um die flexibles Material aufgespult/aufgewickelt ist, welches in weiterer Folge im Rahmen eines maschinellen Produktionsprozesses weiterverarbeitet bzw. bearbeitet wird. Rollenkerne/Wickelhülsen für flexible Materialien (z.b. Palettenfolien, Stretchfolien, Silofolien), die nur mehr unmittelbar zum Einpacken/Umwickeln von Waren oder Produkten verwendet werden und nicht mehr weiterverarbeitet bzw. bearbeitet werden, gelten jedenfalls als Verpackung. Diese Festlegung gilt mit Inkrafttreten von Anhang 2 zur Verpackverordnung 2014 (23. Juli 2014)

55 HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (3) Welcher Produktgruppe sind Etiketten zuzuordnen? jede Verpackung und jedes Verpackungshilfsmittel folgt seinem Produkt jedes Verpackungshilfsmittel folgt seiner Verpackung, d.h. wenn die Etikette auf einer Transportverpackung geklebt wird ==> ist die Etikette eine Transportverpackung wenn die Etikette auf einer Verkaufsverpackung geklebt wird ==> ist die Etikette Verkaufsverpackung

56 HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (4) 4) Abgrenzung Haushalts-und Gewerbeverpackungen gemäß AWG und AbgrenzungsVO Achtung neue Größenkriterien für Haushaltsverpackungen: 13h AWG gilt für Ferrometallverpackungengrundsätzlich die neue Regel von kleiner 3 Liter auf kleiner gleich 5 Liter Nennfüllvolumen Für Kunststoffverpackungenwurde das Größenkriterium von kleiner 5 Liter auf kleiner gleich 5 Liter Nennfüllvolumen geändert Sonderregel für nicht flüssige Güter: Randvollvolumen kleiner gleich 5,5 Liter AbgrenzungsVO, GVM-Studie AbgrenzungsVO ist ab verpflichtend anzuwenden AbgrenzungsVO kann auch ab angewandt werden Jahresmelder müssen erst am anwenden und melden

57 HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (5) Abgrenzung von Transportverpackungen wie Paletten, Strechfolien, Umreifungsbänder, die ab der 2. Vertriebsstufe zum Verpacken verwendet werden Definition: Die erste Vertriebsstufe ist der Abfüller, Abpacker; auf dieser Stufe ist die AbgrenzungsVO anzuwenden Falls ab der zweiten Vertriebsstufe kommissioniert und umgepackt wird und dann meist Produkte mehrerer Produktgruppen auf einer Palette sind, sind die dafür verwendeten Verpackungen der Produktgruppe 47 sonstige Erzeugnisse zur industriellen Verwendung - zuzuordnen

58 HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (6) 5) Mengenermittlung mittels Stichprobenmethode Excel bzw. online-variante ARA hat in der Vergangenheit zwei Stichprobeneditoren angeboten, einen als Excel und einen zweiten als online-anwendung Aus Gründen der Fehlerminimierung bieten wir ab 2015 nur mehr die online-variante an Bis Ende Februar hatten wir eine Aktion wonach der Online-Editor auf 300,-- verbilligt war Ich kann allen Webinar-Teilnehmern eine Verlängerung der Aktion bis Ende März 2015 anbieten Anwendung der AbgrenzungsVO bei der Stichprobenmethode Bei der Stichprobenmethode müssen nur die Produkte der Stichprobe den Produktgruppen zugeordnet werden

59 HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (7) 6) Rechtsverbindliche Erklärungen Das BMLFUW stellt auf seiner Homepage ausführliche Informationen für Rechtsverbindliche Erklärungen zwischen den Vertriebsstufen dar. Kurz zusammengefasst: Haushaltsverpackungen Teilnahme durch den Primärverpflichteten Grundsätzlich Teilnahmepflicht des Primärverpflichteten Diesfalls ist auch eine Rechtsverbindliche Erklärung nicht erforderlich Haushaltsverpackungen Teilnahme einer vorgelagerten Vertriebsstufe Angabe des Sammel- und Verwertungssystems Angabe des Zeitraums, auf den sich die Teilnahme bezieht Angabe der jeweiligen Tarifkategorie(n) Ausmaß der Beteiligung bezogen auf die Tarifkategorie (entweder 100 % oder sofern nicht alle Verpackungen einer Tarifkategorie entpflichtet sind die Angabe der Masse der lizenzierten Verpackungen dieser Tarifkategorie)

