HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

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1 Seite 1398 Staatsanzeiger für das Land Hessen 17. Dezember 2012 Nr HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ Erste Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Ballungsraum Rhein-Main, Teilplan Wiesbaden; h i e r : Öffentliche Bekanntmachung der Aufstellung des Luftreinhalteplans Das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat die erste Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Ballungsraum Rhein-Main, Teilplan Wiesbaden, aufgestellt, die mit ihrer Veröffentlichung am 17. Dezember 2012 in Kraft tritt. Mit den festgelegten Maßnahmen soll die Luftqualität in Wiesbaden hinsichtlich der Stickstoffdioxidbelastung weiter verbessert werden. Neben der Einführung einer Umweltzone mit Zulassung von Fahrzeugen mit einer grünen Plakette ab dem 1. Februar 2013 sind weitere emissionsbegrenzende Maßnahmen in allen Bereichen vorgesehen. Dazu gehören im Straßenverkehr die weitere Verbesserung der Emissionsstandards städtischer Fahrzeuge (städtische Pkw und ÖPNV-Busflotte), einer Förderung des Radverkehrs, dem Ausbau des Car-Sharings und einer Attraktivitätssteigerung des Öffentlichen Nahverkehrs. Die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden sowie der Ausbau des Fernwärmenetzes sollen im Bereich der Gebäudeheizung zu einer Verminderung der Schadstoffkonzentration von Stickstoffdioxid in der Stadt Wiesbaden beitragen. Die erste Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Ballungsraum Rhein-Main, Teilplan Wiesbaden, wird in der Zeit vom 18. Dezember 2012 bis einschließlich 2. Januar 2013 bei der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Wiesbaden, Stadtplanungsamt, Gebäude A, Raum für öffentliche Auslegungen, Zimmer A 001 (Erdgeschoss), Gustav-Stresemann-Ring 15, Wiesbaden, während der folgenden Zeiten Montag, Dienstag und Donnerstag 8.00 Uhr bis Uhr, Mittwoch 8.00 Uhr bis Uhr, Freitag 8.00 Uhr bis Uhr, zur Einsichtnahme ausgelegt. Ferner besteht die Möglichkeit, den Luftreinhalteplan im Umweltladen der Landeshauptstadt Wiesbaden, Luisenstraße 19, Wiesbaden, während der folgenden Zeiten Montag, Mittwoch und Donnerstag Uhr bis Uhr einzusehen. Der Luftreinhalteplan wird auch auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter sowie auf der Homepage des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie unter www. hlug.de zur Einsichtnahme und zum Herunterladen zur Verfügung gestellt. Wiesbaden, den 30. November Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II 7 53 a StAnz /2012 S Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der energetischen Modernisierung von kommunalen Nichtwohngebäuden der sozialen Infrastruktur sowie von kommunalen Verwaltungsgebäuden Nachfolgend werden die Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der energetischen Modernisierung kommunaler Nichtwohngebäude bekannt gemacht. Zur elektronisch gestützten Antragstellung kann der als Anlage 2 beigefügte Antragsvordruck zusammen mit einer elektronischen Kostenberechnungstabelle zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten im Internet auf der Seite der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen ( abgerufen werden. Inhaltsübersicht I Grundlagen der Förderung 1. Ziele der Förderung 2. Rechtsgrundlagen 3. Abwicklung des Förderprogramms 4. Antragsberechtigte 5. Förderfähige Gebäude 6. Zuwendungsfähige Maßnahmen 7. Zuwendungsfähige Ausgaben 8. Einsatz der Fördermittel 9. Kumulation mit anderen Förderprogrammen 10. Förderzeitraum 11. Zweckbindungsfrist II Einzelbestimmungen, Qualitätsstufen 1. Umfassende Modernisierung auf den energetischen Standard eines Neubaus 2. Umfassende Modernisierung auf den Standard eines energetisch optimierten Neubaus 3. Umfassende Modernisierung mit Passivhauskomponenten 4. Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz III Durchführung der Förderung 1. Förderantrag 2. Bewilligung 3. Durchführung des Fördervorhabens 4. Auszahlung der Fördermittel 5. Prüfung des Endverwendungsnachweises 6. Aufbewahrungspflicht 7. Inkrafttreten Anlagen Anlage 1: Kostenrichtwerte Anlage 2: Antragsvordruck mit Beiblatt zum Förderantrag I Grundlagen der Förderung 1. Ziele der Förderung Der Hessische Energiegipfel hat eine Steigerung der jährlichen energetischen Sanierungsquote von Gebäuden von derzeit 0,75 Prozent auf mindestens 2,5 bis 3 Prozent empfohlen. Mit der Effizienzrichtlinie strebt die EU-Kommission die Festlegung einer verbindlichen jährlichen Sanierungsquote von 3 Prozent für öffentliche Gebäude an. Die Landesregierung unterstützt daher die hessischen Kommunen bei der umfassenden energetischen Modernisierung ihres Gebäudebestandes und damit auch bei der Erfüllung ihrer Vorbildfunktion nach 1a des Gesetzes zur Förderung der erneuerbaren Energien im Wärmebereich (EEWärmeG). Angesichts der langen Sanierungszyklen für bauliche Modernisierungsmaßnahmen sollte dabei eine hocheffiziente energetische Modernisierung, die deutlich über die gesetzlich geforderten Mindeststandards hinausgeht, angestrebt werden. Diesem Ziel entspricht die Förderung von Maßnahmen, die deutlich über die gesetzlich geförderten Mindeststandards hinausgehen, und eine Staffelung der Fördersätze nach der erreichten energetischen Qualität. 2. Rechtsgrundlagen Das Land Hessen fördert die energetische Modernisierung kommunaler Nichtwohngebäude durch anteilige Zuwendungen des Landes. Für die Förderung gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die Verwaltungsvorschriften zu 44 LHO (VV zu 44 LHO) in der jeweils gültigen Fassung und die nachstehenden Richtlinien. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3. Abwicklung des Förderprogramms Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank), nachfolgend als bewilligende Stelle bezeichnet, ist mit der

2 Nr Staatsanzeiger für das Land Hessen 17. Dezember 2012 Seite 1399 Abwicklung der Förderung des Landes betraut. Die bewilligende Stelle ist Ansprechpartner für die Antragsteller beziehungsweise Zuwendungsempfänger. Mit der technischen Antragsprüfung, der fachtechnischen Begleitung und der fachtechnischen Prüfung des Endverwendungsnachweises können Dritte beauftragt werden. 4. Antragsberechtigte Antragsberechtigt nach diesem Programm sind die Städte und Gemeinden, die Landkreise sowie kommunale Zweckverbände (kommunale Gebietskörperschaften) in Hessen. Zuwendungsempfänger können die Fördermittel zusammen mit ihrem Eigenanteil an Dritte weiterleiten, die die Maßnahme anstelle des Zuwendungsempfängers durchführen. Die Weitergabe erfolgt durch schriftliche Vereinbarung unter Beachtung der für den Einsatz der Fördermittel geltenden Richtlinien. 5. Förderfähige Gebäude 5.1 Gefördert wird die energetische Modernisierung von Nichtwohngebäuden, die sich im Eigentum der Kommune befinden und der sozialen Infrastruktur dienen, sowie von Verwaltungsgebäuden. Ein Förderantrag kann nur die energetische Modernisierung eines Objektes umfassen. 5.2 Fördervoraussetzung ist, dass sich das Gebäude in einem energetisch nachteiligen Zustand befindet. