Jeder Auftragnehmer hat sein Personal über den Inhalt der Baustellenordnung zu unterrichten.
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- Oskar Adler
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1 Baustellenordnung Standort: Hamburger Rieger GmbH & Co KG Gelsenkirchen A - Allgemeines 1. Lage der Baustelle und Vorbemerkungen Die Baustelle befindet sich auf dem Werksgelände der Fa. Hamburger Rieger. Jeder Auftragnehmer, der das Werksgelände betritt, muss vorrangig zu der Baustellenordnung die Werksvorschriften (Hausordnung) der Fa. Hamburger Rieger beachten und daher über die Betriebsordnung für Fremdfirmen und das Faltblatt der Fa. Hamburger Rieger: Informationen für Besucher und Fremdfirmen unterrichtet und unterwiesen worden sein. Die Baustellenordnung soll einen störungsfreien Bauablauf auf dieser Baustelle ermöglichen und wesentlich zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten und sonstiger Personen beitragen. Sie enthält Regelungen zur Organisation, Koordination und Überwachung des sicheren Baustellenbetriebes und umfasst Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, die insbesondere die Zusammenarbeit aller am Bau Beteiligten betreffen. Jeder Auftragnehmer hat sein Personal über den Inhalt der Baustellenordnung zu unterrichten. Mit der Baustellenverordnung (BaustellV) vom 10. Juni 1998 wird das Ziel angestrebt, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen wesentlich zu verbessern. Bei den vorbereitenden Arbeiten" eines Bauvorhabens ist im Sinne der Baustellenverordnung mit besonders gefährlichen Arbeiten zu rechnen. Der Bauherr sorgt durch die Beauftragung eines Koordinators für Sicherheits- und Gesundheitsschutz dafür, dass berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und Arbeitsschutzmaßnahmen umgesetzt und eingehalten werden sollen. Gemäß der gesetzlichen Rangfolge ( 4 ArbSchG) soll technischen Arbeitsschutzmaßnahmen stets Vorrang vor organisatorischen und persönlichen Arbeitsschutzmaßnahmen gewährt werden. Die Baustellenordnung ist im Zusammenhang und in Ergänzung zu den Werkvorschriften der Fa. Hamburger Rieger zu sehen. Hamburger Rieger ist nachfolgend als HR bezeichnet. 2. Anschriften und Rufnummern Funktion Firma/Person Rufnummer mobil Werksleitung Herr Kuhlmann Produktionsleiter HR Herr Kassner 0209/ Techn. Leiter HR Herr Escher 0209 / Sicherheitsfachkräfte HR Herr Bacha, Herr Berghane 0209/ / / 184 Notrufnummern: Feuerwehr 112 Pforte Papierfabrik Hamburger Rieger, GE 0209/ / 603 Interner Notruf Feuerwehr und Ersthelfer 7777 Polizei 110 Feuerwehr 112 Baustellenordnung Hamburger Rieger Gelsenkirchen GmbH & Co.KG Rev. 3, Stand ; Seite 1 von 6
2 3. Organisation Sämtliche Personen der am Bau und an der Montage beteiligten Auftragnehmer haben sich vor dem ersten Betreten der Baustelle zunächst bei der Baustellenleitunq zu melden und unterweisen zu lassen. Zur Unterweisung gehört die Betriebsordnung für Fremdfirmen und das Faltblatt Hamburger Rieger (Informationen für Besucher und Fremdfirmen). Die Anwesenheit aller Fremdfirmenmitarbeiter und Lieferanten, die das Werk betreten haben sich durch Eintragung in eine Anwesenheitsliste an der Werkspforte einzutragen. >Fahrzeuge für Materialanlieferungen oder Geräteeinsatz haben sich zunächst an der Werkspforte anzumelden und werden anschließend an der T-Kreuzung vom jeweiligen Ansprechpartner abgeholt und auf die Baustelle geführt. Im gesamten Werksgelände außerhalb des zugewiesenen Baustellenparkplatzes herrscht absolutes Parkverbot. Nach Bedarf und im Ermessen des Koordinators finden auf der Baustelle mit den dort befindlichen Personen einzelne oder gemeinsame Sicherheitsgespräche statt. Der Koordinator für Sicherheits- und Gesundheitsschutz soll dort informiert werden, welche Arbeiten als nächstes durchgeführt werden, und welche Sicherheitsmaßnahmen hierfür geplant sind. Falls erforderlich, werden die verantwortlichen Personen zur Umsetzung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes unterwiesen. 