B.1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
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- Horst Eberhardt
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1 B.1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen Bauleistungen Offenes Verfahren be und be V2.01, gültig ab Seite 1 von 12
2 INHALTSVERZEICHNIS B.1 AUSSCHREIBUNGSBESTIMMUNGEN Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen Auftraggeber (AG) Vergebende Stelle Ausschreibungsgegenstand Ausschreibungsgrundlagen Vergabeverfahren und Art des Auftrages Teilangebote und Teilvergabe Änderung der Zusammensetzung von Bieter- bzw. Arbeitsgemeinschaften Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen Berichtigungen Verwertung von Ausarbeitungen, Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote Erstellung der Preise Form und Einreichung der Angebote Datenträgeraustausch / Kurzleistungsverzeichnis Angebotsabgabe und Ort der Angebotsöffnung Zuschlagsfrist Informationsübermittlung Rechenfehler Wesentliche Änderungen der Rahmenbedingungen Verweis auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften Ortsbesichtigung / einzusehende Unterlagen Bietergemeinschaften Subunternehmer Eignungskriterien Alternativangebote und Abänderungsangebote Bieterservice/Anregungen für Verbesserungen be und be V2.01, gültig ab Seite 2 von 12
3 B.1 Ausschreibungsbestimmungen Die Ausschreibungsbestimmungen regeln alle Fragen im Zusammenhang mit der Vergabe der gegenständlichen Leistungen. Sie bestehen aus 1. den allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen 2. den projektsspezifischen Ausschreibungsbestimmungen (LG00, ULG 00B1) 1.1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen Auftraggeber (AG) Siehe Angebotsdeckblatt Vergebende Stelle Siehe Angebotsdeckblatt Ausschreibungsgegenstand Siehe Angebotsdeckblatt Ausschreibungsgrundlagen Die Projektsprache ist Deutsch. Sämtliche Unterlagen sowie die gesamte Korrespondenz sind in deutscher Sprache zu verfassen. Für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens ist das Bundesvergabeamt zuständig Vergabeverfahren und Art des Auftrages Das Vergabeverfahren wird als offenes Verfahren gemäß 25 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2006 idgf (in der Folge BVergG) geführt. Für die Wahl des Schwellenbereiches siehe die Angaben im Angebotsdeckblatt. Der Auftrag ist ein Bauauftrag gemäß 4 BVergG Teilangebote und Teilvergabe Eine Teilvergabe ist nicht vorgesehen. Teilangebote sind daher nicht zugelassen Änderung der Zusammensetzung von Bieter- bzw. Arbeitsgemeinschaften Keine Bestimmungen dazu im Offenen Verfahren Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen Sollten sich bei der Prüfung der Ausschreibungsunterlagen Differenzen, Widersprüche oder sonstige Unklarheiten ergeben, ist der Bieter verpflichtet, den AG darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen, indem er um Klarstellung und, falls notwendig, um entsprechende Korrekturen ersucht. be und be V2.01, gültig ab Seite 3 von 12
4 Alle für die Legung des Angebotes wesentlichen Fragen sind bei der vergebenden Stelle bis spätestens 7 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist einzubringen. Die Fragen sind mit dem Hinweis Bieteranfrage und mit der Bezeichnung des Ausschreibungsgegenstandes zu kennzeichnen. Zu einem späteren Zeitpunkt eingehende Fragen werden nicht mehr berücksichtigt. Der AG wird bis spätestens 4 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist Antworten zu den eingelangten Fragen erteilen, die bei der Ausarbeitung und Erstellung des Angebots mit gleicher Verbindlichkeit wie die Angaben in den Ausschreibungsunterlagen zu berücksichtigen sind Berichtigungen Berichtigungen werden im Sinne des 90 BVergG durchgeführt. Der Bieter ist verpflichtet, die Berichtigungen bei seiner Angebotslegung zu berücksichtigen, ansonsten wird das Angebot wegen Unvollständigkeit ausgeschieden Verwertung von Ausarbeitungen, Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote Das Angebot ist, ungeachtet