Vernetzungsprojekte nach Öko-Qualitätsverordnung: Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft

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1 Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT) Volkswirtschaftsdirektion Vernetzungsprojekte nach Öko-Qualitätsverordnung: Kantonale Weisungen vom 8. Dezember 2009 zur Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (LKV) Das Amt für Landwirtschaft und Natur gestützt auf Art. 15 Abs. 3. der Verordnung vom 5. November 1997 über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (LKV) erlässt nachstehende Weisungen zum Vollzug der Vernetzungsprojekte. Diese richten sich an die mit dem Vollzug beauftragten Instanzen und sollen zum besseren Verständnis der LKV und ÖQV beitragen. Einleitung Gestützt auf die eidgenössische Verordnung vom 4. April 2001 über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Öko- Qualitäts-Verordnung, SR ) vom 4. April 2001 gewährt der Bund Zusatzbeiträge für ökologische Ausgleichsflächen von besonderer biologischer Qualität und für Flächen, welche in einem vom Kanton genehmigten Vernetzungsprojekt bezeichnet sind. Die Anforderungen an Flächen mit biologischer Qualität und Vernetzung nach ÖQV ist in Art. 20a ff. der Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft vom 5. November 1997 (LKV, BSG ) sowie in den technischen Ausführungsbestimmungen zur ÖQV beschrieben. Diese Weisungen bauen auf den Mindestkriterien des Bundes auf, präzisieren die Anforderungen an Vernetzungsprojekte im Kanton Bern und führen sie für den Vollzug näher aus. Mit einem Vernetzungsprojekt und den dadurch ausgelösten Zusatzbeiträgen für die Bewirtschafter soll die ökologisch sinnvolle geographische Lage, sowie die ökologisch sinnvolle Bewirtschaftung und die Qualität der Ausgleichsflächen gefördert werden

2 Inhaltsverzeichnis A Vernetzung 1. Anforderungen an Vernetzungsprojekte nach ÖQV Abgrenzung des Projektgebiets (Anhang 2 Ziff. 1.1 ÖQV) Darstellung des Ausgangszustands (Anhang 2 Ziff. 1.1 ÖQV) Erarbeitung und Darstellung der Ziele (Anhang 2 Ziff. 1.2 ÖQV) Qualitative Umsetzungsziele: Massnahmen (Anhang 2 Ziff. 1.2 ÖQV, Art. 15 LKV) Darstellung des Soll-Zustands (Anhang 2 Ziff. 1.3 ÖQV) Umsetzungskonzept (Anhang 2 Ziff. 1.4 ÖQV) Formale Anforderungen an Vernetzungsprojekte nach ÖQV Vollzug und Umsetzung der Vernetzungsprojekte Fachliche Beratung Vereinbarungen Trägerschaft - Bewirtschafter Aufgaben der Trägerschaft in der Umsetzung Kontrollen und Verfahren Projektdauer und Überprüfung der Zielerreichung durch den Kanton Mindestanforderungen für die Weiterführung B Anhang 1. Anforderungen an weitere vernetzungsbeitragsberechtigte Typen Beiträge nach DZV, ÖQV und LKV ab im Kanton Bern Abkürzungsverzeichnis AGR Amt für Gemeinden und Raumordnung BauG Baugesetz vom 9. Juni 1985, BSG BauV Bauverordnung vom 6. März 1985, BSG DZV (Eidg.) Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen in der Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV), SR ANF Abteilung Naturförderung des Kantons Bern KLEK Kantonales Landschaftsentwicklungskonzept LKV (Kant.) Verordnung vom 5. November 1997 über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft, BSG LN landwirtschaftliche Nutzfläche öaf ökologische Ausgleichsflächen öav Vernetzungsbeitragsberechtigte Ökoflächen ÖQV (Eidg.) Verordnung vom 4. April 2001 über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Öko-Qualitätsverordnung), SR övp ökologisches Vernetzungsprojekt VF Vernetzungsfläche - 2 -

3 A Vernetzung 1. Anforderungen an Vernetzungsprojekte nach ÖQV 1.1 Abgrenzung des Projektgebiets (Anhang 2 Ziff. 1.1 ÖQV) Vernetzungsprojekte, die im Verfahren nach Baugesetz genehmigt werden, müssen in der Regel mindestens das Gebiet einer Gemeinde umfassen. Gemeindeübergreifende oder regionale Betrachtungen sind insbesondere für die Planung neuer Vernetzungsachsen anzustreben. Bei den anderen Projekten muss der Perimeter mindestens den gesamten funktionalen Naturraum umfassen, in dem die Vernetzung gefördert werden soll. 1.2 Darstellung des Ausgangszustands (Anhang 2 Ziff. 1.1 ÖQV) Darstellung in einer Karte Die Erhebung des Ausgangszustands von Natur und Landschaft ist zwingender Bestandteil eines Vernetzungsprojekts, weil nur so auf das Projektgebiet abgestimmte Entwicklungsziele und Massnahmen definiert werden können. Der Ausgangszustand ist auf einer Karte im Massstab 1:10'000 