Informationen für einen guten Start im Kinderhaus

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1 Elternmappe

2 Informationen für einen guten Start im Kinderhaus Liebe Eltern, wir, das Kinderhaus Team, die Leitung und der Vorstand freuen uns, Euch als neue Mitglieder begrüßen zu dürfen. Erstmal gibt es sicher viele neue Gesichter, einen ungewohnten Tagesablauf, viele Hinweise was zu Beachten ist und vieles mehr. Um Euch den Einstieg möglichst einfach zu gestalten haben wir auf den nachfolgenden Seiten die wichtigsten Informationen und Ansprechpartner zusammengestellt. Die Eingewöhung Der Übergang aus der Familie in die noch unbekannte Kinderkrippe bedeutet für jedes Kind eine große Herausforderung an seine Fähigkeit, sich an die neue Umgebung anzupassen, Beziehungen zu noch fremden Personen aufzubauen und sich für einige Stunden am Tag von Mutter/Vater zu lösen. Die Eingewöhnungsphase hat eine große Bedeutung für das Wohlergehen und die weitere Entwicklung Eures Kindes. Deshalb möchten wir diese wichtige Anfangszeit gemeinsam mit Euch so behutsam wie möglich gestalten. Damit eine Beziehung zwischen Ihrem Kind und den Erzieherinnen entstehen kann, sind wir auf Eure Mitarbeit angewiesen: Bitte achtet darauf, dass wenn möglich nur ein Elternteil das Kind eingewöhnt. Während der gesamten Eingewöhnung wird eine Erzieherin für Euer Kind und Euch da sein. Im Laufe der Zeit ist es zudem wichtig, dass Euer Kind auch zu den anderen Erzieherinnen eine Beziehung aufbaut. Die Eingewöhnungszeit beträgt in der Regel zwei bis vier Wochen. Sie kann jedoch kürzer oder auch länger sein, je nach Verhalten des Kindes. Zudem können längere Phasen der Abwesenheit des Kindes, durch Krankheit oder Urlaub, Auswirkungen auf die Dauer der Eingewöhnung haben. Grundsätzlich richtet sich die Dauer des Aufenthaltes von Euch und Eurem Kind, sowie die späteren Trennungsphasen, nach dem Verhalten und Befinden Eures Kindes. Bitte haltet die mit Eurer Bezugserzieherin abgesprochenen Zeiten (Bringen, Trennungsphasen, Abholen) ein, da sie aus pädagogischen Gründen diese Zeiten wählt. In den Gruppenräumen habt Ihr einen festen Platz, welchen Ihr nach Möglichkeit nicht verlasst. Auch solltet Ihr von Euch aus kein Spielangebot an Euer Kind machen, damit die Erzieherinnen die Möglichkeit haben Kontakt zu ihm aufzunehmen. Sucht es zwischendurch immer wieder Eure Nähe, dann geht ruhig auf Euer Kind ein und ermutigt es sich wieder von Euch zu lösen. In den ersten drei Tagen verbringt Ihr die gesamte Zeit im Kinderhaus mit Eurem Kind gemeinsam. Der Aufenthalt verlängert sich dann von Tag zu Tag.

3 Am vierten Tag verlasst Ihr dann das erste Mal für einen Zeitraum von ca Minuten den Raum. Sie solltet jedoch noch im Haus und jederzeit erreichbar sein, falls nötig. Wir entscheiden dann von Tag zu Tag, wie die Eingewöhnung weiter verläuft und steigern nun die Zeit, die Euer Kind in der Gruppe alleine verbringt. Nutzt bitte die Eingewöhnungszeit, um mit den ErzieherInnen über Eure Ängste und Sorgen zu sprechen, natürlich aber auch über das was schön ist und Euch entlastet. Das gemeinsame Gespräch schafft Vertrauen und erleichtert euch und Eurem Kind den Einstieg in die Kinderkrippe. Was Euer Kind braucht Hausschuhe Wechselwäsche (je nach Jahreszeit. 2X Unterwäsche, 2x Strumpfhose bzw. Socken, 1x Pullover bzw. T-Shirt, 1x lange bzw. kurze Hose) Gummistiefel, Regenhose und Regenjacke 2 Fotos (1x groß und 1x klein) Kopie des U-Heftes. Badehose/-anzug Bitte kennzeichnet die Gegenstände Eures Kindes. Wir bieten den Kindern vielfältige Möglichkeiten die Welt zu erkunden. Dies beinhaltet besonders den Umgang und das Begreifen von verschiedenen Materialien, wie z.b. Farbe, Matsch, Sand etc. Bitte bedenkt dies bei der Auswahl der Krippen-/Kindergartengarderobe. Unsere pädagogischen Inhalte beziehen auch das Erleben des Elements Wasser mit ein. In Krippe und Kindergarten werden die Kinder im Laufe der Zeit viele Erfahrungen mit Wasser sammeln. Dies geschieht zum Teil im Sommer draußen oder zu kalten Jahreszeiten in den gut geheizten Bädern. Gerade die jüngeren Krippenkinder erleben den Umgang mit Wasser im Haus in der Kleingruppe meist nackt. Habt Ihr Fragen zu diesem oder anderen Themen, sprecht uns an. Zum Schluss noch ein paar Hinweise und Orientierungshilfen:

4 Einrichtung des Dauerauftrages Die monatlichen Betreuungskosten werden zum 1. des Monats fällig (im Voraus) Werden mehrere Kinder im Kinderhaus betreut, bitte für jedes einen eigenen Dauerauftrag einrichten Als Verwendungszweck nur Vorname und Name eintragen sonst nichts Ansprechpartner Für alle Fragen, Anregungen und Wünsche steht Euch eure Bezugserzieherin oder auch jedes andere Teammitglied zur Verfügung. Bei Bedarf könnt Ihr aber auch gezielt folgende Personen ansprechen: Pädagogische Leitung Sandra Moschitz stellv. Yvonne Hildebrandt Vorstand (Bereiche: Beitragszahlungen und Bildung und Teilhabe) Angelika Milde Tanja Schulz Corinna Schäfer kinderhaus-ruesselsheim.de) Wir wünschen Euch und Eurem Kind eine schöne und erlebnisreiche Zeit im Kinderhaus! Das Kinderhausteam

5 Einverständniserklärung Name: Kontaktdaten Name des/der Erziehungsberechtigten: Festnetznummer: Handy Mutter: Handy Vater: dienstlich Mutter: dienstlich Vater: Notfallnummer: -Adressen: Abholerlaubnis Folgende Personen dürfen mein/e Kind/er abholen: Name: Name: Name: Name: Beziehung: Beziehung: Beziehung: Beziehung:

6 Ärztliche Versorgung Ich bin damit einverstanden, dass im Falle einer Verletzung oder plötzlichen Erkrankung meines Kindes die ärztliche Hilfe durch den herbeigerufenen Arzt geleistet wird (wenn möglich bitte Impfpass und U-Heft- Kopien beifügen). Krankenkasse: Kinderarzt (Name, Adresse): Verschiedenes Ich erkläre mich mit folgenden Aussagen einverstanden/nicht einverstanden (zutreffendes bitte ankreuzen): Darf das Kind fotografiert werden? Darf das Kind gefilmt werden? Dürfen Fotos und Filme vom Kind digital gespeichert werden? Dürfen Fotos vom Kind veröffentlicht werden? Darf das Kind geschminkt werden? JA NEIN Das Kind darf im Kinderhaus folgendes nicht essen: Datum Unterschrift Erziehungsberechtigter Empfangen: Hygieneverordnungsblatt Infektionsschutzgesetzblatt

7 Beitrittserklärung Name des Kindes: Hiermit erkläre ich meinen Beitritt zum Verein Kinderhaus Rüsselsheim e.v. Ich bin bereit den Monatsbeitrag entsprechend dem gültigen Betreuungsvertrag zu leisten. Dieser Beitrag ist steuerbegünstigt laut Bescheid des Finanzamtes Groß-Gerau vom 30. Januar 2003, Steuernummer Der Beitrag ist bereits in den monatlich entstehenden Kosten mit eingerechnet. Die Satzung des Vereins wurde mir ausgehändigt und ich erkenne sie hiermit an. Datum Unterschrift Erziehungsberechtigter

8 Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz ( IfSG) Wenn euer Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Kita oder andere Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen. Um dies zu verhindern, möchten wir Euch mit diesem Merkblatt über Eure Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang solltet Ihr wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Euch stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Das Gesetz bestimmt, dass Euer Kind nicht in die Schule oder andere GE gehen darf, wenn 1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden); 2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr; 3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist; 4. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht. Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen).

9 Tröpfchen- oder fliegende Infektionen sind z.b. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-,Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen. Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.b. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen). Er wird Ihnen - bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte - darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der GE nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet. Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigt uns bitte unverzüglich und teilet uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen. Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Euer Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren. Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die Ausscheider von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr- Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine GE gehen dürfen.