der Vorarbeiten, die hiefür erforderlich waren, vom Bieter kostenlos zu erstellen. Im Falle einer Zuschlagserteilung an einen Bieter kann der AG dessen Unterlagen verwerten, ohne dass deshalb dem Bieter hierfür eine besondere Entschädigung geleistet wird Erstellung der Preise Die Preise sind entsprechend der im Teil B.4 gem. Kapitel Festpreise/Veränderliche Preise festgelegten Bestimmungen zu erstellen. Die Kalkulation aller angebotenen Preise und deren Aufgliederung hat den Bestimmungen der ÖNORM B 2061 idgf unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Festlegungen in der Ausschreibung zu entsprechen Form und Einreichung der Angebote Der Bieter ist bei sonstigem Ausscheiden verpflichtet, die im Angebotsdeckblatt unter zwingend mit dem Angebot abzugebende Unterlagen (Ausscheidenssanktion) angeführten Teile mit dem Angebot abzugeben. Sonstige in den Ausschreibungsunterlagen verlangte Unterlagen sind sofern ein behebbarer Mangel vorliegt über Aufforderung binnen der im Aufforderungsschreiben genannten Frist bei der vergebenden Stelle nachzureichen. Dem Angebotsdeckblatt sind sämtliche Formblätter angeschlossen. Klarstellend wird festgehalten, dass sich die oa. Verpflichtung zur zwingenden Abgabe von Unterlagen nur auf jene Formblätter des Angebotsdeckblattes bezieht, welche dort (auf dem be und be V2.01, gültig ab Seite 4 von 12
5 Angebotsdeckblatt unter zwingend mit dem Angebot abzugebenden Unterlagen Ausscheidenssanktion ) ausdrücklich angeführt sind. Alle übrigen Formblätter sind nachforderbare Unterlagen gemäß Teil B.6 der Ausschreibung. Es wird ersucht, die Unterlagen in gebundener, spiralisierter oder gehefteter Form abzugeben. Ein allfällig verlangtes Vadium ist gesondert beizulegen. Die Verpackung der Unterlagen muss geschlossen und erforderlichenfalls ordnungsgemäß frankiert sein. Die Angebote sind vollständig und mit den vorgesehenen Textvordrucken und Formblättern auszufüllen. Es können auch Ergänzungsblätter verwendet werden, wenn die Formblätter bzw. die darin enthaltenen Felder für die Angaben des Bieters nicht ausreichend sind. Das Angebot ist unter Anbringung des beigefügten Adressaufklebers (von außen ersichtlich) fristgerecht abzugeben. Ist für die Ausschreibung gem. Angebotsdeckblatt eine elektronische Verfahrensabwicklung vorgesehen, so sind die Bestimmungen zur Abgabe bzw. Einreichung der Angebote dem Teil E.1 Elektronische Verfahrensabwicklung zu entnehmen Datenträgeraustausch / Kurzleistungsverzeichnis Der abzugebende Datenträger ist nur Arbeitsbehelf und hat keine vertragsrechtliche Bedeutung. Als Datenträger können bei der Abgabe des Angebots CDs, DVDs, USB- Sticks oder eine SD-Karte verwendet werden. Die Datei enthält ein Kurz- Leistungsverzeichnis in German ASCII-Code laut ÖNORM A 2063, Ausgabe 2009 oder B Die für das Anbot notwendigen Erklärungen müssen weiterhin im Abgabe-LV händisch ausgefüllt werden. Das Preisangebot (Kurz-LV) ist als EDV-Ausdruck zusammen mit dem ausgefüllten und gekennzeichneten Datenträger abzugeben. Der EDV-Ausdruck ist mit dem Abgabe-LV in einem verschlossenen Kuvert mit der von der ausschreibenden Stelle beigelegtem Adresskleber versehen bei der angebotsöffnenden Stelle gemäß den Vorschriften des 110 BVergG einzureichen. - Das Angebots-LV muss mit dem Ausschreibungs-LV ident sein, und zwar hinsichtlich Positionsanzahl, Positionsreihenfolge, Positionsnummer, Ausschreibungsmenge, Positionsmengeneinheit und Art und Anzahl der Preisanteile. - Das ausgepreiste Kurz-LV des Bieters ist im Format DIN A4 auszudrucken und hat hinsichtlich des Listbildes der ÖNORM A 2063 (Ausgabe 2009) oder B 2063 zu entsprechen. Außerdem muss das Kurz-LV enthalten: Firmenname des Bieters (maximal 30 Stellen auf Datenträger) laufende Nummerierung der Seiten rechtsgültige Fertigung den Gesamtpreis zuzüglich Umsatzsteuer, mit Angabe aller angebotenen Nachlässe be und be V2.01, gültig ab Seite 5 von 12
