Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung"

Transkript

1 Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung Rechtsgrundlagen Art. 62 ff. OR Erläuterungen 1. Ungerechtfertigte Bereicherung Gemäss Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund o- der aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Der in Art. 62 OR verankerte Grundsatz, wonach ohne gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erhaltene Leistungen zurückzuerstatten sind, gilt analog auch im öffentlichen Recht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 187). Die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung kann in Fällen zum Zuge kommen, in welchen weder eine Rückerstattung wegen unrechtmässigen Verhaltens nach 26 SHG noch eine Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe nach 27 SHG zur Anwendung gelangt. Beispiele für die Bezahlung einer Nichtschuld: Die unterstützte Person erhält eine Sozialversicherungsrente. Sie hat dies der Sozialbehörde rechtzeitig mitgeteilt. Die Sozialbehörde hat sich jedoch irrtümlicherweise weder die Rentenauszahlung abtreten lassen noch hat sie die Rente als Einnahme ins Budget eingesetzt. Indem die Sozialbehörde beides unterlassen und die wirtschaftliche Hilfe im vollen Umfang ausrichtet, leistet sie der unterstützten Person ohne gültigen Grund zu viel wirtschaftliche Hilfe in der Höhe der dieser zugekommenen Rente. Die unterstützte Person hat ihre Meldepflicht nicht verletzt, es liegt somit kein unrechtmässiger Bezug wirtschaftlicher Hilfe vor. Ebenso kommt eine Rückerstattung wegen nachträglich eingehender Sozialversicherungsleistungen ( 27 Abs. 1 lit. a SHG) nicht in Betracht, denn die Rentenzahlung erfolgt nicht rückwirkend, sondern im gleichen Zeitraum wie die wirtschaftliche Hilfe. Die Sozialbehörde hat der unterstützten Person irrtümlich den ihr zustehenden Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe für einen Monat zweimal ausbezahlt. Die unterstützte Person hat die wirtschaftliche Hilfe nicht zweckwidrig verwendet und damit die zweite Zahlung der Sozialbehörde bewirkt, letztere erfolgte vielmehr irrtümli Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung 1

2 cherweise. Damit liegt kein unrechtmässiger Bezug wirtschaftlicher Hilfe im Sinne von 26 SHG vor. Ebenso ist kein Rückerstattungstatbestand von 27 SHG erfüllt. Die Sozialbehörde bezahlt eine Zahnarztrechnung direkt. Die Verbuchung der Zahlung wird jedoch versehentlich nicht vorgenommen. In der Folge überweist die Sozialbehörde den Rechnungsbetrag der unterstützten Person in der Meinung, dass diese die (bereits bezahlte) Rechnung begleichen werde. Auch hier liegt kein urechtmässiges Verhalten im Sinne von 26 SHG und ebenfalls kein Rückerstattungstatbestand im Sinne von 27 Abs. 1 SHG vor. 2. Voraussetzungen Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Will die Sozialbehörde also eine Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen, so muss sie beweisen, dass sie die Zahlung vorgenommen hat, weil sie irrtümlicherweise davon ausgegangen ist, die unterstützte Person habe Anspruch darauf. Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR). Kann eine unterstützte Person also erkennen, dass die Sozialbehörde ihr versehentlich eine Zahlung ohne Rechtsgrund geleistet hat, so ist sie rückerstattungspflichtig. Nicht vorausgesetzt ist, dass die unterstützte Person ein Verschulden trifft. 3. Schuld- und Verzugszinsen Nach 29 SHG sind Rückerstattungsforderungen grundsätzlich unverzinslich. Eine Ausnahme besteht nur bei Rückerstattungen wegen unrechtmässigen Bezuges im Sinne von 26 SHG. Auf eine Rückerstattungsforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung sind daher keine Schuldzinsen zu leisten. Demgegenüber können aber Verzugszinsen verlangt werden, wenn der Rückerstattungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist und eine Zahlungsfrist angesetzt wurde, welche die unterstützte Person ungenutzt hat verstreichen lassen. 4. Verfahren Für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung gelten die Verfahrensgrundsätze gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz (vgl. 31 SHV). Eine Rückerstattung muss im konkreten Fall verhältnismässig sein. Vor dem Entscheid ist die unterstützte Person anzuhören. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehende Beschluss der Sozialbehörde muss klar und verständlich formuliert sein und den genauen Forderungs Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung 2

