BRANDSCHUTZORDNUNG Nach DIN Teil A und B ( Für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben ) - Ausgabe MÜNCHEN -

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1 PLANUNGSGESELLSCHAFT FÜR BAU, UMWELT, VERKEHR UND TECHNISCHE AUSRÜSTUNG BRANDSCHUTZORDNUNG Nach DIN Teil A und B ( Für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben ) OBERMEYER PLANEN + BERATEN GmbH Hansastrasse München München, den

2 INHALTSVERZEICNIS 1. EINFÜHRUNG Geltungsbereich Beschreibung der Organisation Alarmierungskonzept BRANDSCHUTZORDNUNG TEIL A Alarmplan Vorlage Notfallplan Vorlage BRANDSCHUTZORDNUNG TEIL B Vorwort Brandverhütung Behinderung der Brand- und Rauchausbreitung Flucht- und Rettungswege Melde- und Löscheinrichtungen Verhalten im Brandfall Brand melden Alarmsignale und Anweisungen beachten In Sicherheit bringen Löschversuche unternehmen Besondere Verhaltensregeln ANHANG Abkürzungs- und Symbolverzeichnis Schlusswort...28

3 1. EINFÜHRUNG 1.1 Geltungsbereich Diese Brandschutzordnung regelt die notwendigen Maßnahmen im Falle eines Schadenfeuers bei Obermeyer Planen + Beraten GmbH, Hansastrasse 40 in München. Die Brandschutzordnung besteht aus 3 Teilen: TEIL A: gilt für alle Personen, die sich in unseren Gebäuden (Altbau und Neubau) aufhalten alle Mitarbeiter und Gäste. TEIL B: gilt für Personen, die sich nicht nur vorrübergehend in unseren Gebäuden (Altbau und Neubau) aufhalten - ohne besondere Brandschutzaufgaben alle Mitarbeiter. TEIL C: gilt für Personen, die sich nicht nur vorrübergehend in unseren Gebäuden (Altbau und Neubau) aufhalten mit besondere Brandschutzaufgaben. Stand März

4 1.2 Beschreibung der Organisation Für die Einhaltung und Durchsetzung der Brandschutzbestimmungen ist die Geschäftsführung verantwortlich. Der Brandschutzbeauftragte zusammen mit den Brandschutzhelfern ist für die Beratung der Geschäftsführung und die Wirkungskontrolle der Brandschutzbestimmungen zuständig. Die Abteilung Einkauf und zentrale Dienste hat die Aufgabe, die beschlossenen Maßnahmen umzusetzen. Ein Brandschutzbeauftragter und 14 Brandschutzhelfer für den Altbau + 6 Brandschutzhelfer für den Neubau sind von der Geschäftsführung schriftlich bestellt (Namensliste siehe Anlage 1). Geschäftsführung Beratung Bestellung Brandschutzbeauftragter Abteilungsleiter Brandschutzhelfer Bestellung Abteilungsleiter Abteilungsleiter Brandschutzhelfer Brandschutzhelfer Mitarbeiter Sammelplatzleiter Weisungsbefugt im Brandfall Stand März

5 1.3 Alarmierungskonzept Visuelle Brandentdeckung Automatische Brandentdeckung Brandmelder Rauch Sprinkleranlage Tiefgarage Telefon Druckknopfmelder Brandmeldezentrale Alarmierung Feuerwehr Alarmierung Objekt Alarmierungston und Sprachdurchsage Eintreffen am Objekt Alarmierung Abteilungsleiter Alarmierung Sammelplatzleiter Alarmierung Mitarbeiter Beginn der Rettungsund Löschmaßnahmen Räumungsplan umsetzen Stand März

6 2. BRANDSCHUTZORDNUNG TEIL A 2.1 Alarmplan Vorlage (siehe Flucht- und Rettungswegepläne). Stand März