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Energieverbrauchswert (Heizenergieverbrauchskennwert) den jeweiligen Vergleichskennwert der Energieeinsparverordnung (EnEV) für diesen Gebäudetyp um mindestens 30 Prozent überschreitet (Anlage 2 der Bekanntmachung nach 19 Abs. 4 EnEV) beziehungsweise der Bauantrag für das Gebäude vor dem 1. Januar 1995 gestellt wurde und es danach nicht umfassend energetisch modernisiert worden ist. 6. Zuwendungsfähige Maßnahmen 6.1 Zuwendungsfähig sind die Investitionsmaßnahmen, die der Minderung des Energiebedarfs und dem verstärken Einsatz erneuerbarer Energien dienen. Weiterhin zuwendungsfähig sind die damit in Zusammenhang stehenden Beratungs- und Planungsleistungen, die Kosten notwendiger Nebenarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Funktion des Gebäudes (zum Beispiel Änderung der Dachüberstände, Prüfung der Luftdichtheit) notwendig sind, sowie die zwingend mit den energetischen Maßnahmen verbundenen ergänzenden Baumaßnahmen (zum Beispiel neue Dacheindeckung bei Außendämmung des Daches, neue Fassadenverkleidung). 6.2 Gefördert werden die folgenden energetischen Modernisierungsmaßnahmen: Gruppe 1: Baulicher Wärmeschutz Wärmedämmung der Außenwände Wärmedämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke Wärmedämmung der Kellerdecke, von erdberührten Wandund Bodenflächen beheizter Räume oder von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen Ersatz der Fenster durch Wärmeschutzfenster Ersatz von Außentüren durch Türen mit hohem Wärmeschutz. Es sind grundsätzlich alle Flächen eines Bauteils vollständig zu dämmen beziehungsweise alle Fenster und Außentüren auszutauschen. Sofern Teile dieser Flächen beziehungsweise Bauteile bereits modernisiert wurden und diese die energetischen Anforderungen nach Anlage 3, Tabelle 1 der EnEV 2009 um nicht mehr als 40 Prozent überschreiten, kann von einer erneuten Modernisierung dieser Teilflächen beziehungsweise Bauteile abgesehen werden. Gruppe 2: Anlagen zur effizienten Wärmebereitstellung Brennwertkessel Anlagen, die zur Deckung des Wärmeenergiebedarfs durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maßgabe des Erneuerbare Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) dienen. Dazu gehören Solarkollektoren, Anlagen zur Nutzung von Biomasse, von Geothermie und Umweltwärme (Wärmepumpen) sowie Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen. Die Anlagentechnik ist so auszuführen, dass die Anforderungen der Anlage zum EEWärmeG erfüllt werden. Automatisch beschickte Biomassefeuerungsanlagen können nur bei einer umfassenden energetischen Modernisierung (siehe Teil II Nr. 1 bis 3) gefördert werden. Zusätzliche Voraussetzung ist im Jahr 2013, dass ab einer thermischen Leistung der Feuerungsanlage von mehr als 50 kw gleichzeitig ein Förderantrag nach dem Programm und den Richtlinien zur Förderung der ländlichen Entwicklung in Hessen gestellt wird (StAnz S. 1489; Teil II Nr. 4). Gruppe 3: Sonstige Anlagentechnik Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit Tageslichtfunktion oder Ersatz dieser Einrichtungen Austausch der Beleuchtung gegen ein energieoptimiertes Beleuchtungssystem. 6.3 Gefördert werden kann eine umfassende energetische Modernisierung des Gebäudes in verschiedenen Qualitätsstufen oder die energetische Modernisierung einzelner Bauteile oder Anlagen. Die energetischen Anforderungen in den einzelnen Qualitätsstufen und die zugehörigen Fördersätze sind in Teil II dieser Richtlinien beschrieben. 7. Zuwendungsfähige Ausgaben 7.1 Die Förderung erfolgt auf der Basis einer pauschalierten Kostenermittlung. Hierzu werden die zuwendungsfähigen Ausgaben auf der Basis der in der Anlage 1 aufgeführten spezifischen Kostenrichtwerte und einer von der jeweiligen Modernisierungsmaßnahme abhängigen Bezugsgröße (zum Beispiel die Bauteilfläche, die Nettogrundfläche des Gebäudes oder die Leis tung der technischen Anlage) ermittelt. Die Bezugsgrößen für die einzelnen Modernisierungsmaßnahmen sind in Anlage 1 ausgewiesen. Zur Kostenermittlung ist die von der bewilligenden Stelle im Internet zur Verfügung gestellte elektronische Kostenberechnungstabelle zu verwenden. 7.2 Wenn das Gebäude im Zuge der Modernisierung erweitert wird, sind für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben die jeweiligen Bauteilflächen oder Bezugsgrößen vor der Modernisierung zugrunde zu legen. Verringern sich die Bauteilflächen oder Bezugsgrößen zum Beispiel durch einen Rückbau von Gebäudeteilen, sind die jeweiligen Bauteilflächen und Bezugsgrößen nach der Modernisierung maßgebend. 7.3 Es gelten einheitliche Kostenrichtwerte für alle Qualitätsstufen. Mehrkosten höherer energetischer Qualitätsstufen werden durch gestufte Fördersätze berücksichtigt. 7.4 Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens Euro für jedes Gebäude betragen. 8. Einsatz der Fördermittel 8.1 Fördermittel dürfen für die Maßnahmen nur eingesetzt oder weitergeleitet werden, wenn die Finanzierung der Maßnahme insgesamt gesichert ist, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden, die Vergabebestimmungen eingehalten werden und mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde, bevor der Bewilligungsbescheid rechtswirksam geworden ist. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Vorbereitende Planungsarbeiten, die zur Antragstellung erforderlich sind, gelten nicht als Vorhabenbeginn. 8.2 Nicht zuwendungsfähig sind abzugsfähige Vorsteuerbeträge nach dem Umsatzsteuergesetz, kalkulatorische Kosten sowie alle übrigen nicht zahlungswirksamen Kosten. 8.3 Zu dem vom Zuwendungsempfänger aufzubringenden Eigenanteil zählen insbesondere eigene Mittel, Kapitalmarktmittel und Darlehen aus dem Hessischen Investitionsfonds für kommunale Projekte. 9. Kumulation mit anderen Förderprogrammen Wenn der Förderantrag die Installation einer automatisch beschickten Biomassefeuerungsanlage ab 50 kw umfasst, die nach dem Programm und den Richtlinien zur Förderung der ländlichen Entwicklung in Hessen (StAnz S. 1489) gefördert werden kann, muss im Jahr 2013 für diese Anlage verpflichtend auch ein Förderantrag in diesem Programm gestellt werden (Teil II Nr. 4 der Förderrichtlinien; Energetische und stoffliche Nutzung von Biorohstoffen aus der Land- und Forstwirtschaft). Eine Förderung aus diesem Programm wird auf den gesamten Förderbetrag nach den vorliegenden Richtlinien angerechnet. Darüber hinaus ist eine zusätzliche Investitionsförderung aus anderen Förderprogrammen des Landes Hessen ausgeschlossen. Eine Kombination mit Investitionsförderungen aus Förderprogrammen des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich, wenn die Summe der insgesamt möglichen Investitionsförderung 90 Prozent der Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben nach diesem Förderprogramm nicht übersteigt. Übersteigt die insgesamt mögliche Investitionsförderung 90 Prozent der Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben nach diesem Förderprogramm, wird die Förderung des Landes Hessen entsprechend reduziert.

