Departement des Innern GER 7/2011. Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen

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1 Departement des Innern GER 7/2011 Sozialhilfe 7 / 2011 Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen - Bei bevorschussten Leistungen im Sinnen von 153 Abs. 2 des Sozialgesetzes können auch die Kosten für Integrationsmassnahmen mit den rückwirkend ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen verrechnet werden. - Nicht massgeblich ist bei der Verrechnung, ob die Integrationsmassnahme auf Wunsch des Hilfeempfängers angeordnet worden ist. 1. Ausgangslage 1.1. Sachverhalt A wurde seit Juni 2006 von der Sozialregion B sozialhilferechtlich unterstützt. Aufgrund gesundheitlicher Probleme war es ihr nicht mehr möglich, mit Erwerbsarbeit ein Einkommen zu erzielen. Im Juli 2007 beantragte sie bei der Invalidenversicherung die Gewährung von IV-Leistungen und trat gleichzeitig allfällige Rentenzahlungen an die Sozialregion B ab. Am 28. April 2011 unterzeichnete sie zudem das Formular Verrechnungen von Nachzahlungen der AHV/IV. Nachdem A verschiedene arbeitsmarktliche Massnahmen sowohl der Arbeitslosen- als auch der Invalidenversicherung absolviert hatte, wurde sie im Juni 2010 von der Sozialregion B für einen Arbeitseinsatz zu einem 50%-Pensum in der Werkstatt C angemeldet, an welchem sie bis Ende April 2011 teilnahm. Mit Rentenverfügung vom 27. Mai 2011 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Wirkung ab 1. Januar 2008 eine ordentliche IV-Rente zu. Die Sozialregion B teilte A mit Entscheid vom 23. Mai 2011 mit, dass die rückwirkende IV-Rente mit den ausgerichteten Sozialhilfeleistungen, worunter auch die Kosten für den Grundbedarf, Mietkosten, Integrationszulagen, Einkommensfreibeträge und Kosten für Sozial- und Integrationsprojekte fallen würden, verrechnet würden Beschwerde Gegen diesen Entscheid erhebt A mit Schreiben vom 27. Mai 2011 beim Departement des Innern Beschwerde. Sie stellt sinngemäss den Antrag, es seien die Kosten für Sozial- und Integrationsprojekte nicht mit den rückwirkend gesprochenen IV-Leistungen zu verrechnen. Sie begründet dies damit, dass ein Verrechnungsantrag nur für diejenigen Ausgaben gestellt werden dürften, die als Bevorschussung der IV-Leistungen gemacht worden seien (Art. 22 ATSG), was bei Kosten für Sozial- und Integrationsprojekte nicht der Fall sei. Diese könnten allenfalls bei einer Rückerstattung 1