oder grösser zu dokumentieren, welcher grundsätzlich folgende Inhalte enthält: a) Hinweise auf bestehende Grundlagen 1 1. Bundesinventare: Hoch- und Übergangsmoore, Flachmoore, Moorlandschaften, Trockenwiesen und -weiden, Auen, Amphibienlaichgebiete, Wasser- und Zugvogelreservate, BLN- Gebiete, Jagdbanngebiete, etc. 2. Kantonale Naturschutzgebiete, kantonale Feuchtgebiete und Trockenstandorte 3. Kantonale Aufwertungsgebiete und Verbundachsen gemäss kantonalem Landschaftsentwicklungskonzept (KLEK) 4. Wildtierkorridore, Wildwechsel-Stellen, Massnahmen zum Abbau von Verbreitungshindernisse für Wildtiere gemäss kantonalem Konzept 5. Kommunale Naturschutzgebiete 6. Fliessgewässer (offene und eingedolte Abschnitte, naturräumlicher Zustand) 7. Grundwasserschutzgebiete/-zonen 8. Räumliche Grundlagen/Hinweise aus dem regionalen Richtplan 9. Bauzonengrenzen/Hinweise auf bestehende oder geplante Spezialzonen wie Intensivlandwirtschaftszonen, Abbau- und Deponiezonen, Sport- und Freizeitzonen 10. Natur- und landschaftsrelevante Daten aus Bodenkarten, historischen Angaben und weiteren Studien 11. Landwirtschaftliche Nutzfläche 2 und Grenze zum Sömmerungsgebiet, Wald 12. Bestehende ökologische Ausgleichsflächen (öaf, inkl. biologischer Qualität) mit Angabe des Beitragstyps gemäss Direktzahlungsverordnung b) Zusätzliche Erhebungen durch die Trägerschaft 1. Bedeutende ökologische Lebensräume innerhalb und ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche 3 - geordnet nach Lebensraumtypen -, welche noch nicht in einem Inventar erfasst worden sind 4 2. Hindernisse/Barrieren, welche die biologische Durchlässigkeit der Landschaft beeinträchtigen 1 2 Die meisten dieser Grundlagen sind beim Kanton (auch als GIS-Daten, erhältlich. Es wird keine Darstellung nach AV-Daten verlangt. Die Fläche der LN nach landw. Produktionszonen ist bei der ANF erhältlich. 3 Vorgabe ÖQV Anhang 2 Ziff Im Projektperimeter ohne Wald und Sömmerungsgebiet. Es empfiehlt sich bereits bei der Inventarisierung, die Wiesen, Weiden und Gehölze nach den kantonalen Qualitätskriterien gem. Art. 20d LKV zu beurteilen. 4 Das Vorgehen soll sich grundsätzlich nach dem Kapitel "Naturinventar" im Ordner "Berner Naturschutz" richten

4 3. Aufbereiten der Daten zu Vorkommen von geschützten bzw. bedrohten Tier- und Pflanzenarten und Überprüfung des effektiven und potenziellen Vorkommens von Ziel- und Leitarten durch Feldbegehungen 5. Beschreibung des Ausgangszustands (Bericht zum Ausgangszustand) Die Beschreibung des Projektgebiets besteht aus zwei Teilen. a) Analyse zu den Landschaftsveränderungen Diese Analyse hat zum Ziel, die Landschaftsveränderungen kurz zu beschreiben, damit die Ergebnisse des Ausgangszustands überhaupt beurteilt werden können und eine sinnvolle Abgrenzung von Landschaftseinheiten möglich wird. Der Vergleich von alten Landeskarten, Fotos und Luftbildern mit solchen neueren Datums ist eine gute Basis für eine solche Analyse; sie sind auch gute Quellen für die Lokalisierung des Aufwertungspotentials. Archive und Bibliotheken können weitere lohnende Quellen sein. b) Beschreibung der Landschaftseinheiten Aufgrund der Karte zum Ausgangszustand und einer Analyse der Landschaftsveränderungen ist es möglich, das Projektgebiet in Landschaftseinheiten zu unterteilen 6, welche aus Sicht der Landschaftsentwicklung bzw. der Erhaltung von Natur und Landschaft unterschiedliche Strategien erfordern. Die Abgrenzung der Landschaftseinheiten ist auf einer Übersicht darzustellen. Eine kurze aber aussagekräftige Beschreibung der Landschaftseinheiten mit folgenden Inhalten ist wichtig: für die einzelnen Einheiten typische und spezielle Naturwerte bzw. Lebensräume die vorhandene Nutzung mit allfälligen Nutzungskonflikten vorhandene Entwicklungspotentiale (z.b. wo bestehen aufgrund von Bodenbeschaffenheit und Exposition die grössten Chancen für die Extensivierung von Wiesen?) 