Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung
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- Silvia Schuster
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1 Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung Rechtsgrundlagen Art. 62 ff. OR Erläuterungen 1. Ungerechtfertigte Bereicherung Gemäss Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund o- der aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Der in Art. 62 OR verankerte Grundsatz, wonach ohne gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erhaltene Leistungen zurückzuerstatten sind, gilt analog auch im öffentlichen Recht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 187). Die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung kann in Fällen zum Zuge kommen, in welchen weder eine Rückerstattung wegen unrechtmässigen Verhaltens nach 26 SHG noch eine Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe nach 27 SHG zur Anwendung gelangt. Beispiele für die Bezahlung einer Nichtschuld: Die unterstützte Person erhält eine Sozialversicherungsrente. Sie hat dies der Sozialbehörde rechtzeitig mitgeteilt. Die Sozialbehörde hat sich jedoch irrtümlicherweise weder die Rentenauszahlung abtreten lassen noch hat sie die Rente als Einnahme ins Budget eingesetzt. Indem die Sozialbehörde beides unterlassen und die wirtschaftliche Hilfe im vollen Umfang ausrichtet, leistet sie der unterstützten Person ohne gültigen Grund zu viel wirtschaftliche Hilfe in der Höhe der dieser zugekommenen Rente. Die unterstützte Person hat ihre Meldepflicht nicht verletzt, es liegt somit kein unrechtmässiger Bezug wirtschaftlicher Hilfe vor. Ebenso kommt eine Rückerstattung wegen nachträglich eingehender Sozialversicherungsleistungen ( 27 Abs. 1 lit. a SHG) nicht in Betracht, denn die Rentenzahlung erfolgt nicht rückwirkend, sondern im gleichen Zeitraum wie die wirtschaftliche Hilfe. Die Sozialbehörde hat der unterstützten Person irrtümlich den ihr zustehenden Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe für einen Monat zweimal ausbezahlt. Die unterstützte Person hat die wirtschaftliche Hilfe nicht zweckwidrig verwendet und damit die zweite Zahlung der Sozialbehörde bewirkt, letztere erfolgte vielmehr irrtümli Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung 1
2 cherweise. Damit liegt kein unrechtmässiger Bezug wirtschaftlicher Hilfe im Sinne von 26 SHG vor. Ebenso ist kein Rückerstattungstatbestand von 27 SHG erfüllt. Die Sozialbehörde bezahlt eine Zahnarztrechnung direkt. Die Verbuchung der Zahlung wird jedoch versehentlich nicht vorgenommen. In der Folge überweist die Sozialbehörde den Rechnungsbetrag der unterstützten Person in der Meinung, dass diese die (bereits bezahlte) Rechnung begleichen werde. Auch hier liegt kein urechtmässiges Verhalten im Sinne von 26 SHG und ebenfalls kein Rückerstattungstatbestand im Sinne von 27 Abs. 1 SHG vor. 2. Voraussetzungen Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Will die Sozialbehörde also eine Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen, so muss sie beweisen, dass sie die Zahlung vorgenommen hat, weil sie irrtümlicherweise davon ausgegangen ist, die unterstützte Person habe Anspruch darauf. Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR). Kann eine unterstützte Person also erkennen, dass die Sozialbehörde ihr versehentlich eine Zahlung ohne Rechtsgrund geleistet hat, so ist sie rückerstattungspflichtig. Nicht vorausgesetzt ist, dass die unterstützte Person ein Verschulden trifft. 3. Schuld- und Verzugszinsen Nach 29 SHG sind Rückerstattungsforderungen grundsätzlich unverzinslich. Eine Ausnahme besteht nur bei Rückerstattungen wegen unrechtmässigen Bezuges im Sinne von 26 SHG. Auf eine Rückerstattungsforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung sind daher keine Schuldzinsen zu leisten. Demgegenüber können aber Verzugszinsen verlangt werden, wenn der Rückerstattungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist und eine Zahlungsfrist angesetzt wurde, welche die unterstützte Person ungenutzt hat verstreichen lassen. 4. Verfahren Für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung gelten die Verfahrensgrundsätze gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz (vgl. 31 SHV). Eine Rückerstattung muss im konkreten Fall verhältnismässig sein. Vor dem Entscheid ist die unterstützte Person anzuhören. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehende Beschluss der Sozialbehörde muss klar und verständlich formuliert sein und den genauen Forderungs Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung 2
