DAS BILINEARE THRONERBRECHT DER PHARAONEN

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1 DAS BILINEARE THRONERBRECHT DER PHARAONEN In vielen esoterischen und pseudowissenschaftlichen Büchern, auch von sogen. "Matriarchatsforscherinnen", ist zu lesen, dass im pharaonischen, wie im vorpharaonischen, Ägypten Königtümer (in Ober- und Unterägypten) "Matriarchate" gewesen seien, in denen " Mon-archinnen" die Herrschaft ausgeübt hätten über den Staat, und d.h. über die Untertanen und auch über die Männer. Allen Ernstes wird behauptet, dass Männer keinen eigenen Erbanspruch auf den Thron gehabt hätten, sondern sich nur durch HEIRAT mit einer matriarchalen Monarchin in das Königtum hätten einschleichen können, deren Begründerin die Frauen gewesen seien. Es wird behauptet, das naqadische Königtum sei, wie das frühdynastisch-ägyptische, ein Königtum gewesen, in welchem die Frau Königin aus eigenem Recht, der Mann hingegen nur durch die EHE mit einer Königin hätte selbst König werden können. Dieser Behauptung liegt der Irrtum zugrunde,, es habe sich um ein unilinearmatrilineares Thronfolgerecht gehandelt mit der Rechts- Folge: "Kein König ohne Königin". Ein klassisches hysteron proteron: Diese Behauptung, das männliche Königtum hänge von der Königin ab, der Mann sei so zu sagen König von der Königin Gnaden, ist ein Trugschluss: Es verhält sich genau umgekehrt, wie ich formuliert habe: "Keine Königin ohne König." Aus der Tatsache, dass z.b. Hatshepsut, und für kurze Zeit auch Echnatons Tochter Matetaton, echte regierende Pharaoninnen waren, kann ja nicht geschlossen werden, das Pharaonenreich sei kein patriarchalischer Staat gewesen, sondern ein "Matriarchat". Ebenso wenig lässt die Tatsache, dass Katharina d.gr. als Zarin regierte, den Schluss zu, dass Zaristische Russland sei kein patriarchaler Staat gewesen. Die Tatsache, dass es in Ägypten neben der patrilinearen auch auf die matrilineare Abstammung eines männlichen Thronfolgers ankam, kann eben nicht als Argument dafür herangezogen werden, es habe sich damit um ein "matriarchales Königtum " gehandelt. Die These ist also nicht nur gedanklich unausgegoren, sondern ein soziologisch und soziohistorisch unhaltbarer Ansatz. Da es für AutorINNEN ohne ausreichende juristische, insbesondere erbrechtliche, Kenntnisse, sehr schwierig zu sein scheint, dass Thron-Erbrecht zu verstehen, werde ich es detailliert darlegen:

2 - 2 - (1) Es gibt rechts-theoretisch folgende Möglichkeiten: 1.1. Thronfolger und König aus eigenem Recht wird regelmässig der ( erstgeborene) SOHN des regierenden Königs und dessen EHE-Frau, der Königin, gleichviel ob die Königin und Königs-Mutter die Tochter königlicher Eltern ist, also einer königlichen Paarungsfamilie entstammt. Dies unilinear-patrilineare Thronerbrecht kommt spätestens im Mittleren und Neuen Reich regelmässig vor. Auch Echnaton ist dafür ein Beispiel Thronfolger und König aus eigenem Recht wird der (erstgeborene) SOHN des regierenden Königs und dessen EHE-Frau, der Königin, sofern auch die Königs-Mutter eine Tochter königlicher Eltern ist, also einer blutsköniglichen Paarungsfamilie entstammt. Diese strikte Bilinearität der Abstammung des Thronerben ist die ursprüngliche Erbfolge-Regelung, und nicht nur in Ägypten ; dafür gibt es historische Belege Thronfolger und König aus eigenem Recht wird der SOHN einer regierenden Königin,, sofern diese Königs-Mutter die Tochter einer regierenden Königin ist, gleichviel wer dessen Vater ist. Der König muss deshalb kein eheliches Kind sein, und nicht