Bebauungsplan Nr. 12 A Industriegebiet an der Elbe. FFH-Verträglichkeits-Vorprüfung. Stadt Brunsbüttel. Stand: 29. Februar 2012.

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1 Stadt Brunsbüttel Bebauungsplan Nr. 12 A Industriegebiet an der Elbe FFH-Verträglichkeits-Vorprüfung Stand: 29. Februar 2012 Bearbeitung: Dipl.-Geogr. Manfred Bülow Falkenried 74 a, Hambur Tel , Fax -70, mail@elbber.de,

2 Stadt Brunsbüttel, Bebauungsplan Nr. 12 A: FFH-Vorprüfung 1 Inhalt 1 Veranlassung Gesetzliche Grundlagen Vorhabenbeschreibung Wirkfaktoren Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung und deren voraussichtliche Betroffenheit Schleswig-holsteinisches Elbästuar und angrenzende Flächen (FFH DE ) Beschreibung Auswirkungen auf die Schutzziele Unterelbe (Niedersachsen) (FFH DE ) Beschreibung Auswirkungen auf die Schutzziele Kudensee (FFH DE ) Beschreibung Auswirkungen auf die Schutzziele Vorland St. Margarethen (EGV DE ) Beschreibung Auswirkungen auf die Schutzziele Unterelbe bis Wedel (EGV DE ) Beschreibung Auswirkungen auf die Schutzziele Unterelbe (Niedersachsen) (EGV DE ) Beschreibung Auswirkungen auf die Schutzziele NSG Kudensee (EGV DE ) Beschreibung Auswirkungen auf die Schutzziele Fazit FFH-Vorprüfung Literatur... 21

3 Stadt Brunsbüttel, Bebauungsplan Nr. 12 A: FFH-Vorprüfung 2 1 Veranlassung Die Stadt Brunsbüttel plant mit dem Bebauungsplan Nr. 12 A ein großflächiges Gewerbeund Industriegebiet zwischen dem Landesschutzdeich und der K 73, entlang der vorhandenen Hamburger Straße. Der Bebauungsplan hat einen Geltungsbereich von ca. 20 ha. Das Gebiet wird im Norden durch die Fährstraße K 75, im Osten durch die Gleisanlagen zum Elbehafen, im Süden durch den Landesschutzdeich und im Westen von dem bewachsenen Wall an der Westertweute begrenzt. Für FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete gelten bestimmte Schutzvorschriften, die sich in 33 BNatSchG bzw. 24 LNatSchG SH niederschlagen. Danach sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. Mit dieser Vorschrift wird Art. 6 Abs. 2 der EU-Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie = FFH-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt. Nach 34 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), sind Projekte und Pläne vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura Gebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Die Maßstäbe für die Verträglichkeit ergeben sich aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften. Sinn der Vorprüfung ist es festzustellen, ob das Vorhaben geeignet ist, Natura Gebiete erheblich zu beeinträchtigen. Die Vorprüfung erfolgt in der Regel auf Grundlage vorliegender Unterlagen. Ergeben sich in dieser Vorprüfung keine Hinweise auf mögliche erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der umliegenden Natura-2000-Gebiete durch das Vorhaben, so ist die vertiefende Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich Für eine Unverträglichkeit mit den Erhaltungszielen und damit für eine Unzulässigkeit des Plans reicht es aus, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen führen kann. Erheblich ist eine Beeinträchtigung, wenn die Veränderungen und Störungen in ihrem Ausmaß oder in ihrer Dauer dazu führen, dass ein Gebiet seine Funktionen in Bezug auf die Erhaltungsziele oder die für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile nur noch in eingeschränktem Umfang erfüllen kann. In dieser Vorprüfung werden die entsprechend dem Planungsstand möglichen Auswirkungen beurteilt. Diese Unterlage dient den für die Prüfung zuständigen Behörden als Entscheidungsgrundlage, ob Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete zu erwarten sind, die ein Hindernis für die Aufstellung des Bebauungsplans darstellen können. Eine abschließende Beurteilung der FFH-Verträglichkeit kann nur in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren bezogen auf konkrete Einzelvorhaben stattfinden. 1.1 Gesetzliche Grundlagen Die gesetzlichen Grundlagen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung sind in 34 BNatSchG in Verbindung mit 25 LNatSchG Schleswig-Holstein zu finden. Diese bezie-

4 Stadt Brunsbüttel, Bebauungsplan Nr. 12 A: FFH-Vorprüfung 3 hen sich auf Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) und Art. 5 79/409/EWG (Vogelschutz-Richtlinie, abgekürzt VS-RL). 2 Vorhabenbeschreibung Der Geltungsbereich des Plans ist in der nachstehenden Abbildung wiedergegeben. Für die Umweltbelange sind die folgenden Festsetzungen relevant: Die bereits vorhandene Hamburger Straße wird durch Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche im Bestand gesichert. Der Bebauungsplan Nr. 12 A setzt westlich der Hamburger Straße Gewerbegebiet (GE) mit einer GRZ von 0,8, einer BMZ von 6,0 und einem Emissionskontingent L EK von 60 db (A) tags und 0 db (A) nachts fest. Östlich der Straße wird zunächst Industriegebiet (GI) mit denselben Werten festgesetzt. Im östlichsten Bereich des Industriegebiets in größerer Entfernung von der faktischen Wohnbebauung im planungsrechtlich festgesetzten Gewerbegebiet in der Westertweute erhöht sich der L EK nachts auf 45 db (A). Eine zulässige Gesamthöhe baulicher Anlagen ist nicht festgesetzt. Im gesamten Geltungsbereich sind Störfallanlagen sowie der offene Umgang mit staubenden Gütern und Schüttgütern unzulässig. Zudem sind Beherbergungsbetriebe, Vergnügungsstätten, Diskotheken und Einzelhandel ausgeschlossen.

5 Stadt Brunsbüttel, Bebauungsplan Nr. 12 A: FFH-Vorprüfung 4 Abbildung 1: Geltungsbereich Bebauungsplan 12 A, Maßstab ca. 1: Wirkfaktoren Wirkfaktoren sind Eigenschaften der Planung, die sich in spezifischer Weise auf die Schutzgüter auswirken können. Beim vorliegenden, nicht vorhabenbezogenen Bebau-

