Integrationszulage (IZU) für Nicht-Erwerbstätige

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1 Integrationszulage (IZU) für Nicht-Erwerbstätige Rechtsgrundlagen 3b SHG SKOS-Richtlinien, Kapitel C.2 Weisung der Sicherheitsdirektion zur Anwendung der SKOS-Richtlinien vom 19. November 2015 (gültig ab 1. Januar 2016) Erläuterungen 1. Allgemeines Nach 3b SHG können die Gemeinden von Sozialhilfe beziehenden Personen Gegenleistungen zur Sozialhilfe verlangen, die nach Möglichkeit der Integration der betreffenden Person in die Gesellschaft dienen (vgl. dazu Kapitel ). Die Erbringung solcher Gegenleistungen wird bei der Bemessung und Ausgestaltung der Sozialhilfe angemessen berücksichtigt ( 3b Abs. 3 SHG). Die SKOS-Richtlinien sehen verschiedene Massnahmen zur Förderung von Gegenleistungen vor. Eine solche Massnahme ist die Integrationszulage (IZU) für Nicht-Erwerbstätige. Mit ihr werden Leistungen anerkannt, die die Chancen auf eine erfolgreiche berufliche und/oder soziale Integration erhöhen oder erhalten. 2. Voraussetzungen zur Gewährung einer IZU Eine IZU kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden (vgl. Weisung der Sicherheitsdirektion zur Anwendung der SKOS-Richtlinien vom 19. November 2015 (gültig ab 1. Januar 2016, Weisung Sicherheitsdirektion, Ziffer II.2.)): Es muss eine Leistung erbracht werden, die die Chancen auf eine erfolgreiche berufliche und/oder soziale Integration erhöht oder erhält. Die Leistung muss überprüfbar sein. Die Leistung bedeutet für die betroffene Person eine individuelle Anstrengung. Die Beurteilung der erbrachten Integrationsleistung muss sich an den persönlichen Ressourcen und Begrenzungen der betroffenen Person messen (Individualisierungsgrundsatz). Beispiele, für die eine IZU ausgerichtet werden kann: Teilnahme an einem Bildungs- oder Integrationsprogramm oder anderen beruflichen Qualifizierungsmassnahmen, Absolvierung einer Schulung oder Ausbildung Integrationszulage (IZU) für Nicht-Erwerbstätige 1

2 Absolvieren von Schnupperlehren, Praktika etc. Besuch von Vorkursen für eine spätere Ausbildung gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeiten Teilnahme an einer Massnahme zur sozialen Integration etc. Achtung: Die Altersbegrenzung zum Bezug einer IZU wurde abgeschafft. Die IZU für Alleinerziehende mit einem Kind unter drei Jahren wurde abgeschafft. 3. Ausrichtung und Höhe der IZU 3.1. Im Allgemeinen Die IZU beträgt je nach erbrachter (individueller) Leistung und deren Bedeutung in der Regel zwischen Fr. 100 und maximal Fr. 300 pro Person und Monat. Minderjährigen und jungen Erwachsenen (18- bis 25-Jährige) wird die Hälfte der so berechneten IZU ausgerichtet. Die Gewährung der IZU liegt im pflichtgemässen Ermessen der Sozialbehörde (Weisung Sicherheitsdirektion, Ziffer II.2). Die IZU ist eine personen- und nicht eine bedarfsbezogene Leistung. Deshalb können unter den entsprechenden Voraussetzungen mehrere Personen im selben Haushalt eine Integrationszulage erlangen. Erhalten mehrere Personen im selben Haushalt eine IZU oder einen Einkommensfreibetrag (EFB, vgl. dazu Kapitel ), so beträgt die Obergrenze dieser Zulagen gesamthaft Fr pro Haushalt und Monat (Weisung Sicherheitsdirektion, Kapitel II.4). Eine Integrationszulage darf nicht mit Unkosten verrechnet werden, die im Rahmen jener Tätigkeit anfallen, für welche die Zulage ausgerichtet wurde. Fallen also z.b. wegen der Teilnahme an einem Integrationsprogramm Mehrkosten für den öffentlichen Verkehr an, so sind diese als situationsbedingte Leistungen (vgl. dazu Kapitel ) zusätzlich zur Ausrichtung einer IZU zu übernehmen. Die IZU wird für bereits erbrachte Gegenleistungen, also nachschüssig ausgerichtet. Zur Verbuchung vgl. Kapitel Kumulation von IZU und EFB Nach der Praxis im Kanton Zürich kann eine IZU auch mit der Gewährung eines EFB (vgl. dazu Kapitel ) kombiniert werden. Dies kann der Fall sein, wenn eine Person einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgeht und daneben noch eine weitere besondere Integrationsleistung erbringt. Beispiel: Eine alleinstehende Person geht zu 50% einer Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt nach und absolviert daneben noch ein Praktikum, um damit künftig die Chance zu ha Integrationszulage (IZU) für Nicht-Erwerbstätige 2

