DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES Kantonaler Sozialdienst. 29. März 2016
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- Ursula Baumgartner
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1 DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES Kantonaler Sozialdienst 29. März 2016 SOZIALHILFE- UND PRÄVENTIONSVERORDNUNG (SPV); RICHTLINIEN DER SCHWEIZERISCHEN KONFERENZ FÜR SOZIALHILFE (SKOS- RICHTLINIEN) VOM 1. JANUAR 2016; ÄNDERUNG Grundbedarf für den Lebensunterhalt Regelung Kanton Aargau SKOS-Richtlinien 2016 Die Beträge für den Grundbedarf richten sich nach 10 SPV. Der Grundbedarf setzt sich aus dem nach Haushaltsgrösse abgestuften Grundbedarf I für den Lebensunterhalt, dem Zuschlag zum Grundbedarf I und dem Grundbedarf II zusammen. Aktuell basieren die empfohlenen Beträge für den Grundbedarf I für den Lebensunterhalt auf den SKOS- Richtlinien mit den bis zum 1. Juli 2004 ergangenen Beträgen. Die SKOS-Richtlinien vom 1. Januar 2016 sehen lediglich einen Grundbedarf für den Lebensunterhalt vor. 1 von 15
2 Daraus ergeben sich folgende Beträge Die SKOS-Richtlinien empfehlenden folgende Beträge: Haushaltsgrösse Grundbedarf Grundbedarf Grundbedarf I Grundbedarf I Kanton Aargau pro Haushalt II Kanton Aargau pro Haushalt & II monatlich pro Haushalt I & II pro Person monatlich 1 Person Personen 1' Personen 1' Personen 2' Personen 2' Personen 2' Personen 2' pro weitere Person plus keine flächendeckende Anpassung der Sozialhilfebudgets, dementsprechend keine zusätzliche Belastung der personellen Ressourcen der Sozialbehörden bekannte und bewährte Praxis im Kanton Aargau negativer Standortwettbewerb aufgrund Abweichung des tieferen Grundbedarfs der Nachbarkantone Haushaltsgrösse Pauschale monatlich Person monatlich pro Haus- halt 1 Person Personen 1' Personen 1' Personen 2' Personen 2' pro weitere Person plus 200 plus 200 Die Anpassung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt an die Teuerung erfolgt zeitgleich und im gleichen prozentualen Umfang wie die Teuerungsanpassung der Ergänzungsleistungen zu AHV/IV. Die Beträge werden auf den nächsten Franken gerundet. tieferer Grundbedarf gesamtschweizerisch einheitlicher Massstab für die Bemessung der Sozialhilfe dient der Rechtsgleichheit Erleichterung der statistischen Auswertung und Rechtsvergleichung mit Nachbarkantonen zusätzlicher Anreiz für wirtschaftliche Selbständigkeit 2 von 15
3 kurzfristige Erhöhung der personellen Ressourcen der Sozialbehörden für die flächendeckende Anpassung der Sozialhilfebudgets tiefere Pauschale für die Finanzierung der alltäglichen Verbrauchsaufwendungen zu Lasten der Sozialhilfebeziehenden Erwerbunkostenpauschale / Einkommensfreibetrag Integrationszulage für Nichterwerbstätige Regelung Kanton Aargau SKOS-Richtlinien 2016 SKOS-Richtlinien 2016, Ansätze EUK Pauschale Die Pauschale für allgemeine Erwerbsunkosten wird gemäss 21 Abs. 1 SPV nach Massgabe des Arbeitspensums im Arbeitsmarkt der jeweiligen Person gewährt. Bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt sie Fr pro Monat. Die Pauschale für allgemeine Erwerbsunkosten von Lehrlingen sowie Mittelschülerinnen und Mittelschülern beträgt Fr pro Monat ( 21 Abs. 1bis SPV). Die Pauschale für allgemeine Erwerbsunkosten von Personen, die an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen, wird nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt sie Fr pro Monat (Abs. 1ter). Der Einkommensfreibetrag und die Integrationszulage für Nichterwerbstätige soll gemäss SKOS- Richtlinien übernommen werden. Der