3 Seite 1400 Staatsanzeiger für das Land Hessen 17. Dezember 2012 Nr Eine Kumulierung mit Förderkrediten beziehungsweise zinsbegünstigten Darlehen ist zugelassen, um einen verbleibenden Finanzierungsbedarf zu decken. 10. Förderzeitraum Die Umsetzung der Maßnahmen ist zeitlich befristet. Näheres wird in den Zuwendungsbescheiden bestimmt. 11. Zweckbindungsfrist Die Zweckbindungsfrist für die kommunale Nutzung der mit Fördermitteln nach diesen Richtlinien modernisierten Gebäude beträgt 15 Jahre nach Abnahme der Leistung. Sollten sich in diesem Zeitraum Änderungen in den Eigentumsverhältnissen ergeben, sind diese unverzüglich dem Fördermittelgeber beziehungsweise der bewilligenden Stelle anzuzeigen. II Einzelbestimmungen, Qualitätsstufen 1. Umfassende Modernisierung auf den energetischen Standard eines Neubaus 1.1 Energetische Anforderungen Nach Durchführung der Maßnahme müssen der Jahres-Primärenergiebedarf und der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene Transmissionswärmeverlust die Anforderungen der EnEV 2009 für Neubauten 1 einhalten. Der rechnerische Nachweis ist nach EnEV in Verbindung mit der DIN V von einem anerkannten Sachverständigen zu führen und der bewilligenden Stelle vorzulegen. 1.2 Art und Umfang der Zuwendung Die zuwendungsfähigen Ausgaben der energetischen Modernisierung werden nach Teil I Nr. 7 dieser Richtlinien ermittelt und von der bewilligenden Stelle anhand der eingereichten Antragsunterlagen geprüft. Die Höhe der Förderung beträgt in der Regel 50 Prozent der ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben. Wenn der Förderantrag eine Biomassefeuerungsanlage umfasst, wird die Förderung im Jahr 2013 nach dem Programm und den Richtlinien zur Förderung der ländlichen Entwicklung in Hessen auf die Förderung nach den vorliegenden Richtlinien angerechnet. 2. Umfassende Modernisierung auf den Standard eines energetisch optimierten Neubaus 2.1 Energetische Anforderungen Nach Durchführung der Maßnahme müssen der Jahres-Primärenergiebedarf und der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene Transmissionswärmeverlust die Anforderungen der EnEV 2009 für Neubauten 1 um 30 Prozent unterschreiten. Der rechnerische Nachweis ist nach EnEV in Verbindung mit der DIN V von einem anerkannten Sachverständigen zu führen und der bewilligenden Stelle vorzulegen. Antragsberechtigte können vor Antragstellung eine kostenlose Vorfeldberatung durch die hessenenergie Gesellschaft für rationelle Energienutzung mbh (hessenenergie) in Anspruch nehmen. 2.2 Art und Umfang der Zuwendung Die zuwendungsfähigen Ausgaben der energetischen Modernisierung werden nach Teil I Nr. 7 dieser Richtlinien ermittelt und von der bewilligenden Stelle anhand der eingereichten Antragsunterlagen geprüft. Die Höhe der Förderung beträgt in der Regel 60 Prozent der ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben. Wenn der Förderantrag eine Biomassefeuerungsanlage umfasst, wird die Förderung im Jahr 2013 nach dem Programm und den Richtlinien zur Förderung der ländlichen Entwicklung in Hessen auf die Förderung nach den vorliegenden Richtlinien angerechnet. 2.3 Ausnahmeregelung In begründeten Ausnahmefällen, in denen eine Modernisierung einzelner Bauteile nicht, oder nicht im notwendigen Umfang möglich ist (zum Beispiel bei denkmalgeschützten Gebäuden), kann auch ein Modernisierungsvorhaben nach Nr. 2.2 gefördert werden, das die energetische Anforderung unter Nr. 2.1 nicht vollständig erreicht. Dies setzt voraus: a) das vorherige Einverständnis des Fördermittelgebers beziehungsweise der bewilligenden Stelle und b) den rechnerische Nachweis nach DIN V 18599, dass die energetische Anforderung unter Nr. 2.1 erreicht würde, wenn für die betroffenen Bauteile die Referenzausführung nach Anlage 2, Tabelle 1 der EnEV 2009 angenommen wird. 1 siehe 4 der Energieeinsparverordnung in der Fassung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) Daneben ist in diesem Fall auch der rechnerische Nachweis nach DIN V für die tatsächlich realisierte Ausführung der bewilligenden Stelle vorzulegen. 3. Umfassende Modernisierung mit Passivhauskomponenten 3.1 Energetische Anforderungen Nach Durchführung der Maßnahme darf der jährliche Heizwärmebedarf des Gebäudes maximal 25 kwh pro Quadratmeter betragen. Die zugrunde gelegte Energiebezugsfläche ist dabei für Nichtwohngebäude die Nutzfläche nach DIN zu 100 Prozent und die innerhalb der thermischen Hülle gelegenen Verkehrsflächen und technischen Funktionsflächen zu jeweils 60 Prozent. Nicht berücksichtigt werden hierbei Treppen, Aufzüge und Installationsschächte. Die Berechnung der Energiebezugsfläche ist dem Nachweis beizufügen. Bei dieser Qualitätsstufe ist der Jahresheizwärmebedarf bei Antragstellung rechnerisch nach dem Passivhaus-Projektierungspaket (PHPP) oder einem gleichwertigen, für die Planung von Passivhäusern geeigneten Verfahren auf der Grundlage der DIN EN 832 nachzuweisen. Vor Antragstellung ist eine kostenlose Vorfeldberatung durch die hessenenergie in Anspruch zu nehmen, wenn der beauftragte Planer keine Referenzen und Erfahrungen im Bereich der Modernisierung mit Passivhauskomponenten nachweisen kann. Während der Durchführung des Vorhabens wird eine kostenlose fachtechnische Begleitung erfolgen. In dem zu modernisierende Gebäude muss eine Lüftungsanlage mit einer effizienten Wärmerückgewinnung installiert werden. Die Dichtheit des Gebäudes ist unmittelbar nach Abschluss der Baumaßnahmen mit einem Blower-Door-Test nachzuweisen. Dabei ist ein maximaler Luftwechsel von n 50 1,0 h -1 einzuhalten. Das Messprotokoll ist der bewilligenden Stelle zusammen mit dem Endverwendungsnachweis vorzulegen. 3.2 Art und Umfang der Zuwendung Die zuwendungsfähigen Ausgaben der energetischen Modernisierung einschließlich des Blower-Door-Tests werden nach Teil I Nr. 7 dieser Richtlinien ermittelt und von der bewilligenden Stelle anhand der eingereichten Antragsunterlagen geprüft. Die Höhe der Förderung beträgt in der Regel 70 Prozent der ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben. Wenn der Förderantrag eine Biomassefeuerungsanlage umfasst, wird die Förderung im Jahr 2013 nach dem Programm und den Richtlinien zur Förderung der ländlichen Entwicklung in Hessen auf die Förderung nach den vorliegenden Richtlinien angerechnet. 3.3 Ausnahmeregelung In begründeten Ausnahmefällen, in denen eine Modernisierung einzelner Bauteile nicht, oder nicht im notwendigen Umfang möglich ist (zum Beispiel bei denkmalgeschützten Gebäuden), kann auch ein Modernisierungsvorhaben nach Nr. 3.2 gefördert werden, das die energetische Anforderung unter Nr. 3.1 nicht vollständig erreicht. Dies setzt voraus: a) das vorherige Einverständnis des Fördermittelgebers beziehungsweise der bewilligenden Stelle und b) die Einhaltung der folgenden Höchstwerte der bauteilbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten für die modernisierten Hüllflächenbauteile. Außenwand: U 0,15 W/(m 2 *K) Dach oder oberste Geschossdecke: U 0,12 W/(m 2 *K) Kellerdecke/Bodenplatte: U 0,30 W/(m 2 *K) Fenster: U W 0,8 W/(m 2 *K) Der rechnerische Nachweis der Einhaltung der Wärmedurchgangskoeffizienten ist bei der Antragstellung vorzulegen. 4. Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz Sofern keine umfassende energetische Modernisierung des Gebäudes möglich ist oder angestrebt wird, können auch Einzelmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz nach diesen Richtlinien gefördert werden. Förderfähig sind die Einzelmaßnahmen nach Teil I, Nr Ausgenommen hiervon sind Biomassefeuerungsanlagen. Für Biomassefeuerungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 50 kw besteht derzeit eine Fördermöglichkeit nach dem Programm und Richtlinien zur Förderung der ländlichen Entwicklung in Hessen (StAnz S. 1489; Teil II Nr. 4). 4.1 Energetische Anforderungen Die energetische Qualität des Bauteils beziehungsweise des technischen Systems muss nach der Modernisierung mindestens den Anforderungen für die Ausführung des Referenzgebäudes nach Anlage 2, Tabelle 1 der EnEV 2009 entsprechen.