10 Auch wenn bei Euch zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Euer Kind zu Hause bleiben. Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen GE für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Euch Euer behandelnder Arzt oder das Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müsst Ihr uns benachrichtigen. Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenkt, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient. Solltet Ihr noch Fragen haben, wendet Euch bitte an Euren Haus- oder Kinderarzt oder an das Gesundheitsamt. Auch wir helfen gerne weiter. Erhalten, gelesen und zur Kenntnis genommen (Datum, Unterschrift Erziehungsberechtigter)

11 Lebensmittelhygienevorschriften Feste und Feiern in Kindertagesstätten/ Gemeinschaftsverpflegung Liebe Eltern, beim Mitbringen von Lebensmitteln für Feste und Feiern in das Kinderhaus bitten wir um Eure Unterstützung. Bringt bitte Folgendes NICHT mit: Speisen mit Milchprodukten, die nicht durcherhitzt worden sind, Speisen mit Mayonnaise, Süßspeisen mit Eigelb oder Eischnee, Kuchen bzw. Torten, die mit roher Ei-Creme oder Sahne gefüllt sind, Kuchen oder Torten, die mit frischem Obst gefüllt sind Speiseeis Mit rohen Eiern zubereitete Speisen Mett und Tatar Roh- und Vorzugsmilch Außerdem: Bitte bringt nur Produkte mit, die ein ausreichendes Mindesthaltbarkeitsdatum besitzen. Speisen, die kühl gelagert werden sollen, müssen auch kühl transportiert werden. Bereitet die Speisen erst an dem Tag zu, an dem Ihr sie mitbringen. Bei Fragen wendet Euch bitte an uns. Vielen Dank! Das Kinderhausteam

12 Aufnahmebogen Name: 1. Welche Haupt-Bezugsperson(en) hat Ihr Kind? 2. War das Kind bereits schon stundenweise von Ihnen getrennt? Bei welcher Gelegenheit? 3. Wie verhält sich Ihr Kind in neuen Situationen/fremder Umgebung? 4. Hat Ihr Kind Kontakt zu Gleichaltrigen bzw. anderen Kindern? 5. Was womit spielt Ihr Kind besonders gerne? 6. Wie ist die Gesamtentwicklung Ihres Kindes bis jetzt gelaufen? (Motorik, Sprache...)

13 7. Gab es im bisherigen Leben Ihres Kindes einschneidende Ereignisse? 8. Was isst Ihr Kind am liebsten und was nicht? 9. Zu welchen Zeiten schläft Ihr Kind normalerweise tagsüber? 10. Hat Ihr Kind bestimmte Einschlafgewohnheiten? (Schnuller etc.) 11. Womit lässt sich Ihr Kind trösten? 12. Leidet Ihr Kind unter chronischen Krankheiten / Allergien

14 13. Welche Erwartungen und/ oder Fragen haben Sie an uns? 14. Fällt Ihnen noch etwas ein, was Sie uns gerne über Ihr Kind sagen möchten?

15 Satzung Kinderhaus Rüsselsheim e.v. 1 Name und Sitz Kinderhaus Rüsselsheim e.v. mit Sitz in Rüsselsheim. 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinnes des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977 ( 51 ff) und zwar durch: - Zusammenführung von Kindern unterschiedlichen Alters - Betrieb eines Kinderhauses - Bestimmung der Aufgaben des Kinderhauses nach 1 und 22; 8 und 9 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - Beratung und Unterstützung der Eltern bei der Erziehung der Kinder und bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf - Freizeitveranstaltungen 2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ( 2) verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. 4. Es darf keine Person durch ihre Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt ( 2).

16 2. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Aufnahme durch den Vorstand. Mit Abschluss eines Betreuungsvertrages ist ein Kind automatisch Mitglied im Verein und wird durch einen Erziehungsberechtigten in allen Vereinsbelangen vertreten. Diese Mitgliedschaft erlischt automatisch nach Beendigung des Betreuungsvertrages und bedarf keiner weiteren schriftlichen Kündigung. 3. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens zum 31. Oktober zugestellt werden. 4. Durch den Beschluss des Vorstandes, vom welchem mindestens 2/3 anwesend sein müssen, kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere: a) zum ersten grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins, b) zum zweiten Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. 4 Beiträge und Geschäftsjahre 1. Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr. 2. Die Mitglieder haben einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliedsversammlung festgesetzt. Näheres regelt die Beitragsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. $ 5 Vorstand 1. Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Jedes dieser Vorstandsmitglieder sowie die Leitung ist je einzeln zur Vertretung berechtigt und zeichnungsbevollmächtigt. Zusätzlich können noch weitere Mitglieder in den Vorstand bestellt werden, die von der Vertretung ausgeschlossen sind (erweiterter Vorstand). 2. Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 2.500,00 verpflichten, bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.