3 betrag enthalten. Dies ist nicht zuletzt auch deshalb nötig, damit die konkret geltend gemachte Rückforderungssumme im Rechtsmittelverfahren überprüft werden kann und weil der Behördenentscheid in einem Betreibungsverfahren als definitiver Rechtsöffnungstitel gilt, die Rechtsöffnung aber nur erteilt wird, wenn der Forderungsbetrag eindeutig feststeht oder ermittelbar ist. 5. Verrechnung Wurde eine Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art. 62 OR rechtskräftig beschlossen, kann die Schuld der Klientin bzw. des Klienten mit dem laufenden Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe verrechnet werden. Vgl. dazu Kapitel Verjährung Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruches (Art. 67 Abs. 1 OR). Die einjährige, so genannte relative Verjährungsfrist beginnt somit zu laufen, sobald die Sozialbehörde entdeckt, dass sie eine Nichtschuld beglichen hat. Von der Entdeckung ist auszugehen, wenn die Sozialbehörde aufgrund der im konkreten Einzelfall massgebenden Umstände den Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber der rückerstattungspflichtigen Person erkennen kann. Ab diesem Zeitpunkt muss die Sozialbehörde ihren Rückerstattungsanspruch zufolge ungerechtfertigter Bereicherung innerhalb eines Jahres geltend machen. Die relative Verjährungsfrist wird mit jeder Handlung, die geeignet ist, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen, unterbrochen. Auch eine Mitteilung der Forderung oder eine Mahnung unterbrechen die Verjährung. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem an zu laufen. Bemerkt die Sozialbehörde also ihren Irrtum und fordert sie die unterstützte Person auf, den fraglichen Betrag zurückzuerstatten, so wird die einjährige Verjährungsfrist mit dieser Aufforderung unterbrochen und die einjährige relative Verjährungsfrist beginnt von Neuem zu laufen. Der Rückerstattungsanspruch ist aber in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs verjährt. Man spricht hier von der absoluten Verjährungsfrist. Spätestens vor Ablauf von zehn Jahren seit der irrtümlich erfolgten Zahlung muss die Sozialbehörde also einen Rückerstattungsbeschluss erlassen. Dies gilt auch, wenn die relative Verjährungsfrist unterbrochen wurde. Mit der Unterbrechung der relativen Verjährungsfrist kann der Eintritt der absoluten Verjährung nicht verhindert werden. Rechtsprechung VB : Dem wirtschaftlich unterstützten Beschwerdeführer wurde irrtümlicherweise Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung 3
4 von der Sozialbehörde ein Betrag überwiesen, den er in der Folge für Zahlungen verbrauchte. Kurz darauf erhielt er denselben Betrag, der den von ihm bezogenen Zusatzleistungen entsprach, vom Amt für Zusatzleistungen überwiesen. Die Sozialbehörde verlangte die Rückerstattung. Die irrtümlicherweise erfolgte Zahlung passte weder vom Betrag noch vom Zeitpunkt her in das Bezugssystem des Beschwerdeführers. Im Umfang dieses Betrages bestand auch keine Notlage, weshalb diese Zahlung zu Unrecht erfolgte. Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch darauf, in gutem Glauben gewesen zu sein, welcher jedoch aufgrund der Umstände nicht bejaht werden kann. Analoge Anwendung von Art. 62 ff. OR im öffentlichen Recht (E. 2.4). Bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil 8C_671/2015 vom 5. November 2015 VB : Der Grundsatz, dass in analoger Anwendung von Art. 62 ff. OR ungerechtfertigte Bereicherungen zurückzuerstatten sind, ist auch im öffentlichen Recht anerkannt (E. 3). Der Beschwerdeführer hätte nicht ohne weitere Rückfrage beim Sozialamt davon ausgehen dürfen, er hätte Anspruch auf Mehrleistungen, insbesondere auf eine vollständige Integrationszulage. Nach Art. 3 Abs. 2 ZGB ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte (E. 4.3). VB : [Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erhielten von der Sozialhilfe bis zum November 2006 monatlich Fr zur Bezahlung eines Teils der Wohnungsmiete, die