Anrechnung von Einkommen

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1 Anrechnung von Einkommen Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG), SR Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom (SHV), LS SKOS-Richtlinien, Kapitel E.1 Erläuterungen 1. Grundsatz Grundsätzlich sind bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen alle verfügbaren Einnahmen einzubeziehen. Zu den Einnahmen gehören insbesondere Erwerbseinkommen, 13. Monatslohn, Gratifikationen und einmalige Zulagen, Praktikums- bzw. Lehrlingslohn Erwerbsersatzeinkommen (Taggelder von Sozialversicherungen wie Arbeitslosen-, Kranken-, Unfalltaggelder etc.), Renten (wie z.b. AHV-, IV-, BVG-Renten), Hilflosenentschädigung, Unterhaltsbeiträge (vgl. dazu Kapitel und Kapitel ), Verwandtenunterstützungsbeiträge (vgl. dazu Kapitel ), Stipendien (vgl. dazu Kapitel ), Alimentenbevorschussung (vgl. dazu Kapitel ), Kleinkinderbetreuungsbeiträge (vgl. dazu Kapitel ), Entschädigungen für die Haushaltsführung (vgl. dazu Kapitel ), Zuwendungen Dritter (vgl. dazu Kapitel ) Anrechnung von Einkommen 1

2 1.1. Erwerbseinkommen Der Nettolohn wird auf der Einnahmeseite grundsätzlich vollumfänglich angerechnet (zur Verbuchung vgl. Kapitel ). Auf dem Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt von über 16-jährigen Unterstützten wird aber ein Freibetrag gewährt. Vgl. dazu Kapitel Besonderheiten bestehen namentlich in folgenden Fällen: Anweisung an Schuldner (Art. 177 ZGB, Art. 291 ZGB): Wird vom Lohn der unterstützen Person gestützt auf eine richterliche Anweisung an den Arbeitgeber ein Teil nicht ausbezahlt, sondern der unterhaltsberechtigten Person überwiesen, kann nur der der unterstützten Person ausbezahlte Nettolohn als Einnahme berücksichtigt werden. Quellensteuer: Unterliegt die unterstützte Person der Quellenbesteuerung, ist zu dem ausbezahlten Nettolohn der abgezogene Quellensteuerbetrag hinzuzurechnen. Anderenfalls hätte dies zur Folge, dass die Quellensteuer unzulässigerweise (indirekt) aus Mitteln der Sozialhilfe finanziert wird (vgl. auch Kapitel , Ziff. 4.2). Unregelmässiges Einkommen: Erzielt die unterstütze Person ein unregelmässiges Einkommen, ist der Sozialhilfeanspruch jeden Monat neu zu berechnen. Entweder werden Vorschusszahlungen geleistet und die Abrechnung erfolgt nach Vorlage der monatlichen Lohnabrechnung. Oder der Anspruch wird nach Vorlage der monatlichen Lohnabrechnung für den kommenden Monat berechnet und die unterstützte Person erhält die entsprechende Auszahlung. Einkommen selbständig Erwerbender: Bei der Berechnung der Nettoeinkünfte sind nicht nur die Sozialversicherungsbeiträge, sondern auch die Erwerbsunkosten wie der übrige Betriebsaufwand in Abzug zu bringen. Dabei ist zu beachten, dass gewisse Kostenanteile (z.b. für Fahrten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel im Ortsnetz oder für Nahrungsmittel und Getränke) bereits im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind. Bei der Ermittlung des Betriebsaufwandes ist bei diesen Kostenanteilen entsprechend nur die Differenz anzurechnen (vgl. auch Kapitel ) Monatslohn Der 13. Monatslohn wird im Nettobetrag im Zeitpunkt der Auszahlung angerechnet. Es erfolgt also nicht eine Aufteilung auf die kommenden zwölf Monate Gratifikationen, einmalige Zulagen Gratifikationen und einmalige Zulagen werden im Zeitpunkt der Auszahlung angerechnet. Auch hier erfolgt keine anteilsmässige Aufteilung auf die nächsten zwölf Monate Anrechnung von Einkommen 2

