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1 Qualitätsbericht 21 Qualitätsbericht 21 Kassenärztliche Vereinigung Saarland 1 von 62

2 Qualitätsbericht 21 Kassenärztliche Vereinigung Saarland Referat Qualitätssicherung/Qualitätsmanagement Faktoreistraße Saarbrücken Tel Kassenärztliche Vereinigung Saarland 2 von 62

3 Qualitätsbericht 21 Inhaltsverzeichnis 1 Vorwort Qualität in der ambulanten medizinischen Versorgung Qualitätsförderung - aktuell...9 Sektorenübergreifende Qualitätssicherung 9 Arthroskopie..1 Fortbildungen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland..1 4 Qualitätssicherung in der Früherkennung von Tumorerkrankungen am Beispiel der Zytologie Kommissionen Genehmigungsbereiche von A bis Z Akupunktur Apheresen als extrakorporales Hämotherapieverfahren... 2 Ambulante Operationen Arthroskopie Balneophototherapie Blutreinigungsverfahren/ Dialyse DMP Herzschrittmacher-Kontrolle Histopathologie Hautkrebs-Screening HIV-Infektionen/ Aids-Erkrankungen Interventionelle Radiologie Invasive Kardiologie Koloskopie Laboratoriumsuntersuchungen Langzeit-EKG-Untersuchungen Magnetresonanz-Tomographie (Kernspintomographie) Magnetresonanz-Angiographie Mammographie (kurativ) Mammographie-Screening Medizinische Rehabilitation... 4 Onkologie... 4 Otoakustische Emission Photodynamische Therapie am Augenhintergrund Phototherapeutische Keratektomie Psychotherapie Kassenärztliche Vereinigung Saarland 3 von 62

4 Qualitätsbericht 21 Schlafbezogene Atmungsstörungen Schmerztherapie Sozialpsychiatrie Soziotherapie Stoßwellenlithotripsie bei Harnsteinen Strahlendiagnostik/ -therapie Konventionelle Röntgendiagnostik Computertomographie Osteodensitometrie Stahlentherapie Nuklearmedizin Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger Ultraschalldiagnostik Vakuumbiopsie der Brust Zytologische Untersuchung von Abstrichen der Zervix uteri Service Ansprechpartner in der KV Kassenärztliche Vereinigung Saarland 4 von 62

5 Qualitätsbericht 21 1 Vorwort Der Patient steht immer im Mittelpunkt Sehr geehrte Damen und Herren, für niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten gelten mehr als 4 Qualitätssicherungsvereinbarungen und richtlinien, zum Beispiel für die Arthroskopie und die Sonografie. Rund 8% aller Leistungen, die in der ambulanten Patientenversorgung erbracht werden, sind qualitätsgesichert. Das heißt, niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten dürfen sie erst erbringen, wenn sie nachgewiesen haben, dass sie die speziell dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Dieser Qualitätsstandard wird regelmäßig kontrolliert: Bei vielen Leistungen erfolgt auch - nachdem eine Genehmigung erteilt wurde - eine kontinuierliche Prüfung. Dafür sorgt die Kassenärztliche Vereinigung Saarland. Die Patienten im Saarland können sich also darauf verlassen, dass sie von den niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten auf hohem Niveau behandelt werden. Diese hohe Qualität in der ambulanten medizinischen Versorgung belegt auch in diesem Jahr wieder der Qualitätsbericht der KV Saarland. Er stellt die qualitätsgesicherten Leistungen von A bis Z vor und hält die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen fest. Die KV Saarland hat den Anspruch, die ihr vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben, zum Beispiel die Qualitätssicherung, jederzeit zu erfüllen. Zusätzlich bietet sie mit ihren Mitgliedern den Versicherten Leistungen an, die darüber sogar hinausgehen. Ein Beispiel ist die Einrichtung von Bereitschaftsdienstpraxen. Jeder niedergelassene Arzt ist verpflichtet, auch außerhalb der angekündigten Sprechstundenzeiten die ärztliche Versorgung seiner Patienten zu gewährleisten. Zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in dringenden Fällen an Wochenenden und Feiertagen gibt es den organisierten ärztlichen Notfalldienst. Mittlerweile gibt es saarlandweit 12 Bereitschaftsdienstpraxen sowie drei Notdienstpraxen für Kinder und Jugendliche, die den Zugang zum Notfalldienst wesentlich erleichtern. 75% der Mitglieder der KVS sind in Bereitschaftsdienstpraxen oder Notdienstpraxen organisiert. Die Bereitschaftsdienstpraxen wurden und werden im Saarland als weiteres Qualitätsmerkmal - konsequent und flächendeckend zur besseren Versorgung der Patienten eingerichtet. Auch in diesen Praxen achtet die KV Saarland darauf, dass die in jeder Praxis zu beachtenden Qualitätsstandards eingehalten werden Wir danken unseren Mitgliedern und insbesondere den Kollegen, die in den Gremien der ärztlichen Selbstverwaltung, wie den Qualitätssicherungskommissionen, aktiv sind, für ihre Leistungen und ihr Engagement. Alle wichtigen Informationen zum Thema Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement finden Sie auch auf unserer Internetseite und Saarbrücken, Mai 211 Dr. Gunter Hauptmann Vorsitzender des Vorstandes Dr. Joachim Meiser stv. Vorsitzender des Vorstandes Kassenärztliche Vereinigung Saarland 5 von 62

6 Qualitätsbericht 21 2 Qualität in der ambulanten medizinischen Versorgung Immer deutlicher wird das starke Bedürfnis der Patienten und Verbraucher, Verlässliches über die Qualität von Gesundheitsleistungen zu erfahren. Die Bewertung von Ärzten und deren Leistungserbringung wird dabei zunehmend als wichtige Informationsquelle angesehen. In den letzten Jahren haben sich zahlreiche Arztbewertungsportale im Internet etabliert, die sich quantitativ und qualitativ stark unterscheiden. Aktuell hat die AOK gemeinsam mit der Weißen Liste der Bertelsmannstiftung ein bundesweites Arztbewertungsportal konzipiert, das jedoch noch nicht vor Manipulationen ausreichend geschützt ist. Erst weitere Arbeiten zur Sicherheitsverbesserung können den AOK- Arztnavigator zu einem Instrument machen, mit dem eine zuverlässige Bewertung von Ärzten durch ihre Patienten möglich wird. Dennoch: Vermutlich werden Bewertungsportale im Gesundheitswesen an Bedeutung zunehmen. Die meisten Patienten entscheiden sich zwar auf der Grundlage persönlicher Empfehlungen für einen Arzt. Jedoch besteht auch das Bedürfnis nach verlässlichen Informationen, die eine Entscheidung wirklich unterstützen. Arztbewertungsportale sind kaum in der Lage, ihrem Nutzerkreis objektive Hilfestellungen zur Identifikation einer guten Praxis zu geben. Sie liefern lediglich subjektive Einschätzungen der Patienten zu einzelnen Aspekten der Versorgung und Betreuung durch den Arzt bzw. das Praxispersonal, können aber nicht die medizinische Fachkompetenz der bewerteten Ärzte abbilden. Daher besteht eine Nachfrage nach Kriterien, die Rückschlüsse auf die medizinische Kompetenz des Arztes und die Qualität der Behandlung zulassen. Der Qualitätsbericht der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland ist ein seriöses und nicht interessengeleitetes Informationsangebot für alle Bürger, denn er stellt jährlich die Ergebnisse der Bewertungen der Qualität ambulanter Versorgung dar. Er liefert transparente Informationen über die Qualität der Gesundheitsversorgung, die Rückschlüsse auf die medizinische Kompetenz der Ärzteschaft und auf die Behandlungsqualität ermöglichen. Mit ihm soll allen Interessierten eine Entscheidungshilfe im Vorfeld der ambulanten Behandlung gegeben werden. Die Kassenärztliche Vereinigung Saarland versteht ihren Qualitätsbericht als einen wichtigen Baustein zur Erhöhung der Transparenz in der ambulanten medizinischen Versorgung. Wie kann Qualität erkannt und abgefragt werden? In der ambulanten medizinischen Versorgung spielt der Nachweis von Qualität eine zunehmende Rolle. Entscheidend ist dabei, wie die Patientinnen und Patienten diese Qualität erkennen und abfragen können. Kassenärztliche Vereinigung Saarland 6 von 62

