Stadthalle Cottbus - Technische Richtlinie Stand 2011

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1 Stadthalle Cottbus - Technische Richtlinie Stand 2011 Seite 1. Vorbemerkungen/ Verbindlichkeiten Mitteilungs- und Anzeigepflichten des Veranstalters/Mieters Bühnenanweisung 2.2. Organisatorische und sicherheitstechnische notwendige Angaben 2.3. Technische Probe 2.4. Vorlage Gastspielprüfbuch Polizei, Ordnungsamt und Feuerwehr 3. Verantwortliche Personen 3.1. Verantwortung des Veranstalters/ Mieters Leiter der Veranstaltung 3.3. Verantwortliche und Fachkräfte für Veranstaltungstechnik 4 4. Hausordnung der Stadthalle Cottbus 5. Verkehr, Rettungswege, Sicherheitseinrichtungen Verkehrsordnung 5. 2 Flucht- und Rettungswege Feuerwehrzufahrten, Feuerwehrbewegungszonen, Aufstellflächen Flucht- und Rettungsnotausgänge, Notausstiege, Hallengänge 5. 3 Sicherheitseinrichtungen Notfallräumung / Evakuierung 6. Technische Daten und Ausstattung der Stadthalle Hallendaten, zulässige Fußboden- und Deckenlasten Aufzüge Behindertengerechte Zugänglichkeit und Ausstattung Ausstattung des Großen Saales Szenenfläche / Hubpodestanlage Übersichtspläne Feuerwehrübersichtsplan Grundriss der Stadthalle Cottbus im Erdgeschoss Grundriss der Stadthalle Cottbus Haupteingang und Foyer im Erdgeschoss Grundriss der Stadthalle Cottbus - Foyer im 1.Obergeschoss Stadthalle Cottbus/ Flucht und Rettungsplan Haupteingang und unteres Foyer Stadthalle Cottbus/ Flucht und Rettungsplan im Oberen Foyer Stadthalle Cottbus/ Plan der Obermaschinerie Stadthalle Cottbus/ Plan der Elektroanschlüsse Stadthalle Cottbus/ Plan der Elektroanschlüsse u. der Hubpodienanlage Technische Halleninformation Allgemeinbeleuchtung Elektroversorgung Elektrische Anschlüsse Beschallung im Großen Saal Kommunikationseinrichtungen Heizung, Lüftung und Klimatisierung Störungen Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften Allgemeine Vorschriften 7. 2 An- und Abtransport 7. 3 Feuerwehrbewegungszonen, Hydranten 7. 4 Bestuhlungsplan 7. 5 Baubehördliche Genehmigungen 7. 6 Ausstellungen und Messeveranstaltungen 7. 7 Notausgänge, Notausstiege, Hallengänge, Treppenhäuser 7. 8 Schweiß-, Schneid-, Löt-, Schleif- und Trennarbeiten 7. 9 Schlagen von Löchern sowie Einschlagen von Nägeln 7.10 Verlegen von Teppichen 7.11 Technische Einrichtungen Elektrische Anschlüsse 7.13 Elektrische Betriebsmittel- und Anlagen 7.14 Sicherheitseinrichtungen 7.15 Podien, Podeste, Tribünen und sonstige Aufbauten 7.16 Deckenlasten und Abhängungen (Rigging) 7.17 Die Materialanforderungen 7.18 Ausschmückungen Pflanzenschmuck 7.20 Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle 7.21 Beseitigung nicht genehmigter Bauteile, Materialien 7.22 Offenes Licht und Feuer / Einsatz von Pyrotechnik 7.23 Rauchverbot 7.24 Lautstärke bei Musikveranstaltungen 7.25 Anordnungen der Behörden 7.26 Laseranlagen 7.27 Stapler, Arbeitsbühnen 7.28 Spritzpistolen, Nitrolacke 7.29 zusätzliche Feuerlöscher u. Feuerlöschgeräte: 7.30 Transportarbeiten/ Lärmvermeidung/ Vermeidung von Fußbodenschäden 7.31 Ausübung Hausrecht

2 Technische Richtlinie der Stadthalle Cottbus Stand Oktober 2011 Seite 2 Anlage 1 Bestuhlungspläne Anlage 1.1 Bestuhlungsplan Großer Saal Ballvariante.15 Anlage 1.2 Bestuhlungsplan Großer Saal - Konzert (nur ansteigendes Gestühl) 16 Anlage 1.2 Bestuhlungsplan Großer Saal - Konzert (ansteigendes Gestühl u. variable Bestuhlung) 17 Anlage 1.4 Bestuhlungsplan/ Seminarraum 1 18 Anlage 1.4 Bestuhlungsplan/ Seminarraum 2.18 Anlage 1.5 Bestuhlungsplan/ Seminarraum 3 19 Cottbus, bestätigt: gez... Bernd Koch Geschäftsführer erarbeitet: gez... i.a. Klaus Seidel Technischer Leiter