3 1.4. Erwerbsersatzeinkommen Taggelder von Sozialversicherungen werden im Nettobetrag auf der Einnahmeseite berücksichtigt. Sie dienen wie das Erwerbseinkommen zur (teilweisen) Deckung des Lebensunterhalts des kommenden Monats und sind entsprechend im Budget einzurechnen. Gegebenenfalls ist also eine Person wirtschaftlich zu unterstützen, auch wenn sie Ende Monat Taggelder einer Sozialversicherungsleistung ausbezahlt erhält, denn diese sind als Einnahmen des Folgemonats anzurechnen Renten Renten sind auf der Einnahmeseite voll zu berücksichtigen. Im Unterschied zum Erwerbsund Erwerbsersatzeinkommen werden Renten jedoch nicht nachschüssig, sondern vorschüssig bzw. im Verlauf des Monats, für welchen eine Rentenberechtigung besteht ausgerichtet. Sie sind daher auf das Budget des laufenden Monats anzurechnen Hilflosenentschädigung Die Hilflosenentschädigung kann als Einnahme berücksichtigt werden, wenn die Sozialbehörde die Auslagen für die Pflege und Betreuung der betroffenen Person als situationsbedingte Leistungen ins Budget einberechnet. Tut sie dies nicht, darf die Hilflosenentschädigung nicht als Einnahme angerechnet werden (vgl. Kapitel ) Assistenzbeitrag Der Assistenzbeitrag kann wie die Hilflosenentschädigung berücksichtigt werden, wenn die Sozialhilfebehörde die Kosten für die Einstellung einer Assistenzperson als situationsbedingte Leistung ins Budget einberechnet. Anderenfalls darf der Assistenzbeitrag nicht als Einnahme angerechnet werden. 2. Einkommen von Minderjährigen Einkünfte von Minderjährigen, die mit unterstützungsbedürftigen Eltern im gleichen Haushalt leben, sind im Gesamtbudget nur bis zur Höhe des auf die betreffende minderjährige Person entfallenden Anteils anzurechnen. Dies betrifft sowohl periodische Unterhaltsleistungen als auch Erwerbseinkommen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel E.1.3). Auch rückwirkend eingehende, in die Unterstützungsperiode fallende Kinderunterhaltsbeiträge sind ausschliesslich als Einnahmen des Kindes zu verbuchen und kommen nicht dem gesamten Fall zu Gute. Allfällige Überschüsse bilden Kindesvermögen. Bei erwerbstätigen Jugendlichen empfiehlt es sich, ein eigenes Budget zu erstellen. Für einen über den auf die Person anfallenden Anteil hinausgehenden Einbezug des Einkommens kann unter Umständen ein Haushaltführungsbeitrag geprüft werden (vgl. Kapitel ; SKOS-Richtlinien, Kapitel F.5.2) Anrechnung von Einkommen 3