60 HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (8) Rechtsverbindliche Erklärungen Gewerbliche Verpackungen Teilnahme durch den Primärverpflichteten a) Alle gewerblichen Verpackungen bei einem System Erklärung: Sämtliche gewerblichen Verpackungen der Tarifkategorien xxx (Aufzählung) sind im Zeitraum zz beim Sammel- und Verwertungssystem xy entpflichtet. b) Gewerbliche Verpackungen werden bei mehreren Systemen oder von einer voroder nachgelagerten Vertriebsstufe entpflichtet Angabe des Sammel- und Verwertungssystems Angabe des Zeitraums, auf den sich die Teilnahme bezieht Angabe der jeweiligen Tarifkategorie(n) Ausmaß der Beteiligung bezogen auf die Tarifkategorie (entweder 100 % oder sofern nicht alle Verpackungen einer Tarifkategorie entpflichtet sind die Angabe der Masse der lizenzierten Verpackungen dieser Tarifkategorie)

61 HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (9) Rechtsverbindliche Erklärungen Wie und wann müssen Rechtsverbindliche Erklärungen geändert werden? zumindest jährlich oder bei wesentlichen Änderungen Wann? Vor der ersten Lieferung oder auf dem Lieferschein, weil ansonsten der Kunde nicht weiß wem er die Verpackungen gesetzeskonform übergeben muss 7) Weiterverrechnung von ARA Entgelten Selbstverständlich können ARA Entgelte in die Preise kalkuliert werden wie jegliche andere Kostenfaktoren auch

62 Josef Frank

63 seit 1995 der erste Wettbewerber der ARA seit Dezember 2014 das erste genehmigte Sammelsystem für Haushaltsverpackungen nach der neuen Rechtslage

64 Österreichische Eigentümer! Verwertung von Verpackungsabfällen in Österreich! Holsystem!

65 KISS Keep it strictly simple!

66 BILLIG und GUT?

67 Bonus Holsystem für VerpackungenGmbH & Co. KG Georg Pirmoser Straße Kufstein

68 GUT GmbH WKO Road Show S&V Systeme 68

69 Wer sind wir? - Langjährige Erfahrung im Abfallgeschäft S & V - System seit 1993 Consulting seit Erfahrenes Team - Schwerpunkt Gastronomie & Gewerbe Verpackungen Fettabscheider Küchen- & Kantinenabfälle Servicedienstleistungen - Vertikale Integration One Stop Shop 69

70 Beratung /Servicedienstleistungen - Abfallwirtschaftsberatung Abfallvermeidung Verpackungsumstellung Prozess- & Kostenoptimierung Kreislaufschließung - PR - Abfallwirtschaftskonzepte - Trainings, Schulungen - Abfallbeauftragte - Legal Compliance Aufzeichnungs- & Meldepflichten Servicedienstleistungen 70

71 S&V System -Lizenzierung - Als Selbstentpflichter 1993 gestartet - Seit 2001 Bescheid für gewerbl Holsystem - Okt 2012: Systemverlängerung für weitere 10 Jahre erfolgt - AWG Novelle 2014/15: Inanspruchnahme Weiterbetriebsregelung 78 (21) Betrieb nach alter Rechtslage, Keine Neulizenzierung Beratung AbgrenzungsVO, Neueinstufung, Prozessmgmt Servicedienstleistung ( Makeln ) 71

72 Kontakt: DI Jürgen Wahl

73 Neue Verpackungsverordnung ( wie auch Sie davon profitieren) Franz Sauseng und Wolfgang Gross INTERSEROH Austria GmbH 73