3 Technische Richtlinie der Stadthalle Cottbus Stand Oktober 2011 Seite 3 1. Vorbemerkungen/ Verbindlichkeiten 1.1 Die Technische Richtlinie der Stadthalle Cottbus hat zum Ziel, auf Grundlage der Brandenburgischen Versammlungsstättenverordnung- BbgVStättV vom 29. November 2005, die technischen Bedingungen für Veranstalter zu definieren und darüber hinaus die Rahmenbedingungen für Veranstaltungen zu regeln. 1.2 Diese Technische Richtlinie ist Vertragsbestandteil und damit bindend für alle Veranstalter und in deren Auftrag tätigen Unternehmen bzw. Einzelpersonen, die in der Stadthalle Cottbus bzw. in deren Versammlungsräumen Veranstaltungen durchführen. Sie enthält Festlegungen, die der Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und der Gewährleistung eines Höchstmaßes an Sicherheit für Veranstalter und Besucher dienen. Zusätzliche Forderungen zur Sicherheit und zum Brandschutz für eine Veranstaltung können von Seiten der Ordnungsdienststellen, der Baubehörden und der Brandschutzdienststellen gestellt werden, insbesondere, wenn sich aus der Art der geplanten Veranstaltung eine besondere Gefährdung für Personen und Sachwerte ergeben kann. 1.3 Aus den für die Stadthalle Cottbus erteilten Erlaubnissen und Genehmigungen können Dritte keine Rechte herleiten. Außerdem sind die gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die zuständigen Behörden und Einrichtungen behalten sich vor, die Einhaltung gesetzlicher oder ordnungsbehördlicher Bestimmungen zu prüfen. 1.4 Die Durchführung einer Veranstaltung kann im Interesse aller Veranstaltungsteilnehmer ganz oder zum Teil untersagt werden, wenn Sicherheitsmängel bestehen und die festgestellten Sicherheitsmängel bis zum Beginn der Veranstaltung nicht beseitigt worden sind. Darüber hinaus gehende Anforderungen an die Sicherheit bleiben vorbehalten. 2. Mitteilungs- und Anzeigepflichten des Veranstalters/ Mieters 2.1. Bühnenanweisung Der Veranstalter/ Mieter verpflichtet sich, spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung, der Vermieterin der Stadthalle Cottbus der CMT Cottbus Congress, Messe & Touristik GmbH (nachfolgend CMT genannt) eine vollständige Bühnenanweisung mit sämtlichen Aufbauhinweisen zu übergeben Organisatorische und sicherheitstechnische notwendige Angaben Zusätzlich zur Bühnenanweisung hat der Veranstalter/ Mieter aus Gründen der Sicherheit und zur optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung ebenfalls bis spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung, der Vermieterin/ CMT schriftlich folgendes mitzuteilen: a) den Namen des Veranstaltungsleiters nach 38 Absatz 5 der BbgVStättV (siehe hierzu auch Ziffer 3.1), b) den Namen des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik bzw. der Fachkraft für Veranstaltungstechnik, soweit bühnen-, studio- oder beleuchtungstechnische Anlagen aufgebaut werden sollen (siehe hierzu auch Ziffer 3.2), c) die Größe von aufzubauenden Szenenflächen; Tribünen, Podien, d) den exakten zeitlichen Ablauf der Veranstaltung (Beginn, Pausen, Ende), e) den Zeitpunkt der Technischen Probe nach 40 Absatz 6 der BbgVStättV, f) ob feuergefährliche Handlungen, pyrotechnische Effekte, der Betrieb von Lasereinrichtungen oder Nebelanlagen vorgesehen sind (Genehmigungspflicht beachten), g) ob Aufbauten/ Ausstattungen/ Dekorationen eingebracht werden (Zertifikate der Brandklassen zusenden), h) ob maschinentechnische Bewegungen, künstlerische Darstellungen im oder über dem Zuschauerraum stattfinden Technische Probe Beim Aufbau von Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau muss nach 40 Abs. 6 der BbgVStättV vor der ersten Veranstaltung eine nicht öffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau stattfinden, wenn die zuständige Bauaufsichtsbehörde nicht wegen der Art der Veranstaltung oder des Umfangs des Szenenaufbaus (sofern unbedenklich) darauf verzichtet. Der Zeitpunkt der technischen Probe ist durch den Veranstalter/ Mieter beim Bauaufsichtsamt mindestens 24 Stunden vor der Probe anzuzeigen. Anträge auf Befreiung von technischen Proben sind mindestens eine Woche vor der Veranstaltung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu stellen Vorlage des Gastspielprüfbuches Bei Gastspielveranstaltungen, für die ein Gastspielprüfbuch nach 45 BbgVStättV bzw. MVStättV ausgestellt ist, bedarf es keiner weiteren technischen Probe/ Abnahme. Das Gastspielprüfbuch ist rechtzeitig, mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung, durch den Veranstalter/ Mieter der Vermieterin/ CMT zur Vorlage beim Bauaufsichtsamt zu übergeben Polizei, Ordnungsamt und Feuerwehr werden von der Vermieterin/ CMT vor der Veranstaltung verständigt. Der Umfang der notwendigen Maßnahmen dieser Dienste ist abhängig von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher, den veranstaltungsspezifischen Sicherheitsbestimmungen und den behördlichen Festsetzungen im Einzelfall. Der Veranstalter/ Mieter hat die Kosten für diese Dienste zu tragen. Als Ordnungsdienste dürfen nur Firmen bestellt werden, die mit der Versammlungsstätte vertraut sind und deshalb von der Vermieterin/ CMT als Ordnungsdienst für diese Versammlungsstätte zugelassen sind. 3. Verantwortliche Personen 3.1. Verantwortung des Veranstalters/ Mieters Der Veranstalter/ Mieter ist verantwortlich für das gesamte Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung, einschließlich der Vorbereitung und der nachfolgenden Abwicklung. Der Veranstalter/ Mieter ist gesetzlicher Veranstalter nach 38 Absatz 5 der BbgVStättV. Er hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften, insbesondere solche der Brandenburgischen Versammlungsstättenverordnung, der Landesbauordnung und der Gewerbeordnung sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften in eigener Verantwortung einzuhalten und durchzusetzen. Gleiches gilt für die Befolgung bzw. die Erfüllung behördlicher Anordnungen, Auflagen und Bedingungen. Zu den einzuhaltenden Vorschriften der Brandenburgischen Versammlungsstättenverordnung zählt insbesondere die Wahrnehmung der Pflichten nach 38 Absatz 1 bis 4. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass zu diesen Pflichten insbesondere die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Versammlungsräume bezüglich der vom Veranstalter/ Mieter oder dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingebrachten Ausschmückungen, Ausstattungen und Aufbauten, verlegten Kabeln und Leitungen, die Lautstärkeregelung von Tonanlagen etc. für die Dauer der Mietzeit zählt Leiter der Veranstaltung Der Veranstalter/ Mieter hat der Vermieterin/ CMT einen Mitarbeiter zu benennen, der als Veranstaltungsleiter während der Auf- und Abbauphase und während des Veranstaltungsbetriebs die Verpflichtungen nach den Vorschriften des 38 Absatz 1 bis 4 der BbgVStättV wahrnimmt. Der Veranstaltungsleiter hat sich vor Beginn der Aufbauarbeiten mit der Versammlungsstätte und den gültigen Sicherheitsdokumenten (Flucht und Rettungsplänen, Brandschutzordnung, Notfall- und Evakuierungskonzept) vertraut zu machen. Der Veranstaltungsleiter des Veranstalters/ Mieters sorgt für die Einhaltung der Vorschriften der BbgVStättV, die Belehrung und Einweisung der im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung tätigen Mitarbeiter und Darsteller in die örtlichen Gegebenheiten sowie in die örtlichen Brandschutz- und Sicherheitsvorschriften einschließlich der Beachtung behördlicher Anordnungen im Rahmen der Veranstaltung bzw. Veranstaltungen.

