Verkündungsblatt. Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Emden/Leer Emden, Nummer 26

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1 Verkündungsblatt Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Emden/Leer 2015 Emden, Nummer 26 Inhalt: 1. Änderung im Besonderen Teil (B) der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Soziale Arbeit im Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit an der Hochschule Emden/Leer (Genehmigt vom Präsidium der Hochschule Emden/Leer am ) 2. Richtlinie der Hochschule Emden/Leer über die Bemessung und Gewährung von Leistungsbezügen. (Genehmigt vom Präsidium der Hochschule Emden/Leer am ) 3. Richtlinie zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten an der Hochschule Emden/Leer (Genehmigt vom Senat der Hochschule Emden/Leer am ) 4. Allgemeiner Teil der Prüfungsordnung für alle Bachelor-Studiengänge (Teil A BPO) (Genehmigt vom Präsidium der Hochschule Emden/Leer am ) Das vollständige Verkündungsblatt finden Sie unter: Herausgeber: Präsidium der Hochschule Emden/Leer Redaktion: Präsidialbüro

2 Änderungsordnung für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit Änderung im Besonderen Teil (B) der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Soziale Arbeit im Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit an der Hochschule Emden/Leer Aufgrund von 1 Abs. 2 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge (Teil A BPO) der Hochschule Emden/Leer in der Fassung vom , zuletzt geändert am (Verkündungsblatt der Hochschule Emden / Leer Nr. 18/2013, veröffentlicht am ) hat der Fachbereichsrat Soziale Arbeit und Gesundheit am folgende Änderung der Prüfungsordnung beschlossen. Diese wurde am vom Präsidium genehmigt und durch Verkündungsblatt Nr. 26 am veröffentlicht: 1 Der Modulkatalog (Anlage 1) wird wie folgt geändert: Modulnummer/Bezeichnung Form der Prüfung Prüfungsart Kreditpunkte Semester 17 Werkstatt für Projektentwicklung SL Entwurf Projekt im Vertiefungsgebiet keine Veränderungen 19 Spezifische Methoden in den Vertiefungsgebieten keine Veränderungen 20 Theorie Praxis Seminare in den PL KA 5 CP Vertiefungsgebieten Theorie-Praxis I SL KA 3 4. Theorie- Praxis II SL KA Alltagskulturen in den Vertiefungsgebieten PL KA Alltagskulturen I SL KA 5 4. Alltagskulturen II SL KA 2 5. Anlage 3 a und Anlage 3 b werden durch folgende Anlagen ersetzt. 2

3 Anlage 3a: Bachelorzeugnis Hochschule Emden/Leer Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit am Studienort Emden Zeugnis über die Bachelorprüfung Frau/ Herr 1.. geboren am... in... hat 180 Kreditpunkte (ECTS) erworben und damit die Bachelorprüfung im Studiengang Soziale Arbeit mit der Gesamtnote... (_, ) 2 bestanden, ECTS-Bewertung 3. / 1 mit Auszeichnung bestanden, Gesamtnote... (_, ) 2, ECTS-Bewertung 3. Module Kredit- Beurteilungen punkte 1 Geschichte, wissenschaftliche und professionelle Grundlagen der Sozialen Arbeit 5 2 Theorie und Forschung in der Sozialen Arbeit 5 3 Sozialpsychologische und kulturpädagogische/- wissenschaftliche Grundlagen 5 4 Kommunikation und Interaktion/Gesprächsführung und Beratung 5 5 Bezugswissenschaften I (Philosophie/Soziologie/Politik) 5 6 Bezugswissenschaften II ( Pädagogik/Psychologie) 5 7 Forschungsmethoden 5 8 Einführung in den Sozialstaat und das Öffentliche Recht 5 9 Existenzsicherungs- und Unterhaltsrecht 5 10 Methodik und Diagnostik in der sozialen Arbeit 6 11 Soziale Kulturarbeit 5 12 Berufsfeldorientierung I Berufsfeldorientierung II Wissenschaftliches Arbeiten/Schlüsselkompetenzen 6 15 Querschnittthemen Studium Generale/Wahlmodul 10 bestanden 17 Werkstatt für Projektentwicklung 5 bestanden 18 Projekt im Vertiefungsgebiet Spezifische Methoden in den Vertiefungsgebieten Theorie-Praxisseminare in den Vertiefungsgebieten 5 21 Alltagskulturen in den Vertiefungsgebieten 7 22 Spezifische rechtliche Grundlagen in den Vertiefungsgebieten 7 23 Bachelorarbeit mit Kolloquium 12 Titel der Bachelorarbeit: (Siegel der Hochschule) Vorsitz der Prüfungskommission 1 Zutreffendes einsetzen 2 Notenstufen: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend; Note mit zwei Nachkommastellen in Klammern 3 ECTS-Bewertung: A, B, C, D, E; bei fehlender Vergleichskohorte:./.

4 Anlage 3b: Bachelorzeugnis (englisch) Hochschule Emden/Leer University of Applied Sciences Department of Social Sciences Final Examination Certificate Bachelor of Arts Mrs./ Mr. 1..born on... in... has acquired a total of 180 credits (ECTS) and passed the final examination in the course of studies of Social Work with the aggregate grade... (_, ) 2, ECTS grade. 3./ 1 with honours, aggregate grade... (_, ) 2., ECTS grade. 3. Mrs./ Mr. 1 achieved the following grades in the individual subjects mentioned: Modules: Credits Grade 2 1 History and scientific and professional basics of social work 5 2 Theory and research in social work 5 3 Socio-psychological and culture-based pedagogical and scientific basics 5 4 Communication and interaction/negotiation and counseling 5 5 Related Sciences I (philosophy/sociology/politics) 5 6 Related Sciences II ( pedagogics/psychology) 5 7 Methods of research 5 8 Introduction to the welfare state and to public law 5 9 Subsistence and alimony law 5 10 Methodology and diagnostics in social work 6 11 Socio-cultural work 5 12 Professional orientation I Professional orientation II Scientific skills/key competences 6 15 Interdisciplinary topics General studies/choice module Workshop for the development of projects 5 18 Project in the major area of studies of: Specific methods in the major area of studies Theoretical and practical seminars in the major area of studies 5 21 Everyday cultures in the major area of studies 7 22 Specific basics of law in the major area of studies 7 23 Bachelor thesis including colloquium 12 Topic of Bachelor thesis: Emden,... (Date) (Seal of the University) 1 Insert as appropriate 2 Grades: very good, good, satisfactory, sufficient; comparable cohort missing:./. 3 ECTS grade: A, B, C, D, E Signature of Administration

5 3 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Hochschule Emden/Leer in Kraft und gilt für Studierende, die das Studium zum Wintersemester 2014/2015 aufgenommen haben. Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im zweiten oder höheren Semester befinden, werden bis zum nach den bisher geltenden Bestimmungen geprüft. Danach gilt für diese Studierenden diese Ordnung.