6 Sollte der Datenträger nicht bereits mit dem Angebot abgegeben worden sein, so kann eine Übermittlung der Daten des Datenträgers, nach Aufforderung auch per erfolgen. Bei Alternativangeboten ist sinngemäß vorzugehen. Die vom Bieter vorzulegende ausführliche Leistungsbeschreibung der angebotenen Alternative bildet die Grundlage für die im Kurz-LV angebotenen Preise Angebotsabgabe und Ort der Angebotsöffnung Das Angebot ist bis spätestens zu der am Angebotsdeckblatt festgelegten Frist (siehe Angebotsdeckblatt) abzugeben. Die Angebote sind so rechtzeitig abzugeben oder per Post abzusenden, dass sie spätestens bis zum Ende der Angebotsfrist am Ort der Angebotsabgabe (siehe Angebotsdeckblatt) vorliegen. Das Risiko des rechtzeitigen Eingangs trägt der Bieter. Später einlangende Angebote werden nicht berücksichtigt. Die für die Bieter zugängliche Angebotsöffnung findet unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist am Ort der Angebotsabgabe statt. Im Rahmen der Angebotsöffnung wird festgestellt, ob das Angebot unterfertigt ist, aus wie vielen Teilen es besteht und ob in der Ausschreibung verlangte Bestandteile im Angebot enthalten sind. Aus den Angeboten werden der Name und der Geschäftssitz sowie der Gesamtpreis unter Berücksichtigung allfälliger Nachlässe und Aufschläge mit Angabe ihres Ausmaßes sowie wesentliche Erklärungen der Bieter verlesen Zuschlagsfrist Die Zuschlagsfrist beträgt 3 Monate Informationsübermittlung Unter Bezug auf 43 BVergG wird festgelegt, dass sämtliche Mitteilungen, Anträge, Aufforderungen und Benachrichtigungen sowie jeder sonstige Informationsaustausch zwischen Bietern und der vergebenden Stelle ausschließlich per Fax an die am Angebotsdeckblatt unter Informationsübermittlung angegebene Faxnummer zu erfolgen hat. Ist im Feld Informationsübermittlung eine Gesellschafts- -Adresse angegeben, so können ausschließlich minder bedeutsame Mitteilungen, Aufforderungen, Benachrichtigungen und Informationen an diese übermittelt werden. Eine elektronische Übermittlung des Angebotes ist nicht zulässig. be und be V2.01, gültig ab Seite 6 von 12
7 Rechenfehler Rechnerisch fehlerhafte Angebote werden gem. 126 Abs. 4 BVergG nicht weiter berücksichtigt, wenn die Summe der Absolutbeträge aller Berichtigungen erhöhend oder vermindernd 2 v.h. oder mehr des ursprünglichen Gesamtpreises ohne Umsatzsteuer beträgt. Eine Vorreihung infolge einer Berichtigung eines Rechenfehlers ist nicht zulässig Wesentliche Änderungen der Rahmenbedingungen Der AG behält sich vor, bei einer wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (insbesondere bei einer massiven Einschränkung der aus derzeitiger Sicht vorliegenden Mittelfreigabe oder einer wesentlichen Änderung seiner Organisationsstruktur) von einer Vergabe der Leistung Abstand zu nehmen und das Verfahren zu widerrufen. Diese Bestimmung berührt nicht das Recht des AG, die Ausschreibung allenfalls aus anderen Gründen zu widerrufen Verweis auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften Der Bieter ist verpflichtet, die sich aus den Übereinkommen Nr. 29, 87, 94, 95, , 105, 111 und 138 der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 228/1950, Nr. 20/1952, Nr. 39/1954, Nr. 81/1958, Nr. 86/1961, Nr. 111/1973 und BGBl. III Nr. 200/2001, ergebenden Verpflichtungen einzuhalten. Die Erstellung des Angebotes betreffend der in Österreich auszuführenden Leistungen hat jedenfalls unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Im Auftragsfall hat der Bieter auch diese Vorschriften, soweit die Leistungen in Österreich erbracht werden, einzuhalten. Diese Vorschriften liegen bei den zuständigen Interessensvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur öffentlichen Einsichtnahme auf Ortsbesichtigung / einzusehende Unterlagen Eine Besichtigung des Baustellenbereiches mit Vertretern des AG sowie die Einsichtnahme in Unterlagen ist nur nach Voranmeldung beim Ansprechpartner des AG (siehe Angebotsdeckblatt) möglich Bietergemeinschaften Bietergemeinschaften sind zulässig Subunternehmer Die Weitergabe von Teilen der Leistung an Subunternehmer ist zulässig. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig. Der Bieter hat nur hinsichtlich wesentlicher Teile des Auftrages die beabsichtigte Vergabe von Subaufträgen bekannt zu geben. be und be V2.01, gültig ab Seite 7 von 12