7 Qualitätsbericht 21 Aus diesem Grund stellt die Kassenärztliche Vereinigung Saarland mit ihrem Qualitätsbericht den Patientinnen und Patienten neben den arztbezogenen Informationen zur Identifikation einer guten Praxis noch weitere allgemein gültige Qualitätsstandards für die Bewertung bestimmter Leistungsbereiche zur Verfügung. Die Festlegung bestimmter Qualitätsstandards oder indikatoren unterliegt jedoch immer erst der Definition von Qualität. Qualität hat für jeden Leser des Qualitätsberichtes eine andere Bedeutung. Einige interessiert vielleicht nur das Behandlungsergebnis, andere dagegen eher die gute Ausstattung der Praxis oder die Qualifikation des Arztes. Unterschiedliche Indikatoren beleuchten verschiedene Ausprägungen von Qualität. International anerkannt ist das Konzept des amerikanischen Wissenschaftlers Avedis Donabedian, der medizinische Qualität in Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität unterscheidet. Die Strukturqualität bezeichnet die Rahmenbedingungen medizinischer Versorgung im Hinblick auf personelle Voraussetzungen (z. B. Anzahl und Qualifikation der Ärzte und Psychotherapeuten) sowie die räumliche und apparative Ausstattung z. B. der Arztpraxis. Dabei ist zu beachten, dass Gesetze, Vereinbarungen oder Richtlinien den Ärzten und Psychotherapeuten häufig Mindestanforderungen bezüglich der Strukturqualität vorschreiben. Dazu gehören zum Beispiel die Ausbildungsvorgaben für Ärzte, wenn sie bestimmte genehmigungspflichtige Leistungen erbringen wollen. Bezüglich der räumlichen Ausstattung gibt es zum Beispiel Mindestanforderungen an die Hygienestandards in Operationsräumen. Vorgaben zur Sachausstattung regeln, welchen technischen Stand eingesetzte Geräte zum Beispiel in der Radiologie oder in der Ultraschalldiagnostik haben müssen. Die Strukturqualität bezieht sich also vor allem auf exakt erfassbare organisationsinterne Sachverhalte. Die Prozessqualität beschreibt sämtliche diagnostischen, pflegerischen und therapeutischen Maßnahmen innerhalb eines Versorgungsablaufs. Die Qualität eines Leistungsprozesses ergibt sich aus dem Vergleich von bestimmten Kriterien mit entsprechenden Standards oder Durchschnittswerten. Mit Hilfe dieser Kriterien kann demnach zwischen guter und schlechter Qualität unterschieden werden. Die Ergebnisqualität orientiert sich an den End- bzw. Zielpunkten medizinischer Versorgung. Sie beschreibt, inwieweit Leistungsziele tatsächlich erreicht wurden. Die Ergebnisqualität ist die entscheidende Dimension der Qualität, denn die besten internen Strukturen und optimalen Arbeitsabläufe verfehlen ihr Ziel, wenn das gewünschte Ergebnis nicht erreicht wird. Sicher ist, dass Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität in einem engen wechselseitigen Beziehungsgeflecht stehen und voneinander abhängen. Kassenärztliche Vereinigung Saarland 7 von 62

8 Qualitätsbericht 21 Wie kann Qualität gemessen werden? Alle Leistungserbringer sind im ambulanten vertragsärztlichen Sektor zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität verpflichtet. Da dies ohne Kenntnis der aktuellen Versorgungsqualität unmöglich ist, ergibt sich allein schon daraus die Notwendigkeit einer umfassenden Qualitätsmessung und -bewertung in allen Versorgungssektoren. Um die Qualität der Leistungserbringung in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung messen zu können, ist es erforderlich, die unterschiedlichen Anforderungen genau zu definieren und die tatsächlich erbrachte Qualität möglichst exakt zu bewerten. Grundlage hierfür ist die Einführung von Messgrößen, die in der Medizin üblicherweise als Qualitätsindikatoren bezeichnet werden. Sie helfen beim Feststellen, inwieweit der gestellte Anspruch erfüllt wurde und beim Bewerten ihres Nutzens für das tatsächliche Behandlungsergebnis. Allerdings messen sie jeweils nur einen Teilaspekt der medizinischen Versorgungsqualität. Dem von Donabedian eingeführten Schema zur Qualitätsbeurteilung in der Medizin folgend, werden mit Qualitätsindikatoren Strukturen der Versorgung, Versorgungsprozesse und Versorgungsergebnisse beurteilt. Anhand der Ausprägung von Qualitätsindikatoren und einem Vergleich mit Referenzbereichen für gute Qualität kann beurteilt werden, ob die Versorgungsqualität die Güte besitzt, die von ihr erwartet wird. Als Stellgrößen der erreichten und erreichbaren Qualität führen die Indikatoren zur Erkennung von Qualitätsdefiziten und Qualitätsstärken. Kassenärztliche Vereinigung Saarland 8 von 62

9 Qualitätsbericht 21 3 Qualitätsförderung - aktuell An ausgewählten Beispielen werden hier aktuelle Projekte und Entwicklungen vorgestellt. Sektorenübergreifende Qualitätssicherung Mit dem Beschluss der Richtlinie über die einrichtungs- und sektorenübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 in Verbindung mit 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB V der so genannten Qesü-RL durch den Gemeinsamen Bundesausschuss wurden die rechtlichen Voraussetzungen für die Etablierung einheitlicher Qualitätsstandards in der ambulanten und stationären Versorgung geschaffen. Behandlungsergebnisse können sektorenübergreifend erfasst und bewertet werden. Mit der Richtlinie wird zugleich die Längsschnittbetrachtung von Daten etabliert, die die Aussagekraft von Qualitätsdarstellungen zum Leistungsgeschehen erhöht. Die Richtlinie zur sektorenübergreifenden Qualitätssicherung erstreckt sich auch auf alle Selektivverträge und die privatärztliche Versorgung durch Vertragsärzte. Das eröffnet die Möglichkeit, künftig einheitliche Qualitätsstandards für Leistungen festzusetzen, unabhängig davon, ob diese im Rahmen des Kollektivvertrages, in ergänzenden Verträgen oder für privat Krankenversicherte erbracht werden. Die Richtlinie beschreibt die Strukturen, die zur Umsetzung der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung erforderlich sind und legt die Aufgaben der beteiligten Organisationen fest. Sie gibt vor, wie die von Ärzten, Psychotherapeuten und Krankenhäusern erhobenen Behandlungsdaten zu verarbeiten und auszuwerten sind. In der Regel soll das Verfahren der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung länderbezogen durchgeführt werden. In begründeten Fällen, zum Beispiel bei kleinen Fallzahlen, kann es auch ein so genanntes bundesbezogenes Verfahren geben. Festgeschrieben ist, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen, Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Krankenhausgesellschaften und Krankenkassen gemeinsam über die Einleitung sektorenübergreifender Maßnahmen zur Qualitätssicherung entscheiden. Dazu müssen Landesarbeitsgemeinschaften durch die Kassenärztlichen Vereinigungen, Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, der jeweiligen Landeskrankenhausgesellschaft und den Verbänden der Krankenkassen einschließlich der Ersatzkassen gegründet werden, die auch die Organisationen der Pflegeberufe, die Landesärztekammern und Patientenvertreter in ihre Entscheidungsfindung mit einbeziehen. Für die Durchführung der eigentlichen Qualitätssicherung im ambulanten Bereich bleiben die Kassenärztlichen Vereinigungen zuständig. Die Einführung und Umsetzung der ersten sektorenübergreifenden Qualitätssicherungsmaßnahmen ist für das Jahr 212 geplant. Kassenärztliche Vereinigung Saarland 9 von 62

