Merkblatt Sozialhilfe
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- Albert Melsbach
- vor 7 Jahren
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1 Sozialabteilung Schwerzenbach Bahnhofstrasse Schwerzenbach Telefon: Fax: Sozialabteilung Merkblatt Sozialhilfe Grundlage Die Unterstützung durch die Sozialabteilung Schwerzenbach richtet sich nach den Richtlinien der SKOS (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe), kantonalen Weisungen und der Geschäfts- und Kompetenzordnung sowie dem internen Handbuch der Sozialbehörde Schwerzenbach. Vermögensfreibeträge Folgende Vermögensfreibeträge werden einer unterstützten Person zugestanden. Ein Anspruch zum Bezug von Sozialhilfeleistungen ist erst möglich, wenn das Vermögen nicht höher als folgende Beträge ist: für Einzelpersonen Fr. 4' für Ehepaare Fr. 8' für jedes minderjährige Kind zusätzlich Fr. 2' pro Familie maximal Fr. 10' Einnahmen Alle Arten von Einnahmen müssen deklariert werden. Es sind dies Löhne, Renten, Taggelder, Alimente, Stipendien, Zuwendungen von Drittpersonen, Einnahmen durch Verkäufe etc. Grundbedarf Im Grundbedarf für den Lebensunterhalt sind folgende Ausgabepositionen enthalten: Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren Bekleidung und Schuhe Energieverbrauch (Elektrizität, Gas etc.) ohne Wohnnebenkosten Laufende Haushaltführung (Reinigung / Instandhaltung von Kleidern und Wohnung) inkl. Kehrichtgebühren Kleine Haushaltgegenstände Gesundheitspflege (z.b. selbst gekaufte Mittel und Medikamente) ohne Selbstbehalte und Franchisen Verkehrsauslagen, öffentlicher Nahverkehr (Lokal-Zone), ½-Tax - Abo, Unterhalt Velo / Mofa. Telefon, Porti, Unterhaltung und Bildung (z.b. Konzession Radio / TV, Sport, Spielsachen, Zeitungen, Bücher, Schulkosten, Kino, Haustierhaltung) Körperpflege (z.b. Coiffeur, Toilettenartikel) Persönliche Ausstattung (z.b. Schreibmaterial, Rucksack) Auswärts eingenommene Getränke Übriges (z.b. Vereinsbeiträge, kleine Geschenke etc.)
2 Grundbedarf für den Lebensunterhalt ab 1. Januar 2013 Haushaltsgrösse Pauschale Kopfquote junge Erwachsene Fr. Fr. Fr. 1 Person Personen 1' Personen 1' Personen 2' Personen 2' Personen 2' Personen 2' Personen 3' Obdachlos Im Grundbedarf nicht inbegriffen sind die Wohnungsmiete, die Mietnebenkosten, die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung und die Krankenkasse der obligatorischen Grundversicherung nach Krankenversicherungsgesetz (KVG). Krankenkasse der obligatorischen Grundversicherung Wer längerfristig mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wird, muss in der obligatorischen Grundversicherung die Jahresfranchise auf das Minimum von Fr senken. Wer nicht über einen Arbeitgeber oder die Arbeitslosenkasse gegen Unfall versichert ist, muss zudem die Unfallversicherung einschliessen lassen. Eintrittsschwelle Wenn Lohn- und andere Einnahmen den Grundbedarf, die Miete und die Krankenkasse der obligatorischen Grundversicherung (KVG) nicht decken, besteht in der Regel Anspruch auf Sozialhilfe. Ist diese Eintrittsschwelle erreicht, wird der Gesamtbedarf an wirtschaftlicher Hilfe abzüglich aller Einnahmen unter Einbezug möglicher Zulagen berechnet. Es bestehen folgende Zulagen: Einkommensfreibeträge (EFB) bei Erwerbstätigen: Berufstätige Personen, deren Einkommen die Grundsicherung nicht zu decken vermag (Eintrittschwelle), erhalten je nach Anstellungs- oder Arbeitsumfang auf ihr Einkommen einen Freibetrag. Dieser Betrag wird nicht am Gesamtbedarf angerechnet. Integrationszulage (IZU) für Nicht-Erwerbstätige / Lehre / Praktikum, etc. Bei nicht erwerbstätigen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nachweislich und aktiv eine Integrationsleistung erbringen, wie Freiwilligenarbeit, Pflege von Angehörigen, Teilnahme an Beschäftigungsprojekten, andere soziale Tätigkeiten, anerkannte Schulen oder Berufslehre, Praktikum, etc. wird eine Zulage angerechnet. Integrationszulage (IZU) für allein Erziehende Bei Alleinerziehenden, nicht in einer Partnerschaft lebende Personen, welche Betreuungsaufgaben für Kinder wahrnehmen, wird eine Zulage angerechnet. Der Anspruch erlischt mit Vollendung des 3. Lebensjahres des jüngsten Kindes.