8 Auftragsteile sind dann wesentlich, wenn der Bieter für diese nicht selbst über die erforderliche Befugnis, technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt und aus diesem Grund einen entsprechend geeigneten Subunternehmer namhaft macht. Insbesondere wird auch auf Leistungen kleineren Umfanges hingewiesen. Auch für solche Leistungen muss die notwendige Befugnis nachgewiesen und gegebenenfalls im Formblatt Subunternehmerverzeichnis angeführt werden, soweit der Bieter zur Ausführung dieser Leistungen nicht gemäß den Bestimmungen des 32 bzw. 99 GewO befugt ist. Für die in den Ausschreibungsunterlagen als wesentlich definierten Teile des Auftrages (siehe auch ULG 00B1) sind die vorgesehenen Subunternehmer zu nennen und in der entsprechenden Liste (Formblatt Subunternehmerverzeichnis ) vollständig anzuführen. Für diese Subunternehmer sind folgende Nachweise vorzulegen: Sämtliche Eignungsnachweise, die vom Bieter gefordert sind, soweit sie für den Leistungsteil des Subunternehmers relevant sind. Nachweis über die Verfügungsmöglichkeit des Subunternehmers (Formblatt Verpflichtungserklärung des Subunternehmers ). Sollte der Subunternehmer zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bieters genannt werden, ist eine Erklärung des Subunternehmers vorzulegen, wonach dieser sich verpflichtet, im Auftragsfall mit dem Bieter solidarisch zu haften. Erklärung über die solidarische Haftung des Subunternehmers gegenüber dem AG, falls sich der Bieter zum Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten des Subunternehmers stützt Eignungskriterien Allgemeines Es reicht vorerst aus, dass der Bieter/die Bietergemeinschaft erklärt, dass er/sie das Vorliegen der in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Eignungsanforderungen bestätigt (Erklärung des Bieters) und seine/ihre Befugnisse im Formblatt Eigenerklärung des Bieters anführt. Auf Verlangen des AG sind die geforderten Eignungsnachweise jedoch unverzüglich, spätestens binnen 7 Tagen vorzulegen. Von jenen Bietern, die für den Zuschlag in Frage kommen, wird der AG den Nachweis der Eignung jedenfalls verlangen. Das Alter der geforderten Nachweise darf 12 Monate nicht überschreiten. Stichtag ist das Ende der Angebotsfrist. Für den Nachweis der Eignung ist die Abgabe einer Kopie ausreichend. Über Verlangen des AG ist der Nachweis mittels einer beglaubigten Abschrift zu führen. be und be V2.01, gültig ab Seite 8 von 12
9 Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die mögliche Nachweiserbringung durch den Bieter betreffend die Eignung Befugnis, die Zuverlässigkeit und die Leistungsfähigkeit gemäß 70 Abs. 4 BVergG im Wege des Auftragnehmerkataster Österreich (ANKÖ) möglich ist. Dafür sind seitens des Bieters der beim ANKÖ gelistete Firmencode und die Firmenbuchnummer bekannt zu geben. Sollten im ANKÖ die vom AG geforderten Nachweise nicht vollständig verfügbar sein bzw. die Inhalte dieser Nachweise nicht den Ausschreibungsbestimmungen entsprechen, so hat der Bieter die fehlenden bzw. unvollständigen Nachweise dem AG (nach Aufforderung) zu übermitteln. Folgende Nachweise gemäß 70 ff BVergG werden vom AG verlangt: Nachweis der Befugnis Der Bieter muss nachweisen, dass er nach Maßgabe der Rechtsvorschriften seines Herkunftslandes die zur Ausführung der betreffenden Bauleistung erforderliche Berechtigung besitzt. Dieser Nachweis ist vom Bieter (jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft und jedem genannten Subunternehmer) zu führen durch die Vorlage der im Herkunftsland des Unternehmers zur Ausführung der betreffenden Bauleistung erforderlichen Berechtigung oder eine Urkunde betreffend die im Herkunftsland des Unternehmers zur Ausführung der betreffenden Bauleistung erforderliche Mitgliedschaft zu einer bestimmten Organisation Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit Der Bieter bzw. jedes Mitglied der Bietergemeinschaft (auch Subunternehmer) muss nachweisen, dass kein Ausschlussgrund gemäß 68 Abs. 1 BVergG vorliegt. Dieser Nachweis ist durch Vorlage folgender Unterlagen zu führen: Vorlage des letztgültigen Kontoauszugs der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder der letztgültigen Rückstandsbescheinigung gemäß 229a Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Herkunftslandes des Unternehmers. Nachweis der zuständigen Behörde über die Zahlung der Steuern und Abgaben in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem der Bieter niedergelassen ist. Der Nachweis kann durch Vorlage der letztgültigen Lastschriftanzeige der zuständigen Finanzbehörde oder durch gleichwertige Dokumente des Herkunftslandes des Unternehmers erbracht werden. Die Zuverlässigkeit der Bieter/Bietergemeinschaft bzw. ihrer/seiner Subunternehmer wird vom AG durch eine Abfrage bei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen beim Hauptzollamt Wien (ZKO) gemäß 73 Abs. 1 BVergG geprüft. be und be V2.01, gültig ab Seite 9 von 12
10 Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Der Bieter muss nachweisen, dass seine finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegeben ist Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit Der Bieter muss nachweisen, dass seine technische Leistungsfähigkeit gegeben ist Alternativangebote und Abänderungsangebote Zulassung von Alternativangeboten/Abänderungsangeboten Alternativangebote 81 BVergG Alternativangebote für die Gesamtleistung oder für Teile der Leistung sind zugelassen. Jedes Alternativangebot muss die Formalerfordernisse eines ausschreibungskonformen Hauptangebotes erfüllen. Jedes Alternativangebot hat einen gesonderten Gesamtpreis zu enthalten. Alternativangebote sind nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig. Pauschalangebote Pauschalangebote sind unzulässig und werden ausgeschieden. Mehrwertalternativen Bei Alternativangeboten, bei welchen die festgelegten Mindestanforderungen übererfüllt werden (Mehrwertalternativen), wird die Übererfüllung nicht bewertet. Dies gilt auch für Abänderungsangebote. Abänderungsangebote 82 BVergG Abänderungsangebote sind zulässig. Abänderungsangebote haben die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicherzustellen. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Abänderungsangebote sind ausdrücklich mit der Bezeichnung Abänderungsangebot zu kennzeichnen. Jedes Abänderungsangebot hat einen gesonderten Gesamtpreis zu enthalten. Abänderungsangebote sind nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig Nachweise für Alternativangebote und Abänderungsangebote Wird keine eigene Erklärung abgegeben, so gelten die Angaben in den jeweiligen Formblättern des Hauptangebotes auch für das Alternativangebot bzw. das Abänderungsangebot (z.b. hinsichtlich der ordnungsgemäßen Unterfertigung des Angebots, Subunternehmerverzeichnis, Qualitätskriterien, usw.). be und be V2.01, gültig ab Seite 10 von 12
11 Achtung: Insbesondere bei den Formblättern der Ausschreibung ist darauf zu achten, dass keine Widersprüche zur Alternative entstehen. Alternativangebote und Abänderungsangebote müssen sämtliche Nachweise für die Einhaltung der obig genannten Mindesterfordernisse in prüfbarer Form enthalten Inhalt und Form von Alternativangebote Alternativangebote sind inhaltlich und formal, soweit möglich, in gleicher Weise wie das ausschreibungsgemäße Hauptangebot auszuarbeiten und vorzulegen. Die Alternativanbote müssen alle Inhalte gem. 108 BVergG aufweisen. Hierfür sind soweit möglich Kopien der entsprechenden Ausschreibungsunterlagen zu verwenden, dies alles um die Vergleichbarkeit der Anbote sicherzustellen. Wird durch ein Alternativangebot das, der gegenständlichen Ausschreibung zugrunde liegende Gründungskonzept geändert, so muss diese Änderung, bei sonstiger Ausscheidung, durch ein geotechnisches (geomechanisches, hydrologisches) Gutachten des Bieters, im Hinblick auf den Nachweis der Gleichwertigkeit