Keine Verweisung auf die günstigeren Preise einer Partnerwerkstatt AG Hamburg, Urteil vom , AZ: 50a C 20/12

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1 BVSK-RECHT AKTUELL 2015 / KW 17 Unzumutbarkeit der Nacherfüllung bei Gebrauchtwagenkauf BGH, Urteil vom , AZ: VIII ZR 80/14 Am erwarb die Klägerin vom verklagten Autohändler einen 13 Jahre alten Opel mit einer Laufleistung von km für 5.000,00. Im Kaufvertrag hieß es HU neu. Am Tag des Kaufs war auch die Hauptuntersuchung durchgeführt worden, das Fahrzeug bestand die Untersuchung und wurde mit der Plakette versehen. (weiter auf Seite 2) Verkehrssicherungspflichten des Waschanlagenbetreibers LG Wuppertal, Urteil vom , AZ: 9 S 129/14 Das LG Wuppertal hatte sich als Berufungsinstanz mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit der Betreiber einer Waschanlage Verkehrssicherungspflichten verletzt, wenn er zwar eine Videoanlage installiert, nicht aber die technischen oder personellen Voraussetzungen geschaffen hat, dass verhindert wird, dass der Hintermann auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auffährt, wenn dieses entgegen den Weisungen des Betreibers beim Waschvorgang die Bremse bestätigt. (weiter auf Seite 3) Keine Verweisung auf die günstigeren Preise einer Partnerwerkstatt AG Hamburg, Urteil vom , AZ: 50a C 20/12 Die Klägerin begehrt restlichen Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls und beziffert die fiktiven Reparaturkosten durch einen von einer Reparaturwerkstatt erstellten Kostenvoranschlag. Die Beklagte kürzte die Netto-Reparaturkosten unter Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer 17,8 km vom Wohnort der Klägerin entfernt liegenden Autolackiererei. Bei diesem Betrieb handele es sich um eine Partnerwerkstatt der Beklagten, mit der die Beklagte im Rahmen von Kaskoversicherungsverträgen zusammenarbeitet. (weiter auf Seite 4) Vergütung des Sachverständigen für Teilnahme an Nachbesichtigungstermin AG Kaiserslautern, Urteil vom , AZ: 11 C 416/14 Der Kläger begehrt von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung die Sachverständigenkosten in Höhe von 196,46 die anlässlich der Teilnahme seines Sachverständigen an einer Nachbesichtigung entstanden sind. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit dem Argument, die Anwesenheit des Sachverständigen bei dem von der Beklagten organisierten Besichtigungstermin sei nicht erforderlich gewesen. (weiter auf Seite 6) Kosten für die Reparaturbestätigung sind erstattungsfähig AG Stuttgart, Urteil vom , AZ: 44 C 5090/14 Der Kläger ließ sein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug in Eigenregie reparieren und beauftragte ein Sachverständigenbüro mit der Erstellung einer Reparaturbestätigung, um eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur zu fordern, die von der beklagten Haftpflichtversicherung auch bezahlt wurde. Die Regulierung der für die Reparaturbestätigung entstandenen Kosten in Höhe von 35,00 wurde durch die Beklagte verweigert, sodass der Kläger diese Kosten klageweise einforderte mit Erfolg. (weiter auf Seite 7)

2 Unzumutbarkeit der Nacherfüllung bei Gebrauchtwagenkauf BGH, Urteil vom , AZ: VIII ZR 80/14 Am erwarb die Klägerin vom verklagten Autohändler einen 13 Jahre alten Opel mit einer Laufleistung von km für 5.000,00. Im Kaufvertrag hieß es HU neu. Am Tag des Kaufs war auch die Hauptuntersuchung durchgeführt worden, das Fahrzeug bestand die Untersuchung und wurde mit der Plakette versehen. Einen Tag nach dem Kauf versagte der Motor mehrfach. Hierauf ließ die Klägerin das Fahrzeug untersuchen und erklärte schriftlich am , den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung aufgrund der bei der Untersuchung festgestellten erheblichen und