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1 Vortrag für das Alpinseminar berg sport recht Vortrag vom Versicherungsschutz aus der Haftpflicht--/RechtsschutzHaftpflicht /Rechtsschutzund Unfallversicherung im Rahmen von ehrenamtlich geführten Vereinstouren Vortrag vom

2 Deckt private Haushaltsversicherung Schäden bei geführter Vereinstour? (7 Ob 171/14v) Zittauer Hütte Gabler Ziel: Reichenspitze Unfallstelle 2

3 Anstieg Gabler Reichenspitze Tourenführer am Beginn der Querung 3

4 Unfallbereich: Neigung ca. 34 Querung der Gruppe (5 TN) 4

5 Führer Zwischensicherung Eisschraube 5 TN Unfallbereich 5

6 Landebereich nach Absturz Deckt private Haushaltsversicherung Schäden bei geführter Vereinstour? (7 Ob 171/14v) Unfall durch ÖAV-Haftpflicht gedeckt Verschulden des ehrenamtlichen Vereinsführers steht fest, Diversion im Strafverfahren Geschädigte macht Ansprüche geltend Vereinsführer hat private Haushaltsversicherung ( Haftpflicht inkludiert ) mit Deckungssumme von 1 Mio Vereinshaftpflicht deckt subsidiär, keine Doppelversicherung 6

7 Deckt private Haushaltsversicherung Schäden bei geführter Vereinstour? (7 Ob 171/14v) Berg(sport)führergesetzelegen fest, dass das erwerbsmäßige Führen und Begleiten den staatlichen Berg-,wander-,schluchtenführern und Sportkletterlehrern vorbehalten ist. Ausnahme: z.b. Tiroler Bergsportführergesetz: 2 Abs3.:Alpinvereine dürfen Bergsportführertätigkeiten ausüben für Mitglieder und von Mitgliedern nur gegen Aufwandersatz Vereinshaftpflichtversicherung Deckungssumme 5 Mio pro Fall Funktionäre und Vereinsveranstaltungen ( 3 Mio für Mitglied ) Deckt berechtigte Schadenersatzforderungen Wehrt unberechtigte Forderungen ab Gedeckt sind Schäden aus der aus der Vereinstätigkeit erwachsenden persönlichen Haftpflicht, ausgenommen Rafting, Wassersport und Flugrisken 7

8 Vereinshaftpflichtversicherung Versichert ist: ( Beispielhafte Aufzählung ) Der gesamte Grundbesitz 236 Schutzhütten, Geschäftsstellen, Jugendheime Die vom ÖAV gehaltenen Wege und Steige ( ca km ), Klettergärten, Kletterfelsen Materialseilbahnen Vermietung der Sportgeräte ( mobile Kletteranlagen, Tourenausrüstung etc. ) Deckt private Haushaltsversicherung Schäden bei geführter Vereinstour? (7 Ob 171/14v) Klage des Tourenführers gegen private Haushaltsversichrung Art. 8.1 ABH : Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem privaten Risikobereich entspringt Art.10 ABH : Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des VN als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere. 5. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd 8

9 Deckt private Haushaltsversicherung Schäden bei geführter Vereinstour? (7 Ob 171/14v) Beklagte Partei wandte u.a. ein: Hochgebirgstour ist keine Gefahr des täglichen Lebens Führung einer Seilschaft bei Vereinsveranstaltung zählt nicht zum privaten Risikobereich Führung erfolgte gewerbsmäßig Vereinsführer, der Hochtouren leitet, ist kein Durchschnittsmensch Deckt private Haushaltsversicherung Schäden bei geführter Vereinstour? (7 Ob 171/14v) Klage auf Deckung und Eintritt in den Schadensfall blieb in drei Instanzen erfolgreich LG und OLG Innsbruck: Tätigkeit der Seilführerschaft ist eine Gefahr, mit der üblicherweise im Privatleben eines Menschen zu rechnen ist Gedeckt ist jede hobbymäßige Sportausübung außer die Jagd Es fehlt eine Differenzierung in den AHB bezüglich der außergewöhnlichen Gefahrengeneigtheit Unklarheit geht zu Lasten der Versicherung 9

10 Deckt private Haushaltsversicherung Schäden bei geführter Vereinstour? (7 Ob 171/14v) Vereinsführer ist ein Durchschnittsmensch Seilführerschaft im Hochgebirge ist in Ö nicht unüblich ( Verweis auf über Funktionäre des ÖAV ) Kläger erhielt kein Entgelt, somit keine Gewerbsmäßigkeit OGH: Insbesondere die nicht berufsmäßige Sportausübung bedeutet, dass ein durchschnittlicher VN davon ausgeht, dass dies zu den Gefahren des täglichen Lebens gehört Waldrandhaftung, 176 Abs. 4 Forstgesetz Waldeigentümer haftet für den Zustand eines Weges nach 1319 a ABGB Novellierung des Forstgesetzes blieb erfolglos Verbot der Markierung der Wege durch Grundeigentümer Deshalb Aufnahme der Waldrandhaftung in die Vereinshaftpflicht 10