4 Nr Staatsanzeiger für das Land Hessen 17. Dezember 2012 Seite 1401 Der rechnerische Nachweis der Einhaltung dieser Anforderung ist bei der Antragstellung der bewilligenden Stelle vorzulegen. 4.2 Art und Umfang der Zuwendung Die zuwendungsfähigen Ausgaben der energetischen Modernisierung werden nach Teil I, Nr. 7 dieser Richtlinien ermittelt und von der bewilligenden Stelle anhand der eingereichten Antragsunterlagen geprüft. Die Höhe der Förderung beträgt in der Regel 30 Prozent der ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben. III Durchführung der Förderung 1. Förderantrag 1.1 Förderanträge sind einzureichen bei der: Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen Strahlenberger Straße Offenbach Die zu verwendenden Vordrucke stellt die bewilligende Stelle bereit. 1.2 Mit dem Förderantrag sind vorzulegen: die Erläuterung der angemeldeten Maßnahmen mit Lageplan und Lichtbildern, bei Förderanträgen nach Teil II Nr. 2 und 3 bemaßte Pläne (Ansichten beziehungsweise Schnitte), in denen die wärmegedämmten Hüllflächen gekennzeichnet sind (Sofern das Gebäude im Zuge der Modernisierung erweitert wird, sind die neu errichteten Hüllflächen gesondert zu kennzeichnen), der von einem Sachverständigen erbrachte rechnerische Nachweis der energetischen Zielerreichung nach EnEV in Verbindung mit der DIN V (Teil II Nr. 1 und 2), der Nachweis nach dem Passivhausprojektierungspaket (Teil II Nr. 3) beziehungsweise der Nachweis der energietechnischen Anforderungen nach Teil II Nr. 4, die von einem Sachverständigen erbrachte Berechnung der Verringerung des Primär- und Endenergiebedarfs (in kwh/ (m²*a)) sowie des CO 2 -Ausstoßes (in kg/(m²*a)) des zu modernisierenden Gebäudes. Dazu sind der Bedarf beziehungsweise der Ausstoß vor der energetischen Modernisierung mit den nach bautechnischen Planungen erwarteten Werten zu vergleichen, das vom Aussteller der Nachweise ausgefüllte Beiblatt zum Förderantrag, die Zusammenstellung der zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechend den vorgegebenen Pauschalsätzen nach Teil I Nr. 7 unter Verwendung der bereitgestellten Kostenberechnungstabelle, ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung), die Zusammenstellung der zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechend den vorgegebenen Pauschalsätzen nach Teil I Nr. 7 unter Verwendung der bereitgestellten Kostenberechnungstabelle, eine Erklärung über beantragte oder gewährte andere öffentliche Fördermittel. Wenn der Förderantrag eine Biomassefeuerungsanlage umfasst, insbesondere eine Erklärung, dass für diese Anlage ein Förderantrag nach dem Programm und den Richtlinien zur Förderung der ländlichen Entwicklung in Hessen gestellt wurde, eine Erklärung, ob der Zuwendungsempfänger für diese Maßnahmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist sowie eine Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. 2. Bewilligung Liegen die Fördervoraussetzungen vor, erteilt die bewilligende Stelle den Zuwendungsbescheid. Bei der Höhe der Zuwendung sind die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommune und ihre Stellung im Finanz- und Lastenausgleich zu berücksichtigen. Die Höhe der anteiligen Zuwendung zu den tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Ausgaben darf die festgelegte Förderquote nicht übersteigen. Liegen mehr Anträge vor als Fördermittel vorhanden sind, entscheidet der Eingang des bewilligungsreifen Antrags. 3. Durchführung des Fördervorhabens 3.1 Bauzeitraum Die bewilligende Stelle ist von dem Zuwendungsempfänger über die Fertigstellung der Baumaßnahme zu unterrichten. 3.2 Dokumentationspflicht der Maßnahmen zur umfassenden Modernisierung mit Passivhauskomponenten Die baulichen und technischen Maßnahmen sind während der Bauphase zu dokumentieren. Eine Ausfertigung der Dokumentation ist der bewilligenden Stelle mit dem Endverwendungsnachweis zu übergeben. Der Zuwendungsempfänger muss damit einverstanden sein, dass der Fördermittelgeber die Dokumentation vollständig oder teilweise für spätere Informationsmaßnahmen oder Veröffentlichungen nutzt. 3.3 Fachtechnische Begleitung der Maßnahmen zur umfassenden Modernisierung mit Passivhauskomponenten Fördervorhaben nach Teil II, Nr. 3 dieser Richtlinien werden während der Umsetzung durch die hessenenergie fachtechnisch begleitet. 4. Auszahlung der Fördermittel Die Fördermittel werden entsprechend dem Baufortschritt bis zu 90 Prozent ausgezahlt, nachdem der Zuwendungsempfänger bei der bewilligenden Stelle auf einem besonderen Mittelabrufvordruck, der mit dem Zuwendungsbescheid zur Verfügung gestellt wird, die Auszahlung der Fördermittel angefordert hat. Die zuvor getätigten Ausgaben sind entsprechend nachzuweisen. 10 Prozent der Fördermittel werden erst nach Vorlage des Endverwendungsnachweises ausgezahlt. 5. Prüfung des Endverwendungsnachweises Innerhalb von zwölf Monaten nach Fertigstellung der Baumaßnahme, spätestens am des Jahres nach der letzten Verpflichtungsermächtigung, hat der Zuwendungsempfänger der bewilligenden Stelle einen Endverwendungsnachweis nach Nr. 10 der VV zu 44 LHO in Verbindung mit Nr. 6 ANBestGK für die geförderte Baumaßnahme vorzulegen. Hierbei sind die Massen und Mengen nachzuweisen. Die Prüfung des Endverwendungsnachweises kann eine örtliche Prüfung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und Unterlagen mit einschließen. Die bewilligende Stelle stellt unter Berücksichtigung von Teil III Nr. 2 Satz 3 die zuwendungsfähigen Ausgaben der Baumaßnahme fest und erteilt gegebenenfalls einen Änderungsbescheid. Die Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofs bleiben unberührt. Rücknahme, Widerruf, Erstattung, Verzinsung u. Ä. richten sich nach den 48, 49 und 49 a HVwVfG. 