die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Korrosionen an den Bremsleitungen anzufechten, hilfsweise zurückzutreten. Letztendlich zog die Klägerin vor Gericht und gewann in allen Instanzen. Bis auf den Umstand, dass das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen zum Tatbestand der Arglist getroffen habe, bestätigte der BGH die Entscheidung der Vorinstanz. Das gekaufte Fahrzeug sei mangelhaft gewesen ein Recht zum Rücktritt habe bestanden. Aufgrund der massiven, ohne weiteres erkennbaren Korrosionen habe sich das Fahrzeug nicht in dem Zustand befunden welcher als Beschaffenheit im Kaufvertrag vereinbart worden war. Der tatsächliche Zustand des Fahrzeugs habe die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des Kaufvertrages nicht gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang hätte die Klägerin dem Beklagten auch nicht Gelegenheit zur Nacherfüllung geben müssen. Eine solche Nacherfüllung wäre für die Klägerin gemäß 440 S. 1 Alt. 3 BGB unzumutbar gewesen. Angesichts der beschriebenen Umstände habe die Klägerin nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Gebrauchtwagenhändlers verloren und habe sich nicht auf eine Nacherfüllung durch ihn einlassen müssen. Der BGH stellte in diesem Fall nicht darauf ab, dass das Fahrzeug tatsächlich die Hauptuntersuchung bestand und die Plakette erhielt, sondern dass das Fahrzeug tatsächlich aufgrund der vorhandenen gravierenden Mängel niemals hätte die Hauptuntersuchung bestehen dürfen. Dem Händler hilft also das Argument, der Gebrauchte habe TÜV vor Gericht unter Umständen nicht weiter. Bei der Vereinbarung besonderer Beschaffenheitsmerkmale im Kaufvertrag ist in der Vorsicht geboten. Der Händler sollte sich vorab unbedingt absichern. Sich auf das Ergebnis der Hauptuntersuchung zu verlassen, scheint jedenfalls im konkreten Fall nicht ausreichend gewesen zu sein. 2 / 7

3 Verkehrssicherungspflichten des Waschanlagenbetreibers LG Wuppertal, Urteil vom , AZ: 9 S 129/14 Das LG Wuppertal hatte sich als Berufungsinstanz mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit der Betreiber einer Waschanlage Verkehrssicherungspflichten verletzt, wenn er zwar eine Videoanlage installiert, nicht aber die technischen oder personellen Voraussetzungen geschaffen hat, dass verhindert wird, dass der Hintermann auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auffährt, wenn dieses entgegen den Weisungen des Betreibers beim Waschvorgang die Bremse bestätigt. Das LG Wuppertal hat hier klar Stellung dahingehend bezogen, dass der Waschanlagenbetreiber in diesen Fällen eine Verkehrssicherungspflicht verletzt, da es entgegen der Behauptung des beklagten Waschanlagenbetreibers sehr wohl eine technische Möglichkeit zur Notabschaltung der Waschanlage durch Einsatz von Lichtschranken gibt. Weiterhin verfügte der Beklagte auch über eine Videoanlage, sodass auch diese zur Überwachung des Ablaufs in der Waschanlage hätte genutzt werden können: Letztlich kann diese Frage jedoch offen gelassen werden, da dann, wenn eine solche aus Sicht des Kunden scheinbar simple und daher zu erwartende technische Kontrolle nicht möglich ist, die Überwachungspflichten des Waschstraßenbetreibers sich entsprechend erhöhen. Denn es bleibt bei der grundsätzlichen Verpflichtung des Waschstraßenbetreibers, die Fahrzeuge, welche er in seine Obhut nimmt, auch unbeschädigt wieder herauszugeben. Zwar ist eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, nicht erreichbar. Es geht vielmehr um die Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person, also darum, welche Sicherheit diese Person in der jeweiligen Situation erwarten darf. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, NJW 2013, 48). In diesem Sinne darf der Benutzer einer Waschstraße jedoch erwarten, dass entweder technisch oder auf sonstige Weise verhindert wird, dass die hintereinander befindlichen Fahrzeuge aufeinander aufgeschoben werden, wenn einer der Fahrzeugführer sein Fahrzeug vorschriftswidrig abbremst. Denn ein solches Verhalten ist - was die zahlreichen hierzu veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und die entsprechenden (gerichtsbekannten) Hinweise in Waschstraßen zeigen - keineswegs ungewöhnlich. Aus diesem Grund erscheint es zumutbar, eine permanente manuelle Überwachung des Transportvorgangs vorzunehmen und den Transportvorgang nötigenfalls abzubrechen. Zuletzt weist das LG Wuppertal darauf hin, dass auch deshalb, weil die Besitzer von Pkw aufgrund der umweltrechtlichen Vorgaben quasi gezwungen werden, Waschstraßen zu benutzen, gesteigerte Obhutspflichten der Waschstraßenbetreiber anzulegen sind, da die Besitzer von Pkw nicht die Möglichkeit haben, die beim Waschen von ihren Fahrzeugen entstehenden Gefahren durch eigenhändige Wäsche selbst zu bestimmen. In der bedeutet die Entscheidung, dass Betreiber von Waschanlagen gehalten sind, diese auf den technisch sichersten Stand zu bringen, um erhöhte Verkehrssicherungspflichten zu vermeiden. Diese erhöhten Sicherungspflichten könnten darin münden, Personal zur Überwachung des Waschvorgangs mittels Videoanlage abzustellen. Wie das LG Wuppertal jedoch ausführt, ist diese Rechtsprechung hierzu bislang noch nicht einheitlich. 3 / 7

4 Keine Verweisung auf die günstigeren Preise einer Partnerwerkstatt AG Hamburg, Urteil vom , AZ: 50a C 20/12 Die Klägerin begehrt restlichen Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls und beziffert die fiktiven Reparaturkosten durch einen von einer Reparaturwerkstatt erstellten Kostenvoranschlag. Die Beklagte kürzte die Netto-Reparaturkosten unter Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer 17,8 km vom Wohnort der Klägerin entfernt liegenden Autolackiererei. Bei diesem Betrieb handele es sich um eine Partnerwerkstatt der Beklagten, mit der die Beklagte im Rahmen von Kaskoversicherungsverträgen zusammenarbeitet. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg. Das AG Hamburg folgt der Rechtsprechung des BGH, wonach eine Reparatur in einer freien Fachwerkstatt für den Geschädigten unzumutbar ist, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise der Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrundeliegen (vgl. BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 337/09). Der Geschädigte muss sich nicht auf einen erst vom Schädiger eröffneten Sondermarkt verweisen lassen. Andernfalls würde die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadenbehebung in eigener Regie eröffnet. Jedenfalls dann, wenn wie hier die konkrete Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen und damit der Umfang eines etwaigen zugesagten Auftragsvolumens sowie die Frage, in welchem Verhältnis jährlich Aufträge für Versicherungen und Privatkunden abgewickelt werden, unbekannt sind, steht eine solche vertragliche Verbindung einer Verweisung des Geschädigten an diese Partnerwerkstatt entgegen. Das erkennende Gericht schloss sich der Auffassung des LG Hamburg (Urteil vom AZ: 302 S 8/12) sowie des OLG Hamburg (Beschluss vom , AZ: 14 U 10/14) an, dass nach dem Sinn der dem Geschädigten zustehenden Ersetzungsbefugnis eine Verweisung nicht nur dann ausgeschlossen ist, wenn innerhalb desselben Betriebes unterschiedliche Preise existieren etwa für Versicherungskunden und normale Privatkunden, sondern dies z.b. auch dann der Fall sein kann, wenn die Werkstatt nahezu ausschließlich für Versicherungen tätig wird oder eine dauerhafte vertragliche Verbindung besteht. Die Ersetzungsbefugnis soll den Geschädigten davor bewahren, die Schadenbeseitigung dem Schädiger zu überlassen. Er