6 Stadt Brunsbüttel, Bebauungsplan Nr. 12 A: FFH-Vorprüfung 5 ungsplan, sind auf den festzusetzenden GE und GI-Flächen trotz der Einschränkungen zahlreiche unterschiedliche Bauvorhaben möglich und zulässig. Es können an dieser Stelle nicht alle potenziell denkbaren direkten oder indirekten Wirkfaktoren jedes einzelnen Vorhabentyps geprüft werden. Alle Vorhaben, die in ihren Wirkungen wesentlich über den Geltungsbereich hinausgehen, müssen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, z. B. nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) oder dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), mit dem dann vorliegenden Detaillierungsgrad auch auf ihre FFH-Verträglichkeit geprüft werden. Im Folgenden erfolgt eine Einschätzung der Relevanz der einzelnen Wirkfaktoren, wie sie im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erkennbar sind, auf die oben beschriebenen Natura 2000-Gebiete. Flächeninanspruchnahme Im Gewerbegebiet wird eine Fläche von ca. 20 ha dauerhaft in Anspruch genommen, die derzeit als Grünland (intensiv und extensiv) genutzt wird. Die Fläche liegt außerhalb von Natura 2000-Gebieten. Die kürzeste Entfernung zum FFH-Gebiet Schleswig- Holsteinisches Elbästuar beträgt ca. 750 m. Der Bebauungsplan nimmt also keine Flächen in einem Schutzgebiet in Anspruch. Fazit: Der Wirkfaktor Flächeninanspruchnahme muss im Folgenden nicht mehr geprüft werden. Luftschadstoffe Über den Luftpfad könnten Schadstoffe oder Nährstoffe in Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragen werden, die zu einer Beeinträchtigung der Erhaltungsziele führen können. In einer Immissionsprognose für den Bebauungsplan (Dr. Ullrich 2012) wurden die potenziell möglichen Emissionen ermittelt, die sich ergeben würden, wenn sich im Gebiet die am stärksten emittierenden Anlagen der jeweiligen Abstandsklasse ansiedeln würden. Es wurden folgende Stoffgruppen untersucht: Schwefeldioxid (SO 2 ), Stickstoffdioxid (NO 2 ) und Stickstoffoxide (NO X ), Schwebestaub PM 10 und PM 2,5, Staubniederschlag und Gesamt-Kohlenstoff (C). Die Immissionsprognose führt zur FFH- Problematik aus: Die Irrelevanzkriterien für Stickstoffoxide (NO X ) und Schwefeldioxid (SO 2 ) zum Schutz von Vegetation und Ökosystemen werden außerhalb des Bebauungsplangebietes nicht überschritten. Sowie: Zur Beurteilung der möglichen Auswirkungen von Stickstoff-Einträgen durch die Luftschadstoff-Emissionen aus dem B-Plangebiet auf die umliegenden FFH-Gebiete wurde nachfolgend eine Abschätzung der Stickstoffeinträge in kg/ha*a für den Bereich des nächstgelegenen FFH-Schutzgebiet Schleswig-Holsteinisches Elbästuar und angrenzende Gebiete durchgeführt. Der Stickstoffeintrag durch die potentiellen Anlagen im Plangebiet Nr. 12 A unterschreitet den aus dem sog. Critical Load abgeleiteten, Irrelevanzwert für das FFH-Gebiet deutlich, so dass negative Auswirkungen auszuschließen sind. Dieser Aussage liegen die folgenden Zahlenwerte der Immissionsprognose (vgl. Ullrich 2012) zu Grunde, die Angaben beziehen sich auf das nächstgelegene FFH-Gebiet Schleswig-Holsteinisches Elbästuar und angrenzende Flächen :

7 Stadt Brunsbüttel, Bebauungsplan Nr. 12 A: FFH-Vorprüfung 6 Critical Load (nach Berner Liste) für den im FFH-Gebiet vorkommenden Lebensraumtyp 6510): kg N/(ha*a) Irrelevanzwert (nach aktueller Rechtsprechung 3 % des Critical Load): 0,6-0,9 kg N/(ha*a) Maximale Stickstoffdeposition aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans: <0,04 kg N (ha*a) Die Zahlen belegen, dass selbst der Irrelevanzwert mindestens um das 15-fache unterschritten wird. Die im weiteren Umfeld gelegenen FFH-Gebiete (z.b. Klev- und Donnlandschaften bei St. Michaelisdonn bzw. Vaaler Moor und Herrenmoor) weisen zwar eine höhere Empfindlichkeit gegenüber Stickstoffeinträgen auf. Aber auch deren Irrelevanzwerte (0,3-0,6 bzw. 0,15-0,3 kg N/(ha*a) werden schon im Nahbereich des Plangebietes deutlich unterschritten. Damit ist die Zusatzbelastung in den ausgewiesenen FFH- und Vogelschutzgebieten insgesamt als irrelevant zu bewerten. Der Wirkfaktor Luftschadstoffe muss daher im Rahmen dieser Vorprüfung nicht vertiefend untersucht werden. Daran ändert auch nichts, dass die Vorbelastung durch Stickstoffeinträge über den Luftpfad für Lebensraumtypen nährstoffarmer Standorte bereits deutlich über den Belastungsgrenzen liegt. Auch vor diesem Hintergrund wird von konsultierten Fachleuten wird gemäß KifL (2008) eine Zusatzbelastung von bis zu 3 % des CL übereinstimmend als nicht signifikant verändernd eingestuft. In dieser Größenordnung kann eine signifikante Verschlechterung des Lebensraumes ausgeschlossen werden. Da in der Immissionsprognose nicht alle theoretisch möglichen Anlagentypen geprüft werden können, ist nicht gänzlich auszuschließen, dass einzelne Vorhaben doch zu einer Überschreitung der Irrelevanzkriterien führen können. Solche Vorhaben sind jedoch nicht allein aufgrund der Rechtskraft des Bebauungsplans durchführbar, sondern bedürfen eines weitergehenden Genehmigungsverfahrens, in welchem dann ihre Verträglichkeit ausreichend geprüft werden kann. Es ist auch durchaus wahrscheinlich, dass es zu einer Gewerbeansiedlung wie der bereits angefragten Lagerfläche für Windenergieanlagen kommt, die gar keine Stickstoffemissionen verursacht. Ein grundsätzliches Hindernis gegen die Durchführbarkeit des Bebauungsplans ist mit Blick auf diesen Wirkfaktors nicht erkennbar. Fazit: Der Wirkfaktor muss auf der Ebene des Bebauungsplans nicht mehr geprüft werden. Änderung der Raumstruktur: Die baulichen Anlagen, die der Bebauungsplan ermöglicht, können je nach ihrer Bauart und -höhe eine anlagenbedingte Änderung der Raumstruktur bewirken. Infolge dessen können sie als Barrierewirkung bzw. als Hindernisse im Luftraum in Erscheinung treten. Eine Barrierewirkung kann von einer veränderten Raumstruktur ausgehen, wenn Baukörper (insbesondere hohe Anlagenbestandteilen) in der räumlichen Verbindung zwischen Teillebensräumen errichtet werden. Hindernisse im Luftraum in Folge einer veränderten Raumstruktur können insbesondere Wirkungen auf Vögel (oder Fledermäuse) darstellen.