3 betrag enthalten. Dies ist nicht zuletzt auch deshalb nötig, damit die konkret geltend gemachte Rückforderungssumme im Rechtsmittelverfahren überprüft werden kann und weil der Behördenentscheid in einem Betreibungsverfahren als definitiver Rechtsöffnungstitel gilt, die Rechtsöffnung aber nur erteilt wird, wenn der Forderungsbetrag eindeutig feststeht oder ermittelbar ist. 5. Verrechnung Wurde eine Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art. 62 OR rechtskräftig beschlossen, kann die Schuld der Klientin bzw. des Klienten mit dem laufenden Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe verrechnet werden. Vgl. dazu Kapitel Verjährung Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruches (Art. 67 Abs. 1 OR). Die einjährige, so genannte relative Verjährungsfrist beginnt somit zu laufen, sobald die Sozialbehörde entdeckt, dass sie eine Nichtschuld beglichen hat. Von der Entdeckung ist auszugehen, wenn die Sozialbehörde aufgrund der im konkreten Einzelfall massgebenden Umstände den Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber der rückerstattungspflichtigen Person erkennen kann. Ab diesem Zeitpunkt muss die Sozialbehörde ihren Rückerstattungsanspruch zufolge ungerechtfertigter Bereicherung innerhalb eines Jahres geltend machen. Die relative Verjährungsfrist wird mit jeder Handlung, die geeignet ist, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen, unterbrochen. Auch eine Mitteilung der Forderung oder eine Mahnung unterbrechen die Verjährung. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem an zu laufen. Bemerkt die Sozialbehörde also ihren Irrtum und fordert sie die unterstützte Person auf, den fraglichen Betrag zurückzuerstatten, so wird die einjährige Verjährungsfrist mit dieser Aufforderung unterbrochen und die einjährige relative Verjährungsfrist beginnt von Neuem zu laufen. Der Rückerstattungsanspruch ist aber in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs verjährt. Man spricht hier von der absoluten Verjährungsfrist. Spätestens vor Ablauf von zehn Jahren seit der irrtümlich erfolgten Zahlung muss die Sozialbehörde also einen Rückerstattungsbeschluss erlassen. Dies gilt auch, wenn die relative Verjährungsfrist unterbrochen wurde. Mit der Unterbrechung der relativen Verjährungsfrist kann der Eintritt der absoluten Verjährung nicht verhindert werden. Rechtsprechung VB : Dem wirtschaftlich unterstützten Beschwerdeführer wurde irrtümlicherweise Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung 3

4 von der Sozialbehörde ein Betrag überwiesen, den er in der Folge für Zahlungen verbrauchte. Kurz darauf erhielt er denselben Betrag, der den von ihm bezogenen Zusatzleistungen entsprach, vom Amt für Zusatzleistungen überwiesen. Die Sozialbehörde verlangte die Rückerstattung. Die irrtümlicherweise erfolgte Zahlung passte weder vom Betrag noch vom Zeitpunkt her in das Bezugssystem des Beschwerdeführers. Im Umfang dieses Betrages bestand auch keine Notlage, weshalb diese Zahlung zu Unrecht erfolgte. Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch darauf, in gutem Glauben gewesen zu sein, welcher jedoch aufgrund der Umstände nicht bejaht werden kann. Analoge Anwendung von Art. 62 ff. OR im öffentlichen Recht (E. 2.4). Bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil 8C_671/2015 vom 5. November 2015 VB : Der Grundsatz, dass in analoger Anwendung von Art. 62 ff. OR ungerechtfertigte Bereicherungen zurückzuerstatten sind, ist auch im öffentlichen Recht anerkannt (E. 3). Der Beschwerdeführer hätte nicht ohne weitere Rückfrage beim Sozialamt davon ausgehen dürfen, er hätte Anspruch auf Mehrleistungen, insbesondere auf eine vollständige Integrationszulage. Nach Art. 3 Abs. 2 ZGB ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte (E. 4.3). VB : [Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erhielten von der Sozialhilfe bis zum November 2006 monatlich Fr zur Bezahlung eines Teils der Wohnungsmiete, die Fr / Monat betrug. Für den restlichen Teil der Mietkosten kam der Ehemann auf, der im Gegensatz zur Beschwerdeführerin über ein Erwerbseinkommen verfügte. Im November 2006 unterliess der Ehemann die Zinszahlung und trennte sich von der Beschwerdeführerin. Nachdem die Liegenschaftsverwaltung mit der Wohnungskündigung gedroht hatte, überwies die Sozialhilfebehörde Anfang Dezember 2006 den gesamten Novembermietzins direkt an die Vermieterin. Anschliessend verlangte die Behörde von der Beschwerdeführerin gestützt auf eine analoge Anwendung von Art. 62 OR die Rückzahlung von Fr ] Der Rückerstattungsanspruch kann weder auf 26 SHG noch auf 27 SHG (in der 2006 geltenden Fassung) gestützt werden (E. 5). Im Umfang von Fr liegt ohne Weiteres eine ungerechtfertigte Bereicherung vor, da die Beschwerdeführerin diesen auf ihr Konto überwiesenen Betrag nicht wie vorgesehen zur Bezahlung von Mietkosten verwendete (E. 6.2). Zu Unrecht ging die Vorinstanz dagegen von einer darüber hinausgehenden Rückerstattungspflicht aus: Zum einen war das Ehepaar Ende November nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts - keine Unterstützungseinheit mehr, so dass das Einkommen des Ehemannes nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen (E. 6.3). Zum anderen überwiesen die Sozialbehörden die Mietzinszahlung von Fr direkt auf das Konto der Vermieterin; diese Überweisung hatte keinen Zuwachs des Vermögens der Beschwerdeführerin zur Folge (E. 6.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Anweisung an die Behörden, der Beschwerdeführerin Fr zurückzubezahlen (E. 7). VB.2007:00337: Die Rückerstattungsforderung betreffend die Rente, über welche die Beschwerdegegnerin informiert war, lässt sich auf keinen im Sozialhilfegesetz geregelten Tatbestand stützen (E. 4.1). Grundsatz, dass ungerechtfertigte Bereicherungen in analoger Anwendung von Art. 62 ff. OR zurückzuerstatten sind (E ). Bejahung eines Anwendungs Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung 4

