Gegenseitigkeitsprinzip - Anreize und Gegenleistung

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1 Kantonales Sozialamt Gegenseitigkeitsprinzip - Anreize und Gegenleistung Rechtsgrundlagen 3b SHG SKOS-Richtlinien, Kapitel C.2 SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3 SKOS-Richtlinien, Kapitel E.1.2 Weisung der Sicherheitsdirektion zur Anwendung der SKOS-Richtlinien vom 29. März 2005 (mit Änderung vom 18. Dezember 2014) Erläuterungen 1. Grundsätzliches 3b SHG sieht vor, dass die Gemeinden von den Hilfebeziehenden Gegenleistungen zur Sozialhilfe verlangen können, die nach Möglichkeit deren Integration in die Gesellschaft dienen (Abs. 1), die Gegenleistungen in der Regel in besonderen Vereinbarungen festgesetzt werden (Abs. 2), bei der Bemessung und Ausgestaltung der Sozialhilfe die Arbeits- und weiteren Gegenleistungen angemessen berücksichtigt werden (Abs. 3). In dafür geeigneten Fällen soll sichergestellt werden, dass nicht (voll) erwerbstätige Klientinnen und Klienten eine sinnvolle Gegenleistung zur Sozialhilfe erbringen. Dabei ist von einem weiten Begriff der Gegenleistung auszugehen. So kann es sich um die Betreuung von Kindern oder anderer Personen, um eine Beschäftigung im öffentlichen Interesse (z.b. im Rahmen eines Einsatzprogramms bzw. mittels Freiwilligenarbeit), um berufliche Qualifizierungen oder auch um die aktive Teilnahme an nötigen Therapien handeln. Auch eine Kombination von solchen Tätigkeiten ist möglich. Diese sind auf bereits erfolgte Eingliederungsschritte abzustimmen und zudem auf die Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Aufgaben auszurichten. Zu beachten ist indes, dass es nicht Aufgabe der öffentlichen Hand ist, unbeschränkt Eingliederungsangebote bereitzustellen. Vielmehr ist es in erster Linie Sache der Hilfesuchenden, sich um die Erbringung von Gegenleistungen zu bemühen und die dazu notwendige Eigeninitiative zu entwickeln. 2. Zielsetzung In erster Linie soll durch Anreize (seien es positive oder negative) eine Änderung des Verhaltens einer Person bewirkt werden. Im Sinne der Förderung wird einerseits ein Anreiz dafür geschaffen, dass eine unterstützte Person eine Gegenleistung erbringt. Dabei kann es sich um die Teilnahme an einem Integrations- oder Beschäftigungsprogramm, um Freiwilligenar- 5 Allgemeines zur Sozialhilfe 5.1. Grundsätze in der Sozialhilfe und Ziele Gegenseitigkeitsprinzip - Anreize und Gegenleistung 1