8 Stadt Brunsbüttel, Bebauungsplan Nr. 12 A: FFH-Vorprüfung 7 Luftschallimmissionen: Der durch die Planungen verursachte Schall kann als Luftschall eventuell Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten hervorrufen. Die Schallemissionen sind jedoch durch Festsetzungen im Höchstfall auf ein flächenbezogenes Maß von 60 db (A) tags und 45 db (A) nachts beschränkt (s. Kap. 2). Oberflächenwasserentnahmen aus der Elbe und Kühlwasser- bzw. Abwassereinleitungen in die Elbe: Es könnten sich Vorhaben ansiedeln, die Wasser aus der Elbe zu Kühlungszwecken entnehmen oder gewerbliche Abwassereinleitungen in die Elbe sowie die Einleitung von Regenwasser tätigen. Von diesen Gewässerbenutzungen könnten die aquatischen FFH- Gebiete betroffen sein. Laut StUA (2007) ergeben sich die Anforderungen an Einleitungen in erster Linie ganz wesentlich aus den Anhängen zur Abwasserverordnung. Diese sind in jedem Fall einzuhalten. Gesetzlich festgelegte Qualitätsnormen für Gewässer sind in Anlage 4 und 5 der Landesverordnung zur Umsetzung der Anhänge II und V der Richtlinie 2000/60 /EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EG-Wasserrahmenrichtlinien-Umsetzungsverordnung WRRLVO) vom 10.November 2003 enthalten. Die Anwendung stellt zwar nicht direkt auf die Natura Arten und Lebensraumtypen ab, jedoch kann bei deren Einhaltung nach dem jetzigen Wissensstand von einem Schutz der aquatischen Lebensgemeinschaften und damit von günstigen Voraussetzungen für den Erhaltungszustand ausgegangen werden. Die toxikologische Ableitung der Umweltqualitätsnormen orientiert sich an sehr empfindlichen Organismen und wird dann i.d.r. um den Faktor 10 abgemindert, um Summationswirkungen Rechnung zu tragen. Da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, ist nach dem derzeitigen Planungsstand keine Aussage darüber möglich, ob und welche Abwassermengen entstehen werden. Die abschließende Bewertung der potenziellen Beeinträchtigung der aquatischen Natura 2000-Gebiete kann somit erst auf Ebene der Einzelvorhaben vorgenommen werden. Ein grundsätzliches Hindernis gegen die Durchführbarkeit des Bebauungsplans ist mit Blick auf diesen Wirkfaktors nicht erkennbar. Fazit: Der Wirkfaktor kann auf der Ebene des (Angebots-)Bebauungsplans nicht abschließend geprüft werden. Wie aus dem oben Gesagten hervorgeht, können im Folgenden nur die Wirkfaktoren Änderung der Raumstruktur und Luftschallimmissionen einer Vorprüfung unterzogen werden.

9 Stadt Brunsbüttel, Bebauungsplan Nr. 12 A: FFH-Vorprüfung 8 4 Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung und deren voraussichtliche Betroffenheit. Für schleswig-holsteinische Natura 2000-Gebiete liegen Gebietsbeschreibungen, Standarddatenbögen, Schutzgebietsabgrenzungen und Erhaltungsziele der Onlinedatenbank des MLUR (2007) vor. Entsprechend den Anforderungen einer Vorprüfung werden die betrachteten Gebiete hier vereinfachend beschrieben. Abbildung 2: FFH- und EU-Vogelschutzgebiete in Schleswig-Holstein (Quelle: Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig- Holstein,

10 Stadt Brunsbüttel, Bebauungsplan Nr. 12 A: FFH-Vorprüfung 9 Abbildung 3: FFH- und Vogelschutzgebiete in Niedersachsen (Quelle Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz Erläuterung zu Abbildung 2 und Abbildung 3: Schleswig Holstein: : FFH-Gebiet Schleswig-holsteinisches Elbästuar und angrenzende Flächen : FFH-Gebiet Kudensee : EU-Vogelschutzgebiet Vorland St. Margarethen : EU-Vogelschutzgebiet Unterelbe bis Wedel, hier Teilbereich Neufelder Vorland : EU-Vogelschutzgebiet NSG Kudensee Niedersachsen : FFH-Gebiet Unterelbe : EU-Vogelschutzgebiet Unterelbe Im Folgenden werden die im Umfeld befindlichen FFH- und EU-Vogelschutzgebiete in Anlehnung an die Gebietssteckbriefe (s. und kurz beschrieben. Die vollständigen Erhaltungsziele sind im Anhang wiedergegeben. 4.1 Schleswig-holsteinisches Elbästuar und angrenzende Flächen (FFH DE ) Entfernung zum Plangebiet: ca. 750 m

11 Stadt Brunsbüttel, Bebauungsplan Nr. 12 A: FFH-Vorprüfung Beschreibung Das FFH-Gebiet mit einer Größe von insgesamt etwa ha umfasst den schleswigholsteinischen Teil der Elbe von der Mündung bis zur Unterelbe bei Wedel. Eingeschlossen in das Gebiet sind auch die Unterläufe von Stör, Krückau, Pinnau und Wedeler Au sowie das Vorland von St. Margarethen und die eingedeichte Haseldorfer und Wedeler Marsch. Teile des Gebietes befinden sich als Bundeswasserstraße im Eigentum des Bundes. Größere Teilflächen sind als Naturschutzgebiete ausgewiesen. Die Elbe gehört mit ihren Salz-, Brack- und Süßwasserzonen zum Lebensraumtyp der Ästuarien (1130). Ihr Mündungsbereich wird charakterisiert durch das breite Neufelder Vorland mit Salzwiesen (1330) sowie vorgelagerten Watten, teils mit Quellerbeständen (1140, 1310), Sandbänke (1110) und Flachwasserzonen im Bereich des Medemgrundes. Die gesamte Elbmündung ist gekennzeichnet durch eine Durchmischung des Süßwassers der Elbe mit dem Salzwasser der Nordsee. Insbesondere für die Fischart Finte (Alosa fallax) bildet dieser Bereich einen bedeutsamen Teil-Lebensraum. Unter den die Elbe bzw. ihre Nebenläufe besiedelnden Tierarten sind die Fischarten Maifisch (Alosa alosa), Rapfen (Aspius aspius), Lachs (Salmo salar), Steinbeißer (Cobitis taenia) und Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) besonders hervorzuheben. Des Weiteren kommen Flussneunauge (Lampetra fluviatilis) und Meerneunauge (Petromyzon marinus) vor. Insgesamt bildet die Unterelbe zusammen mit den tidebeeinflussten Unterläufen ihrer Nebenflüsse das größte und am Besten erhaltene Ästuar Deutschlands und ist daher besonders schutzwürdig. Übergreifendes Schutzziel ist die Erhaltung des Gebietes mit seinen dort vorkommenden FFH-Lebensraumtypen und FFH-Arten. Für die Arten Maifisch und Schierlingswasserfenchel soll ein günstiger Erhaltungszustand im Einklang mit den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten wiederhergestellt werden. Ziel ist auch die Erhaltung des Elbästuars mit seinen Salz-, Brack- und Süßwasserzonen und angrenzender Flächen als möglichst naturnahes Großökosystem. Wegen seiner Größe ist das FFH-Gebiet in mehrere Teilgebiete unterteilt. Dem Vorhaben am nächsten gelegen ist das Teilgebiet 6 Elbe bei Brunsbüttel / St. Margerethen. Dieses Teilgebiet umfasst das nicht eingedeichte Vorland St. Margarethen und Büttel sowie den Flusslauf der Elbe zwischen Scheelenhaken und Brunsbüttel. Vor den künstlich befestigten, technisch überprägten Elbufern in Brunsbüttel verläuft die Nordgrenze des Gebietes ca. 500 m entfernt. Wichtige Erhaltungsziele sind: bezogen auf den Lebensraumtyp Ästuarien die Erhaltung des die Watten, Grünlandbereiche, Priele und Röhrichte prägenden Tideeinflusses und die Erhaltung der ökologischen Wechselbeziehungen mit dem terrestrischen und aquatischen Umfeld. Bezogen auf Arten von besonderer Bedeutung (hier: Meerneunauge, Flussneunauge, Finte und Lachs) ist das Schutzziel die Erhaltung der Durchgängigkeit des Fließgewässers.