6 Richtlinie der HS Emden-Leer zur W-Besoldung Präsidiumsbeschluss vom Richtlinie der Hochschule Emden/Leer über die Bemessung und Gewährung von Leistungsbezügen Das Präsidium der Hochschule Emden/Leer hat nach Anhörung des Senats am gemäß 7 NHLeistBVO die nachstehende Änderung der Richtlinie in der Fassung vom verabschiedet. 1 Zweck und Zielsetzung, Rechtsgrundlagen (1) Mit dieser Richtlinie werden die Vorgaben der Niedersächsischen Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete - Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - (NHLeistBVO) für die Hochschule Emden/Leer umgesetzt. Diese Richtlinien regeln gemäß 7 NHLeistBVO das Nähere zum Verfahren der Vergabe von Leistungsbezügen und legen allgemeine Kriterien für die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen ( 4 NHLeistBVO) fest. (2) Rechtsgrundlagen dieser Richtlinien sind neben der NHLeistBVO vom die 33 Absatz 4 und 35 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung v (BGBL I S. 3020) zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes v (BGBL I S. 3082), 2 a des Niedersächsischen Besoldungsgesetztes (NBesG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. Nr. 4 / 2004 S. 44) geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl. Nr. 12/2004 S. 140; SVBl. 7/ 2004 S. 302) und Art. 4 des Gesetzes vom (Nds. GVBl Nr. 27/ 2004 S. 362), das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (ProfBesReformG) v (BGBL I Nr. 11 S. 686) sowie das Niedersächsische Besoldungsgesetz (NBesG) in der Fassung der Bekanntmachung v (Nds. GVBl. S. 334) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung (ProfBesReformG) v (Nds. GVBl. Nr. 14/2014 S. 215). Aufgrund der Erhöhung des Grundbezuges durch das o.a. Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung mussten die Leistungsbezüge angepasst werden. Mit dieser Änderung wird die Intention verfolgt, die bislang bestehende rechtliche Architektur beizubehalten und die Leistungsbezüge analog zu 28 des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung anzupassen. Diese Regelungen haben Interimscharakter. Auf der Basis der noch ausstehenden Niedersächsischen Hochschul- Leistungsbezügevorordnung wird über diese Richtlinie dann abschließend entschieden. 2 Anwendungsbereich (1) Professorinnen und Professoren, die nach Inkrafttreten der NHLeistBVO berufen werden, werden nach der Bundesbesoldungsordnung W besoldet. (2) Das Präsidium kann auf Vorschlag eines Fachbereichs im Einvernehmen mit dem Senat beim MWK beantragen, das Professur nach W3 ausgeschrieben wird, wenn die Stelle für den Fachbereich und die Fachhochschule von herausragender Bedeutung ist.

7 Richtlinie der HS Emden-Leer zur W-Besoldung Präsidiumsbeschluss vom (3) Professorinnen und Professoren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der NHLeistBVO nach Bundesbesoldungsverordnung C besoldet werden, können durch schriftlichen Antrag an das Präsidium für eine Besoldung nach der Bundesbesoldungsordnung W optieren. Kommt es zwischen Antragstellerin oder Antragsteller und Präsidium zu keiner Einigung über die Gestaltung der Leistungsbezüge, wird die Antragstellerin oder der Antragsteller weiter nach Bundesbesoldungsordnung C besoldet. 3 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge (1) Aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen kann das Präsidium gemäß 3 NHLeistBVO Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge vereinbaren, wenn zu erwarten ist, dass die Professorin/der Professor weit überdurchschnittliche Leistungen an der HS Emden- Leer erbringen wird und diese nicht oder nicht angemessen durch die Vergabe besonderer Leistungsbezüge nach 4 dieser Richtlinie berücksichtigt werden können. Im Falle der Gewährung von Berufungs-Leistungsbezügen sollen die Dekanin/ der Dekan und die/der Vorsitzende der Berufungskommission am Verfahren beteiligt werden. (2) Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge werden i.d.r. befristet für höchstens 5 Jahre vergeben. Befristete Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge sind nicht ruhegehaltsfähig. (3) Die Hochschulleitung achtet darauf, dass der Besoldungsdurchschnitt zwischen den Fachbereichen sowie zwischen Professorinnen und Professoren ausgewogen bleibt. 4 Besondere Leistungsbezüge (1) Für besondere Leistungen in der Lehre werden einer Professorin oder einem Professor ohne gesonderte Antragstellung Grundleistungsbezüge in folgenden Stufen gewährt: ab dem 4. Dienstjahr 1,5 v.h. des Grundgehalts der Besoldungsstufe W2 monatlich, ab dem 7. Dienstjahr zusätzlich 4,0 v.h. des Grundgehalts der Besoldungsstufe W2 monatlich ab dem 12. Dienstjahr zusätzlich 4,0 v.h. des Grundgehalts der Besoldungsstufe W2 monatlich. Als Dienstjahr im Sinne dieser Vorschrift gelten unabhängig vom Ernennungstermin jeweils ein an der Hochschule Emden/Leer vollendetes Kalenderjahr; das Jahr der Ernennung gilt als Dienstjahr. Über die Gewährung entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan. (2) Besondere Leistungsbezüge gemäß 4 Abs. 4 können auf Antrag einer Professorin oder eines Professors gewährt werden. Der Antrag ist schriftlich zusammen mit einer Selbstbewertung gemäß 6 Absatz 1 und 2 jeweils bis zum 30. Juni desjenigen Jahres an das Präsidium zu stellen, das dem möglichen Wirksamwerden eines besonderen Leistungsbezuges vorangeht. Verspätet eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt. (3) Das Präsidium leitet die Anträge über die Dekanin/den Dekan an die Studiendekanin/den Studiendekan zur Stellungnahme weiter. Die Stellungnahme der Studiendekanin/des Studiendekans erfolgt innerhalb eines Monats.