1.3 Erarbeitung und Darstellung der Ziele (Anhang 2 Ziff. 1.2 ÖQV) Die Ziele und die daraus abgeleiteten Massnahmen bilden die zentrale Grundlage jedes Vernetzungsprojekts. Sie stützen sich auf den Ausgangszustand und die Analyse der Landschaftsveränderungen. Es wird zwischen Wirkungszielen und Umsetzungszielen unterschieden. a) Wirkungsziele Sie beschreiben die beabsichtigte Wirkung in der Landschaft im Hinblick auf die Förderung der faunistischen und floristischen Vielfalt und die angestrebte Wirkung im Hinblick auf Ziel- und Leitarten, zum Beispiel: die Erhaltung der biologischen Durchlässigkeit der Landschaft für wandernde Tierarten Erhöhung des Angebotes von (z.b. mageren) Lebensräumen zur Förderung der Zielarten XY. Brutmöglichkeiten und Nahrungsangebot von... (z.b. Heckenbrütern) erhöhen Population des... (z.b. Feldhasen) auf heutigem Niveau längerfristig sichern die Erhaltung der Artenvielfalt durch Pflege und Aufwertung der bestehenden Lebensräume Die Wirkungsziele müssen nachvollziehbar beschrieben und deren Herleitung begründet werden. Sie müssen räumlich eindeutig lokalisierbar sein und auf das spezifische Potenzial des Raumes Rücksicht nehmen. Ziel- und Leitarten sind zu definieren. Zielarten sind Arten, die gefährdet sind und für die das Projektgebiet eine besondere Verantwortung trägt. Leitarten sind Arten, die für das Projektgebiet charakteristisch sind oder waren. Wenn im Perimeter Zielarten vorkommen, müssen diese 5 6 Relevante Angaben der nationalen Datenbanken (CSCF, Vogelwarte, CRSF) werden vom Kanton zur Verfügung gestellt. Es wird aber erwartet, dass Kenntnisse von Lokalkennern/-innen genutzt werden. Die Abgrenzung von Landschaftseinheiten ist vor allem in grösseren Gemeinden wichtig. Die Grenzen sind mit den landwirtschaftlichen Zonengrenzen abzustimmen

5 berücksichtigt werden. Die Auswahl geeigneter Arten orientiert sich an Fundmeldungen der nationalen Datenbanken und wird durch Angaben von Lokalkenner/-innen ergänzt. Wenn diese Angaben nicht ausreichen oder nicht mehr aktuell sind (älter als 3 Jahre), sind auch Feldbegehungen durchzuführen. Das (potenzielle) Vorkommen der Arten ist auf Verbreitungskarten oder auf Listen darzustellen. Die Ansprüche der gewählten Ziel- und Leitarten sind adressatengerecht zu umschreiben. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) stellt den Trägerschaften von Vernetzungsprojekten Grundlagen für die Auswahl der Ziel- und Leitarten zur Verfügung. Verzichtet die Projektträgerschaft auf die Berücksichtigung von Zielarten, hat sie dies zu begründen. Synergien mit Projekten in den Bereichen Ressourcennutzung, Landschaftsgestaltung und Artenförderungsprogrammen sind zu nutzen. Wird das Projektgebiet in einzelne Landschaftseinheiten unterteilt, sind für jede Einheit spezifische Wirkungsziele sowie Ziel- und Leitarten zu definieren. b) Quantitative Umsetzungsziele Mit den Umsetzungszielen werden die Wirkungsziele konkretisiert. Sie werden auf Grund von allgemeinen Vernetzungsprinzipien sowie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der ausgewählten Ziel- und Leitarten festgelegt. Die quantitativen Umsetzungsziele sollen ein Minimum und ein Maximum angeben, und sie sollten SMART sein, d.h. Spezifisch, Messbar, Attraktiv, Realisierbar, Terminiert 7. Sie geben insbesondere Antwort auf folgende Fragen: Welche Lebensräume sollen im Projektgebiet gefördert werden? An welchem Ort mit welcher Priorität? Welcher Zielwert an vernetzungsbeitragsberechtigten Flächen ist für die einzelnen Lebensraumtypen anzustreben? Bis wann sollen welche Ziele realisiert sein? Die Umsetzungsziele sind grundsätzlich auf Landschaftseinheiten oder Massnahmengebiete gemäss Datenmodell LKV bezogen zu definieren 8. Das Abweichen von diesem Grundsatz ist nach Ansprache mit dem AGR möglich. Es ist in jedem Fall sicherzustellen, dass die Ziele flächendeckend über den ganzen Projektperimeter umgesetzt werden. Gemäss ÖQV muss in der ersten 6-jährigen Vernetzungsperiode in allen Zonen je ein Zielwert von mindestens 5 % der LN im Projektperimeter als ökologisch wertvolle ökologische Ausgleichsflächen (öaf) angestrebt werden. 7 8 Vorlagen zum Festlegen der Umsetzungsziele können bei der ANF bezogen werden. Ein Massnahmengebiet bezeichnet den Ausschnitt innerhalb der Landschaftseinheit, in welchem die gleichen agrarökologischen Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Ziel- und Leitarten zur Anwendung kommen