12 Stadt Brunsbüttel, Bebauungsplan Nr. 12 A: FFH-Vorprüfung Auswirkungen auf die Schutzziele Wie in Kapitel 3 dargelegt, ist eine FFH-Vorprüfung beim derzeitigen Konkretisierungsgrad der Planung nur sinnvoll für die Wirkfaktoren Änderung der Raumstruktur und Luftschallimmissionen. Für beide ist jedoch kein Wirkungszusammenhang mit den oben genannten Erhaltungszielen und den maßgeblichen Bestandteilen dieses aquatischen Schutzgebietes erkennbar. Die Festsetzungen des Bebauungsplans an sich haben also keine erheblichen Auswirkungen auf das FFH-Gebiet. 4.2 Unterelbe (Niedersachsen) (FFH DE ) Entfernung zum Plangebiet: ca m Beschreibung Das FFH-Gebiet Unterelbe (DE ) in Niedersachsen umfasst Flächen zwischen Cuxhaven und dem Mühlenberger Loch bei Hamburg. Es hat eine Ausdehnung von ha und schließt sich unmittelbar südlich an das vorgenannte FFH-Gebiet Schleswig-holsteinisches Elbästuar (DE ) an. Das FFH-Gebiet umfasst die Außendeichsflächen im Ästuar der Elbe mit Brack- und Süßwasserwatten, Röhrichten, feuchten Weidelgras-Weiden, kleinflächigen Weiden-Auwaldfragmenten, Salzwiesen, artenreichen Mähwiesen, Hochstaudenfluren, Altarmen u.a. Im betrachteten FFH-Gebiet befinden sich zwölf Naturschutzgebiete und ein Landschaftsschutzgebiet. Die Hauptgefährdungsursachen des FFH-Gebiets sind Wasserverschmutzung, Vertiefung der Elbe, Uferausbau sowie intensive landwirtschaftliche Nutzung auf Teilflächen. Es werden sieben Tier- und eine Pflanzenart des Anhangs II FFH-RL für das FFH-Gebiet Unterelbe genannt, dies sind: Finte (Alosa fallax), Rapfen (Aspius aspius), Schnäpel (Coregonus oxyrhynchus), Flussneunauge (Lampetra fluviatilis), Bachneunauge (Lampetra planeri), Meerneunauge (Petromyzon marinus), Lachs (Salmo salar) und Schierlings- Wasserfenchel (Oenanthe conioides). Für das FFH-Gebiet Unterelbe liegen keine formulierten Erhaltungsziele vor. Entsprechend 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG wird daher allgemein als Erhaltungsziel angenommen: Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen und Arten des Anhangs I bzw. II FFH-RL im Gebiet Auswirkungen auf die Schutzziele Wie in Kapitel 3 dargelegt, ist eine FFH-Vorprüfung beim derzeitigen Konkretisierungsgrad der Planung nur sinnvoll für die Wirkfaktoren Änderung der Raumstruktur und Luftschallimmissionen. Für beide ist jedoch kein Wirkungszusammenhang mit den oben genannten Erhaltungszielen und den maßgeblichen Bestandteilen dieses aquatischen Schutzgebietes erkennbar. Die Festsetzungen des Bebauungsplans an sich haben also keine erheblichen Auswirkungen auf das FFH-Gebiet.

13 Stadt Brunsbüttel, Bebauungsplan Nr. 12 A: FFH-Vorprüfung Kudensee (FFH DE ) Entfernung zum Plangebiet: ca m Beschreibung Das FFH-Gebiet mit einer Größe von 104 ha liegt etwa 10 km nordöstlich von Brunsbüttel und umfasst den Kudensee mit seinen umgebenden Flächen. Es ist seit 1992 als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Der knapp 80 ha große Kudensee liegt in einer großflächigen Marsch- und Moorniederung größtenteils unter dem Meeresspiegel zwischen dem Nord-Ostsee-Kanal bei Brunsbüttel und dem nordwestlich gelegenen Kliffhang bei Kuden. Er ist ein von Natur aus nährstoffreicher See (eutropher See 3150), der sich durch Vorkommen des Froschbisses (Hydrocharis morsus-ranae) in den flacheren Seebuchten auszeichnet. Er ist zugleich Lebensraum der Fischart Steinbeißer (Cobitis taenia) und bedeutendes Gewässer für Wasservögel. An seinem Ufer finden sich breite Röhrichtzonen, Bruchwaldreste und Weidengebüsche. Die umgebenden Flächen sind durch Aufspülungen während des Kanalbaus entstanden und entwickeln sich relativ ungestört. Der Kudensee ist als gut erhaltenes, größeres Marschgewässer mit seinen typischen Lebensgemeinschaften und charakteristischen Arten besonders schutzwürdig. Übergreifendes Schutzziel ist dementsprechend die Erhaltung des Marschsees mit großflächigen Röhrichtzonen, Bruchwaldresten und Weidengebüschen, insbesondere auch als Lebensraum einer vielfältigen Vogelwelt (s. u.) Auswirkungen auf die Schutzziele Wie in Kapitel 3 dargelegt, ist eine FFH-Vorprüfung bei derzeitigen Konkretisierungsgrad der Planung nur sinnvoll für die Wirkfaktoren Änderung der Raumstruktur und Luftschallimmissionen. Für beide ist jedoch kein Wirkungszusammenhang mit den oben genannten Erhaltungszielen und den maßgeblichen Bestandteilen dieses aquatischen Schutzgebietes erkennbar. Die Festsetzungen des Bebauungsplans an sich haben also keine erheblichen Auswirkungen auf das FFH-Gebiet. 4.4 Vorland St. Margarethen (EGV DE ) Entfernung zum Plangebiet: ca m Beschreibung Das Vogelschutzgebiet mit einer Größe von 244 ha liegt etwa 5 km östlich der Ortslage von Brunsbüttel und umfasst einen Teil eines der letzten Deichvorländer der Elbe. Das Gebiet ist ebenfalls als FFH-Gebiet gemeldet (s. o.). Das Vorland bei der Ortslage St. Margarethen besteht vor allem aus beweideten Grünländern mit Brackwassereinfluss und im Ostteil aus ausgedehnten Röhrichten. Die Grünländer werden von Prielen durchzogen. Des Weiteren finden sich einige Stillgewässer, Flutmulden und Weidengebüsche im Gebiet.