4. Koordination und Überwachung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Vom Bauherrn ist gemäß Baustellenverordnung ein Koordinator für Sicherheits- und Gesundheitsschutz eingesetzt worden. Jeder Auftragnehmer hat dem SiGe-Koordinator jederzeit Auskunft über seine Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen zu erteilen. Der SiGe-Koordinator prüft, ob die Arbeiten wie vorgesehen und ohne gegenseitige Gefährdung durchgeführt werden können. Ergibt die Prüfung, dass die Sicherheitsmaßnahmen unzureichend sind, veranlasst der Koordinator in Abstimmung mit der Bauleitung und dem Bauherrn notwendige Änderungen der Arbeitsverfahren oder des Arbeitsablaufs. Der SiGe-Koordinator kontrolliert die Einhaltung der Baustellenordnung und der Arbeitsschutzvorschriften und schreitet bei unmittelbar erkennbaren Gefahrenzuständen ein bzw. teilt der Bauleitung und dem Bauherrn jede Art von Sicherheitsmängeln mit. Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. Die Tätigkeit des SiGe-Koordinators befreit den Auftragnehmer nicht von seiner Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmern entsprechend der DGUV Vorschrift 1 ( ehemals BGVA 1) 8 ArbSchG Allgemeine Vorschriften. Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für die Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten gegenüber seinen Beschäftigten bleibt unberührt. 5. Berichterstattung Der Auftragnehmer hat in geeigneter Form den Personaleinsatz, den Geräteeinsatz, die Materiallieferungen, die Arbeitsleistungen und den Arbeitsfortschritt zu dokumentieren. Der Bauleitung und dem Koordinator sind alle Arbeitsunfälle und Schadensfälle, sowie Beinaheunfälle unverzüglich mitzuteilen. Die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht an Behörden und Berufsgenossenschaften bleibt davon unberührt. Baustellenordnung Hamburger Rieger Gelsenkirchen GmbH & Co.KG Rev. 3, Stand ; Seite 2 von 6
3 6. Personal Das Personal des Auftragnehmers muss für die ihm übertragene Arbeit unterwiesen und geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, sowie gegen Werksvorschriften verstoßen können vom Werksgelände verwiesen werden und sind dann unverzüglich durch den Auftragnehmer zu ersetzen. Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, haben i. d. Regel keinen Zutritt zur Baustelle und zum Betrieb. Sie dürfen nur in Absprache und in Ausnahmefällen auf dem Werksgelände eingesetzt werden, wenn sie ständig von einer der deutschen Sprache kundigen und fachlich geeigneten Person als Ansprechpartner begleitet werden. 7. Arbeitszeit Die Arbeitszeiten sind mit dem Auftraggeber (Bauherrn) abzustimmen. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und sonstigen gesetzlichen Regelungen bleiben davon unberührt. 8. Weitervergabe von Arbeiten Leistungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Bauherrn auf der Grundlage dieser Baustellenordnung an Subunternehmer weitervergeben werden. Der Auftragnehmer hat bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmer seiner Abstimmungspflicht entsprechend 8 ArbSchG sowie DGUV Vorschrift 1 "Allgemeine Vorschriften" nachzukommen. Weitere Bestimmungen bleiben hiervon unberührt. B. Arbeitsstätten (siehe auch Sicherheitsfaltblatt Fa. Hamburger Rieger für Besucher und Fremdfirmen) 1. Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr Der Auftragnehmer hat seine Baustelleneinrichtung auf den vom Bauherrn zugewiesenen Flächen vorzunehmen. Er darf die Baustelle nur durch die ihm zugewiesenen Zugänge betreten und verlassen. Auf der Baustelle, sowie im gesamten Betriebsgelände gilt grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung. Davon abweichend beträgt die Höchstgeschwindigkeit auf dem gesamten Werksgelände 10 km/h. Die Anweisungen im Sicherheitsfaltblatt für Fremdfirmen ( Informationen für Besucher und Fremdarbeiter") sind zu beachten. Verkehrsflächen dürfen nicht durch Bau- oder Montagearbeiten beeinträchtigt werden. Ausnahmen sind stets mit dem Produktionsbetrieb, der Bauleitung und der Baustellenleitung zu vereinbaren. Rückwärtsfahren ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Es besteht Einweisungspflicht. Es ist besondere Vorsicht geboten, da mit werksinternem, schnelllaufendem Schwerlastverkehr (z. B. Gabelstaplerverkehr) gerechnet werden muss. Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten. Mobile Arbeitsbühnen, die im Verkehrsbereich bewegt werden, sind täglich nach Abschluss der Arbeiten aus dem Fahrraum zu entfernen. Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Anlieferungsart, Standort sowie Auf- und Abladearbeiten sind mit der Bauleitung, der Baustellenleitung und ggf. mit dem SiGe-Koordinator abzustimmen. Der Auftragnehmer hat die für ihn angelieferten Materialien sicher zu lagern. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich zu räumen. Die benutzten Flächen sind nach der Räumung in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. 2. Baustellenbeleuchtung Für ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung hat der Auftragnehmer zu sorgen. 3. Ordnung, Sauberkeit und Hygiene Die Auftragnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitsbereich sowie ihre Unterkünfte und sanitären Anlagen in ordentlichem und aufgeräumtem Zustand zu halten. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. 4. Rauchverbot, Rauschmittelmissbrauch Im gesamten Werk gilt striktes Rauch- und Alkoholverbot. Rauchen ist auf Grund der hohen Brandgefahr nur in den eigens dafür gekennzeichneten Bereichen gestattet, Der Auftragnehmer hat Personen, bei denen der begründete Verdacht auf Verstoß gegen diese Anweisung besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Der Bauherr behält sich vor, solchen Personen Werksverbot zu erteilen. Baustellenordnung Hamburger Rieger Gelsenkirchen GmbH & Co.KG Rev. 3, Stand ; Seite 3 von 6
4 C. - Arbeitssicherheit (siehe auch Sicherheitsfaltblatt Fa. Hamburger Rieger für Besucher und Fremdfirmen) 1. Allgemeines Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass seine auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter bzw. einschließlich seiner Subunternehmer, Kenntnis über diese Baustellenordnung, das Sicherheitsfaltblatt der Fa. Hamburger Rieger, sowie die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften haben. Der Unterweisungsnachweis ist dem Bauherrn (Sifa oder des SiGeKo unaufgefordert vorzulegen. Im gesamten Werk wird größter Wert auf Arbeitssicherheit und Einhaltung der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften gelegt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet projektbezogene Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen. Diese sind dem SiGeKo vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert vorzulegen. Greifen Arbeitsvorgänge verschiedener Auftragnehmer ineinander, sind die vorgefundenen Gegebenheiten zu prüfen. Dies gilt insbesondere für hoch gelegene Arbeitsplätze sowie für alle Verkehrswege, Gerüste, für die Stromversorgung und die Allgemeinbeleuchtung der Baustelle. Bestehen Zweifel an der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften, sind diese unverzüglich den Sicherheitsfachkräften der Fa. Hamburger Rieger, dem SiGe-Koordinator und der Bauleitung zu melden. Der Auftragnehmer hat der Baustellenleitung und dem SiGe-Koordinator Name und Anschrift seiner Aufsichtführenden Personen und Sicherheitsfachkräfte mitzuteilen. 2. Arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, das durch arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchungen geeignet ist. Der Nachweis hierfür muss der Bauleitung und dem SiGe-Koordinator vorgelegt werden. 3. Erdarbeiten Unplanmäßiges Ausheben von Gruben und Gräben, das Eintreiben von Pfählen und Metallstangen bedarf der vorherigen Zustimmung der Baustellenleitung und einer Schachterlaubnis. 4. Baumaschinen und Geräte Bei Maschinen, Geräten, Werkzeugen, elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie überwachungsbedürftigen Anlagen, die einer Sachverständigen- oder Sachkundigenprüfpflicht unterliegen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die entsprechenden Nachweise, Aufbauanleitungen, Zulassungsbescheide, Betriebserlaubnisse und sonstige Erlaubnisse, Prüf- und Kontrollbücher an der Baustelle vorzuhalten. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Baumaschinen und Geräte nur von dazu beauftragten Personen bedient werden. Diese müssen nachweisen können, dass sie in der Bedienung des Gerätes ordnungsgemäß eingewiesen worden sind und somit Kenntnisse über Gefahren und Gefahrenbereiche, Verwendung, Zuladung, Aufstellung und Funktion des Gerätes erhalten haben. Jeglicher Einsatz von Baumaschinen und Geräten ist vorher mit der Baustellenleitung zu koordinieren und abzustimmen. Beim Einsatz von Kranen und Hebebühnen sind die Prioritäten und Vorfahrtsregelungen vor Beginn der Arbeiten eindeutig festzulegen. Sofern eine schriftliche Beauftragung in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, muss die beauftragte Person diese ständig bei sich haben. Gefahrenbereiche sind abzusperren. Personen dürfen sich dort nicht aufhalten. Das Benutzen von Gabelstaplern und Kranen im Werksgelände darf nur nach Einweisung und Vorlage einer gültigen Fahrerlaubnis erfolgen. Baustellenordnung Hamburger Rieger Gelsenkirchen GmbH & Co.KG Rev. 3, Stand ; Seite 4 von 6
5 5. Gerüste Der Aufsteller hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Traggerüste nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwachen. Zulassungsbescheide sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen sind auf der Baustelle vorzuhalten. Jeder Benutzer hat den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und ihn zu erhalten. Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüsthersteller vorgenommen werden. Gerüste dürfen erst begangen werden, wenn diese durch den Gerüstbauer freigegeben wurden. Die Freigabe erfolgt schriftlich und wird am Gerüst ausgehängt. Gesperrte Gerüste dürfen nicht benutzt werden. 6. Gefahrstoffe Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die Sicherheitsdatenblätter (TRGS) und Betriebsanweisungen auf der Baustelle vorzuhalten. Die Mengen und Lagerorte sind der Bauleitung bzw. Baustellenleitung zu benennen. Die erforderliche Schutzausrüstung und Erste-Hilfe-Ausrüstung ist durch den Auftragnehmer vorzuhalten. 7. Persönliche Schutzausrüstung Im gesamten Außenbereich des Werksgelände besteht eine Warnwesten Tragepflicht. In allen Produktionsgebäuden des Betriebes besteht eine Tragepflicht für Sicherheitsschuhe und Gehörschutz nach Erfordernis. Im gesamten Baustellenbereich besteht eine Helmpflicht. Personen ohne Schutzhelm und Sicherheitsschuhe haben keinen Zutritt zur Baustelle. Sind darüber hinaus weitere Schutzausrüstungen erforderlich (z.b. Augen- oder Gesichtsschutz, Gehörschutz, Atemschutz, Warnkleidung), hat der Auftragnehmer deren Benutzung sicherzustellen. Zuwiderhandelnde Personen können nach einmaliger Verwarnung von der Baustelle verwiesen werden. 