5 falls von Art. 62 OR analog, jedoch Verneinung der Rückerstattungspflicht, da die Leistungen grösstenteils nicht irrtümlich erfolgten (4.2.2) und der restliche Rückerstattungsanspruch verjährt war (E ). VB : Die Pflicht zur Rückerstattung von empfangenen Sozialhilfeleistungen kann sich sowohl auf die speziellen Rückerstattungstatbestände des Sozialhilfegesetzes als auch auf den allgemeinen Grundsatz nach Art. 62 ff. OR, dass grundlos erfolgte Zuwendungen zurückzuerstatten sind, stützen (E. 3.1). Im vorliegenden Fall erfolgte die Auszahlung von Fr. 3' am 1. Juli 2004 an den Beschwerdeführer versehentlich und ohne Rechtsgrund, denn am 20. Februar 2004 hatte die Fürsorgebehörde angeordnet, dass der Mietzins von Fr pro Monat ab März 2004 bis auf weiteres von der Gemeinde direkt der Vermieterin bezahlt werde. Dabei vermag dem Beschwerdeführer der Umstand, dass ihn an diesem Bezug kein Verschulden traf, nicht zu helfen. Entscheidend ist einzig, dass die Behörde die Zahlung ohne Rechtsgrund geleistet hat und sich dabei im Irrtum über das Bestehen ihrer Leistungspflicht befand (E. 3.1). Der Beschwerdeführer hätte aufgrund der Umstände leicht erkennen können, dass die Zahlung für seine Vermieterin bestimmt war bzw. ihm bloss aus Versehen überwiesen worden ist (E. 3.2). Pflicht zur Rückerstattung und Abweisung der Beschwerde (E. 4). VB : Nach Auffassung des Bezirksrat ergibt sich die Rückerstattungspflicht aus dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz der Rückerstattung ungerechtfertigter Bereicherungen, wobei die Grundsätze betreffend Kürzungen von Hilfeleistungen einzuhalten seien (E. 2). Den Erwägungen des Bezirksrats ist beizupflichten. Da es vorliegend nicht um rechtmässig bezogene Hilfe geht, ist unwesentlich, dass kein Rückerstattungstatbestand von 26 SHG erfüllt ist (E. 3). Das Bedarfsdeckungsprinzip begrenzt die Verrechnung mit Sozialhilfeansprüchen (E. 4). VB : Mangels Verbuchung der Zahlung einer Arztrechnung durch die Sozialbehörde wurde dieser Betrag irrtümlich zusätzlich an den Sozialhilfeempfänger ausbezahlt. Dieser ist wegen ungerechtfertigter Bereicherung rückerstattungspflicht (E. 2-6). Praxishilfen Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung 5

Die Verjährung von Sozialhilfeleistungen

Die Verjährung von Sozialhilfeleistungen Kantonales Sozialamt Graubünden Uffizi dal servetsch social chantunal dal Grischun Ufficio del servizio sociale cantonale dei Grigioni Die Verjährung von Sozialhilfeleistungen 1.1.2016 7001 Chur, Gürtelstrasse

Mehr

Rückerstattung bei unrechtmässigem Verhalten

Rückerstattung bei unrechtmässigem Verhalten 15.1.01. Rückerstattung bei unrechtmässigem Verhalten Rechtsgrundlagen 26 SHG 29 SHG 30 SHG Erläuterungen 1. Rückerstattungstatbestände 26 SHG regelt zwei Rückerstattungstatbestände, die auf einem unrechtmässigen

Mehr

Staatskanzlei des Kantons Zürich

Staatskanzlei des Kantons Zürich Entscheidinstanz: Regierungsrat Geschäftsnummer: RRB Nr. 436/2008 Datum des Entscheids: 26. März 2008 Rechtsgebiet: Sozialhilfe Stichwort: Rückerstattung, Erlass verwendete Erlasse: 26 Sozialhilfegesetz

Mehr

Lösungsschema Fall 5: Ungerechtfertigte Bereicherung

Lösungsschema Fall 5: Ungerechtfertigte Bereicherung Lösungsschema Fall 5: Ungerechtfertigte Bereicherung Lösung Punkte Frage: Ansprüche von Josef gegen Gotthelf Max. 45 I. Anspruchsmethode Wer will was von wem woraus? Josef möchte von Gotthelf die bezahlten

Mehr

Fallzusammensetzung

Fallzusammensetzung 6.2.01. Fallzusammensetzung Rechtsgrundlagen 14 SHG 16 Abs. 2 SHV 16 Abs. 4 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel F.5.1 Erläuterungen 1. Begriff der Unterstützungseinheit In einer Unterstützungseinheit werden

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen AHV/IV mit Leistungsrückforderungen der Militärversicherung

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen AHV/IV mit Leistungsrückforderungen der Militärversicherung Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen AHV/IV mit Leistungsrückforderungen der Militärversicherung Gültig ab 1. Januar 2004 318.104.01 d/vmv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben löst

Mehr

Rückerstattung im Bereich Sozialhilfe, Kt. Thurgau. Weinfelden, den 08. November 2017

Rückerstattung im Bereich Sozialhilfe, Kt. Thurgau. Weinfelden, den 08. November 2017 Rückerstattung im Bereich Sozialhilfe, Kt. Thurgau Weinfelden, den 08. November 2017 Inhaltsübericht 1. Rechtsgrundlagen 2. Rückerstattung bei Vorschüssen 3. Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug 4. Rückerstattung

Mehr

U r t e i l v o m 23. O k t o b e r

U r t e i l v o m 23. O k t o b e r B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a

