Transportversicherung - eine Gratwanderung? Was ist zu tun im Schadenfall?
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- Marie Gärtner
- vor 8 Jahren
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1 Transportversicherung - eine Gratwanderung? Was ist zu tun im Schadenfall? Eine Dokumentation der Ihr Partner, der mehr für Sie tut!
2 Die Transportversicherung ist der Sturzhelm der Ware «Wer seine Transporte nicht versichert, turnt am Trapez ohne Netz!» Die Aussage hat nichts an Aktualität eingebüsst! Es ist möglich im Schadenfall den Schadenverursacher haftbar zu machen, wenn er bekannt ist! Was aber, wenn mehrere Unternehmen am Transport beteiligt sind. Wer ist dann haftpflichtig? Die Haftung setzt ein Verschulden voraus und dieses muss vom Geschädigten nachgewiesen werden können. Die vertraglichen Beförderungsbedingungen der Verkehrsträger (LKW, Bahn, Flugzeug, Schiff usw.) schränken die Haftungsgründe wie auch die Höhe der finanziellen Entschädigung bei Beschädigung und Verlust der Ware ein. Jetzt wird klar, dass der Abschluss einer Transportversicherung wichtig und unumgänglich ist, da 1. zwischen der Ersatzleistung der Frachtführer/Spediteure und dem wirklichen Warenwert eine erhebliche Unterdeckung bestehen kann. 2. der Schutz der Transportversicherung weit über die reine Verkehrsträgerhaftung hinaus geht. 3. der Nachweis, wer für den Transportschaden haftet, entfällt. 4. die zu bezahlende Prämie im Verhältnis zur möglichen Schadenhöhe klein ist. Nicht umsonst wird auch bei Akkreditiv-Geschäften häufig ein umfassender Versicherungsschutz für den Transport verlangt. Fazit: Kein Transport ohne Transportversicherung beauftragen Sie uns mit der Deckung! 1/11
3 Für die Sicherheit Ihrer Güter ist es immer noch das Beste, direkt eine Transportversicherung abzuschliessen. Die Transportversicherung haftet für Schäden in jedem Fall in erster Instanz und Sie werden unmittelbar entschädigt. Die Transportversicherung kümmert sich nachher um die zeitaufwendige haftpflichtrechtliche Seite des Falles. Transportversicherungen sind kostengünstig (s. beiliegende Tabelle). Wir beraten Sie gerne und erarbeiten für Sie massgeschneiderte Lösungen. Verhalten im Schadenfall Auch die beste Transportversicherung zahlt nur bei korrektem Verhalten im Schadenfall Die ersten Regeln bei Feststellung eines Schadenfalls heissen: Kühlen Kopf bewahren (no feelings just facts), keine Panikreaktionen, keine Fristen verpassen. VORGEHEN BEI TRANSPORTSCHÄDEN IN JEDEM FALL SOFORTIGE PRÜFUNG DER WAREN BEI ÜBERNAHME Ware wird beschädigt angeliefert oder fehlt Schaden wird erst nachträglich festgestellt Vorbehalt auf Lieferschein/Frachtbrief vermerken und vom Frachtführer gegenzeichnen lassen SOFORT: Schadenmindernde Massnahmen einleiten. Lieferant schriftlich benachrichtigen. Transportanstalt schriftlich haftbar machen. Folgende Fristen sind unbedingt zu beachten: Post/Bahn/Camion/Luft: 7 Tage See/Rheintransporte: 3 Tage Bei Bahn-, Post- und Lufttransporten unverzüglich Tatbestandsaufnahme verlangen. Extratips: Bei Verdacht eines Schadens den Empfang auf Frachtpapier unter Vorbehalt, mit Angabe des vermuteten Schadens quittieren. Im konkreten, erkennbaren Schadenfall: Fotos erstellen 2/11