2 Kantonales Sozialamt beit, das Absolvieren einer Therapie oder die aktive Stellensuche handeln. Die Gegenleistung muss für die betroffene Person zumutbar und geeignet sein, ihre Situation zu verbessern. Eine Frage in der praktischen Arbeit ist in diesem Zusammenhang sicherlich, wie die geeignete Massnahme gefunden werden kann. Es gibt viele sehr gute Integrationsprogramme, Einsatzmöglichkeiten und Kurse. Eine Hilfestellung für das Finden einer geeigneten Integrationsmassnahme bietet die so genannte BUSI-Datenbank (Datenbank über die im Kanton Zürich bekannten Programme für berufliche und soziale Integration). Selbstverständlich ist, dass die betroffene Person in den Entscheidungsprozess einbezogen werden muss. Ist es gelungen, sie entsprechend zu motivieren, tut sie also das, was von ihr erwartet wird, wird sie belohnt. Sie erhält eine Zulage (vgl. dazu Kapitel und Kapitel ) und hat damit mehr Geld zur Verfügung, als wenn sie die Gegenleistung nicht erbringen würde. Es lohnt sich für die unterstützte Person, sich aktiv zu bemühen. Dies wirkt sich langfristig auch positiv auf die Gesellschaft aus, da mit der erfolgreichen Integration Mittel eingespart werden können. 3. Ausgestaltung Wird eine Gegenleistung erbracht, so ist darüber und über die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe in der Regel ein Vertrag (Eingliederungsvertrag bzw. Leistungsvereinbarung) zu schliessen. Neben der Dauer und dem mit der Eingliederungsmassnahme verfolgten Ziel sind darin auch die gegenseitigen Rechte und Pflichten sowie die Konsequenzen einer Nichteinhaltung festzuhalten. Damit soll der Hilfe beziehenden Person klar werden, was sie vom Sozialdienst erwarten kann, was von ihr erwartet wird und welches die Konsequenzen der Nichterfüllung der Erwartungen sind. Es handelt sich dabei um einen Vertrag, welcher sich von der Verfügung durch seine Zweiseitigkeit und einen übereinstimmenden Willen unterscheidet (vgl. dazu auch Kapitel zur planmässigen Hilfe). Auf solche Vereinbarungen kann dann verzichtet werden, wenn klare und einfache Verhältnisse vorliegen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn neben der Betreuung von Kindern keine weiteren Gegenleistungen mehr möglich sind. Möchte die Sozialbehörde die Eingliederungsmassnahme anordnen und einseitig durchsetzen, muss sie eine entsprechende Auflage erlassen. Da der Erfolg einer Eingliederungsmassnahmen jedoch in hohem Masse von der Motivation, der Lernbereitschaft und dem Veränderungswillen der betroffenen Person abhängt, ist zu empfehlen, zunächst mit den sozialarbeiterischen Instrumenten wie Zielvereinbarung oder Eingliederungsvertrag zu arbeiten. Verweigert die betroffene Person das Erbringen einer zumutbaren Gegenleistung, welche ihre Lage bzw. jene ihrer Angehörigen verbessern würde, darf im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Hilfe mittels rekursfähigen Entscheids auch eine entsprechende Auflage oder Weisung mit gleichzeitiger Kürzungsandrohung erfolgen (Vgl. Kapitel , Auflagen und Weisungen). Bei deren Nichteinhaltung sind die angedrohten Leistungskürzungen zu verfügen. 4. Anreizsystem 3b Abs. 3 SHG sieht vor, dass bei der Bemessung und Ausgestaltung der Sozialhilfe Ar- 5 Allgemeines zur Sozialhilfe 5.1. Grundsätze in der Sozialhilfe und Ziele Gegenseitigkeitsprinzip - Anreize und Gegenleistung 2

3 Kantonales Sozialamt beits- und andere Gegenleistungen angemessen zu berücksichtigen sind. Die SKOS-Richtlinien sehen verschiedene Massnahmen zur Förderung von Gegenleistungen vor, insbesondere die materiellen Anreize in Form eines Einkommensfreibetrags oder einer Integrationszulage. 4.1 Integrationszulage Die Integrationszulage (IZU) soll dem Aufwand und der Bedeutung der erbrachten Integrationsleistung angemessen sein. Sie ist damit ein bedeutendes Instrument der Sozialen Arbeit. Die IZU ist eine personen- und nicht bedarfsbezogene Leistung. Deshalb können unter den entsprechenden Voraussetzungen mehrere Personen im selben Haushalt eine Integrationszulage erlangen. Eine Integrationszulage darf nicht mit Unkosten verrechnet werden, die im Rahmen jener Tätigkeit anfallen, für welche die Zulage ausgerichtet wurde (vgl. dazu SKOS- Richtlinien, Kapitel C.2, sowie Ziffer 2 der Weisung der Sicherheitsdirektion vom 29. März 2005 zur Anwendung der SKOS-Richtlinien (mit Änderung vom 18. Dezember 2014; Weisung Sicherheitsdirektion). Die IZU beträgt maximal Fr pro Monat. Sie wird entsprechend dem Tätigkeitsumfang reduziert. Im Minimum wird sie auf Fr pro Monat festgesetzt. 16- bis 25-Jährige haben Anspruch auf die Hälfte der so errechneten IZU (vgl. Weisung Sicherheitsdirektion, Ziffer 6). Vgl. dazu Kapitel Minimale Integrationszulage Die Minimale Integrationszulage (MIZ) wird ausgerichtet, wenn eine Person trotz ausgewiesener Bereitschaft zum Erbringen von Eigenleistungen nicht in der Lage oder im Stande ist, eine besondere Integrationsleistung zu erbringen und damit eine IZU zu erwirtschaften. Voraussetzung ist also, dass die betroffene Person erkennbare und nachvollziehbare Bemühungen unternimmt, um ihre Situation zu verbessern. D ist somit wesentlich vom Verhalten der unterstützten Person abhängig. Fehlen solche Bemühungen (auch aus krankheitsbedingten Gründen), wird keine MIZ ausgerichtet (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3, sowie Weisung Sicherheitsdirektion, Ziffer 3). Auch die MIZ kann an mehrere Personen im gleichen Haushalt ausgerichtet werden. 16- bis 25-Jährige haben, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, Anspruch auf die Hälfte der MIZ (vgl. Weisung Sicherheitsdirektion, Ziffer 6). Vgl. dazu Kapitel Einkommensfreibetrag Unterstützten Personen ab 16 Jahren, welche im ersten Arbeitsmarkt ein Einkommen erwirtschaften, wird ein so genannter Einkommensfreibetrag (EFB) gewährt. Der EFB wird in Abhängigkeit des Beschäftigungsumfangs festgelegt und beträgt seit dem 1. Januar 2015 im Kanton Zürich Fr. 400 bei einer 100%-Anstellung und wird bei Teilzeitarbeit entsprechend dem Beschäftigungsumfang reduziert. Er beträgt mindestens Fr Selbständig Erwerbenden kann der EFB ausgerichtet werden, soweit die Einkommens- und Vermögensver- 5 Allgemeines zur Sozialhilfe 5.1. Grundsätze in der Sozialhilfe und Ziele Gegenseitigkeitsprinzip - Anreize und Gegenleistung 3