3 Minimale Integrationszulage (MIZ) Unterstützte nicht erwerbstätige Personen über 16 Jahre, die trotz ausgewiesener Bereitschaft zum Erbringen von Eigenleistungen nicht in der Lage sind, eine besondere Integrationsleistung zu erbringen, wird eine Zulage angerechnet. Die Zulagen werden individuell und nur unter gewissen Voraussetzungen einberechnet. In einem Haushalt sind verschiedene Zulagen möglich, aber maximal Fr pro Haushalt. Jugendliche (16-18 Jahre) oder Junge Erwachsene (Vollendetes 18. Lebensjahr 25 Jahre) erhalten jeweils nur ½ dieser Zulagen. Medizinische Grundversorgung Übernommen werden die obligatorische Grundversicherung nach KVG sowie die Selbstbehalte und Jahresfranchisen. Nicht kassenpflichtige Leistungen werden nicht von der Sozialhilfe übernommen. Informieren Sie Ihren Arzt. Prämien für Versicherungen nach VVG werden nicht übernommen. Selbstbehalte aus Zusatzversicherungen (VVG) z. B. Alternativversicherungen etc. werden nicht übernommen. Situationsbedingte Leistungen Die Anrechnung der Kosten für situationsbedingte Leistungen ist abhängig von der besonderen Lebenssituation der unterstützten Personen und vom Ziel des individuellen Hilfsprozesses und richtet sich nach dem internen Handbuch der Sozialbehörde. Wohnungskosten / Mietzinse (Mietzinslimiten) Bitte beachten Sie, dass jede Gemeinde ihre eigenen Bedingungen bei der maximalen Mietzinshöhe hat. Erkundigen Sie sich bei einem Wohnsitzwechsel rechtzeitig. Die verbindlichen Mietzinslimiten inkl. Nebenkosten gemäss internem Handbuch der Sozialbehörde sind: 1- Personen-Haushalt Fr Personen-Haushalt Fr. 1' Personen-Haushalt Fr. 1' Personen-Haushalt Fr. 1' Personen-Haushalt Fr. 1' ab 6 Personen-Haushalt Fr In begründeten Ausnahmefällen kann die Sozialbehörde von diesen Ansätzen abweichen. Bei jungen Erwachsenen (Alter bis 25) in Erstausbildung werden als Richtschnur Mietkosten im Betrag bis ca. Fr übernommen. Werden innerhalb einer familienähnlichen Gemeinschaft nicht alle Personen unterstützt, so wird der Mietzins anteilsmässig ins Budget aufgenommen. Die Sozialabteilung übernimmt keine Mietkosten, die durch eine ausserordentliche Kündigung entstehen. Es werden nur an eine Wohnung die Kosten übernommen.