4 Zur Anrechnung von (Zins-)Erträgen des Kindesvermögens und zum Verzehr von Kindesvermögen zwecks Deckung von Unterhaltskosten vgl. Kapitel Ziff. 4. Rechtsprechung Berücksichtigung von Einkommen: VB : Die Frage, ob sich der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung einen höheren Lohn hätte auszahlen können, ist im vorliegenden konkreten Fall im Ergebnis eine Ermessensfrage. Die Beschwerdeführerin gelangte gestützt auf den Bericht des E zum Schluss, dass die dem Beschwerdegegner zur Verfügung stehenden Mittel für die Bedarfsrechnung ausreichten bzw. zumindest eine massvolle Erhöhung des Eigenlohns des Beschwerdegegners ermöglichten. Im Zwischenbericht des E vom 6. Oktober 2004 findet sich die Bemerkung, "es wäre durchaus machbar sich Fr mehr Lohn auszuzahlen". Der Schlussbericht vom 21. Oktober 2004 hält eine "massvolle Erhöhung" des Eigenlohns des Beschwerdegegners für möglich. Aus beiden Formulierungen des E ergibt sich, dass es sich bei der in Betracht zu ziehenden Erhöhung des Eigenlohns im vorliegenden Fall nicht um eine ziffernmässig exakt festzulegende Erhöhung handelt, sondern wie gesagt um eine Frage des Ermessens. Der Bezirksrat gelangte hingegen aufgrund des aktenkundigen Gesamtbetriebsverlustes der beiden Gesellschaften in der Höhe von rund Fr. 65' zum Schluss, dass es bei der gegebenen Finanzlage der beiden Firmen nicht angebracht sei, dass der Beschwerdegegner zumindest im Zeitpunkt der Gesuchstellung einen höheren Lohn beziehe. Aktenkundig ist ferner, dass sich die Finanzlage der beiden Gesellschaften vom 30. September 2004 bis zum 31. Dezember 2004 weiter verschlechtert hat. So erhöhte sich der Betriebsverlust der C AG von Fr. 71' auf Fr. 131' Die Revisionsstelle machte in ihrem Bericht zum Geschäftsjahr 2004 darauf aufmerksam, dass die Auftragslage der C AG angespannt sei und eine sichere Fortführung nur gewährleistet sei, wenn die Auftragslage sichergestellt und die Rentabilität des Betriebs gesteigert werden könne. Ferner seien die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt. Auch die D GmbH wies per 31. Dezember 2004 einen Betriebsverlust von Fr aus. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht können die Rekursbehörden auch die Ermessensausübung durch die unteren Instanzen in vollem Umfang überprüfen (Kölz/Bosshart/ Röhl, 20 N. 17). Aufgrund der Ermessenskontrolle gelangte der Bezirksrat im vorliegenden Fall zu einem anderen Ergebnis wie die Beschwerdeführerin. Das Verwaltungsgericht hingegen übt nur eine Rechtskontrolle und keine Ermessenskontrolle aus ( 50 Abs. 1 VRG). Vorliegend ist der Entscheid des Bezirksrats nicht zu beanstanden, weshalb der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist (E. 2.5). Einkommen selbständig Erwerbender: VB : Dass die Sozialbehörde angesichts der rudimentären und kaum nachvollziehbaren Aufstellungen des Beschwerdeführers auf die Auszüge des Geschäftskontos ab Anrechnung von Einkommen 4

5 stellten, ist nicht zu beanstanden; hingegen sind die in einigen Monaten auftretenden Verluste ebenso wie die Gewinne zu berücksichtigen. Dies betrifft die Monate Oktober (Fr. 2'247.10) und Dezember 2007 (Fr. 4'011.85) und ergibt eine Differenz im Kapitel Einnahmen von Fr. 6' Es ändert jedoch nichts daran, dass insgesamt trotzdem ein Überschuss resultiert (E. 6.1). Die Darlehen der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers für sein Geschäft sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, denn er verwendete sie nicht zur Finanzierung eines Lebensstandards, der die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erschienen liesse (E. 6.3). VB : Wer als selbständiger Berater tätig ist, kann für die Berechnung des Nettoeinkommens Erwerbsunkosten grundsätzlich in Abzug bringen (E. 6a). Bezahlte oder geschuldete Sozialversicherungsleistungsbeiträge sind einkommensmindernd zu berücksichtigen (E. 6c). Kosten für das Telefon - soweit geschäftlich bedingt - sowie für öffentliche Verkehrsmittel sind anzurechnen (E. 6 d/e). Erwerbsersatzeinkommen: 8C_325/2012 Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2012, E.4.4: Die Frage der Anrechenbarkeit von Einkünften und somit auch der Taggelder der Invalidenversicherung stellt sich im sozialhilferechtlichen Sinne so lange, als sich die bedürftige Person in einer Notlage befindet. Eine besondere Problematik ergibt sich bei der Anrechnung von schwankendem Einkommen. Entscheidend ist, für welchen Zeitraum die Bedürftigkeit beurteilt wird. Eine monatliche Prüfung kann je nachdem zu anderen Ergebnissen führen als die Berücksichtigung einer Gesamtperiode. E.4.5: Es ist nicht bundesrechtswidrig und bedeutet insbesondere keine willkürliche Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des zürcherischen Sozialhilferechts, wenn die Überschussabrechnung nicht monatlich erfolgt. VB : Am Monatsende ausgerichtete Arbeitslosen-Taggelder gelten als Erwerbseinkommen für den kommenden Monat. Sie sind demnach ins Budget des auf die Auszahlung folgenden Monats aufzunehmen (E. 3.2). Hilflosenentschädigung: VB : Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Hilflosenentschädigung im vorliegenden Fall nach dem Grundsatz der Subsidiarität an die wirtschaftliche Hilfe angerechnet werden, denn die Sozialbehörde bezahlte dem Beschwerdeführer die Kosten der Fremdbetreuung seines behinderten Kinds zusätzlich zur wirtschaftlichen Hilfe vollständig. Bei den Fremdbetreuungskosten handelt es sich vorliegend um situationsbedingte Leistungen für behinderungsbedingte Mehrkosten (E. 4.1). Die Hilflosenentschädigung kann im vollen Betrag angerechnet werden, da die Fremdbetreuungskosten diese übersteigen (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde in der Sache (E. 4.3). VB : Im Sozialhilferecht gilt das Subsidiaritätsprinzip. Nach 2 Abs. 2 SHG werden andere gesetzliche Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer Institutionen bei der Anrechnung von Einkommen 5