4 Kantonales Sozialamt hältnisse klar sind und sich ihre Situation mit jener von unselbständig Erwerbstätigen vergleichen lässt (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel E.1.2,sowie Weisung Sicherheitsdirektion, Ziffer 5). 16- bis 25-Jährige haben Anspruch auf die Hälfte des so errechneten EFB (vgl. Weisung Sicherheitsdirektion, Ziffer 6). Beim EFB handelt es sich um Einnahmen, die im Unterstützungsbudget nicht berücksichtigt werden. Die betroffenen Personen haben damit ein Einkommen, das über ihrem sozialhilferechtlichen Existenzminimum liegt. Sollte eine Betreibung vorliegen, ist der über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegende Betrag pfändbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass auf jedes Erwerbseinkommen Steuern zu entrichten sind. Durch die Gewährung des EFB ist die unterstützte Person in der Lage, ihrer Steuerverpflichtung nachzukommen. Vgl. dazu Kapitel Verzicht auf Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Leistungen Schliesslich darf unter Umständen bei Personen, die eine Gegenleistung erbracht haben o- der noch erbringen, auch auf die Rückerstattung von rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe und das Geltendmachen von Verwandtenunterstützung verzichtet werden. Es wird empfohlen, von der Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die direkt mit dem Erbringen der Gegenleistung zusammenhängen (z. B. Programmkosten, EFB, IZU, situationsbedingte Leistungen im Zusammenhang mit Integrationsmassnahmen), abzusehen (vgl. 27 SHG und SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3.1, Stand 1. Januar 2011). Vgl. Kapitel Rechtsprechung Praxishilfen Modell Leistungsvereinbarung bzw. Integrationsvertrag siehe Kapitel BUSI-Datenbank (Datenbank über die im Kanton Zürich bekannten Programme für berufliche und soziale Integration) Anhänge - Weisung Sicherheitsdirektion vom 29. März 2005 zur Anwendung der SKOS-Richtlinien (mit Anpassung vom 18. Dezember 2014) 5 Allgemeines zur Sozialhilfe 5.1. Grundsätze in der Sozialhilfe und Ziele Gegenseitigkeitsprinzip - Anreize und Gegenleistung 4