14 Stadt Brunsbüttel, Bebauungsplan Nr. 12 A: FFH-Vorprüfung 13 In den Grünländern des Vorlandes brütet verbreitet der Wachtelkönig. Die ausgedehnten Röhrichte und Weidengebüsche bieten dem Blaukehlchen einen geeigneten Brutplatz. Bei den Rastvögeln sind insbesondere Nonnengänse zu nennen. Des Weiteren rastet der Kampfläufer im Gebiet. Das Vorland ist als bedeutendes Brut- Nahrungs- und Rastgebiet für die genannten Vogelarten besonders schutzwürdig. Übergreifendes Schutzziel ist die Erhaltung des tidebeeinflussten, extensiv genutzten Grünlandes mit Flutmulden und -rinnen sowie des Röhrichts. Als Erhaltungsziele, die potenziell von außerhalb des Gebietes beeinflusst werden könnten, sind zu nennen: für die Nonnengänse der Erhalt von weitgehend unzerschnittenen Flugbeziehungen zwischen Teilhabitaten im Gebiet und der Elbe, für den Wachtelkönig der Erhalt der Störungsarmut in den Brutgebieten zwischen dem und Auswirkungen auf die Schutzziele Wirkfaktor Änderung der Raumstruktur: Das für das Europäische Vogelschutzgebiet (EGV) St. Margarethen genannte, auf die Rastpopulation der Nonnengänse bezogene Erhaltungsziel Erhalt von weitgehend unzerschnittenen Flugbeziehungen zwischen Teilhabitaten im Gebiet und der Elbe bezieht sich wörtlich genommen nur auf das Gebiet selbst bzw. den unmittelbaren Nahbereich in Richtung der Elbe. In diesen kann der Bebauungsplan nicht hineinwirken. Es ist potenziell möglich, dass rastende Nonnengänse und Kampfläufer des Vorlandes St. Margarethen auch andere Gebiete der Region zur Nahrungssuche, zur Rast oder als Schlafplatz aufsuchen. Zu nennen ist hier das Neufelder Vorland innerhalb des EGV Unterelbe bis Wedel (DE ), in dessen Erhaltungszielen die Arten ebenfalls angegeben sind. Das Plangebiet befindet sich zwischen diesen beiden EGVs. Eine Barrierewirkung und in Einzelfällen auch Vogelschlag ist möglich. Die den Geltungsbereich umgebende Vorbelastung mit höheren vertikalen Strukturen (z. B. Hafen, Spedition nördlich der Fährstraße, Leuchtturm an der Westertweute, weitere industrielle Nutzungen) ist groß. Unter den gegebenen Rahmenbedingungen ist davon auszugehen, dass die durch das Umfliegen verursachten Umwege, soweit überhaupt erforderlich, sehr gering sind, Vogelschlag nur in Einzelfällen und bei extremen Witterungsbedingungen (Sturm, dichter Nebel) möglich ist. Anlagenbedingte erhebliche Beeinträchtigungen können daher für die genannten Arten ausgeschlossen werden. Wirkfaktor Luftschallimmissionen: Die für den Wachtelkönig als Erhaltungsziel genannte Störungsarmut könnte durch Luftschallimmissionen von außen, also auch aus dem Plangebiet, beeinträchtigt werden. Der Wachtelkönig ist ein überwiegend nachtaktiver und bezüglich Maskierung seiner akustischen Kommunikationssignale für die Partnerfindung empfindlicher Brutvogel. Seine

15 Stadt Brunsbüttel, Bebauungsplan Nr. 12 A: FFH-Vorprüfung 14 Brutzeit im EGV-Gebiet St. Margarethen liegt zwischen April und Juli. Beim Wachtelkönig wird für die Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) ein kritischer Schallpegel von 47 db(a) angegeben, tagsüber scheint die Art dagegen unempfindlicher zu sein; Garniel et al. (2007) geben für den Zeitraum von 6 bis 22 Uhr keinen kritischen Schallpegel an. Da durch Festsetzung die nächtlichen Schallemissionen im Geltungsbereich des Bebauungsplans bereits auf 45 db (A) begrenzt sind, können erhebliche Beeinträchtigungen des Wachtelkönigs ausgeschlossen werden. 4.5 Unterelbe bis Wedel (EGV DE ) Entfernung zum Plangebiet: ca m Beschreibung Das Vogelschutzgebiet mit einer Größe von ha umfasst den schleswigholsteinischen Teil der Elbmündung mit dem Neufelder Vorland sowie weite Teile des Elbästuars. Hierzu gehören die Unterelbe mit den eingelagerten Inseln zwischen der Mündung der Krückau und der Stadt Wedel, die Mündungsbereiche der Pinnau und der Stör sowie die eingedeichte Haseldorfer und Wedeler Marsch. Einige Teilbereiche sind als Naturschutzgebiete ausgewiesen. Das Elbästuar ist ebenfalls als FFH-Gebiet gemeldet. Die Elbmündung ist gekennzeichnet durch eine Durchmischung des Süßwassers der Elbe mit dem Salzwasser der Nordsee. Ihr Mündungsbereich wird charakterisiert durch das breite Neufelder Vorland mit seiner typischen Abfolge von Grünland, Röhricht, Watten und Flachwasserbereichen. Für den Flusslauf der Elbe von der Mündung der Krückau bis Wedel sind Süß- und Brackwasserwatten, Schlammbänke, Flachwasser- und Unterwasserbereiche, Röhrichte, Vorlandbereiche, Sand- und Schlickinseln sowie tidebeeinflusste Elb-Nebenarme charakteristisch. Gewässerbegleitend kommen kleine Auwälder und ausgedehnte Feuchtwiesen vor. Für den Bebauungsplan relevant ist der nächstgelegene (5.600 m) Teilbereich des Gebietes, das Neufelder Vorland. Dieses nimmt innerhalb des Gesamtgebietes eine Sonderstellung ein, da es bereits deutlich von der Nordsee beeinflusst ist. Das Artenspektrum weicht daher von den übrigen Gebietsteilen ab. Dies zeigt sich insbesondere an der Vielzahl der rastenden Watvogelarten wie Alpenstrandläufer, Dunkler Wasserläufer, Kampfläufer, Goldregenpfeifer, Kiebitzregenpfeifer, Pfuhlschnepfe, Säbelschnäbler, Sanderling und Sandregenpfeifer. Ihre bevorzugten Rastgebiete liegen im Bereich der Schlick- und Schlammflächen, der Watten, der Nasswiesen und der Flachwasserzonen. Für mausernde Brandgänse hat das Gebiet internationale Bedeutung. Hinzu kommen rastende Enten und Gänse sowie brütende und rastende Seeschwalbenarten wie Fluss-, Trauer- und Lachseeschwalbe. Ihre Brutplätze liegen insbesondere auf vegetationsarmen Flächen im Bereich der Vorländer und Inseln. Im Neufelder Vorland brütet auch der Säbelschnäbler. Übergreifendes Schutzziel ist die Erhaltung der besonderen Bedeutung der Unterelbe als Brutgebiet für Blaukehlchen, Flussseeschwalben, Vögel des Grünlands und der Röhrichte sowie als Rastgebiet insbesondere für Watvögel, Seeschwalben und Enten.