4 Technische Richtlinie der Stadthalle Cottbus Stand Oktober 2011 Seite 4 Er ist zur Anwesenheit während des Betriebes verpflichtet, muss jederzeit erreichbar sein und hat gegebenenfalls notwendige Entscheidungen in Abstimmung mit dem zuständigen Projektleiter der Vermieterin/ CMT, den Behörden und externen Hilfskräften zu treffen. Der Veranstaltungsleiter des Veranstalters/ Mieters ist zur Einstellung des Veranstaltungsbetriebs verpflichtet, wenn eine Gefährdung von Personen in der Versammlungsstätte dies erforderlich macht, wenn sicherheitstechnisch notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht funktionieren oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden bzw. nicht eingehalten werden können. Er hat den ihm benannten Ansprechpartner der Vermieterin/ CMT unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen gefährdet oder beeinträchtigt sind. Name und Telefon-Nummer des Veranstaltungsleiters sind mit Abschluss des Mietvertrags, spätestens jedoch 4 Wochen vor der Veranstaltung schriftlich der Vermieterin/CMT mitzuteilen Verantwortliche und Fachkräfte für Veranstaltungstechnik Der Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen in der Stadthalle Cottbus, einschließlich technischer Proben müssen von mindestens einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden. Hierzu hat der Veranstalter/ Mieter nach Maßgabe des 40 der BbgVStättV mindestens einen Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik gemäß 39 Absatz zu stellen und namentlich der Vermieterin/ CMT zu benennen. In der Stadthalle Cottbus können die Aufgaben des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik nach 40 Absatz 4 der BbgVStättV wahrgenommen werden, soweit in der Halle nicht Szenenflächen mit einer Spielfläche > 200 m² aufgebaut werden. Ist dies der Fall, bleibt es bei der Bestellungspflicht für mindestens einen Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik während der Auf- und Abbauphase. Der oder die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik bzw. die Fachkräfte müssen sich mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie sonstigen technischen Einrichtungen, die in der Versammlungsstätte aufgebaut werden sollen, vertraut machen und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten. Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen müssen mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/ Studio oder der Fachrichtung Halle sowie ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung anwesend sein. Die Anwesenheit bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen ist nicht erforderlich, a) wenn die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden und diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden, b) wenn von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und eine sonstige vom Veranstalter / Mieter zu benennende Aufsichtführende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist. Name und Befähigungszeugnis des/ der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik und ggf. der aufsichtführenden Person (soweit nicht mit dem Veranstaltungsleiter identisch), sind mit Abschluss des Vertrags/ Mietvertrags spätestens jedoch 4 Wochen vor der Veranstaltung schriftlich der Vermieterin/CMT mitzuteilen. Auf Anforderung des Veranstalters/ Mieters kann die Vermieterin/ CMT im Einzelfall die Bestellung eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik auf Kosten des Veranstalters/ Mieters übernehmen. Hausordnung der Stadthalle Cottbus Stand: Oktober 2011 Die Hausordnung bestimmt die Rechte und Pflichten von Besuchern, Gästen, Veranstaltern und sonstigen Personen während ihres Aufenthalts in der Versammlungsstätte. Den Weisungen der Mitarbeiter und Beauftragten der Stadthalle Cottbus ist unverzüglich Folge zu leisten. Der Aufenthalt in der Versammlungsstätte ist für Veranstaltungsbesucher nur mit gültiger Eintrittskarte, Einladung oder mit Sondergenehmigung des Veranstalters oder der Stadthalle Cottbus zulässig. Zuschauer/Besucher haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen und nur die dafür vorgesehenen Zugänge zu benutzen. Bei Verlassen der Stadthalle Cottbus verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Alle Einrichtungen der Versammlungsstätte sind pfleglich und schonend zu benutzen. Innerhalb der Versammlungsstätte hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Gemäß brandenburgischem Nichtraucherschutzgesetz vom 14. Dezember 2007 besteht in allen Räumen der Stadthalle Cottbus ein uneingeschränktes Rauchverbot. Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung bzw. Evakuierung von einzelnen Räumen bzw. des gesamten Gebäudes vom Veranstalter angeordnet werden. Alle Personen, die sich in der Versammlungsstätte aufhalten, haben den Aufforderungen des beauftragten Ordnungsdienstes, der Polizei und der Feuerwehr unverzüglich zu folgen und bei einer Räumungsanordnung die Versammlungsstätte sofort zu verlassen. Zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, nach Anweisungen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als vorgesehen oder auf ihrer Eintrittskarte vermerkt - auch in anderen Blöcken - einzunehmen, eine Rückerstattung von Eintrittsgeldern entfällt in einem solchen Fall. Taschen, mitgeführte Behältnisse und Kleidung, wie Mäntel, Jacken und Umhänge können auf ihren Inhalt hin kontrolliert werden. Besucher, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können, durch Kontroll- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Der Eigenart der Veranstaltung entsprechend kann die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen in die Veranstaltung untersagt werden. Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Es gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Das Mitführen folgender Sachen ist verboten: Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können, Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase (ausgenommen sind handelsübliche Taschenfeuerzeuge), Behältnisse, die aus zerbrechlichen oder splitternden Material hergestellt sind, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Wunderkerzen und andere pyrotechnische Gegenstände, Fahnen oder Transparentstangen, die nicht aus Holz sind, die länger als 2 m sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist, großflächige Spruchbänder, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen,