8 Richtlinie der HS Emden-Leer zur W-Besoldung Präsidiumsbeschluss vom (4) Professorinnen und Professoren, die seit ihrer Berufung nach der Bundesbesoldungsordnung W besoldet werden, können unter Beachtung der Bewertung gemäß 6 folgende Leistungsbezüge zunächst befristet gewährt werden: für das vierte bis sechste Dienstjahr 5 v.h. des Grundgehalts der Besoldungsstufe W 2 monatlich für das siebte bis elfte Dienstjahr zusätzlich 8 v. H. des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 monatlich, für das zwölfte bis sechzehnte Dienstjahr zusätzlich 6,0 v.h. des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 monatlich, ab dem siebzehnten Dienstjahr zusätzlich 8 v. H. des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 monatlich. (5) Sofern für einen Gewährungszeitraum nach 4 Abs. 1 und 4 besondere Leistungsbezüge befristet gewährt wurden, werden diese im darauffolgenden Gewährungszeitraum in unbefristete Leistungsbezüge umgewandelt, wenn für den neuen Gewährungszeitraum die Voraussetzungen für eine erneute Gewährung von besonderen Leistungsbezügen vorliegen. Werden besondere Leistungsbezüge ab dem siebzehnten Dienstjahr gewährt, so werden diese nach 5 Jahren in unbefristete Leistungsbezüge umgewandelt. Unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge sind ruhegehaltsfähig. 5 Wechsel aus der Besoldungsordnung C in die Besoldungsordnung W Professorinnen und Professoren, die die Überführung aus der Besoldungsordnung C in die Besoldungsordnung W beantragen, werden nach Maßgabe ihrer Dienstzeit an der Hochschule Emden/Leer und im Hinblick auf die im Rahmen der Besoldungsordnung C erbrachten Leistungen mit den Professorinnen und Professoren der Besoldungsordnung W gleichgestellt und in das neue Vergütungssystem eingeordnet. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Studiendekanin/des Studiendekans beizufügen. Im Rahmen des Wechsels von C nach W befristet gewährte besondere Leistungszulagen werden unabhängig vom Zeitraum ihrer Gewährung nach Ablauf von 3 Jahren in unbefristete Zulagen gewandelt, sofern sie nicht durch die Überprüfung der Leistungen nach Ablauf des Vergabezeitraums neu festzulegen sind. 6 Bewertung der Leistung für die Gewährung besonderer Leistungsbezüge (1) Besondere Leistungen gemäß 4 Abs. 4 können anerkannt werden in den Bereichen - Lehre und Prüfung einschließlich Weiterbildung mit bis zu 70 Punkten, davon bis zu 50 Punkten für Leistungen in Lehrveranstaltungen und bei Prüfungen und bis zu 20 Punkten für Betreuung von Diplomarbeiten/Praxissemesters und sonstiges besonderes Engagement in der Lehre (z.b. Arbeitskreise, Fortbildung, Fachdidaktik, neue Studiengänge etc.). - Forschung und Entwicklung, Technologietransfer, Einwerbung von Drittmitteln herausragende wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen (Veröffentlichungen, Herausgeberschaften, Preisverleihungen, Ausstellungen o.ä.) mit bis zu 30 Punkten. Leistungen, die durch Lehrverpflichtungsermäßigungen oder durch die Gewährung von Forschungssemestern ermöglicht wurden, sind mit einer entsprechend verminderten Zahl von Punkten angemessen zu berücksichtigen. (2) Eine Professorin oder ein Professor, die oder der einen Antrag gemäß 4 Abs. 2

9 Richtlinie der HS Emden-Leer zur W-Besoldung Präsidiumsbeschluss vom stellt, hat ihrem oder seinem Antrag eine Selbstbewertung beizufügen. Die Selbstbewertung soll die über dem Durchschnitt liegenden Leistungen in Forschung und Lehre darstellen; bei der Bewertung ist auch auf die durch Auswertung der im Rahmen der Lehrevaluation und der studentischen Veranstaltungsbewertung ( 5 NHG) gewonnenen Erkenntnisse Bezug zu nehmen. (3) Über die Bewertung der Leistung für die Gewährung besonderer Leistungsbezüge entscheidet das Präsidium. Weicht es hierbei von der Selbstbewertung oder von der Stellungnahme der Studiendekanin/des Studiendekans insofern ab, als es zu einer anderen Einstufung führt, so hat es dies zu begründen. (4) Bei einer Bewertung durch das Präsidium mit einer Gesamtpunktzahl von weniger als 50 Punkten werden keine besonderen Leistungsbezüge gewährt. In diesem Fall findet ein Gespräch zwischen Antragstellerin oder Antragsteller und einem Mitglied des Präsidiums statt, an dem auch die Dekanin/Dekan oder der zuständige Studiendekan /die zuständige Studiendekanin teilnehmen. In diesem Gespräch sollen Leistungssteigerungen für die Zukunft vereinbart werden. (5) Bei einer Bewertung durch das Präsidium mit einer Gesamtpunktzahl von 50 oder mehr Punkten werden besondere Leistungsbezüge gemäß 4 Absatz 4 gewährt. (6) Bei einer Bewertung durch das Präsidium mit einer Gesamtpunktzahl von mehr als 75 Punkten werden besondere Leistungsbezüge der nächst höheren Stufe gemäß 4 Absatz 4 gewährt. (7) Professorinnen und Professoren, die Funktionsleistungsbezüge nach 10 erhalten, sind nach Beendigung dieser Tätigkeit nicht schlechter zu stellen, als dies bei ausschließlicher Tätigkeit in Lehre und Forschung zu erwarten gewesen wäre. Die besonderen Leistungsbezüge sind entsprechend zu bemessen. 7 Lehr- und Forschungszulagen Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Lehr- und Forschungsvorhaben der Hochschule einwerben, kann aus diesen Mitteln eine Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber Mittel für diesen Zweck ausdrücklich vorgesehen hat. 8 Familienbedingte Einschränkungen Bei der Bewertung von Leistungen und der Bemessung von Leistungsbezügen darf eine zeitweise Reduzierung oder Unterbrechung der Tätigkeit als Professor oder Professorin nicht nachteilig berücksichtigt werden, wenn die Einschränkung oder Unterbrechung der Tätigkeit wegen der Versorgung minderjähriger Kinder oder wegen der Pflege kranker oder behinderter Kinder, Ehepartner/in oder Eltern erfolgt ist.

10 Richtlinie der HS Emden-Leer zur W-Besoldung Präsidiumsbeschluss vom Einschränkungen aufgrund von Krankheit oder Behinderung Bei der Bewertung von Leistungen und der Bemessung von Leistungsbezügen darf eine zeitweise Reduzierung oder Unterbrechung der Tätigkeit nicht nachteilig berücksichtigt werden, wenn die Einschränkung oder Unterbrechung aufgrund von Krankheit oder Behinderung erfolgt ist. 10 Funktions- Leistungsbezüge (1) Hauptamtlichen und nebenamtlichen Mitgliedern des Präsidiums sowie Dekaninnen und Dekanen sowie den Studiendekaninnen/den Studiendekanen der Fachbereiche wird für die Dauer der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in diesen Ämtern ein Funktions-Leistungsbezug gewährt. Bei Ausscheiden aus dem Amt entfällt der Anspruch auf Zahlung mit dem Ende des Monats, in dem das Ausscheiden erfolgt. (2) Über die Bemessung der Leistungsbezüge für die hauptamtlichen Miglieder des Präsidiums entscheidet gemäß 2a Abs. 1 Satz 1 NBesG das Ministerium für Wissenschaft und Kultur. (3) Nebenamtliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten erhalten 15 v.h. des Grundgehalts W3. (4) Dekaninnen und Dekane erhalten bei einer Größe des Fachbereichs bis 20 Professuren Leistungsbezüge in Höhe von 7,5 v.h. des Grundgehalts W2, bei einer Größe von bis zu 45 Professuren von 10 v.h. des Grundgehalts W2 und bei einer Größe von mehr als 45 Professuren 12,5 v.h. des Grundgehalts W2. Die Anzahl der Stellen wird bei Beginn der Amtszeit festgestellt und gilt auch bei Änderungen für die gesamte Amtsperiode. Bei kollektiven Dekanaten teilen sich die Beteiligten die je Fachbereich zur Verfügung stehende Summe. (5) In sinngemäßer Anwendung von Abs. 4 erhalten Studiendekane und Studiendekaninnen Leistungsbezüge in Höhe von 75 v.h. der dort angegebenen Vorgaben. 11 Verfahrensvorschriften (1) Jede Antragstellerin und jeder Antragsteller erhält bis spätestens 31. Oktober desjenigen Jahres, das dem möglichen Wirksamwerden von Leistungsbezügen vorangeht, einen Bescheid in dem die Entscheidung des Präsidiums über die Gewährung von Leistungsbezügen oder die Ablehnung des Antrags mit den nach Maßgabe dieser Richtlinien notwenigen Begründungen mitgeteilt wird. Im Falle der Gewährung sind die Höhe der Leistungsbezüge, der Gewährungszeitraum und deren Ruhegehaltsfähigkeit mitzuteilen. Auf die Teilnahme der gewährten Leistungsbezüge an den allgemeinen Besoldungsanpassungen ist gesondert hinzuweisen. (2) Bewilligungen, die durch falsche oder unvollständige Angaben, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu vertreten sind, bewirkt wurden, sind zu widerrufen. (3) Auf die Gewährung von Leistungsbezügen gem. 3 und 4 dieser Richtlinie wird 28 NBesG i.d.f. des Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 23. Juli Nds. GVBl. 2014, entsprechend angewandt. Die Bezugsbasis für die Berechnung der Leistungsbezüge stellt die W-Besoldung des Landes Nieder-