7 2.2 Notfallplan Vorlage (siehe Flucht- und Rettungswegepläne). Stand März

8 3. BRANDSCHUTZORDNUNG TEIL B 3.1 Vorwort Diese Brandschutzordnung TEIL B gilt für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben. Die Brandschutzordnung dient dem Zweck der vorbeugenden Brandverhütung. Sie soll dazu dienen, den Personen- und Sachschaden im Brandfalle möglichst gering zu halten. Sie gilt für alle in diesem Bereich Tätigen, die sich dort nicht nur vorübergehend aufhalten. Vorübergehend Tätige sowie sonstige Nutzer und Besucher haben der Anordnung des jeweils verantwortlichen Brandschutzhelfers bzw. der Feuerwehr Folge zu leisten. Sie ersetzt nicht das eigenverantwortliche Handeln in Notsituationen. Der jeweilige Abteilungsleiter hat für seinen Bereich dafür Sorge zu tragen, dass in seinem Verantwortungsbereich die Brandschutzordnung allen betreffenden Personen vor Aufnahme der Tätigkeit bekannt gemacht und die Brandschutzordnung umgesetzt wird. Die Bekanntgabe ist jährlich, möglichst in Verbindung mit einer Unterweisung, zu wiederholen und aktenkundig zu machen. Die Brandschutzordnung DIN A (Deckblatt) ist an geeigneten Plätzen dauerhaft lesbar auszuhängen (siehe Flucht- und Rettungswegepläne). Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, die Brandschutzordnung und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Zur Vermeidung von Bränden ist es insbesondere erforderlich, dass beim Umgang mit Feuer, offenem Licht sowie mit elektrischer Einrichtung, Gas und sonstigen Anlagen für Licht, Kraft und Wärme die erforderliche Sorgfalt beachtet wird. Stand März

9 3.2 Brandverhütung Die Brandverhütung ist die wichtigste Aufgabe des Brandschutzes. Der vorbeugende Brandschutz muss auch während der Bau- und Instandhaltungsarbeiten sowie Nutzungsänderung gewährleistet sein. In jedem Stockwerk sind ZWEI Brandschutzhelfer bestellt (Namensliste siehe Anlage 1). Sie haben auf die Einhaltung der Brandverhütungsvorschriften hinzuwirken und die Feuerwehr bei der Brandbekämpfung zu unterstützen. Es sind, entsprechend der geltenden Vorschriften, genügend Feuerlöscher und sonstige Hilfseinrichtungen vorzuhalten und es ist regelmäßig durch den Brandschutzbeauftragten zu prüfen, dass sie sich in einem einwandfreien technischen Zustand befinden. Festgestellte Mängel an Feuerlösch- und sonstigen Hilfseinrichtungen sind unverzüglich den Brandschutzbeauftragten zu melden und abzustellen. Gegebenfalls sind die betroffenen Anlagen oder Räume stillzulegen und nicht weiter zu nutzen. Brand- und explosionsgefährdete Geräte und Einrichtungen sind so zu sichern, dass das Schadensrisiko möglichst gering ist. Bei brand- oder explosionsgefährdeten Arbeiten ist eine ständige fachgerechte Kontrolle durch den Brandschutzbeauftragten zu gewährleisten. Sie sind ggf. in besonders gesicherten Dauerversuchräumen durchzuführen. In gefährdeten Bereichen ist der Umgang mit offenem Feuer oder Licht nicht zulässig. Die gefährdeten Bereiche sind entsprechend gekennzeichnet. Das Rauchen ist nur an den dafür zugelassenen Orten gestattet. In den Garagengeschossen ist das Rauchen sowie der Umgang mit offnem Feuer und Licht verboten. Stand März

