Ordnungsbussenkatalog der Gemeinde Davos 1

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1 Ordnungsbussenkatalog der Gemeinde Davos 1 Vom Grossen Landrat am 29. September 2005 erlassen (Stand am 12. Januar 2012) Grundsatz Art. 1 Der nachfolgende Bussenkatalog, erlassen aufgrund des Gesetzes über öffentliche Ruhe und Ordnung 2 und weiterer Gesetze der Gemeinde Davos 3, findet Anwendung, soweit nicht Artikel der kantonalen Strafprozessordnung oder von anderem übergeordneten Recht vorgehen. Bussenliste Es gilt folgende Bussenliste: Art Landschaftsgesetz über öffentliche Ruhe und Ordnung Störung von Ruhe und Ordnung Fr (z.b. Geschrei, Gejohle, laute Musik) Störung von Ruhe und Ordnung durch Veranstalter Fr Verschmutzung von Sachen (z.b. Verschmieren und Erbrechen) Fr (zuzüglich Reinigungs- und Instandstellungskosten) Verrichten der Notdurft in der Öffentlichkeit und auf privaten Grundstücken Fr (zuzüglich Reinigungs- und Instandstellungskosten) Suchtmittelgenuss in suchtmittelfreien Zonen Fr Lärm durch das Baugewerbe Fr (19.00 bis Uhr und bis Uhr, Sonn- und Feiertage) Lärm durch Gartenarbeiten Fr (21.00 bis Uhr und bis Uhr, Sonn- und Feiertage) Lärm durch Schneeräumung Fr (21.00 bis Uhr) Lärm durch Pisten- und Loipenfahrzeuge Fr (24.00 bis Uhr) Lärm durch Schneekanonen Fr (Zeiten ausserhalb Betriebsbewilligung) 1 Siehe DRB 10, Fussnote 1 2 DRB 31 3 Siehe DRB 10, Fussnote 1 4 DRB 31 1

2 30.11 Lärm durch Hausarbeiten Fr (21.00 bis bzw Uhr und bis Uhr, Sonn- und Feiertage) Lärm durch Gesang und Musikinstrumente Fr Betrieb von Lautsprecheranlagen und Ähnlichem ohne Bewilligung Fr Beleuchten / Anstrahlen ohne Bewilligung Fr Unbewilligtes Abbrennen von Feuerwerk Fr Campieren oder Nutzung eines Wohnmobils ausserhalb von Campingplätzen Fr Musizieren auf öffentlichem Grund ohne Bewilligung oder an einem anderen als dem bewilligten Standort Fr Sammeln ohne Bewilligung Fr Unbewilligtes Verteilen von Propagandamaterial auf öffentlichem Grund Fr Befahren von fremden Grundstücken und Fusswegen Fr (10. Mai bis 1. Oktober) Betreten von fremdem Kulturboden Fr (10. Mai bis 1. Oktober) Betreten fremden Kulturbodens durch Tiere Fr (10. Mai bis 1. Oktober) Ausführungsbestimmungen zum Landschaftsgesetz über öffentliche Ruhe und Ordnung Verstoss gegen Motorschlittenverbot Fr Gastwirtschaftsgesetz Nichteinhalten der Polizeistunde durch Gastwirte und Barbetreiber Fr Nichteinhalten der Polizeistunde durch Gäste Fr Offenhalten des Betriebes ohne entsprechende Bewilligung Fr Einlass in Gaststätten und Bars nach Uhr von unter 16-Jährigen ohne Begleitung oder Bewilligung des gesetzlichen Vertreters Fr DRB DRB