2 GER 7/2011 Departement des Innern infolge eines nachträglichen Vermögensanfalls geltend gemacht werden; ein solcher liege hier nicht vor. Es sei zu berücksichtigen, dass sie unter Androhung einer Kürzung von Sozialhilfeleistungen zur Teilnahme an den Projekten gezwungen worden sei Vernehmlassung Die Sozialregion B beantragt in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2011 die Abweisung der Beschwerde. Sie begründet dies damit, dass das Sozialgesetz vorsehe, dass Sozialhilfeleistungen, welche letztlich als Vorschuss auf Sozialversicherungsleistungen erbracht worden sind, zurück zu erstatten seien. Die Einsätze seien zumindest teilweise im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin oder gar auf ihren Wunsch hin erfolgt. Die Sozialen Dienste seien gehalten, für die Sozialhilfeleistungen eine angemessene Gegenleistung einzufordern. Zudem beschränke sich die gesetzliche Sozialhilfe nicht auf die ausschliessliche Sicherung der materiellen Existenz, sondern ermögliche die Teilhabe am sozialen und beruflichen Leben. Dazu würden die bei der Beschwerdeführerin eingesetzten Instrumente der Beschäftigungsprojekte dienen. Die damit aufgelaufenen Kosten seien somit Sozialhilfekosten und bei nachträglich eingehenden Sozialversicherungsleistungen zu verrechnen. 2. Erwägungen 2.1. Eintreten [Eintretensvoraussetzungen erfüllt] Rückzahlung von Sozialhilfeleistungen Die Vorinstanz hat die nachträglich gesprochenen, rückwirkenden Leistungen der Invalidenversicherung mit den ausgerichteten Sozialhilfeleistungen verrechnet. Es gilt zu prüfen, ob dies statthaft ist. Gemäss 9 SG gilt im Sozialrecht das Subsidiaritätsprinzip. Dieses betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe auszuschöpfen sind, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Da finanzielle Unterstützung immer subsidiär zu den anderen Hilfsquellen geleistet wird, macht die Sozialhilfe grundsätzlich alle zulässigen finanziellen Ansprüche gegenüber Dritten geltend (vgl. Kapitel F.1 der SKOS-Richtlinien, welche gemäss 152 Abs. 1 SG im Kanton Solothurn für die Bemessung von Sozialhilfeleistungen grundsätzlich anwendbar sind). Unter die Leistungen Dritter gehören insbesondere auch Leistungen der Sozialversicherungen wie Renten der Invalidenversicherung. Gemäss den kantonalen Sozialhilfegesetzen sind die Sozialhilfeorgane verpflichtet, den notwendigen Existenzbedarf auch dann sicherzustellen, wenn anderweitige Hilfe zwar im Prinzip beanspruchbar, aber nicht rechtzeitig verfügbar ist. Dies ist häufig bei Sozialversicherungsansprüchen der Fall. Bevorschusst die Sozialbehörde solche Leistungen (im Umfang des Existenzbedarfs) und ergibt sich aus dem Gesetz kein klares Rückforderungsrecht, so hat sich die anspruchsberechtigte Person schriftlich zur 2

3 Departement des Innern GER 7/2011 Rückerstattung des bevorschussten Betrages zu verpflichten. Diese Verpflichtung gilt nur für den Fall, dass die erwartete Leistung später gewährt wird (SKOS F.2). Im Kanton Solothurn hält 153 Abs. 2 SG fest, dass wirtschaftliche Sozialhilfe, die als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen einer Sozialversicherung gewährt wird, zurückzuerstatten ist. Das Vorschuss leistende Gemeinwesen hat beim Dritten die direkte Auszahlung zu verlangen. Das Gemeinwesen soll nicht für denselben Zweck doppelte Leistungen erbringen müssen. Eine solche Abtretung von Nachzahlungen entspricht im Übrigen auch der Gesetzgebung des Bundes (vgl. Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [SR 830.1] i.v.m. Art. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [SR ]). Die Rückzahlung von bevorschussten Leistungen unterscheidet sich von den zwei anderen Tatbeständen, welche eine Rückzahlung von Sozialhilfeleistungen zur Folge haben können. Es handelt sich dabei um die Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen bei finanziell günstigen Verhältnissen (vgl. 14 Abs. 1 SG), um die Rückzahlung von Sozialhilfeleistungen, welche als Vorschuss gewährt wurden (vgl. 153 Abs. 2 SG) und um die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen gemäss 164 SG. Im vorliegenden Fall handelt es sich offensichtlich um eine Verrechnung von Sozialhilfeleistungen mit Leistungen der Invalidenversicherung und damit um den Tatbestand der Rückzahlung von bevorschussten Leistungen im Sinne von 153 Abs. 2 SG. Hätte die Invalidenversicherung die Leistungen bereits im Zeitpunkt, in welchem Anspruch auf eine Rente bestand, gesprochen hätte, wäre eine Unterstützung durch die Sozialhilfe zu keinem Zeitpunkt nötig gewesen. Die Leistungen der Sozialhilfe sind deshalb unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin durch die Rückzahlung in günstige Verhältnisse gelangt ist, zurück zu erstatten. Einem entsprechenden Abtretungsgesuch der IV-Leistungen hat die Beschwerdeführerin denn auch ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Die Verrechnung der Sozialhilfeleistungen mit den Leistungen der Invalidenversicherung erweist sich somit als korrekt. Zu prüfen ist nachfolgend, welche Leistungen von der Verrechnung umfasst sind Verrechenbare Sozialhilfeleistungen Welche Kosten als Sozialhilfeleistungen zu qualifizieren sind, bestimmt sich nach der bundesrechtlichen und kantonalen Gesetzgebung. Das Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (SR 851.1; ZUG) definiert für den Verkehr zwischen den Kantonen, welche Unterstützungen als Sozialhilfeleistungen qualifiziert und rückgefordert werden können. Nach Art. 3 Abs. 1 ZUG gelten Geld- und Naturalleistungen eines Gemeinwesens, die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Bedürfnissen bemessen werden, als Unterstützungen im Sinne des ZUG. Nicht als Unterstützungen gelten unter anderem insbesondere Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren Betrag nicht nach behördlichem Ermessen festgesetzt, sondern nach Vorschriften berechnet wird, insbesondere die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung, 3