10 Qualitätsbericht 21 Arthroskopie Mit jährlich mehr als einer halben Million Eingriffen bundesweit handelt es sich bei der Arthroskopie um die häufigste orthopädisch/unfallchirurgische Operation. Bei etwa der Hälfte der Patienten erfolgt sie ambulant. Die Einführung der neuen, bundesweit geltenden Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie des Gemeinsamen Bundesausschusses definiert einheitliche Beurteilungskriterien für arthroskopische Eingriffe am Knie- und Schultergelenk. Damit soll sichergestellt werden, dass überall in Deutschland die gleichen Qualitätsstandards gelten und eingehalten werden. In den ersten beiden Jahren nach Einführung der neuen Richtlinie werden zehn Prozent der arthroskopierenden Ärzte, danach jährlich vier Prozent einer Stichprobenprüfung unterzogen. Diese Prüfungen sollen dazu beitragen, die Qualität der Eingriffe weiter zu verbessern. Mögliche Defizite, unter anderem in der Indikationsstellung, in der Leistungsdokumentation und in den Nachbehandlungsmaßnahmen, sollen durch zusätzliche Qualitätssicherungsmaßnahmen reduziert werden. Die schriftliche und bildliche Dokumentation muss festgelegten Anforderungen entsprechen. Prüfinhalt ist zudem, dass die Dokumentationen in sich schlüssig und nachvollziehbar sein müssen. Fortbildungen der Kassenärztliche Vereinigung Saarland Die KV Saarland bietet ihren Mitgliedern und deren Mitarbeitern eine Vielzahl an Fortbildungen zu unterschiedlichsten Themen an. Die Fortbildungen reichen von Orientierungsseminaren für neue Vertragsärzte über Angebote zum Praxismarketing bis hin zu speziellen Kursen z. B. auf dem Gebiet des Qualitätsmanagements. Insgesamt konnten in Teilnehmerinnen und Teilnehmer in 3 Veranstaltungen geschult werden. Titel Anzahl Teilnehmer Ärzte nicht Ärzte Abrechnungsseminar Datenschutz Diabetesschulungen Einführung Suchtmedizin für MFA Hautkrebsscreening Hygiene Kommunikation für MFA Konflikt- und Beschwerdemanagement QEP-Einführungsseminar Qualitätsmanagement QZ Moderatorentraining Personalführung Reha-Kurs Gesamt Kassenärztliche Vereinigung Saarland 1 von 62

11 Qualitätsbericht 21 4 Qualitätssicherung in der Früherkennung von Tumorerkrankungen am Beispiel der Zytologie Die Früherkennung von Erkrankungen im Kindes- und Erwachsenenalter ist ein wichtiger Bestandteil der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter. Für Erwachsene gibt es dazu abhängig von Alter und Geschlecht verschiedene Angebote zu Untersuchungen auf Herz-Kreislauf- und bösartigen Tumorerkrankungen. Insbesondere die Früherkennungsuntersuchungen auf Tumorerkrankungen sind dabei oft mit besonderen Qualitätssicherungsmaßnahmen verbunden. Spezielle Vereinbarungen gibt es für die Mammographie, die Koloskopie und die Zytologie von Abstrichen der Zervix uteri. Bei der Koloskopie und der Zytologie gelten diese Vereinbarungen gleichermaßen sowohl für die präventiv als auch für die kurativ erbrachten Untersuchungen. Bei der Mammographie gibt es eine Vereinbarung ausschließlich für kurative Untersuchungen und dann das Mammographie-Screening Programm, das neben der Mammographie als Erstuntersuchung auch die weitere Abklärungsdiagnostik umfasst. Beispiel: Zytologie-Vereinbarung Die Vereinbarung zur Zytologie von Abstrichen der Zervix uteri wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 27 zur Vereinheitlichung bereits bestehender regionaler Qualitätssicherungsaktivitäten sowie zur Anpassung an internationale Standards überarbeitet und in wesentlichen Punkten weiterentwickelt. Die Neuregelungen betreffen dabei insbesondere folgende Bereiche: Einheitliche Eingangsqualifikation Die Qualifikationsvoraussetzungen zur Durchführung und Abrechnung zytologischer Untersuchungen sind nun für die berechtigten Facharztgruppen (Pathologen und Gynäkologen) einheitlich geregelt. Unverändert blieb die Notwendigkeit einer erfolgreichen Teilnahme an einer Präparateprüfung. Fachliche Qualifikation der Präparatebefunder Mit der neuen Zytologie-Vereinbarung wurde auch die fachliche Qualifikation der im Zytologie-Labor unter Anleitung und Aufsicht des zytologieverantwortlichen Arztes tätigen Präparatebefunder verbindlich vorgegeben. Gefordert wird die erfolgreiche abgeschlossene Ausbildung als zytologisch tätige(r) Assistent/-in oder Medizinischtechnische/-r Laboratoriumsassistent/-in mit einer anschließenden ganztägigen einjährigen praktischen Tätigkeit in einer Laboreinrichtung der Zervix-Zytologie. Kassenärztliche Vereinigung Saarland 11 von 62

12 Qualitätsbericht 21 Durchführung von zytologischen Präparatebefundungen Vorgaben zur Durchführung von zytologischen Präparatebefundungen sehen vor, dass die Präparatebefundung in den Räumen der zytologischen Einrichtung und an einem zytologischen Arbeitsplatz erfolgt. Entsprechend international üblichen Standards dürfen am Mikroskop arbeitende Präparatebefunder durchschnittlich pro Arbeitsstunde nicht mehr als zehn Präparate befunden. Geregelt sind auch Vorgaben zur Präparateaufbereitung. Die Präparatebefundung nach der Münchner Nomenklatur II ist verbindlich und regelt, welche Präparate vom zytologieverantwortlichen Arzt zu begutachten sind. Stichprobenprüfung der Präparatequalität und ärztlichen Dokumentation Statistik Die Kassenärztliche Vereinigung fordert vom zytologieverantwortlichen Arzt zweijährlich zwölf Präparate mit der dazugehörenden Dokumentation und Befundung an. Die eingereichten Präparate werden von der Qualitätssicherungs-Kommission auf ausreichende technische Präparatequalität, zutreffende und vollständige Beurteilung des Präparates sowie auf vollständige Dokumentation überprüft. Zudem ist der Kassenärztlichen Vereinigung jährlich eine Jahresstatistik, die eine fallbezogene Auflistung der zytologischen Befundgruppen enthält, zu übermitteln. In dieser Jahresstatistik ist eine Zusammenführung und Korrelation zytologischer und histologischer Befundergebnisse vorzunehmen. In der Praxis Für den zytologieverantwortlichen Arzt bedeutet das, dass er in dreifacher Hinsicht geprüft wird: jährlich müssen alle Labore der KV eine Jahresstatistik vorlegen zweijährlich muss gegenüber der KV die Fortbildungsverpflichtung der Ärzte und die seiner Mitarbeiter bezüglich dieser Vereinbarung nachgewiesen werden ebenfalls zweijährlich werden zwölf der befundeten Präparate inklusive der Dokumentation von der Qualitätssicherungs-Kommission der KV geprüft. Das Bestehen jeder dieser Prüfungen ist für den Arzt Voraussetzung zur Aufrechterhaltung seiner Genehmigung. Kassenärztliche Vereinigung Saarland 12 von 62