Einkommensfreibetrag und die Integrationszulage soll nach Beschäftigungsgrad gewährt werden. Für den Einkommensfreibetrag soll Fr gemäss unterster Brandbreite der SKOS-Richtlinien und für die Integrationszulage Fr gemäss mittlerer Brandbreit vorgesehen werden. Der Einkommensfreibetrag und die Integrationszulage für Nichterwerbstätige soll gemäss SKOS-Richtlinien übernommen werden. Der Einkommensfreibetrag und die Integrationszulage soll nach Beschäftigungsgrad gewährt werden. Für den Einkommensfreibetrag soll Fr und für die Integrationszulage Fr vorgesehen werden. 3 von 15
4 Dies würde zu folgendem Budget bei einem 100 %- Arbeitspensum bei einem Ein-Personen-Haushalt führen: Dies würde zu folgendem Budget bei einem 100%- Arbeitspensum bei einem Ein-Personen-Haushalt führen: Dies würde zu folgendem Budget bei einem 100 %-Arbeitspensum bei einem Ein-Personen-Haushalt führen: Kanton Aargau Monatlich in Franken SKOS-Richtlinien 1. Januar 2016 Monatlich in Franken SKOS-Richtlinien 1. Januar 2016 Monatlich in Franken Grundbedarf I 979 Grundbedarf II 50 Erwerbsunkostenpauschale bei 100 %-Arbeitspensum 300 Total 1'329 Dies würde zu folgendem Budget bei einem 100 %-Pensum in einem Beschäftigungsprogramm bei einem Ein-Personen- Haushalt führen: Grundbedarf 986 Einkommensfreibetrag bei 100 %-Arbeitspensum 400 Total 1'386 Dies würde zu folgendem Budget bei einem 100 %- Pensum in einem Beschäftigungsprogramm bei einem Ein-Personen-Haushalt führen: Grundbedarf 986 Einkommensfreibetrag bei 100 %-Arbeitspensum Dies würde zu folgendem Budget bei einem 100 %-Pensum in einem Beschäftigungsprogramm bei einem Ein- Personen-Haushalt führen: 300 Total 1'286 Kanton Aargau Monatlich in Franken SKOS-Richtlinien 1. Januar 2016 Monatlich in Franken SKOS-Richtlinien 1. Januar 2016 Monatlich in Franken Grundbedarf I 979 Grundbedarf II 50 Erwerbsunkostenpauschale 150 bei 100%-Pensum in Beschäftigungsprogramm Total 1'179 Grundbedarf 986 Integrationszulage bei %-Pensum in Beschäftigungsprogramm Total 1'186 Grundbedarf 986 Integrationszulage bei %-Pensum in Beschäftigungsprogramm Total 1'136 4 von 15
5 Die Pflege von nahen Angehörigen wird unter den Voraussetzungen von 21b SPV finanziell honoriert. Die Beiträge für die Pflege von nahen Angehörigen wird nur ausgerichtet, wenn die betreuten Personen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades der Invaliden- oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung haben und im eigenen Haushalt der betreuenden Person leben ( 21b Abs. 2 SPV). Der Beitrag entspricht in der Höhe der maximalen einfachen Waisenrente ( 21b Abs. 3 SPV). Die Belohnung wenig strukturierter Aktivitäten wie Freiwilligenarbeit und Pflege von Angehörigen ist im Rahmen der Integrationszulage und nicht im Rahmen von Beiträgen für die Betreuung Angehöriger gemäss 21b SPV zu berücksichtigen. Variante: Die Anreizelemente der SKOS-Richtlinien vom 1. Januar 2016 werden gemäss der entsprechenden Brandbreite übernommen werden. Der Kanton Aargau sieht einen Einkommensfreibetrag in der Höhe von Fr gemäss unterster Brandbreite und die Integrationszulage in der Höhe von Fr gemäss mittlerer Brandbreite vor. Entgegen den SKOS- Richtlinien wird die Betreuung Angehöriger nicht im Rahmen der Integrationszulage honoriert, sondern lediglich unter den Voraussetzungen von 21b SPV. Die Belohnung wenig strukturierter Aktivitäten wie Freiwilligenarbeit und Pflege von Angehörigen ist im Rahmen der Integrationszulage und nicht im Rahmen von Beiträgen für die Betreuung Angehöriger gemäss 21b SPV zu