11 Richtlinie der HS Emden-Leer zur W-Besoldung Präsidiumsbeschluss vom sachsen mit Stand vom 01. Juni 2014 dar. Die so berechneten Leistungsbezüge nehmen an zukünftigen Besoldungsanpassungen teil. (4) Bescheide über die Gewährung von Leistungsbezügen nach dem 28. Juli 2014 werden im Hinblick auf die zu erwartende Novellierung der Hochschul- Leistungsbezügeverordnung mit Widerrufsvorbehalten zu versehen. Sie dienen dazu, sicherzustellen, dass die zukünftigen Bestimmungen der Hochschul- Leistungsbezügeverordnung eingehalten werden können. 12 Schlichtung (1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Möglichkeit, innerhalb von einem Monat nach Empfang des Bescheids des Präsidiums die Schlichtungsstelle anzurufen, wenn die Entscheidung des Präsidiums von ihrem/seinem Antrag auf besondere Leistungsbezüge nach 4 dieser Richtlinie abweicht und eine andere Einstufung erfolgt. (2) Die Schlichtungsstelle besteht aus zwei Professorinnen oder Professoren der Hochschule sowie einem Mitglied des Hochschulrates. Die Schlichtungsstelle hat die Aufgabe, innerhalb von drei Monaten einen Vorschlag zum weiteren Verfahren zu machen. (3) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle bestellt der Senat der Fachhochschule, soweit es sich um Professorinnen oder Professoren handelt. Das Mitglied des Hochschulrates wird vom Hochschulrat bestellt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. 13 Inkrafttreten Die Änderung der Fassung vom dieser Richtlinie tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

12 Richtlinie zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten an der Hochschule Emden/Leer Der Senat der Hochschule Emden/Leer hat in seiner Sitzung am die nachstehende Fassung der Richtlinie zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten an der Hochschule Emden/Leer beschlossen. Inhaltsübersicht: 1 Gegenstand der Richtlinie und Definitionen 1 2 Geltungsbereich und gesetzliche Rahmenbedingungen. 2 3 Verfahrensgrundsätze 2 4 Übermittlung von personenbezogenen Daten 2 5 Löschung und Schutz personenbezogener Daten 3 6 Inkrafttreten. 3 1 Gegenstand der Richtlinie und Definitionen (1) Die Hochschule verarbeitet personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Aufgaben. Dazu gehören Daten über Studieninteressierte, Mitglieder, Angehörige und ehemalige Mitglieder und ehemalige Angehörige der Hochschule. Im Rahmen von Forschungsprojekten kann die Hochschule personenbezogene Daten auch von anderen Personen verarbeiten. (2) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. (3) Die Verarbeitung von Daten umfasst deren Erhebung, Speicherung, Übermittlung, Weiterleitung, Sperrung und Anonymisierung. (4) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich oder hauptberuflich Tätigen und die eingeschriebenen Studierenden. (5) Angehörige oder Angehöriger der Hochschule ist, wer an der Hochschule tätig ist, ohne Mitglied zu sein; das sind nebenberuflich oder nebenamtlich an der Hochschule Tätige, HonorarprofessorInnen, GastwissenschaftlerInnen, Lehrbeauftragte, Mitglieder des Hochschulrates, im Ruhestand befindliche sowie entpflichtete ProfessorInnen, EhrensenatorInnen, EhrenbürgerInnen, GasthörerInnen. (6) Die vorliegende Richtlinie regelt den grundsätzlichen Umgang der Hochschule mit personenbezogenen Daten, insbesondere die Verfahren zu ihrer Übermittlung bzw. Weiterleitung. 1

13 Richtlinie zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten an der Hochschule Emden/Leer 2 Geltungsbereich und gesetzliche Rahmenbedingungen (1) Die vorliegende Richtlinie gilt für alle Angehörigen und Mitglieder der Hochschule. (2) Sie gilt für alle von der Hochschule erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten. (3) Die gesetzlichen Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG) und dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz (NDSG), bleiben von dieser Richtlinie unberührt. 3 Verfahrensgrundsätze (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nur, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Hochschule notwendig oder sinnvoll ist. (2) Sie erfolgt auf der Grundlage des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) und des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. (3) Alle an der Verarbeitung personenbezogener Daten beteiligten Angehörige und Mitglieder sind auf das Datengeheimnis ( 5 NDSG) sowie auf Straf- und Ordnungswidrigkeitsbestände ( 28, 29 NDSG) hinzuweisen. (4) Die Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind mit dem/der Datenschutzbeauftragten der Hochschule abzustimmen. 4 Übermittlung von personenbezogenen Daten (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen oder Institutionen, die nicht der Hochschule Emden/Leer angehören, ist grundsätzlich unzulässig. (2) Dies gilt nicht für folgende Fälle: a. der/die Betroffene hat vorher zugestimmt, b. die Hochschule Emden/Leer ist kraft Gesetz zur Auskunft verpflichtet, c. die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Auftrag gem. 6 NDSG oder d. die Weiterleitung der Daten erfolgt im Rahmen des 17 NHG. (3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Angehörige und Mitglieder der Hochschule Emden/Leer ist grundsätzlich zulässig, sofern die empfangende Stelle diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. (4) Sofern personenbezogene Daten an Angehörige und Mitglieder der Hochschule Emden/Leer weitergegeben werden, haben diese ein Formular gem. beiliegender Anlage 1 zu verfassen. 2