13 Qualitätsbericht 21 Prüfung der Fortbildungsverpflichtung im Abstand von jeweils 24 Monaten nach 9 Prüfung der Auflage erstmalig 24 Monate nach Erteilung der Genehmigung Nachweis über eine themenbezogene Fortbildung von 4 Stunden Dauer jeweils innerhalb von zwei Kalenderjahren. Die Teilnahme an von der KV anerkannten Qualitätszirkeln oder an klinisch pathologischen Konferenzen wird in diesem Zusammenhang anerkannt. Der zytologieverantwortliche Arzt muss gegenüber der KV für die Präparatebefunder, die unter seiner Anleitung und Aufsicht tätig sind, eine themenbezogene Fortbildung von jeweils 4 Stunden Dauer innerhalb von zwei Kalenderjahren nachweisen, wovon 2 Stunden auch durch eine einrichtungsinterne Fortbildung abgegolten werden können. Prüfung Fortbildung Arzt und ggf. Präparatebefunder erfüllt Arzt/Präparatebefunder für Arzt erfüllt für Präparatebefunder nicht erfüllt für Arzt und Präparatebefunder nicht erfüllt Nachforderung erfüllt nicht erfüllt nicht eingereicht keine weiteren Maßnahmen. erneute Überprüfung im nächsten Prüfzeitraum Einzelentsche idung Verw.- Stellenleiter/Vorstand (z. B. Disziplinarverfahren) Widerruf der Genehmigung ( 13 Abs. 3) Kassenärztliche Vereinigung Saarland 13 von 62

14 Qualitätsbericht 21 Prüfung der Präparatequalität im Abstand von jeweils 24 Monaten ( 7 Abs. 2 ) Die Überprüfung der Präparatequalität und der ärztlichen Dokumentation bezieht sich auf die Beurteilung der Qualität des Zellmaterials (gemäß Münchner Nomenklatur II), der Färbung und der Eindeckung sowie auf die Nachvollziehbarkeit der Befundung / Dokumentation (z. B. korrekte Angaben zur Präsenz endozervikaler Zellen); 7 Abs. 1. Die KV fordert vom zytologieverantwortlichen Arzt jeweils 12 Präparate mit der dazugehörenden Dokumentation und Befundung an. Die Auswahl der Fälle erfolgt nach dem Zufallsprinzip durch die KV unter Angabe des Namens der Patientin und des Tages, an dem die zytologische Untersuchung durchgeführt wurde. Um eine gleichmäßige Qualität überprüfen zu können, sollen die Fälle aus vier verschiedenen Quartalen aus den letzten 24 Monaten stammen ( 7 Abs. 2). Das Ergebnis der Überprüfung der ärztlichen Dokumentation wird dem Arzt durch die KV innerhalb von vier Wochen mitgeteilt ( 7 Abs. 5). Der Arzt soll über bestehende Mängel informiert und gegebenenfalls eingehend beraten werden, wie diese behoben werden können ( 7 Abs. 5). Kassenärztliche Vereinigung Saarland 14 von 62

15 Qualitätsbericht 21 Anforderungen an die Überprüfung der eingereichten Präparate ( 7 Abs. 3) - eine ausreichende technische Präparatequalität (ohne diagnostikrelevante Mängel) - zutreffende und vollständige Beurteilung des Präparates - eine vollständige Dokumentation bestanden nicht bestanden Die Überprüfung gilt als nicht bestanden, wenn eines oder mehrere der in 7 Abs. 3 genannten Kriterien nicht erfüllt sind. Schriftliche Mitteilung an Arzt Nächste Überprüfung nach Ablauf von 24 Monaten Ggf. Beratungsgespräch Erneute Überprüfung innerhalb von 12 Monaten bestanden Nicht bestanden Innerhalb von 3 Monaten Teilnahme am Kolloquium, ggf. verbunden mit einer Praxisbegehung zur Einsicht in die archivierten Präparate und/oder in die Dokumentationen bestanden Nicht bestanden oder nicht teilgenommen Widerruf der Genehmigung Der Antrag auf Wiedererteilung der Genehmigung kann frühestens nach Ablauf von 6 Monate nach Widerruf der Genehmigung gestellt werden. Die Wiedererteilung der Genehmigung richtet sich nach den Vorgaben der 3 bis 5 Kassenärztliche Vereinigung Saarland 15 von 62

16 Qualitätsbericht 21 Prüfung der Jahresstatistik im Abstand von jeweils 12 Monaten ( 8 Abs. 2) Der zytologieverantwortliche Arzt hat eine Jahresstatistik gemäß Anlage 2 zu erstellen, die folgende Angaben enthält ( 8 Abs. 1): - Gesamtzahl der in der Einrichtung untersuchten Präparate der Zervixzytologie des Berichtsjahres - Anzahl der nicht verwertbaren Präparate - Anzahl der untersuchten Frauen - Anzahl der Ausgangsbefunde (ein Befund pro untersuchter Frau des Berichtsjahres), geordnet nach Befundgruppen der Münchner Nomenklatur II - Ergebnisse der histologischen Abklärungsuntersuchungen, die bis zum 3. Juni des Folgejahres erfolgt sind, bezogen auf den maßgeblichen zytologischen Vorbefund - ggf. Praxisbesonderheiten, die die Befundgruppenverteilung beeinflussen können (z. B. hoher Anteil kurativer Abstriche) Der zytologieverantwortliche Arzt muss dafür sorgen, dass die Übertragung der Daten der Jahresstatistik in elektronischer Form bis jeweils zum 31. Juli des Folgejahres an die KV erfolgt ( 8 Abs. 2). Die KV überprüft die Jahresstatistik auf Vollständigkeit ( 8 Abs. 2). Die Jahresstatistiken werden von der KV im Sinne einer Gesamtstatistik jährlich insgesamt dargestellt und den Ärzten in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt ( Benchmark-Berichte ) ( 8 Abs. 3). Kassenärztliche Vereinigung Saarland 16 von 62

17 Qualitätsbericht 21 Die zuständige Qualitätssicherungskommission legt einheitliche Kriterien für die Beurteilung der vorgelegten Jahresstatistiken fest ( 8 Abs. 4) 5 Keine Auffälligkeit(en) Auffälligkeit(en) Schriftliche Mitteilung an Arzt mit Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme Auffälligkeiten ausreichend begründet Auffälligkeiten nicht ausreichend begründet Keine Stellungnahme eingereicht Teilnahme am Kolloquium Nächste Überprüfung nach Ablauf von 12 Monaten bestanden nicht bestanden nicht teilgenommen Keine ausreichende Begründung für Auffälligkeiten Ggf. Genehmigung mit Auflage(n) versehen Widerruf der Genehmigung Kassenärztliche Vereinigung Saarland 17 von 62