3 Abgabe alkoholhaltiger Getränke (ausgenommen gebrannte Wasser) an Jugendliche unter 16 Jahren 1 Fr Nichteinhalten der geltenden Ladenschlusszeiten Fr Landschaftsgesetz über das Halten von Hunden Nicht-an-der-Leine-Führen von Hunden Fr (in öffentlichen Parkanlagen, auf Kinderspielplätzen, in Wildasylen, in speziell bezeichneten Gebieten) Nichtbeaufsichtigen des Hundes im Wald, an Waldrändern und zur Nachtzeit im Freien Fr Fortwährendes Gebell oder Geheul Fr Nichtbeseitigen des Hundekotes Fr Nichtbeachten der Aufenthaltsverbote Fr Nichtbeachten der Meldepflicht Fr Nichtanbringen der Hundemarke am Halsband Fr Taxigesetz Nichtanbringen des Konzessionsschildes Fr Nichtanbringen der Taxitarife Fr Unbegründete Abweisung eines Fahrbegehrens Fr Nichtmitführen des Taxigesetzes und Merkblattes Fr Landschaftsgesetz über das Fuhrhalterwesen 6 und Ausführungsbestimmungen 7 dazu Nichtanbringen des Konzessionsschildes Fr Technische Mängel an der Kutsche (wenn die Anwendung des SVG erfolgt, geht jenes vor) Fr Redaktionelle Anpassung gemäss Nachtrag I vom 27. März 2008; in Kraft getreten am 27. März DRB 32 3 Aufgehoben gemäss Nachtrag I vom 27. März 2008; in Kraft getreten am 27. März DRB Fassung gemäss Nachtrag II vom 1. Juli 2010; in Kraft getreten am 1. Dezember DRB DRB

4 Nichtmitführen des vom Kleinen Landrat bewilligten, gedruckten Kutscher-Fahrtarifes Fr Nichtmitführen des Kutschen-Ausweises Fr Unterlassen der periodischen Prüfung der Kutsche Fr Fahren ohne gültige Konzessions-Nummer Fr Fehlendes Schlusslicht, Richtungsanzeiger hinten Fr Fahren ohne Licht / Schlusslicht in der Dämmerung und nachts Fr Fahren ohne reflektierende Brustdreiecke und Leuchtgamaschen in der Dämmerung und nachts Fr Unterlassen der Richtungsanzeige Fr Abspielen von Musik ohne Einwilligung der Fahrgäste oder Musik über Kopfhörer Fr Mitnehmen von verschiedenen Personengruppen ohne deren Einwilligung Fr Verordnung über die Benützung des Davosersees und des Schwarzsees mit Booten Befahren des Davosersees mit Motorboot ohne Bewilligung Fr Befahren des Schwarzsees im Laret mit Booten ohne Fr Bewilligung 37 Landschaftsgesetz über die Abfallbewirtschaftung Vorzeitiges Herausstellen des Kehrichtsacks Fr Bereitstellen von Kehricht ohne Gebührenmarke bzw. offiziellen Sack Fr Benützen öffentlicher Abfallkörbe zur Kehrichtentsorgung Fr Ablagern von Kehricht im Freien Fr DRB DRB 37 4

5 52 Landschaftsgesetz über die Strassenpolizei Unbewilligtes Ablagern von Schnee, Holz und anderen Materialien Fr Unbewilligtes Aufstellen von Verkaufsständen Fr Nichtentfernen eines Verkaufsstandes trotz entsprechender Weisung Fr Baugesetz der Gemeinde Davos Verletzen der Ruhezone Wild in der Ruhezeit (20. Dezember bis 30. April) Fr Plakat- und Reklamewesen Anbringen von Plakaten an nicht öffentlichen Anschlagstellen Fr Herumtragen von Geschäftsplakaten und Reklamen auf öffentlichem Grund ohne Bewilligung Fr Austeilen von Plakaten und Zetteln mit geschäftlicher Reklame auf öffentlichem Grund ohne Bewilligung Fr Beschädigen, Beschmutzen, Überkleben und Entfernen von Plakaten oder Plakatstellen Fr Waldordnung Nichteinhalten des Feuerverbotes Fr Kant. Gesundheitsgesetz Übertretungen des Nichtraucherschutzes Fr Art. 3 Bezahlung der Die in diesem Bussenkatalog aufgeführten Bussen müssen sofort an Ort und Bussen Stelle dem Beamten bezahlt werden. 1 DRB 52 2 Eingefügt gemäss Nachtrag III vom 12. Januar 2012; in Kraft getreten am 12. Januar DRB 60 4 Eingefügt gemäss Nachtrag III vom 12. Januar 2012; in Kraft getreten am 12. Januar DRB DRB 71 7 Eingefügt gemäss Nachtrag I vom 27. März 2008; in Kraft getreten am 27. März

6 Andernfalls wird ein Formular mit Bedenkfrist ausgestellt. Wird auch innert dieser Frist nicht bezahlt, so folgt das ordentliche Verfahren. Art. 4 In-Kraft-Treten Dieser Bussenkatalog tritt gleichzeitig mit dem Landschaftsgesetz über öffentliche Ruhe und Ordnung 1 in Kraft. 1 DRB 31 6

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