14 Richtlinie zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten an der Hochschule Emden/Leer (5) Die Formulare sind von einem Präsidiumsmitglied zu unterzeichnen. Hierdurch wird die Genehmigung der Übermittlung der personenbezogenen Daten erteilt oder verwehrt. (6) Die Formulare sind von der datenausgebenden Stelle der Hochschule zu verwalten. (7) Den gesamten Ablauf der Übermittlung von personenbezogenen Daten zeigt Anlage 2. 5 Löschung und Schutz personenbezogener Daten (1) Die im Rahmen von Zulassungsverfahren erhobenen Daten sind ein Jahr nach Ablauf des Bewerbungssemesters zu löschen, soweit diese Daten nicht für die Immatrikulation benötigt werden oder eine Einwilligung der oder des Berechtigten zur weiteren Nutzung nicht vorliegt. (2) Alle anderen Daten sind grundsätzlich fünf Jahre nach der Beendigung des Studiums zu löschen, sofern sie nicht mehr zur Erfüllung von Aufgaben der Hochschule benötigt werden oder ihre längere Aufbewahrung aufgrund gesetzlicher Bestimmung erforderlich ist. (3) Die Hochschule ist verpflichtet, personenbezogene Daten gegen den Zugriff Unbefugter zu schützen. Maßnahmen hierzu sind jedoch nur erforderlich, wenn ihr Aufwand unter Berücksichtigung der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck steht. 6 Inkrafttreten (1) Diese Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Hochschule in Kraft. 3

15 Richtlinie zur Verarbeitung personenbezogenerdaten an der Hochschule Emden/Leer Anlage 1 / Stand: Personenbezogene Daten Anfragen an eine datenverarbeitende Stelle der Hochschule Emden/Leer auf der Grundlage des NHG/NDSG gemäß 4 der Richtlinie zur Verarbeitung personenbezogener Daten an der Hochschule Emden/Leer I. Bevor eine datenverarbeitende Stelle personenbezogene Daten zur weiteren Verwendung bzw. Verarbeitung freigeben darf, werden folgende Angaben benötigt: Auskunftssuchende Stelle (Datennehmer): (Einrichtung/Fachbereich/Projekt): Verantwortliche(r): Welche Stelle soll die Daten zur Verfügung stellen (Wer ist Datengeber)? Verwendungszweck der benötigten Daten: Benötigte Daten (ggf. Zusatzblatt; auf Datensparsamkeit achten): Grundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten: Die Daten werden benötigt im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule Emden/Leer. Der/die Betroffene/n haben der Verarbeitung dieser Daten zugestimmt. Es handelt sich um eine einmalige Anfrage regelmäßig wiederkehrende Anfrage; Turnus: Anlage 1 zur Richtlinie zur Verarbeitung personenbezogener Daten an der Hochschule Emden/Leer 1

16 Richtlinie zur Verarbeitung personenbezogenerdaten an der Hochschule Emden/Leer Anlage 1 / Stand: II. Technische + organisatorische Maßnahmen zur Wahrung des Datenschutzes 1. Wie und mit welchen DV-Systemen werden die Daten verarbeitet bzw. gespeichert? 2. Wie werden die Daten vor unberechtigtem Zugriff geschützt? 3. Welche weiteren Personen sind an der Verarbeitung beteiligt? 4. In welcher Form wurden diese Personen über den Datenschutz aufgeklärt? Der/die Datenempfänger sind Mitarbeiter/innen der Hochschule. Der/die Datenempfänger wurden von mir auf die Anforderungen des Datenschutzes aufgeklärt. 5. Welche personenbezogene Daten/Ergebnisse werden wie bzw. an wen weitergegeben bzw. veröffentlicht? 6. Wie lange werden die Daten benötigt? 7. Wann werden die Daten spätestens gelöscht? Anlage 1 zur Richtlinie zur Verarbeitung personenbezogener Daten an der Hochschule Emden/Leer 2

17 Richtlinie zur Verarbeitung personenbezogenerdaten an der Hochschule Emden/Leer Anlage 1 / Stand: Anmerkungen/Stellungnahmen zur Freigabe, Unterschriften Auskunftssuchende Stelle (Datennehmer): Falls die für den oben beschriebenen Zweck angeforderten personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, werden diese gemäß den Bestimmungen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) verarbeitet und insbesondere nur für den angegebenen Zweck verwendet. Mir ist bewusst, dass die missbräuchliche Nutzung dieser Daten straf-, zivil- und dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Ort, Datum Unterschrift Datennehmer (Verantwortliche/r) Stellungnahme Datengeber: Ort, Datum Unterschrift Datengeber (Verantwortliche/r) Stellungnahme des Datenschutzbeauftragen: Ort, Datum Unterschrift Datenschutzbeauftragter (Verantwortliche/r) Stellungnahme/Freigabe durch das Präsidium: Ort, Datum Unterschrift Präsidium (Verantwortliche/r) Anlage 1 zur Richtlinie zur Verarbeitung personenbezogener Daten an der Hochschule Emden/Leer 3

18 Richtlinie zur Verarbeitung personenbezogenerdaten an der Hochschule Emden/Leer Anlage 1 / Stand: Anlage 1 zur Richtlinie zur Verarbeitung personenbezogener Daten an der Hochschule Emden/Leer 4

19 Richtlinie zur Verarbeitung personenbezogener Daten an der Hochschule Emden/Leer Anlage 2 / Stand: Anlage 1 zur Richtlinie zur Verarbeitung personenbezogener Daten an der Hochschule Emden/Leer 1

20 Hochschule Emden/Leer Allgemeiner Teil der Prüfungsordnung für alle Bachelor-Studiengänge (Teil A BPO) Allgemeiner Teil (Teil A) der Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge (BPO) der Hochschule Emden/Leer Aufgrund von 7 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) vom (Nds. GVBl. S. 69) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 287) hat der Senat der Hochschule Emden/Leer am die folgende Ordnung beschlossen. Diese wurde am vom Präsidium genehmigt (Verkündungsblatt Nr. 26, veröffentlicht am ) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich Ziel des Studiums Graduierung Studienumfang und Regelstudienzeit Strukturierung des Studiums Anforderungen des Studiums, Kreditpunkte, Studiengestaltung Formen von Prüfungen Arten von Prüfungen Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen Anmeldefristen, Prüfungszeiträume, Studienfristen Bewertung der Prüfungsleistungen und Module, Bildung der Noten Bestehen, Nichtbestehen, Wiederholung von Prüfungsleistungen Bekanntmachung Prüfungskommission Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer Fristüberschreitung, Versäumnisse, Rücktritt, Ordnungsverstöße Anrechnung von Studienzeiten, Prüfungsleistungen und Kreditpunkten Bachelor-Prüfung Zulassung zur Bachelor-Arbeit Bachelor-Arbeit Kolloquium Bestehen, Nichtbestehen der Bachelor-Prüfung, Wiederholung Bachelor-Zeugnis und Bachelor-Urkunde Einsicht in die Prüfungs- und Studienakten Ungültigkeit der Prüfungsleistungen, Aberkennung des Bachelor-Grades Einzelfallentscheidungen, Widerspruchsverfahren Übergangsregelungen Inkrafttreten Seite 1 von 19