5 Technische Richtlinie der Stadthalle Cottbus Stand Oktober 2011 Seite 5 mechanische, pneumatische und elektrisch betriebene Lärminstrumente, sämtliche Getränke, Speisen und Drogen, Tiere,. Das Mitbringen von Videokameras oder sonstigen Ton- oder Bildaufnahmegeräten in die Versammlungsstätte kann veranstaltungsspezifisch, z. B. durch gesonderten Aushang, eingeschränkt oder verboten werden. 5. Verkehr, Rettungswege, Sicherheitseinrichtungen 5. 1 Verkehrsordnung Die Stadthalle befindet sich im öffentlichen Verkehrsraum. Bei Veranstaltungen mit erhöhtem Verkehrsaufkommen um die Stadthalle ist der Veranstalter verpflichtet, bei der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Cottbus einen Antrag zur Verkehrsbeschränkung zu stellen und die Anordnungen der Behörde durchzusetzen Flucht- und Rettungswege Feuerwehrzufahrten, Feuerwehrbewegungszonen, Aufstellflächen Die Feuerwehrzufahrt der Stadthalle kann, je nach Situation und Brandereignis, allseitig zum Gebäude erfolgen. Die Hauptfeuerwehrzufahrt erfolgt über die Petersilienstraße auf der Nordseite (Rückseite) der Stadthalle. Die Feuerwehrstellfläche ist der Fußweg auf der Ostseite der Stadthalle mit angrenzender Straßenbahnhaltestelle. Die Feuerwehrzufahrten sind ständig für Feuerwehr, Rettungsfahrzeuge und Einsatzkräfte der Polizei freizuhalten. Fahrzeuge und Gegenstände, die in den Feuerwehrzufahrten, auf den Rettungswegen und den Aufstellflächen abgestellt sind, werden auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt Flucht- und Rettungswege, Notausgänge, Notausstiege, Hallengänge Flucht- und Rettungswege, einschließlich Treppenhäuser, sind jederzeit in voller Breite freizuhalten. Die Türen in Rettungswegen müssen von innen leicht, in voller Breite geöffnet werden können. Ausgangstüren und Fluchttüren sowie deren Kennzeichnung dürfen nicht verbaut, überbaut, versperrt, verhängt oder sonstig unkenntlich gemacht werden Sicherheitseinrichtungen Die Stadthalle ist mit einer flächendeckenden Brandmeldeanlage ausgestattet, die je nach Brandereignis die Evakuierung des Hauses dynamisch steuert und einen sicheren Rettungsweg ausweist (siehe Notfall- und Evakuierungskonzept der Stadthalle). Sofern ein Rauchmelder eine Rauchentwicklung detektiert, läuft die Meldung in der Brandmeldezentrale der Stadthalle auf und geht weiter zur der Leitstelle der Feuerwehr Cottbus. Die gleiche Wirkung hat die Betätigung eines der zahlreichen Handfeuermelder im Haus. Da jede Rauch- oder auch Staubentwicklung zur Auslösung eines Feueralarms und zum Anrücken der Feuerwehr Cottbus führt muss der Einsatz von künstlichem Nebel, von pyrotechnischen Erzeugnissen, von offene Feuer, von Gas,- Benzin- oder Dieselmotoren, Von Staub erzeugenden Maschinen, mindestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung beantragt werden und bedarf einer ausdrücklichen Genehmigung der Stadthalle Cottbus und der Feuerwehr. Die Kosten für den zusätzlichen technischen oder sonstigen Aufwand sowie für das Anrücken der Feuerwehr bei einem fahrlässig verursachten Fehlalarm trägt der Veranstalter/ Mieter bzw. der Verursacher. Zur Erstbrandbekämpfung stehen im unteren und oberen Foyer der Stadthalle Cottbus eine Sprinkleranlage und in ausreichender Anzahl Feuerlöscheinrichtungen und Feuerlöscher zur Verfügung. Die Standorte sind mit Piktogrammen ausgewiesen und auf den Feuerwehrplänen ersichtlich. Feuermelder, Feuerlöscheinrichtungen, Feuerlöscher, Rauchmelder und andere Sicherheitseinrichtungen, deren Hinweiszeichen, die Fluchtwegbeschilderung und die Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein. Sie dürfen nicht zugestellt, zugehängt oder zugebaut werden Notfallräumung / Evakuierung Die Stadthalle ist mit einer flächendeckenden Brandmeldeanlage ausgestattet, die je nach Brandereignis die Evakuierung des Hauses dynamisch steuert und einen sicheren Rettungsweg ausweist (Notfall- und Evakuierungskonzept der Stadthalle). Aus Sicherheitsgründen kann die Evakuierung von einzelnen Räumen oder die Evakuierung des gesamten Gebäudes angeordnet werden. Die Information erfolgt über die Sprachalarmierungsanlage oder kann vom Veranstalter bzw. vom Vermieter/ Stadthalle Cottbus anderweitig angeordnet bzw. übermittelt werden. Alle Personen, die sich im Gebäude aufhalten, haben der Aufforderung zur Evakuierung unverzüglich Folge zu leisten und sich ins Freie zu begeben. Als Sammelstelle für Besucher dient der Stadthallenvorplatz. Für alle Personen, die über die Fluchtwege des Backstage-Bereiches evakuiert werden, befindet sich der Sammelplatz gegenüber des Personaleingangs der Stadthalle, auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Petersilienstraße. Die Feuerwehrzufahrten und die von den Einsatzkräften der Feuerwehr benötigten Aufstellflächen sind unbedingt freizuhalten. Der Veranstalter bzw. der Veranstaltungsleiter hat die Mitarbeiter und Darsteller der Veranstaltung vor Beginn der Veranstaltung in die Örtlichkeiten einzuweisen und hinsichtlich dieser Verhaltensregeln sowie den Erfordernissen aus der Brandschutzordnung und des Notfall- und Evakuierungskonzepts der Stadthalle Cottbus zu belehren.

