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- Luisa Ackermann
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1 OVG Mecklenburg-Vorpommern L 52/01 Katasterrecht Zeichenfehler Die Beseitigung eines katasterrechtlichen Zeichenfehlers geschieht durch Erlass eines Verwaltungsakts auf Änderung des Flurkartenwerks. Dabei hat die zuständige Behörde nicht zu prüfen, ob in Folge des Zeichenfehlers ein gutgläubiger Erwerb eingetreten ist. VermKatG M-V , 16, 17 In der Verwaltungsstreitsache... wegen Vermessungsrecht 2 A 2412/97 VG Schwerin hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern auf Grund der mündliche Verhandlung am 20. Juni 2006 in Greifswald für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. November 2000 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen eine durch den Beklagten so bezeichnete Grenzfeststellung sowie die Feststellung der Grenze nach dem Verlauf der bisherigen Flurkarteneinzeichnungen. Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks 1409 der Flur 1 der Gemarkung W., die Beigeladenen sind Eigentümer des benachbarten Flurstücks Der Kläger erwarb das Flurstück 1409 durch Kaufvertrag vom von Herrn Sc. Gegenstand des Kaufvertrags war das Grundstück Mü. 21, bestehend aus dem Flurstück Die Beigeladenen stellten am den Antrag auf Grenzfeststellung und Fortführung des Liegenschaftskatasters für das Flurstück Über den am durchgeführten Grenztermin, an dem der Kläger teilnahm, wurde eine Grenzniederschrift gefertigt. Danach wurden die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen in die Örtlichkeit übertragen und mit den vorgefundenen Grenzmarken und Grenzeinrichtungen verglichen. Die Grenzuntersuchung ergab - wie in der Skizze dargestellt - Übereinstimmung mit folgender Ausnahme: Die Herstellung und Abmarkung der Grenzpunkte für das Flurstück 1408 wurden an Hand folgender Unterlagen festgestellt: Situationsplan Nr. 560 von Oktober 1893, Lageplan Nr. 945, Plan Nr von August 1935 und Situationsplan Nr. 334 B von In 1
2 diesem Zuge sei ein Fehler in der Darstellung der Flurstücke 1408, 1409 und 1410 in der Flurkarte festgestellt worden. In der Anhörung hätten die Beteiligten Folgendes geäußert: Laut Vermessungsplan vom (Vermessungsbüro K.) liege die Flurstücksgrenze zwischen Flurstück 1408 und 1412/4 um ca. 30 cm auf dem Flurstück 1408 (Aussage Herr Ku.). Nach Aussage des Klägers sei der Grundstücksverlauf zwischen Flurstück 1408, 1409 und 1410 nicht korrekt. Die Grenzniederschrift hat der Voreigentümer des Klägers unterschrieben. Mit Schreiben vom legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe das Grundstück vor einigen Monaten erworben. Der Verkäufer habe ihm glaubhaft an Hand der beiliegenden Flurkarte nachgewiesen, dass das Flurstück 1409 auch die in der beiliegenden Lageskizze gekennzeichnete Fläche umfassen müsse. In einem weiteren Schreiben wies der Kläger daraufhin, der Grenzverlauf nehme am guten Glauben des Grundbuches teil. Von der Unrichtigkeit habe er erst im Rahmen der Grenzniederschrift am erfahren. Dies habe zur Folge, dass er das Flurstück 1409 in den Grenzen erworben habe, die sich aus Katasterplan vom ergeben. Diesen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom zurück. Nach der bisherigen Flurkarte handele es sich sowohl bei dem Flurstück 1409 wie auch dem westlich angrenzenden Flurstück 1408 und dem östlich angrenzenden Flurstück 1410 um in nord-süd- Ausrichtung langgestreckte Flurstücke, die alle im Norden an das Flurstück 1394 (Straße Mü.) und im Süden an das Flurstück 1412/4 angrenzten. Dabei mache das Flurstück 1409 ungefähr in der Mitte seiner Längsausrichtung einen die Ost- wie die West-Grenze betreffenden Versatz nach Westen. Nach den im Rahmen der Grenzermittlung herangezogenen Unterlagen des Liegenschaftskatasterwerks, insbesondere