Mehr

REGLEMENT FÜR DIE FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBETREUUNG

REGLEMENT FÜR DIE FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBETREUUNG REGLEMENT FÜR DIE FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBETREUUNG vom 27. November 2017 Inhaltsverzeichnis Lit. / Kap. / Seite A. Allgemeine Bestimmungen 1 Gegenstand 3 2 Personenbezeichnungen 3 3 Zweck 3 4 Angebot

Mehr

Entscheid vom 18. Mai 2009 II. Beschwerdekammer

Entscheid vom 18. Mai 2009 II. Beschwerdekammer Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.112 Entscheid vom 18. Mai 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia

Mehr

Nebenkosten unklare Vereinbarung Rückforderung Verjährung

Nebenkosten unklare Vereinbarung Rückforderung Verjährung mp 4/06 S. 272 ff. Bundesgericht, 1. Zivilabteilung, 4C.250/2006, 03. Oktober 2006 Nebenkosten unklare Vereinbarung Rückforderung Verjährung Nebenkosten sind nur geschuldet, wenn sie im Vertrag eindeutig

Mehr

Anrechnung von Einkommen

Anrechnung von Einkommen 9.1.01. Anrechnung von Einkommen Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG), SR 851.1 Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS 851.1

Mehr

Reglement über die Gemeindebeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung. vom 19. März 2007

Reglement über die Gemeindebeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung. vom 19. März 2007 Reglement über die Gemeindebeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung vom 19. März 2007 Stand Januar 2012 Inhaltsverzeichnis Kapitel I. Allgemeine Bestimmungen 1 Grundsatz 2 Personenbezeichnung

Mehr

Änderungen ab 1. Januar 2001 bei den Beiträgen von Arbeitgebenden an die AHV, die IV, die EO und die ALV

Änderungen ab 1. Januar 2001 bei den Beiträgen von Arbeitgebenden an die AHV, die IV, die EO und die ALV Gültig ab 1. Januar 2001 Änderungen ab 1. Januar 2001 bei den Beiträgen von Arbeitgebenden an die AHV, die IV, die EO und die ALV Ab 1. Januar 2001 erfolgen verschiedene Neuerungen bei der Abrechnung und

Mehr

Einspracheverfahren nach ZUG

Einspracheverfahren nach ZUG 18.2.06. Einspracheverfahren nach ZUG Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG), SR 851.1 Änderung des ZUG vom 14. Dezember 2012 (Abschaffung

Mehr

Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit

Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt 6.1.02. Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Rechtsgrundlagen 5 VRG 26 SHV 6 und 7 AfV Erläuterungen 1. Allgemeines Beim persönlichen

Mehr

Departement des Innern GER 7/2011. Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen

Departement des Innern GER 7/2011. Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen Departement des Innern GER 7/2011 Sozialhilfe 7 / 2011 Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen - Bei bevorschussten Leistungen im Sinnen von 153 Abs. 2 des Sozialgesetzes können auch die Kosten

Mehr

Überblick zum Bereicherungsrecht / Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Überblick zum Bereicherungsrecht / Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs. Prof. Dr. Thomas Rüfner Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 08.05.2012 Überblick zum Bereicherungsrecht / Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet:

Mehr

Verfügung vom 25. Juli 2013 Beschwerdekammer

Verfügung vom 25. Juli 2013 Beschwerdekammer B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2013.91 Verfügung vom

Mehr

Leistungen an die Fremdplatzierung der Kinder; Leistungen nach Erbe

Leistungen an die Fremdplatzierung der Kinder; Leistungen nach Erbe Leistungen an die Fremdplatzierung der Kinder; Leistungen nach Erbe Datum: 07.12.2006 Herkunft: ZH Verwaltungsgericht Druckdatum: 22.04.2018 Erstellt von: www.vaterrechte.ch Die grundsätzliche Verpflichtung

Mehr

Grundsatz der Sozialhilfe

Grundsatz der Sozialhilfe Grundsatz der Sozialhilfe 1 Sozialhilfegesetz: Grundsatz Absatz 1 Die politischen Gemeinden treffen Vorkehren, um soziale Not zu verhindern. Sie leisten Hilfe zu deren Behebung. 7 Sozialhilfegesetz: Beratung,

Mehr

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 20. Februar 2014 (720 13 105 / 48) Invalidenversicherung Verrechnung von Beitragsforderungen, Leistungen und Leistungsrückforderungen

Mehr

Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit

Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt 6.1.02. Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Rechtsgrundlagen 5 VRG 26 SHV 6 und 7 AfV Erläuterungen 1. Allgemeines Beim persönlichen

Mehr

Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung

Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung vom 22. November 2017 Gemeindeverwaltung Schulweg 3 T 062 885 50 80 info@hendschiken.ch 5604 Hendschiken F 062 885 50 85 www.hendschiken.ch Inhaltsverzeichnis

Mehr

Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Leistungen aufgrund günstiger Verhältnisse

Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Leistungen aufgrund günstiger Verhältnisse 15.2.03. Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Leistungen aufgrund günstiger Verhältnisse Rechtsgrundlagen 27 Abs. 1 SHG SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3.1 SKOS-Richtlinien, Kapitel H.9 Erläuterungen 1.