6. Aufbewahrungspflicht Bücher und Belege im Zusammenhang mit der Maßnahme sind nach der Fertigstellung der Maßnahme mindestens zehn Jahre aufzubewahren, soweit sich aus der Gemeindekassenverordnung keine längeren Fristen ergeben. 7. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Wiesbaden, 30. November 2012 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz VIII 2 78 b StAnz /2012 S A n l a g e 1 Kostenrichtwerte zu den Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der energetischen Modernisierung von kommunalen Nichtwohngebäuden der sozialen Infrastruktur sowie von kommunalen Verwaltungsgebäuden Für die Förderung der energetischen Modernisierung kommunaler Nichtwohngebäude werden die jeweiligen zuwendungsfähigen Kos ten nach Teil I Nr. 7 der Richtlinien pauschal als Funktion einer Bezugsgröße ermittelt, die den Umfang der jeweiligen Maßnahme beschreibt. Diese Anlage umfasst Hinweise zur Ermittlung der jeweiligen Bezugsgröße sowie der Kostenrichtwerte für die einzelnen Maßnahmen. Bei den Kostenrichtwerten handelt es sich um Bruttoangaben, die einen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent einschließen. Sofern der Antragsteller für das Gebäude vorsteuerabzugsberechtigt ist, mindern sich die zuwendungsfähigen Kosten um die Umsatzsteuer. I Bezugsgrößen Für die einzelnen Maßnahmen ist die jeweils anzugebende Bezugsgröße wie folgt zu ermitteln: Bauteilfläche Fläche des modernisierten Bauteils nach VOB, Teil C. Netto-Grundfläche Netto-Grundfläche nach DIN 277. Sofern nur ein Teil dieser Fläche energetisch konditioniert oder mechanisch belüftet wird, ist nur diese Teilfläche anzusetzen.

5 Seite 1402 Staatsanzeiger für das Land Hessen 17. Dezember 2012 Nr Thermische Leistung des Wärmeerzeugers Thermische Nennleistung in Kilowatt (kw th ) nach Herstellerangabe. Elektrische Leistung des BHKW Elektrische Nennleistung in Kilowatt (kw el ) nach Herstellerangabe. Länge der Erdsonden Gesamtlänge aller Erdwärmesonden. Fläche des Erdkollektors Gesamtfläche auf der Erdkollektoren verlegt werden. Länge der Brunnenbohrungen Gesamtlänge aller Brunnenbohrungen für eine Wasser-/Wasser- Wärmepumpe. Solarkollektorfläche Summe der Brutto-Kollektorflächen aller Solarkollektormodule. Anschlussnennweite Anschlussnennweite der neu installierten Heizungspumpe. Zu verschattende Fensterfläche Summe der Flächen aller zu verschattenden Fenster. II Kostenrichtwerte Gruppe 1: Baulicher Wärmeschutz Bezugsgröße ist die jeweilige Bauteilfläche A Wärmedämmung der Außenwände A 1 Außendämmung mit Wärmedämmverbundsystem A 1.1 Außendämmung mit Wärmedämmverbundsystem auf Altputz (Putzfassade neu) 120 Euro/m² Räumen); Gerüste, Lieferung aller Materialien, Abbruch und Entsorgung kleinerer Bauteile (zum Beispiel Fensterbänke), Vorbereitung des Untergrundes bei Beibehaltung vorhandenen Putzes, Anbringen Dämmmaterial und von Stützstrukturen (Gewebe/Eckwinkel u.a.m.), Anbringen von Schutzschichten, Anschlüsse, Herstellung neuer Putzoberflächen, Lohnkosten A 1.2 Außendämmung mit Wärmedämmverbundsystem unter Abschlagung Altputz/Abnahme Vorhangfassade (Putzfassade neu) 130 Euro/m² Räumen); Gerüste, Lieferung aller Materialien, Abbruch und Entsorgung kleinerer Bauteile (zum Beispiel Fensterbänke), Vorbereitung des Untergrundes bei Abschlagung abgängigen Putzes, Anbringen Dämmmaterial und von Stützstrukturen (Gewebe/Eckwinkel u.a.m.), Anbringen von Schutzschichten, Anschlüsse, Herstellung neuer Putzoberflächen, Lohnkosten A 2 Außendämmung mit Vorhangfassade 160 Euro/m² Räumen); Gerüste, Lieferung aller Materialien, Abbruch vorhandener Vorhangfassade und sonstiger Bauteile inklusive eventuell vorhandener Dämmung, Entsorgung des Abbruchs, Vorbereitung des Untergrundes, Anbringen Dämmmaterial und von Stützstrukturen (Halterungen), Anschlüsse, Herstellung neuer Metall- oder Kunststofffassaden, Lohnkosten B Wärmedämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke B 1 Geneigte Dächer B 1.1 Dämmung zwischen/unter den Sparren von innen 60 Euro/m² Räumen), Lieferung aller Materialien, notwendige Teilabbrüche im Dachraum inklusive Entsorgung, Vorbereitungen, Anbringung Dämmmaterial, gegebenenfalls Luftdichtungsbahnen/Dampfbremsen, Befestigungen, Anschlüsse, Herstellung Dachuntersicht (Trockenbauweise), Lohnkosten B 1.2 Dämmung auf den Sparren von außen 150 Euro/m² Räumen), Lieferung aller Materialien, Abbruch Dacheindeckung inklusive Entsorgung, Vorbereitungen, Anbringung Dämm material, gegebenenfalls Luftdichtungsbahnen/ Dampfbremsen, Befestigungen, Anschlüsse, Herstellung neue Dacheindeckung, Lohnkosten B Zuschlag bei notwendiger Erneuerung Dachschalung 30 Euro/m² Abbruch, Entsorgung vorhandener abgängiger Dachschalung, Lieferung und Herstellung neue Dachschalung B 1.3 Wärmedämmung der obersten Geschossdecke (Dachraum nicht ausgebaut) 50 Euro/m² Räumen), Lieferung aller Materialien, notwendige Teilabbrüche im Dachraum inklusive Entsorgung, Vorbereitungen, Verlegung Dämmmaterial, gegebenenfalls von Dampfbremsen, Befestigungen, Anschlüsse, Herstellung Fußboden (einfache Ausführung), Lohnkosten B 2 Flachdächer 150 Euro/m² Räumen), Lieferung aller Materialien, Abbruch vorhandene Dacheindeckung inklusive gegebenenfalls vorhandener Kiesschüttungen, Entsorgung des Abbruchs, Vorbereitungen, Aufbringung Dämmmaterial, gegebenenfalls von Dampfbremsen, Befestigungen, Anschlüsse, Herstellung neuer Dachbeläge einschließlich Schutzschichten, Laufbahnen, Änderungen umlaufender Attiken, Lohnkosten C Wärmedämmung der Kellerdecke oder von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen C 1 Dämmung der Kellerdecke von unten/ Wände zwischen beheizten und unbeheizten Räumen 35 Euro/m² Räumen), Lieferung aller Materialien, Vorbereitung des Untergrundes, Anbringung Dämmmaterial, Befestigungen, Anschlüsse, Lohnkosten D Ersatz der Fenster durch Wärmeschutzfenster Alle Kostenrichtwerte