16 Stadt Brunsbüttel, Bebauungsplan Nr. 12 A: FFH-Vorprüfung 15 Von besonderer Bedeutung ist die Erhaltung einer strukturreichen, vielfältigen, naturnahen Landschaft. Hierzu gehören insbesondere die Flachwasser-, Watt- und Röhrichtflächen. Die besonderen Bedingungen und das Artenspektrum des Neufelder Vorlandes durch den deutlichen Nordseeeinfluss sind zu erhalten. Des Weiteren sollen die Grünländer als Brutgebiet für Wiesenvögel, Nahrungsfläche für Schwäne, Gänse und Enten und wichtiges Überwinterungsgebiet für verschiedene Gänsearten erhalten werden. Hierzu sind ausreichend hohe Wasserstände und eine möglichst extensive Nutzung im Bereich der Marschen besonders wichtig. Für das Neufelder Vorland werden gesondert einige Erhaltungsziele genannt (s. vollständig im Anhang), die meisten davon beziehen sich auf Biotopstrukturen und Nutzungen innerhalb des Gebietes und können daher von außerhalb nicht beeinflusst bzw. gefährdet werden. Von potenzieller Relevanz für den Bebauungsplan sind daher nur die Erhaltungsziele, die auf die Störungsarmut für rastende oder brütende Arten abzielen. Diese könnten theoretisch durch Lärmeinwirkung von außen gefährdet sein. Erhaltung von störungsarmen Rast- und Nahrungsflächen und von Schlafplätzen für die rastenden Gänse- Enten- und Limikolenarten sowie für rastende Seeschwalben. Erhaltung der Störungsarmut im Bereich der Kolonien brütender Fluss-, Lach- und Trauerseeschwalben während Ansiedlung und Brut zwischen dem und Erhaltung der Störungsarmut in den Brutgebieten von Uferschnepfe, Rotschenkel und Kiebitz zwischen dem 1.3. und Auswirkungen auf die Schutzziele Wirkfaktor Änderung der Raumstruktur: Wie bereits unter Kap zum EGV St. Margarethen aufgeführt, kann es Wanderungsbewegungen von rastenden Nonnengänse und Kampfläufern zwischen dem Vorland St. Margarethen und dem Neufelder Vorland geben. Das Plangebiet befindet sich grob gesehen zwischen diesen beiden EGVs. Wie unter begründet, können planbedingte erhebliche Beeinträchtigungen für die genannten Arten jedoch ausgeschlossen werden. Wirkfaktor Luftschallimmissionen: Aufgrund der Entfernung zwischen Plangebiet und EGV von ca m und der limitierten Schallemissionen können erhebliche Beeinträchtigungen der störungsempfindlichen Arten ausgeschlossen werden. 4.6 Unterelbe (Niedersachsen) (EGV DE ) Die Entfernung zum Plangebiet beträgt ca m. Dort befindet sich nur die in das EGV einbezogene Wasserfläche der Elbe. Die kürzeste Entfernung zu den Landflächen des EGV und damit zu möglichen Brutgebieten beträgt dagegen ca m.

17 Stadt Brunsbüttel, Bebauungsplan Nr. 12 A: FFH-Vorprüfung Beschreibung Das EGV-Gebiet Unterelbe (DE ) in Niedersachsen reicht von Cuxhaven bis einschließlich der Elbinsel Schwarztonnensand. Es hat eine Ausdehnung von ha. Das Gebiet, das durch den Ästuarbereich der Unterelbe geprägt ist, umfasst die Bereiche Belumer Außendeich, Nordkehdinger Außendeich, Allwördener Außendeich und Krautsand sowie die Elbinsel Schwarztonnensand. Es ist charakterisiert durch tidebeeinflusste Brack- u. Süßwasserbereiche, Salzwiesen, Röhrichte und extensiv genutztes Feuchtgrünland außendeichs sowie große Bereiche mit z.t. intensiver Grünland- und Ackernutzung binnendeichs. Die wertgebenden Arten, die teilweise als Rastvögel und teilweise als Brutvögel vorkommen, sind: Acrocephalus schoenobaenus [Schilfrohrsänger], Actitis hypoleucos [Flußuferläufer], Alauda arvensis [Feldlerche], Anas acuta [Spießente], Anas clypeata [Löffelente], Anas crecca [Krickente], Anas penelope [Pfeifente], Anas platyrhynchos [Stockente], Anas querquedula [Knäkente], Anas strepera [Schnatterente], Anser albifrons [Bläßgans], Anser anser [Graugans], Anser brachyrhynchus [Kurzschnabelgans], Anser erythropus [Zwerggans], Anser fabalis [Saatgans], Ardea cinerea [Graureiher], Arenaria interpres [Steinwälzer], Asio flammeus [Sumpfohreule], Aythya ferina [Tafelente], Aythya ferina [Tafelente], Aythya fuligula [Reiherente], Botaurus stellaris [Rohrdommel], Branta leucopsis [Nonnengans, Weißwangengans], Branta ruficollis [Rothalsgans], Bucephala clangula [Schellente], Calidris alpina [Alpenstrandläufer], Charadrius alexandrinus [Seeregenpfeifer], Charadrius dubius [Flußregenpfeifer], Charadrius hiaticula [Sandregenpfeifer], Chlidonias niger [Trauerseeschwalbe], Ciconia ciconia [Weißstorch], Circus aeruginosus [Rohrweihe], Circus cyaneus [Kornweihe], Circus pygargus [Wiesenweihe], Corvus frugilegus [Saatkrähe], Crex crex [Wachtelkönig], Cygnus columbianus bewickii [Zwergschwan (Mitteleuropa)], Cygnus cygnus [Singschwan], Cygnus olor [Höckerschwan], Falco peregrinus [Wanderfalke], Fulica atra [Bläßhuhn], Gallinago gallinago [Bekassine], Gelochelidon nilotica [Lachseeschwalbe], Haematopus ostralegus [Austernfischer], Larus argentatus [Silbermöwe], Larus canus [Sturmmöwe], Larus fuscus [Heringsmöwe], Larus marinus [Mantelmöwe], Larus melanocephalus [Schwarzkopfmöwe], Larus minutus [Zwergmöwe], Larus ridibundus [Lachmöwe], Limosa limosa [Uferschnepfe], Luscinia svecica cyanecula [Weißstern-Blaukehlchen], Mergus merganser [Gänsesäger], Motacilla flava [Schafstelze], Numenius arquata [Großer Brachvogel], Numenius phaeopus [Regenbrachvogel], Oriolus oriolus [Pirol], Philomachus pugnax [Kampfläufer], Phoenicurus phoenicurus [Gartenrotschwanz], Pluvialis apricaria [Goldregenpfeifer], Pluvialis squatarola [Kiebitzregenpfeifer], Podiceps cristatus [Haubentaucher], Podiceps cristatus [Haubentaucher], Porzana porzana [Tüpfelsumpfhuhn], Rallus aquaticus [Wasserralle], Recurvirostra avosetta [Säbelschnäbler], Riparia riparia [Uferschwalbe], Saxicola rubetra [Braunkehlchen], Sterna albifrons [Zwergseeschwalbe], Sterna hirundo [Flußseeschwalbe], Sterna paradisaea [Küstenseeschwalbe], Tachybaptus ruficollis [Zwergtaucher], Tadorna tadorna [Brandgans], Tringa erythropus [Dunkelwasserläufer], Tringa nebularia [Grünschenkel], Tringa totanus [Rotschenkel], Vanellus vanellus [Kiebitz].