einer Paarungsfamilie entstammen. Nur dies wäre ein unilinear-matrilineares Thron-Erbrecht. Für ein solches Thronerbrecht sind mir keine historischen oder mythologischen Belege bekannt. Bei dieser Alternative sollte man/frau ferner annehmen, dass es der "Königin" auch frei stünde, statt ihres Sohnes, ihre TOCHTER als Thronerbin einzusetzen. Auch dafür gibt es keine historischen Belege. Unübersehbar ist bei allen drei Alternativen, dass, solange ein SOHN lebt, immer dieser den Thron erbt, und eine Tochter allenfalls dann als Erbin in Betracht kommt, wenn das Königs-Paar keinen Sohn hat. (2) Das Königtum (und dies gilt nicht nur in Ägypten) ist immer gebunden an die EHE, an ein königliches ELTERN-Paar und damit an die eheliche Paarungsfamilie mit Privateigentum; denn es ist in den Texten immer von "Heirat" und "Eheschliessung" die Rede. Diese Tatsache hätte den AutorINNEN dieser Matriarchats-Märchen zu denken geben können und müssen; denn dadurch wird schlagend deutlich, dass wir eine patriarchale Institution vor uns haben; denn in matrifokalen Sozialverbänden gibt es keine Paarungsfamilien.

3 - 3 - Die eheliche Paarungsfamilie mit "Heirat", ist logischerweise an ein bilineares System gebunden, und, wie ich in meinem *Buch ausgeführt habe, sind diese bilinearen Paarungsfamilien regelmässig patrifokal, d.h. sie ersetzen das matrifokale System. Zu kritisieren ist aber nicht nur, dass die AutorINNEN es unterlassen, aus ihrem zutreffenden Befund "Königtum auf der Grundlage einer ehelichen Paarungsfamilie" die richtigen Schlüsse zu ziehen, sondern dass sie auch die Tatsache der Bilinearität der Abstammung des Thronfolgers verkennen : Da diese Differenzierungen für Laien offensichtlich schwer zu verstehen sind, kann ich nicht umhin, dies im einzelnen darzulegen und zu beweisen: 2.1. Das vor- und frühdynastische, an die Paarungsfamilie gebundene,thron- Erbrecht in Ägypten war (obwohl es zuweilen ungenau als "uterin" bezeichnet wird) immer strikt BILINEAR hergeleitet: HORUS ist der geborene König nicht etwa allein deshalb, weil er der Sohn der Königin ISIS ist, sondern weil ISIS die EHE-Frau des Königs OSIRIS ist und OSIRIS der VATER des HORUS. Deshalb wird seit frühdynastischer Zeit die "unio mystica" von Osiris und Horus betont: "Vater und Sohn sind Eins". "Isis IST der Thron" heisst ja nicht, dass NUR die Herkunft nach der Mutter, also Matrilinearität, ihrem Sohn (Horus) das Königtum garantiert, sondern dass neben der patrilinearen Abstammung AUCH die matrilineare (königliche) Abstammung gefordert ist. Horus wird deshalb König, weil er der eheliche Sohn des Königs-Paares OSIRIS UND ISIS ist. Es kommt also auf die Bilinearität seiner königlichen Herkunft an: Weder Patrilinearität, noch Matrilinearität ALLEIN reichen aus. Trotz dieses unübersehbaren Hinweises auf ein patriarchales, weil eheliches, Königtum bleibt die erbrechtliche Notwendigkeit einer bilinear-königlichen Abstammung, die auch auf die matrilineare königliche Herkunft Wert legt, bemerkenswert; denn sie ist ein Beleg für das urgeschichtliche Verwandtschaftsdenken der Matrilinearität. Erst später gelingt es den Königen, diese erbrechtliche Bilinearität zu kassieren und umzuwandeln in ein unilinearpatrilineares Thron-Erbrecht. Echnaton z.b. erbt den Thron allein "vom Vater her", patrilinear; seine Mutter, nicht von königlichem Geblüt und nur durch Heirat und Ehe Königin, spielte keine Rolle für das Thronerbrecht ihres Sohnes. Der König konnte zu jener Zeit jede ihm beliebige Frau zur "KÖNIGS- MUTTER" erheben.