11 Haftet ÖAV-Sektion für Schaden aus morschem umgestürzten Baum? 9Ob4/15 a ÖAV betreibt Kletterfelsen, den jedermann benützen darf Kläger klettert mit Partner und wird bei Aufziehen eines Unwetters von morschem Baum getroffen Klage gegen Sektion, Haftung nach 1319 a ABGB, Deckung durch Vereinshaftpflichtversicherung Sektion ist für die Zugangswege verantwortlich Periodische Kontrollen der Kletterfelsen und Sichtkontrolle der Bäume im Nahebereich der Felsen 11

12 12

13 Haftet eine ÖAV-Sektion für den Schaden aus einem morschen Baum in der Nähe eines Kletterfelsens? (9Ob 4/15a) Waldeigentümer haftet für den Zustand eines Weges nach 1319 a ABGB Novellierung des Forstgesetzes blieb erfolglos Verbot der Markierung der Wege durch Grundeigentümer Deshalb Aufnahme der Waldrandhaftung in die Vereinshaftpflicht xxx xxx xxx xxx 13

14 Haftet ÖAV-Sektion für Schaden aus morschem umgestürzten Baum? 9Ob4/15 a Klage erfolglos in 3 Instanzen Kontrolle des Baumbestandes übersteigt die Zumutbarkeit, Beauftragung von Forstfachkräften nicht erforderlich Keine außergewöhnliche Sorglosigkeit im Sinne des 1319 a ABGB Einzelfallentscheidung, was zumutbar ist, um gefahrlose Benützung zu ermöglichen AoRevision erfolglos-vertretbare Rechtsansicht der Untergerichte Rechtsschutzversicherung Schadenersatz-und Strafrechtsschutz für alle ÖAV Mitglieder und für alle Funktionäre RS für Mitglieder eingeschränkt auf Wandern, Schifahren, Klettern, Mountainbiken, Canyoning Hauptbereich: Pistenunfälle! Kletterunfälle RS für Funktionäre und Mitarbeiter für Tätigkeiten im Auftrag des Vereins 14

15 Notfallhotline Besonderes Service für die Funktionäre des ÖAV bei Unfällen mit schwerwiegenden Folgen Erweiterung auf NFÖ und Berg- und Schiführer Professionelle Betreuung auf ehrenamtlicher Basis Erstkontakt nach dem Unfall mit dem betroffenen Vereinsführer ÖAV-Notfall-Hotline Krisenintervention nach Unfällen bei Vereinstouren 15

16 Unfall Situationsüberblick ERSTE HILFE + NOTRUF Selbstschutz Gruppenschutz Bestmögliche Versorgung des/der Verletzten Gruppe betreuen Gedächtnisprotokoll ÖAV-Notfall-Hotline Hauptaufgabe nach der Versorgung der Verletzten Persönliche Notizen zum Unfall (Fotos, Skizzen) Rechtsberatung Psychologische Betreuung Sachverständigen-Tätigkeit Pressesprecher Recht Grafik G. Sojer ÖAV-Notfall-Hotline Recht Ein Service des Alpenvereins für ÖAV-Touren-/Jugendführer Naturfreunde Instruktoren Bergführer Skiführer ÖAV-Notfall-Hotline 16

17 Recht Grafik G. Sojer ÖAV-Notfall-Hotline 2015: 16 Meldungen ÖAV-Notfall-Hotline 17

18 CAA-Notfall-Hotline DAV ) FFCAM ) LAV ) CAI ) AVS ) PZS ) ÖAV ) - Rechtsberatung Sachverständige Notfallpsych. Pressesprecher SAC ) 18

19 Menschen Berge Unsicherheit ÖAV-Notfall-Hotline Erfassung durch ÖAMTC 19

20 Unfallversicherung Bergungskostenversicherung: VS bis pro Fall bei Unfall, bei Berg-oder Wassernot und Notwendigkeit der Bergung ( verletzt oder unverletzt ) Versichert sind die Kosten des Suchens und der Transport zur nächsten Straße oder zum nächsten Krankenhaus Gilt nicht bei alpinen Wettbewerben, bei Expeditionen auf Berge über 6000 m, bei Expeditionen in die Arktis, Antarktis und Grönland Unfallversicherung Rückholung weltweit: Bei Freizeit-und Berufsunfällen sowie bei Krankheit Krankentransport in die Heimat mit Begleitperson Voraussetzung: Lebensbedrohlicher Zustand oder Versorgung Vorort nicht ausreichend gegeben oder Krankenhausaufenthalt von mehr als 5 Tagen zu erwarten Prämie rund 5 Mio/Jahr 20

21 Zusammenfassung Versicherung des ÖAV ist ein wesentlicher Baustein der Mitgliedschaft Versicherung des ÖAV ist eine große Hilfe für die Funktionäre Ziel des Vereins, die Zahl der Bergtoten durch gute Ausbildung zu reduzieren Im Falle des Unfalles stehen sowohl der Funktionär als auch das Mitglied nicht alleine da. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Andreas Ermacora 21

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