unter D gelten nicht, wenn nur ein Austausch der Verglasung (in vorhandenen Rahmen) vorgenommen wird. Die Kosten für diese Maßnahme sind nicht zuwendungsfähig. D 1 Einbau von Wärmeschutzfenstern und -türen (Kunststoff Standard) 300 Euro/m² Räumen), Lieferung aller Materialien, Ausbau vorh. Türen/ Fenster, Entsorgung Abbruch, Einbau neuer Fenster/Türen inklusive Fensterbänke, Befestigungen, Beiarbeiten Wandanschlüsse, Lohnkosten D 2 Einbau von Wärmeschutzfenstern und -türen (Holz Standard) 400 Euro/m² Räumen), Lieferung aller Materialien, Ausbau vorh. Türen/ Fenster, Entsorgung Abbruch, Einbau neuer Fenster/Türen inklusive Fensterbänke, Befestigungen, Beiarbeiten Wandanschlüsse, Lohnkosten D 3 Einbau von Wärmeschutzfenstern und -türen (Metall Standard) 450 Euro/m² Räumen), Lieferung aller Materialien, Ausbau vorh. Türen/ Fenster, Entsorgung Abbruch, Einbau neuer Fenster/Türen inklusive Fensterbänke, Befestigungen, Beiarbeiten Wandanschlüsse, Lohnkosten E Durchführung eines Luftdichtheitstests E 1 Durchführung des Luftdichtheitstests

6 Nr Staatsanzeiger für das Land Hessen 17. Dezember 2012 Seite 1403 Bezugsgröße: Netto-Grundfläche Berechnung a * Bezugsgröße + b a = 2,5 Euro/m² b = 250 Euro Qualitätskontrolle zur Luftdichtheit, Leckagesuche, Ergebnisdokumentation Für bauliche Maßnahmen, für die hier kein Richtwert zugrunde gelegt ist, kann die Bewilligungsstelle sinngemäß Richtwerte aus den vorstehenden Kostengruppen entwickeln (Einzelfallprüfung). F Planungs- und Bauleitungskosten baulicher Wärmeschutz F 1 Planungs- und Bauleitungskosten Kostenrichtwert 10 vom Hundert die nach A bis F ermittelten zuwendungsfähigen Kosten, sofern Planungen oder Bauleitungsaufgaben nicht von kommunalen Bediensteten wahrgenommen werden. Bei teilweiser Wahrnehmung der Aufgaben durch kommunale Bedienstete werden 6 v.h. zugrunde gelegt. Gruppe 2: Anlagen zur effizienten Wärmebereitstellung Maßnahmen Heizung (effiziente Wärmebereitstellung), Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung, Ersatz von Sonnenschutzeinrichtungen durch solche mit Tageslichtfunktion oder Einbau dieser Einrichtungen, Austausch der Beleuchtung gegen energieoptimiertes Beleuchtungssystem, Einbau von hocheffizienten Heizungspumpen G 1 G 2 G 3 G 4 G 5 Austausch des Wärmeerzeugers einer zentralen Heizungsanlage gegen einen mit Brennwertnutzung (Gas, Öl) Bezugsgröße: Netto-Grundfläche Berechnung a * Bezugsgröße + b a = 2,6 Euro/m² b = Euro Wärmeerzeuger, Lieferung, Montage, Hilfsaggregate, Einbindung, Inbetriebnahme, Demontage und Entsorgung, hydraulischen Abgleich, Anpassung der Heizkurven, Messung der erzeugten Wärmemenge, Lohnkosten. Einsatz von Klein-KWK (1 30 kwel) Bezugsgröße: Elektrische Leistung des BHKW (kwel) Berechnung a * Bezugsgröße + b a = Euro/kWel b = Euro Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, Lieferung, Montage, Hilfsaggregate, Einbindung, Inbetriebnahme, Lohnkosten (ausgenommen ist der Einsatz von Palmöl). Austausch des Wärmeerzeugers einer zentralen Heizungsanlage gegen einen mit Holzhackschnitzelnutzung Bezugsgröße: Thermische Leistung des Wärmeerzeugers 700 Euro/kW Wärmeerzeuger, Lieferung, Montage, Hilfsaggregate, Einbindung, Speicher, Inbetriebnahme, Demontage und Entsorgung, hydraulischem Abgleich, Anpassung der Heizkurven, Messung der erzeugten Wärmemenge, Lohnkosten. Austausch des Wärmeerzeugers einer zentralen Heizungsanlage gegen einen mit Pelletnutzung Bezugsgröße: Thermische Leistung des Wärmeerzeugers Berechnung a * Bezugsgröße + b a = 450 Euro/kW b = Euro Wärmeerzeuger, Lieferung, Montage, Hilfsaggregate, Einbindung, Speicher, Inbetriebnahme, Demontage und Entsorgung, hydraulischem Abgleich, Anpassung der Heizkurven, Messung der erzeugten Wärmemenge, Lohnkosten. Austausch des Wärmeerzeugers einer zentralen Heizungsanlage gegen eine Sole-/Wasser- oder Wasser-/Wasser-Wärmepumpe Bezugsgröße: Thermische Leistung des Wärmeerzeugers Berechnung a * Bezugsgröße + b a = 410 Euro/kW b = Euro Wärmeerzeuger, Lieferung, Montage, Hilfsaggregate, thermische und elektrische Einbindung, Speicher, Inbetriebnahme, Demontage und Entsorgung, hydraulischen Abgleich, Anpassung der Heizkurven, Messung des Stromverbrauchs und der erzeugten Wärmemenge, Lohnkosten. G 5.1 Verlegung von Erdsonden zum Betrieb der Sole-/Wasser- Wärmepumpe (G5) Bezugsgröße: Länge der Erdsonden Berechnung a * Bezugsgröße + b a = 60 Euro/m b = 500 Euro Lieferung und Montag der Erdsonden, Durchführung der Bohrarbeiten, Hilfsaggregate, Anschluss an die Wärmepumpe, Inbetriebnahme, Lohnkosten. G 5.2 Verlegung eines Erdkollektors zum Betrieb der Sole-/Wasser-Wärmepumpe (G5) Bezugsgröße: Fläche des Erdkollektors 35 Euro/m² Lieferung und Montag der Erdkollektoren, Durchführung der Erdarbeiten, Hilfsaggregate, Anschluss an die Wärmepumpe, Inbetriebnahme, Lohnkosten. G 5.3 Errichtung von Brunnen zum Betrieb einer Wasser-/Wasser- Wärmepumpe (G5) Bezugsgröße: Länge der Bohrungen Berechnung a * Bezugsgröße + b a = 60 Euro/m b = Euro Durchführung der Bohrarbeiten, Lieferung und Montage der Verrohrung, Förderpumpe, Hilfsaggregate, Anschluss an die Wärmepumpe, Inbetriebnahme, Lohnkosten. G 6 Austausch des Wärmeerzeugers einer zentralen Heizungsanlage gegen eine Luft-/Wasser-Wärmepumpe mit einer thermischen Leistung von maximal 20 kw. Bezugsgröße: Thermische Leistung des Wärmeerzeugers Berechnung a * Bezugsgröße + b a = 650 EURO/kW b = EURO Wärmeerzeuger, Lieferung, Montage, Hilfsaggregate, thermische und elektrische Einbindung, Speicher, Inbetriebnahme, Demontage und Entsorgung, hydraulischen Abgleich, Anpassung der Heizkurven, Messung des Stromverbrauchs und der erzeugten Wärmemenge, Lohnkosten. G 7 Einbau einer solarthermischen Kollektoranlage mit einer Kollektorfläche von maximal 50 m² Bezugsgröße: Solarkollektorfläche (m²) Berechnung a * Bezugsgröße + b a = 350 Euro/m² b = Euro Kollektor, Lieferung, Montage, Einbindung, Hilfsaggregate, Speicher, Inbetriebnahme, Lohnkosten. G 8 Austausch der Heizungspumpen gegen Hocheffizienzpumpen Die Pumpen müssen die Effizienzanforderungen gemäß jeweils aktueller BAFA-Liste: Umwälzpumpen der Energieeffizienzklasse-A und Solarpumpen in EC-Bauweise erfüllen. Bezugsgröße: Anschlussnennweite (mm) Kostenrichtwert pro Pumpe: Anschlussnennweite bis 25 mm 600 Euro/Pumpe Anschlussnennweite > 25 mm bis 40 mm Euro/Pumpe Anschlussnennweite > 40 mm Euro/Pumpe Pumpe, Lieferung, Montage, Einbindung, Inbetriebnahme, Demontage und Entsorgung, Lohnkosten, Gruppe 3: Sonstige Anlagentechnik H 1 Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (WRG) Bezugsgröße: Netto-Grundfläche 90 Euro/m²