6 1.4 Qualitative Umsetzungsziele: Massnahmen (Anhang 2 Ziff. 1.2 ÖQV, Art. 15 LKV) a) Grundvoraussetzungen Die ÖQV definiert in Anhang 2 Ziff. 1.2 Bst. c die Anforderungen an "ökologisch wertvolle" Vernetzungsflächen. Im Folgenden werden die Mindestanforderungen aufgelistet, die über die Bewirtschaftungsvorschriften der DZV hinausgehen und auf die Lebensraumansprüche der häufigsten Ziel- und Leitarten abgestimmt sind (3. Lemma). Diese Anforderungen sind die Grundvoraussetzung für die Vernetzungsbeitragsberechtigung im Kanton Bern. Wenn die ausgewählten Ziel- und Leitarten Lebensraumansprüche aufweisen, die über die nachfolgend aufgelisteten Mindestanforderungen hinausgehen, müssen die entsprechenden zusätzlichen Bewirtschaftungsmassnahmen und Aufwertungen im Vernetzungsprojekt definiert werden. Der Vernetzungsbeitrag gemäss ÖQV/LKV wird ausgerichtet für folgende gemäss Sollzustand angelegte öaf (definiert im genehmigten Projektbericht): - ökologisch wertvolles Grünland (EXWI, WIGW, STFL, EXWE, WAWE, EXWS, WISO) - Ackerschonstreifen (ASST) - Bunt- und Rotationsbrachen (BUBR, ROBR) - Saum auf Ackerfläche (SAUM) - Hochstammfeldobstbäume (HOFO) - Hecken, Feld- und Ufergehölz mit 3-6m breitem Krautsaum (HEUFK) - einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen (EBBG) - Rebflächen mit hoher Artenvielfalt (RFAV) - weitere ökologische Ausgleichsflächen auf der LN (vgl. B Anhang) Dabei sind die Anforderungen nach Anhang Ziffer 3.1 DZV, Art. 13 ff. LKV und diesen Weisungen einzuhalten. Mit Ausnahme der HOFO ohne ÖQV-Qualität und der EBBG gelten die vernetzungsbeitragsberechtigten Ökoflächen als ökologisch wertvoll

7 Mindestanforderungen an die Vernetzung Ökologische Ausgleichsflächen sind vernetzungsbeitragsberechtigt (öav), wenn die Bewirtschaftungsvorschriften (gemäss untenstehender Tabelle) eingehalten werden und schriftlich zwischen Trägerschaft und Bewirtschafter für die Vernetzungsprojektdauer je GeoID vereinbart sind. Bewirtschaftungsvorschriften für öav Typ öa Zone Grundsätzliche Vorgaben spezifische Bewirtschaftungsvorschriften 1) EXWI TZ BZ II Verbot des Mähaufbereitereinsatzes Dürrfutterherstellung bis Ende August BZ III / BZ IV (Für öav, die die Qualitätskriterien nach ÖQV-Q erfüllen, sind nur die grundsätzlichen Vorgaben einzuhalten. Der Schnittzeitpunkt wird in der schriftlichen Anmeldung mit der Trägerschaft festgehalten. Für Naturschutz-Vertragsflächen gelten die Bestimmungen gemäss den Bewirtschaftungsverträgen mit dem NSI.) Zudem ist aus folgenden 3 Nutzungsvarianten eine zusätzliche Bewirtschaftungsvorgabe auszuwählen o Variante Schnittstaffelung 2) o Variante 5-10% Rückzugsstreifen für Kleintiere pro Schnitt und 8 Wochen Nutzungsintervall mit der Möglichkeit zur Flexibilisierung des Schnittzeitpunktes (bisherige Nutzungsvereinbarung) o Variante artenspezifische Bewirtschaftung und Aufwertungen 3) (zusätzliche Möglichkeit: Ätzheu ab BZ I gemäss Anhang B) 4) WIGW TZ - BZ II Zudem ist aus folgenden 3 Nutzungsvarianten eine zusätzliche Bewirtschaftungsvorgabe auszuwählen o Variante Schnittstaffelung 2) o Variante 5-10% Rückzugsstreifen für Kleintiere pro Schnitt und 8 Wochen Nutzungsintervall mit der Möglichkeit zur Flexibilisierung des Schnittzeitpunktes (bisherige Nutzungsvereinbarung) STFL BZ III / BZ IV EXWE/WAWE vgl. Auflagen gemäss Anhang B HEUF_K gemäss Vernetzungsprojekt o Variante artenspezifische Bewirtschaftung und Aufwertungen 3) (zusätzliche Möglichkeit: Ätzheu ab BZ I gemäss Anhang B) 4) Artenreiche HEUF in EXWE vgl. Auflagen gemäss Anhang B HOFO pro 10 Bäume mind. 1 Nistgelegenheit gemäss Vernetzungsprojekt EBBG keine Nadelbäume gemäss Vernetzungsprojekt (Weisstannen und markante Schärmentannen in Absprache mit der ANF zugelassen) BUBR, ROBR, ASST, SAUM auf Ackerland gemäss Vernetzungsprojekt 1) Maximal ½ der Fläche darf bis zu 10 Tage vor dem offiziellen Schnitttermin nach DZV gemäht werden, der Rest frühestens 20 Tage nach der ersten Schnittstaffel. 2) Andere im Projekt definierte ziel- und leitartenspezifische Bewirtschaftunsvorschriften zur Schonung/Förderung der Flora/Fauna in Absprache mit der ANF 3) Sofern eine von der ANF genehmigte Nutzungsvereinbarung vorliegt - 7 -