17 3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Auf Wunsch wird schriftlich und geheim abgestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann jederzeit mit einfacher Mehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand ohne Genehmigung der ordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger/in einstimmig wählen (ohne Enthaltung/ohne Gegenstimme). 4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht an die Mitgliederversammlung übertragen wurden. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung - Erstellung des Jahresberichtes und des Haushaltsplanes - Erledigung der Kassengeschäfte und der Buchhaltung Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. 5. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. 6. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von jedem Vereinsmitglied einberufen werden können. Die Sitzungen sollten in regelmäßigen Abständen stattfinden und sind vereins-öffentlich. 7. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. 6 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch ein Vorstandsmitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung und muss mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn zugegangen sein. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

18 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und wenn ¼ der Mitglieder dieses schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Es gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. 4. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: - Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr - Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes - Entlastung des Vorstandes - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge - Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes - Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins - Wahl eines/einer Kassenprüfers/in, der/die dem Vorstand nicht angehören dürfen 5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit es die Satzung nicht anders bestimmt. 6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dies ist von der/dem Protokollführer/in und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. 7 Auflösung und Anfallberechtigung 1. Für den Beschluss die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder notwendig. 2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine soziale Einrichtung im Rhein- Main-Gebiet, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 3. Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle einer Auflösung sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. 8 Inkrafttreten der Satzung Die vorstehende Satzung des Kinderhauses Rüsselsheim e.v. tritt am in Kraft. Rüsselsheim, den

19 Beitragsordnung Kinderhaus Rüsselsheim e.v 1 Allgemeines Diese Beitragsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am beschlossen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung. 2 Beitragsverpflichtung Die Mitglieder des Vereins sind nach 4 der Satzung verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Dieser Beitrag beträgt: 1) Kinder mit Betreuungsvertrag Der Beitrag für Kinder mit Betreuungsvertrag setzt sich zusammen aus einem Beitrag für Betreuung, einem Vereinsbeitrag sowie einem Beitrag für Verpflegung. Der Gesamtbeitrag ist entsprechend dem Betreuungsmodell jeweils zum 1. eines Monats im Voraus zu zahlen. Der Beitrag für Betreuung entspricht den Benutzungsgebühren für Kindertagesstätten der Stadt Rüsselsheim. Krippe Beitrag für Betreuung* Verein Essen Summe Ganztagsplatz 5 Tage/Woche 337,45 90,05 50,00 477,50 Kindergarten Beitrag für Betreuung* Verein Essen Summe Vormittag + Mittagsdienst 5 Tage/Woche 79,00 18,50 45,00 142,50 Ganztagsplatz 5 Tage/Woche 99,00 18,50 55,00 172,50 Abweichende Betreuungsmodelle sind mit der Leitung abzustimmen. 2) Mitglieder ohne Betreuungsvertrag Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliedsversammlung festgesetzt. Der Beitrag wird jeweils zum 1. Januar unaufgefordert fällig. Jahresbeitrag 30,00

20 3 Bankverbindung des Vereins Die Beiträge sind auf das Vereinskonto bei der Sparkasse Groß-Gerau, BLZ zu überweisen 4 Änderungen der Beitragsordnung Die Beitragsordnung kann nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Änderungen gelten grundsätzlich ab dem des Folgejahres, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. * Betrag für Betreuung entspricht der gültigen Fassung der Satzung über die Kindertagesstätten der Stadt Rüsselsheim vom

21 Familienname: Betreuungsvertrag -Krippe- Zwischen der Familie: Anschrift: und dem Kinderhaus Rüsselsheim e.v. Frankfurter Str Rüsselsheim Tel: Das Kind: Geboren am: Es wird folgendes vereinbart: Betreuungszeitmodell: wird im Kinderhaus Rüsselsheim betreut werden. Zeit Mo Di Mi Do Fr 7.30 bis bis Vertragsbeginn:

22 Vertragsbedingungen 1. Vertragslaufzeit Der Vertrag gilt ab Vertragsbeginn mindestens drei Monate. 2. Kündigung Der Vertrag kann beiderseits mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. 3. Pflegeaufwendungen Windeln und Kinderpflegemittel werden von den Eltern/Erziehungsberechtigten gestellt. 4. Verpflegung Von Montag bis Freitag findet von Uhr bis Uhr ein gemeinsames Frühstück für alle Krippen-Kinder statt. Weiterhin bietet das Kinderhaus ein warmes Mittagessen sowie einen Nachmittags- Snack mit Getränken an. 5. Kosten/Bezahlung Die monatlichen Betreuungskosten betragen: und sind monatlich, jeweils zum 1ten des Monats (im Voraus) per Dauerauftrag auf das Konto Nr.: , BLZ (IBAN: DE , BIC: HELADEF1GRG) bei der Kreissparkasse Groß-Gerau zu überweisen. Die Betreuungskosten enthalten eine Pauschale für Mittagessen und Getränke in Höhe von und einen Vereinsbeitrag von

23 Auch während einer Urlaubszeit oder im Krankheitsfall des Kindes muss die Bezahlung der monatlichen Betreuungskosten weiterhin geleistet werden (inkl. der gesetzlichen Feiertage und Schließzeiten des Kinderhauses). Bei einem Zahlungsrückstand von über einem Monatsbeitrag, werden die Erziehungsberechtigten schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass das Kinderhaus die Betreuung des Kindes umgehend einstellen wird. Eine erneute Betreuung des Kindes findet erst wieder statt, wenn alle rückständigen Zahlungen auf dem Vereinskonto eingegangen sind. Sollten die rückständigen Zahlungen nicht fristgerecht erfolgen, behält sich das Kinderhaus das Recht vor den Betreuungsvertrag von seiner Seite fristlos zu kündigen. Diese Kündigung entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung der bereits angefallenen Beiträge. Sollten Anteile des Betreuungsbeitrages vom Jugendamt oder anderen Institutionen übernommen werden, sind die Eltern/Erziehungsberechtigten verpflichtet die pünktliche Zahlung der Beiträge zu gewährleisten und müssen ggf. in Vorlage treten. 6. Urlaubsregelung In zwei Wochen während der hessischen Sommerferien sowie in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr ( einschl.) findet generell keine Betreuung im Kinderhaus statt. Ferner kann das Kinderhaus jährlich grundsätzlich für 2 Konzeptionstage, 1 Fortbildungstag und 2 Brückentagen geschlossen werden. Bitte beachten Sie hierzu die Aushänge im Kinderhaus. 7. Krankheitsfall Im Falle einer infektiösen Krankheit des zu betreuenden Kindes muss, in Rücksichtnahme auf die anderen Kinder, das kranke Kind zu Hause betreut werden. Das beiliegende Informations-Blatt des Gesundheitsamtes Groß-Gerau habe(n) ich/wir aufmerksam gelesen und verstanden. Des Weiteren wurden wir über die sogenannte 24-Stunden-Regel in Kenntnis gesetzt: Das zu betreuende Kind soll mindestens 24 Stunden nach Erbrechen, Durchfall und/oder Fieber zu Hause betreut werden bevor es wieder in die Einrichtung kommen kann.

24 8. Abwesenheitszeiten des Kindes Abwesenheiten z. B. im Krankheitsfall sind unverzüglich und telefonisch dem Kinderhaus-Team (ErzieherInnen) mitzuteilen. 9. Ärztliche Betreuung Die Eltern/Erziehungsberechtigte/n bevollmächtigen die ErzieherInnen hiermit schriftlich, in Notfällen eine ärztliche Behandlung des Kindes veranlassen zu dürfen. 10. Bringen/Abholen der Kinder Das Kinderhaus wird jeden Morgen um 9.30 Uhr abgeschlossen. Deshalb ist es unbedingt erforderlich, dass alle Kinder vor 9.30 Uhr ins Kinderhaus gebracht werden. Ausnahmen in Einzelfällen müssen unbedingt vorher mit den ErzieherInnen abgeklärt werden. Außerhalb der Bring- und Abholzeiten ist das Tor geschlossen, was in aller erster Linie der Sicherheit der Kinder dient! 11. personenbezogene Daten Das Kinderhaus ist berechtigt im Rahmen seiner Meldepflicht personenbezogene Daten an Behörden insbesondere an das Jugendamt der Stadt Rüsselsheim weiterzuleiten. Wir/Ich erkläre(n) mich/uns mit diesen Vereinbarungen einverstanden. Rüsselsheim, (Eltern/Erziehungsberechtigte/r) Yvonne Hildebrandt Stellvrtr. Leitung Kinderhaus Rüsselsheim

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