7 Seite 1404 Staatsanzeiger für das Land Hessen 17. Dezember 2012 Nr H 2 H 3 Lüftungsanlage mit WRG, Lieferung, Montage, Einbindung, Hilfsaggregate, Inbetriebnahme, Lohnkosten. Einbau oder Ersatz von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit Tageslichtfunktion Bezugsgröße: Zu verschattende Fensterfläche (m²) 200 Euro/m² Verschattungseinrichtung, Lieferung, Montage, Hilfsaggregate, Inbetriebnahme, gegebenenfalls Ausbau/Entsorgung, Lohnkosten. Austausch der Beleuchtung gegen energieoptimiertes Beleuchtungssystem Bezugsgröße: Anzahl der neu installierten Leuchten 300 Euro/Leuchte Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen Omegahaus A Strahlenberger Str Offenbach a.m. Leuchte, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme, Demontage und Entsorgung, Präsenzmelder, Tageslichtsensoren, evtl. Szenarienschaltung, Lohnkosten. I Planungs- und Bauleitungskosten Anlagentechnik I 1 Planungs- und Bauleitungskosten Kostenrichtwert 10 vom Hundert die nach G und H ermittelten zuwendungsfähigen Kosten, sofern Planungen oder Bauleitungsaufgaben nicht von kommunalen Bediensteten wahrgenommen werden. Bei teilweiser Wahrnehmung der Aufgaben durch kommunale Bedienstete werden 6 v. H. zugrunde gelegt. Für technische Maßnahmen zur Reduktion des Energieverbrauchs, für die hier kein Richtwert zugrunde gelegt ist, kann die Bewilligungsstelle sinngemäß Richtwerte aus den vorstehenden Kostengruppen entwickeln (Einzelfallprüfung). Antrag auf Förderung eines Projektes nach den Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der energetischen Modernisierung von kommunalen Nichtwohngebäuden der sozialen Infrastruktur sowie von kommunalen Verwaltungsgebäuden 1. Antragsteller Name Antragsteller: Anschrift: Kreis: Gemeindekennziffer (ggf. des Investitionsorts): Ansprechpartner/in: Fax: Regierungsbezirk: Telefon: 2. Angaben zum Projekt Projekt: Investitionsort: (Standortangabe unter Angabe des Stadt-/Gemeindeteils, der Straße, der Hausnummer oder des Flurstücks) Art der Liegenschaft: 1 Verwaltungsgebäude Schule Kindergarten Kindertagesstätte Begegnungseinrichtung Sport- / Mehrzweckhalle Sonstiges Gebäude Datum Bauantrag bzw. Baujahr/e Zutreffendes bitte ankreuzen. Es kann jeweils nur ein Projekt mit einem Förderantrag beantragt werden. Antragsformular zur Förderung der energetischen Modernisierung kommunaler Nichtwohngebäude Seite 1 von 5

8 Nr Staatsanzeiger für das Land Hessen 17. Dezember 2012 Seite 1405 Durchführungszeitraum: Das Projekt soll in der Zeit vom. bis.. durchgeführt werden. Hinweis: Es werden grundsätzlich nur Projekte gefördert, die vor Rechtskraft des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden sind. 3. Beantragte Zuwendung Wir beantragen die Gewährung eines Zuschusses für vorstehend genanntes Projekt in Höhe von: 2 in Worten:.. 4. Kurzbeschreibung des Projektes / der energetischen Modernisierungsmaßnahmen 4.1 Energetische Modernisierung Bei umfangreichen Maßnahmen bitte in separatem Dokument. Kurzbeschreibung der derzeitigen Bauausführung (z.b. Vorhangfassade aus Naturstein, Flachdach mit Kiesschüttung Kurze Darstellung und Begründung des Vorhabens. Darstellung der geplanten energetischen Modernisierungsmaßnahmen. 2 Die Summe ist aus der Berechnung der förderfähigen Kosten über die Kostenrichtwerte laut Anlage zu übernehmen. Antragsformular zur Förderung der energetischen Modernisierung kommunaler Nichtwohngebäude Seite 2 von 5

9 Seite 1406 Staatsanzeiger für das Land Hessen 17. Dezember 2012 Nr Vorsteuerabzugsberechtigung Die Kommune, der Landkreis, der kommunale Zweckverband ist für das durchzuführende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach 15 Umsatzsteuergesetz berechtigt: ja nein 6. Investitionen Es fallen folgende projektbezogene Investitionen an: Investitionsbetrag (incl. MwSt) Zuwendungsfähige Kosten (incl. MwSt) Baulicher Wärmeschutz (Gruppe 1) Anlagen zur effizienten Wärmebereitstellung (Gruppe 2) Sonstige Anlagentechnik (Gruppe 3) Planungskosten baulicher Wärmeschutz (zu Gruppe 1) Planungskosten Anlagentechnik (zu Gruppe 2 und 3) Gesamtinvestitionen 7. Geplante Finanzierung des Gesamtprojekts Finanzierungsplan 1) Eigenmittel Betrag incl. MwSt.... 2) Zuwendungen Dritter (Förderstellen bitte nachstehend angeben; z.b. Denkmalpflege, oder Mittel von kirchlichen/gemeinnützigen/privaten Trägern)... 3) Zuwendungen des Landes nach diesen Richtlinien 4) Kapitalmarktdarlehen ) Zinsbegünstigte Darlehen... Summe Vom Antragsteller vorgesehene haushaltsmäßige Aufteilung 3 Jahr Betrag incl. MwSt Die Zuteilung soll sich am realistischen Bedarf nach gepl. Baubeginn und gepl. Baufortschritt orientieren. Das Land kann der gewünschten Aufteilung auf die Kalenderjahre nur nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel entsprechen. Antragsformular zur Förderung der energetischen Modernisierung kommunaler Nichtwohngebäude Seite 3 von 5

