S T A T U T E N vom 27. April 2011

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1 S T A T U T E N vom 27. April 2011

2 Inhaltsverzeichnis I. Name, Sitz und Zweck II. Mitgliedschaft / Rechte und Pflichten der Mitglieder III. Organisation der Genossenschaft IV. Leitungsnetz V. Mittelbeschaffung VI. Zeichnungsberechtigung und Haftung VII. Weitere Bestimmungen VIII. Statutenänderungen und Auflösung Reglement zu den Statuten 1 / 7

3 I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Art. 2 Unter dem Namen Genossenschaft Gemeinschaftsantenne Unterkulm besteht auf unbestimmte Zeit mit Sitz in Unterkulm eine Genossenschaft im Sinne des 29. Titels des Schweiz. Obligationenrechts. Sie bezweckt den Bau und Betrieb einer Kabelanlage für den Fernseh- und Radioempfang sowie interaktive Kommunikationsdienste für Bild, Ton und Daten. II. Mitgliedschaft / Rechte und Pflichten der Mitglieder Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Mitglied der Genossenschaft kann werden, wer im Gebiet, das durch die Kabelanlage erschlossen wird, eine Liegenschaft besitzt und die Gebühren gemäss Reglement bezahlt. Die Generalversammlung umschreibt das Erschliessungsgebiet. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schriftliche Anmeldung hin durch die Verwaltung. Das Mitglied verpflichtet sich, die Statuten anzuerkennen und die Interessen der Genossenschaft zu wahren. Abgewiesenen Antragstellern steht das Rekursrecht an die GV zu. Die Rekurse sind schriftlich an die Verwaltung zuhanden der Generalversammlung zu richten. Die Höhe der Eintrittsgebühr wird durch die Generalversammlung bestimmt. Die Mitgliedschaft erlischt: durch Austritt durch Ausschluss durch Wegzug / Verkauf der Liegenschaft Art. 7 Der Austritt kann nur auf Ende eines Quartals unter Einhaltung einer 3 monatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenem Brief erfolgen. Art. 8 Genossenschafter, die ihren Pflichten nicht nachkommen, können gemäss Art. 846 und Art. 867 OR ihrer Genossenschaftsrechte verlustig erklärt werden. Die Verlustigerklärung oder der Ausschluss befreit den Genossenschafter nicht von fällig werdenden Verpflichtungen. Art. 9 Art. 10 Art. 11 Beim Erwerb einer Liegenschaft mit vorhandenem Kabelanschluss wird der neue Eigentümer Genossenschafter ohne erneut die Eintrittsgebühr zu bezahlen. Die Aufnahme in die Genossenschaft erfolgt mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung. Beim Tode eines Genossenschafters treten die Erben an seine Stelle. Erbengemeinschaften haben für die Beziehungen zur Genossenschaft einen Vertreter zu bestimmen. Ausscheidende Genossenschafter nach Art. 6 haben weder einen Rechtsanspruch auf Rückzahlung der erbrachten Anschluss-, Eintritts-, und Benützungsgebühren noch auf einen Anteil am Genossenschaftsvermögen. Dagegen bleiben sie für die bis zu ihrem Ausscheiden eingegangenen Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftbar. 2 / 7