74 Von der Abfallentsorgung zur Rohstoffversorgung Wir gestalten die Zukunft Services Waste Operations Scrap and Metals Trading Services and Treatment Wir setzen auf stoffliche statt energetische Verwertung. Wir bieten Ihnen den geschlossenen Wertstoffkreislaufvon der Lizenzierung bis zu hochwertigen Recycling-Kunststoffen aus einer Hand. Wir decken durch unseresekundär-rohstoffe alle wesentlichen Stoffströme ab. Wir sind an den wichtigsten Standorten in Deutschland, Europa und weltweit vertreten. 74

75 Rückblick Markteinstieg Gewerbesystem für Verpackungen Haushaltsmarktöffnung 2015 Ende eines 20-jährigen Monopols Rund Kunden für Verpackungen Bisher rund 28 Mio. Euro den Kunden gespart

76 Ihr zuverlässiger Partner Drei Dienstleistungen rund um die Abfallwirtschaft. Entsorgungsmanagement Produktionsstandorte, Werkstätten, Filialen und Zentrallager Organisation und Optimierung der gesamten Filial-, Lager- und Standortentsorgung für Produktions- und Handelsunternehmen Sammelsystem und Beratungsmanagement Unterstützung bei der Erfüllung der Anforderungen Verpackungsverordnung Elektroaltgeräteverordnung Batterieverordnung EAG-Bevollmächtigter 76

77 Länderübergreifendes Know-how: Für Sie denken wir über Grenzen hinaus. Interseroh 77

78 ! Neu! Sie wählen Ihre individuelle Serviceleistung rechtssicher arbeitsminimierend kostenoptimierend Sie ermitteln die Massen setzen VerpackungsabgrenzungsVO um melden die Inverkehrsetzung Sie melden die Inverkehrsetzung Wir entpflichten Ihrer Verpackung bieten bestes Preis- Leistungsverhältnis liefern CO2 Zertifikate sichern Nachhaltigkeit bieten Rechtssicherheit Wir beraten Sie persönlich 1 Ansprechpartner analysieren Ihre Verpackungen organisieren kostenoptimierte Systemteilnahme dokumentieren die Entpflichtung unterstützen Sie bei Prüfungen liefern CO2 Zertifikate sichern Nachhaltigkeit bieten Rechtssicherheit im In- und Ausland 78

79 ! Neu! Mit 3 einfachen Schritten zum Vertrag Effizientes Onlineportal für Ihre Vertragsbestellung 1. Angebot auswählen (Standardvertrag oder Pauschallösung) 2. Stammdaten eintragen 3. Vertrags-Download 79

80 ! Neu! Verpackungsabgrenzungsverordnung! Neu! 47 Produktgruppen Marktstudien Schnittstellen Nr. Produktgruppe AT_01 Agrarerzeugnisse AT_02 Agrarerzeugnisse zur Weiterverarbeitung AT_03 Getränke AT_04 Molkereiprodukte Nr. Produktgruppe AT_25 Möbel Haushalt, Einbauküche AT_26 Gewerbemöbel AT_27 Textilien, Schuhe, Lederwaren AT_28 Haushalt, Spiel & Sport Weiße Ware, Haustechnik, Elektrokleingeräte, Informations-, Kommunikationstechnik, Consumer Electronics AT_05 Konserven AT_29 AT_06 Tiefkühlkost AT_30 Bürobedarf AT_07 Süßwaren, Knabberartikel AT_31 Printmedien AT_08 Backen AT_32 Versandhandel AT_09 Backwaren AT_33 Serviceverpackungen AT_10 Fleisch, Wurst, Fisch, Geflügel AT_34 Herstellung von Packmitteln AT_11 Kaffee, Tee, Kakao AT_35 Holz und sonstige Holzwaren AT_12 Trockenprodukte, Sonstige Lebensmittel AT_36 Holz- und Zellstoff sowie sonstige Papierprodukte AT_13 Tabakwaren AT_37 Sonstige Chemieprodukte AT_14 Heimtier AT_38 Sonstige technische Gummi und Kunststoffteile AT_15 Agrarbedarf AT_39 Sonstige Glasprodukte AT_16 Pflanzenschutz AT_40 Sonstige Keramikprodukte AT_17 Bauchemie, Baustoffe & Installation AT_41 Metallerzeugung und -bearbeitung AT_18 Bodenbeläge, Heimwerker & Garten AT_42 Sonstige Metallerzeugnisse AT_19 Oberflächenbehandlung AT_43 Herstellung sonstiger elektrischer Ausrüstungen AT_20 Schmier- & Brennstoffe AT_44 Maschinenbau AT_21 KFZ- Ersatzteile, -Zubehör AT_45 Fahrzeugbau AT_22 Körperpflegemittel AT_46 Sonstige Erzeugnisse zur nicht-industriellen Verwendung AT_23 Gewerbechemikalien, Klebstoffe, Gewerbe-, Industrie- und Streusalz AT_47 Sonstige Erzeugnisse zur industriellen Verwendung AT_24 Gesundheit 80