8. Abbrucharbeiten Bei der Durchführung von Abbrucharbeiten ist eine Abbruchanweisung, in der die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge erkennbar sind, dem Koordinator vorzulegen und von diesem genehmigen zu lassen. 9. Montage / Demontage von Massivbauelementen An der Baustelle muss eine Montageanweisung, die u. a. Geräteeinsatz, Angaben zur Montage, Verantwortlichkeiten, Maßnahmen zur Absicherung und Sicherung der Massivbauelemente, Abmessungen und Gewichtangaben, Angaben zu Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln und Anweisungen zum Anschlagen der Massivbauelemente enthalten muss. Der Straßenbereich und Gefahrenbereich unterhalb der Montagen ist großzügig abzusperren. Massivbauelemente, sowie jegliche Art von Montageelementen dürfen nicht über Personen hinweggeführt werden. Es ist sicherzustellen, dass sich keine Personen unter schwebenden Lasten aufhalten können. Es muss eine einwandfreie Verständigung mit dem (den) Kranfahrer(n) mit festgelegten Handzeichen oder über Sprechfunk sichergestellt sein. Bei der Montage sind alle geforderten Maßnahmen zur Sicherung gegen Absturz gem. der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften auszuführen. Baustellenordnung Hamburger Rieger Gelsenkirchen GmbH & Co.KG Rev. 3, Stand ; Seite 5 von 6
6 D Brandschutz (siehe auch Sicherheitsfaltblatt Fa. Hamburger Rieger für Besucher und Fremdfirmen) 1. Allgemeines Für sämtliche Heiß, Schweiß- bzw. Flexarbeiten ist bei der Fa. Hamburger Rieger eine schriftliche Schweißfreigabe einzuholen, die nur für den dort ausgestellten Zeitraum und den beschriebenen Arbeitsort und Arbeitsauftrag Gültigkeit besitzt. Die Schweißerlaubnis wird durch einen Erlaubnisschein dokumentiert und ist immer am jeweiligen Arbeitsplatz auszuhängen. Erst nach Vorliegen und Erfüllung der Vorgaben aus der schriftlichen Genehmigung darf mit den Arbeiten begonnen werden. Die Beschäftigten müssen im Gebrauch der Löscheinrichtungen unterwiesen sein. Das Tragen von schwer entflammbarer Arbeitskleidung ist Pflicht. 2. Lösch und Brandmeldeeinrichtungen (siehe Sicherheitsfaltblatt Fa. Hamburger Rieger) Standort gestellte Feuerlöscheinrichtungen dürfen nicht zur Sicherung als Brandschutz benutz werden sondern verbleiben für den Notfall im Brandfall. Löscheinrichtungen für Heißarbeiten sind durch den Auftragnehmer zu stellen. E. Umweltschutz (siehe auch Sicherheitsfaltblatt Fa. Hamburger Rieger) Der Umgang mit Gefahrstoffen ist nur geschultem Personal gestattet. Weitere Anweisungen sind dem Sicherheitsmerkblatt Fa. Peters für Besucher und Fremdfirmen zu entnehmen. Die Entsorgung erfolgt nach dem jeweiligen Abfallschlüssel. 1. Abfall siehe Montagerichtlinie. 2. Lärm Bei Arbeiten, bei denen voraussichtlich der Beurteilungspegel von 85 db(a) überschritten wird, ist ein ausreichender Gehörschutz zu benutzen. Lärmerzeugende Arbeiten sind dem SiGe-Koordinator zu melden. 3. Gewässerschutz Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die einschlägigen Rechtsvorschriften, sowie die Werksvorschriften einzuhalten. Der Umgang ist dem Bauherrn, der Bauleitung und dem SiGe-Koordinator zu melden. Die Einleitung von flüssigen Stoffen in das Erdreich ist verboten. Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom Auftragnehmer zu entsorgen. Es ist das Sicherheitsmerkblatt Fa. Peters für Besucher und Fremdfirmen zu beachten. 4. Gefahrstoffe Der Umgang mit Gefahrstoffen ist nur geschultem Personal gestattet. Weitere Anweisungen sind dem Sicherheitsmerkblatt Fa. Peters für Besucher und Fremdfirmen zu entnehmen. Die Entsorgung erfolgt nach dem jeweiligen Abfallschlüssel. 5. Nahrungs- und Genussmittel Das Mitführen von Glasflaschen in den Betrieb ist untersagt. Baustellenordnung Hamburger Rieger Gelsenkirchen GmbH & Co.KG Rev. 3, Stand ; Seite 6 von 6
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