berücksichtigen. Variante: Die Anreizelemente der SKOS- Richtlinien vom 1. Januar 2016 werden übernommen. Die Ansätze des Einkommensfreibetrags und der Integrationszulage entsprechen den im Kanton Aargau geltenden Ansätzen für die Erwerbsunkostenpauschale, dementsprechend wäre ein Einkommensfreibetrag von Fr und eine Integrationszulage von Fr vorzusehen. Entgegen den SKOS-Richtlinien wird die Betreuung Angehöriger nicht im Rahmen der Integrationszulage honoriert, sondern lediglich unter den Voraussetzungen von 21b SPV. keine flächendeckende Anpassung der Sozialhilfebudgets, dementsprechend keine zusätzliche Belastung der personellen Ressourcen der Sozialbehörden gesamtschweizerisch einheitlicher Massstab für die Bemessung der Sozialhilfe dient der Rechtsgleichheit gesamtschweizerisch einheitlicher Massstab für die Bemessung der Sozialhilfe dient der Rechtsgleichheit 5 von 15
6 bekannte und bewährte Praxis für den Kanton Aargau keine Vergleichsmöglichkeit mit anderen Nachbarkantonen Erleichterung der statistischen Auswertung und Rechtsvergleichung mit Nachbarkantonen höhere Anreizwirkung kurzfristige Erhöhung der personellen Ressourcen der Sozialbehörden für Anpassung der Sozialhilfebudgets leichte Erhöhung der Sozialhilfeausgaben bei ca. einem Viertel der Sozialhilfefälle Erleichterung der statistischen Auswertung und Rechtsvergleichung mit Nachbarkantonen kurzfristige Erhöhung der personellen Ressourcen der Sozialbehörden für Anpassung der Sozialhilfebudgets Vermögensfreibetrag Regelung Kanton Aargau SKOS-Richtlinien 2016 Vermögensfreibetrag gemäss monatlichen Bedarf für die materielle Grundsicherung Der Vermögensfreibetrag pro Person beträgt gemäss 11 SPV Fr. 1'500., maximal aber Fr. 4'500. pro Unterstützungseinheit im Sinne von 32 Abs. 1 Sozialhilfe- und Präventionsverordnung Die SKOS-Richtlinien vom 1. Januar 2016 empfehlen folgende Vermögensfreibeträge: für Einzelpersonen Fr , für Ehepaare Fr , für jedes minderjährige Kind Fr , maximal Fr pro Familie. Der Vermögensfreibetrag soll dem pauschalisierten Bedarf für die materielle Grundsicherung (Grundbedarf, Wohnungskosten, Gesundheitsversorgung) entsprechen. Der Vermögensfreibetrag soll für eine Einzelperson Fr. 2'000. und entsprechend der Äquivalenzskala für jede zusätzliche Person der Unterstützungseinheit Fr. 1'500., maximal Fr. 5'000. pro Unterstützungseinheit betragen. bekannte und bewährte Praxis im Kanton Aargau gesamtschweizerisch einheitlicher Massstab für die Bemessung der Sozialhilfe Sicherstellung der materiellen Grundsicherung bei allfälligem Zahlungsverzug 6 von 15
7 materielle Grundsicherung ist bei allfälligem Zahlungsverzug tendenziell nicht sichergestellt Stärkung der Eigenverantwortung bei unvorhersehbaren Ausgaben Stärkung der Eigenverantwortung bei unvorhersehbaren Ausgaben relativ hoher Vermögensfreibetrag trotz Sozialhilfebezug bzw. Bedürftigkeit Rückerstattung Regelung Kanton Aargau SKOS Richtlinien 2016 Status Quo mit Verzicht auf Rückerstattung bei milderen Kindesschutzmassnahmen Die Sozialhilfegesetzgebung sieht eine Rückerstattungspflicht von unterstützten Personen für Sozialhilfeleistungen vor, wenn sich die wirtschaftliche Situation soweit gebessert hat, dass Rückerstattungspflicht ganz oder teilweise zugemutet werden kann. Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) vom 28. August Voraussetzungen, Umfang und Ausnahme 1 Bessere wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn Vermögen vor-handen ist, Vermögen gebildet wird oder Vermögen gebildet werden könnte. 