6 Technische Richtlinie der Stadthalle Cottbus Stand Oktober 2011 Seite 6 6. Technische Daten und Ausstattung der Stadthalle 6. 1 Hallendaten, zulässige Fußboden- und Deckenlasten Hallenfläche/ Lichte Raumhöhe Szenenfläche 880m²/ 8,5m, kann durch Aushängungen ab- und unterteilt werden Saal 1515 Sitzplätze in 27 Reihen. Die Fußboden der letzten Reihe befindet sich 6,7m über der OKF im Parkett Unteres Foyer 830m² / 3,00m Hauptgarderobe 416m²/ 3,00m Oberes Foyer 319m²/ 7,00m Zulässige Fußboden- und Deckenlasten Szenenfläche/ Backstage Parkett zulässige Fußboden- und Deckenlasten 5,0 KN/m² (entspricht rund 500 kg/m²) Erdgeschoss: zulässige Fußboden- und Deckenlasten 5,0 KN/m² (entspricht rund 500 kg/m²) 1.Obergeschoss: zulässige Fußboden- und Deckenlasten 5,0 KN/m² (entspricht rund 500 kg/m²) Dachlasten: zulässige Dachlasten/Schneelasten: 0,75 KN/m² (entspricht rund 75 kg/m²) Bei Überschreitung der zulässigen Dachlasten durch Niederschläge behält sich die Vermieterin/ CMT vor, Nutzungsbeschränkungen bzw. die Sperrung des Gebäudes anzuordnen Aufzüge In der Stadthalle Cottbus sind nachfolgende Aufzugsanlagen im Einsatz: Personenaufzug/ Aufzug im Foyer für max. 13 Personen 1025 Kg (Haltestellen: Sanitäranlagen im UG, Garderobenebene, Haupteingang/ Unteres Foyer, Oberes Foyer) Lastenaufzug/ Aufzug im Ladebereich (vom Keller zum Erdgeschoss) 6. 3 Behindertengerechte Zugänglichkeit und Ausstattung Die Stadthalle Cottbus ist für mobilitätsbeeinträchtigte Personen barrierefrei nutzbar. Mobilitätsbeeinträchtigte Personen gelangen vom Haupteingang ebenerdig in das untere Foyer (EG) und mit dem Aufzug in die Garderobenebene bzw. ins obere Foyer im 1. OG oder in den Sanitärbereich im Untergeschoss. Im Saal stehen im Regelfall 8 rollstuhlgerechte Plätze zur Verfügung. Bei Bedarf können zusätzliche Plätze nachgerüstet werden. Für Hörgeschädigte steht eine Sendeanlage mit 40 Empfängern zur Verfügung. Eine induktive Ankopplung der persönlichen Hörgeräte ist möglich. 6.4 Ausstattung des Großen Saales Festes, ansteigendes Gestühl mit 1515 Sitzplätzen. Die Platzkapazität kann durch die teilweise Bestuhlung der Szenenfläche auf insgesamt 2017Sitzplätze erweitert werden. Der Zugang zum Großen Saal erfolgt vom Unteren als auch vom Oberen Foyer. Gleichzeitig sind diese Zugänge Flucht- und Rettungswege. Mittels eines Deko-Zuges in der 13. Reihe ist eine Saalabtrennung möglich. Die Platzkapazität beträgt dann in der festen Bestuhlung 767 Sitzplätze. 6.5 Szenenfläche/ Hubpodestanlage Auf der Szenenfläche befindet sich eine Hubpodestanlage. Sie ist Teil der Szenenfläche und ist mit 30 Stück flexiblen, einzeln ansteuerbaren Hubpodesten, die ebenerdig oder flexibel, bis 1,40 m herausfahrbar genutzt werden können, ausgerüstet. Gesamtfläche: Breite 20 m x Tiefe 12 m Maße je Hubpodest: Breite 4 m x Tiefe 2 m Zulässige Belastung: 500 kg/m² 6.6 Übersichtspläne Feuerwehrübersichtsplan

7 Technische Richtlinie der Stadthalle Cottbus Stand Oktober 2011 Seite Grundriss der Stadthalle Cottbus im Erdgeschoss

8 Technische Richtlinie der Stadthalle Cottbus Stand Oktober 2011 Seite Grundriss der Stadthalle Cottbus Haupteingang und Foyer im Erdgeschoss Grundriss der Stadthalle Cottbus - Foyer im 1.Obergeschoss

9 Technische Richtlinie der Stadthalle Cottbus Stand Oktober 2011 Seite Stadthalle Cottbus / Flucht und Rettungsplan Haupteingang und unteres Foyer Stadthalle Cottbus / Flucht und Rettungsplan im oberen Foyer