10 Die Entsorgung von Tabakresten und Zigarettenasche darf nicht in Papierkörbe erfolgen. Es sind hierfür geeignete, nicht brennbare Behältnisse zu verwenden, die möglichst einer Rauchausbreitung entgegenwirken. Elektrische Geräte und Anlagen sind entsprechend den Betriebsanweisungen zu betreiben. Sie dürfen nur betrieben werden, wenn die Prüfung der elektrische Betriebsmittel entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift GUV-V A2 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel erfolgt ist. Die Zugänge zu Elektroverteilungen und Installationsschächten sind unbedingt freizuhalten, um im Notfall schnell Strom, Gas, Druckluft etc. abschalten zu können. Die Verantwortung liegt beim Leiter zentrale Dienste. Schweiß-, Schneid- und Trennschleifarbeiten sind außerhalb den dafür vorgesehenen Arbeitsplätzen nur nach Genehmigung durch den Brandschutzbeauftragten zulässig. Die Unfallverhütungsvorschrift GUV-V D1 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren ist hierbei zu beachten. Erlaubnisschein für Heißarbeiten siehe Anlage 2. Schäden an elektrischen Geräten, Anlagen und Gasleitungen sind sofort dem Leiter Einkauf und zentrale Dienste zu melden. Bei Gasgeruch dürfen keine Lichtschalter betätigt, elektrische Geräte betrieben oder Feuer entzündet werden. Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und Druckgasflaschen ist nur in den dafür bestimmten und gekennzeichneten Räumen und Einrichtungen unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Die Mengen brennbarer Stoffe am Arbeitsplatz sind auf das für den Fortgang der Arbeiten notwendige Minimum zu beschränken. Brennbare Abfälle sind in geeigneten, nicht brennbaren Behältnissen zu sammeln und umgehend zu entsorgen. Eine Anhäufung ist zu vermeiden. Stand März

11 3.3 Behinderung der Brand- und Rauchausbreitung Alle Feuerschutztüren und rauchabschließenden Türen sind stets geschlossen zu halten, insbesondere Türen zu Treppenhäusern und Fluren. Selbstschließende Türen mit zugelassener Feststelleinrichtung sind hiervon ausgenommen, außer Nachts und am Wochenende sind Sie geschlossen zu halten. Die Schließbereiche sind Freizuhalten. In keinem Fall dürfen diese Türen aufgekeilt, festgebunden oder in anderer Form blockiert werden. Die Türschließmechanismen dürfen in keiner Form verändert werden. Eine regelmäßige Kontrolle durch der Brandschutzbeauftragter laut geltenden Bestimmungen ist umzusetzen und zu dokumentieren. Der technisch einwandfreie Zustand ist von der Abteilung Einkauf und zentrale Dienste immer zu gewährleisten. Stand März

12 3.4 Flucht- und Rettungswege Um das schnelle und sichere Verlassen von Arbeitsplätzen und Räumen zu sichern, müssen sich die vorhandenen Rettungswege in einem einwandfreien Zustand befinden. Rettungswege und Notausgänge müssen von den Brandschutzbeauftragten als solche deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Sie dürfen von niemandem eingeengt werden und sind stets freizuhalten. Im Altbau führt der Rettungsweg über die innenliegende Treppe über das 1.UG ins Freie. Im Neubau führt der Rettungsweg über die innenliegende Treppe über die Türe im Erdgeschoss zwischen Neubau und Altbau ins freie. Alle Mitarbeiter haben dafür Sorge zu tragen, dass die Treppenhäuser von allen Brandlasten frei bleiben. Notausgänge müssen sich immer leicht und in voller Breite öffnen lassen. Sicherheitsschilder, Flucht- und Rettungspläne sowie sämtliche Feuerlöschund Meldeeinrichtungen dürfen von keinem der Mitarbeiter verdeckt und/oder zugestellt werden. Eine regelmäßige Prüfung und Kontrolle übernimmt der Brandschutzbeauftragte. Alle Zufahrtstraßen und Wege für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden und passierbar bleiben. Sie dürfen auf keinen Fall als Parkplatz, auch nicht kurzfristig, genutzt werden. Die Abteilung Einkauf und zentrale Dienste ist hierfür verantwortlich. Das Gleiche gilt für die Hydranten. Stand März