18 Stadt Brunsbüttel, Bebauungsplan Nr. 12 A: FFH-Vorprüfung 17 Für das EGV-Gebiet Unterelbe (DE ) liegen keine formulierten Erhaltungsziele vor. Entsprechend 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG wird daher allgemein als Erhaltungsziel angenommen: Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der wertgebenden Arten gemäß Art. 1 VS-RL im Gebiet Auswirkungen auf die Schutzziele Wirkfaktor Veränderung der Raumstruktur: Es ist davon auszugehen, dass rastende Zwergschwäne, Weißwangengänse sowie weitere Gänsearten (z.b. Blessgans, Graugans, Saatgans) des EGV-Gebietes Unterelbe (DE ) auch andere Gebiete der Region zur Nahrungssuche, zur Rast oder als Schlafplatz aufsuchen. Zu nennen ist beispielsweise das EGV-Gebiet NSG Kudensee, dessen Grünlandbereiche einen bedeutenden Rastplatz des Zwergschwans darstellen. Der Bebauungsplan Nr. 12 A befindet sich zwischen dem EGV-Gebiet Unterelbe (DE ) und dem EGV-Gebiet NSG Kudensee. Da Austauschbewegungen von Schwänen und Gänsen zwischen den Gebieten wahrscheinlich sind, ist eine Barrierewirkung und in Einzelfällen auch Vogelschlag möglich. Die den Geltungsbereich umgebende Vorbelastung mit höheren vertikalen Strukturen (z. B. Hafen, Spedition nördlich der Fährstraße, Leuchtturm an der Westertweute, weitere industrielle Nutzungen) ist groß. Unter den gegebenen Rahmenbedingungen ist davon auszugehen, dass die durch das Umfliegen verursachten Umwege, soweit überhaupt erforderlich, sehr gering sind, Vogelschlag nur in Einzelfällen und bei extremen Witterungsbedingungen (Sturm, dichter Nebel) möglich ist. Erhebliche Beeinträchtigungen können daher für rastende Zwergschwäne, Weißwangengänse sowie weitere Gänsearten ausgeschlossen werden. Wirkfaktor Luftschallimmissionen: Die für schallempfindliche Brutvogelarten relevanten Schalldruckpegel (Garniel et al. 2007) betragen mindestens 47 db(a) nachts (Wachtelkönig) und 52 db(a) tags (Rohrdommel). Der Nachtwert, der für den Wachtelkönig von Bedeutung ist, wird mit Sicherheit unterschritten, da der höchste mögliche L ek in Teilen des GI lediglich 45 db(a) beträgt, also bereits weniger als am Immissionsort verträglich wäre. Schallimmissionsberechnungen liegen für den Bebauungsplan zwar nicht vor, aber mit Hilfe einfacher Abschätzungen anhand von Angaben aus der DIN kann die entfernungsabhängige Pegelabnahme abgeschätzt werden. Aus der folgenden Tabelle (Auszug aus DIN 18005) lässt sich der für einen bestimmten Beurteilungspegel in Abhängigkeit von der Flächengröße des Gewerbegebietes und dessen Emissionen erforderliche Abstand abgreifen:

19 Stadt Brunsbüttel, Bebauungsplan Nr. 12 A: FFH-Vorprüfung 18 Tabelle 1: Abstände, die vom Rand von Industrie- und Gewerbegebieten einzuhalten sind, um einen vorgegebenen Beurteilungspegel nicht zu überschreiten (aus DIN 18005, leicht verändert) Fläche ha Einzuhaltender Beurteilungspegel der Geräusche aus Industriegebiet/Gewerbegebiet bei angenommenen Flächenschallquellen mit Schalleistungspegeln von 65/60 db (A) 60/55 55/50 50/45 45/50 40/35 35/ Abstand vom Rand des Gebietes (m) Bemerkung: grau hinterlegt ist die für den Bebauungsplan Nr. 12 A näherungsweise anzusetzende Flächengröße Aus der Anwendung der Tabelle wird Folgendes deutlich: Gefordert ist ein Beurteilungspegel tags zum Schutz der Rohrdommel von maximal 52 db(a). Dies wird zur sicheren Seite abgerundet auf 50 db(a). Die Flächengröße beträgt ca. 20 ha, die entsprechende Zeile ist in der Tabelle grau hinterlegt. Der Schalleistungspegel ist mit 60 db(a) tags festgesetzt, dies entspricht dem auch in der Tabelle für ein Gewerbegebiet angesetzten Wert, entsprechend ist die dritte Spalte der Tabelle maßgeblich, da sich der jeweils rechts stehende Wert auf das Gewerbegebiet mit 60 db(a) bezieht. Der erforderliche Abstand, um auf einen Beurteilungspegel von 50 db(a) zu kommen beträgt also 150 m. Da der Abstand möglicher Brutgebiete m beträgt, sind Auswirkungen auf die Brutvogelfauna mit Sicherheit auszuschließen. Auch auf den Wasserflächen des Schutzgebietes ist bei Anwendung der Tabelle der Immissionspegel auf weniger als 35 db (A) abgeklungen. Auswirkungen auf die auf den Wasserflächen rastenden oder Nahrung suchenden Rastvogelarten sind somit ebenfalls auszuschließen, diese sind ohnehin weniger empfindlich gegenüber Schallimmissionen als Brutvögel. 4.7 NSG Kudensee (EGV DE ) Entfernung zum Plangebiet: ca m