18 Qualitätsbericht 21 Kommissionen Kommissionen Akupunktur Ambulantes Operieren Arthroskopie Apheresen/ Blutreinigungsverfahren Diabetes Kardiologie Kernspintomographie Koloskopie Labor Mammographie Onkologie Qualitätsmanagement Schlafapnoe Schmerztherapie Diagnostische Radiologie, Strahlentherapie und Nuklearmedizin Substitution Ultraschall Zytologie Mitglieder 3 ärztliche Mitglieder 2 ärztliche Mitglieder 4 Kassenvertreter 1 MDK-Vertreter 4 ärztliche Mitglieder 5 ärztliche Mitglieder 2 MDK-Vertreter 8 ärztliche Mitglieder 5 ärztliche Mitglieder 5 ärztliche Mitglieder 5 ärztliche Mitglieder 6 ärztliche Mitglieder 8 ärztliche Mitglieder 8 ärztliche Mitglieder 4 ärztliche Mitglieder 1 psychologischer Psychotherapeut 3 ärztliche Mitglieder 4 ärztliche Mitglieder 12 ärztliche Mitglieder 3 ärztliche Mitglieder, 2 Mitglieder der Landesverbände der KK, ein Mitglied des VdeK 16 ärztliche Mitglieder 5 ärztliche Mitglieder Kassenärztliche Vereinigung Saarland 18 von 62

19 Qualitätsbericht 21 6 Genehmigungsbereiche von A - Z Akupunktur Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten (Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur), Rechtsgrundlage: 135 Abs. 2 SGB V, Gültigkeit: seit Prüfung der fachlichen Befähigung des Arztes; Vorgaben zu räumlichen und apparativen Voraussetzungen KOLLOQUIUM bei wiederholten Beanstandungen in der Dokumentationsprüfung; bei abweichender, aber gleichwertiger Befähigung und gegebenenfalls bei begründetem Zweifel an der fachlichen Befähigung PRAXISBEGEHUNG / HYGIENEPRÜFUNG Praxisbegehungen gegebenenfalls im Rahmen der Genehmigungserteilung EINZELFALLPRÜFUNG DURCH STICHPROBEN / DOKUMENTATI- ONSPRÜFUNG jährliche Prüfung von fünf Prozent der abrechnenden Ärzte; zwölf Fälle und bis zu 18 Ausnahmefälle hinsichtlich Dokumentation des Therapieplans sowie der Eingangs- und Verlaufserhebung FORTBILDUNG / QUALITÄTSZIRKEL mindestens viermalige Teilnahme an Fallkonferenzen beziehungsweise an Qualitätszirkeln zum Thema chronische Schmerzen RÜCKMELDESYSTEME / BENCHMARKBERICHTE jährliche statistische Auswertung und Ergebnisanalyse; Kriterien werden durch Vertragspartner festgelegt BERATUNG gegebenenfalls bei Beanstandungen in der Dokumentationsprüfung Genehmigungen Anzahl Ärzte mit Genehmigung, Stand Anzahl beschiedene Anträge 2 - davon Anzahl Genehmigungen 2 - davon Anzahl Ablehnungen Anzahl Kolloquien gemäß 7 Abs. 5 Anzahl Praxisbegehungen Anzahl Widerrufe von Abrechnungsgenehmigungen aus sonstigen Gründen wegen Mängeln in der Dokumentationsprüfung gemäß 6 Abs Kassenärztliche Vereinigung Saarland 19 von 62

20 Qualitätsbericht 21 Dokumentationsprüfungen 6 Prüfprozess Anzahl abrechnender Ärzte (z. B. III/21) Anzahl insgesamt geprüfter Ärzte gemäß 6 Abs. 2 Angabe nicht möglich Ärzte, bei denen ausschließlich normale Fälle geprüft wurden Ärzte, bei denen normale Fälle und Ausnahmefälle geprüft wurden davon bestanden davon nicht bestanden 2 Anzahl Kolloquien insgesamt gemäß 6 Abs. 6 Dokumentationsprüfungen 6 Mängelanalyse Anzahl geprüfter Dokumentationen Fortbildungsverpflichtung 5 Abs. 2 Anzahl Ärzte, die Unterlagen zur Fortbildungsverpflichtung gemäß 5 Abs. 6 vorgelegt haben normale Fälle Ausnahmefälle Apheresen als extrakorporales Hämotherapieverfahren Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung, Anlage I Nr. 1: Ambulante Durchführung der Apheresen als extrakorporales Hämotherapieverfahren, Rechtsgrundlage: 135 Abs. 1 SGB V, Gültigkeit: seit , zuletzt geändert: Vereinbarung zur Ausführung und Abrechnung von Blutreinigungsverfahren (Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreini-gungsverfahren), Rechtsgrundlage: 135 Abs. 2 SGB V, Gültigkeit: seit , zuletzt geändert: Prüfung der fachlichen Befähigung des Arztes KOLLOQUIUM obligat, außer Nephrologen und gegebenenfalls Kinderärzte; bei abweichender, aber gleichwertiger Befähigung und gegebenenfalls bei begründetem Zweifel an der fachlichen Befähigung EINZELFALLPRÜFUNG DURCH STICHPROBEN / DOKUMENTATI- ONSPRÜFUNG Indikationsstellung für jeden Einzelfall zu dokumentieren und zur Prüfung an beratende Kommission der Kassenärztlichen Vereinigung RÜCKMELDESYSTEME / BENCHMARKBERICHTE ergänzende ärztliche Beurteilung Genehmigungen Anzahl Ärzte mit Genehmigung, Stand Anzahl beschiedene Anträge 1 - davon Anzahl Genehmigungen 1 - davon Anzahl Ablehnungen Anzahl der Widerrufe von Abrechnungsgenehmigungen Kassenärztliche Vereinigung Saarland 2 von 62

21 Qualitätsbericht 21 Ambulante Operationen Genehmigungen Anzahl Ärzte mit Genehmigung, Stand Anzahl beschiedene Anträge 26 - davon Anzahl Genehmigungen 26 - davon Anzahl Ablehnungen Anzahl der Widerrufe von Abrechnungsgenehmigungen 28 Kassenärztliche Vereinigung Saarland 21 von 62

22 Qualitätsbericht 21 Arthroskopie Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen zur Ausführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen (Arthroskopie-Vereinbarung), Rechtsgrundlage: 135 Abs. 2 SGB V, Gültigkeit: seit ; Richtlinie über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen (Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie), Rechtsgrundlage 136 SGB V, Gültigkeit: seit Prüfung der fachlichen Befähigung des Arztes; Vorgaben zu räumlichen und apparativen Voraussetzungen KOLLOQUIUM bei wiederholten Beanstandungen in der Dokumentationsprüfung; bei abweichender, aber gleichwertiger Befähigung und gegebenenfalls bei begründetem Zweifel an der fachlichen Befähigung PRAXISBEGEHUNG / HYGIENEPRÜFUNG Praxisbegehungen gegebenenfalls im Rahmen der Genehmigungserteilung und bei wiederholten Beanstandungen in der Dokumentationsprüfung EINZELFALLPRÜFUNG DURCH STICHPROBEN / DOKUMENTATI- ONSPRÜFUNG Stichprobenprüfungen nach der Richtlinie über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen; abweichend von der Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung sind für die Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten mindestens zehn Prozent der abrechnenden Ärzte zu überprüfen. RÜCKMELDESYSTEME / BENCHMARKBERICHTE jährliche Auswertung der Dokumentationsprüfung an Gemeinsamen Bundesausschuss BERATUNG gegebenenfalls bei Beanstandungen in der Dokumentationsprüfung Genehmigungen Anzahl Ärzte mit Genehmigung, Stand Anzahl beschiedene Anträge 1 - davon Anzahl Genehmigungen 1 - davon Anzahl Ablehnungen Anzahl Kolloquien (Antragsverfahren) Anzahl Widerrufe von Abrechnungsgenehmigungen 1 Anzahl Praxisbegehungen Stichprobenprüfungen 136 Abs. 2 SGB V Arthroskopie Prüfumfang Anzahl abrechnender Ärzte (z. B. II/ 21) 48 Anzahl geprüfter Ärzte 7 Routineprüfungen gemäß 4 Abs. 2 7 Kriterienbezogene Prüfung gemäß 4 Abs. 3 Prüfungen Prüfergebnisse zur Anzahl geprüfter Ärzte gemäß gemäß 6, unterschieden nach: 4 Abs. 2: - keine Beanstandungen 4 - geringe Beanstandungen 3 Prüfungen gemäß 4 Abs. 3: Kassenärztliche Vereinigung Saarland 22 von 62

