Lösungsschema Fall 5: Ungerechtfertigte Bereicherung

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1 Lösungsschema Fall 5: Ungerechtfertigte Bereicherung Lösung Punkte Frage: Ansprüche von Josef gegen Gotthelf Max. 45 I. Anspruchsmethode Wer will was von wem woraus? Josef möchte von Gotthelf die bezahlten Alimente zurück erhalten. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist die ungerechtfertigte Bereicherung subsidiär zur Vindikation und zu vertraglichen Ansprüchen (wird in der Lehre z.t. kritisiert). Zur deliktischen Haftung besteht jedoch gemäss herrschender Lehre Anspruchskonkurrenz. Gemäss dem SV besteht zwischen Josef und Gotthelf kein Vertrag, kein quasivertragliches Verhältnis und auch für eine deliktische Haftung (Art. 4 ff. OR) fehlen Anhaltspunkte. (Besprechen der Subsidiarität) (für Verneinung von 2) Es könnte aber allenfalls ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegeben sein. II. Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung Gemäss Art. 62 Abs. OR muss derjenige, der in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückerstatten. Gemäss Bundesgericht sind die Leistungskondiktionen als Sondertatbestände zu betrachten, auf welche die allgemeine Regel von Art. 62 Abs. OR nicht anwendbar ist. In diesen Fällen komme vielmehr Art. 63 Abs. OR zur Anwendung (BGE 23 III 0, E. 3.a).. Arten der Bereicherung Die Lehre und Rechtsprechung unterscheidet zwischen mehreren Arten von Kondiktionen. Die Haupttypen sind die Leistungs- und Eingriffskondiktionen/ Nichtleistungskondiktionen, während über allfällige weitere Typen Uneinigkeit besteht. Bei der Leistungskondiktion entsteht die Bereicherung durch eine ungerechtfertigte Leistung des Entreicherten. (Nennung Artikel) (Unterscheidung) (Def.) Seite /6

2 Gemäss Art. 62 Abs. 2 OR kann dabei eine Leistung ohne gültigen Grund (condictio sine causa), eine Leistung aus nicht verwirklichtem Grund (condictio ob causam non secutam) oder eine Leistung aus nachträglich weggefallenem Grund (condictio ob causam finitam) vorliegen. I.c. leistete Josef rückwirkend ab dem. Januar 994 monatliche Unterhaltsleistungen von CHF für Simon bis zu dessen Volljährigkeit. [Durch diese Leistungen verminderten sich jeweils auch die Passiven von Gotthelf um den entsprechenden Betrag, da er nicht für den Unterhalt aufkommen musste.] Die Bereicherung entstand folglich durch die Leistung von Josef, dem Entreicherten. Es liegt daher eine Leistungskondiktion vor. (Unterarten) I.c. war Josef zum Zeitpunkt der einzelnen Leistungen rechtlicher Vater von Simon, weshalb damals ein Leistungsgrund für die Zahlungen bestand. Mit Aufhebung des Kindesverhältnisses durch das Urteil vom 3. August 202 ist dieser Leistungsgrund nachträglich weggefallen, so dass eine Leistung aus nachträglich weggefallenem Grund vorliegt (vgl. BGE 29 III 646 E. 3. / 5.5). [Korrekturhinweis: Andere Qualifikation möglich.] 2. Voraussetzungen des Bereicherungsanspruches a) Bereicherung Eine Bereicherung besteht in der Erlangung eines Vermögensvorteils durch den Bereicherten. Der Vermögensvorteil kann in Form einer Vergrösserung oder einer Nichtverminderung des Vermögens vorliegen. Eine sog. Ersparnisbereicherung liegt vor bei der Ersparnis von Auslagen, die sonst hätten getätigt werden müssen. Sie kann in einer Nichtverminderung der Aktiven oder einer Nichterhöhung der Passiven bestehen. Die Bereicherung besteht in der Differenz zwischen dem jetzigen und demjenigen Vermögensstand, der ohne das bereichernde Ereignis vorläge. Aufgrund des Urteils vom 3. August 202 wurde Gotthelf rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt von Simon dessen rechtlicher Vater und war somit auch ab Geburt unterhaltspflichtig. Hätte Josef Simon nicht anerkannt und infolge dessen die Unterhaltszahlungen geleistet, so hätte Gotthelf für den Unterhalt von Simon aufkommen müssen. Somit liegt eine Ersparnisbereicherung von Gotthelf vor und zwar in Form einer Nichtverminderung seiner Aktiven. Gemäss SV ist Gotthelf der Gemeindepräsident von Gals. Als solcher lebt er sicher in günstigeren finanziellen Verhältnissen als Josef, der Zimmermann ist. Gotthelf wäre somit mindestens zu den gleich hohen Kindesalimenten verpflichtet worden wie Josef. (Def.) (Def.) (Erwähnung Problematik) Seite 2/6