3 ben, eine besser bezahlte Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt zu finden und dadurch von der Sozialhilfe unabhängig zu werden. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Tätigkeitsumfanges kann ihr ein EFB und eine IZU gewährt werden. Rechtsprechung VB : Da der zuständigen Sozialarbeiterin bekannt war, dass der Beschwerdeführer einer ehrenamtlichen Arbeit nachging, bedurfte es für die Abklärung betreffend IZU keines speziellen Antrags mehr. Der Beschwerdeführer nahm aber erst im April 2010 eine zusätzliche Arbeit in der Personalvermittlung auf. Dass das Sozialzentrum ihm die Integrationszulagen erst ab diesem Zeitpunkt und nicht bereits im ersten Monat des Unterstützungszeitraums ausbezahlt hat, ist angesichts des grossen Ermessensspielraums der Sozialbehörde nicht zu beanstanden (E. 3) VB : Eine Integrationszulage (IZU) wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung bemühen. Über die IZU sollen berufliche Qualifizierung, Schulung und Ausbildung, gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die Pflege von Angehörigen finanziell honoriert und gefördert werden (SKOS-Richtlinien, Kap. C.2). Für den Zeitraum ab Januar 2006 käme angesichts der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers eher eine IZU als eine MIZ in Betracht. Für diese müsste der Beschwerdeführer erst recht aktive Integrationsbemühungen nachweisen, was er jedoch nicht tat. Er beschränkte sich auf den Hinweis, in den Monaten November und Dezember 2007 insgesamt 40 Bewerbungen verschickt zu haben. Den erforderlichen Nachweis hat der Beschwerdeführer zweifellos nicht erbracht, weshalb die Nichtgewährung der MIZ bzw. IZU, bei welcher die Sozialbehörde ohnehin über ein weites Ermessen verfügt, nicht zu beanstanden ist (E. 4). VB : Rechtsgrundlagen der Integrationszulage (E ). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2.3). Da keine besonderen Bemühungen des Beschwerdeführers um seine soziale oder berufliche Integration ersichtlich sind, übte die Sozialbehörde ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft aus, indem sie ihm keine Integrationszulage oder Minimale Integrationszulage zusprach (E. 3.2). VB : Rechtsgrundlagen der Integrationszulage (E ). Gemäss Weisung der Sicherheitsdirektion zur Anwendung der SKOS-Richtlinien wird eine IZU von Fr ausgerichtet, wenn Alleinerziehende mindestens ein weniger als drei Jahre altes Kind betreuen, so dass vorliegend - die Beschwerdeführerin ist Mutter einer 12-jährigen Tochter - eine IZU von Fr nicht zu beanstanden ist (E. 4.4). VB : Abgrenzung von IZU-berechtigter Gegenleistung zu MIZ. Bei der Frage, ob die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Integrationszulage hat, muss unterschieden werden zwischen der Integrationszulage und der minimalen Integrationszulage. Die Beschwerdeführerin verlangte von der Beschwerdegegnerin deren Teilnahme am Projekt X. Dieses ist ein Projekt, mit welchem Personen, die sich zum Sozialhilfebezug anmelden und vom Arzt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben sind, wirksame persönliche und medizinische Hilfe in Verbindung mit Auflagen und Sanktionen durch die Sozialbehörde ermöglicht werden Integrationszulage (IZU) für Nicht-Erwerbstätige 3