2 Ein Vermögensfreibetrag von Fr. 5'000. für eine Person, jedoch höchs-tens Fr. 15'000. für eine Unterstützungseinheit im Sinne von 32 Abs. 1 dieser Verordnung ist zu gewähren. Bei Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigungen ist eine Rückerstattung nur soweit zulässig, als die in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG enthaltenen Vermögensfreigrenzen überschritten werden. 3 Die Rückerstattung aus Einkommen erfolgt auf der Basis des sozialen Existenzminimums (Grundbedarf I gemäss 10 Abs. 2, Grundbedarf II gemäss 10 Abs. 3, situationsbedingte Leistungen) mit einem Zuschlag von 20 % und erweitert um die Auslagen für Steuern, Unterhaltsverpflichtungen und Darlehenstilgung. 4 Die an Minderjährige und Volljährige in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit unterstützter Personen ist das primäre Ziel der Sozialhilfe. Zur Förderung dieser Zielsetzung empfiehlt die SKOS folgende Regelungen zur Rückerstattungspflicht: - Grundsätzlich keine Geltendmachung von Rückerstattungen aus späterem Erwerbseinkommen. - Dort, wo die gesetzlichen Grundlagen die Rückerstattung aus Erwerbseinkommen zwingend vorsehen, wird empfohlen, eine grosszügige Einkommensgrenze zu berücksichtigen und die zeitliche Dauer der Rückerstattungen zu begrenzen, um die wirtschaftliche und soziale Integration nicht zu gefährden (H.9). - Keine Rückerstattungspflicht auf Leistungen, welche zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration gewährt wurden (Einkommensfreibetrag, Integrationszulage, situationsbedingte Leistungen im Zusammen- Die geltende Sozialhilfegesetzgebung sieht eine Rückerstattungspflicht von unterstützten Personen für Sozialhilfeleistungen vor, wenn sich die wirtschaftliche Situation soweit gebessert hat, dass Rückerstattungspflicht ganz oder teilweise zugemutet werden kann. Die an Minderjährige und Volljährige in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichteten Sozialhilfeleistungen unterliegen nicht der Rückerstattungspflicht ( 20 Abs. 4 SPV). Diese Regelung soll nicht nur die Rückerstattung von Leistungen an Minderjährige mit eigenem Unterstützungswohnsitz betreffen, sondern auch Sozialhilfeleistungen für mildere Kindesschutzmassnahmen sollen ebenfalls nicht der Rückerstattungspflicht unterliegen. 7 von 15
8 Altersjahr ausgerichteten Leistungen unterliegen nicht der Rückerstattungspflicht Die an Minderjährige und Volljährige in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichteten Sozialhilfeleistungen unterliegen nicht der Rückerstattungspflicht ( 20 Abs. 4 SPV). Diese Regelung betrifft lediglich die Rückerstattung von Leistungen an Minderjährige mit eigenem Unterstützungswohnsitz. Einen eigenen Unterstützungswohnsitz begründen Minderjährige insbesondere bei einer dauerhaften Fremdplatzierung (vgl. Art. 7 Abs. 3 lit. c Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [Zuständigkeitsgesetz, ZUG] vom 24. Juni 1977). Minderjährige Kinder, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen und im Rahmen dieser Unterstützungseinheit unterstützt werden fallen nicht unter 20 Abs. 4 SPV. hang mit Integrationsmassnahmen). - Personen, die infolge eines erheblichen Vermögensanfalles keine Unterstützung mehr benötigen, ist ein angemessener Betrag zu belassen (Einzelperson Fr. 25'000., Ehepaare Fr. 40'000., zuzüglich pro minderjähriges Kind Fr. 15'000. ). Diese Freibeträge sollen auch zur Anwendung kommen, wenn nach Abschluss der Unterstützung innerhalb der kantonal geregelten Verjährungsund Verwirkungsfristen bei späterem Vermögensanfall eine Pflicht zur Rückerstattung früher bezogener Leistungen besteht. bekannte und bewährte Praxis im Kanton Aargau rechtsungleiche Behandlung von Familien mit milderen Kindesschutzmassnahmen gesamtschweizerisch einheitlicher Massstab tiefere Rückerstattungseinnahmen im Einzelfall Entlastung des Familiensystems höhere Kooperationsbereitschaft der Eltern Sicherstellung von rechtsgleicher Behandlung von Familien mit milden Kindesschutzmassnahmen und Familien mit fremdplatzierten Kindern tiefere Rückerstattungseinnahmen im Einzelfall 8 von 15
