TIERMATERIALIENVERORDNUNG. (TiermaterialienVO)
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- Sven Hertz
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1 1030 Wien Schwarzenbergplatz 4 T (01) F (01) [email protected] TIERMATERIALIENVERORDNUNG BGBl II 484/2008 (TiermaterialienVO) Stellungnahme des Verband Österreichischer Entsorgungsbetriebe (VÖEB) Februar 2009
2 I ALLGEMEINES Die TiermaterialienVO BGBl II 484/2008 wurde am 19. Dezember 2008 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und ist am 1. Jänner 2009 in Kraft getreten. Da es keine Übergangsbestimmung in dieser TiermaterialienVO gibt sind die Bestimmungen seit 1. Jänner 2009 uneingeschränkt einzuhalten. Die TiermaterialienVO stützt sich auf die Verordnungsermächtigung des Tiermaterialiengesetzes (BGBl I 13/2006) welches sich wiederum auf die Hygieneverordnung der Europäischen Union (EG 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002) bezieht. II SINN UND ZIEL DER VERORDNUNG Nach den Ausführungen des Gesundheitsministers soll die TiermaterialienVO den Umgang mit tierischen Nebenprodukten näher bestimmen. Dies bedeutet, dass Abfälle die tierische Nebenprodukte enthalten und nicht aus privaten Haushalten stammen in den Regelungsbereich dieser Verordnung fallen. Konkret sind dies, wie schon bisher aufgrund des Tiermaterialiengesetzes und der Hygieneverordnung der Europäischen Union, Küchen- und Speiseabfälle aus Großküchen aber nunmehr auch Küchen- und Speiseabfälle aus der Kleinstgastronomie. Da nach der derzeitigen abfallwirtschaftlichen Praxis Küchenund Speiseabfälle aus der Kleingastronomie, wie z.b. Imbissstuben, Frühstückspensionen, etc. mit der Biotonnen-Sammlung mitgesammelt werden, haben die in der TiermaterialienVO nunmehr festgelegten Regelungen massive Auswirkungen auf diese Biotonnen-Sammlung. III VON DER VERORDNUNG BETROFFENE MATERIALIEN Wie bereits ausgeführt enthält die TiermaterialienVO Bestimmungen zum Umgang mit tierischen Nebenprodukten. In der Verordnung selbst ist nicht geregelt, was unter tierischen Nebenprodukten verstanden wird. Diesbezüglich ist es notwendig auf die Begriffsbestimmungen der EG Hygieneverordnung zurückzugreifen, weil das Tiermaterialiengesetz auf diese Begriffsbestimmungen verweist. Gemäß EU Hygieneverordnung sind tierische Nebenprodukte ganze Tierkörper, Tierkörperteile sowie Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind. Unter diese dritte Gruppe fallen ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltende ehemalige Lebensmittel. Küchen- und Speiseabfälle sind Seite 2 von 6
3 jedenfalls unter dieser Definition zu subsumieren. Ausgenommen sind jedoch ausdrücklich Küchen- und Speiseabfälle, die in privaten Haushalten anfallen. Aus diesen Ausführungen lässt sich schließen, dass Küchen- und Speisereste aus Gastronomiebetrieben den Bestimmungen der Verordnung unterliegen. Dabei ist es gleichgültig, wie groß diese Gastronomiebetriebe tatsächlich sind. Unter die Begriffsbestimmung der Küchen- und Speiseabfälle aus Gastronomiebetrieben fallen daher solche aus Gasthäusern, Kantinen, Imbissstuben, Frühstückspensionen, Betriebsküchen, etc. IV HANDHABUNG VON KÜCHEN- UND SPEISEABFÄLLEN Grundsätzlich müssen alle tierischen Nebenprodukte in eigenen, besonders gekennzeichneten Sammelbehältern gesammelt, gelagert und transportiert werden. Je nach Gefährdungspotential sind tierische Nebenprodukte nach der EU-Hygieneverordnung