dem vor dem Krieg korrigierten Situationsplan von Oktober 1893 reiche das Flurstück 1409 im Bereich dieses Versatzes nicht an das Flurstück 1412/4 heran, die südliche Flurstücksgrenze halte vielmehr zum Flurstück 1412/4 einen Abstand von 13,93 m ein. Die damit im Süden verbleibende Restfläche von ca. 55 qm gehöre so zum Flurstück 1408, sodass die bisherige östliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 1409 im südöstlichen Bereich die gemeinsame Grenze der Flurstücke 1408 und 1410 bilde. Im Gegensatz zur Flurkarte wiesen das Grundbuch wie auch das Liegenschaftsbuch nur eine dieser Grenzvermessung ungefähr entsprechende Flurstücksgröße von 114 qm aus. Für die genauere Darstellung der katastermäßigen Grundstücksgeschichte werde insbesondere auf den Situationsplan von 1893, die alten Flurbücher und das Grundbuch Bl des Grundbuchs des Amtsgerichts Wismar verwiesen. Die Grenzfeststellung habe ergeben, dass in der Flurkarte ein Zeichenfehler vorliege. Ein solcher sei gegeben, wenn eine Flurstücksgrenze, wie sie sich aus der Darstellung in der Flurkarte ergebe, mit dem Grenznachweis in den maßgebenden Unterlagen nicht übereinstimme. Hier ergebe sich der Zeichenfehler mit ausreichender Gewissheit aus dem Situationsplan von 1893, dem Flurbuch und der Angabe des Grundbuchblattes 7849 zur Größe des Grundstücks. Der im Zuge einer Zusammenlegung der damaligen Flurstücke 1781 und 1782 zwecks Teilung in drei Grundstücke (A - danach heute 1409; B - danach heute 1408; C - danach heute 1407) erstellte Situationsplan vom Oktober 1893 nehme zwar keine eindeutige Zuordnung der Teilfläche zu, da aus der Zeichnung selbst nicht absolut sicher zu entnehmen sei, welche der den Grenzverlauf markierenden Farben gelten solle. Die flurstücksbezogene Zuordnung der Teilflächen und damit die Festlegung des Grenzverlaufs ermöglichten aber die Registerangaben. Danach gehöre die hier strittige Teilfläche als damalige Gartenfläche von 55 qm zum Flurstück B, dem heutigen Flurstück Dies ergebe sich mit der erforderlichen Gewissheit auch unter Berücksichtigung der statt Streichungen erfolgten Radierungen bei den Summen aus den Angaben zum Flächeninhalt in den Flurbüchern wie auch aus den Flächenangaben im Grundbuch sowie aus dem bisherigen tatsächlich ausgeübten Besitz. Bis auf das Schreiben des Verkäufers an den Kläger vom nach der vermögensrechtlichen Rückübertragung seien nach der vorliegenden Aktenlage seit nunmehr 100 Jahren von den vorhergehenden Eigentümern keine Einwendungen gegen den an Hand der Registerangaben ermittelten und tatsächlich auch so besitzmäßig ausgeübten Grenzverlauf erhoben worden. Ob angesichts der bisherigen Verhältnisse die streitige Fläche im Wege des gutgläubigen Erwerbs gemäß 892 BGB von dem Voreigentümer des Klägers zu Eigentum erworben worden sei, sei in diesem Verfahren nicht zu prüfen. 2
3 Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, indem er sein bisheriges Vorbringen vertiefte. Der Kläger hat beantragt, 1. die in der Grenzniederschrift des Kataster- und Vermessungsamtes W. - V 1-50/96 - vom enthaltene Grenzfeststellung in Form des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben, 2. die in der streitigen Abmarkung festgestellten Grenzen in die Flurkarte nicht zu übertragen und die Grenze nach dem Verlauf der bisherigen Flurkarteneinzeichnungen festzustellen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung am das Orginal des Situationsplans von 1893 eingesehen und festgestellt, dass sich aus ihm entnehmen lasse, dass die Flächenangaben ersichtlich des Flurstückes 1409 und des Flurstücks 1408 durch Radieren und Überschreiben verändert worden seien. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom abgewiesen. Es hat ausgeführt: Der Widerspruch zwischen der Flurkarte und dem Katasterzahlen- bzw. -buchwerk sei durch Auswertung der Unterlagen aufzuklären. Grundlage für die Grenzfeststellung sei der zur Teilung der ehemaligen Grundstücke 1781 und 1782 im Jahre 1893 erstellte Situationsplan. Zwar ergebe sich aus der zeichnerischen Darstellung nicht eindeutig die Grenze im hinteren Grundstücksbereich. Aus dem Registerwerk ergebe sich jedoch eindeutig, dass das Grundstück B die Gartenfläche von 55 qm im hinteren Grundstücksbereich mit umfasste. Zwar seien im Register Radierungen vorgenommen worden, doch lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass das Register manipuliert worden sei. Zudem weise auch die Flurkarte die Grundstücksgrößen entsprechend den Registerangaben aus, nämlich für das Flurstück 1938 (jetzt 1408) 261 qm und für das Flurstück 1937 (jetzt 1409) 114,17 qm, ohne jedoch eine entsprechende zeichnerische "Verkürzung" des Flurstücks 1409 vorzunehmen, sodass die zeichnerisch fast gleichgroße Darstellung der unterschiedlich großen Flurstücke offensichtlich im Widerspruch zu den Flächenangaben stehe. Zu klären, ob der Kläger auf Grund der fehlerhaften Flurkarte gutgläubig den entsprechenden Grundstücksteil erworben habe, sei nicht Aufgabe der Katasterverwaltung bzw. des Verwaltungsgerichts. Gegen dieses ihm am zugestellte Urteil hat der Kläger am den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom stattgab. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am zugestellt. Mit Schriftsatz vom , bei Gericht eingegangen am beantragte der Kläger, die Berufungsbegründungsfrist um zwei Wochen bis zum zu verlängern; diesem Antrag wurde entsprochen. Mit am eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage hat der Kläger die Berufung wie folgt begründet: Aus 11 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes Mecklenburg- Vorpommern ergebe sich die Verpflichtung der Vermessungsverwaltung, etwaigen gutgläubigen Grundstückserwerb zu berücksichtigen. Denn hierauf erstrecke sich der öffentliche Glaube des Grundbuchs, der auch die im Grundbuch übernommenen Katasterangaben umfasse, soweit diese Aufschluss darüber geben, welcher Teil der Erdoberfläche von dem im Grundbuch eingetragenem Eigentumsrecht räumlich beherrscht wird. Es dürfte feststehen, dass der - möglicherweise - im Jahre 1893 verursachte Zeichenfehler zwischenzeitlich zu einem gutgläubigen Grundstückserwerb und damit zu einer rechtskräftigen Bestätigung der in der Flurkarte angegebenen Grundstücksgrenze geführt habe. Werde eine objektiv fehlerhafte Flurkarte im Zeitraum von mehr als 30 Jahren nicht beanstandet, stehe fest, dass zwischenzeitlich die in der Flurkarte (objektiv) falsch angegebenen Grundstücksgrenzen rechtskräftig und damit grundbuch- und katasterrechtlich "richtig" sei- 3
4 en. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus 900 BGB. Vorsorglich sei auch darauf hingewiesen, dass sich das Verwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt des 17 Abs. 2 GVG mit der Frage des gutgläubigen Erwerbs hätte auseinander setzen müssen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom zu ändern und die in der Grenzniederschrift des Beklagten vom enthaltene Grenzfeststellung in der Form des Widerspruchsbescheids vom aufzuheben und die in der streitigen Abmarkung festgestellten Grenzen in die Flurkarte nicht zu übertragen und die Grenze nach dem Verlauf der bisherigen Flurkartenzeichnungen festzustellen hilfsweise, die bisherige Grenzdarstellung als "strittige Grenze" zu kennzeichnen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zwar mögen unzweifelhaft seit dem Katasterfehler mehr als 30 Jahre im Sinne von 900 BGB verstrichen sein, so fehle es bis zur Rückübertragung auf den Verkäufer des Klägers an dem dazu erforderlichen Eigenbesitz von dessen Rechtsvorgängern. Die diesseitigen Ermittlungen wie auch die im