9 Situationsbedingte Leistungen Regelung Kanton Aargau SKOS-Richtlinien 2016 SKOS-Richtlinien 2016 ohne Einmalige Leistungen Situationsbedingte Leistungen gründen auf der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) vom 28. August Bemessungsrichtlinien Es gelten folgende weitere Abweichungen von den SKOS-Richtlinien: a) b) Die Kosten weiterer situationsbedingter Leistungen werden nur in speziell begründeten Ausnahmefällen übernommen. c).. Die Notwendigkeit von Übernahme von situationsbedingten Leistungen ist aufgrund von Erfahrungswerten, Rechtsprechung und des Handbuchs Sozialhilfe zu beurteilen. Bei der Anrechnung der Kosten für situationsbedingte Leistungen seien gemäss Empfehlungen der SKOS-Richtlinien folgende Aspekte zu berücksichtigen: Verbindliche Leistungen Es gibt Kosten, welche in Abhängigkeit einer bestimmten Situation zwingend anfallen. Diese sind zu übernehmen. Zwingend notwendige Leistungen sind: - bestimmte krankheits- und behinderungsbedingte Auslagen gemäss SKOS-Richtlinien Kapitel C Erwerbskosten und Auslagen für nicht lohnmässig honorierte Leistungen gemäss SKOS- Richtlinien Kapitel C bestimmte Kosten für die Integration und Betreuung von Kindern und Jugendlichen gemäss SKOS-Richtlinien Kapitel C Kosten bei Wegzug aus der Gemeinde gemäss SKOS-Richtlinien Kapitel C Hausrat- und Haftpflichtversicherung gemäss SKOS-Richtlinien Kapitel C Kosten für Aufenthaltsbewilligungen gemäss SKOS-Richtlinien Kapitel C Mobiliar: einfache Grundausstattung gemäss SKOS-Richtlinien Kapitel C Besuchsrechtskosten gemäss SKOS-Richtlinien Kapitel C.1.8 Die SKOS-Richtlinien empfehlen die Unterscheidung zwischen verbindlichen Leistungen, Leistungen im Ermessen der Sozialhilfeorgane und einmalige Leistungen. Eine Übernahme von Einmaligen Leistungen im Rahmen der SKOS Richtlinien sei im Kanton Aargau nicht vorzusehen, da die Bedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung für die Ausrichtung von Sozialhilfe nicht gegeben ist. Die Sozialhilfe als unterstes Netz der sozialen Sicherheit soll erst zur Anwendung gelangen, wenn nicht genügend eigene Mittel vorhanden sind. 9 von 15
10 Leistungen im Ermessen der Sozialhilfeorgane Zur Unterstützung des Hilfsprozesses können zusätzliche Leistungen notwendig sein. Diese Leistungen müssen fachlich begründet sein, die Kosten in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen und mit dem Aufwand von nicht unterstützten Haushalten vergleichbar sein. Es ist zu beachten, dass bereits im Grundbedarf (vgl. Kapitel B.2.1) Leistungen enthalten sind, die nicht zwingend in jeder Situation anfallen. Diese werden nicht zusätzlich vergütet. Einmalige Leistung Um eine drohende Notlage abzuwenden, können situationsbedingte Leistungen einmalig auch an Familien und Einzelpersonen gewährt werden, deren Einkommen die Anspruchsgrenze knapp überschreitet. Dazu können auch gemeindeeigene Fonds angegangen werden bekannte und bewährte Praxis im Kanton Aargau kein klares Regelungskonzept gesamtschweizerisch einheitlicher Massstab für die Bemessung der Sozialhilfe dient der Rechtsgleichheit Erleichterung der statistischen Auswertung und Rechtsvergleichung mit Nachbarkantonen Höhere Rechtssicherheit durch detailliertere Regelung keine materielle Änderung gesamtschweizerisch einheitlicher Massstab für die Bemessung der Sozialhilfe dient der Rechtsgleichheit Erleichterung der statistischen Auswertung und Rechtsvergleichung mit Nachbarkantonen 10 von 15