4 FÜR SCHÄDEN AB CHF 5' (ODER GEGENWERT) Havariekommissar zwecks Besichtigung beiziehen sowie den Versicherer informieren Frachtführer zu einer gemeinsamen Schadenbesichtigung einladen. Einreichen aller notwendiger Unterlagen (Originale) an den Versicherer wie z.b.: - Versicherungszertifikat (falls vorhanden) - Frachtdokument (Frachtbrief/Lieferschein, Konnossement, AWB etc.) - Handelsrechnung - Havarie-Zertifikat (Survey report) - Vorbehaltsschreiben an den Frachtführer und dessen Antwort - Tatbestandsaufnahme der Transportanstalt - Schadenabrechnung (mit Angaben über Bank Adresse, Konto-Nr. Swift-Code etc.) - Polizeirapport (falls vorhanden) - Vernichtungszertifikat (falls verlangt) WICHTIGE HINWEISE: - Im Falle von Havarie Grosse ist der Versicherer unverzüglich zu informieren - Bei Anlieferungen von Containern ist vor Bestätigung des Empfanges das Seal zu kontrollieren (Überprüfung ob Plombennummer mit der Nummer in den Frachtpapieren übereinstimmt) (Havarie Grosse ist ein Ausdruck ausschliesslich aus der Seeschiffahrt und bedeutet, dass Schiff und Ladung versicherungstechnisch eine Schicksalsgemeinschaft bilden. Unsere Fachleute geben gerne weitere Erklärungen Fragen kostet nichts). Extratip: Fotos zu den Unterlagen geben allenfalls Antwort auf viele Fragen Extratip: Name und Adresse des Havariekommissärs erfahren Sie von Ihrem Spediteur, falls Transportversicherung in Ihrem Auftrag gedeckt wurde, andernfalls von der Versicherungsgesellschaft. 3/11
5 Das nachfolgende Schreiben kann per Fax oder Mail erfolgen, es empfiehlt sich aber dringend, nachher auch noch ein Versand per Post, eingeschrieben. MUSTER HAFTBARHALTUNGSSCHREIBEN Frachtbrief/Sendungs-Nr...vom... Karton: Anzahl, KG (Brutto), Ware:... Anrede Bei der uns am...angelieferten Sendung fehlten (Anzahl Artikel) / wurden (Anzahl Artikel) als beschädigt festgestellt. Der Schaden beläuft sich auf ca. CHF... Wir halten Sie für f r diesen Schaden sowie allfällige llige weitere Forderungen Dritter vollumfänglich haftbar. Wir bitten um Ihre Stellungnahme. Mit... Beilage: : Frachtbrief mit Vorbehalt 4/11
6 Transportversicherung Prämientarif für Güter aller Art Anwendung des Tarifs Dieser Tarif ist gültig für Sendungen, die keinen besonderen Gefahren wie Bruch, Leckage, Verderb etc. unterliegen. Für folgende Waren resp. Transporte sind die Prämien anzufragen: Edelmetalle, Edelsteine, Bijouterien, Uhren, Geld, Münzen, Briefmarken, Wertpapiere, Kunstgegenstände, Rauchwaren, Pelze; lebende Tiere sowie Pflanzen leicht verderbliche Güter sowie Gefrier- und Kühlgüter gesackte Ware, Massen- und Schüttgüter Glas jeglicher Art, Marmor, Kacheln und Fliesen, Schamottsteine, Porzellan sowie Gegenstände aus Alabaster, Keramik, Steingut etc. gebrauchte oder beschädigt verladene Güter einschliesslich Fahrzeuge aller Art Deckladungsgüter, sofern nicht in Containern Versicherungsbedingungen Diesem Tarif liegen folgende Bedingungen zugrunde: Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Gütertransporten (ABVT 1988, Ausgabe 1991) Allgemeine Bedingungen für Generalpolicen (GP 1988) Klauseln zu den ABVT 1988 Sofern erforderlich, können auch folgende Klauseln vereinbart werden: Institute Cargo Clauses A, B oder C Institute War Clauses (Cargo) Institute Strike Clauses (Cargo) 5/11