Gerichtsprotokoll nicht aufgeführten mündlichen Darlegungen des Beigeladenen zu 1) zeigten, dass bis zur Rückübertragung auch die tatsächlichen Besitzverhältnisse den diesseits dann festgestellten katasterrechtlichen Grenzen entsprochen hätten. Die Berücksichtigung gutgläubigen Grundstückserwerbs widerspreche den Bedürfnissen von Recht, Verwaltung und Wirtschaft, das Liegenschaftskataster in sich widerspruchsfrei zu führen, woraus sich aus Gründen der Rechtssicherheit unabhängig von der Zustimmung der Beteiligten eine durchzuführende Korrektur ergebe. Die Beigeladenen fuhren aus: Sie hätten 1973 das Grundstück in der noch heute vorhandenen Grenzform gekauft. Der Kläger als neuer Eigentümer habe ihnen mitgeteilt, dass ein Teil von ihrem Garten zu seinem Grundstück gehöre. Weil dies aus ihrer Sicht nicht sein könne, hätten sie dies klarstellen lassen wollen und daher ihr Grundstück neu vermessen lassen, mit dem Ergebnis, dass die Grenze so wie vorhanden zutreffe. Es habe sich herausgestellt, dass das strittige Stück Land seit 100 Jahren zu ihrem Grundstück gehöre. Die Grundsteuer sei auch für diese Grundstücksgröße gezahlt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) vom (GVOBl. M-V S. 390) in der hier maßgebenden Fassung durch Gesetz vom (GVOBl. M-V S VermKatG 1994). Danach kann die Grenze hergestellt werden. Nach allgemeinem Verständnis des Vermessungsrechts beinhaltet die Grenzherstellung als notwendige Voraussetzung dann, wenn die Grenze als solche in den Katasterunterlagen streitig ist, deren Feststellung. Indem das Gesetz die Herstellung und Abmarkung als Verwaltungsverfahren in 4
5 17 vorsieht, ist die Grenzfeststellung mitumfasst, wenn das Verfahren ohne Herstellung und Abmarkung endet (vgl. Kriegel/Herzfeld, Katasterkunde Heft 2 S. 46-1). Davon ist auch der Gesetzgeber bei Schaffung des 16 VermKatG durch Gesetz vom (GVOBl S. 170-VermKatG 2002) ausgegangen (LTag-Drs. 3/2112 S. 39). Nach 16 Abs. 2 S. 1 VermKatG 2002 sind vorhandene Flurstücksgrenzen auf Antrag festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind. Nach Abs. 1 ist eine Flurstücksgrenze festgestellt, wenn ihr örtlicher Verlauf geometrisch eindeutig erfasst und sie unter Mitwirkung der Beteiligten bestandskräftig geworden ist. Eine solche Grenzfeststellung haben die Beigeladenen am beantragt. Die Entscheidung hierüber, die der Beklagte durch die Grenzniederschrift am getroffen hat, ist ein Verwaltungsakt. Die Grenzfeststellung stellt in der Ausprägung, wie sie der Gesetzgeber in 16 und 17 VermKatG 1994 geregelt hat, ein förmliches Verwaltungsverfahren dar, das mit einem abschließenden Verwaltungsakt endet. Zwar wird die Ansicht vertreten, ein Urteil über den Verlauf einer bestrittenen Grenze sollte ausnahmslos den Zivilgerichten vorbehalten bleiben, weil anderenfalls kaum auszuschließen sei, dass nach dem Verwaltungsgericht auch noch das ordentliche Gericht in gleicher Sache angerufen werde. Mit dieser Erwägung wird der Charakter der Grenzherstellung als Verwaltungsakt in Frage gestellt (so Bengel/Simmerding: Grundbuch - Grundstück - Grenze, 5. Aufl Rn. 56 ff.). Indes hat der Landesgesetzgeber in 16, 17 VermKatG eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Feststellung von Grundstücksgrenzen in einem Verfahren nach 17 VermKatG 1994 durch Verwaltungsakt erfolgt (vgl. Kriegel/Herzfeld a.a.o. S. 50). Somit hat der Beklagte über die Einwendungen des Klägers gegen die Grenzfeststellung zutreffend durch Widerspruchsbescheid entschieden und das Verwaltungsgericht die Klage zutreffend als Anfechtungsklage behandelt. Die Grenzniederschrift vom in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Voraussetzung für die rechtmäßige Feststellung einer Grundstücksgrenze ist, dass der örtliche Verlauf der Grenze geometrisch eindeutig erfasst ist (vgl. auch