11 Erleichterung der Anwendung und des Vollzugs der Sozialhilfegesetzgebung für die Gemeinden Übernahme von Leistungen im Rahmen der "Einmaligen Leistungen" trotz fehlender Bedürftigkeit Haftpflicht- und Hausratversicherung Regelung Kanton Aargau SKOS-Richtlinien 2016 Die Übernahme von Haftpflicht- und Hausratversicherung im Rahmen von situationsbedingten Leistungen ist im Kanton Aargau ausgeschlossen. Die Finanzierung hat aus dem Grundbedarf I zu erfolgen. Die SKOS-Richtlinien empfehlen die Übernahme von Haftpflicht- und Hausratversicherung im Rahmen der situationsbedingten Leistungen. höhere Rechtssicherheit durch detailliertere Regelung Erleichterung der Anwendung und des Vollzugs der Sozialhilfegesetzgebung für die Gemeinden Dies würde bei einem Ein-Personen-Haushalt folgendes Budget ergeben: Dies würde bei einem Ein-Personen-Haushalt folgendes Budget ergeben: Kanton Aargau Monatlich in Franken Grundbedarf I 979 Grundbedarf II 50 Total 1'029 SKOS-Richtlinien 1. Januar Monatlich in Franken 2016 Grundbedarf 986 Privat- und Haftpflichtversicherung 13 1 Total basierend auf einer Jahresprämie von Fr keine flächendeckende Anpassung der Sozialhilfebudgets, dementsprechend keine zusätzliche Belastung der personellen Ressourcen der Sozialbehörden Übernahme der Haftpflichtversicherung lediglich bei ausgewiesenem Bedarf 11 von 15
12 bekannte und bewährte Praxis im Kanton Aargau negativer Standortwettbewerb aufgrund Abweichung vom Grundbedarf der Nachbarkantone gesamtschweizerisch einheitlicher Massstab für die Bemessung der Sozialhilfe dient der Rechtsgleichheit Erleichterung der statistischen Auswertung und Rechtsvergleichung mit Nachbarkantonen kurzfristige Erhöhung der personellen Ressourcen der Sozialbehörden für die flächendeckende Anpassung der Sozialhilfebudgets Betriebskosten Motorfahrzeug Regelung Kanton Aargau SKOS-Richtlinie 2016 Sofern die Benutzung eines Motorfahrzeugs nicht beruflich keine Regelung oder krankheitsbedingt zwingend erforderlich ist, werden gemäss 10 Abs. 5 lit. c SPV die Betriebskosten in Abzug gebracht. Liegen solche Gründe vor, entfällt der Abzug. Ein triebskosten eines Motorfahrzeugs, bedeutet, dass Der Verzicht auf eine Regelung betreffend die Be- durch Dritte zur Verfügung gestelltes Motorfahrzeug gilt als grundsätzlich kein Abzug für die Betriebskosten vorgenommen wird. Lediglich in erwiesenen Einzel- Naturalleistung, die ohne Vorliegen der erwähnten zwingenden Gründe als eigene Mittel angerechnet wird. fällen, wo nachgewiesen wird, dass die Betriebskosten eine zusätzliche Verschuldung oder Beeinträchtigung der mitunterstützten Familienmitgliedern nach sich ziehen kann, wird die Auflage erteilt, die Nummernschilder zu deponieren um die Sicherstellung des wirkungsvollen Einsatzes von Sozialhilfegeldern zu erwirken. bekannte und bewährte Praxis für den Kanton Aargau Gewährleistung der Dispositionsfreiheit von unterstützten Personen 12 von 15