23 Qualitätsbericht 21 - erhebliche Beanstandungen - schwerwiegende Beanstandungen Gesamtanzahl Ärzte, denen eine schriftliche Empfehlung / Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln erteilt wurde gemäß 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Nr. 3a und Nr. 4a Gesamtanzahl Ärzte, die zu einem Beratungsgespräch aufgefordert wurden gemäß 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Nr. 3a und Nr. 4a Gesamtanzahl Ärzte, bei denen eine Nichtvergütung oder Rückforderung bereits geleisteter Vergütungen erfolgte gemäß 5 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 sowie 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3b und Nr. 4b Kolloquien gemäß 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3c und Nr. 4c Anzahl der Genehmigungswiderrufe gemäß 5 Abs. 3 Satz 3 sowie 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3c Satz 4 und Nr. 4c 2. Hs. und Nr. 4e sowie 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 Anzahl der mit Auflagen versehenen Genehmigungen gemäß 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3c Satz 6 und Nr. 4c 2. Hs. Anzahl Ärzte, bei denen eine Praxisbegehung stattgefunden hat gemäß 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3d und Nr. 4d, 7 Abs. 9 sowie 8 3 Balneophototherapie Qualitätssicherungsvereinbarung zur Balneophototherapie, Rechtsgrundlage: 135 Abs. 2 SGB V, Gültigkeit: seit Prüfung der fachlichen Befähigung des Arztes; Vorgaben zu räumlichen und apparativen Voraussetzungen; organisatorische Vorgaben KOLLOQUIUM bei abweichender, aber gleichwertiger Befähigung und gegebenenfalls bei begründetem Zweifel an der fachlichen Befähigung REZERTIFIZIERUNG / WARTUNGSNACHWEIS / KONSTANZPRÜ- FUNG zum Nachweis der regelmäßigen Wartung der Bestrahlungsgeräte und der Bestrahlungsstärke der Leuchtmittel jährliche Stichprobenprüfungen von 2 Prozent der abrechnenden Ärzte PRAXISBEGEHUNG / HYGIENEPRÜFUNG Praxisbegehungen gegebenenfalls im Rahmen der Genehmigungserteilung Genehmigungen Anzahl Ärzte mit Genehmigung, Stand Anzahl beschiedene Anträge 12 - davon Anzahl Genehmigungen - davon Anzahl Ablehnungen Anzahl Kolloquien (Antragsverfahren) Anzahl Widerrufe von Abrechnungsgenehmigungen Anzahl Praxisbegehungen Kassenärztliche Vereinigung Saarland 23 von 62

24 Qualitätsbericht 21 Blutreinigungsverfahren/Dialyse Vereinbarung zur Ausführung und Abrechnung von Blutreinigungsverfahren (Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren), Rechtsgrundlage: 135 Abs. 2 SGB V, Gültigkeit: seit , zuletzt geändert: Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten, Rechtsgrundlage: Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV, Gültigkeit: Neufassung Richtlinie zur Sicherung der Qualität in der Dialyse-Behandlung (Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse), Rechtsgrundlage: 136 SGB V, Gültigkeit: seit , zuletzt geändert: Prüfung der fachlichen Befähigung des Arztes; Vorgaben zu räumlichen und apparativen Voraussetzungen; organisatorische Vorgaben KOLLOQUIUM obligat, außer Nephrologen und gegebenenfalls Kinderärzte; bei abweichender, aber gleichwertiger Befähigung und gegebenenfalls bei begründetem Zweifel an der fachlichen Befähigung REZERTIFIZIERUNG / WARTUNGSNACHWEIS / KONSTANZPRÜ- FUNG quartalsweise Auswertung der Vollerhebung mit gegebenenfalls Veranlassung einer Stichprobenprüfung (ab : bei Beanstandungen Auflagen, gegebenenfalls Genehmigungsentzug) PRAXISBEGEHUNG / HYGIENEPRÜFUNG Praxisbegehungen gegebenenfalls im Rahmen der Genehmigungserteilung und im Rahmen der Überprüfungsverfahren EINZELFALLPRÜFUNG DURCH STICHPROBEN / DOKUMENTATI- ONSPRÜFUNG vierteljährliche Stichprobenprüfung bei auffälligen Werten, bei begründetem Verdacht und durch Zufallsauswahl RÜCKMELDESYSTEME / BENCHMARKBERICHTE Vollerhebung; elektronische Dokumentation extern durch Datenanalyse: vergleichende Quartalsberichte an Kassenärztliche Vereinigungen und jede Einrichtung; Jahresberichte an Gemeinsamen Bundesausschuss BERATUNG bei Auffälligkeiten in der Stichprobenprüfung und auf Wunsch der Einrichtung Genehmigungen Anzahl Ärzte mit Genehmigung, Stand Anzahl beschiedene Anträge 2 - davon Anzahl Genehmigungen 2 Anzahl Kolloquien (Antragsverfahren) Anzahl Widerrufe von Abrechnungsgenehmigungen Patienten Anzahl Patienten 2673 Kassenärztliche Vereinigung Saarland 24 von 62

25 Qualitätsbericht 21 DMP Diabetes mellitus Typ 2 Brustkrebs Vertragsdaten Vertrag (Verträge) der KV (mit Landesverbänden) Ärzte AOK, IKK,LKK, EK (3.6.8) BKK-LV (3.6.8) Anzahl Ärzte mit Genehmigung zur Teilnahme am Programm, Stand darunter Teilnahme als koordinierender Arzt darunter Teilnahme als diabetologisch qualifizierter Facharzt bzw. diabetologische Schwerpunktpraxis Vertragsdaten Vertrag (Verträge) der KV (mit Landesverbänden) Ärzte AOK, IKK,LKK, EK (3.6.8) BKK-LV (3.6.8) Anzahl Ärzte mit Genehmigung zur Teilnahme am Programm, Stand darunter Teilnahme als koordinierender Arzt Koronare Herzerkrankung Vertragsdaten Vertrag (Verträge) der KV (mit Landesverbänden) Ärzte AOK, IKK,LKK, EK (3.6.8) BKK-LV (3.6.8) Anzahl Ärzte mit Genehmigung zur Teilnahme am Programm, Stand darunter Teilnahme als koordinierender Arzt darunter Teilnahme als kardiologisch qualifizierter Facharzt - darunter Teilnahme als kardiologisch qualifizierter Facharzt mit Berechtigung Invasive Kardiologie (diagnostisch oder therapeutisch) Asthma bronchiale Vertragsdaten Vertrag (Verträge) der KV (mit Landesverbänden) Ärzte AOK, IKK,LKK, EK (3.6.8) BKK-LV (3.6.8) Anzahl Ärzte mit Genehmigung zur Teilnahme am Programm, Stand darunter Teilnahme als koordinierender Arzt darunter Teilnahme als pneumologisch qualifizierter Facharzt (auch Kinderarzt mit Zusatzweiterbildung) 29 3 Kassenärztliche Vereinigung Saarland 25 von 62