21 Hochschule Emden/Leer Allgemeiner Teil der Prüfungsordnung für alle Bachelor-Studiengänge (Teil A BPO) 1 Geltungsbereich (1) 1 Der Allgemeine Teil der Prüfungsordnung (Teil A) gilt für alle Präsenz-Bachelor-Studiengänge der Hochschule Emden/Leer. 2 Er regelt hochschuleinheitliche Prüfungsstandards und bildet mit dem entsprechenden besonderen Teil die jeweilige Prüfungsordnung. (2) 1 Der besondere Teil der Prüfungsordnung (Teil B) regelt insbesondere die Gliederung des Studiums, die Regelstudienzeit, den zu verleihenden Hochschulgrad, Art, Anzahl, Anforderungen und Bearbeitungszeit der für das Bestehen der Bachelor-Prüfung erforderlichen Leistungen, die vorläufige Zulassung zu den Modulen der Bachelor-Prüfung. 2 Des Weiteren regelt er den zeitlichen Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen, die Zulassung zur Bachelor-Arbeit, wenn noch nicht alle Module bestanden sind. 2 Ziel des Studiums 1Die Bachelor-Prüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. 2 Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden sowohl die notwendige Methodenkompetenz als auch berufsfeldbezogenen Qualifikationen erworben haben, um in den beruflichen Tätigkeitsfeldern über die fachlichen und fächerübergreifenden Zusammenhänge selbständig, auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. 3 Graduierung 1Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der Bachelor-Grad verliehen. 2 Hierüber stellt die Hochschule eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus. 3 Welcher Grad verliehen wird, regelt der jeweilige Teil B. 4 Studienumfang und Regelstudienzeit (1) 1 Der Umfang (Regelstudienzeit) des Bachelor-Studiums beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre. 2 Die Regelstudienzeit kann in Ausnahmefällen um bis zu einem Jahr verlängert werden. 3 Die Regelstudienzeit des jeweiligen Bachelor-Studiengangs, einschließlich der Bachelor-Arbeit und des Kolloquiums sowie eventueller Praxisphasen, ist in Teil B geregelt. (2) 1 In der Regel werden gemäß den Vorgaben des ECTS (European Credit Transfer and Accumulation System) pro Studienjahr 60 Kreditpunkte vergeben. 2 Als Arbeitsbelastung für ein Vollzeitstudium werden bis Arbeitsstunden pro Studienjahr angesetzt. 3 Ein Kreditpunkt entspricht damit einem Arbeitsaufwand der Studierenden oder des Studierenden von 25 bis 30 Stunden. (3) 1 Beträgt die Regelstudienzeit des jeweiligen Bachelor-Studiengangs vier Jahre, geht der Bachelorprüfung eine Vorprüfung voraus. 2 Durch sie soll festgestellt werden, ob der Prüfling die inhaltlichen und methodischen Grundlagen seiner Fachrichtung und eine systematische Orientierung erworben hat, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen. 3 Näheres bestimmt Teil B. 4 Ausgenommen sind hiervon Studiengänge nach Absatz 1 Satz 2. (4) 1 Das Studium ist so aufgebaut und organisiert, dass es in der Regel innerhalb der Regelstudienzeit absolviert werden kann. Seite 2 von 19

22 Hochschule Emden/Leer Allgemeiner Teil der Prüfungsordnung für alle Bachelor-Studiengänge (Teil A BPO) 5 Strukturierung des Studiums (1) 1 Das Studium ist modular aufgebaut. 2 Module sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikation führen. (2) 1 Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen (z.b. Vorlesungen, Seminaren, Übungen, Projekte, Praktika, Exkursionen, Betriebspraktika, individuellem Selbststudium) zusammensetzen. 2 Sie dauern in der Regel ein, jedoch nicht länger als zwei Semester. 3 Der mit einem Modul verbundene Arbeitsaufwand kann sich auch auf die vorlesungsfreie Zeit erstrecken. (3) 1 Inhalt, Ausgestaltung und zu erbringende Leistungen eines Moduls sind in der jeweiligen Modulbeschreibung im Modulkatalog im Teil B oder außerhalb der Prüfungsordnung im Modulhandbuch niedergelegt. 2 Die Regelungen im Modulhandbuch werden von der Prüfungskommission beschlossen und sind in geeigneter Weise vor Semesterbeginn hochschulöffentlich bekannt zu geben. 3 Beschlüsse nach Satz 2 sind soweit erforderlich mit Übergangsregelungen sowie mit einem Termin für ihr Inkrafttreten zu versehen. 4 Für wesentliche Änderungen des Modulhandbuchs wird auf 44 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes verwiesen. (4) 1 Ein Studium besteht aus fachbezogenen Anteilen (Fachmodule) und überfachlichen Anteilen. 2 In den überfachlichen Anteilen sollen vornehmlich Schlüsselqualifikationen vermittelt werden. 3 Die Fachmodule können durch das fachübergreifende Studium ergänzt werden. 4 Näheres regelt Teil B. 6 Anforderungen des Studiums, Kreditpunkte, Studiengestaltung (1) 1 Das Studium setzt sich zusammen aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodulen. 2 Welche Module zu einem Fachstudium gehören und welchen Status sie in diesem haben, regelt Teil B. a) Pflichtmodule müssen die Studierenden belegen und bestehen. b) Wahlpflichtmodule müssen Studierende aus einem Angebot von Modulen auswählen, belegen und bestehen. c) 1 Wahlmodule können Studierende im Rahmen freier Kapazitäten zusätzlich nach Wahl belegen. 2Für Wahlmodule werden keine Kreditpunkte vergeben. 3 Sie bleiben bei der Festsetzung der Gesamtnote unberücksichtigt. 4 Teil B kann regeln, dass diese Wahlmodule in einer Bescheinigung aufgeführt werden. (2) 1 Module werden in der Regel mit dem Bestehen der Modulprüfung abgeschlossen, auf deren Grundlage Noten und Leistungspunkte vergeben werden. 2 Eine Modulprüfung kann ausnahmsweise in mehrere Teilprüfungen abgeschichtet werden. 3 In den Modulprüfungen und Teilprüfungen können unterschiedliche Formen studienbegleitender Prüfungen angewendet werden. 4 Teil B kann bestimmen, dass mehrere Module zu einem Meta-Modul zusammengefasst werden. (3) 1 Für den erfolgreichen Abschluss eines Moduls nach Absatz 1a) und b) werden Kreditpunkte in der Modulbeschreibung festgelegten Anzahl vergeben. (4) 1 Die Abfolge von Modulen wird durch die entsprechende Anlage zu den fachspezifischen Bestimmungen im Teil B empfohlen. 2 Davon unbenommen sind Zwänge, die sich aus der Definition von fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für Module ergeben. Seite 3 von 19