4 GER 7/2011 Departement des Innern gesetzlich oder reglementarisch geordnete Staats- und Gemeindebeiträge an Wohnungs-, Ausbildungs- und Versicherungskosten Minderbemittelter und andere Beiträge mit Subventionscharakter (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG). Als Beiträge mit Subventionscharakter sind beispielsweise Stipendien, Wohneigentumsförderungen oder Ergänzungshilfen, wie sie verschiedene Kantone kennen, zu bezeichnen. Diese Leistungen sind der Sozialhilfe vorgelagert und sollen ein Abgleiten einkommensschwacher Bevölkerungsschichten in die die Fürsorgeabhängigkeit gerade verhindern. Im Kanton Solothurn bemisst sich die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nach den SKOS-Richtlinien ( 152 Abs. 1 SG) und dem kantonalen Sozialgesetz. Nach SKOS Kap. A.1.1 und 147 Abs. 2 SG bezweckt Sozialhilfe die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration. Daher sind die materielle Grundsicherung und Beratung im Einzelfall mit Massnahmen zur beruflichen und sozialen Integration zu verbinden, worunter Qualifizierungsprogramme, Integrationshilfen in den Arbeitsmarkt und Beschäftigungsprogramme zu verstehen sind (vgl. 149 Abs. 1 SG). Bei der Finanzierung von Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration wird grundsätzlich zwischen der Subjekt- und Objektfinanzierung unterschieden (SKOS Kap. D.5 sowie 51 Abs. 3 und 4 SG). Die Subjektfinanzierung erfolgt über Beiträge, welche die Trägerschaft der Integrationsmassnahme zu Lasten des individuellen Unterstützungskontos der sozialhilfebeziehenden Person für individuell zugeordnete Infrastrukturkosten und ausgerichtete Vergütungen erhebt. Demgegenüber gelten Subventionen an die Trägerschaft, welche nicht leistungsbezogen ausgerichtet werden bzw. aufgrund einer Leistungsvereinbarung erfolgen, als Objektfinanzierung. Als nach ZUG verrechenbare Leistungen gelten grundsätzlich einzig Leistungen im Rahmen der Subjektfinanzierung (vgl. SKOS Kap. D.5 und Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 8. April 2008, VB , Erwägung 5.2). Im vorliegenden Fall sind die Kosten, welche der Sozialbehörde für die Integrationsmassnahme der Beschwerdeführerin in der Werkstatt C entstanden sind, als Subjektfinanzierung zu qualifizieren. Das Integrationsprojekt für die Beschwerdeführerin wurde eigens für sie organsiert und die entsprechenden Strukturen (Arbeitsplatz, Beschäftigung) mussten für sie geschaffen werden. Die Kosten dafür wurden ihrem individuellen Unterstützungskonto belastet. Dementsprechend gelten die Kosten für die Integrationsmassnahme als Sozialhilfeleistungen im Sinne des ZUG und könnten dem Sozialhilfebudget der betroffenen Person grundsätzlich belastet werden. Demgegenüber erklärt 149 SG, dass präventive und persönliche Hilfen für hilfesuchende Personen unentgeltlich sind, wozu auch Integrationsangebote wie Qualifizierungsprogramme, Integrationshilfen in den Arbeitsmarkt und Beschäftigungsprogramme gehören würden. In diese Richtung geht auch 14 Abs. 4 SG, welche Sozialhilfeleistungen, welche während der Unmündigkeit und bis zum Abschluss der Erstausbildung oder während der Dauer der Teilnahme an einer beruflichen Integrationsmassnahme ausgerichtete oder mit Gegenleistungen abgegoltene Sozialhilfeleistungen nicht zurück zu erstatten sind. 4