20 Stadt Brunsbüttel, Bebauungsplan Nr. 12 A: FFH-Vorprüfung Beschreibung Das Vogelschutzgebiet mit einer Größe von 249 ha liegt etwa 8 km nordöstlich von Brunsbüttel und umfasst den Kudensee mit seinen umgebenden Flächen. Das Gebiet ist seit 1992 als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Der Kernbereich um den Kudensee ist ebenfalls als FFH-Gebiet gemeldet (s. o.). Der knapp 80 ha große Kudensee ist reich an Flachbuchten mit einer entsprechend ausgeprägten Wasserpflanzenvegetation. An seinem Ufer finden sich breite Röhrichtzonen, Bruchwaldreste und Weidengebüsche. Die umgebenden Feuchtgrünländer sind durch Aufspülungen während des Kanalbaus entstanden und entwickeln sich relativ ungestört. Der Kudensee zählt für mehrere Wasservogelarten zu den bedeutendsten Rast- bzw. Brutgebieten des schleswig-holsteinischen Binnenlandes. Besondere Bedeutung hat er als Rastgebiet des Zwergschwans, der Trauerseeschwalbe und des Kampfläufers. Als Brutplatz nutzen insbesondere Tüpfelsumpfhuhn, Uferschnepfe und Rohrschwirl das Gebiet. Die ausgedehnten Röhrichtzonen sind auch für weitere Röhrichtbrüter wie Schilfrohrsänger und Rohrweihe bedeutsam. Die angrenzenden feuchten und teilweise moorigen Niederungen sind für typische Arten dieser Lebensräume wie unter anderem die Bekassine geeignete Brutplätze. Des Weiteren kommen im Gebiet die Wiesenweihe und die Knäkente vor. Der Gesamtkomplex ist als landesweit bedeutsames Rastgebiet des Zwergschwans sowie als landesweit bedeutsamer Brutplatz für Röhricht- und Wiesenvögel besonders schutzwürdig und soll in dieser Funktion erhalten werden. Auch für das EGV Kudensee werden überwiegend Erhaltungsziele genannt die von außerhalb nicht beeinflussbar sind (s. vollständig im Anhang). Von potenzieller Relevanz für den Bebauungsplan sind daher nur die Erhaltungsziele, die auf die Störungsarmut für rastende oder brütende Arten abzielen. Diese könnten durch Lärmeinwirkung von außen gefährdet sein. Erhaltung der Störungsarmut am Brutplatz von Wiesen- und Rohrweihe zwischen dem 1.5. und Erhaltung der Störungsarmut in den Brutgebieten von Kampfläufer, Bekassine und Uferschnepfe zwischen dem 1.3. und sowie in den Rastzeiten des Zwergschwans im Februar/März Auswirkungen auf die Schutzziele Wirkfaktor Veränderung der Raumstruktur: Wie bereits beim EGV-Gebiete Unterelbe (DE ) aufgeführt, ist anzunehmen, dass es zum Austausch von Individuen der rastenden Zwergschwäne, Weißwangengänse sowie weiteren Gänsearten (z.b. Blässgans, Graugans, Saatgans) zwischen den EGVs Unterelbe und Kudensee kommen kann, die über das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 12 A führen. Eine Barrierewirkung und in Einzelfällen auch Vogelschlag sind möglich. Die den Geltungsbereich umgebende Vorbelastung mit höheren vertikalen Strukturen (z. B.

21 Stadt Brunsbüttel, Bebauungsplan Nr. 12 A: FFH-Vorprüfung 20 Hafen, Spedition nördlich der Fährstraße, Leuchtturm an der Westertweute, weitere industrielle Nutzungen) ist groß. Unter den gegebenen Rahmenbedingungen ist davon auszugehen, dass die durch das Umfliegen verursachten Umwege, soweit überhaupt erforderlich, sehr gering sind und Vogelschlag nur in Einzelfällen und bei extremen Witterungsbedingungen (Sturm, dichter Nebel) möglich ist. Erhebliche Beeinträchtigungen können daher für rastende Zwergschwäne, Weißwangengänse sowie weitere Gänsearten ausgeschlossen werden. Wirkfaktor Luftschallimmissionen: Aufgrund der Entfernung zwischen Plangebiet und EGV von ca m und der limitierten Schallemissionen können erhebliche Beeinträchtigungen der störungsempfindlichen Arten ausgeschlossen werden. 5 Fazit FFH-Vorprüfung Der Bebauungsplan Nr. 12 A der Stadt Brunsbüttel setzt auf einer Fläche von ca. 20 ha Industrie- und Gewerbegebiet fest. Es bestehen Einschränkungen hinsichtlich der Lärmemissionskontingente. Ziel der Vorprüfung ist es festzustellen, ob das Vorhaben überhaupt geeignet ist, Natura 2000-Gebiete erheblich zu beeinträchtigen. Es wurden die sieben nächstgelegenen FFH- oder EG-Vogelschutzgebiete in die Betrachtung einbezogen. Untersucht wurden die Wirkfaktoren Flächeninanspruchnahme, Luftschadstoffe, Oberflächenwasserentnahmen aus der Elbe und Kühlwasser- bzw. Abwassereinleitungen in die Elbe, Änderung der Raumstruktur und Luftschallimmissionen. Eine Flächeninanspruchnahme kann für alle Schutzgebiete ausgeschlossen werden. Die Wirkfaktoren Luftschadstoffe und Wasserentnahmen/-einleitungen sind aufgrund des Planungsstandes und des Angebotscharakters des Bebauungsplans noch nicht hinreichend konkretisierbar, um sie in dieser Vorprüfung abschließend zu behandeln. Mit Blick auf diese Wirkfaktoren ist keine grundsätzliche Unvereinbarkeit der Ziele bzw. der Festsetzungen des Bebauungsplans mit den Erhaltungszielen der Schutzgebiete erkennbar. Detailliert können diese Wirkfaktoren im Rahmen der Vorhabenzulassung geprüft werden, sofern die Vorhaben entsprechende Auswirkungen befürchten lassen. Für die Wirkfaktoren Veränderung der Raumstruktur und Luftschallimmissionen konnte gezeigt werden, dass sie die Erhaltungsziele nicht mehr als unerheblich beeinträchtigen werden. Der Grund hierfür ist im Wesentlichen die große Entfernung des Plangebietes zu den auf diese Wirkfaktoren empfindlich reagierenden Schutzgebieten

22 Stadt Brunsbüttel, Bebauungsplan Nr. 12 A: FFH-Vorprüfung 21 6 Literatur Garniel, A., Daunicht, W.D., Mierwald, U. & U. Ojowski (2007): Vögel und Verkehrslärm. Quantifizierung und Bewältigung entscheidungserheblicher Auswirkungen von Verkehrslärm auf die Avifauna. Schlussbericht November 2007 / Kurzfassung. FuE Vorhaben /2003/LR des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung. 273 S.. Bonn, Kiel. IBL Umweltplanung (2009): SüdWestStrom StadtKraftWerk Brunsbüttel - FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zum Genehmigungsantrag nach BImSchG und WHG, Stand August KIfL (Kieler Institut für Landschaftsökologie) Bewertung von Stickstoffeinträgen im Kontext der FFH-Verträglichkeitsstudie. Kiel: 46 S. StUA (Staatliches Umweltamt Itzehoe) (2007): Leitlinien bezüglich der Vorprüfung zur Verträglichkeitsprüfung nach Artikel 6 FFH-Richtlinie (92/43 EWG) für FFH- und Vogelschutzgebiete (EGV) im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Vorhaben am Standort Brunsbüttel. Entwurf. Brunsbüttel: 18pp. Dr. Ullrich Umweltschutz Consulting (2012): Luftschadstoff-Immissionsprognose zum Bebauungsplan Nr. 12A "Industriegebiet an der Elbe" der Stadt Brunsbüttel, Stand

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