81 austria Ihr unabhängiger Beratungsdienstleister analysiert die in Verkehr gesetzten Verpackungen unterstützt bei der Zuordnung zum Haushalts- und Gewerbebereich (z.b. Abgrenzungsverordnung) übernimmt alle administrativen und rechtlichen Aufgaben inkl. Prüfungsbegleitung benutzerfreundliches Online-Meldeportal wird geboten Klimaschutzzertifikat für die Kunden hohe Kundenzufriedenheit ist das Ergebnis Mit uns Aufwand minimieren und Kosten reduzieren. 81

82 ! Neu! Entpflichtung leicht gemacht Rechtssicherheit und Kostenminimierung mit Sie melden uns die Inverkehrsetzungsmassen Wir wenden die AbgrenzungsVO an Wir administrieren und optimieren Ihre Entpflichtung Wir liefern Ihnen individuelle Reports und Zertifikate 82

83 Nachhaltigkeit Ein fester Bestandteil unserer Dienstleistungen Unsere Nachhaltigkeitsstrategie: Werte schaffen für unsere Kunden wie für uns Werte sichern hinsichtlich der Ressourcen und unserer Reputation Unser Service sichert Ihre Vorteile: Beratung bei der effizienten Ausrichtung ihrer Wertschöpfungsprozesse Ausbau Ihrer Recyclingleistungen: für und mit unseren internationalen Kunden konsequente Ressourcenschonung durch Entwicklung innovativer Sekundärrohstoffe stetige Verbesserung der internen Prozesse Berichterstattung Nachhaltigkeitsbericht 2012 und -Update 2013 Klimaschutzzertifikate individuell 83

84 Unser Know how- der Up-Cycling Ansatz Ein zweites Leben für Kunststoffe Vom Gelben Sack zu maßgeschneiderten Kunststoffprodukten Es geht! Interseroh Ansatz Closed loop durch Up-Cycling

85 Höchste Kundenzufriedenheit bei Interseroh Zertifizierung Ganzheitliche Zertifizierung des integrierten Managementsystems: Qualität Umweltschutz Kundenzufriedenheit laufende Kundenbefragungen * bestätigen: 94 % unserer Kunden würden Interseroh als ihren Partner wiederwählen. 9 von 10 Kunden würden Interseroh als Partner weiterempfehlen. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz * YouGov, Mai

86 Ihre Vorteile auf einen Blick Ein Ansprechpartner Verpackungen, Elektroaltgeräte und Batterien Individuelle betriebliche Entsorgung (Standortentsorgung) Europa über die Grenzen Österreichs hinaus Maßgeschneiderte Entsorgungslösungen für alle Entpflichtungsleistungen (Verpackungen, WEEE und Batterien) für Handel-, Industrie- und Gewerbestandorte Interseroh optimiert ihre Entsorgungsleistung Genehmigter Abfallsammler für unzählige Abfallarten Unabhängiger Dienstleister Flächendeckendes Netzwerk Von uns Komplettlösungen und einen Ansprechpartner 86

87 Ihr Ansprechpartner Wir sind jederzeit für Sie da! Interseroh Austria GmbH Ungargasse Wien Tel.: Fax: kundenberatung@interseroh.at 87