10 Technische Richtlinie der Stadthalle Cottbus Stand Oktober 2011 Seite Stadthalle Cottbus / Plan der Obermaschinerie

11 Technische Richtlinie der Stadthalle Cottbus Stand Oktober 2011 Seite Stadthalle Cottbus / Plan der Elektroanschlüsse

12 Technische Richtlinie der Stadthalle Cottbus Stand Oktober 2011 Seite Stadthalle Cottbus/ Plan der Elektroanschlüsse u. der Hubpodienanlage 6.7 Technische Halleninformation Allgemeinbeleuchtung Die Allgemeinbeleuchtung in der Stadthalle beträgt 300 Lux (gemessen 1 m über dem Hallenfußboden). Für die veranstaltungsbedingte Ausleuchtung sowie Dekorationsbeleuchtung ist der Veranstalter verantwortlich Elektroversorgung Netzart:TN-S 1-Phasen-Wechselstrom 230 Volt (Toleranzwerte gemäß DIN EN 50160) / 50 Hz) 3-Phasen-Wechselstrom 400 Volt (Toleranzwerte gemäß DIN EN 50160) / 50 Hz) Elektrische Anschlüsse Seitens der Vermieterin/ CMT werden dem Veranstalter die gemäß der bestätigten Bühnenanweisung benötigten Stromanschlüsse zur Verfügung gestellt. Offene Enden dürfen nur durch die Elektrofachkraft der Vermieterin/ CMT geklemmt werden. Das Entfernen bzw. Verändern der in der Stadthalle Cottbus befindlichen ortsfesten elektrischen Anlagen bzw. Ton- und Beleuchtungsanlagen ist unzulässig Beschallung im Großen Saal Für die Beschallung können 11 fest installierte hochleistungsfähige Fullrange-Lautsprecher sowie weitere 9 Fullrange-Lautsprecher (für eine mögliche Szenenbeschallung) angemietet werden Kommunikationseinrichtungen Die Versorgung mit Telefon-, Telefax ist im Gebäude möglich. Ein Internetzugang kann jederzeit bereitgestellt werden. Weitere Internetzugänge müssen 4 Wochen vor der Nutzung bestellt werden. Die Kosten trägt der Veranstalter Heizung, Lüftung und Klimatisierung Die Stadthalle Cottbus verfügt über eine moderne Heizungs bzw. Lüftungstechnik. In allen Veranstaltungsräumen kann bei Veranstaltungen, unabhängig von der Außentemperatur, eine durchschnittliche Raumtemperatur von 22 C gesichert werden Störungen Bei Störungen der technischen Anlagen ist unverzüglich der Hallenmeister bzw. der diensthabende Techniker der Vermieterin/ CMT zu informieren. Für Verluste und Schäden, die durch diese Störungen entstehen, haftet die Vermieterin/ CMT nicht, es sei denn, es liegt ein mindestens grob fahrlässiges Verhalten ihrer Mitarbeiter vor.