Mehr

Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen

Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen 8.0 Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung)

Mehr

betreffend die Pensionierung der Beamten der Kantonspolizei

betreffend die Pensionierung der Beamten der Kantonspolizei 55. Reglement vom 0. Dezember 98 betreffend die Pensionierung der Beamten der Kantonspolizei Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 5 Abs. des Gesetzes vom 7. Oktober 00 über das Staatspersonal

Mehr

Anhängigmachen eines Falls

Anhängigmachen eines Falls Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt 6.1.01. Anhängigmachen eines Falls Rechtsgrundlagen 7 VRG 18 Abs. 1 SHG 18 Abs. 2 SHG 23 SHG 25 Abs. 1 SHV 25 Abs. 2 SHV Erläuterungen 1. Gesuchstellung

Mehr

Reglement über die Beiträge der Gemeinde Würenlingen an die Betreuungskosten der Tagesstrukturen in Würenlingen (Beitragsreglement Tagesstrukturen)

Reglement über die Beiträge der Gemeinde Würenlingen an die Betreuungskosten der Tagesstrukturen in Würenlingen (Beitragsreglement Tagesstrukturen) Reglement über die Beiträge der Gemeinde Würenlingen an die Betreuungskosten der Tagesstrukturen in Würenlingen (Beitragsreglement Tagesstrukturen) Dieses Reglement tritt auf den 1. August 2013 in Kraft

Mehr

Beschluss vom 1. September 2017 Strafkammer

Beschluss vom 1. September 2017 Strafkammer B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2017.34 Beschluss vom

Mehr

Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs

Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 04.05.201 Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651

Mehr

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Beat König.

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Beat König. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE GEMEINDEBEIHILFEN HORW VOM 11. NOVEMBER 1993 (VARIANTE)

REGLEMENT ÜBER DIE GEMEINDEBEIHILFEN HORW VOM 11. NOVEMBER 1993 (VARIANTE) REGLEMENT ÜBER DIE GEMEINDEBEIHILFEN HORW VOM 11. NOVEMBER 1993 (VARIANTE) E N T W U R F 1 7. S E P T E M B E R 2 0 0 9 N R. 8 3 0 INHALT I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Art. 1 Grundsatz 3 Art. 2 Finanzierung

Mehr

3. Gültige Vereinbarung über Nebenkosten?

3. Gültige Vereinbarung über Nebenkosten? 3. Gültige Vereinbarung über Nebenkosten? 17 Art. 62, 120, 257a, 260a OR 3. Gültige Vereinbarung über Nebenkosten? Genügt der handschriftliche Vermerk im Mietvertrag zulasten der Mieter um eine Forderung

Mehr

GEMEINDE OBERMUMPF. Die in diesen Richtlinien verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

GEMEINDE OBERMUMPF. Die in diesen Richtlinien verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. GEMEINDE OBERMUMPF Richtlinien über die familienergänzende Kinderbetreuung vom 0. Januar 08 Gestützt auf das kantonale Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG,

Mehr

Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB

Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB Fall 8 Nutzlose Pläne Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß 683, 670 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus,

Mehr

Gemeinde Dottikon. Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung

Gemeinde Dottikon. Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung Gemeinde Dottikon Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung vom 7. November 07 Inhaltsverzeichnis Seite A. Gegenstand und Geltungsbereich Allgemeines B. Allgemeine Bestimmungen Zweck Angebot

Mehr

Stadt Bremgarten. Reglement. über die Gemeindebeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung (KBR)

Stadt Bremgarten. Reglement. über die Gemeindebeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung (KBR) Stadt Bremgarten Reglement über die Gemeindebeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung (KBR) vom I.August 2017 Reglement über die Gemeindebeiträqe an die familienergänzende Kinderbetreuunq s****

Mehr

Alte und neue Verordnung im Vergleich

Alte und neue Verordnung im Vergleich Verordnung vom 8. September 003 über die Richtsätze für In Erwägung Die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) veröffentlichten Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe an bedürftige

Mehr

Verordnung über die Gewährung von Gemeindezuschüssen zur AHV/IV

Verordnung über die Gewährung von Gemeindezuschüssen zur AHV/IV S T A D T I L L N A U - E F F R E T I K O N Agasul Bietenholz Bisikon Effretikon First Horben Illnau Kemleten Luckhausen Mesikon Ober-Kempttal Ottikon Verordnung über die Gewährung von Gemeindezuschüssen

Mehr

Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung

Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung vom 24. November 2017 1 Inhaltsverzeichnis Seite A. Gegenstand und Geltungsbereich 2 Allgemeines 2 B. Allgemeine Bestimmungen 2 Zweck 2 Angebot 2 Anforderungen

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS FREIBURG

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS FREIBURG VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS FREIBURG III. VERWALTUNGSGERICHTSHOF Sitzung vom 28. November 2007 Präsidentin: Richter: Gabrielle Multone Marianne Jungo und Michel Wuilleret In Sachen Antrag auf vorsorgliche

Mehr

über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz

über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz 8.0. Verordnung vom. Mai 006 über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel a des Sozialhilfegesetzes

Mehr

4. Fehlende Unterschrift 13

4. Fehlende Unterschrift 13 4. Fehlende Unterschrift 13 Art. 269d OR 4. Fehlende Unterschrift Eine fehlende Unterschrift auf dem Mietzinsänderungsformular kann nicht durch ein unterzeichnetes Begleitschreiben ersetzt werden. Die

Mehr

(Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsverordnung; AZVO)

(Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsverordnung; AZVO) 831.111 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen

Mehr

1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB

1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB Lösung Fall 4: Wissender Empfänger I. Anspruch auf Herausgabe 1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB Da E Eigentümer der Sache ist, scheidet ein solcher Anspruch aus. 2) Anspruch

Mehr

Einwohnergemeinde. Reglement über den Sozialfonds

Einwohnergemeinde. Reglement über den Sozialfonds Einwohnergemeinde Reglement über den Sozialfonds vom 18. August 2008 vom 18. August 2008 Der Einwohnergemeinderat Sarnen erlässt, gestützt auf Art. 94 Abs. 8 und 10 der Kantonsverfassung folgendes Reglement:

Mehr

U r t e i l v o m 1 9. D e z e m b e r I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

U r t e i l v o m 1 9. D e z e m b e r I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g B u n d e s g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l T r i b u n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l f e d e r a l {T 0/2} 5A_603/2016 U r t e i l v o m 1 9. D e z e m b e r 2 0 1 6 I I. z i v i l

Mehr

Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung der Einwohnergemeinde Aarburg

Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung der Einwohnergemeinde Aarburg Gestützt auf das Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung der Einwohnergemeinde Aarburg vom.06.08 erlässt der Gemeinderat Aarburg folgende Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung

Mehr

Ingress... und in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom... 1, Art. 34 Abs. 6

Ingress... und in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom... 1, Art. 34 Abs. 6 Anträge des Bundesrates zum Erlassentwurf vom 8. März 0 zur Änderung des Ausländergesetzes (Integration) in der Fassung des Ständerates vom. Dezember 0 Ingress... und in die Zusatzbotschaft des Bundesrates

Mehr

Steuerbezug. Verjährung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. August 2015 (VD )

Steuerbezug. Verjährung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. August 2015 (VD ) Steuerbezug Verjährung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. August 2015 (VD.2014.166) Die Bezugsverjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die

Mehr

Auflagen und Weisungen: Mitwirkungspflichten

Auflagen und Weisungen: Mitwirkungspflichten 14.1.03. Auflagen und Weisungen: Mitwirkungspflichten Rechtsgrundlagen 3 SHG 5 SHG 18 SHG 23 SHV 28 SHV 30 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel A.5.2 SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.1 SKOS-Richtlinien, kapitel

Mehr

Leistungsentzug - Reduktion von Wohnkosten

Leistungsentzug - Reduktion von Wohnkosten 14.3.04. Leistungsentzug - Reduktion von Wohnkosten Rechtsgrundlagen 21 SHG 24 SHG 24 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3 Erläuterungen 1. Voraussetzungen für die Reduktion von Wohnkosten Siehe auch Kapitel

Mehr

VERORDNUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON GEMEINDEZUSCHÜSSEN ZUR AHV/IV

VERORDNUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON GEMEINDEZUSCHÜSSEN ZUR AHV/IV 800.01.01 VO ZL AHV VERORDNUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON GEMEINDEZUSCHÜSSEN ZUR AHV/IV vom 5. Oktober 2006 Stadthaus Märtplatz 29 Postfach 8307 Effretikon Telefon 052 354 24 24 Fax 052 354 23 23 info@ilef.ch

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE GEMEINDEBEIHILFEN HORW VOM 11. NOVEMBER 1993

REGLEMENT ÜBER DIE GEMEINDEBEIHILFEN HORW VOM 11. NOVEMBER 1993 REGLEMENT ÜBER DIE GEMEINDEBEIHILFEN HORW VOM 11. NOVEMBER 1993 AUSGABE 11. NOVEMBER 1993 NR. 830 INHALT I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Art. 1 Grundsatz 3 Art. 2 Finanzierung 3 II. AHV/IV-BEIHILFE 3 Art.

Mehr

Innerkantonale sozialhilferechtliche Zuständigkeit für R.H., geboren 1950, von H.

Innerkantonale sozialhilferechtliche Zuständigkeit für R.H., geboren 1950, von H. Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Verfügung vom 9. März 2007 Innerkantonale sozialhilferechtliche Zuständigkeit für R.H., geboren 1950, von H. Sachverhalt A. R.H. wurde seit 1. November 2002 verschiedentlich

Mehr

15.2.01. Voraussetzungen für die Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Leistungen

15.2.01. Voraussetzungen für die Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Leistungen 15.2.01. Voraussetzungen für die Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Leistungen Rechtsgrundlagen 27 SHG 29 SHG 30 SHG 31 SHG Art. 26 ZUG Änderung des ZUG vom 14. Dezember 2012 (Abschaffung Kostenersatzpflicht

Mehr

Richtlinien über die familienergänzende Kinderbetreuung der Einwohnergemeinde Uerkheim

Richtlinien über die familienergänzende Kinderbetreuung der Einwohnergemeinde Uerkheim Gemeinde Uerkheim Richtlinien über die familienergänzende Kinderbetreuung der Einwohnergemeinde Uerkheim vom 3. Januar 2018 Richtlinien über die familienergänzende Kinderbetreuung Uerkheim Seite 1 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Entscheid vom 16. Juli 2014 Beschwerdekammer

Entscheid vom 16. Juli 2014 Beschwerdekammer B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2014.171 Entscheid

Mehr

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 1. März 2017 (710 16 376 / 59) Alters- und Hinterlassenenversicherung Verzugszins Besetzung Präsidentin Eva Meuli,

Mehr

Entscheid vom 8. Februar 2017 Beschwerdekammer

Entscheid vom 8. Februar 2017 Beschwerdekammer B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2016.290-294 Entscheid