8 b) Weitere Bemerkungen zu den vernetzungsbeitragsberechtigten Ökoflächen: Pufferflächen als Vernetzungselemente entlang von Waldrändern, Fliessgewässern und Biotopen müssen mindestens 6 Meter breit sein. Sie müssen direkt an den Waldrand, das Fliessgewässer oder das Biotop angrenzen, höchstens unterbrochen durch wenig befahrene Naturwege. Grundsätzlich gilt eine maximale mittlere Breite von 30 Metern. Ausnahmen sind möglich: z.b. ganze Parzellen in einer Nischensituation oder ökologische Ausgleichsflächen (öaf) die der Vernetzung ins Offenland dienen. In den ersten 6 Metern des Pufferstreifens gilt ein Düngeverbot; somit sind wenig intensiv genutzte Wiesen (WIGW) in diesem Bereich grundsätzlich nicht vernetzungsbeitragsberechtigt. Nach den 6 m sind WIGW projektgemäss vernetzungsbeitragsberechtigt. Grünland als Trittsteine innerhalb von grossen Massnahmengebieten: Ist eine VF mehr als 100 m vom nächsten Vernetzungselement 9 entfernt, muss sie folgende Mindestgrössen aufweisen: 50 Aren im Talgebiet, 30 Aren im Hügel- und Berggebiet. Trittsteine in strukturreichen (Kultur-)Landschaften in den Bergzonen I - IV (ERHs, INVf und INVt nach Datenmodell LKV) sind nur beitragsberechtigt, wenn sie die Qualitätskriterien nach ÖQV erfüllen. Trittsteine ausserhalb von Massnahmengebieten: Eine grosse Ökofläche (> 1 ha) kann in Rücksprache mit der Trägerschaft auch ausserhalb eines Massnahmengebietes als vernetzungsbeitragsberechtigte Ökofläche angemeldet werden Bunt-/Rotationsbrachen, Säume auf Ackerflächen und Niederhecken haben grossen Wert für Ziel- und Leitarten. Sie sind deshalb (ab einer Grösse von 20 Aren) grundsätzlich überall im Projektgebiet beitragsberechtigt. Vorausgesetzt wird, dass die Trittsteine als mögliche Vernetzungselemente im Vernetzungsprojekt definiert sind. Vernetzungselemente im Sömmerungsgebiet (EXWS, WISO) sind zugelassen, wenn es sich um Kerngebiete extensiv genutzter Wiesen handelt, die im Vernetzungsprojekt konkret definiert und lokalisiert sind oder die Flächen mit Artenschutzprojekten resp. Biotopinventarobjekten überlagert sind. Die Rechtsgrundlagen nach LBV sind dabei zu berücksichtigen (traditionelle Nutzung, Abtransport ins Tal). 9 Ökoelement: Beitragsberechtigte Ökologische Ausgleichsflächen sowie Wald und Gewässer. Anrechenbare ökologische Ausgleichsflächen können beigezogen werden, wenn sie für das Vernetzungsprojekt bedeutsam sind und von der Trägerschaft entsprechend beurteilt und begründet werden

9 1.5 Darstellung des Soll-Zustands (Anhang 2 Ziff. 1.3 ÖQV) Die anzustrebende räumliche Anordnung der zu fördernden Typen von öaf ist abgestützt auf die Wirkungsziele in einer Karte (i.d.r. Richtplan) im Massstab 1: 10'000 oder grösser darzustellen und zu beschreiben. Die zu erhaltenden Objekte sind im Idealfall parzellenscharf darzustellen. Bei Lebensräumen von hohem naturschützerischem Wert wie inventarisierte Feuchtgebiete und Trockenstandorte, geschützte Lebensräume und dgl. sind zusätzlich die ökologisch ausreichenden Nährstoff- Pufferzonen darzustellen. Für neu zu schaffende Flächen und Objekte ist eine parzellenscharfe Darstellung nicht sinnvoll. Sie sind aber so abzugrenzen, dass für jede Fläche eindeutig ersichtlich ist, ob der Vernetzungszuschlag nach ÖQV geltend gemacht werden kann. Folgende Darstellungsmöglichkeiten stehen zur Auswahl: - Pufferflächen z.b. entlang von Gewässern, Waldrändern, Schutzobjekten - Linien/Korridore 10 zur Vernetzung von Einzelobjekten oder zur Darstellung von Wanderungskorridoren für Tiere - Punktförmige Objekte wie Einzelbäume oder ökologische Trittsteine - Erhaltungs-/Vernetzungsgebiete. Damit in der Umsetzung ein genügend grosser Spielraum bleibt, sollen diese nicht zu eng abgegrenzt werden. Neue ökologische Ausgleichsflächen sind insbesondere anzulegen: entlang von Gewässern; wobei diesen der erforderliche Raum für ihre natürlichen Funktionen zu gewähren ist 11 ; entlang von Waldrändern zur Erweiterung von bestehenden ökologischen Ausgleichs- und Naturschutzflächen sowie zu deren Pufferung Es empfiehlt sich, die Abgrenzung der Landschaftseinheiten in der Karte zum Soll-Zustand darzustellen. Für die einheitliche GIS-technische Erfassung der Vernetzungsprojekte haben die Trägerschaften die Vorgaben der ANF zu berücksichtigen (vgl. Art. 15a Abs. 3 LKV). 1.6 Umsetzungskonzept (Anhang 2 Ziff. 1.4 ÖQV) Das Umsetzungskonzept ist das grundlegende Instrument zur Umsetzung des Vernetzungsprojekts. Es geht darum, auf der Basis der Ziele und des Soll-Zustands die Etappen für die gezielte Förderung der Vernetzung zu detaillieren. Mit dem Umsetzungskonzept können bei knappen Mitteln Prioritäten gesetzt werden. Darüber hinaus werden die Voraussetzungen geschaffen, um den Grad der Zielerreichung zu überprüfen. Das Umsetzungskonzept soll neben den Umsetzungszielen (siehe Kapitel 1.3) auch auf folgende Fragen eine Antwort geben: Wer ist für die Umsetzung zuständig? Gibt es eine Aufgabenteilung zwischen Gemeinden und Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen oder eine Delegation der Rechte und Pflichten gemäss Art. 16 Abs. 3 LKV? Wer ist die für die Umsetzung verantwortliche Trägerschaft im Sinne von Art. 17 und 20 LKV (Projektträgerschaft)? Welche Personen sind verantwortlich? Sind zusätzliche finanzielle Mittel der Trägerschaft notwendig und sind diese bereits vorhanden oder müssen sie noch beantragt werden? Ist eine Kontrolle der Wirkungsziele vorgesehen? In welchem Umfang? Wann? Durch wen? Vernetzungskorridore sollen grundsätzlich nicht breiter als 150 Meter sein. Vorgabe ÖQV, Anhang 2 Ziff. 1.2 / vgl. auch "Sicherung des Raumbedarfs und Uferbereichs von Fliessgewässern", Empfehlung zur Umsetzung im Kanton Bern, Januar