in die Kategorien 1 bis 3 eingeteilt. Küchen- und Speiseabfälle werden in aller Regel der ungefährlichsten Kategorie (Kategorie 3) zugeteilt. Ausgenommen davon sind Küchen- und Speiseabfälle aus dem grenzüberschreitenden Transport (z.b. Abfälle aus dem Flugzeug). Diese Kennzeichnungspflichten der Sammelbehälter gemäß TiermaterialienVO sind weiter gefasst, als jene der EU Hygieneverordnung. Neben der Bezeichnung des Inhaltes (Kategorie 1-3) sind die Behälter auch farblich zu gestalten. Für die Farbcodierung der einzelnen Kategorien ist es nicht notwendig, dass die Sammelbehälter selbst in den entsprechenden Farben (schwarz, gelb, grün mit hohen Blauanteilen) gestaltet sind sondern es reicht aus, wenn die Behälter direkt auf der Oberfläche in der entsprechenden Farbe und Größe beschriftet sind oder ein entsprechendes Etikett angebracht wird. Bestehende Behälter, die schon jetzt für die Sammlung von tierischen Nebenprodukten verwendet werden sind bis spätestens 31. Dezember 2009 mit der entsprechenden Farbcodierung zu versehen. Neben der speziellen Kennzeichnung sind die Sammelbehälter, mit denen tierische Nebenprodukte gesammelt, gelagert oder transportiert werden prinzipiell nach jeder Benützung innen und außen zu reinigen und zu desinfizieren. Sammelbehälter für Küchen- und Speisenabfälle die in Folge des Wechselcontainersammelsystems bzw. Umleersystems entleert werden, sind jedoch nach jeder Benützung innen und außen zu reinigen und mindestens einmal monatlich einer Desinfektion mit einem geeigneten Desinfektionsmittel zu unterziehen. Im Falle des Umleersystems ist der Herkunftsbetrieb für die regelmäßige Desinfektion verantwortlich. Seite 3 von 6
4 V AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN Die Aufzeichnungspflichten nach der TiermaterialienVO sind von den Aufzeichnungspflichten nach dem Abfallwirtschaftsgesetz und den abfallwirtschaftsrechtlichen Verordnungen voneinander unabhängig. Zwar können die Aufzeichnungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften verwendet werden, die Meldung an das Gesundheitsministerium hat dennoch zu erfolgen. Aufzeichnungspflichtig sind die Erzeuger von tierischen Nebenprodukten sowie die nach dem Tiermaterialiengesetz zugelassenen Betriebe. Neben dem Datum der Abholung und der Beschreibung des Materials (Kategorie Zuordnung) sind auch die Menge, der Herkunftsort, Name und Anschrift des Beförderers sowie Name und Anschrift des Empfängers aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung hat nach den Bestimmungen der TiermaterialienVO in einer Art zu geschehen, welche die Nachvollziehbarkeit der Warenströme eindeutig gewährleistet. Für jedes Kalenderjahr ist eine Zusammenfassung der aufgezeichneten Daten zu erstellen und nach Aufforderung der Behörde über den Landeshauptmann an das Gesundheitsministerium zu übermitteln. VI UMGANG MIT KÜCHEN- UND SPEISEABFÄLLE GEMÄß TIERMATERIALIENVERORDNUNG Entgegen den Bestimmungen der EU Hygieneverordnung sind nach den österreichischen Bestimmungen auch Küchen- und Speiseabfälle, die der Kategorie 3 zuzuordnen sind und die nicht aus privaten Haushalten stammen besonders zu sammeln, zu lagern und zu transportieren. So sind die Sammelbehälter nach der oben beschriebenen Art zu kennzeichnen, zu reinigen und zu desinfizieren. Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 sind darüber hinaus mit Begleitpapieren zu befördern, die eine deutliche Kennzeichnung der Kategorie aufweisen. Dieses Mitführen der Handelspapiere kann jedoch entfallen, sofern die entsprechenden Angaben durch Aufzeichnungen nachvollziehbar belegt werden können. Diese Regelungen gehen weit über die Anforderungen, welche die Europäische Union an ihre Mitgliedsstaaten stellt, hinaus. Artikel 7 der EU Hygieneverordnung stellt die Anforderungen an eine besondere Abholung, Sammlung, Beförderung und Kennzeichnung an alle tierischen Nebenprodukte mit Ausnahme von Küchenund Speiseabfällen der Kategorie 3. Der Gesundheitsminister hingegen genehmigt im Gegensatz dazu lediglich unter ganz bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme für Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 aus der Kleinstgastronomie. Seite 4 von 6
5 Die Beförderung mit Begleitpapieren und deutlicher Kennzeichnung der Kategorie, die Kennzeichnung der Behälter und die Aufzeichnungsführung wären für Küchen- und Speiseabfälle aus Kleinstbetrieben der Gastronomie nur dann nicht einzuhalten, wenn die Entsorgung nicht in Biogas- oder Kompostanlagen durchgeführt wird, wenn der Entsorgungsbetrieb dezidiert zustimmt und wenn die Entsorgung durch Aufzeichnungen nachgewiesen werden kann. Voraussetzung für diese Inanspruchnahme der Ausnahme zu den Vorgaben für den Umgang mit Küchen- und Speiseabfällen ist jedoch, dass die Abfälle einerseits in geringen Mengen anfallen oder andererseits im Restmüll entsorgt werden. VII KÜCHEN- UND SPEISEABFÄLLE IN DER BIOTONNE Aufgrund der Vorschriften in der TiermaterialienVO ist es zwar derzeit rechtlich möglich Küchen- und Speiseabfälle aus Kleinstbetrieben der Gastronomie mit den bestehenden Biosammelsystemen mitzusammeln, faktisch kann eine solche Sammlung jedoch nicht mehr durchgeführt werden, weil sonst das gesamte Biosammelsystem nach dem Tiermaterialiengesetz und der TiermaterialienVO betrieben werden müsste. Dies betrifft insbesondere den Entsorgungsweg, die Kennzeichnung, die Reinigung, die Aufzeichnung und die Meldung. Würden diese Küchen- und Speiseabfälle jedoch vermischt mit dem Restmüll anfallen oder in kleinen Mengen mit dem Restmüll entsorgt werden, eine Entsorgung nicht durch Einbringen in Biogas- oder Kompostanlagen erfolgen, eine ausdrückliche Zustimmung vom zuständigen Entsorgungsunternehmen vorliegen und Aufzeichnungen nachvollziehbar belegen, auf welche zulässige Weise die Küchenabfälle entsorgt werden, gelten die Kennzeichnungs-, Reinigungs-, Aufzeichnungs- und Meldepflichten für diese Küchen- und Speiseabfälle nicht. VIII AUSWIRKUNGEN AUF BESTEHENDE SYSTEME Da Küchen- und Speiseabfälle von Kleinstbetrieben der Gastronomie in aller Regel mit der Biotonne mitgesammelt werden und diese Bioabfälle anschließend in Kompost- oder Biogasanlagen verwertet werden, kommt es durch die TiermaterialienVO zu einem massiven Eingriff in bestehende Strukturen. Kleinstbetriebe der Gastronomie haben lediglich die Möglichkeit sich an ein bestehendes Tiermaterialiensammelsystem anzuschließen oder die Küchen- und Speiseabfälle mit Zustimmung des Entsorgers gemeinsam mit dem Restmüll zu entsorgen. Seite 5 von 6
6 Eine solche gemeinsame Entsorgung mit dem Restmüll entspricht weder den Zielen und Grundsätzen der abfallrechtlichen Bestimmungen (Verwertung vor Beseitigung) noch entspricht sie der Verordnung über die Sammlung biogener Abfälle. Seite 6 von 6
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