23 Hochschule Emden/Leer Allgemeiner Teil der Prüfungsordnung für alle Bachelor-Studiengänge (Teil A BPO) (5) 1 Eine Verpflichtung zur Anwesenheit in den Lehrveranstaltungen der Hochschule Emden/Leer ist gerechtfertigt, wenn in Ansehung der Art der Veranstaltung und des mit ihr angestrebten Lernziels die Anwesenheit geeignet ist, das Erreichen des Lernziels zu fördern, wenn die Anwesenheit für das Erreichen des Lernziels erforderlich ist und wenn das Lernziel nicht durch mildere Mittel, insbesondere im Wege des Selbststudiums allein oder in privaten Arbeitsgemeinschaften, erreicht werden kann. 2 Besteht eine solche Anwesenheitspflicht und wird sie nicht eingehalten, so wird der Student zu dieser Prüfung nicht zugelassen. 3 Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht, die Modalitäten der Anwesenheit, die zulässigen Fehltage sind in Modulhandbüchern festzulegen. 4Grundsätzlich besteht keine Anwesenheitspflicht. 7 Formen von Prüfungen (1) 1 Eine Prüfungsleistung ist nur begrenzt wiederholbar. 2 Sie wird benotet ( 11). 3 Das Ergebnis fließt in die Notenberechnung ein. (2) 1 Studienleistungen werden üblicherweise im Zusammenhang mit einer Lehrveranstaltung erbracht. 2Sie müssen bestanden werden. 3 Studienleistungen sind unbegrenzt oft wiederholbar, sie können benotet oder auch nur mit bestanden oder nicht bestanden bewertet werden. 4 Die Note fließt nicht in eine weitere Berechnung ein. (3) 1 Prüfungsvorleistungen sind Zulassungsvoraussetzung für eine Prüfungsleistung; das heißt, dass die Prüfungsleistung nur abgelegt werden kann, wenn die Prüfungsvorleistung nachgewiesen ist. 2 Prüfungvorleistungen sind unbegrenzt oft wiederholbar, sie können benotet oder auch nur mit bestanden oder nicht bestanden bewertet werden. 3 Das Ergebnis fließt nicht in eine weitere Notenberechnung ein. 8 Arten von Prüfungen (1) 1 Folgende Arten von Prüfungen können nach Maßgabe des besonderen Teiles der Prüfungsordnung (Teil B) abgelegt werden: (2) 1 Eine Klausur erfordert die Bearbeitung einer festgesetzten geeigneten Aufgabenstellung mit den geläufigen Methoden des Faches in begrenzter Zeit, mit vorher bestimmten Hilfsmitteln und unter Aufsicht. 2 Die Bearbeitungszeit ist im Teil B festgelegt. (3) 1 Die mündliche Prüfung findet vor zwei Prüfenden (Kollegialprüfung) oder vor einer Prüferin oder einem Prüfer und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung für bis zu fünf Studierende gleichzeitig statt. 2 Die wesentlichen Gegenstände der Prüfung und die tragenden Erwägungen der Bewertung der Leistung sind in einem Protokoll festzuhalten. 3 Es ist von den Prüfenden oder der Prüferin oder dem Prüfer und der Beisitzerin oder dem Beisitzer zu unterschreiben. 4 Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 30 Minuten je Studentin oder Student. 5 Im Rahmen der mündlichen Prüfung können auch Aufgaben in angemessenem Umfang zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der Charakter der mündlichen Prüfung nicht aufgehoben wird. (4) 1 Eine Hausarbeit oder eine Studienarbeit ist die im Rahmen eines festgelegten Zeitraumes selbständige schriftliche Bearbeitung einer fachspezifischen oder fächerübergreifenden Aufgabenstellung. 2 In geeigneten Fällen können die erarbeiteten Lösungen in einer für die berufliche Tätigkeit typischen Weise mündlich erläutert werden. Seite 4 von 19

24 Hochschule Emden/Leer Allgemeiner Teil der Prüfungsordnung für alle Bachelor-Studiengänge (Teil A BPO) (5) 1 Ein Entwurf umfasst die Bearbeitung einer fachspezifischen oder fächerübergreifenden Aufgabenstellung in konzeptioneller und konstruktiver Hinsicht unter besonderer Berücksichtigung planerischer Aspekte. (6) 1 Ein Referat ist ein mündlicher Vortrag mit anschließender Diskussion über eine eigenständige und vertiefte schriftliche Auseinandersetzung mit einem Problem aus dem Arbeitszusammenhang der Lehrveranstaltung unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur. (7) 1 Die Erstellung und Dokumentation von Rechnerprogrammen umfasst in der Regel 1. die Beschreibung der Aufgabe und ihre Abgrenzung 2. die Erarbeitung theoretischer Voraussetzungen für die Bearbeitung der Aufgabe, insbesondere die Auswahl geeigneter Methoden unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur 3. die Formulierung der verwendeten Algorithmen in einer geeigneten Programmiersprache 4. das Testen des Programms mit mehreren exemplarischen Datensätzen und das Überprüfen der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit 5. die Programmdokumentation insbesondere mit Angabe der verwendeten Methoden, der Beschreibung des Lösungsweges, des Programmprotokolls (Quellenprogramm) und des Ergebnisprotokolls 6. die Vorführung des Programms. (8) 1 In einem Test am Rechner sind in einer vorgegebenen Zeit Aufgaben direkt am Rechner zu bearbeiten. (9) 1 Eine experimentelle Arbeit umfasst die theoretische Vorbereitung, den Aufbau und die Durchführung eines Experiments sowie die schriftliche oder mündliche Darstellung der Arbeitsschritte, des Versuchsablaufs und der Ergebnisse des Experiments sowie deren kritische Würdigung. (10) 1 Ein Projektbericht ist die zusammenhängende textliche bzw. mediale Darstellung der Probleme, der Problemanalyse und des Ergebnisses eines Projekts sowie der angewandten Arbeitsmethoden. 2 Der Projektbericht ist in einer für die berufliche Tätigkeit typischen Weise zu erläutern. 3 Die Mitarbeit im Projekt kann in die Bewertung einbezogen werden. (11) 1 Ein Praxisbericht soll erkennen lassen, dass die Studierenden nach didaktisch-methodischer Anleitung Studium und Praxis verbinden können, und dazu beitragen, die Erfahrungen und Ergebnisse für den Lehrbetrieb nutzbar zu machen. 2 Er umfasst darüber hinaus in der Regel: 1. eine Auswertung der einschlägigen vorbereitenden Literatur 2. eine Beschreibung der Stelle, bei der das Praktikum absolviert wurde 3. eine Beschreibung der während des Praktikums wahrgenommenen Aufgaben und der erzielten Ergebnisse. (12) 1 Eine berufspraktische Übung umfasst die Lösung einer praxisnahen Aufgabe in berufstypischer Weise und die Erläuterung und Darstellung des Lösungsweges. Seite 5 von 19