10 Es empfiehlt sich die Umsetzung zu etappieren. Die Projekt-Trägerschaft formuliert für die einzelnen Etappen die zu erreichenden Ziele und Massnahmen. Wenn es sich um die Umsetzung einer kommunalen Planung handelt, legt sie dem Gemeinderat Rechenschaft über den Stand des Vollzugs ab und meldet allfälligen Finanzbedarf für das nächste Jahr an. 2. Formale Anforderungen an Vernetzungsprojekte nach ÖQV Es gibt verschiedene Verfahren, nach denen Vernetzungsprojekte erarbeitet werden können. Diese lassen sich grundsätzlich in drei verschiedene Typen unterteilen: a. kommunale und regionale Planungen nach Baugesetz b. kantonale und private Projekte nach weiteren kantonal geregelten Verfahren c. spezifische Vernetzungsprojekte von privaten Trägerschaften Unabhängig von ihrer Entstehung ist für alle Vernetzungsprojekte eine (zusätzliche) Genehmigung nach Art. 4 Abs. 2 ÖQV, resp. Art. 16 LKV durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) notwendig. a) Kommunale und regionale Planungen nach Baugesetz Vernetzungsprojekte können Teil einer umfassenden kommunalen Landschaftsplanung nach Baugesetz (BauG, BSG 721) sein 12. Kommunale und regionale Vernetzungsplanungen werden im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens nach Baugesetz (Art a) und der kantonalen Bauverordnung (Art. 109ff. BauV, BSG 721.1) durch das AGR genehmigt. Die minimalen formalen Anforderungen für Vernetzungsprojekte gemäss Baugesetzgebung sind: Mitwirkungsverfahren gemäss Art. 58 BauG Vorprüfung nach Art. 59 BauG Gemeinderatsbeschluss oder Beschluss durch das zuständige Regionsorgan b) Projekte nach weiteren kantonal geregelten Verfahren Als Grundlage für die Ausrichtung von Zusatzbeiträgen für die Vernetzung können auch folgende Projekte dienen, sofern sie die inhaltlichen Anforderungen (vgl. Kapitel 1) sinngemäss erfüllen: Gewässerrenaturierungsprojekte gemäss Renaturierungs-Dekret (RenD; BSG ) Gewässerrichtpläne, Wasserbaupläne nach Wasserbaugesetz (WBG, BSG ) (Umwelt-)Meliorationsprojekte nach Meliorations-Gesetz (VBWG, BSG 913.1) Aufwertungs- und Vernetzungsprojekte gemäss Art. 21 oder 31 Naturschutzgesetz (NSchG, BSG ) Die minimalen formalen Anforderungen für diese Projekte sind: inhaltliche Abstimmung mit der übergeordneten Landschaftsplanung auf kommunaler/ regionaler Stufe (sofern vorhanden) Planbeständigkeit Information, Einbezug der Gemeindebehörden als Verantwortliche für den Naturschutzvollzug auf kommunaler Ebene zumindest minimale Mitwirkung der Öffentlichkeit und insbesondere der betroffenen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter. c) Spezifische Vernetzungsprojekte von privaten Trägerschaften Die minimalen formalen Anforderungen für diese Projekte sind die selben wie für Projekte unter Punkt b. 12 vgl. Landschaftsentwicklung in der Gemeinde - Eine Arbeitshilfe für die Gemeinden des Kantons Bern, AGR

11 3. Vollzug und Umsetzung der Vernetzungsprojekte 3.1 Fachliche Beratung 13 Damit ein Betrieb Vernetzungsbeiträge beziehen kann, muss mindestens einmal pro Vertragsperiode eine fachkompetente einzelbetriebliche Beratung oder Kleingruppenberatung im Feld stattfinden. Die beratende Fachperson muss umfassende Kenntnisse über die Ziel- und Leitarten, deren Bedürfnisse und die Rahmenbedingungen der Landwirtschaft aufweisen. Sie legt bei einer Besichtigung der Flächen vor Ort gemeinsam mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin fachlich und betrieblich zielführende Massnahmen zur Erreichung der Vernetzungsziele fest. Diese Beratung kann durch verschiedene Personen wahrgenommen werden (z.b. Projektbearbeiter, Trägerschaft, landwirtschaftliche Beratung). Die Trägerschaft legt im Umsetzungskonzept fest, wie und durch wen diese fachliche Beratung realisiert wird. Durchgeführte Beratungen sind zu dokumentieren. 