4 III. Organisation der Genossenschaft Art. 12 Die Organe der Genossenschaft sind: die Generalversammlung die Verwaltung die Revisionsstelle Generalversammlung Art. 13 Der Generalversammlung (nachstehend GV genannt) stehen als oberstes Organ folgende Befugnisse zu: 13.1 Festsetzung und Änderung der Statuten 13.2 Wahl der Verwaltung 13.3 Wahl des Präsidenten 13.4 Wahl der internen Revisionsstelle 13.5 Abnahme des Jahresberichtes 13.6 Abnahme der Betriebsrechnung, der Bilanz und des Revisorenberichtes 13.7 Entlastung der Verwaltung 13.8 Genehmigung von Verträgen über Erwerb und Veräusserung von Grundstücken und Baurechten und über Erstellung von Neuanlagen 15.9 Genehmigung der durch die Verwaltung erlassenen Reglemente Festsetzung der Anschluss-, Eintritts-, und Benützungsgebühren auf Antrag der Verwaltung Beschlussfassung über die Anlage des Genossenschaftsvermögens Auftrag an Verwaltung zur Aufnahme von Darlehen Beschlussfassung über alle Gegenstände, die nach Gesetz oder Statuten der GV vorbehalten bleiben Art. 14 Art. 15 Art. 16 Art. 17 Die GV findet ordentlicherweise einmal jährlich statt innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres. Sie wird durch die Verwaltung einberufen. Die GV muss einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder es verlangen (Art. 881 Abs. 2 OR). Die Einberufung der GV hat mindestens 10 Tage zum voraus durch Zirkular zu erfolgen. Dabei sind die Verhandlungsgegenstände (Traktandenliste) anzugeben. Anträge von Genossenschaftern zuhanden der ordentlichen GV sind der Verwaltung auf Ende des Geschäftsjahres schriftlich einzureichen. Die GV wird vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter geleitet. Der Aktuar führt das Protokoll. Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung haben Personen, die an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht, mit Ausnahme der Revisoren. Jeder Genossenschafter hat an der Generalversammlung nur eine Stimme, auch wenn er mehrere Liegenschaften besitzt. Stellvertretung ist durch einen bevollmächtigten Genossenschafter oder durch ein handlungsfähiges Familienmitglied gestattet. Die Bevollmächtigung hat schriftlich zu erfolgen und ist der Verwaltung vorzuweisen. Ein Bevollmächtigter kann nur einen Genossenschafter vertreten. (Art. 885 und 886 OR) Wahlen erfolgen offen. Es entscheidet das absolute Mehr. Im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. 3 / 7

5 Verwaltung Art. 18 Art. 19 Art. 20 Art. 21 Die Verwaltung besteht aus dem Präsidenten, Vice-Präsidenten, Aktuar, Kassier und einem technischen Betreuer. Die Verwaltung wird von der GV auf vier Jahre gewählt und die Mitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar. Die Verwaltung besorgt die Geschäfte der Genossenschaft, bereitet die Geschäfte der GV vor und vollzieht die Beschlüsse der GV. Die Verwaltung ist verantwortlich für die regelmässige Führung der Protokolle der GV und der Sitzungen, der notwendigen Geschäftsbücher, des Genossenschafter-Verzeichnisses, der Betriebsrechnung und der Jahresbilanz. Rechnung und Bilanz sind der internen Revisionsstelle rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Die Verwaltung hat die vorgeschriebenen Anmeldungen an das Handelsregisteramt über Änderungen der Statuten und in der Verwaltung vorzunehmen. Der Präsident leitet die GV sowie die Sitzungen der Verwaltung. In seiner Abwesenheit ist der Vice-Präsident sein Stellvertreter. Der Aktuar führt die Protokolle und besorgt die Korrespondenz. Der Kassier führt das Rechnungswesen und das Genossenschafter-Verzeichnis. Er erstellt die Betriebsrechnung und die Bilanz, sowie das Inventar. Der Kassier ist gehalten, der Verwaltung und der Revisionsstelle jederzeit über den Stand der Kasse Rechenschaft zu geben. Revisionsstelle Art. 22 Interne Revision Zur internen Prüfung der Geschäftsführung und der Bilanz wählt die ordentliche GV eine Revisionsstelle, bestehend aus zwei Revisoren. Deren Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Sie brauchen nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein. Der Revisionsstelle stehen die im Gesetz genannten Befugnisse zu. Externe Revision (gesetzliche Revisionsstelle) Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle. Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn: 1. die Genossenschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist, 2. sämtliche Genossenschafter zustimmen, und 3. die Genossenschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Genossenschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle zu verlangen. 4 / 7