25 Hochschule Emden/Leer Allgemeiner Teil der Prüfungsordnung für alle Bachelor-Studiengänge (Teil A BPO) (13) 1 Eine Kursarbeit ist eine vorlesungsbegleitende Leistung nach Wahl der Prüferin oder des Prüfers nach den Absätzen 4 bis 10. (14) 1 Bei Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren hat der Prüfling in Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. 2 Er hat dabei anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten Antworten er für zutreffend hält. (15) 1 Prüfungen anderer Art können in Teil B festgelegt werden, wenn diese sachgerecht sind und hinsichtlich Anforderung und Verfahren Gleichwertigkeit mit den Prüfungsleistungen gemäß den Absätzen 2 bis 14 besteht. (16) 1 Geeignete Arten von Prüfungen können in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden. 2 Auf Antrag der Prüferinnen und Prüfer kann die Prüfungskommission beschließen, dass Prüfungen nur in Form einer Gruppenleistung erbracht werden. 3 Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des Einzelnen muss die an die Prüfung zu stellenden Anforderungen erfüllen, sowie als individuelle Prüfungsleistung aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sein. (17) 1 Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung nicht in der Lage ist, die Leistung ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, ist ihr oder ihm durch die Prüfungskommission zu ermöglichen, die Leistungen in einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form bzw. durch Zulassung entsprechender Hilfsmittel zu erbringen. 2 Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. 3Entsprechendes gilt für Studienleistungen. (18) Wenn für ein Modul mehrere Prüfungsarten vorgesehen sind, wird die Art der Prüfung innerhalb von drei Wochen nach Vorlesungsbeginn bekannt gegeben. 9 Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen 1Studierende, die sich zukünftig der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sowie andere Mitglieder der Hochschule, die ein eigenes berechtigtes Interesse geltend machen, sind als Zuhörerinnen und Zuhörer zuzulassen. 2 Dieses erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Studierenden. 3 Auf Antrag der oder des zu Prüfenden sind die Zuhörerinnen und Zuhörer auszuschließen. 4 Zum Kolloquium können betriebliche Betreuer auf Antrag der oder des zu Prüfenden als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden. 10 Anmeldefristen, Prüfungszeiträume, Studienfristen (1) 1 Für jede Prüfungsleistung ist von den Studierenden innerhalb des von der Prüfungskommission festgelegten Zeitraumes eine Zulassung zu beantragen (Prüfungsanmeldung). 2 Die Prüfungskommission bestimmt, in welcher Form, bei welcher Stelle und in welchem Zeitraum die Zulassung zu beantragen ist. 3 Zur ersten und zweiten Wiederholung wird die oder der Studierende durch die von der Prüfungskommission beauftragte Stelle angemeldet. (2) 1 Die Wahl von Studienschwerpunkten und Studien- oder Vertiefungsrichtungen erfolgt durch die erstmalige Anmeldung für eine zugehörige Prüfung. 2 Ein Wechsel ist nur mit Zustimmung der Prüfungskommission möglich; Teil B kann vorsehen, dass ein Wechsel ausgeschlossen ist. 3 Wenn bereits die Anmeldung zur zweiten Wiederholung ansteht, ist ein Wechsel in jedem Fall ausgeschlossen. Seite 6 von 19

26 Hochschule Emden/Leer Allgemeiner Teil der Prüfungsordnung für alle Bachelor-Studiengänge (Teil A BPO) (3) 1 Die Auswahl von Wahlpflichtmodulen erfolgt durch die erstmalige Anmeldung zur Prüfung. 2Absatz 2, Satz 2 und 3 gelten entsprechend. (4) 1 Studierende haben die Möglichkeit, die Prüfungsanmeldung bis spätestens zu einem von der Prüfungskommission festgesetzten Termin zurückzunehmen, dies gilt nicht für Wiederholungsprüfungen. 2 Die Prüfungskommission bestimmt, in welcher Form und bei welcher Stelle die Rücknahme zu erfolgen hat. 3 Für Rücktritte gilt 16. (5) 1 Zu den Prüfungsleistungen wird, soweit dieser Teil und der Teil B nichts Anderes bestimmen, zugelassen, wer in dem betreffenden Studiengang eingeschrieben ist, ein ordnungsgemäßes Studium nachweist und die dazu erforderlichen Module, Prüfungsvorleistungen und Studienleistungen bestanden hat. (6) 1 Bis zum Ende des 2. Fachsemesters soll die oder der Studierende Module im Umfang von 40 Kreditpunkten in den aus Teil B ersichtlichen Modulen erbracht haben. 2 Über die Fristüberschreitung ist ein Bescheid dahingehend zu erteilen, dass die oder der Studierende Gefahr läuft, wegen endgültigen Nichtbestehens in dem Studiengang exmatrikuliert zu werden, wenn er nicht bis zum Ende des dritten Semesters die erforderlichen 40 Kreditpunkte erbracht hat. 3 Werden die 40 Kreditpunkte bis zum Ende des dritten Semesters aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erreicht, so hat die oder der Studierende diesen Studiengang endgültig nicht bestanden und wird exmatrikuliert. 4 Für die Geltendmachung von Gründen, die das Überschreiten der Fristen nach Satz 3 rechtfertigen sollen, ist 16 Abs. 2 anzuwenden. 5 Teil B kann hinsichtlich der zu erreichenden Anzahl von Kreditpunkten und der Frist, in der die Kreditpunkte zu erbringen sind, abweichende Regelungen treffen. (6 a) 1 Der jeweilige Teil B kann vorsehen, dass bei Nichterreichen der oben aufgeführten Kreditpunkte alternativ zur Feststellung des endgültig nicht bestanden ein verpflichtendes Beratungsgespräch unter Beteiligung des Prüfungskommissionsvorsitzenden im dritten Fachsemester durchzuführen ist. 2Eine Zulassung zu weiteren Studien- und Prüfungsleistungen setzt den Nachweis über die Teilnahme voraus. 3 Ein unentschuldigtes Fernbleiben im Sinne des 16 Abs. 2 stellt ein endgültig nicht bestanden dar. (6 b) 1 Werden in einem Zeitraum von vier aufeinanderfolgenden Semestern keine weiteren Kreditpunkte erbracht, kann die Prüfungskommission beschließen, dass die Bachelorprüfung als endgültig nicht bestanden gilt. Bei der Entscheidung werden von der Prüfungskommission vom Prüfling nicht zu vertretende Gründe oder unzumutbare Härtefallsituationen berücksichtigt. Absatz 7 und 16 Abs. 2 gelten entsprechend. (7) 1 Auf Antrag an die Prüfungskommission werden die Inanspruchnahme der Schutzfristen des 3 Abs. 2 und des 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) sowie die Regelungen zur Elternzeit in 15, 16 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) entsprechend berücksichtigt. 2 Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) sind dem Satz 1 gleichgestellt. 3 Dem Antrag sind entsprechende Unterlagen beizulegen 4 Ebenso werden auf Antrag an die Prüfungskommission die Zeiten der Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschule sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an der Hochschule mit bis zu zwei Semestern berücksichtigt. (8) 1 Über die Zulassung zu Prüfungsleistungen entscheidet die Prüfungskommission. 2 Die Zulassung wird versagt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. 3 Ein besonderer Bescheid ergeht nur, falls die Zulassung versagt wird. Seite 7 von 19

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