6 Bemessung der Sozialhilfe berücksichtigt. B erhält von der Invalidenversicherung eine Hilflosenentschädigung in der Höhe von ca. 1'100.- pro Monat, welche nicht ins Budget aufgenommen wurde. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip sind die Kosten der Fremdbetreuung zunächst von der Hilflosenentschädigung zu bezahlen. Erst wenn ein Fehlbetrag übrig bleibt, kann subsidiär die Sozialhilfe in Anspruch genommen werden. Demgemäss hat der Bezirksrat betreffend die Fremdbetreuungskosten zu Recht den Beschluss der Beschwerdegegnerin bestätigt (E. 4.2). Einkommen Minderjähriger: VB : Die zur Deckung des Unterhalts bestimmten Kinderunterhaltsbeiträge sind nur für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Sie dienen nicht der finanziellen Unterstützung des hilfsbedürftigen Elternteils. Für die Beurteilung, welchen Beitrag an die Wohnkosten ein Kind aus den Unterhaltsbeiträgen zu leisten hat, können bei gewöhnlichen Verhältnissen ein allenfalls vorhandener gerichtlicher Entscheid über die Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sowie die Empfehlungen der Bildungsdirektion des Kantons Zürich zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vergleichsweise herangezogen werden. Vorliegend ist es gerechtfertigt, wenn der Sohn der Beschwerdeführerin ein Drittel des Mietzinses mit den Unterhaltsbeiträgen zu finanzieren hat (E. 3.2). VB : Wegen der bundesrechtlichen Zweckbindung von Kinderunterhaltsbeiträgen muss sich die Beschwerdeführerin diese Leistungen allerdings nur soweit als Einkommen anrechnen lassen, als sie den tatsächlichen sozialhilferechtlichen Bedarf der Tochter decken. Dementsprechend sehen auch die SKOS-Richtlinien vor, dass die Einkünfte Minderjähriger, die mit unterstützungsbedürftigen Eltern im gleichen Haushalt leben, im Gesamtbudget nur bis zur Höhe des auf diese Personen entfallenden Anteils anzurechnen sind (SKOS-Richtlinien, Kap. E.1.3). Soweit die Beschwerdeführerin die empfangenen Unterhaltsbeiträge aber darüber hinaus für die Tochter verwendet, sei es für nicht notwendige, das übliche Mass überschreitende Auslagen oder sei es zur Bildung von Kindsvermögen, fallen diese Anteile nicht unter die Rückerstattungspflicht, denn in diesem Umfang und für diese Ausgaben wurde effektiv gar keine wirtschaftliche Hilfe bezogen (E. 2.1). Praxishilfen Anrechnung von Einkommen 6

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