Mehr

ANTRAG AUF WIRTSCHAFTLICHE SOZIALHILFE

ANTRAG AUF WIRTSCHAFTLICHE SOZIALHILFE ANTRAG AUF WIRTSCHAFTLICHE SOZIALHILFE 1. Personalien Zivilstand Heimatort Telefon E-Mail Antragssteller/in antragstellende/r Ehepartner Konkubinatspartner/in / eingetragene/r Partner/in Zivilstand Heimatort

Mehr

Schnellübersicht. Seite. SGB II bis SGB XII leichter verstehen 7 Abkürzungen 8. Kommentierung 11. Gesetzliche Grundlagen 59. Stichwortverzeichnis 81

Schnellübersicht. Seite. SGB II bis SGB XII leichter verstehen 7 Abkürzungen 8. Kommentierung 11. Gesetzliche Grundlagen 59. Stichwortverzeichnis 81 Schnellübersicht Seite SGB II bis SGB XII leichter verstehen 7 Abkürzungen 8 Kommentierung 11 Gesetzliche Grundlagen 59 Stichwortverzeichnis 81 1 3 4 Allgemeine Grundsätze des SGB Allgemeiner Teil des

Mehr

Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am : Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung und andere Verzugsfolgen

Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am : Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung und andere Verzugsfolgen Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 18.01.2010: Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung und andere Verzugsfolgen g Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914

Mehr

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand )

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand ) 668. Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom 8.0.000 (Stand 0.0.00) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 73 Absatz des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 965

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat GZ. RV/0536-W/13 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr, vom 2. Mai 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14.

Mehr

betreffend die Pensionierung der Beamten der Kantonspolizei

betreffend die Pensionierung der Beamten der Kantonspolizei 55. Reglement vom 0. Dezember 98 betreffend die Pensionierung der Beamten der Kantonspolizei Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 5 Abs. des Gesetzes vom 7. Oktober 00 über das Staatspersonal

Mehr

Abrechnung und Rechnungsverkehr (SHG)

Abrechnung und Rechnungsverkehr (SHG) 18.3.05. Abrechnung und Rechnungsverkehr (SHG) Rechtsgrundlagen 34 Abs. 4 SHV Erläuterungen 1. Kostenersatzanspruch gegenüber dem Kanton ( 44 SHG) 1.1. Einzelfallrechnungen Die Gemeinde muss für jeden

Mehr

7 Ob 144/18d. gefasst:

7 Ob 144/18d. gefasst: 7 Ob 144/18d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag.

Mehr

Verordnung zum Sozialhilfegesetz

Verordnung zum Sozialhilfegesetz 1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Änderung vom 4. Dezember 2012) Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 wird geändert. II. Die Verordnungsänderung

Mehr

Verjährungsunterbrechung durch Schuldanerkennung

Verjährungsunterbrechung durch Schuldanerkennung Verjährungsunterbrechung durch Schuldanerkennung HAVE Tagung vom 13. November 2018 Die Verjährung Antworten auf brennende Fragen zum alten und neuen Verjährungsrecht! Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht

Mehr

Überbrückungshilfe während der Unterhaltsregelung

Überbrückungshilfe während der Unterhaltsregelung 11.2.02. Überbrückungshilfe während der Unterhaltsregelung Rechtsgrundlagen Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011 (KJHG), LS 852.1 Verordnung über die Alimentenhilfe vom 21. November 2012 (AlimV),

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS FREIBURG

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS FREIBURG VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS FREIBURG STEUERGERICHTSHOF Entscheid vom 6. Juli 2007 In der Beschwerdesache (4F 07 112) Die Eheleute A., vertreten durch Schuldensanierer B. Beschwerdeführer, gegen die

Mehr

Die Rückerstattungsverfügung. Übungen im Öffentlichen Recht III (FS 2016) Übung vom 25./26. April 2016 Dr. David Hofstetter

Die Rückerstattungsverfügung. Übungen im Öffentlichen Recht III (FS 2016) Übung vom 25./26. April 2016 Dr. David Hofstetter Die Rückerstattungsverfügung Übung vom 25./26. April 2016 Dr. David Hofstetter Eckpunkte des Sachverhalts Wirtschaftliche Unterstützung («Sozialhilfe») an A durch die Sozialbehörde der Stadt X zwischen

Mehr

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl 22.06.2015 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 22.06.2015 Geschäftszahl VGW-141/028/5981/2015 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 6 Text Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter

Mehr

Rechtsgrundlagen. Erläuterungen. Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt

Rechtsgrundlagen. Erläuterungen. Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt 17.1.02. Eheliche Unterhaltspflicht - Auswirkungen in der Sozialhilfe Rechtsgrundlagen Art. 131 ZGB Art. 132 ZGB Art. 175 ZGB Art. 176 ZGB Art. 177 ZGB 57 EG ZGB 16 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG),

Mehr

Berücksichtigung von Grundeigentum im Allgemeinen

Berücksichtigung von Grundeigentum im Allgemeinen 9.3.01. Berücksichtigung von Grundeigentum im Allgemeinen Rechtsgrundlagen 14 SHG 16 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel E.2.2 Erläuterungen 1. Grundsatz Hilfesuchende haben grundsätzlich keinen Anspruch auf

Mehr

Kurzfassung des Verwaltungsgerichtsentscheids vom 28. Juni 2006 betreffend Rückerstattung von Sozialzulagen