soll sich nicht faktisch in die Hände des Schädigers begeben müssen. Bei einer dauerhaften vertraglichen Verbindung ist die konkrete Ausgestaltung der Kooperation entscheidend insbesondere ob und in welchem Umfang die Preiskalkulation der Werkstatt beeinflusst wurde und ob durch den Umfang der Zusammenarbeit eine Interessenkollision zu befürchten ist. Diese Beurteilung ist wiederum abhängig von der Kenntnis eines etwaigen versicherungsseits zugesagten Auftragsvolumen im Verhältnis zur Anzahl der übrigen Aufträge der Werkstatt. Ob die Werkstatt nur im Bereich der Abwicklung von Kaskoschadenfällen mit der Versicherung kooperiert, ist nicht allein entscheidend. 4 / 7

5 Da die Beklagte auch nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis die konkrete vertragliche Ausgestaltung nicht offen gelegt hat, war die Verweisung auf die Partnerwerkstatt vorliegend unzumutbar. Das AG Hamburg lehnt eine Verweisung auf die günstigeren Preise einer Partnerwerkstatt der Beklagten ab und stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des LG Hamburg sowie des OLG Hamburg. 5 / 7

6 Vergütung des Sachverständigen für Teilnahme an Nachbesichtigungstermin AG Kaiserslautern, Urteil vom , AZ: 11 C 416/14 Der Kläger begehrt von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung die Sachverständigenkosten in Höhe von 196,46 die anlässlich der Teilnahme seines Sachverständigen an einer Nachbesichtigung entstanden sind. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit dem Argument, die Anwesenheit des Sachverständigen bei dem von der Beklagten organisierten Besichtigungstermin sei nicht erforderlich gewesen. Das AG Kaiserslautern gab der Klage vollumfänglich statt. Nach Auffassung des Gerichts durfte der Kläger die Hinzuziehung des Sachverständigen anlässlich des von der Beklagten angekündigten Nachbesichtigungstermins für erforderlich halten. Seitens der Beklagten bestanden in Bezug auf die Schadenhöhe offensichtliche Zweifel, weswegen diese einen Termin zur Nachbesichtigung vereinbart hatte. Aus Sicht des Klägers war die Anwesenheit des Sachverständigen auch sinnvoll, da er von dem mit der Nachbesichtigung beauftragten Sachverständigen keine unabhängige Expertise erwarten konnte. Die Hinzuziehung eigener sachverständiger Zeugen ist zur Beweissicherung im Hinblick auf einen möglichen Prozess vernünftig (vgl. AG Salzwedel, Urteil vom , AZ: 31 C 331/13 (IV). Das Gericht ist weiter der Überzeugung, dass es dem Kläger aufgrund eigener Erkenntnisse und Fähigkeiten nicht möglich gewesen wäre, in dem Termin möglicherweise aufkommende Beanstandungen seitens des Gutachters entgegenzutreten. Die Teilnahme an dem Nachbesichtigungstermin war nicht von dem vorher geschlossenen Vertrag über die Schadenbegutachtung als Nebenpflicht erfasst. Die Nebenpflichten dienen der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistung. Die Hauptleistungspflicht nämlich die Erstattung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenhöhe war zu diesem Zeitpunkt bereits erbracht. Die Teilnahme diente auch nicht der Sicherung der Hauptleistung. Auch eine etwaige ergänzende schriftliche oder mündliche Stellungnahme des durch den Kläger beauftragten Sachverständigen wäre ebenfalls nicht von der Hauptleistungspflicht erfasst. Sowohl nach 612 BGB als auch nach 632 BGB gilt die übliche Vergütung als (stillschweigend) vereinbart, wenn das Tätigwerden den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Im Ergebnis wurden die Sachverständigenkosten in voller Höhe zugesprochen. Das AG Kaiserslautern hielt die berechneten Sachverständigenkosten für die Teilnahme an einer von der Beklagten beauftragten Nachbesichtigung zum Schutz des in Schadenangelegenheiten unerfahrenen Klägers für erforderlich und erteilt allen Gegenargumenten der Beklagten mit interessanter Argumentation eine Absage. 6 / 7