5 Direktor Weisung der Sicherheitsdirektion zur Anwendung der SKOS-Richtlinien (vom 29. März 2005) (mit Änderung vom 18. Dezember 2014, geänderter Teil kursiv) Inhalt L Konkretisierung von einzelnen Bestimmungen der SKOS-Richtlinien 2 1. Kapitel A.6 der SKOS-Richtlinien: Unterstützungsbedürftigkeit, Eintritts- und Austrittsschwelle zum Bezug von Sozialhilfe 2 2. Kapitel C.2 der SKOS-Richtlinien: Integrationszulage für Nichterwerbstätige (IZU) 2 3. Kapitel C.3 der SKOS-Richtlinien: Minimale Integrationszulage (MIZ) 2 4. Kapitel D der SKOS-Richtlinien: Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration 3 5. Kapitel E.1.2 der SKOS-Richtlinien: Einkommensfreibeträge für Erwerbstätige (EFB) 3 6. Kapitel H.11 der SKOS-Richtlinien: Junge Erwachsene in der Sozialhilfe 4 II. Vorgehen bei der Einführung der SKOS-Richtlinien 4 III. Inkrafttreten 4 11/. Übergangsfrist zur Änderung vom 18. Dezember Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich Telefon , Fax , mario.fehr@ds.zh.ch

6 Seite 2 I. Konkretisierung von einzelnen Bestimmungen der SKOS-Richtlinien 1. Kapitel A.6 der SKOS-Richtlinien: Unterstützungsbedürftigkeit, Eintritts- und Austrittsschwellen zum Bezug von Sozialhilfe Die Eintritts- und Austrittsschwellen zum Bezug von Sozialhilfeleistungen sind mit Ausnahme der Berücksichtigung des Einkommensfreibetrages (EFB) identisch. Sie umfassen den Grundbedarf, die Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung sowie allfällige krankheits- und behinderungsbedingte Spezialauslagen und die effektiven Lohngestehungskosten (insbesondere Erwerbsunkosten und Kosten zur Fremdbetreuung von Kindern). Bei der Austrittsschwelle wird zusätzlich der EFB berücksichtigt. Ist die Austrittsschwelle erreicht, so dürfen die Integrationszulage (IZU) und die minimale Integrationszulage (MIZ) in der Regel nicht mehr eingerechnet werden. Im Einzelfall ist allerdings zu prüfen, ob im Rahmen von situationsbedingten Leistungen künftige Verpflichtungen übernommen werden sollen, um einen Rückfall in die Sozialhilfeabhängigkeit zu verhindern. 2. Kapitel C.2 der SKOS-Richtlinien: Integrationszulage für Nichterwerbstätige (IZU) Die IZU beträgt maximal Fr. 300 pro Monat. Sie wird entsprechend dem Tätigkeitsumfang reduziert. Im Minimum wird sie auf Fr. 100 pro Monat festgesetzt. Betreuen Alleinerziehende mindestens ein weniger als drei Jahre altes Kind, so wird eine IZU von Fr. 200 pro Monat ausgerichtet. Erhalten mehrere Personen im selben Haushalt eine IZU, eine minimale Integrationszulage oder einen EFB, so beträgt die Obergrenze dieser Zulagen gesamthaft Fr. 850 pro Haushalt und Monat. Für junge Erwachsene gilt Ziffer 6. dieser Weisung. 3. Kapitel C.3 der SKOS-Richtlinien: Minimale Integrationszulage (MIZ) Die Auszahlung der MIZ von Fr. 100 pro Monat hängt davon ab, ob die unterstützte Person erkennbare und nachvollziehbare Bemühungen unternimmt, um ihre Situation zu verbessern. Sie ist somit wesentlich vom Verhalten der unterstützten Person abhängig. Die MIZ darf nicht den Charakter des ehemaligen Grundbedarfs II erhalten und kann nur unterstützten Personen ausgerichtet werden, die sich erkennbar um ihre Integration bemühen und welche keine IZU erhalten. Fehlen solche Bemühungen (auch aus krankheitsbedingten Gründen), ist keine MIZ auszurichten.