13 Technische Richtlinie der Stadthalle Cottbus Stand Oktober 2011 Seite Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften 7. 1 Allgemeine Vorschriften Die Auf- und Abbauarbeiten von Bühnen und Szenenflächen dürfen nur im Rahmen der jeweils gültigen arbeits- und gewerberechtlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Die gültige Unfallverhütungsvorschrift GUV-V C1, Unfallverhütungsvorschrift in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung vom Januar 1997 ist einzuhalten. 7.2 An- und Abtransport sowie das Anbringen und Entfernen von Dekorationen und Gegenständen aller Art darf nur mit Genehmigung der Vermieterin/ CMT und nur unter der Aufsicht von Mitarbeitern der Vermieterin/ CMT geschehen. 7.3 Feuerwehrbewegungszonen, Hydranten: Die notwendigen und durch Halteverbotszeichen gekennzeichneten Anfahrtswege und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Fahrzeuge und Gegenstände, die auf den Rettungswegen und den Sicherheitsflächen abgestellt sind, werden auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt. Hydranten in der Versammlungsstätte und im Freigelände dürfen nicht verbaut, unkenntlich oder unzugänglich gemacht werden. 7.4 Bestuhlungsplan: Für die Aufplanung und Bestuhlung der Versammlungsstätte sind die genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne verbindlich. Eine Änderung des Rettungswege und Bestuhlungsplans bedarf der schriftlichen Genehmigung der Vermieterin/ CMT und einer zusätzlichen baubehördlichen Genehmigung. Eine Überbelegung der Versammlungsstätte ist strengstens verboten. Dies gilt sowohl für sitzplatzbestuhlte Veranstaltungen, wie auch für Stehplatzveranstaltungen. 7.5 Baubehördliche Genehmigungen: Die Vermieterin/ CMT übernimmt auf Anforderung, im Auftrag und auf Rechnung des Mieters, Baugenehmigungsanträge zur Änderung der Hallenaufplanung oder zum Aufbau von eingebrachten Podien, Podesten und Tribünen des Mieters an das zuständige Bauaufsichtsamt weiterzuleiten. Die Kosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Alle für das Genehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen hat der Mieter bis spätestens 6 Wochen vor der Veranstaltung der Vermieterin/ CMT zur Verfügung zu stellen. 7.6 Ausstellungen und Messeveranstaltungen: Für die Vorbereitung und Durchführung von Ausstellungen und Messen in der Stadthalle ist die Technische Richtlinie der Messe Cottbus ergänzend in Anwendung zu bringen. 7.7 Notausgänge, Notausstiege, Hallengänge, Treppenhäuser: Diese Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Gänge dürfen zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder in den Gang hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Alle Gänge dienen im Gefahrfall als Rettungswege. 7.8 Schweiß-, Schneid-, Löt-, Schleif- und Trennarbeiten und andere Arbeiten mit offener Flamme oder Funkenflug sind in der Stadthalle grundsätzlich verboten. In zwingenden Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag, nebst Beschreibung der Arbeiten vom Technischem Leiter der Vermieterin/ CMT ein Erlaubnisschein für Feuerarbeiten mit besonderen Sicherheitsauflagen (Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten) ausgestellt werden. 7.9 Das Bekleben von Wänden und Türen, das Schlagen von Löchern sowie das Einschlagen von Nägeln, Haken und dergleichen in Hallenböden, -wänden und decken ist verboten Das Verlegen von Teppichen oder anderem Dekorationsmaterial unmittelbar auf den Hallenboden durch den Veranstalter/Mieter hat so zu erfolgen, dass keine Rutsch-, Stolper- oder Sturzgefahr für Personen entsteht. Klebemittel und sonstige Rückstände müssen restlos entfernt werden. Der Nachweis (Zertifikat) der Schwerentflammbarkeit für Bodenbeläge / Teppiche ist vom Mieter zu erbringen Technische Einrichtungen: Alle technischen Einrichtungen der Stadthalle Cottbus dürfen grundsätzlich nur vom Personal der Vermieterin/ CMT bedient werden, dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz Elektrische Anschlüsse: Seitens der Stadthalle werden dem Veranstalter die, gemäß der bestätigten Bühnenanweisung, benötigten Stromanschlüsse zur Verfügung gestellt. Offene Enden dürfen nur durch die Elektrofachkraft der Vermieterin/ CMT geklemmt werden. Das Entfernen bzw. Verändern der in der Stadthalle befindlichen festen elektrischen Leitungs- und Beleuchtungsanlagen ist unzulässig Elektrische Betriebsmittel- und Anlagen: Für den Anschluss und Betrieb elektrischer Anlagen sind die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (DIN VDE) sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften maßgebend. Entsprechende Arbeiten dürfen nur durch qualifiziertes Personal (Elektrofachkräfte) durchgeführt werden Sicherheitseinrichtungen: Sprinkleranlagen, Feuermelder, Feuerlöscheinrichtungen, Auslösungspunkte der Rauchabzugseinrichtungen, Rauchmelder, Schließvorrichtungen der Hallentore und andere Sicherheitseinrichtungen, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Die Wirkung automatischer Feuerlöschanlagen darf durch Abdeckungen und Ausschmückungen nicht beeinträchtigt werden Podien, Podeste, Tribünen und sonstige Aufbauten, die der Mieter in die Versammlungsstätte einbringt, sind so standsicher zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Für die statische Sicherheit ist der Veranstalter/ Mieter verantwortlich und nachweispflichtig. Die Anforderungen der BbgVStättV bezüglich der genannten Einrichtungen und die DIN 4102 (Brandverhalten von Baustoffen, Bauteilen) sind unbedingt zu beachten und einzuhalten Deckenlasten und Abhängungen (Rigging) sind vom Veranstalter/Mieter mit Angabe der Einzellasten und Hängepunkten gemäß Bühnenanweisung) anzumelden. Die Vermieterin/ CMT ist berechtigt, diese Angaben auf Realisierbarkeit zu prüfen. Die Vermieterin/ CMT behält sich vor, alle Einbauten durch einen Sachkundigen der Anschlagtechnik prüfen zu lassen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Veranstalters/ Mieters Die Materialanforderungen an Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen sind in der BbgVStättV gemäß 33 festgelegt. Gemäß BbgVStättV müssen Dekorationsmaterialien nach EN , Klasse C (DIN 4102 B1) d.h. mindesten schwer entflammbar sein. Ein Prüfzeugnis bzw. Zertifikat über die Baustoffklasse des eingesetzten Materials ist vorzulegen. Laub- und Nadelgehölze dürfen nur mit feuchtem Wurzelballen verwendet werden. Bambus, Ried, Heu, Stroh, Rindenmulch, Torf oder ähnliche Materialien genügen in der Regel nicht den vorgenannten Anforderungen. Die Verwendung dieser Materialien ist im Einzelfall durch die Bauaufsichtsbehörde und die Feuerwehr genehmigungspflichtig Ausschmückungen müssen von Zündquellen, wie Scheinwerfern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann. Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind nur zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausgenommen von Satz 2 und 3 dieser Regelung sind Bühnendekorationen.