3.2 Vereinbarungen Trägerschaft - Bewirtschafter Die Trägerschaft schliesst mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen schriftliche Vereinbarungen ab 14. Mit der Projektverlängerung / Projektüberarbeitung werden alle Vereinbarungen wieder neu gestartet und dauern 6 Jahre. Vereinbarungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen werden gestoppt und keine weiteren Vernetzungsbeiträge mehr ausbezahlt. Die Vereinbarungen sollen folgende Mindestinhalte aufweisen Angaben über Bewirtschafter und Trägerschaft - Objektangaben (GeoID, Parzelle, Ökotyp Fläche, Vertragsbeginn und Vertragsdauer) - Angaben zum Massnahmengebiet und der zu fördernden Ziel- und Leitarten - Projektspezifische Bewirtschaftungsregeln und Aufwertungsmassnahmen - Unterzeichnungen 3.3 Aufgaben der Trägerschaft in der Umsetzung Die Hauptverantwortung für die zielführende Umsetzung des Vernetzungsprojektes liegt bei der Trägerschaft. Sofern im Umsetzungskonzept keine diesbezügliche Regelung getroffen und beschlossen wurde (vgl. Kapitel 1.7) ist es die planerlassende Instanz (i. d. R. Gemeinderat oder Planungsregion). Eine Übertragung der Rechte und Pflichten nach der Genehmigung des Vernetzungsprojekts gemäss Art. 16 Abs. 3 LKV ist der ANF und dem AGR zur Kenntnis zu bringen. Die Trägerschaft hat folgende Aufgaben: Sie erarbeitet das Vernetzungsprojekt unter Einbezug der Gemeindebehörden, der betroffenen Bewirtschafter und der Öffentlichkeit (Art. 15a LKV). Sie reicht das Vernetzungsprojekt beim AGR zur Genehmigung ein (Art. 16 LKV). Sie ist Ansprechpartnerin gegenüber dem Kanton. Sie begleitet die Umsetzung des Vernetzungsprojekts nach Art. 17 und 20 LKV. Sie ist verantwortlich, dass die Bewirtschafter/-innen fachkompetent einzelbetrieblich beraten werden. Sie sorgt dafür, dass die Bewirtschafter/-innen bis spätestens am 30. April des Jahres, für welches der Vernetzungsbeitrag erstmals beantragt wird, die Beitragsgesuche einreichen. 13 Vorgabe ÖQV, Anhang 2 Ziffer Vorgabe ÖQV, Anhang 2 Ziffer Eine Mustervereinbarung ist bei der Abteilung Naturförderung (ANF) erhältlich

12 Dazu stellt sie den Bewirtschaftenden die entsprechenden Formulare (Anmeldung und Bescheinigung für ökologische Ausgleichsflächen in Vernetzungsprojekten) zur Verfügung. Sie bestätigt den Bewirtschaftern/-innen schriftlich, dass die Flächen und Objekte Bestandteile des Vernetzungsprojekts sind. Ferner orientiert sie die Bewirtschaftenden schriftlich über die Bewirtschaftungsregeln, die zu realisierenden Aufwertungsmassnahmen und die zu fördernden Ziel- und Leitarten der entsprechenden Massnahmengebiete. Sie prüft bei den im Anhang B definierten vernetzungsbeitragsberechtigten Typen (aheuf, EXWE), dass die Bedingungen und Auflagen erfüllt und eingehalten werden. Sie verwaltet die Beitragsgesuche (Anmeldeformulare) zusammen mit der Bestätigung und einem Plan, auf dem die Flächen und Objekte eingetragen sind. Bei allfälligen Kontrollen sind diese vorzulegen. Sie erfasst die beitragsberechtigten Vernetzungsflächen und Bäume in der Agrardatenbank des LANAT (Internetanwendung) und reicht bei der ANF bis spätestens Ende Oktober des Beitragsjahres den unterzeichneten Projektbericht ein. Sie bestätigt damit, dass die Voraussetzungen des Vernetzungsprojektes erfüllt und die Bedingungen und Auflagen dieser Weisungen eingehalten sind. Sie entscheidet darüber, ob im Vernetzungsprojekt vorgezogene Nutzungstermine eingeführt werden sollen. Sie prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und behandelt die Gesuche der Bewirtschafter/-innen. Sie schliesst Nutzungsvereinbarungen mit den Bewirtschaftern/-innen ab und verwaltet diese sachgerecht. Die Nutzungsvereinbarungen mit der Variante Ätzheu sind vorgängig zum Abschluss der ANF vorzulegen. Sie orientiert die Bewirtschafter periodisch über den Stand der Beteiligung und der Zielerreichung. Sie erstellt die Zwischen - und Schlussberichte über das Vernetzungsprojekt nach ÖQV zuhanden des Kantons; Hauptthemen sind die Zielerreichung des Projekts und die Beteiligung der Bewirtschaftenden. Sie kann in Absprache mit der Genehmigungsbehörde (AGR) das Vernetzungsprojekt auf Ende des 6. Jahres ändern oder aufheben. Geringfügige Änderungen sind jederzeit möglich. Das Verfahren richtet sich nach Art. 112 bzw. 113 BauV. Sie meldet der ANF Mutationen bei den Kontaktadressen bis Ende Juni des Beitragsjahres. 