4 soll. Wie die Beschwerdeführerin und der Bezirksrat zu Recht ausführen, würde eine Teilnahme an diesem Projekt zu einer minimalen Integrationszulage berechtigen. Da die Beschwerdegegnerin sich bisher aus gesundheitlichen Gründen weigerte, an diesem Programm teilzunehmen, wurde ihr richtigerweise keine minimale Integrationszulage zugesprochen. Allerdings ersuchte sie nicht um Zusprechung einer minimalen Integrationszulage, sondern um eine Integrationszulage. Der Anspruch auf eine Integrationszulage muss dabei klar von demjenigen auf eine minimale Integrationszulage abgegrenzt werden. Erstere honoriert tatsächliche Integrationsleistungen, während durch Letztere ein Ausgleich für leistungswillige Personen geschaffen wird, welche nicht in der Lage sind, besondere Integrationsleistungen zu erbringen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.3). Es ist ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin ihre betagte Tante ca. 40 bis 50 Stunden im Monat unentgeltlich pflegt. Damit erbringt sie eine Integrationsleistung. Wie der Bezirksrat richtig ausführt, ist dies grundsätzlich finanziell zu honorieren. Es mag zwar aus der Sicht der Beschwerdeführerin stossend sein, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Integrationszulage hat, obwohl sie der Forderung nach einer Projektteilnahme nicht nachkommt. Dies ergibt sich jedoch aus der Abgrenzung zwischen der Integrationszulage und der minimalen Integrationszulage. Die Beschwerdeführerin ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin immerhin eine Integrationsleistung erbringt, was zu Recht zu einer gewissen Besserstellung führt (E. 4.2). VB : Reduktion der Integrationszulage von Fr auf Fr Der Beschwerdeführer weigerte sich trotz mehrfacher Aufforderungen, zu lernen, seine Stellenbewerbungen mit dem Computer zu schreiben, weshalb die Sozialbehörde zu Recht die Integrationsentschädigung kürzte. Die Bemessung der Integrationszulage bzw. deren Reduktion ist zu unterscheiden von der eigentlichen Kürzung der Sozialhilfe. Die erwarteten Integrationsleistungen müssen nicht förmlich auferlegt werden, bevor eine Reduktion der Integrationszulage erfolgt. Diese stellt nach ihrem Sinn und Zweck nämlich einen verbindlichen Handlungsrahmen dar, innerhalb dessen die Sozialhilfeorgane die Einzelheiten der Anwendung festlegen können. Abweisung der Beschwerde (E. 5). VB : Gesetzliche Grundlagen für wirtschaftliche Hilfe allgemein (E. 2.1) und Integrationszulagen im Besonderen (E. 2.2). Die Weigerung der Beschwerdeführerin, nach Erlass des Beschlusses der Sozialbehörde ihre Arbeitsbemühungen nachzuweisen, darf nicht im Nachhinein als Begründung dafür angeführt werden, dass in diesem Beschluss die Integrationszulage verweigert wurde. Das frühere Verhalten der Beschwerdeführerin darf jedoch berücksichtigt werden. Da sie sich konstant weigerte, eine Arbeitsstelle zu suchen und da die ihr erst vor Verwaltungsgericht vorgebrachten freiwilligen Tätigkeiten nicht näher substanziiert werden, ergibt eine Gesamtwürdigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin, dass ihr keine Integrationszulage zuzusprechen ist. Praxishilfen Anhänge Integrationszulage (IZU) für Nicht-Erwerbstätige 4

5 - Weisung der Sicherheitsdirektion zur Anwendung der SKOS-Richtlinien vom 19. November 2015 (gültig ab 1. Januar 2016); Weisung Sicherheitsdirektion Integrationszulage (IZU) für Nicht-Erwerbstätige 5