3 Die Unterhaltsleistungen betrugen pro Monat CHF und wurden für die Zeitdauer von 8 Jahren entrichtet. Somit beträgt der Gesamtbetrag der geleisteten Zahlungen CHF (CHF * 2 Mte * 8 J). Ohne diese Leistungen wäre das Vermögen von Gotthelf um mindestens diesen Betrag vermindert, so dass eine Bereicherung in der Höhe von CHF vorliegt. b) Entreicherung / Kausalzusammenhang Gemäss einem Teil der Lehre muss beim Entreicherten eine Vermögenseinbusse vorliegen. Die traditionelle Lehre verlangt eine Vermögensverschiebung, wobei zwischen der Bereicherung / Vorteil des Bereicherten und der Entreicherung / Einbusse des Verletzten ein Kausalzusammenhang im Sinn der Konnexität vorliegen muss. Nach anderer Meinung und dem BGer ist es auch ausreichend, wenn die Bereicherung auf Kosten eines anderen geschieht, ohne dass dieser zwingend eine Vermögenseinbusse erleiden muss [z.b. Benutzen einer fremden Ferienwohnung, wenn der Eigentümer diese selbst nicht genutzt hätte]. I.c. hat Josef Unterhaltsleistungen von insgesamt CHF geleistet, welche er aber aufgrund der rückwirkenden Aufhebung des Kindesverhältnisses gar nicht schuldete. Es liegt somit eine Vermögenseinbusse in gleicher Höhe vor. Gemäss SV hat zwischen Josef und Gotthelf keine unmittelbare Vermögensverschiebung stattgefunden, denn Josef leistete die Zahlungen an Simon bzw. vermutlich an die Vormundschaftsbehörde oder die Pflegeeltern. Wie bereits darlegt wurde, entstand durch die Zahlung der Unterhaltsleistungen durch Josef eine Bereicherung im Vermögen von Gotthelf in Form der Nichtverminderung seiner Aktiven. Somit hat Gotthelf die Bereicherung auf Kosten von Josef erlangt, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausreichend ist. [Korrekturhinweis: Verneinung des notwendigen Kausalzusammenhangs wird mit max. 3 Definitionspunkte und 2 Subsumtionspunkte bepunktet.] c) Fehlende Rechtfertigung Die Bereicherung ist ungerechtfertigt, wenn kein Rechtsgrund vorliegt, der den Vermögensvorteil des Bereicherten (zulasten des Entreicherten) rechtfertigt. Ein solcher Rechtsgrund kann sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben. (Def.) (Def.) I.c. enthält der Sachverhalt keinerlei Hinweise auf einen Rechtfertigungsgrund. Seite 3/6

4 3. Freiwillige Zahlung einer Nichtschuld (Art. 63 OR) Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann gemäss Art. 63 Abs. OR das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat. Gemäss Bundesgericht sind die Leistungskondiktionen als Sondertatbestände zu betrachten, auf welche die allgemeine Regel von Art. 62 Abs. OR nicht anwendbar ist. In diesen Fällen komme vielmehr Art. 63 Abs. OR zur Anwendung (BGE 23 III 0, E. 3.a). a) Nichtschuld Eine Nichtschuld besteht, wenn eine Schuld entweder nie bestanden hat oder zur Zeit der Leistung bereits erloschen war (Gauch/Schluep, N 53). I.c. hat Josef eine Nichtschuld bezahlt, da der Leistungsgrund wie dargelegt wurde, nachträglich weggefallen ist. [Korrekturhinweis: Ansicht von Gauch/Schluep, dass eine Zuwendung aus nachträglich weggefallenem Grund keine Nichtschuld darstellt, wird ebenfalls entsprechend bepunktet.] b) Freiwillige Zahlung Unfreiwillig ist die Leistung namentlich, wenn sie unter Betreibungszwang (Art. 63 III OR), in einer Notlage (Art. 2 OR) oder gegründeter Furcht (Art. 29 OR) erfolgt. Abgesehen von den erwähnten, gesetzlich umschriebenen Fällen liegt eine die Freiwilligkeit der Leistung ausschliessende Zwangslage nur vor, wenn der Leistende unzumutbare Nachteile in Kauf zu nehmen hätte, die er nicht anders als durch die Leistung abwenden kann (BGE 23 III 0 E. 3b). Mangels abweichender Angaben im SV ist davon auszugehen, dass diese Bezahlung nicht unfreiwillig erfolgte. [Die Zahlung erfolgte weder unter Betreibungszwang, noch in einer Notlage oder aus gegründeter Furcht. Auch eine andere Zwangslage, aufgrund derer Josef unzumutbare Nachteile in Kauf zu nehmen hätte, die er nicht anders als durch die Leistung abwenden kann, ist aus dem SV nicht ersichtlich.] Somit liegt eine freiwillige Zahlung einer Nichtschuld vor, weshalb ein Bereicherungsanspruch zusätzlich einen Irrtum voraussetzt. c) Irrtum Ein Irrtum liegt vor, wenn der Leistende eine falsche Vorstellung über die Schuldpflicht hat, d.h. wenn er seine Leistung erbrachte in der unrichtigen Vorstellung, die Schuld bestehe. (Def.) () (Def.) Zweifel an der Richtigkeit der Vorstellung schliessen den Irrtum aus (strittig). Seite 4/6