26 Qualitätsbericht 21 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) Vertragsdaten Vertrag (Verträge) der KV (mit Landesverbänden) Ärzte AOK, IKK,LKK, EK (3.6.8) BKK-LV (3.6.8) Anzahl Ärzte mit Genehmigung zur Teilnahme am Programm, Stand darunter Teilnahme als koordinierender Arzt darunter Teilnahme als pneumologisch qualifizierter Facharzt (auch Kinderarzt mit Zusatzweiterbildung) Herzschrittmacher-Kontrolle Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher- Kontrolle), Rechtsgrundlage: 135 Abs. 2 SGB V, Gültigkeit: Neufassung Prüfung der fachlichen Befähigung des Arztes; Vorgaben zu apparativen Voraussetzungen KOLLOQUIUM bei wiederholten Beanstandungen in der Dokumentationsprüfung auf Grundlage regionaler Vereinbarungen; bei abweichender, aber gleichwertiger Befähigung und gegebenenfalls bei begründetem Zweifel an der fachlichen Befähigung oder wenn die entsprechende Qualifikation durch Nachweise außerhalb einer Weiterbildung erbracht wurden PRAXISBEGEHUNG / HYGIENEPRÜFUNG Praxisbegehungen gegebenenfalls im Rahmen der Genehmigungserteilung und bei wiederholten Beanstandungen in der Dokumentationsprüfung auf Grundlage regionaler Vereinbarungen Genehmigungen Anzahl Ärzte mit Genehmigung zur Ü- berprüfung des Batteriezustandes und 32 zur Funktionsanalyse (Nr. B 2 der RL), Stand Anzahl beschiedene Anträge 1 - davon Anzahl Genehmigungen 1 Anzahl Kolloquien (Antragsverfahren) Anzahl Praxisbegehungen gemäß 5 Abs. 4 Anzahl Widerrufe von Abrechnungsgenehmigungen Anzahl Rückgabe / Beendigung von Abrechnungsgenehmigungen 2 Kassenärztliche Vereinigung Saarland 26 von 62

27 Qualitätsbericht 21 Histopathologie Hautkrebs-Screening Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur histopathologischen Untersuchung im Rahmen des Hautkrebs-Screenings (Qualitätssicherungsvereinbarung Histopathologie Hautkrebs-Screening), Rechtsgrundlage: 135 Abs. 2 SGB V, Gültigkeit: seit ; Richtlinien über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinien), Abschnitt D Nr. 2, Rechtsgrundlage: 25 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 4 SGB V, Gültigkeit: mit Änderung zum Prüfung der fachlichen Befähigung des Arztes; Vorgaben zu räumlichen und apparativen Voraussetzungen KOLLOQUIUM bei wiederholten Beanstandungen in der Dokumentationsprüfung; bei abweichender, aber gleichwertiger Befähigung und gegebenenfalls bei begründetem Zweifel an der fachlichen Befähigung FREQUENZREGELUNG jährliche Befundung von 1. dermatohistologischen Präparaten PRAXISBEGEHUNG / HYGIENEPRÜFUNG Praxisbegehungen gegebenenfalls im Rahmen der Genehmigungserteilung EINZELFALLPRÜFUNG DURCH STICHPROBEN / DOKUMENTATI- ONSPRÜFUNG jährliche Prüfung von vier Prozent der Ärzte mit Genehmigung zu zehn im Rahmen des Hautkrebs -Screenings befundeten histopathologischen Präparaten RÜCKMELDESYSTEME / BENCHMARKBERICHTE jährliche statistische Auswertung und Ergebnisanalyse (KFE-RL) BERATUNG gegebenenfalls bei Beanstandungen in der Dokumentationsprüfung Genehmigungen Anzahl Ärzte mit Genehmigung, Stand Anzahl beschiedene Anträge neu 6 erneut gemäß 5 Abs davon Anzahl Genehmigungen 6 Kolloquium gemäß 9 Abs. 6 Praxisbegehungen gemäß 9 Abs. 5 Wegen Nichterreichen Anzahl Widerrufe von Abrechnungsgenehmigungen Mindes tzahl < 1. Befundungen dermatohistologischer Präparate erneut gemäß 8 Abs. 6 Wegen Mängeln in der Dokumentations - prüfung gemäß 8 Abs. 5 Kassenärztliche Vereinigung Saarland 27 von 62

28 Qualitätsbericht 21 HIV-Infektionen/Aids-Erkrankungen Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur spezialisierten Versorgung von Patienten mit HIV-Infektionen/Aids-Erkrankungen (Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids), Rechtsgrundlage: 135 Abs. 2 SGB V, Gültigkeit: seit Prüfung der fachlichen Befähigung des Arztes; Vorgaben zu räumlichen und apparativen Voraussetzungen KOLLOQUIUM bei wiederholten Beanstandungen in der Dokumentationsprüfung; bei abweichender, aber gleichwertiger Befähigung und gegebenenfalls bei begründetem Zweifel an der fachlichen Befähigung FREQUENZREGELUNG jährlich durchschnittlich 25 Fälle pro Quartal; unter Berücksichtigung regionaler Versorgungsdefizite kann die Mindestanzahl unterschritten werden EINZELFALLPRÜFUNG DURCH STICHPROBEN / DOKUMENTATI- ONSPRÜFUNG jährliche Prüfung von zehn Prozent der Ärzte mit Genehmigung zu zehn Fällen eines Quartals unter Einbezug aller Dokumentationen des Kalenderjahrs FORTBILDUNG / QUALITÄTSZIRKEL Nachweis zum Erwerb von 3 Fortbildungspunkten im Themenkomplex HIV-Infektion und Aids-Erkrankung, die Hälfte davon mittels interaktiven Austausches, zum Beispiel Qualitätszirkeln BERATUNG bei Beanstandungen in der Dokumentationsprüfung Genehmigungen Anzahl Ärzte mit Genehmigung 5 6 erneut erneut Anzahl beschiedene Anträge 1 - davon Anzahl Genehmigungen 1 Kolloquium gemäß 11 Abs. 4 neu gemäß gemäß 8 Abs. 4 1 Abs. 5 Kolloquium gemäß 11 Abs. 5 Nr. 2 Wegen Mängeln in der Dokumentationsprüfung Anzahl Widerrufe von Genehmigungen von Abrechnungsgenehmigungen gemäß 8 Abs. 3 Anzahl Ärzte mit jährlich durchschnittlich... betreuten HIV- / Aids-Patienten pro Quartal Fortbildung 1 Abs. 1 Nr. 2 Anzahl Ärzte mit ausreichend nachgewiesener Fortbildung gemäß 1 Abs. 1 Nr. 2 Wegen mangelnder Fortbildung gemäß 1 Abs. 4 Wegen Unterschreitung Mindestfallzahl gemäß 1 Abs. 4 Frequenzregelung 1 Abs. 1 Nr > < Dokumentationsprüfung 8 Prüfprozess Anzahl geprüfter Ärzte gemäß 8 Abs. 2 5 Aufforderung zur Stellungnahme gemäß 8 Abs. 3 Kolloquium gemäß 8 Abs. 3 Dokumentationsprüfung 8 Mängelanalyse 6 1 Kassenärztliche Vereinigung Saarland 28 von 62