13 3.5 Melde- und Löscheinrichtungen Brandmelde- und Löscheinrichtungen einschließlich deren Kennzeichnung dürfen nicht beschädigt, entfernt, geändert und/oder zweckentfremdet benutzt werden. Der Leiter Einkauf und zentrale Dienste und der Brandschutzbeauftragte haben für den ordnungsgemäßen Zustand und die regelmäßige Wartung und Prüfung zu sorgen. Alle Beschäftigten werden, durch den Brandschutzbeauftragten, über die Lage und die sachgemäße Handhabung der Brandmelder, Löschanlagen, Feuerlöscher, Notduschen, Löschdecken u.a.m. regelmäßig und rechtszeitig informiert. Feuermeldung erfolgt im Brandfall über die Druckknopfmelder in den Treppenhäusern, Fluren und Garagengeschossen. Automatisch auslösende Rauchmelder befinden sich in den Steigschächten EDV im Neubau. Am Empfang ist der Hauptfeuermelder installiert. Sprinkleranlagen befinden sich in folgenden Gebäudeteilen: Gruppe 1: Tiefgarage 2.UG, Lagerräume und Büromateriallager/Archiv. Gruppe 2: Doppelstockgaragen, Werkstatt Hausmeister und Flur Schleuse 2.UG, Grundlabor, Müllsammelraum. Gruppe 3: EDV 2.UG Neubau und Fotolabor. Die Meldung von Notrufen und Alarmen kann auch über alle Haustelefone erfolgen: Notruf Feuerwehr Stand März

14 3.6 Verhalten im Brandfall Ruhe bewahren! Unüberlegtes Handeln kann zu Panik führen! Brand sofort unter der genauen Angabe des Brandortes und Umfang des Feuers melden. Wenn möglich Löschversuche unternehmen. Löschen von brennenden Personen mit dem am besten geeigneten Mittel, wie z.b. Feuerlöscher, Notdusche oder Löschdecke vornehmen. Mitarbeiter warnen. Personen im Bedarfsfall Hilfe leisten. Unnötige Luftzufuhr vermeiden. Lüftungsanlagen wenn möglich abstellen, Fenster und Türen geschlossen halten. Versorgungsleitungen wie z.b. Gas und Luftzufuhr abstellen. Gefahrenbereiche sofort über die gekennzeichneten Rettungswege verlassen. Aufzüge nicht mehr benutzen. Schnellstmöglich zur Sammelstelle begeben. Dort auf weitere Anweisungen durch die Vorgesetzten oder die Feuerwehr warten.! Rettung von Menschen geht vor Brandbekämpfung! Stand März

15 3.7 Brand melden Jeder Beschäftigte hat beim Bemerken eines Brandes die Brandmeldung mittels Handmelder oder Telefon sofort zu veranlassen oder selbst vorzunehmen. Die telefonische Meldung erfolgt unter der Telefonnummer: Notruf Feuerwehr Die Meldung erfolgt nach dem folgenden 5 W Schema: 1. Wo ist etwas passiert. 2. Was ist passiert? 3. Wie viele sind betroffen / verletzt. 4. Wer meldet? 5. Warten auf Rückfragen. Des Weiteren ist der Brand nach der Alarmierung der Feuerwehr umgehend auch an folgenden Personen zu melden: Empfang / Telefonzentrale 900 und / oder Brandschutzbeauftragter (siehe 5 Verantwortung und Aufgaben) Stand März

16 3.8 Alarmsignale und Anweisungen beachten Bei einem Brand erfolgt die Alarmierung durch Sirene, Lautsprechanlage oder durch Zuruf in den betroffenen Bereichen. Die Leitung der Maßnahmen an der Brandstelle hat zunächst der in der Etage zuständige Brandschutzhelfer bzw. dessen Vertretung. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. Mit dem Eintreffen der Feuerwehr übernimmt deren Einsatzleiter die Leitung. Stand März