5 Departement des Innern GER 7/2011 Dies würde darauf hindeuten, dass zwar aus abgeleitetem Bundesrecht die Kosten für Integrationsmassnahmen wie Beschäftigungsprojekte dem Budget einer sozialhilfebeziehenden Person belastet werden dürften, nach kantonalem Recht eine Belastung im Budget jedoch nicht zulässig wäre und die Kosten dementsprechend weder der Rückerstattung nach 14 SG noch der Verrechnung nach 153 Abs. 2 SG unterliegen würden. Es gilt jedoch bei den Personen, welche Sozialhilfeleistungen beziehen, zu differenzieren. Zum einen gibt es Personengruppen, welche nicht im eigentlichen Sinn als bedürftig gelten. Zu denken ist dabei etwa an Personen, welche über Grundeigentum verfügen, von dessen Verwertung aber vorderhand abgesehen wird. Diese würden sich aufgrund ihres Vermögens nicht in einer Notlage befinden bzw. wären in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, wenn sie ihr Grundeigentum verkaufen würden. Bei dieser Personengruppe ist es nicht angezeigt, dass die Aufwendungen, welche das Gemeinwesen für sie tätigt, bei der Verwertung des Grundeigentums nicht vollständig, d.h. auch die Kosten für Integrationsmassnahmen, verrechnet werden. Das gleiche gilt für Personen, welche, wie sich im Nachhinein zeigt, Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen haben, diese aber nicht rechtzeitig erhalten. Würde die Sozialversicherung zu jenem Zeitpunkt Leistungen sprechen, in welchem die betroffenen Personen Anspruch auf diese hätten, wären diese nicht bedürftig und es würden keine Sozialhilfeleistungen anfallen. Diese beiden Personengruppen unterscheiden sich somit von jenen Personen, welche weder über Vermögenswerte noch über Ansprüche gegen Sozialversicherungsleistungen verfügen, sondern einzig über berufliche Integrationsmassnahmen ihre Situation verbessern können. Die 14 und 149 SG richten sich an diese Personen. Dass die Abklärungen der Sozialversicherungen oft mehrere Monate dauern und die betroffenen Personen dadurch in eine Notlage geraten, darf nicht dazu führen, dass die Gemeinden, welche die Sozialhilfe finanzieren, für die Kosten der Verzögerung aufzukommen haben. Ansonsten ginge der Anreiz für die Sozialbehörden, hilfesuchenden Personen, bei welchen zum Zeitpunkt der Sozialhilfeanmeldung unklar ist, ob diese in Zukunft einen rückwirkenden Anspruch auf Leistungen einer Sozialversicherung haben werden, Integrationsmassnahmen anzubieten, verloren. Dies kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, denn der Verzicht auf solche Integrationsmassnahmen wäre insbesondere bei Personen, bei welchen nach einem längeren Unterstützungszeitraum der Anspruch auf Leistungen einer Sozialversicherung verneint wird, verheerend. Wenn eine Person über einen längeren Zeitraum weder aktiviert noch gefördert wird, wird es umso schwieriger, nach einem ablehnenden Entscheid einer Sozialversicherung die Person darin zu fördern und zu unterstützen, Massnahmen zu ergreifen, die der Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt dienen. Deshalb ist es angezeigt, dass die Kosten vollumfänglich mit den IV- Leistungen verrechnet werden dürfen. Nicht massgebend ist, ob die Integrationsmassnahmen auf Wunsch der hilfesuchenden Person sind. Wenn die Beschwerdeführerin, wenn auch nur vorübergehend, die Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nimmt, unterliegt sie während dieses Zeitraums den gleichen gesetzlichen Mitwirkungspflichten wie andere Sozialhilfeempfänger. 5

6 GER 7/2011 Departement des Innern Dementsprechend unterliegen auch die Aufwendungen der Sozialregion B für die Integrationsmassnahme als subjektsbezogene Kosten der Verrechnung mit den Sozialversicherungsleistungen. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Verfahrenskosten [ ] 4. Verfügung Es wird verfügt: 4.1 Die Beschwerde wird abgewiesen. 4.2 [ ] (Departementalverfügung vom 17. November 2011) 6

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