13 Sicherstellung des wirkungsvollen Einsatzes von Sozialhilfegeldern durch die Beziehenden höhere Rechtssicherheit durch klare Regelung Rechtsunsicherheit bei Anwendung und Vollzug der Regelung Personelle Ressourcen für die Abklärung etc. Junge Erwachsene Regelung Kanton Aargau SKOS-Richtlinien 2016 Das Sozialhilfe- und Präventionsgesetz und Sozialhilfe- und Präventionsverordnung sieht keine spezifische Regelung zu "jungen Erwachsenen" vor. Die für den Kanton Aargau massgebenden SKOS-Richtlinien enthalten in den Praxishilfen entsprechende Empfehlungen: Junge Erwachsene, die keinen eigenen Haushalt führen und nicht im Haushalt der Eltern, sondern in einer Wohngemeinschaft leben, ohne eine Wirtschaftsgemeinschaft zu bilden (zum Beispiel Zimmer in einer Studenten-Wohngemeinschaft), erhalten zur Deckung ihres Lebensunterhaltes anteilsmässig umgerechnet auf die Einzelperson den Grundbedarf I und II für den Zweipersonenhaushalt. Die SKOS-Richtlinien vom 1. Januar 2016 überführen die Regelungen betreffend jungen Erwachsenen in ein neues Kapitel in den Richtlinien. Durch Aufnahme in die eigentlichen Richtlinien erhalten die Empfehlungen zur Unterstützung von jungen Erwachsenen nicht nur mehr Präsenz, sondern auch höhere Verbindlichkeit, da die Natur und Bedeutung der Praxishilfen nicht gänzlich geklärt sind. Junge Erwachsene, die in einer Wohngemeinschaft ohne gemeinsame Haushaltsführung leben, werden nach den Ansätzen für den Zweipersonenhaushalt umgerechnet auf die Einzelperson unterstützt. Dies würde folgendes Budget ergeben: Kanton Aargau Monatlich in Franken Grundbedarf I 749 Grundbedarf II 50 Total 799 Dies würde folgendes Budget ergeben: SKOS-Richtlinien 1. Januar Monatlich in Franken 2016 Grundbedarf 755 Total von 15
14 In begründeten Fällen wird Führung eines eigenen Haushaltes anerkannt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine junge erwachsene Person vor Eintritt der Unterstützungsbedürftigkeit schon einen eigenen Haushalt führt und diesen mit Erwerbseinkommen finanziert. Die Unterstützung hat in diesen Fällen wie folgt auszusehen: Kanton Aargau Monatlich in Franken Grundbedarf I 979 Grundbedarf II 50 Total 1'029 Wenn aus zwingenden Gründen die Führung eines eigenen Haushaltes anerkannt wird, erfolgt die Unterstützung grundsätzlich nach den ordentlichen Ansätzen. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird in den Fällen um 20 Prozent reduziert, wenn der oder die junge Erwachsene: - nicht an einer auf die arbeitsmarktliche Integration ausgerichteten Ausbildung oder Massnahme teilnimmt, - keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht, - keine eigenen Kinder betreut. Dies würde folgendes Budget ergeben: SKOS-Richtlinien 1. Januar 2016 Monatlich in Franken Grundbedarf 789 Total 789 keine Anpassung der Sozialhilfebudgets bei jungen Erwachsenen, dementsprechend keine zusätzliche Belastung der personellen Ressourcen der Sozialbehörden bekannte und bewährte Praxis im Kanton Aargau tieferer Grundbedarf für diese Anspruchsgruppe gesamtschweizerisch einheitlicher Massstab für die Bemessung der Sozialhilfe bei jungen Erwachsenen dient der Rechtsgleichheit Erleichterung der statistischen Auswertung und Rechtsvergleichung mit Nachbarkantonen 14 von 15
15 negativer Standortwettbewerb aufgrund Abweichung der Bemessung der Sozialhilfe von jungen Erwachsenen gegenüber den Nachbarkantonen höhere Verbindlichkeit höhere Rechtssicherheit durch detailliertere Regelung kurzfristige Erhöhung der personellen Ressourcen der Sozialbehörden für die flächendeckende Anpassung der Sozialhilfebudgets tiefere Pauschale für die Finanzierung der alltäglichen Verbrauchsaufwendungen zu Lasten der Sozialhilfebeziehenden 15 von 15
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