Kurzfassung des Verwaltungsgerichtsentscheids vom 28. Juni 2006 betreffend Rückerstattung von Sozialzulagen Kurzfassung des Verwaltungsgerichtsentscheids vom 28. Juni 2006 betreffend Rückerstattung von Sozialzulagen Inhaltsverzeichnis Rechtsprobleme Sachverhalt Rechtliche Erwägungen Schlussfolgerungen ZPD Relevante

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 6 Ob 249/16k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und

Mehr

betreffend die Pensionierung der Beamten der Kantonspolizei

betreffend die Pensionierung der Beamten der Kantonspolizei 551. Reglement vom 0. Dezember 198 betreffend die Pensionierung der Beamten der Kantonspolizei Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 58a Abs. des Gesetzes vom. Mai 1975 über das Dienstverhältnis

Mehr

Richtlinien. familienergänzende Kinderbetreuung

Richtlinien. familienergänzende Kinderbetreuung Richtlinien über die familienergänzende Kinderbetreuung Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Antrag 3 Art. 2 Grundsätze bei der Berechnung der 3 Art. 3 Festsetzung der 4 Art. 4 Auszahlung

Mehr

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 16. Januar 2014 (760 13 278) Familienzulagen Anspruch auf Familienzulagen bei Nichterwerbstätigen; zumutbare Kenntnis

Mehr

Verwandtenunterstützungspflicht - Auswirkungen auf die Sozialhilfe

Verwandtenunterstützungspflicht - Auswirkungen auf die Sozialhilfe 17.3.02. Verwandtenunterstützungspflicht - Auswirkungen auf die Sozialhilfe Rechtsgrundlagen 25 SHG Art. 25 ZUG Art. 328 ZGB Art. 329 ZGB SKOS-Richtlinien, Kapitel F.4 SKOS-Richtlinien, Kapitel H.4 Erläuterungen

Mehr

REGLEMENT ÜBER ADMINISTRATIVE SANKTIONEN

REGLEMENT ÜBER ADMINISTRATIVE SANKTIONEN REGLEMENT ÜBER ADMINISTRATIVE INHALTSVERZEICHNIS KAPITEL 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 ART. 1 GEGENSTAND 3 ART. 2 ANWENDUNGSBEREICH 3 ART. 3 ANWENDBARES RECHT 3 ART. 4 SCHWEIGEPFLICHT 3 KAPITEL 2: VERFAHRENSREGELN

Mehr

Antrag auf Sozialhilfe Eingang: SA:

Antrag auf Sozialhilfe Eingang: SA: Antrag auf Sozialhilfe Eingang: SA: Hinweise zum Antrag: Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Die verlangten Unterlagen sind vollständig beizulegen. Fehlende Unterlagen führen

Mehr

Bereicherungsrecht (3)

Bereicherungsrecht (3) Bereicherungsrecht (3) Condictio ob causam finitam ( 812 I 2 Alt. 1 BGB) und 813 BGB 1 Prüfungsschema Tatbestand der condictio ob causam finitam - etwas erlangt - durch Leistung - Rechtsgrund später weggefallen

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 6 Ob 79/16k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 5 W 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 556/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren der J W, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin

Mehr

Merkblatt Alimentenhilfe

Merkblatt Alimentenhilfe Soziales Merkblatt Alimentenhilfe Einleitung Kommen Alimentenschuldner und -schuldnerinnen ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nach, kann sich die unterhaltsberechtigte

Mehr

Stadt Luzern. Name... Vorname... Geb.-Datum... Beruf... Heimatort... Zivilstand... Name... Vorname... Geb.-Datum... Heimatort...

Stadt Luzern. Name... Vorname... Geb.-Datum... Beruf... Heimatort... Zivilstand... Name... Vorname... Geb.-Datum... Heimatort... Stadt Luzern Soziale Dienste Antrag auf Wirtschaftliche Sozialhilfe Personen in stationären Einrichtungen Personalien AntragstellerIn Name... Vorname... Geb.-Datum... Beruf... Heimatort... Zivilstand...

Mehr

Richtlinien über die familienergänzende Kinderbetreuung

Richtlinien über die familienergänzende Kinderbetreuung Richtlinien über die familienergänzende Kinderbetreuung Einwohnergemeinde, Alte Rebenstrasse 6, Münchwilen T 06 866 60 0, F 06 866 60 9, gemeinde@muenchwilen-ag.ch Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 17. September 2013 (410 13 206) Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Scheidungsurteil als definitiver Rechtsöffnungstitel für Kinderzulagen

Mehr

Rechtsgrundlagen. Erläuterungen. Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt

Rechtsgrundlagen. Erläuterungen. Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt 17.1.02. Eheliche Unterhaltspflicht - Auswirkungen in der Sozialhilfe Rechtsgrundlagen Art. 131 ZGB Art. 131a ZGB Art. 132 ZGB Art. 175 ZGB Art. 176 ZGB Art. 176a ZGB Art. 177 ZGB 57 EG ZGB 16 Kinder-

Mehr

Reglement Familienergänzende Kinderbetreuung (KiBeR)

Reglement Familienergänzende Kinderbetreuung (KiBeR) Reglement Familienergänzende Kinderbetreuung (KiBeR) vom 24. November 2016 (Version GR 10.10.2016) Inhaltsverzeichnis Seite A. Gegenstand und Geltungsbereich 4 Allgemeines 4 B. Allgemeine Bestimmungen

Mehr