7 Seite 3 Selbstständigerwerbende, die keinen EFB erhalten, bekommen unter den gleichen Bedingungen wie andere Unterstützte eine MIZ. Erhalten mehrere Personen im selben Haushalt eine IZU, eine MIZ oder einen EFB, so beträgt die Obergrenze dieser Zulagen gesamthaft Fr. 850 pro Haushalt und Monat. Für junge Erwachsene gilt Ziffer 6. dieser Weisung. 4. Kapitel D der SKOS-Richtlinien: Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration Die neuen SKOS-Richtlinien sehen ausdrücklich Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration vor. Wie und in welcher Form solche Integrationsmassnahmen in den Gemeinden realisiert werden können, ist zurzeit noch offen und muss in den kommenden Monaten konkretisiert werden. Dabei übernehmen kantonale Stellen (Amt für Wirtschaft und Arbeit, Sozialamt, Sozialversicherungsanstalt) Koordinationsaufgaben. Die vom Amt für Wirtschaft und Arbeit organisierte Arbeitsgruppe berufliche und soziale Integration" konkretisiert zurzeit die Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration. In diesem Zusammenhang ist auch die Wichtigkeit der interinstitutionellen Zusammenarbeit zu betonen. Für die Umsetzung der sozialen und beruflichen Integration ist es wichtig, dass auch die Gemeinden nach Möglichkeiten suchen, den dafür in Frage kommenden Hilfesuchenden angemessene Integrationsmassnahmen zur Verfügung zu stellen. Es gilt, von bestehenden Erfahrungen und Angeboten staatlicher und privater Organisationen zu profitieren. Zudem ist zu prüfen, ob es möglich ist, in Zusammenarbeit mit Nachbargemeinden Angebote zu realisieren. Die Chancen und Möglichkeiten von gemeinnützigen Arbeits- und Einsatzplätzen sind auszubauen. Es liegt jedoch vor allem auch an den Betroffenen selber, sich intensiv um ihre Integration zu bemühen und nach entsprechenden Möglichkeiten zu suchen. 5. Kapitel E.1.2 der SKOS-Richtlinien: Einkommensfreibeträge für Erwerbstätige (EFB) Bei einer 100%-igen Erwerbstätigkeit beträgt der EFB Fr. 400 pro Monat. Bei einer Teilzeitarbeit wird der EFB entsprechend dem Beschäftigungsumfang reduziert, wobei er sich auf mindestens Fr. 100 pro Monat beläuft.

8 Seite 4 Selbständigerwerbenden kann der EFB ausgerichtet werden, soweit die Einkommensund Vermögensverhältnisse klar sind und sich ihre Situation mit jener von unselbständig Erwerbstätigen vergleichen lässt. Erhalten mehrere Personen im selben Haushalt eine IZU, eine MIZ oder einen EFB, so beträgt die Obergrenze dieser Zulagen gesamthaft Fr. 850 pro Haushalt und Monat. Für junge Erwachsene gilt Ziffer 6. dieser Weisung. 6. Kapitel H.11 der SKOS-Richtlinien: Junge Erwachsene in der Sozialhilfe Als junge Erwachsene gelten Personen zwischen dem vollendeten 16. und dem vollendeten 25. Altersjahr. Für sie kommt jeweils die Hälfte des IZU, der MIZ und des EFB zur Anwendung. Ihre Ausbildung ist besonders zu fördern. II. Vorgehen bei der Einführung der SKOS-Richtlinien Die zuständige Gemeindebehörde hat festzulegen, ab welchem Zeitpunkt die neuen SKOS-Richtlinien in der Gemeinde zur Anwendung gelangen. Spätestens ab 1. Oktober 2005 sind die neuen SKOS-Richtlinien von allen Gemeinden anzuwenden. Gegenüber den Betroffenen hat die Umstellung auf die neuen SKOS-Richtlinien mittels neuen Entscheiden samt Rechtsmittelbelehrung zu erfolgen. Wegen der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses kann der neu festgesetzte Betrag grundsätzlich erst ausgerichtet werden, wenn der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist (unbenützter Ablauf der Rekursfrist oder rechtskräftige Abweisung des Rekurses durch die Rechtsmittelinstanz). Die zuständigen Sozialhilfebehörden können jedoch im neu zu erlassenden Entscheid einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn Gründe vorliegen, die diesen Schritt als notwendig erscheinen lassen. Der neue Entscheid kann damit sofort umgesetzt werden (soweit die Rechtsmittelinstanz dem Rekurs die aufschiebende Wirkung nicht wieder zuerkennt). III. Inkrafttreten Diese Weisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

9 Seite 5 IV. Übergangsfrist zur Änderung vom 18. Dezember 2014 Die Änderungen vom 18. Dezember 2014 betreffend EFB treten am 1. Januar 2015 in Kraft. Zur Umsetzung besteht eine Übergangsfrist von vier Monaten. Die Anpassungen sind somit spätestens ab 1. Mai 2015 vorzunehmen. Mario Fehr Regierungsrat

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