5 Weiter braucht der Irrtum nicht entschuldbar sein; vielmehr berechtigt jede Art, Rechtsirrtum oder Tatirrtum, entschuldbarer oder unentschuldbarer Irrtum, zur Rückforderung (BGE 29 III 646 E. 3.2). Gemäss SV hat Josef Simon kurz nach dessen Geburt anerkannt, wobei er mangels abweichender Angaben im SV offensichtlich davon ausging, dass er der biologische Vater von Simon sei. Somit erfolgte die Anerkennung von Simon, der Abschluss des Unterhaltsvertrages sowie die Zahlung der Unterhaltsleistungen durch Josef in der unrichtigen Vorstellung, dass er der biologische Vater von Simon sei und aufgrund des Familienrechtes Unterhaltsleistungen schulde. Gemäss SV pendelte der Vater von Josef am 28. November 999 über dem Bild von Simon und erklärte Josef, dass Simon nicht sein Sohn sei. Da es sich dabei lediglich um ein esoterisches Ritual ohne jeglichen Beweiswert handelt, musste Josef deswegen nicht an der Richtigkeit seiner Vorstellung zweifeln. Somit erfolgten auch Zahlungen nach diesem Zeitpunkt irrtümlich. Zwischenfazit: Josef hat grundsätzlich einen Anspruch gegen Gotthelf aus ungerechtfertigter Bereicherung. III. Rechtsfolgen. Gegenstand des Bereicherungsanspruches Gemäss Art. 62 Abs. OR ist die Bereicherung zurück zu erstatten. Sie ist dabei grundsätzlich in natura zu leisten, subsidiär ist Wertersatz geschuldet. I.c. hat Gotthelf die Unterhaltsleistungen nicht in natura erhalten, so dass ein Wertersatz (in Form einer Geldleistung) geschuldet ist. 2. Umfang des Bereicherungsanspruches Grundsatz Grundsätzlich ist die Bereicherung im vollen Umfang zu erstatten und besteht in der Differenz zwischen dem jetzigen und demjenigen Vermögensstand, der ohne das bereichernde Ereignis vorläge. Der Bereicherungsanspruch erstreckt sich auch auf den Nutzen, den der Bereicherte aus dem Gegenstand gezogen hat, so z.b. auf den tatsächlich erlangten Zins (vgl. Huguenin, 053, Gauch/Schluep, 525). Die Unterhaltsleistungen betrugen pro Monat CHF und wurden für die Zeitdauer von 8 Jahren entrichtet. Somit beträgt der Gesamtbetrag der geleisteten Zahlungen CHF (CHF * 2 Mte * 8 J). Ohne diese Leistungen wäre das Vermögen von Gotthelf um mindestens diesen Betrag vermindert, so dass eine Bereicherung in der Höhe von CHF vorliegt. () () Seite 5/6

6 Trotz fehlender Angaben im SV ist anzunehmen, dass Gotthelf den gesparten Betrag zinsbringend angelegt hat, weshalb er die entsprechenden Zinszahlungen als aus der Bereicherung gezogener Nutzen ebenfalls erstatten müsste. Einschränkung Gemäss Art. 64 OR kann die Rückerstattung aber insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste. I.c. handelt es sich um eine Bereicherung in Form einer Nichtverminderung der Aktiven, d.h. nicht um einen tatsächlich angefallenen Vermögenswert, welcher verbraucht werden könnte. Somit kann die Bereicherung von Gotthelf gar nicht i.s.v. Art. 64 OR verbraucht / verzehrt werden, so dass die Bereicherung vollumfänglich zurückzuerstatten ist. 3. Ausschluss der Bereicherungsforderung bzw. der Klagbarkeit Es könnte ein Tatbestand vorliegen, welcher eine Bereicherungsforderung oder deren Klagbarkeit ausschliesst, wie z.b. Art. 63 Abs. 2 OR (Erfüllung verjährter Schuld oder sittlicher Pflicht) oder Art. 66 (Herbeiführung eines rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolgs). I.c. enthält der Sachverhalt keine Anzeichen für einen Ausschlusstatbestand. [Die Verjährung (Art. 67 OR) ist gemäss Aufgabenstellung nicht zu prüfen.] Gesamtfazit: Josef hat einen Anspruch auf Zahlung von CHF zzgl. allfälligen Zinsen gegen Gotthelf aus ungerechtfertigter Bereicherung. Seite 6/6

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