7 Versicherungsschutz Soweit nichts anderes vereinbart, gilt Versicherungsschutz aufgrund von Artikel 4 ABVT 1988 Versicherung gegen alle Risiken und falls gewünscht inkl. Krieg, Minen,Streik und Unruhen gemäss den jeweils gültigen Klauseln.Bei Versicherungen gemäss den Institute Cargo Clauses: Insurance against all risks as per ICC A, Institute War Clauses/Cargo and Institute Strikes Clauses/Cargo. Empfehlung: Versicherungssumme: Warenwert + 10 % imaginärer Gewinn + Transportkosten Sonderprämiensätze Für Sendungen mit Versicherungssummen über Fr können die Prämien von Fall zu Fall vereinbart werden. Zudem sind für regelmässig anfallende Transporte Sonderprämiensätze möglich. Prämiensätze für Waren aller Art seemässig oder transporttüchtig verpackt Prämiensätze für Container gelten für Versendung in Haus/Haus- oder Pier/Pier- Containern Kontinente/Länder von/nach EUROPA Land/Fluss Schweiz/Liechtenstein 0.06 Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Grossbritanien, Holland, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Schweden Finnland, Italien, Polen, Portugal, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn Albanien, Bulgarien, Griechenland, Island, Malta, Rumänien, Türkei (europäischer Teil) % Luft % Konv. See % Container Russland und andere Staaten der GUS anfragen anfragen anfragen anfragen ASIEN Mittelmeerrandstaaten, arabische Halbinsel (inkl. Jordanien), Zypern Bangladesh, Indien, Iran, Irak, Lakadiven, Malediven, Pakistan, Sri Lanka Honkong, Japan, Taiwan, Singapur, Süd-Korea Afghanistan, Laos, Mongolei, Nepal Brunei, China, Indonesien, Kambodscha, Malay-sia, Nord-Korea, Philippinen, Vietnam, Thailand, Russland und andere Staaten der GUS (asiatischer Teil) anfragen anfragen anfragen anfragen 6/11
8 AMERIKA Nordamerika: Alaska, Grönland, Hawaii Kanada, USA Mittelamerika: Mexiko bis Panama, Antillen, Bahamas, Bermudas Südamerika und Inseln AUSTRALIEN/OZEANIEN alle Länder AFRIKA Mittelmeerrandstaaten Westafrikanische Küstenstaaten (Mauretanien Südafrika, beide inkl.) und vorgelagerte Inseln inkl. Azoren Ostafrikanische Küstenstaaten (Moçambique Sudan, beide inkl.) und vorgelagerte Inseln übrige Länder anfragen anfragen anfragen Zuschläge Einschluss der Kriegs- und Streikgefahren (bei Landreisen ist nur die Streikgefahr versicherbar) Nicht-Krisengebiete 0.05 % Krisengebiete anfragen Nachlagerungen über 30 Tage hinaus Pro angebrochene 30 Tage: Europa, USA und Kanada 0.05 % übrige Länder 0.10 % Mindestprämie pro Transport Fr Zertifikate Gebühr pro Zertifikat Fr /11
9 Haftungsbegrenzungen Rechtsgrundlage Haftungszeitraum Haftungsumfang Haftungslimite Reklamationsfristen nach Annahme beschädigter Ware Verjährung Bahn - Inland Schweiz. Transportgesesetz (1985) und Transportverordnung (1986) Übernahme bis Ablieferung Inland CHF /kg brutto Für Verspätungsschäden CHF 2' je Wagen, resp. CHF je Stücksendung Schäden: bei Ablieferung; für versteckte Schäden: innerhalb 7 Tagen Bahn - Ausland Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM 1985). Übernahme bis Ablieferung SZR 17 pro kg brutto zuzüglich Fracht, Zölle, Kosten; für Verspätungsschäden: dreifache Fracht Schäden: bei Ablieferung; für versteckte Schäden: innerhalb 7 Tagen 8/11