14 Technische Richtlinie der Stadthalle Cottbus Stand Oktober 2011 Seite Pflanzenschmuck, Bäume, Äste dürfen sich nur, so lange sie frisch, sind in den Räumen befinden Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Mieter unverzüglich aus den Mieträumen zu entfernen Beseitigung nicht genehmigter Bauteile, Materialien: Eingebrachte Aufbauten, Einrichtungen, Ausstattungen und Ausschmückungen in der Stadthalle Cottbus, die nicht genehmigt sind oder diesen technischen Anforderungen oder der BbgVStättV nicht entsprechen, sind zum Aufbau in der Versammlungsstätte nicht zugelassen und müssen zu Lasten des Veranstalters/Mieters gegebenenfalls beseitigt oder geändert werden Offenes Licht und Feuer / Einsatz von Pyrotechnik Gemäß Brandenburgischer Versammlungsstättenverordnung (Bbg-VStättV) 35, Absatz 2 ist der Umgang mit offenem Licht und Feuer grundsätzlich im gesamten Gebäude verboten. Gemäß Bbg-VStättV) 35, Absatz 2 bestehen in der Stadthalle Cottbus nachfolgende Ausnahmeregelungen: Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist, der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat und eine Genehmigung der Ordnungsbehörde der Stadt Cottbus vorliegt. Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden. Die Kosten der Genehmigung und der zusätzlichen Brandschutzmaßnahmen trägt der Veranstalter/Mieter Rauchverbot: a) Gemäß brandenburgischem Nichtraucherschutzgesetz vom 14.Dezember 2007 ist das Rauchen innerhalb der Räumlichkeiten der Stadthalle nicht gestattet. b) Der Veranstalter/Mieter ist gegenüber den Besuchern zur Durchsetzung des Rauchverbots verpflichtet. Bei Verstößen hat er die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. c) Verstöße gegen die Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetztes können durch die zuständigen Behörden als Ordnungswidrigkeit auch gegenüber der Vermieterin geahndet werden. Der Veranstalter/Mieter hat die Vermieterin auf erste Anforderung freizustellen, soweit er und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen a) oder b) verstoßen haben Lautstärke bei Musikveranstaltungen: Veranstalter von Musikdarbietungen haben eigenverantwortlich zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen der Zuhörer notwendig sind. Sie haben die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen. Der Mieter/Veranstalter hat durch eine angemessene Begrenzung der Lautstärke sicherzustellen, dass Besucher und Dritte während der Veranstaltung nicht geschädigt ("Hörsturzgefahr") werden. Auch Maßnahmen, die geeignet sind, eine gesundheitsgefährliche Lautstärke der Musik aufzuzeigen, können Bestandteil der notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Konzertbesucher vor Schädigungen und damit Gegenstand der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters sein. Als allgemein anerkannte Regel der Technik enthält die DIN Teil 5 "Tontechnik in Theatern und Mehrzweckhallen" Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schalldruckpegel bei Lautsprecherwiedergabe Anordnungen der Bauaufsicht, der Brandschutzdienststellen, des Ordnungsamtes und der Polizei sind vom Mieter zwingend einzuhalten. Die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und der Versammlungsstättenverordnung sind ebenfalls durch den Veranstalter/Mieter zu erfüllen Laseranlagen: Der Betrieb von Laseranlagen ist der Stadthalle Cottbus gemäß Unfallverhütungsvorschrift GUV-V B 2 mindestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ohne Genehmigung ist das Betreiben von Laseranlagen bzw. Lasergeräten in der Stadthalle Cottbus nicht gestattet. Veranstaltern ohne gültige Genehmigung wird der Betrieb der genannten Geräte untersagt. Eine Möglichkeit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen besteht nicht Stapler, Arbeitsbühnen: Der Einsatz von kraftbetriebenen Gabelstaplern mit und ohne Fahrerplatz, Scherenarbeitsbühnen, Teleskoparbeitsbühnen und ähnlichen Flurfahrzeugen ist in der Stadthalle Cottbus nur bedingt und nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet Spritzpistolen, Nitrolacke: Der Gebrauch von Spritzpistolen bzw. Druckgasfarbsprays sowie die Verwendung von Nitrolacken sind in der Stadthalle Cottbus verboten zusätzliche Feuerlöscher / Feuerlöschgeräte: Zusätzliche in der Art der Veranstaltung begründete Feuerlöschgeräte sind durch den Veranstalter bereitzustellen. Die Feuerlöschgeräte müssen in ihrer Bauart dem Verwendungszweck entsprechen und eine aktuelle Prüfplakette besitzen Transportarbeiten/ Lärmvermeidung/ Vermeidung von Fußbodenschäden Transportarbeiten, Be- und Entladearbeiten sind ohne Störung des Veranstaltungsbetriebes durchzuführen. Nach 22:00 Uhr sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die zu einer Störung der Nachtruhe der Anwohner führen können. Zur Vermeidung von Lärm und Fußbodenbeschädigungen sind im gesamten Haus nur Transportbehälter (Koffer, Cases, Instrumentenkoffer, Transportkisten u. dergleichen) mit einwandfreien Kunststoffrollen zugelassen. Es ist strengsten verboten, jegliche Lasten durch Verschieben auf dem Hallenfußboden zu bewegen. Die Kosten für die Beseitigung von Schäden werden dem Verursacher in vollem Umfang in Rechnung gestellt und gegebenenfalls gerichtlich eingefordert. Der Veranstalter haftet in diesem Fall auch für die in seinem Auftrag tätige Erfüllungsgehilfen Ausübung Hausrecht: Die Stadthalle Cottbus/ Vermieterin räumt dem Veranstalter/ Mieter das Hausrecht gegenüber Besuchern in dem für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Umfang ein. Die Stadthalle Cottbus/ Vermieterin übt weiterhin das Hausrecht gegenüber dem Veranstalter/ Mieter, gegenüber Besuchern und Dritten während der Dauer des Nutzungsverhältnisses aus. Die Mitarbeiter der Stadthalle Cottbus/Vermieterin sind zu diesem Zweck auch gegenüber den vom Veranstalter/Mieter beauftragten Sicherheits- und Ordnungsdienstkräften und gegenüber dem Leiter der Veranstaltung anweisungsberechtigt. Die beauftragten Sicherheits- und Ordnungsdienstkräfte sowie externen Dienste (Polizei, Feuerwehr) sorgen für die Durchsetzung des Hausrechts gegenüber Besuchern, Servicefirmen und Dritten. Ihren Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

15 Technische Richtlinie der Stadthalle Cottbus Stand Oktober 2011 Seite 15 Anlage 1 Bestuhlungspläne der Stadthalle Cottbus Anlage 1.1 Bestuhlungsplan Großer Saal - Ballvariante

16 Technische Richtlinie der Stadthalle Cottbus Stand Oktober 2011 Seite 16 Anlage 1.2 Bestuhlungsplan Großer Saal - Konzert (fest)

17 Technische Richtlinie der Stadthalle Cottbus Stand Oktober 2011 Seite 17 Anlage 1.3 Bestuhlungsplan Großer Saal - Konzert (variabel)

18 Technische Richtlinie der Stadthalle Cottbus Stand Oktober 2011 Seite 18 Anlage 1.4 Bestuhlungsplan / Seminarraum 1 Anlage 1.4 Bestuhlungsplan / Seminarraum 2

19 Technische Richtlinie der Stadthalle Cottbus Stand Oktober 2011 Seite 19 Anlage 1.5 Bestuhlungsplan / Seminarraum 3

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