jetzt 16 Abs. 1 VermKatG n.f.). Nach 11 Abs. 4 VermKatG (jetzt 11 Abs. 7 VermKatG n.f.) besteht das Liegenschaftskataster aus dem Katasterzahlenwerk, dem Katasterbuchwerk und dem Katasterkartenwerk. Die festgestellte Grenze hat sich daher in Übereinstimmung mit diesen drei Unterlagen zu halten. Tritt hier ein Widerspruch auf, ist dieser zunächst unter Auswertung aller Unterlagen aufzuklären. Lassen sich die Widersprüche nicht aufklären und kann zwischen den Beteiligten keine Einigung erzielt werden, sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen; die bisherige Grenzdarstellung ist im Vermessungsrist und in der Flurkarte als "strittige Grenze" zu kennzeichnen. Die jetzt in 16 Abs. 3 VermKatG n.f. enthaltene Regelung galt auch für das Gesetz Sie entspricht nämlich allgemeinen katasterrechtlichen Grundlagen, die das Gesetz 1994 voraussetzte (Kriegel/Herzfeld, a.a.o. S. 51). Im vorliegenden Fall sind der Beklagte wie das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich in diesem Sinne nicht um eine "strittige Grenze" zwischen den Flurstücken 1408 und 1409 handelt, sondern vielmehr um die in dem angefochtenen Bescheid niedergelegte Grenze. Dies ergibt sich aus Folgendem: Hinsichtlich der früheren Unterlagen ist davon auszugehen, dass das bisherige Flurstück 1934 die Bezeichnung 1407, das bisherige Flurstück 1938 die Bezeichnung 1408, das bisherige Flurstück 1937 die Bezeichnung 1409 und das bisherige Flurstück 1936 die Bezeichnung 1410 erhalten hat; dies ergibt sich aus dem sich in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Auszug aus dem Flurkartenbuch bis Aus dem Situationsplan von der Teilung der an der Mü. belegenen Grundstücke ex 1781 und 1782 der Stadtkarte zu W., angefertigt im Oktober 1893 ergibt sich, dass in diesem Bereich die drei neuen Flurstücke A, B und C entstanden sind. Die unterschiedlichen Colorierun- 5
6 gen der Grenzen in dem Situationsplan 1893 zeigen, dass der von dem Beklagten festgestellte Verlauf der westlichen Grenze des Flurstückes A von der Straße bis zum rückwärtigen Bereich einschließlich der Verschwenkung für die hier streitbefangene Fläche von 55 qm zutreffend ist. Diese Grenze ist in dem gleichen bräunlichen Ton gehalten, während die westliche Grenze des 55 qm großen Teilstücks in einer anderen Farbe coloriert ist. Dem Grundstück B wurde der hier streitige Bereich zur Größe von 55 qm als Gartenfläche zugewiesen. Dieses Ergebnis stimmt auch mit den eingetragenen Flächengrößen überein. Sie betragen für das Grundstück A 118, das Grundstück B 261 und das Grundstück C 192 qm. Für die alten Flurstücke 1937 jetzt 1409) und 1938 (jetzt 1408) finden sich in dem Flurbuch, durch das die Katasternummern umgetragen wurden, ebenfalls die Grundstückswerte von 114 bzw. 261 qm. Gleiches gilt für das Flurbuch, das bis 1992 galt. Der Leiter des Katasteramtes des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat für ihn überzeugend dargelegt, dass die Einschiebung der Fläche von 55,254 qm zu Gunsten des Grundstückes B in dem Situationsplan 1893 nicht auf einer Manipulation, sondern auf einer Änderung der geplanten Neuordnung während des Verfahrens beruhte. Auf dem Original des Situationsplanes ist erkennbar, dass die Eintragung für die Fläche des Gartens für das Grundstück A und die Gesamtfläche dieses Grundstückes sowie die Gesamtfläche des Grundstückes B nachträglich geändert wurde. Diese Änderung ist auch rechnerisch nachvollziehbar, da Überwiegendes dafür spricht, dass die Zahl 26112,04 ursprünglich an der 2. Stelle eine "0" aufgewiesen hat. Der Leiter des Katasteramtes hat weiter ausgeführt, dass dieser Situationsplan während seines gesamten Bestehens in der Katasterverwaltung verwahrt worden ist und weder einem anderen Archiv noch einer anderen externen Stelle zugänglich war. Eine Manipulation