6 Direktor Weisung der Sicherheitsdirektion zur Anwendung der SKOS-Richtlinien (vom 19. November 2015) I. Einleitung Am 21. September 2015 hat die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) über verschiedene Änderungen der SKOS-Richtlinien entschieden und diese den Kantonen zur Umsetzung empfohlen. Der Regierungsrat hat am 30. September 2015 beschlossen, die Änderungen für den Kanton Zürich auf den 1. Januar 2016 zu übernehmen und 17 Sozialhilfeverordnung (SHV) zu diesem Zweck entsprechend anzupassen. Mit Rücksicht auf die administrativen Gegebenheiten und die nötigen Vorbereitungsmassnahmen der Gemeinden gilt für die Anwendung der Änderungen eine Übergangsfrist von vier Monaten. Die per 1. Januar 2016 geltenden Änderungen der SKOS-Richtlinien betreffen unter anderem das Anreizsystem. So werden die Voraussetzungen für den Bezug einer Integrationszulage (IZU) neu formuliert und die Minimale Integrationszulage (MIZ) abgeschafft. Diese Revisionspunkte bedingen eine Anpassung der Weisung der Sicherheitsdirektion zur Anwendung der SKOS-Richtlinien vom 29. März 2005 (mit Änderung vom 18. Dezember 2014). Sie wird per 1. Januar 2016 aufgehoben und durch die vorliegende Weisung ersetzt. II. Konkretisierung von einzelnen Bestimmungen der SKOS-Richtlinien 1. Kapitel A.6 der SKOS-Richtlinien: Unterstützungsbedürftigkeit, Eintritts- und Austrittsschwellen zum Bezug von Sozialhilfe Die Eintritts- und Austrittsschwellen zum Bezug von Sozialhilfeleistungen sind mit Ausnahme der Berücksichtigung des Einkommensfreibetrages (EFB) identisch. Sie umfassen den Grundbedarf, die Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung sowie allfällige krankheits- und behinderungsbedingte Spezialauslagen und die effektiven Lohngestehungskosten (insbesondere Erwerbsunkosten und Kosten zur Fremdbetreuung von Kindern). Bei der Austrittsschwelle wird zusätzlich der EFB berücksichtigt Ist die Austrittsschwelle erreicht, so darf die Integrationszulage (IZU) in der Regel nicht mehr eingerechnet werden. Im Einzelfall ist allerdings zu prüfen, ob im Rahmen von situationsbedingten Leistungen künftige Verpflichtungen übernommen werden sollen, um einen Rückfall in die Sozialhilfeabhängigkeit zu verhindern. 2. Kapitel C.2 der SKOS-Richtlinien: Integrationszulage für Nichterwerbstätige (IZU) Voraussetzung für die Ausrichtung einer IZU ist, dass die unterstützte Person gemessen an ihren persönlichen Ressourcen eine individuelle Anstrengung unternimmt, um ihre Chancen auf eine erfolgreiche berufliche und/oder soziale Integration zu erhalten oder zu erhöhen. Bei der erbrachten Leistung muss also die berufliche und/oder soziale Integration der unterstützten Person im Vordergrund stehen. Aus diesem Grund entfällt die bisherige spezielle IZU von Fr. 200 für alleinerziehende Personen, welche wegen der Betreuungsaufgaben weder einer Erwerbstätigkeit noch einer ausserfamiliären Integrationsaktivität nachgehen können. Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich Telefon , Fax

7 Seite 2 Eine altermässige Einschränkung für den Erhalt einer IZU besteht nicht mehr. Auch Personen unter 16 Jahren können sich für ihre Integration engagieren (z.b. durch Absolvieren einer Schnupperlehre oder durch den Besuch von Vorkursen für spätere Ausbildungen). Sie haben unter dieser Voraussetzung ebenfalls Anspruch auf eine IZU. Die IZU beträgt je nach erbrachter Leistung und deren Bedeutung in der Regel zwischen Fr. 100 und maximal Fr. 300 Franken pro Person und Monat. Minderjährigen und jungen Erwachsenen (18- bis 25-jährige) wird die Hälfte der so berechneten IZU ausgerichtet. 3. Kapitel E.1.2 der SKOS-Richtlinien: Einkommensfreibeträge für Erwerbstätige (EFB) Auf Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt von über 16-jährigen Unterstützten wird ein EFB gewährt. Bei einer 100%-igen Erwerbstätigkeit beträgt der EFB Fr. 400 pro Monat. Bei einer Teilzeitarbeit wird der EFB entsprechend dem Beschäftigungsumfang reduziert, wobei er sich auf mindestens Fr. 100 pro Monat beläuft. Selbständigerwerbenden kann der EFB ausgerichtet werden, soweit die Einkommensund Vermögensverhältnisse klar sind und sich ihre Situation mit jener von unselbständig Erwerbstätigen vergleichen lässt. Jugendliche und junge Erwachsene (18- bis 25-jährige) erhalten die Hälfte des EFB. 4. Obergrenze der Zulagen (IZU und EFB) bei Mehrpersonenhaushalten Erhalten mehrere Personen im selben Haushalt (Familien und familienähnliche Wohnund Lebensgemeinschaften) eine IZU oder einen EFB, so beträgt die Obergrenze dieser Zulagen gesamthaft Fr. 850 pro Haushalt und Monat. III. Inkrafttreten und Umsetzungsfrist Diese Weisung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gemäss Übergangsfrist sind die geänderten SKOS-Richtlinien spätestens ab dem 1. Mai 2016 von allen Gemeinden anzuwenden. Zu beachten ist, dass in laufenden Fällen allenfalls ein neuer Leistungsentscheid samt Rechtsmittelbelehrung erlassen werden muss. Mario Fehr Regierungsrat

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