10 Nr Staatsanzeiger für das Land Hessen 17. Dezember 2012 Seite Kumulation von Zuwendungen Sind für das gleiche Projekt bei einer anderen öffentlichen Stelle ebenfalls Zuwendungen beantragt oder sollen Zuwendungen beantragt werden? ja nein Wurden von einer anderen Stelle bereits Mittel bewilligt oder in Aussicht gestellt? ja nein Wenn Anträge abgelehnt wurden, ist die Begründung anzugeben. Wenn ja, bei welcher Stelle in welcher Höhe? 9. Erklärung des Antragstellers a) Die Fördermittel werden ausschließlich zur Finanzierung des beschriebenen Projektes verwendet. b) Die erforderlichen Genehmigungen (z.b. denkmalschutz-, baurechtliche) liegen vor bzw. werden rechtzeitig vor Baubeginn eingeholt. c) Eine Weiterleitung der Fördermittel an Dritte wird nicht vor der Erteilung des Zuwendungsbescheides durch das Land vereinbart. d) Die Kommune/der Landkreis/der kommunale Zweckverband ist/wird uneingeschränkt Eigentümer der/des Grundstücke(s) oder ist/wird Erbbauberechtigte(r), auf dem/denen die Investitionen durchgeführt werden. Oder Es ist/wird ein Nutzungsvertrag abgeschlossen, der die Nutzung des geförderten Projekts mindestens für den Zeitraum der Zweckbindung der Förderung absichert. Oder Bei Weitergabe an Dritte ist/wird die Zweckbindung vertraglich abgesichert. e) Das Projekt wird nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und/oder nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und/oder nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der jeweils gültigen Fassung ausgeschrieben, vergeben und ausgeführt. Dies gilt auch bei der Weitergabe der Fördermittel an Dritte. Der Gemeinsame Runderlass betr. öffentliches Auftragswesen vom 1. November 2007 (StAnz. S. 2386) wird beachtet und angewendet; die Vergabe sollte möglichst mittelständische Interessen berücksichtigen. Der Gemeinsame Runderlass betr. öffentliches Auftragswesen, hier: Ausschluss von Bewerbern und Bietern wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen, vom 14. November 2007 (StAnz. S. 2327), wird beachtet und angewendet. Außerdem wird der Erlass bezüglich Korruptionsvermeidung in hessischen Kommunalverwaltungen (StAnz. 3/2009, S. 132 ) und der Erlass bezüglich der Rückforderung von staatlichen Zuwendungen wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften (StAnz. 17/1994, S und StAnz. 50/1994, S. 3714) beachtet. Folgende im Antrag anzugebende Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne des 264 StGB: - Angaben zum Antragsteller - Investitionsort - Beschreibung und Begründung des Projekts, soweit die Angaben als Tatsachen feststehen - Beginn des Projekts - Angaben zur Finanzierung soweit sie als Tatsachen feststehen - Angaben über ggf. bestehende wirtschaftliche, rechtliche und personelle Verflechtungen zwischen Träger, Betreiber und Nutzer. Die Entstellung oder Unterdrückung dieser Tatsachen ist ggf. als Betrug im Sinne des 263 StGB strafbar. Nach 4 des Subventionsgesetzes vom (BGBl. I, S. 2037) sind insbesondere Scheingeschäfte und Scheinhandlungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich. Das bedeutet, dass für die Beurteilung der tatsächlich gewollte Sachverhalt maßgebend ist. Die nach 3 des Subventionsgesetzes bestehenden Mitteilungspflichten sind bekannt; insbesondere wird jede Abweichung von den vorstehenden Angaben unverzüglich der bewilligenden Stelle mitgeteilt. f) Die aus dem Antrag ersichtlichen Daten werden von den zuständigen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland auf Datenträger gespeichert. Antragsformular zur Förderung der energetischen Modernisierung kommunaler Nichtwohngebäude Seite 4 von 5

11 Seite 1408 Staatsanzeiger für das Land Hessen 17. Dezember 2012 Nr g) Die Landesregierung veröffentlicht die Namen der Zuwendungsempfänger sowie Höhe und Zweck der gewährten Zuwendungen. h) Die Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der energetischen Modernisierung kommunaler Nichtwohngebäude und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) sind uns bekannt und werden beachtet. i) Die Kommune/der Landkreis/der kommunale Zweckverband haftet gesamtschuldnerisch für die ordnungsgemäße Verwaltung der Programmmittel auch bei einem bevollmächtigten Projektträger. Dies gilt auch für den zu führenden Verwendungsnachweis und eine eventuell erforderliche Rückzahlung von nicht zweckentsprechend verwendeten Fördermitteln. 10. Liste beigefügter/beizufügender Unterlagen Hinweis: Die Bewilligungsstelle kann ggf. weitere Unterlagen anfordern, soweit dies für die Beurteilung des Projektes erforderlich ist Katasterkarte/Lageplan 1 : 1000 oder 1 : 500 bei Anträgen nach Teil II, Nrn. 2 und 3 bemaßte Pläne (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) in den die wärmegedämmten Hüllflächen gekennzeichnet sind. Sofern das Gebäude im Zuge der Modernisierung erweitert wird, sind die neu errichteten Hüllflächen gesondert zu kennzeichnen. Lichtbilder der Liegenschaft (Ist-Zustand), ggf. auch angestrebter Zustand (Visualisierung, wenn vorhanden) Rechnerischer Nachweis der energetischen Zielerreichung nach EnEV 2009 in Verbindung mit DIN V (Sachverständigennachweis) (Teil II, Nrn. 1. und 2.), der Nachweis nach dem Passivhausprojektierungspaket (Teil II, Nr. 3) bzw. der Nachweis der energietechnischen Anforderungen nach Teil II, Nr. 4 Berechnung der Verringerung des Primär- und Endenergiebedarfs sowie des CO 2 -Ausstoßes vom Aussteller der Nachweise ausgefülltes Beiblatt zum Förderantrag Kostenberechnungstabelle nach Teil I, Nr. 7 als Ausdruck und als Datei Erklärung über Vorsteuerabzugsberechtigung (wenn zutreffend) Sonstiges Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben und der beigefügten Unterlagen. Ort, den Rechtsverbindliche Unterschrift/en (ggf. mit Dienstsiegel) Antragsformular zur Förderung der energetischen Modernisierung kommunaler Nichtwohngebäude Seite 5 von 5

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