4 - 4 - Später, zur Zeit der "thebanischen Theokratie" wird jedoch das ursprüngliche, bilinear hergeleitete, Thronerbrecht, nochmals eingeführt, wie zeitweilig auch bei den Ptolemäern Eine Frau, selbst eine Prinzessin mit Abstammung aus einer geburtsköniglichen ehelichen Paarungsfamilie, konnte nur in Ausnahmefällen Thronfolgerin und Königin aus eigenem Recht werden, und zwar nur dann, wenn es keinen männlichen Thronerben gab, oder vorübergehend als "Regentin" ihres unmündigen Sohnes. Wenn es einen männlichen Thronfolger gab, konnte eine Frau nur dadurch "Königin" werden, dass sie vom regierenden König durch Heirat zur EHE- FRAU genommen wurde. Es war also der männliche Thronfolger, der "König aus eigenem Recht", war und der seiner EHE-Frau Amt und Titel einer Königin verschaffte. Daher die Regel : "Keine Königin ohne König". Selbst ihre Herkunft aus einer geburts-königlichen Paarungsfamilie verschaffte einer Prinzessin, die oft mehrere Schwestern hatte, nicht den Anspruch, Königin zu werden, d.h. von ihrem Bruder als dessen Ehe-Frau geheiratet zu werden. Nicht der König verdankt sein Königtum der Königin, sondern die Königin ist "Königin von des Königs Gnaden". Bei dem bilinearem Thron-Erbrecht, das meist mit Geschwister-Inzest verbunden ist, muss der männliche Thronfolger allerdings eine seiner königlichen Schwestern zur Ehefrau nehmen und damit zur Königin machen, um die Sicherheit der königlichen Blutslinie zu gewährleisten Wie ich in meinem Buch dargelegt habe, ist ein König der Frühzeit auf die EHE mit einer seiner bilinearen königlichen Schwestern ( "germana" werden die römischen Juristen eine solche Verwandtschaft nennen), nur dann angewiesen, WENN er Wert darauf legt, dass ihm "sein" Sohn ( d.h. ein ehelicher Sohn, den er für seinen Abkömmling hält), auf den Thron folgt. Da ein König, wie erläutert, in der Frühzeit noch nicht das unilinear-patrilineare Thronerbrecht durchsetzen konnte, musste er für Bilinearität der königlichen Abstammung "seines" Sohnes sorgen. Wäre ein König indessen damit einverstanden gewesen, dass (statt seines eigenen, ein "Schwesternsohn", z.b. der Sohn einer seiner königlichen Schwestern aus deren Ehe mit seinem jüngeren Bruder oder seinem Vetter, ihm auf den Thron folgt, dann könnte er die Ehe mit einer Schwester ablehnen, ohne dass dies irgend einen Einfluss auf sein eigenes Theonfolgerecht und sein Königtum gehabt hätte.