ist daher nach Überzeugung des Senats ausgeschlossen. Daraus ergibt sich, dass die bereits in den älteren Katasterplänen eingezeichneten Grenzen unzutreffend waren. Für den Senat ebenfalls überzeugend hat insoweit der Leiter des Katasteramtes in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass in diesen Plänen neben den Flurstücksnummern die Flächengrößen eingetragen sind und sie für das Flurstück 1938 den Wert von 261 qm und für das Flurstück 1937 von 114,17 qm benennen. Demgegenüber erscheinen in der Zeichnung die beiden Flurstücke nahezu gleichgroß, obwohl die Quadratmeterangaben erheblich differieren. Aus alledem hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass auch die zeichnerische Darstellung der Grenzen im Lageplan von 1995 unzutreffend ist. Danach liegt im vorliegenden Fall ein katasterrechtlicher Zeichenfehler vor, weil die Darstellung in der Flurkarte mit deren maßgebenden Unterlagen, insbesondere den Zahlennachweisen, nicht übereinstimmt (vgl. Bengel/Simmerring a.a.o. 22 Rn. 118). Der Beklagte - und damit auch nicht der Senat im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach 86 VwGO - hat im vorliegenden Verfahren nicht der Frage nachzugehen, ob auf der Grundlage der festgestellten fehlerhaften Darstellung in der Flurkarte zu Gunsten des Rechtsvorgängers des Klägers oder in dessen Hand im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufund der Auflassung im Jahre 1995 gutgläubiger Erwerb stattgefunden hat. Insoweit beruft sich der Kläger zwar zu Recht auf Ziffer der Anweisung für die Durchführung von Liegenschaftsvermessung der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, herausgegeben vom Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern. Hierin ist bestimmt: Enthält die Darstellung der Flurstücksgrenzen in der Flurkarte einen Zeichenfehler, so hat sich die Grenzherstellung ausschließlich nach der Darstellung der Flurstücksgrenzen aus dem Katasterzahlenwerk zu richten. Vorher ist auszuschließen, dass zwischenzeitlich ein gutgläubiger Grundstückserwerb auf Grundlage der fehlerhaften Darstellung in der Flurkarte stattgefunden hat. Diese Anweisung an die Kataster- und Vermessungsämter des Landes entspricht indes nicht der Rechtslage. Hierbei ist von Folgendem auszugehen: Gemäß 2 Abs. 2 Grundbuchordnung - GBO - werden Grundstücke im Grundbuch nach den in 6
7 den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster). Dem guten Glauben des Grundbuches gemäß 891, 892 BGB unterliegen die Angaben über die Flächen, die nach dem Inhalt des Grundbuchs Gegenstand eingetragener Rechte sein können (vgl. Demhardt, Grundbuchordnung, 25. Aufl. 2 Rn. 26 mit weiteren Nachweisen). Weicht die mit der Besitzgrenze übereinstimmende Katastergrenze von der rechtmäßigen Grenze ab, kann eine zivilrechtlich wirksame Anpassung dadurch erfolgen, dass eine sogenannte Tabularersetzung ( 900 BGB), ein gutgläubiger Erwerb mittels Rechtsgeschäft ( 892 BGB) oder ein Erwerb aus Zuschlag in der Zwangsversteigerung eintritt (vgl. Bengel/Simmering a.a.o. 22 Rn. 58 ff). Eine Berücksichtigung möglicherweise eingetretenen Erwerbs hat jedenfalls dann auszuscheiden, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen so genannten Zeichenfehler handelt. In diesem Fall könnte der Widerspruch zwischen den kataster- und vermessungsrechtlich maßgebenden Angaben nur durch eine Änderung der Zahlennachweise herbeigeführt werden, wenn die unrichtige Umsetzung in der Flurkarte beibehalten wird. Solches Vorgehen wäre mit der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, deren das Kataster bedarf, nicht vereinbar. Aber auch aus allgemeinen Gründen kann die Frage, ob aus zivilrechtlichen Gründen wegen eines Zeichenfehlers ein Grunstückserwerb eingetreten ist, im Verfahren nach der Grenzfeststellung nicht berücksichtigt