E. Aufschiebende Wirkung und einstweilige Anordnung 423

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1 518 Michael Mayrhofer Matthäus Metzler engehörs 417 und zu einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Auch Rechtsausführungen, die sich auf den vom VwG festgestellten Sachverhalt beziehen, sind vom Neuerungsverbot nur dann erfasst, wenn zu ihrer Beurteilung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erforderlich wären, die aber wegen Untätigkeit der Partei in den vorangehenden Verfahren unterblieben sind. 418 Einem Revisionswerber, der bei der Ermittlung des Sachverhaltes keine Mitwirkungspflicht verletzt hat, kann das Neuerungsverbot nicht entgegengehalten werden Der VwGH ist nicht an die Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit gebunden. Nachträgliche Vorbringen in einem gesonderten Schriftsatz oder bei einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH sind im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte auch nach Ablauf der Revisionsfrist statthaft. Dem VwGH ist eine Auseinandersetzung mit nachgetragenen Revisionsgründen nicht verwehrt h. Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Revision 28 Abs 1 Z 7 macht dem Revisionswerber die Nennung aller für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Revision maßgeblichen Tatsachen zur Pflicht. Zu nennen ist daher jedenfalls das Datum der Zustellung der angefochtenen Erledigung des VwG. 99 i. Besondere Begründung der außerordentlichen Revision Hat das VwG im Erkenntnis ( Beschluss ) ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 3 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die damit außerordentliche Revision auch gesondert jene Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird ( 28 Abs 3 ). 421 Der VwGH überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe ( 34 Abs 1 a ). 422 E. Aufschiebende Wirkung und einstweilige Anordnung Aufschiebende Wirkung Der Revision kommt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu ( 30 Abs 1 ). Bis zur Vorlage der Revision hat das VwG, ab Vorlage der Revision hat der VwGH je- 417 VwGH , 2008 / 22 / 0374; , 2011 / 02 / 0063; , 2012 / 21 / VwGH , 94 / 07 / 0008; , 2011 / 16 / 0070; , 2010 / 03 / VwGH , 2011 / 05 / VwSlg 3070 A / 1953; VwGH , 95 / 11 / 0103; , 2007 / 03 / Vgl EBRV 2009 BlgNR 24. GP 10 f. 422 Vgl AB 2112 BlgNR 24. GP Siehe dazu näher Schulev-Steindl, Kap 14 in diesem Band. J. Fischer K. Pabel N. Raschauer ( Hrsg ), Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit

2 VwGH Verfahrensrecht 519 doch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ( Beschlusses ) oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis ( den Beschluss ) eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre ( 30 Abs 2 und 5 ). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt sohin nur bei solchen Erkenntnissen ( Beschlüssen ) in Betracht, die einen» Vollzug«erfordern oder die» Ausübung einer Berechtigung«ermöglichen, wobei der VwGH beginnend mit VwSlg 8719 A / 1974 und seither in ständiger Rechtsprechung einen weiten Vollzugsbegriff pflegt. 424 Auf die Erfolgsaussichten der Revision kommt es hingegen bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht an; 425 die Entscheidung bedeutet keine vorverlegte Gesetzmäßigkeitskontrolle. 426 Der Revisionswerber besitzt als Antragsteller gemäß 30 Abs 2 einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 427 Die Zuerkennung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden ( 30 Abs 2 ). Der VwGH kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse des VwG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben ( 30 Abs 3 ). 101 Beschlüsse über die Zuerkennung ( oder Nichtzuerkennung ) der aufschiebenden Wirkung sind den Parteien zuzustellen ( 30 Abs 4 ). Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ( Beschlusses ) aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben. 424 Vgl Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 119 f; Hauer, Gerichtsbarkeit, Rz 376; als Beispiel: VwGH , AW 2006 / 05 / VwGH , AW 2005 / 09 / Vgl Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 122; Hauer, Gerichtsbarkeit, Rz Vgl Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 117. J. Fischer K. Pabel N. Raschauer ( Hrsg ), Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit

3 520 Michael Mayrhofer Matthäus Metzler Einstweilige Anordnung Der VwGH kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH mitunter zur Erlassung einer einstweiligen Anordnung unmittelbar auf der Grundlage des Unionsrechts verpflichtet sein, um dem Revisionswerber auf seinen Antrag hin vorläufig auch wenn die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde eine Rechtsposition zu verschaffen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Erkenntnis auf der Grundlage einer ( möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden ) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde. 428 Voraussetzungen für die vom VwGH dem Grunde nach akzeptierte Erlassung einer einstweiligen Anordnung sind die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, das Feststehen der Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens beim Antragsteller und gegebenenfalls die Abwägung aller bestehenden Interessen. Dem Richter kommt bei Erlassung einer einstweiligen Anordnung weites Ermessen zu. Liegt eine der kumulativen Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen. 429 F. Gang des Revisionsverfahrens Vorentscheidungsverfahren vor dem VwG Dem Revisionsverfahren vor dem VwGH ist ein Vorentscheidungsverfahren vor dem VwG, bei dem die Revision einzubringen ist ( 25 a Abs 5 ), vorgelagert. Dies gilt auch für jene Fälle einer Sukzessivrevision, in denen der VfGH eine Beschwerde gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem VwGH abgetreten hat. 430 Die Ausgestaltung dieses Verfahrens hängt entscheidend davon ab, ob eine ordentliche oder eine außerordentliche Revision vorliegt. Nach den Gesetzesmaterialien sollen sämtliche Vorentscheidungen des VwG mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung durch Einzelrichter getroffen werden. 431 Im Fall einer ordentlichen Revision hat das VwG im Rahmen des Vorverfahrens folgende Vorentscheidungen zu fällen: Zurückweisung unzulässiger Revisionen: Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des VwGH nicht 428 VwGH , AW 2001 / 10 / 0017; , 2010 / 12 / 0169; , AW 2011 / 16 / VwGH , AW 2005 / 10 / 0029; , AW 2005 / 17 / 0016; , 2010 / 12 / Vgl EBRV 2009 BlgNR 24. GP Vgl EBRV 2009 BlgNR 24. GP 11. J. Fischer K. Pabel N. Raschauer ( Hrsg ), Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit

4 VwGH Verfahrensrecht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen ( 30 a Abs 1 ). 432 Soweit das VwG die Revision als unzulässig zurückweist, kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim VwG den Antrag stellen, dass die Revision dem VwGH zur Entscheidung vorgelegt wird ( Vorlageantrag, 30 b Abs 1 ). Das VwG hat in diesem Fall dem VwGH den Vorlageantrag und die Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen ( 30 b Abs 2 ). Fraglich ist, ob mit der Erhebung des Vorlageantrages die Vorentscheidung des VwG außer Kraft tritt oder ob diese vom VwGH aufzuheben ist. Da sich der Vorlageantrag nach dem Wortlaut des 30 b Abs 1 darauf richtet, dass der VwGH über die Revision ( und nicht über die Vorentscheidung ) befindet, ist davon auszugehen, dass die Vorentscheidung mit der rechtzeitigen Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages ipso iure außer Kraft tritt. Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind vom VwG mit Beschluss zurückzuweisen ( 30 b Abs 3 ). Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig ( 25 a Abs 2 Z 2 ). 521 Mängelbehebungsauftrag: Steht der Revision zwar keiner der vorgenannten Umstände entgegen, ist die Revision also an sich zulässig, wurden jedoch die Vorschriften über Form und Inhalt ( 23, 24, 28, 29 ) nicht eingehalten, ist sie zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen ( vgl auch Art 11 GO ). Wird dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig 433 entsprochen, gilt die Revision als zurückgezogen ( 30 a Abs 2 ). Unklar ist, ob das VwG in einem solchen Fall einer ( fingierten ) Zurückziehung auch über die Einstellung des Verfahrens beschließen darf ( 33 Abs 1 ) oder ob dieser Beschluss dem VwGH vorbehalten ist. 434 Gegen eine Entscheidungszuständigkeit des VwG spricht schon das Fehlen einer expliziten Entscheidungsermächtigung des VwG. Die allgemeine Regelung über die Einstellung ( 33 Abs 1 ) steht im normativen Kontext der Vorschriften über die jederzeitige» Wahrnehmung der Zuständigkeit«des VwGH und richtet sich sohin nur an diesen. Überdies wäre gegen einen Einstellungsbeschluss eines VwG ein 432 Vgl EBRV 2009 BlgNR 24. GP VwGH , 2000 / 02 / 0330; , 20 / 02 / Vgl dazu, ohne Festlegung, Eder, in Eder et al, VwGG, 30 a, Anm 9. Mit Präferenzen für eine Entscheidung des jeweiligen VwG Hauer, Der Fristsetzungsantrag nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform 2012, in Giese / Holzinger / Jabloner ( Hrsg ), Verwaltung im demokratischen Rechtsstaat, FS Stolzlechner ( 20 ) 223 ( 235, insb FN 71 ). J. Fischer K. Pabel N. Raschauer ( Hrsg ), Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit

5 522 Michael Mayrhofer Matthäus Metzler Vorlageantrag gemäß 30 b Abs 1 nicht statthaft, weil sich dieser ausschließlich gegen zurückweisende Entscheidungen des VwG richten kann. Kommt daher ein Revisionswerber nach Auffassung des VwG einem Mängelbehebungsauftrag nicht oder nicht vollständig nach, ist das Vorentscheidungsverfahren abgeschlossen und das VwG hat die Revision dem VwGH vorzulegen. Zu weiteren Verfahrensschritten, wie etwa der Aufforderung zur Revisionsbeantwortung, kommt es in diesem Fall nicht mehr. In der Folge hat der VwGH das Verfahren gemäß 33 Abs 1 einzustellen, es sei denn, er vermag im Unterschied zum VwG keinen Mangel der Revision ( mehr ) zu erkennen. Diesfalls hat der VwGH nach 30 a Abs 10 vorzugehen. Aufschiebende Wirkung: Das VwG hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden ( 30 a Abs 3 ). Gegen diesen Beschluss ist keine Revision zulässig ( 25 a Abs 2 Z 1 ); gleichwohl kann der VwGH nach Vorlage der Revision anders entscheiden ( 30 Abs 3 ). Verfahrenshilfe: Zufolge 61 Abs 2 entscheidet das VwG über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Gibt es einem solchen Antrag statt, hat es den Ausschuss der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle ( 61 Abs 5 ). Aufforderung zur Revisionsbeantwortung: Das VwG hat den anderen Parteien Ausfertigungen der Revision samt Beilagen mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung diese tritt an die Stelle der nach alter Rechtslage vorgesehenen» Gegenschrift«einzubringen ( 30 a Abs 4 ). Für die Revisionsbeantwortung gelten die allgemeinen Formvorschriften des VwGG für Schriftsätze. 435 Ist die belangte Behörde in einer Angelegenheit der Bundesverwaltung nicht der zuständige Bundesminister oder in einer Angelegenheit der Landesverwaltung nicht die Landesregierung ( 29 ), hat das VwG eine Ausfertigung der Revision samt Beilagen auch dem zuständigen Bundesminister oder der Landesregierung mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihm bzw ihr freisteht, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen ( 30 a Abs 5 ). Nach Ablauf dieser Fristen zur Revisionsbeantwortung hat das VwG den anderen Parteien Ausfertigungen der eingelangten Revisionsbeantwortungen samt Beilagen zuzustellen und 435 Siehe dazu Rz 32 ff. J. Fischer K. Pabel N. Raschauer ( Hrsg ), Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit

6 VwGH Verfahrensrecht dem VwGH die Revision und die Revisionsbeantwortungen samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen ( 30 a Abs 6 ). 523 Hat das VwG bestimmte Verfahrensschritte ( Mängelbehebungsverfahren gemäß 30 a Abs 2, Aufforderung zu und Zustellung der Revisionsbeantwortungen sowie deren Vorlage an den VwGH gemäß 30 a Abs 4 bis 6, Zustellung der Revision und Vorlage an den VwGH gemäß 30 a Abs 7 ) nicht oder nicht vollständig vorgenommen, kann der VwGH dem VwG die Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit dem Auftrag zurückstellen, diese Verfahrensschritte binnen einer ihm zu setzenden kurzen Frist nachzuholen ( 30 a Abs 10 ). Der VwGH kann diese Verfahrensschritte auch selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Im Fall einer außerordentlichen Revision stehen dem VwG die vorgenannten Entscheidungen nicht zu ( 30 a Abs 7 1. Satz ). Vielmehr ist es in diesem Fall darauf beschränkt, den anderen Parteien sowie im Fall des 29 dem zuständigen Bundesminister oder der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem VwGH die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Das Vorverfahren führt in der Folge zur Gänze der VwGH Erledigung des Revisionsverfahrens a limine Revisionen, deren Inhalt erkennen lässt, dass die vom Revisionswerber behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, sind durch den VwGH ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen ( 35 Abs 1 ). Umgekehrt ist das angefochtene Erkenntnis ( der angefochtene Beschluss ) gemäß 35 Abs 2 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben, wenn dem Verfahren keine Mitbeteiligten beizuziehen sind, sich schon aus dem Erkenntnis ( Beschluss ) ergibt, dass eine der in der Revision behaupteten Rechtsverletzungen vorliegt, und die belangte Behörde in einer Revisionsbeantwortung oder innerhalb einer ihr zu setzenden angemessenen Frist nichts vorgebracht hat, was geeignet ist, das Vorliegen dieser Rechtsverletzung als nicht gegeben erkennen zu lassen. Eine Erledigung gemäß 35 kommt nur dann in Betracht, wenn nicht Art 6 EMRK oder Art 47 GRC dem Entfall einer mündlichen Verhandlung entgegensteht Grabenwarter / Fister, Verwaltungsverfahrensrecht, 283; VwGH , 2000 / 07 / J. Fischer K. Pabel N. Raschauer ( Hrsg ), Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit

7 524 Michael Mayrhofer Matthäus Metzler Vorverfahren vor dem VwGH Das Vorverfahren vor dem VwGH dient vorbereitenden Korrespondenzen. 437 Es wird im Fall einer ordentlichen Revision durch das Vorentscheidungsverfahren vor dem VwG weitgehend entlastet, sofern dieses nicht mangelhaft ist und vom VwGH gemäß 30 a Abs 10 selbst ergänzt wird. Abgesehen von einer solchen Ergänzung des Vorentscheidungsverfahrens des VwG sind im Vorverfahren folgende Verfahrensschritte geboten bzw möglich: Aufforderung zur Beantwortung einer außerordentlichen Revision: Dem VwG kommen Verfahrenshandlungen in Bezug auf außerordentliche Revisionen weitgehend nicht zu ( 30 a Abs 7 ). Insbesondere kommt die Einholung der Revisionsbeantwortungen erst dem VwGH zu; diesem jedoch auch nur in jenen Fällen, in denen sich eine außerordentliche Revision zur weiteren Behandlung als geeignet erweist. Der VwGH hat daher die anderen Parteien aufzufordern, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen ( 36 Abs 1 ). 438 Ist belangte Behörde in einer Angelegenheit der Bundesverwaltung nicht der zuständige Bundesminister oder in einer Angelegenheit der Landesverwaltung nicht die Landesregierung, hat der VwGH eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen auch dem zuständigen Bundesminister bzw der Landesregierung mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihm bzw ihr freisteht, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen ( 36 Abs 2 ). Nach Ablauf der Fristen zur Revisionsbeantwortung hat der VwGH den anderen Parteien Ausfertigungen der eingelangten Revisionsbeantwortungen samt Beilagen zuzustellen ( 36 Abs 3 ). Mängelbehebungsauftrag: In Fällen, in denen das VwG eine Mängelbehebung nicht oder nicht vollständig veranlasst hat, kann der VwGH die Akten dem VwG zur Nachholung zurückstellen oder selbst ein Mängelbehebungsverfahren durchführen ( 30 a Abs 10 ). Bei einer außerordentlichen Revision, die zwar an sich zulässig, aber mit einem inhaltlichen oder formalen Mangel ( 23, 24, 28, 29 ) behaftetet ist, liegt es hingegen von vornherein beim VwGH, die Revision zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen ( 34 Abs 2 ). Auch in diesem Fall gilt die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Revision, woraufhin der VwGH das Verfahren gemäß 33 Abs 1 einzustellen hat. 437 Hauer, Gerichtsbarkeit, Rz Die Zustellung der Revision an die Parteien erfolgte bereits durch das VwG. J. Fischer K. Pabel N. Raschauer ( Hrsg ), Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit

8 VwGH Verfahrensrecht 525 Vorhalteverfahren: Beruht die Revision auf einer Rechtsansicht, die der bisherigen Rechtsprechung des VwGH widerspricht, so kann der Berichter den Revisionswerber mit Zustimmung des Vorsitzenden unter Hinweis auf die einschlägigen Erkenntnisse oder Beschlüsse des VwGH und unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, die Revision durch Angabe der Gründe zu ergänzen, aus denen er die der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegende Rechtsansicht für unrichtig hält; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung ( 33 Abs 2 ). Einholung weiterer Schriftsätze: Der VwGH kann die Parteien auffordern, binnen angemessener Frist weitere Schriftsätze einzubringen oder sich zu Schriftsätzen der anderen Parteien zu äußern ( 37 ). Die Parteien können solche Schriftsätze auch unaufgefordert einbringen. Dem VwG steht eine Einholung über die Revisionsbeantwortung hinausgehender Schriftsätze nicht zu. 439 Das Verfahren ist auch dann fortzuführen, wenn Revisionsbeantwortungen oder die weiteren Schriftsätze ( 37 ) nicht eingebracht wurden ( 37 a ).» Herr des Vorverfahrens«ist der jeweilige Berichter. Er trifft die verfahrensleitenden Anordnungen im Vorverfahren ohne Senatsbeschluss ( 14 Abs 2 ), er muss sie nur dem Vorsitzenden zur Einsicht vorlegen ( Art 3 Abs 6 GO ) Öffentliche mündliche Verhandlung Nach Abschluss des Vorverfahrens ist gemäß 39 Abs 1 über die Revision eine Verhandlung vor dem VwGH durchzuführen, wenn 111 der Revisionswerber innerhalb der Revisionsfrist oder eine andere Partei innerhalb der Frist zur Erstattung der Revisionsbeantwortung die Durchführung der Verhandlung beantragt hat; ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden ( Z 1 ); der Berichter oder der Vorsitzende die Durchführung der Verhandlung für zweckmäßig erachtet oder der Senat sie beschließt ( Z 2 ); diese Regelung erlaubt dem VwGH, den Anforderungen der Art 6 EMRK und Art 47 GRC 440 Genüge zu tun. Der VwGH kann gemäß 39 Abs 2 ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn Hauer, Gerichtsbarkeit, Rz Vgl zu diesen umfassend Grabenwarter, Verfahrensgarantien, 467 ff; Pabel, Justizgarantien, in Grabenwarter ( Hrsg ), Enzyklopädie Europarecht, Band 2 ( Europäischer Grundrechtsschutz ) ( 2014 ) 19 Rz 18 ff; Grabenwarter / Pabel, Europäische Menschenrechts konvention 5 ( 2012 ) 24 Rz 73 ff. J. Fischer K. Pabel N. Raschauer ( Hrsg ), Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit

9 526 Michael Mayrhofer Matthäus Metzler das Verfahren einzustellen ( 33 ) oder die Revision zurückzuweisen ist ( 34 ); das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des VwG aufzuheben ist ( 42 Abs 2 Z 2 ); das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben ist ( 42 Abs 2 Z 3 ); das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben ist ( 42 Abs 2 Z 1 ); keine andere Partei eine Revisionsbeantwortung eingebracht hat und das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben ist; die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem VwG erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen Die Verhandlung ordnet der Vorsitzende an ( 40 Abs 1 ). Sie findet vor dem Senat statt ( 40 Abs 3 ). Die Verhandlung ist in der Regel mindestens 4 Wochen vor dem Verhandlungstag anzuberaumen und an der Amtstafel des VwGH kundzumachen ( Art 12 Abs 1 GO ). Zu ihr sind alle Parteien zu laden, das Ausbleiben von Parteien steht jedoch der Verhandlung und Entscheidung nicht entgegen ( 40 Abs 2 ). Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung und handhabt die Sitzungspolizei ( 40 Abs 5 ). Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag des Berichters ( Art 12 Abs 2 GO ). Danach werden der Revisionswerber oder sein Vertreter, dann die sonstigen Parteien oder ihre Vertreter gehört ( Art 12 Abs 3 GO ). Der Vorsitzende hat von Amts wegen für die vollständige Erörterung der Rechtssache zu sorgen. Auch die sonstigen Mitglieder des Senates sind befugt, Fragen zu stellen. Über Einwendungen gegen Anordnungen, die das Verfahren betreffen, sowie über Anträge, die im Laufe des Verfahrens gestellt werden, ist durch Beschluss zu entscheiden ( 40 Abs 6 ). Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen ( 40 Abs 7 ). Diese hat die Namen der Mitglieder des Senates, des Schriftführers, der Parteien und ihrer Vertreter sowie die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere Anträge der Parteien, zu enthalten und ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Eine Verhandlung darf nur aus erheblichen Gründen vertagt werden; im Zuge einer Verhandlung beschließt die Vertagung der Senat, sonst verfügt sie der Vorsitzende ( 40 Abs 8 ). Hat eine Verhandlung vor einem Fünfersenat stattgefunden, so ist sie vor dem verstärkten Senat ( ) nur dann zu wiederholen, wenn der verstärkte Senat dies beschließt ( 39 Abs 3 ). Die Verhandlung ist grundsätzlich öffentlich ( 40 Abs 4 ). Ein Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung darf nur so weit erfolgen, als dies aus Grün- J. Fischer K. Pabel N. Raschauer ( Hrsg ), Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit

10 VwGH Verfahrensrecht 527 den der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei, eines Opfers, eines Zeugen oder eines Dritten geboten ist. Vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 20 war ein Ausschluss der Öffentlichkeit nur aus Gründen der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung möglich. Der Gesetzgeber hat mit dieser Änderung einen Gleichklang mit jenen Gründen herbeigeführt, wegen denen gemäß 25 VwGVG die Öffentlichkeit bei Verhandlungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erster Instanz ausgeschlossen werden kann. 441 Der Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt durch Beschluss des Senates entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei oder eines Zeugen ( 40 Abs 4 a ). Unmittelbar nach der Verkündung des Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit haben sich alle Zuhörer zu entfernen, doch können die Parteien verlangen, dass je drei Personen ihres Vertrauens die Teilnahme an der Verhandlung gestattet wird ( 40 Abs 4 b ). Wenn die Öffentlichkeit von einer Verhandlung ausgeschlossen wurde, ist es so weit untersagt, daraus Umstände weiterzuverbreiten, als dies aus den in Abs 4 angeführten Gründen geboten ist ( 40 Abs 4 c ). 5. Massenverfahren Der in 38 a geregelte Mechanismus will einer Überlastung des VwGH durch eine erhebliche Zahl an Revisionen zu gleichartigen Rechtsfragen (» Massenrevisionen«) vorbeugen, indem er dem VwGH Zeit verschafft, einen oder einige Musterfälle vorab zu erledigen. 442 Anhand dieser können Betroffene entscheiden, ob sie die Anrufung des VwGH bzw einer vorgelagerten Instanz überhaupt noch anstreben. Die Verwaltungsbehörden und die VwG können anhand der Musterentscheidung des VwGH bei ihnen anhängige Fälle entscheiden Ein Massenverfahren liegt nach 38 a Abs 1 vor, wenn» eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Revisionen anhängig ist, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind«, oder wenn» Grund zur Annahme [ besteht ], dass eine erhebliche Anzahl solcher Revisionen eingebracht werden wird«. 441 Vgl EBRV 2009 BlgNR 24. GP Vgl AB 1258 BlgNR 21. GP Vgl Hauer, Gerichtsbarkeit, Rz 415. Grabenwarter / Fister, Verwaltungsverfahrensrecht, 288, sprechen anschaulich von einer» Wartetaste«, die 38 a dem VwGH bietet; Puck, Massenverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, in Bammer / Holzinger / Vogl / Wenda ( Hrsg ), Rechtsschutz gestern heute morgen FG Rudolf Machacek und Franz Matscher ( 2008 ) 371, spricht von einer» Sperrwirkung«. J. Fischer K. Pabel N. Raschauer ( Hrsg ), Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit

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