10 Haftungsbegrenzungen Rechtsgrundlage Haftungszeitraum Haftungsumfang Haftungslimite Reklamationsfristen nach Annahme beschädigter Ware Verjährung Strasse - Inland Schweiz. Obligationenrecht (OR) Art. 440 ff., sofern nichts anderes vereinbart wird Übernahme bis Ablieferung für Verlust, Beschädigung und Verspätungsschäden: voller Wertersatz, resp. nach vereinbarten Spezialbedingungen Schäden: bei Ablieferung; für versteckte Schäden: innerhalb 8 Tagen Strasse - Grenzüberschreitend Gemäss Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR 1956) Übernahme bis Ablieferung SZR 8.33 pro kg (für Länder, welche das Protokoll nicht ratifiziert haben: 25 Goldfranken pro kg brutto - Gegenwert nach nationalem Recht), zuzüglich Fracht, Zölle und Kosten; für Verspätungsschäden: Frachtbetrag Schäden: bei Ablieferung; für versteckte Schäden: innerhalb 7 Tagen Luft Lufttransportreglement (1952) Übernahme bis Ablieferung CHF pro kg, Warschauer Abkommen (1929) in der Fassung des Haager Protokolls (1955) IATA Vertragsbestimmungen von Bedeutung Übernahme bis Ablieferung SZR 17 pro kg für Güter- und Verspätungsschäden. Für Länder, welche die entsprechenden Montreal Protokolle nicht ratifiziert haben: 250 Goldfranken pro kg resp. CHF pro kg, wenn der Luftfrachtbrief in der Schweiz ausgestellt ist und die Fracht in CHF bezahlt wurde Schäden: bei Ablieferung; für versteckte Schäden: gemäss Warschauer Abkommen innerhalb 7 Tagen, gemäss Haager Protokoll innerhalb 14 Tagen 2 Jahre 9/11
11 Haftungsbegrenzungen Rechtsgrundlage Haftungszeitraum Haftungsumfang Haftungslimite Kurierdienst Keine verbindlichen, gemäss zu vereinbarenden Geschäftsbedingungen Reklamationsfristen nach Annahme beschädigter Ware Übernahme bis Ablieferung unterschiedlich, je nach Geschäftsbedingungen gemäss Geschäftsbedingungen Verjährung gemäss Geschäftsbedingungen Spedition In der Regel werden die Allgemeinen Bedingungen des Verbandes schweizerischer Speditions- und Logistikunternehmen (AB SSV 2001) Beginn der Obhut bis zum Ende der Obhut gemäss AB SSV 2001: SZR 8,33 pro kg und max. SZR pro Ereignis innerhalb 8 Tagen bzw. innerhalb der Frist, an die der abliefernde Frachtführer seine Haftung bindet See Haager Regeln 1924 Beginn der Obhut bis Ende der Obhut 100 Pfund Sterling Goldwert pro Kollo oder umgerechnet in Landeswährung Schäden: bei Ablieferung; für versteckte Schäden: innerhalb 3 Tagen Haag-Visby-Regeln 1968 resp. Zusatzprotokoll 1979 Beginn der Obhut bis Ende der Obhut SZR 666 2/3 pro Kollo, bzw. SZR 2 pro kg Schäden: bei Ablieferung; für versteckte Schäden: innerhalb 3 Tagen Hamburger Regeln 1978 (Internationale Übereinkommen über Beförderung von Gütern zur See) Übernahme der Güter im Hafen bis zur Ablieferung im Hafen SZR 835 jpro Kollo bzw. SZR 2,5 pro kg für Verspätungsschäden: 2,5-fach Fracht Schäden: 1 Tag nach Ablieferung; für versteckte Schäden; 15 Tage 2 Jahre 10/11
12 Haftungsbegrenzungen Rechtsgrundlage Haftungszeitraum Haftungsumfang Haftungslimite Binnenschifffahrt Schweizer Rheintransport- Bedingungen (SRTB) Seeschiffahrtsverordnung Art. 44, Übernahme der Güter bis Ablieferung 1 Kombinierter (multimodaler) Transport CHF pro Kollo / Rheinfrachtbrief SZR 666 2/3 pro Kollo, bzw. SZR 1 pro kg Rheinkonnossement Reklamationsfristen nach Annahme beschädigter Ware Schäden: bei Ablieferung; für versteckte Schäden: innerhalb 3 Tagen Verjährung Keine verbindlichen, z. B. gemäss "UNCTAD/ICC Rules for Multimodal Transport Documents" (IHK Publ. N 481) durchgehend unterschiedlich, gemäss Spediteur Through Bill of Lading (z.b. FIATA TBL, SSV TBL, ICC TBL). unterschiedlich unterschiedlich 11/11
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