werden: Für die Übernahme von Grenzen in das Liegenschaftskataster sind nämlich nicht die materiellen Eigentumsverhältnisse maßgeblich, sondern allein die Grenzen, die verbindlich festgestellt worden sind. Die Katasterverwaltung hat mithin die festgestellten Grenzen solange nachzuweisen, bis durch eine Vereinbarung zwischen dem Beteiligten oder im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens geklärt ist, dass die festgestellte Grenzen durch eine andere zu ersetzen ist. (vgl. bereits Senatsbeschluss vom L 308/02 - NordÖR 2004, 201; vgl. auch OVG Münster, U. v A 1910/98 - NJW 1993, 217; OVG Lüneburg, B. v LA 53/03 -NVwZ-RR 2003, 617; OVG Magdeburg, B. v L 495/03 - zitiert nach juris). Die angefochtenen Bescheide sind schließlich auch nicht deshalb rechtwidrig, weil der Kläger der Berichtigung des Zeichenfehlers nicht zugestimmt hat. Allerdings hat der Bundesgerichtshof angenommen, unzutreffende Begrenzungsangaben, die am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil hätten, stellten keine "Zeichenfehler" im Sinne der Katastervorschriften dar und dürften nicht ohne Zustimmung der Betroffenen von Amts wegen berichtigt werden (BGH U. v III ZR 69/70 - NJW 1973, 1077). Dieser Auffassung ist indes jedenfalls für die Beseitigung eines Zeichenfehlers nicht zu folgen. Wie oben dargelegt, muss das Liegenschaftskataster, das aus dem Katasterzahlenwerk, dem Katasterbuchwerk und dem Katasterkartenwerk besteht, in sich widerspruchsfrei sein. Bestehen hier, wie im vorliegenden Fall, Widersprüche, so erfordert es das Bedürfnis von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, dass diese Widersprüche behoben werden. Ist der Widerspruch darauf zurückzuführen, dass die maßgebliche Flurkarte fehlerhaft ist und von den für die Lage der Grenze maßgeblichen Feststellungen abweicht, hat dies zur Folge, dass die Flurkarte zu berichtigen ist. Dies von einer Zustimmung der Betroffenen abhängig zu machen, durch die dann die für die Rechtssicherheit und Klarheit notwendige Bereinigung der Widersprüche verhindert werden könnte, ohne das der Katasterverwaltung ein Mittel zustünde, dieses Hindernis auszuräumen, widerspricht dem in 11 Abs. 2 VermKatG (jetzt 1 Abs. 4 VermKatG n. F.) niedergelegten Zweck der Sicherung des Eigentums und anderer Rechte an Grundstücken und Gebäuden, dem Grundstücksverkehr und der Ordnung der Bodenfläche des Landesgebiets. Diese Ersetzung der Zustimmung ist auch aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten her unbedenklich. Indem die Grenzfeststellung einen belastenden Verwaltungsakt gegenüber den betroffenen Grundeigentümern darstellt, sind sie zu beteiligen ( 17 VermKatG 1994) und zugleich befugt, Anfechtungsklage gegen die Entscheidung zu erheben. Für den Betroffenen ist damit auch der durch den BGH offenbar in den Blick genommene Schutz gegeben, ohne dass es auf die Voraussetzung einer Zustimmung zur geänderten Grenzfeststellung ankommt. Der Hilfsantrag des Klägers hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Grundstücksgrenze ist nicht als "strittig" festzusetzen, weil es an der Voraussetzung fehlt, dass die vorhandene Flurstücksgrenze nicht festgestellt werden kann. Aus dem oben Dargelegten ergibt sich vielmehr, dass die zwischen den Beteiligten streitige Flurstücksgrenze anhand der vorhandenen, katasterrechtlich maßgebenden Unterlagen festgestellt werden kann. 7
8 Einen eigenen Klageantrag, für den der Zivilrechtsweg gegeben und 17a Abs. 2 GVG maßgebend sein könnte, hat der Kläger nicht gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben ( 162 Abs. 3 i.v.m. 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 167 Abs. 2 VwGO i.v.m. 708, 711 ZPO. Gründe, die Revision ( 132 Abs. 1 VwGO) zuzulassen, sind nicht gegeben. 8
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