5 - 5 - Da ein König aber meist Wert darauf legt, dass ihm sein (mutmasslicher) eigener Sohn auf den Thron folgt, bleibt ihm, der Bilinearität der Blutslinie wegen, keine andere Wahl, als ihn mit einer seiner Schwestern, d.h mit einer der ehelichen Töchter jener bluts-königlichen Paarungsfamilie, aus der er selbst auch stammt, zu zeugen. Dies ist, neben der Reinheit der Blutslinie, der wesentliche, pragmatische, Grund für den priester-fürstlichen Geschwister- Inzest und nicht irgendwelche obskuren, mythologisch-psychologischen, Motive. Eine der Schwestern eines Königs kann also regelmässig nur dadurch zur Königin aufsteigen, dass sie vom König zur EHE-Frau genommen wird. D.h. Die EHE ist regelmässig keine Voraussetzung für das Königtum des Mannes, aber eine notwendige Voraussetzung für das Königinnentum einer Frau. Nochmals: Die Annahme: "Kein König ohne Königin" ist unzutreffend. Das Gegenteil trifft zu Was zudem die Annahme eines sogen. "matriarchalen Königtums" widerlegt, ist die Tatsache, dass regelmässig der SOHN eines königlichen EHE-Paares den Thron seines Vaters erbt. Die Königs-Mutter, auch wenn sie einer bluts-königlichen Paarungsfamilie entstammte, hatte niemals das Recht, ihren Sohn zu übergehen und eine ihrer Töchter auf den Thron ihres Vaters zu setzen. Es gab also zu keiner Zeit ein unilinear-matrilineares Thronfolgerecht. Die ursprüngliche strikte Bilinearität des Thronerbrechts, d.h. die Relevanz auch der matrilinearen Abstammung des Thronfolgers, erweist sich auch dadurch als Relikt des urgeschichtlichen Verwandtschaftsdenkens, das aber zu dem historischen Zeitpunkt "als das Königtum vom Himmel kam", d.h. sobald wir das Königtum vorfinden, bereits durch Patrilinearität, diesem sicheren Kennzeichen der Paarungsfamilie, überlagert worden ist. Auf dem Weg über die Bilinearität wird es in der Folgezeit dann zur unilinearpatrilinearen Thronerbfolge umgeschrieben Königliche Frauen, die Damen der hohen Aristokratie, wie EN(K)HEDUANNA, als Inhaberin der Pontifikalen Oberhoheit in Sargons "Reich von Sumer und Akkad", oder die "Königs-Mutter", die TAWANANNA, der Hethiter, waren ohne Zweifel nicht nur Inhaberinnen hoheitlicher MACHT-Positionen, sondern sie waren beteiligt an der "Staats-Macht", d.h. an der patriarchalischen Herrschaft im Staat. Sie waren - nach heutigen Kriterien- Ministerin für Religion, Gesundheit und Familie, Soziales und Kultur. Aber eine solche Beteiligung an der patriarchalischen Staatsmacht, machte sie nicht zur Monarchin.

6 - 6 - Sie übten ihre Ämter lediglich als "Auftragsverwaltung" aus, im Auftrag und in Abhängigkeit vom Monarchen. Ein matrilineares oder gar "matriarchales" Königtum kann daraus nicht hergeleitet werden. (3) Der KÖNIG ist der "Der Oberste", "Der Erste", der "Fürst", ( the first") der HERR-SCHER, dessen Weisungen die anderen zu befolgen haben. Ein König übt nicht nur seines Reichtums wegen innerhalb der Klassengesellschaft Macht aus, sondern, Herrschaft oder "Staats-Macht", die er auf sein Gewaltmonopol stützen kann und regelmässig stützt. Königtum setzt immer eine Klassengesellschaft mit sozialer Arbeitsteilung voraus. In matrifokalen, akephalen, egalitären Gemeinschaften gibt es kein Königtum, weil es kein Individuum gibt, welches die anderen in derartiger Weise überragt und über ein Gewaltmonopol verfügt.. Es gibt keine Nachweise für ein organisch gewachsenes Königtum. Dass Menschen "freiwillig" und "von Natur aus" sich selbst-organisieren in einer herrschaftlichen Klassengesellschaft, in der es viele Knechte und einige Herren gibt, deren Untertanen danach streben, einen von ihnen als "KÖNIG" auf einer Sänfte durch seinen, von ihnen, den Untertanen, erbauten, Palast zu tragen, ist das alte Märchen, das eine ideologie-gesättigte, idealistische Geschichtsauffassung uns gern weis machen möchte. Aber eine solche Ideologie entspricht weder dem wissenschaftlichen Forschungsstand, noch ist sie plausibel, und zudem ist sie inspiriert von einer negativen Anthropologie, die von einer tief sitzenden Knechts-Gesinnung der Menschen ausgeht. (4) Noch ein Hinweis auf den Unterschied zwischen dem älteren "kollateralen" Erbrecht (in der Seitenlinie) und dem erst später durchgesetzten "Erbrecht nach Stämmen" : Zu diesem Thema gibt uns der ägyptische "Mythos vom Thronfolgeprozess zwischen Horus und Seth" historisch interessante Auskunft: Wie ist ein solcher prozessualer Konflikt zu erklären? Aus welchem Rechtsgrund konnte SETH, der zugleich der Mutterbruder und Vaterbruder des HORUS ( ein König der einem ehelichen Geschwister-Inzest entstammt) ist, einen Anspruch erheben auf die Erb-Thronfolge nach seinem Bruder OSIRIS? Die Erklärung : Ursprünglich galt die Erbfolge in der Seitenlinie (kollateral), d.h. nach dem Tode des Königs erbt dessen Bruder den Thron. Auch diese kollaterale Erbfolge war meistens schon mit der Primogenitur verbunden; d.h. der "erstgeborene" Sohn erbte den Thron und das Vermögen seines Vaters als Erbe erster Ordnung.

7 - 7 - Starb dieser erstgeborene Sohn, so erbte der nächste Bruder, starb auch dieser, wiederum dessen Bruder. Solange mehrere Söhne des Erblassers vorhanden waren, kamen sie als Thronerben einer nach dem andren an die Reihe. Erst wenn keine unmittelbaren Abkömmlinge des Königs und seiner Königin mehr lebten, kamen deren Enkel als Erben zweiter Ordnung zum Zuge. Nach diesem kollateralen Erbrecht wäre SETH der rechtmässige Thron-Erbe seines Bruders OSIRIS gewesen. Jener "Mythos vom Thronfolgeprozess" lässt uns also erkennen, dass die ägyptischen KRON-Juristen diese kollaterale Erbfolge aufgeben und ersetzen wollten durch das neue "Erbrecht nach Stämmen" (wie wir Juristen sagen), das vorschreibt: Wenn ein regierender König stirbt und einen Sohn hat, dann hat dieser Sohn aus seinem Stamm das Erbrecht vor den Brüdern des verstorbenen Königs. Danach erbt der Osiris-SOHN HORUS vorrangig vor dem Osiris- BRUDER SETH. Erbfolge in absteigender Linie statt, wie vormals, in der Seitenlinie. Durch diesen "Mythos vom Thronfolgeprozess" wird also von den mythographierenden KRON-Juristen festgeschrieben, dass durch ein "GOTTES-Gericht" ( in diesem Fall durch GEB) entschieden worden ist: Horus erbt vor Seth: Das bisherige kollaterale Erbrecht wird ersetzt durch das Erbrecht nach Stämmen. Dies war für das dynastische Denken eine tiefgreifende Änderung: Damit konnte jetzt der König seinem Sohn zum Nachteil seines Bruders den Thron vererben. Dies ist historisch eine bemerkenswerte Regelung: Das ältere kollaterale Erbrecht ist verbunden mit der Blutsfamilie, als die Brüder eines Mannes als seine engsten Blutsverwandten angesehen wurden. Erst mit der Ehe und Paarungsfamilie mit Patrilinearität, gilt ein Sohn auch mit seinem Vater als verwandt. Erst jetzt hat ein Mann das Interesse, seinem Sohn den Vorrang vor seinem Bruder zu verschaffen. Deshalb verschafft der König der absteigenden Linie den Vorrang vor der Seitenlinie. Anzumerken ist noch, dass im Königreich Kusch, südlich des Pharaonenreiches, das kollaterale Erbrecht länger in Geltung blieb, wie ja auch später in einigen arabischen Königreichen. Gerhard Bott * *Die Erfindung der Götter. Essays zur politischen Theologie. ISBN

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