6 IV. Leitungsnetz Art. 23 Art. 24 Die Aufsicht über das gesamte Leitungsnetz obliegt der Verwaltung. Für den Bau der Anschlussleitung bis zum Haus, sowie für deren Reparaturen ist ausschliesslich die Genossenschaft zuständig. Die hausinterne Installation geht zu Lasten des Hauseigentümers. Sie muss durch einen konzessionierten Fachmann ausgeführt werden. Störungen an der Anlage, die durch mangelhafte Hausinstallation entstehen, werden auf Kosten des Verursachers behoben. Das Mitglied hat bei Notwendigkeit in seinem Haus die Installation eines Verstärkers zu gewähren. Diese Kosten gehen ausschliesslich zu Lasten der GGU. Art. 25 Sämtliche Erstellungskosten ab dem nächstliegenden Übergabepunkt gehen zu Lasten des Bezügers. Die Kosten für Leitungen, die bei ihrer Erstellung nur einzelnen Liegenschaften dienen und einen zu grossen Kostenaufwand für die Genossenschaft wären, sind von den Interessenten zu ihren Lasten zu übernehmen. Die für solche Leitungen vorgeschossenen Erstellungskosten werden nach Anschluss weiterer Liegenschaften nach Ermessen der Verwaltung zurückerstattet. Ebenso ist die ordentliche Anschlussgebühr zu entrichten. V. Mittelbeschaffung Art. 26 Die zur Erreichung des Genossenschaftszweckes notwendigen Geldmittel werden beschafft durch: Zuleitungskosten, Anschluss- und Eintrittsgebühren Benützungsgebühren Umsatzbeteiligung Signallieferant Reinertrag Art. 27 Damit die Reparaturen und Unterhaltskosten bestritten werden können, muss die Genossenschaft für jede angeschlossene Wohnung oder Liegenschaft eine jährliche Benützungsgebühr erheben. Unbenützte Anschlüsse können mit einer Plombe versehen werden und sind ab Plombierung nicht mehr gebührenpflichtig. Sollte diese Gebühr für die finanziellen Verpflichtungen der Genossenschaft nicht genügen, so kann die Verwaltung der GV eine angemessene Erhöhung beantragen. Die Zahlung hat pünktlich zu erfolgen. Bei Nichtbezahlung innerhalb zwei Monaten hat die Verwaltung das Recht, den Anschluss zu unterbrechen. 5 / 7

7 VI. Zeichnungsberechtigung und Haftung Art. 28 Art. 29 Die Verwaltung ernennt die für die Genossenschaft zeichnungsberechtigten Mitglieder und ordnet die Art ihres Unterschriftsrechtes. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. VII. Weitere Bestimmungen Art. 30 Art. 31 Art. 32 Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. April und endet am 31. März. Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen durch Rundschreiben oder Veröffentlichung im Anzeiger von Kulm, dem amtlichen Publikationsorgan des Bezirks Kulm. Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Soweit die vorliegenden Statuten nichts anderes bestimmen, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. VIII. Statutenänderungen und Auflösung Art. 33 Art. 34 Für die Änderungen der Statuten und die Auflösung der Genossenschaft bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Vorstehende Statuten sind an der Generalversammlung vom 27. April 2011 genehmigt worden. Sie treten mit ihrer Eintragung ins Handelsregister in Kraft. Unterkulm, 27. April 2011 Genossenschaft Gemeinschaftsantenne Unterkulm Der Präsident Die Aktuarin André Neuhaus Esther Aeschbach 6 / 7

8 Reglement zu den Statuten der Genossenschaft Gemeinschaftsantenne Unterkulm (abgeändert gemäss Beschlüssen der Generalversammlung vom , , und ) Kosten und Gebühren 1. Zuleitungskosten nach Aufwand gemäss Art. 24 und Art Eine Anschlussgebühr von Fr pro Einfamilienhaus oder pro Wohnung in Zweifamilien-, Mehrfamilien- und Terrassenhäusern mit max. 4 Anschlussdosen. (Art. 25 der Statuten bleibt vorbehalten) Ab 5. Anschlussdose und für jede weitere wird eine einmalige zusätzliche Anschlussgebühr von mindestens Fr verrechnet. 3. Jedes neu eintretende Mitglied bezahlt zusätzlich eine Eintrittsgebühr von Fr und erwirbt dadurch die Vollmitgliedschaft. 4. Für den jährlichen Unterhalt des Kabelnetzes wird eine Benützungsgebühr pro Anschluss berechnet. Eine Benützungsgebühr wird auch geschuldet, sollte das Angebot Internet/Telefonie/Radio/TV nur teilweise genutzt werden. Unbenutzte Anschlüsse werden mit einer Plombe versehen und sind nicht gebührenpflichtig. 5. Die Plombierungskosten werden nach Aufwand verrechnet. 7 / 7

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