29 Qualitätsbericht 21 Anzahl geprüfter Dokumentationen insgesamt 5 - davon vollständig und keine Beanstandungen der Behandlungsqualität 49 - davon nicht vollständig, keine Beanstandungen der Behandlungsqualität 1 Interventionelle Radiologie Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur interventionellen Radiologie (Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie), Rechtsgrundlage: 135 Abs. 2 SGB V, Gültigkeit: seit , zuletzt geändert: Prüfung der fachlichen Befähigung des Arztes; Vorgaben zu räumlichen und apparativen Voraussetzungen; organisatorische Vorgaben KOLLOQUIUM bei abweichender, aber gleichwertiger Befähigung und gegebenenfalls bei begründetem Zweifel an der fachlichen Befähigung FREQUENZREGELUNG jährlich 1 diagnostische arterielle Gefäßdarstellungen; bei Genehmigung zu therapeutischen Eingriffen, davon mindestens 5 therapeutische Eingriffe PRAXISBEGEHUNG / HYGIENEPRÜFUNG Praxisbegehungen gegebenenfalls im Rahmen der Genehmigungserteilung EINZELFALLPRÜFUNG DURCH STICHPROBEN / DOKUMENTATI- ONSPRÜFUNG Kassenärztliche Vereinigung kann Dokumentationen zum Nachweis der Fallzahl (Frequenz) anfordern Genehmigungen 3 Abs. 1 Anzahl Ärzte mit Genehmigung Anzahl beschiedene Anträge Diagnostische Katheterangiographien - davon Anzahl Genehmigungen 1 Anzahl Kolloquium (Antragsverfahren) Anzahl Praxisbegehungen wegen Nichterreichen Anzahl Widerrufe von Abrec hnungsgenehmigungen Frequenzregelung Anzahl Ärzte mit... vorgelegten Dokumentationen zu diagnostischen arteriellen Gefäßdarstellungen - davon Anzahl Ärzte, die durch Nachweis von außerhalb des vertragsärztlichen Bereichs erbrachten Leistungen die Mindestfrequenz von 1 erreicht haben erneut gemäß neu 7 Abs. 6 1 Mindes tzahl < 1 diagnostische arterielle Gefäßdarstellungen aus sonstigen Gründen < 1 = 1 entfällt Kassenärztliche Vereinigung Saarland 29 von 62

30 Qualitätsbericht 21 Genehmigungen 3 Abs. 2 Anzahl Ärzte mit Genehmigung Diagnostische Katheterangiographien und kathetergestützte therapeutische Eingriffe neu erneut gemäß 7 Abs. 7 Anzahl beschiedene Anträge Anzahl Praxisbegehungen Nichterreichen Mindestzahl Anzahl Widerrufe von Abrechnungsgenehmigungen < 1 arterielle Gefäßdarstellungen < 5 therap. Eingriffe aus sonstigen Gründen Frequenzregelung Anzahl Ärzte mit... vorgelegten Dokumentationen zu diagnostischen arteriellen Gefäßdarstellungen oder kathetergestützte therapeutische Eingriffe < 1 3 = davon Anzahl Ärzte, die durch Nachweis von außerhalb des vertragsärztlichen Bereichs erbrachten Leistungen die Mindestfrequenz von 3 entfällt 1 erreicht haben Anzahl Ärzte mit... vorgelegten Dokumentationen < 5 = 5 zu kathetergestützte therapeutische Eingriffe davon Anzahl Ärzte, die durch Nachweis von außerhalb des vertragsärztlichen Bereichs erbrachten Leistungen die Mindestfrequenz von 5 erreicht haben 5 entfällt Kassenärztliche Vereinigung Saarland 3 von 62

31 Qualitätsbericht 21 Invasive Kardiologie Voraussetzungen zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie), Rechtsgrundlage: 135 Abs. 2 SGB V, Gültigkeit: seit Prüfung der fachlichen Befähigung des Arztes; Vorgaben zu räumlichen und apparativen Voraussetzungen; organisatorische Vorgaben KOLLOQUIUM bei abweichender, aber gleichwertiger Befähigung und gegebenenfalls bei begründetem Zweifel an der fachlichen Befähigung FREQUENZREGELUNG jährlich 15 Linksherzkatheterisierungen, bei Genehmigung zu therapeutischen Katheterisierungen, davon mindestens 5 therapeutische Katheterisierungen PRAXISBEGEHUNG / HYGIENEPRÜFUNG Praxisbegehungen gegebenenfalls im Rahmen der Genehmigungserteilung EINZELFALLPRÜFUNG DURCH STICHPROBEN / DOKUMENTATI- ONSPRÜFUNG Kassenärztliche Vereinigung kann Dokumentationen zum Nachweis der Fallzahl (Frequenz) anfordern Diagnostische Katheterisierungen Genehmigungen 7 Abs. 2 Anzahl Ärzte mit Genehmigung Diagnostische und therapeutische Katheterisierungen Genehmigungen 7 Abs Anzahl Ärzte mit Genehmigung davon Ärzte mit eigenem Kathetermessplatz 1 und alleiniger Nutzung (Protokollnotiz zu 7) Frequenzregelung Anzahl Ärzte mit... insgesamt abgerechneten < 15 = 15 Katheterisierungen (EBM Nr , 34292) 1 Anzahl Ärzte mit... abgerechneten therapeutischen Katheterisierungen (EBM Nr ) < 5 = 5 1 Kassenärztliche Vereinigung Saarland 31 von 62

32 Qualitätsbericht 21 Koloskopie Voraussetzungen zur Ausführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie), Rechtsgrundlage: 135 Abs. 2 SGB V, Gültigkeit: seit , zuletzt geändert: Prüfung der fachlichen Befähigung des Arztes; Vorgaben zu räumlichen und apparativen Voraussetzungen KOLLOQUIUM bei abweichender, aber gleichwertiger Befähigung und gegebenenfalls bei begründetem Zweifel an der fachlichen Befähigung FREQUENZREGELUNG jährlich 2 totale Koloskopien, zehn Polypektomien, jeweils ohne Beanstandungen; gilt nicht für Kinderärzte und Kinderchirurgen PRAXISBEGEHUNG / HYGIENEPRÜFUNG Hygieneprüfung durch anerkanntes Institut pro Kalenderhalbjahr; Praxisbegehungen gegebenenfalls im Rahmen der Genehmigungserteilung EINZELFALLPRÜFUNG DURCH STICHPROBEN / DOKUMENTATI- ONSPRÜFUNG von allen Ärzten Dokumentationen von 2 totalen Koloskopien und zu fünf Polypektomien, außer bei Kinderärzten und Kinderchirurgen RÜCKMELDESYSTEME / BENCHMARKBERICHTE jährliche Auswertung der Ergebnisse der Hygieneprüfung sowie arztbezogene Auswertung der durchgeführten Polypektomien; Bericht an Vertragspartner BERATUNG bei Beanstandungen in der Hygieneprüfung, gegebenenfalls am Ort der Leistungserbringung Genehmigungen Anzahl Ärzte mit Genehmigung ausschließlich zur kurativen Koloskopie Anzahl Ärzte mit Genehmigung zur kurativen und präventiven Koloskopie erneut gemäß Anzahl beschiedene Anträge neu 6 Abs. 5 (ausschließlich zur kurativen Koloskopie) erneut gemäß Anzahl beschiedene Anträge neu 6 Abs. 5 (kurative und präventive Koloskopie) Anzahl Widerrufe von Abrechnungsgenehmigungen gemäß 6 und wegen Überprüfung Hygienequalität gemäß 7 - sowohl wegen Mängeln / Nichterreichen Mindestzahl bei totalen Koloskopien als auch wegen Mängeln / Nichterreichen Mindestzahl bei Polypektomien Anzahl Rückgabe / Beendigungen von Abrechnungsgenehmigung wegen Mängeln gemäß 6 Abs. 3c-e 6 Abs. 4b-c wegen Nichterreichen Mindestzahl 1 1 Totale Koloskopien Kassenärztliche Vereinigung Saarland 32 von 62

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