nachgewiesen werden, welches dem Angebot beizulegen ist. Dabei sind die Bodenkennwerte (Bohrprofile, geotechnische Laboruntersuchungen und Grundwasserstandsdaten des AG-Entwurfes, soweit zweckmäßig und eigene Erkundungen des Bieters soweit erforderlich, zu Grunde zu legen (vgl. Erlass des BMwA, GZ /35 - VI/B/7a/97: Allgemeine bautechnische Angelegenheiten; geotechnische Maßnahmen vom ) Haben Alternativangebote neue oder geänderte Behörden- oder Grundeinlöseverfahren zur Voraussetzung, so ist bereits mit dem Angebot die Möglichkeit der Durchführbarkeit, in geeigneter Form, nachzuweisen. Das Risiko ein ordnungsgemäßes, vergleichbares Anbot zu legen trägt der Bieter, da jederzeit Anfragen zur Beurteilung der Vergleichbarkeit durch den AN bei der ausschreibenden Stelle im Rahmen der Fristen möglich sind. Auf weitere Bestimmung bezüglich Haftung und Risikotragung wird auf den Teil B 4 verwiesen Kostentragung bzw. Kalkulation bei Alternativangeboten Die Kosten für die Erstellung eventuell erforderlicher Unterlagen für allfällig zusätzlich notwendige öffentlich- und privatrechtliche Bewilligungen und Zustimmungen werden nicht vergütet und sind vom Bieter zu tragen. Dies gilt auch für Kosten resultierend aus behördlichen Auflagen, sofern diese nicht auch bei Verwirklichung des AG-Entwurfes angefallen wären. Die Kosten für die bei Ausführung eines Alternativangebotes notwendige Ausführungsplanung (Detailprojekt, Vermessung u.ä.) sind, in eigenen Positionen je Anlagenteil anzubieten, wobei davon auszugehen ist, dass die gesamte Ausführungsplanung des betroffenen Anlagenteiles vom Bieter durchzuführen ist. (Werden solche Kosten nicht gesondert ausgewiesen gilt die Vermutung, dass die Kosten mit den Einheitspreisen abgegolten wurden.) Mindestanforderungen für Alternativangebote be und be V2.01, gültig ab Seite 11 von 12
12 Alternativangebote, welche mit der Ausschreibung technisch wirtschaftlich und rechtlich gleichwertig und vergleichbar sind, werden mit nachstehenden Einschränkungen zum gegenständlichen Vergabeverfahren zugelassen: Rechtliche Alternativen sind nicht zulässig. Bauzeitverlängerungen sind nicht zulässig. Bauzeitverkürzungen sind nicht zulässig, außer sie sind als Zuschlagskriterien vorgesehen. Nachlässe aus der Verknüpfung mit anderen Baulosen sind nicht zulässig. Alternativen zu deren Planung der AN Planer (Subunternehmer o.a.m.) heranzieht, welche mit der Erstellung des AG-Projektes oder wesentlicher Vorarbeiten zu diesem Projekt beschäftigt waren, sind nicht zulässig. Die nachfolgenden Kriterien werden zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Alternativen als Mindestanforderungen definiert. Allgemeine Mindestanforderungen Alternativangebote müssen das in den technischen Teilen (B.3, B.5) beschriebene Bau- Soll und den dort beschriebenen Leistungsumfang jedenfalls abdecken. Sämtliche Funktionsanforderungen müssen in der ausgeschriebenen Qualität erhalten bleiben. Mindestanforderungen sind somit insbesondere: Bestimmungen und Auflagen aus Bescheiden und UVP (liegt beim AG zur Einsicht auf). ÖNORMEN und EN Normen (soweit diese nicht bereits in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden). Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau RVS. Technische Vorschreibungen aus Erlässen und Dienstanweisungen des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie BMVIT, Radetzkystraße 2, 1030 Wien. DIN-Normen. Richtlinien und Merkblätter der österreichische Vereinigung für Beton- und Bautechnik - ÖVBB und des österreichischen Baustoffrecyclingverbandes. Planungshandbücher der ASFINAG veröffentlicht unter Bieterservice/Anregungen für Verbesserungen Der AG ist stets bemüht, die Ausschreibungsbedingungen und -unterlagen möglichst unbürokratisch und einfach in der Handhabung zu gestalten. Wir ersuchen Sie daher unbeschadet der nach dem BVergG bestehenden Obliegenheiten des Bieters uns Anregungen für Verbesserungen mitzuteilen. be und be V2.01, gültig ab Seite 12 von 12
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