17 3.9 In Sicherheit bringen Im Brandfall ist die Arbeit sofort zu unterbrechen und das Gebäude über die gekennzeichneten Fluchtwege ohne Panik zu verlassen. Personen im Umfeld sind zu Informieren und hilfsbedürftige Personen (Rollstuhlfahrer, Gehbehinderte, Verletze) sind mitzunehmen. Falls der Fluchtweg nicht nutzbar ist, so ist der zweite Fluchtweg zu benutzen. Sind alle Fluchtwege nicht nutzbar, so hat man über die nächstgelegene Gebäudeöffnung auf sich aufmerksam zu machen, durch Zuruf und Winken. Benutzen Sie auf keinen Fall die Aufzüge, da die Gefahr des Steckenbleibens besteht. Bei Rauchentwicklung den Bereich gebückt oder kriechend verlassen. Das Einatmen der Brandgase weitestgehend vermeiden. Schließen Sie die Fenster, um eine Frischluftzufuhr zu vermeiden. Schließen Sie die Türen hinter sich, um eine Rauchausbreitung zu verhindern. Begeben Sie sich auf dem schnellsten Weg zu der Sammelstelle: Hansastraße 40 Schrebergartenweg. Zuständig: Brandschutzbeauftragter Zuständig: Leiter Einkauf und zentrale Dienste Melden Sie sich bei dem für die Sammelstelle zuständigen Verantwortlichen (siehe oben). Teilen Sie ihm eventuelle Besonderheiten mit (z.b. zurückgebliebene Personen, kritische Versuchsaufbauten). Verlassen Sie die Sammelstelle erst, wenn Sie durch den für die Sammelstelle zuständigen Verantwortlichen dazu aufgefordert werden. Stand März

18 3.10 Löschversuche unternehmen Löschversuche dürfen nur unternommen werden, wenn andere Personen und/oder die eigene Person dadurch nicht gefährdet werden. Es ist in erster Linie darauf zu achten, dass immer eine Rückzugsmöglichkeit besteht. Entstehungsbrände sind sofort unter zu Hilfenahme der zur Verfügung stehenden Löschgeräte (Handfeuerlöscher, Löschdecken) zu bekämpfen. Brennbare Gegenstände sind möglichst aus dem Gefahrenbereich zu entfernen (Papier, Gardinen, etc.). Handfeuerlöscher erst an der Gefahrenstelle in Betrieb nehmen! Bei größeren Bränden mit mehreren Handfeuerlöschern gleichzeitig arbeiten. Brennende Personen immer zuerst löschen. Bei Eintreffen der Feuerwehr ist deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten. Stand März

19 3.11 Besondere Verhaltsregeln Im Brandfall Alle Mitarbeiter haben sich unverzüglich den Brandschutzhelfern zur Verfügung zu stellen. Bei laufenden, kritischen oder gefährlichen Versuchen müssen in den brandgefährdeten Bereichen sofort Maßnahmen zu deren Unterbrechung eingeleitet werden. Der Einsatzleiter der Feuerwehr ist zu informieren. Die auf den Parkplätzen abgestellten Kraftfahrzeuge dürfen nur dann benutzt werden, wenn eine Behinderung der Rettungsmannschaften ausgeschlossen ist. Die Gebäude bzw. Einrichtungen dürfen erst nach Freigabe durch die Feuerwehr wieder betreten werden. Treten bei Personen Beschwerden durch Rauch, Ruß, Schadstoffe usw. auf, sollte schnellstmöglich ein Arztbesuch oder ein Behandlung durch den Rettungsdienst erfolgen. Sammelplätze sind Bürgersteig Hansastraße 40 (Büroseite nicht gegenüber!) und Schrebergartenweg (hinter Neubau). Stand März

20 4. ANHANG 4.1 Abkürzungs- und Symbolverzeichnis DIN GUV V A2 GUV V D1 UG 10ArbSchG Deutsches Institut für Normung e.v. Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Betriebsmittel Unfallverhütungsvorschrift Schweißen und Schneiden Untergeschoss Zehntes Arbeitsschutzgesetz Stand März

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