88 Reclay. Erfolg braucht Vordenker.

89 Wer wir sind. Seit 2010 setzen wir uns als Teil der Reclay Group erfolgreich für fairen Wettbewerb und Markttransparenz in Österreich ein und entwickeln täglich innovative und nachhaltige Lösungen im Bereich der Verpackungslizenzierung und dem Abfallmanagement, um Sie optimal zu beraten und betreuen. Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Dienstleistungen für Ihren individuellen Bedarf. Ein Blick und Sie sind auf Wunsch rundum sorgenfrei. Vertrauen Sie auf langjährige Erfahrung.

90 Wo wir sind. Österreich Wien Deutschland Köln, Herborn, Berlin Tschechien Brno Slowakei Bratislava Ungarn Budapest Slowenien Maribor Frankreich Paris Kanada Toronto, Winnipeg Vertrauen Sie auf hochwertigen Service, weltweit.

91 Was wir hier eigentlich machen. Erfolgreich lizenzieren, Erfolgreich beraten, Erfolgreich Standort entsorgen. Ihre Verpflichtungen Produzentenverantwortung Ihre Verpackungen müssen rechtssicher lizenziert werden Unsere Expertise Gebündelte Servicepakete für Ihr sorgenfreies Lizenzierungsmanagement Nachweisführung & Dokumentation Ihre Verpackungsdaten, wie z.b.: Gewichtsdaten, müssen 7 Jahre aufbewahrt werden Abfallwirtschaftskonzept in Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern verpflichtend Wir schaffen aus Ihrer rechtlichen Verpflichtung, durch regelmäßige Aktualisierung ihrer Daten, Einsparungspotenziale für Sie Wir kümmern uns um all Ihre rechtlichen Verpflichtungen Beratung National & International Ihr Berater stellt Ihnen gerne ein individuelles Angebot zusammen.

92 Maßgeschneiderte Dienstleistungen Verpackungslizenzierung leicht gemacht. Pure Lizenzierung pur Medium Mengen im Fokus Well Done Rundum versorgt Sie verwiegen Sie ordnen zu Sie melden die Verpackungsmenge Wir erfüllen für Sie alle Basisanforderungen für eine erfolgreiche und rechtssichere Lizenzierung Wir verwiegen Wir ordnen zu Sie melden die Verpackungsmenge Wir optimieren Ihre Kosten anhand individueller Verwiegung und Verpackungszuordnung + 1 Beratungstag Abfallwirtschaft Jedes unserer Pakete hat individuelle Serviceschwerpunkte. Ihr Berater informiert Sie gerne! Wir verwiegen Wir ordnen zu Wir verwalten Sie melden uns Ihre Verkaufszahlen Wir erledigen Ihr gesamtes Verpackungsmanagement plus internationales Monitoring und Prüfungsbegleitung + 3 Beratungstage Abfallwirtschaft

93 REMEDICA Österreich Zukunft gestalten Verantwortung übernehmen Pharmabranche im Fokus Flächendeckendes Rücknahmesystem für Altmedikamente in Österreich. Stärken Sie Ihr Unternehmensprofil indem Sie öffentlichkeitswirksam Produzentenverantwortung übernehmen. Erhöhen Sie nachhaltig Ihre Kundenbindung Was zeichnet Ihre Branche aus? Wir bemühen uns um die beste Lösung für Sie!

94 Lizenzieren ohne Mindestentgelt Keine vertragliche Mindestlaufzeit Geringe Lizenzmengen im Fokus Die Lösung für Kunden mit geringen Lizenzierungsmengen Online lizenzieren, Sie bestimmen wann & wo In drei Minuten zur Teilnahmebestätigung Wir bemühen uns immer um die beste Lösung für unsere Kunden!

95 Haben Sie Fragen? Ing. Thomas Anger MSc Reclay Österreich GmbH Mariahilfer Straße Wien T +43 (0) M +43 (0) anger@reclay-group.com Ich freue mich auf eine gute Zusammenarbeit!

96 Infos im Internet

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