4 Untermiete Wohnt eine unterstützte Person in Untermiete, so ist der Originalmietvertrag über den gesamten Wohnraum zusammen mit dem Untermietvertrag einzureichen. Der Mietanspruch wird anteilsmässig auf Basis des Originalvertrages berechnet. Erwachsene die bei Ihren Eltern wohnen, sowie unterstützte Personen die bei ihren nicht-unterstützten Eltern wohnen, wird kein Mietanteil angerechnet. Es wird von einer familiären Unterstützung ausgegangen. Was, wenn die Mietkosten die Richtlinien übersteigen Es ist zu beachten, dass die festgelegten Mietzinslimiten eingehalten werden müssen. Wenn der Mietzins über der massgeblichen Mietzinslimite liegt, wird im Unterstützungsbeschluss Folgendes festgehalten: Da der Mietzins inkl. Nebenkosten über der von der Sozialbehörde festgelegten Mietzinslimite für diese Haushaltsgrösse von Fr. xxx liegt, wird dem Klienten/der Klientin die Weisung erteilt, die zu teure Wohnung bis zum Ablauf der nächsten ordentlichen Kündigungsfrist zu kündigen und sich auf diesen Zeitpunkt hin eine neue Wohnung mit einem Mietzins (inkl. Nebenkosten) bis maximal zur vorerwähnten Mietzinslimite zu mieten. Therapien Für Kurz- und Langzeittherapien, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, müssen vorgängig ausführliche und umfassende Anträge mit Alternativangeboten und einer schriftlichen Stellungnahme einer anerkannten Fachstelle unterbreitet werden. Rückerstattungen für Arzt, Zahnarzt, Brillen, medizinische Hilfsmittel, etc. Arztselbstbehalte, nach erfolgter Krankenkassenabrechnung und Haushaltversicherung werden für den gleichen Zeitraum der Unterstützungszeit übernommen. Bei bevorstehenden, medizinisch notwendigen Zahnarztbehandlungen, Therapien und Brillenanschaffungen ist der Sozialabteilung vor Beginn der Behandlung ein Gesuch um Kostengutsprache einzureichen. Rückerstattungen können nur geleistet werden, wenn die Kostengutsprache schriftlich genehmigt wurde. Gesuche für zahnärztliche Leistungen werden erst berücksichtigt, wenn der behandelnde Zahnarzt den Patienten seit mindestens 18 Monaten betreut. Für Zahnbehandlungen ist vor Behandlungsbeginn eine Kostenschätzung mit Taxpunkt Fr (SU- VA Tarif) einzureichen. Die Behandlung muss zudem zweckmässig, wirtschaftlich und kostengünstig sein. Übersteigen die Behandlungskosten den Betrag von Fr. 3'000.00, unterbreitet die Sozialbteilung Schwerzenbach in der Regel die Kostenschätzung einem Vertrauenszahnarzt zur Prüfung. Während der Zeit der Unterstützung werden ohne vorherige Kostengutsprache durch die Sozialabteilung ausschliesslich zahnärztliche Notfallbehandlungen (Herstellen der Kaufähigkeit und Behandlung zur Schmerzreduktion) und die jährliche Dentalhygiene übernommen. Die Behandlungen müssen einfach, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Kosten für Brillen oder andere medizinische Hilfsmittel werden ebenfalls nur nach vorgängig eingeholter Kostengutsprache übernommen, wobei auch hier ausschliesslich einfache und zweckmässige Ausführungen / Hilfsmittel bewilligt werden. Zusätzlich wird eine Bestätigung der Krankenkasse benötigt, ob an die vorgeschlagenen Kosten eine Leistung erbracht wird.
5 Meldepflicht Persönliche und finanzielle Veränderungen sind der Sozialabteilung sofort und unaufgefordert zu melden. Auflagen aus Beschlüssen Bei Genehmigung des Antrages um Sozialhilfe durch die Sozialbehörde, werden oft auch Auflagen beschlossen. Diese Auflagen sind einzuhalten, da ansonsten das Unterstützungsbudget gekürzt werden kann. Kürzungen von Unterstützungsleistungen Die Kürzungsgründe ergeben sich aus dem kantonalen Recht. Sozialhilfeleistungen können gekürzt oder eingestellt werden, wenn unrechtmässiger Leistungsbezug, Pflichtverletzungen oder Rechtsmissbrauch vorliegen. Die Leistungskürzungen werden schriftlich, in Form einer beschwerdefähigen Verfügung eröffnet. Auszahlung der Sozialhilfe Die Auszahlung erfolgt in der Regel über die Bank oder Post und nur in Ausnahmefällen in bar. Lohnbelege sind sofort nach Erhalt einzureichen, da erst nach dem Eingang des Lohnbeleges die Sozialhilfe ausgerichtet werden kann. Wegzug aus der Gemeinde Ziehen unterstützte Personen aus der Gemeinde (bzw. aus dem Kanton) weg, so werden folgende Leistungen für den Wegzugsmonat berücksichtigt: Lebensunterhalt für einen Monat ab Wegzug im bisherigen Umfang (abzüglich bisherig Wohnungskosten) eventuell Umzugskosten, diese werden jedoch nur nach vorher erteilter Kostengutsprache übernommen erster Monatsmietzins bis zur Höhe der am neuen Wohnort anerkannten Kosten, und nur sofern ein Mietvertrag vorgewiesen wird Schwerzenbach, im März 2013
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