Fr / Monat betrug. Für den restlichen Teil der Mietkosten kam der Ehemann auf, der im Gegensatz zur Beschwerdeführerin über ein Erwerbseinkommen verfügte. Im November 2006 unterliess der Ehemann die Zinszahlung und trennte sich von der Beschwerdeführerin. Nachdem die Liegenschaftsverwaltung mit der Wohnungskündigung gedroht hatte, überwies die Sozialhilfebehörde Anfang Dezember 2006 den gesamten Novembermietzins direkt an die Vermieterin. Anschliessend verlangte die Behörde von der Beschwerdeführerin gestützt auf eine analoge Anwendung von Art. 62 OR die Rückzahlung von Fr ] Der Rückerstattungsanspruch kann weder auf 26 SHG noch auf 27 SHG (in der 2006 geltenden Fassung) gestützt werden (E. 5). Im Umfang von Fr liegt ohne Weiteres eine ungerechtfertigte Bereicherung vor, da die Beschwerdeführerin diesen auf ihr Konto überwiesenen Betrag nicht wie vorgesehen zur Bezahlung von Mietkosten verwendete (E. 6.2). Zu Unrecht ging die Vorinstanz dagegen von einer darüber hinausgehenden Rückerstattungspflicht aus: Zum einen war das Ehepaar Ende November nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts - keine Unterstützungseinheit mehr, so dass das Einkommen des Ehemannes nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen (E. 6.3). Zum anderen überwiesen die Sozialbehörden die Mietzinszahlung von Fr direkt auf das Konto der Vermieterin; diese Überweisung hatte keinen Zuwachs des Vermögens der Beschwerdeführerin zur Folge (E. 6.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Anweisung an die Behörden, der Beschwerdeführerin Fr zurückzubezahlen (E. 7). VB.2007:00337: Die Rückerstattungsforderung betreffend die Rente, über welche die Beschwerdegegnerin informiert war, lässt sich auf keinen im Sozialhilfegesetz geregelten Tatbestand stützen (E. 4.1). Grundsatz, dass ungerechtfertigte Bereicherungen in analoger Anwendung von Art. 62 ff. OR zurückzuerstatten sind (E ). Bejahung eines Anwendungs Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung 4
5 falls von Art. 62 OR analog, jedoch Verneinung der Rückerstattungspflicht, da die Leistungen grösstenteils nicht irrtümlich erfolgten (4.2.2) und der restliche Rückerstattungsanspruch verjährt war (E ). VB : Die Pflicht zur Rückerstattung von empfangenen Sozialhilfeleistungen kann sich sowohl auf die speziellen Rückerstattungstatbestände des Sozialhilfegesetzes als auch auf den allgemeinen Grundsatz nach Art. 62 ff. OR, dass grundlos erfolgte Zuwendungen zurückzuerstatten sind, stützen (E. 3.1). Im vorliegenden Fall erfolgte die Auszahlung von Fr. 3' am 1. Juli 2004 an den Beschwerdeführer versehentlich und ohne Rechtsgrund, denn am 20. Februar 2004 hatte die Fürsorgebehörde angeordnet, dass der Mietzins von Fr pro Monat ab März 2004 bis auf weiteres von der Gemeinde direkt der Vermieterin bezahlt werde. Dabei vermag dem Beschwerdeführer der Umstand, dass ihn an diesem Bezug kein Verschulden traf, nicht zu helfen. Entscheidend ist einzig, dass die Behörde die Zahlung ohne Rechtsgrund geleistet hat und sich dabei im Irrtum über das Bestehen ihrer Leistungspflicht befand (E. 3.1). Der Beschwerdeführer hätte aufgrund der Umstände leicht erkennen können, dass die Zahlung für seine Vermieterin bestimmt war bzw. ihm bloss aus Versehen überwiesen worden ist (E. 3.2). Pflicht zur Rückerstattung und Abweisung der Beschwerde (E. 4). VB : Nach Auffassung des Bezirksrat ergibt sich die Rückerstattungspflicht aus dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz der Rückerstattung ungerechtfertigter Bereicherungen, wobei die Grundsätze betreffend Kürzungen von Hilfeleistungen einzuhalten seien (E. 2). Den Erwägungen des Bezirksrats ist beizupflichten. Da es vorliegend nicht um rechtmässig bezogene Hilfe geht, ist unwesentlich, dass kein Rückerstattungstatbestand von 26 SHG erfüllt ist (E. 3). Das Bedarfsdeckungsprinzip begrenzt die Verrechnung mit Sozialhilfeansprüchen (E. 4). VB : Mangels Verbuchung der Zahlung einer Arztrechnung durch die Sozialbehörde wurde dieser Betrag irrtümlich zusätzlich an den Sozialhilfeempfänger ausbezahlt. Dieser ist wegen ungerechtfertigter Bereicherung rückerstattungspflicht (E. 2-6). Praxishilfen Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung 5
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