7 Kosten für die Reparaturbestätigung sind erstattungsfähig AG Stuttgart, Urteil vom , AZ: 44 C 5090/14 Der Kläger ließ sein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug in Eigenregie reparieren und beauftragte ein Sachverständigenbüro mit der Erstellung einer Reparaturbestätigung, um eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur zu fordern, die von der beklagten Haftpflichtversicherung auch bezahlt wurde. Die Regulierung der für die Reparaturbestätigung entstandenen Kosten in Höhe von 35,00 wurde durch die Beklagte verweigert, sodass der Kläger diese Kosten klageweise einforderte mit Erfolg. Das AG Stuttgart sah die für die Reparaturbestätigung entstandenen Sachverständigenkosten als unfallbedingt erforderlich und erstattungsfähig an. Zwar verneinte es die Erforderlichkeit im Hinblick auf die Zahlung des Nutzungsausfalls, da dieser im konkreten Fall nicht bestritten und ohne Vorlage der Bestätigung gezahlt wurde. Allerdings diene die Reparaturbestätigung besonders vor dem der gemeinsamen Datenbank der Kfz-Versicherer im Falle eines erneuten Unfalls mit Schäden am selben Fahrzeugbereich als Nachweis für die erfolgte Reparatur. Das AG Stuttgart führt aus: Durch das Unfallereignis war der Kläger gegenüber den Kfz-Versicherungsunternehmen schlechter gestellt. Nach den unbestrittenen Ausführungen des Klägervertreters verfügen nämlich die Kfz-Versicherungen über eine gemeinsame Datenbank, in die sie Fahrzeuge eintragen, bezüglich derer ein Geschädigter bereits einen Schaden auf Gutachterbasis abgerechnet hat. Der Kläger muss also damit rechnen, dass sein Fahrzeug in dieser Datenbank als beschädigt eingetragen wird. Der Kläger steht somit gegenüber dem Versicherer beweisrechtlich schlechter, als wenn er keinen Schadensereignis gehabt hätte (vgl. LG Heidelberg, Urteil vom , Aktenzeichen /12, zitiert nach juris, Rn 27). Zwar ist der Beklagten insofern Recht zu geben, dass diese Bestätigung lediglich eine optische in Augenscheinnahme attestiert, ohne den Reparaturweg mit den einzelnen Arbeitsschritten, sowie die Verwendung von Neu- oder Gebrauchtteilen anzugeben. Die Erstellung eines solch ausführlichen Gutachtens würde aber erheblich höhere Kosten nach sich ziehen und kann somit nicht im Interesse der Beklagten liegen. Dem Kläger deshalb aber einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine einfache Reparaturbestätigung zu verwehren erscheint nicht sachgerecht. Des Weiteren ist ihm auch nicht zuzumuten selbst geeignete Lichtbilder zu fertigen, die den Nachweis einer Reparatur erbringen können. Zum einen dürfte es einem Nicht-Sachverständigen nicht ohne weitere möglich sein, beweisgeeignete Bilder zu fertigen, zum anderen haben selbstgefertigte Bilder schon deshalb einen geringeren Beweiswert, weil u.a. auch die Identität des Fahrzeugs bestritten werden könnte, die sich anhand der Bilder nicht zweifelsfrei belegen lässt. Es ist ratsam, bei einer fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten verbunden mit einer Reparatur in Eigenregie die fachgerechte Instandsetzung des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen bestätigen zu lassen. Die dafür entstehenden Kosten sind nach der Ansicht des AG Stuttgart erstattungsfähig. Mit einer solchen Reparaturbestätigung ist der Geschädigte in der Lage, gegenüber der Versicherung nachzuweisen, dass kein Altschaden (unreparierter Vorschaden) vorliegt. Da der Geschädigte bezüglich des Nichtvorhandenseins von Altschäden beweisbelastet ist, muss er umgekehrt auch berechtigt sein, die ordnungsgemäß durchgeführte Reparatur durch einen Sachverständigen bestätigen zu lassen. 7 / 7

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