3.4 Kontrollen und Verfahren Die projektspezifischen Anforderungen an die Vernetzungsflächen und die Bewirtschaftungsvorschriften nach Kapitel 1.4 werden von den akkreditieren Kontrollorganisationen periodisch kontrolliert. Die durchgeführten Kontrollen werden protokolliert. Festgestellte Mängel werden der ANF gemeldet. Die ANF entscheidet mit der Abteilung Direktzahlungen über die Sanktionierungen gegenüber dem Bewirtschafter. 3.5 Projektdauer und Überprüfung der Zielerreichung durch den Kanton Ein Vernetzungsprojekt dauert jeweils sechs Kalenderjahre. Nach 3 Jahren erstellt die Trägerschaft projektperimeterbezogen einen Zwischenbericht, der die Zielerreichung dokumentiert. Der Zwischenbericht richtet sich nach den kantonalen Vorgaben. Vor Ablauf der sechsjährigen Periode überprüft die ANF oder eine vom LANAT beigezogene anerkannte Fachorganisation gestützt auf einen entsprechenden Bericht der Projektträgerschaft den Stand der Umsetzung und nimmt zusammen mit dieser und dem AGR eine Standortbestimmung vor. Die definierten Umsetzungsziele müssen für eine Weiterführung des Vernetzungsprojekts zu 80 % erreicht werden. Sind die Umsetzungsziele zu weniger als 80% erreicht, muss die Projektträgerschaft bei der ANF ein Gesuch um Weiterführung des Projektes einreichen. Diese entscheidet dann, ob und unter welchen Bedingungen das Projekt weitergeführt werden kann

13 3.6 Mindestanforderungen für die Weiterführung Bereits bestehende Projekte, welche vor dem 1. Januar 2008 lanciert wurden, kommen nach Ablauf der ersten Periode in die zweite Verpflichtungsperiode. Die Zielsetzungen (Wirkungsziele, quantitative und qualitative Umsetzungsziele) sind aufgrund des in der ersten Vernetzungsperiode Erreichten zu überprüfen und ggf. anzupassen. Die Umsetzungsziele müssen im Minimum den Vorgaben gemäss ÖQV Anhang 2 entsprechen. Das heisst, in der Talzone bis und mit Bergzone 2 muss je Zone ein Zielwert von 12 % öaf der LN und ab Bergzone 3 je Zone ein Zielwert von 15 % öaf der LN angestrebt werden, davon müssen mindestens 50 % der öaf ökologisch wertvoll sein. Der aktuelle Ist-Zustand, der bei der Agrardatenerhebung angemeldeten ökologischen Ausgleichsflächen je Gemeinde und landwirtschaftlichen Produktionszone kann bei der GELAN-Informatik in Zollikofen angefordert werden. Die Grundlageninformationen der Soll-Zustandskarte (Hinweise) sind zu aktualisieren (insbesondere angemeldete öaf, Bauzonen und Inventarobjekte) und bei Bedarf auch die Inhalte (Festlegungen). Auch wenn aus Sicht der Trägerschaft keine Änderungen vorgenommen werden müssen, ist ein Umsetzungskonzept nach Anhang 2 Ziffer 1.4 ÖQV einzureichen, das mindestens folgende Punkte enthält (s. a. Kapitel 1.6): - Organisation der Trägerschaft: Zusammensetzung, Kompetenzen, Delegationsbeschlüsse (Aufgabenteilung zwischen Gemeinden und Planungsregionen/Regionalkonferenzen), Finanzielles, usw. - Pflichtenheft der Trägerschaft: Wer innerhalb der Trägerschaft übt welche Funktionen aus (Anmeldeverfahren, Umsetzungskontrolle, fachkompetente Beratung, usw.) - Vorgaben zu den Vereinbarungen mit den Bewirtschafter/-innen - Informationspraxis gegenüber Bewirtschafter/-innen und Bevölkerung Genehmigt: (mit Schreiben des BLW vom 18. Januar 2010) Aktualisiert am Bundesamt für Landwirtschaft sig. C. Widmer Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern sig. W. Gerber

14 B Anhang 1. Anforderungen an weitere vernetzungsbeitragsberechtigte Typen Artenreiche Hecken, Feld- und Ufergehölze ohne Krautsaum (aheuf) in extensiv genutzten Weiden als Vernetzungselement Anforderungen: Die Breite der Hecke oder des Feld-/Ufergehölzes exklusive Krautsaum beträgt mindestens 2 m. Die HEUF liegt in einer extensiv genutzten Weide und ist ausgezäunt. Die Hecke oder das Feld-/Ufergehölz weist nur einheimische Strauch- und Baumarten auf. Die Hecke oder das Feld-/Ufergehölz weist durchschnittlich mindestens 5 verschiedene Strauch- und Baumarten pro 10 Laufmeter auf. Mindestens 20% der Strauchschicht besteht aus dornentragenden Sträuchern, oder die Hecke oder das Feld-/Ufergehölz weist mindestens einen grösseren landschaftstypischen Baum pro 30 Laufmeter auf. Die Hecke steht traditionsgemäss auf der angestammten Betriebsfläche und ist nicht beidseitig von Strassen, Wegen oder anderen nichtlandwirtschaften Nützflächen beeinträchtigt. Für den düngefreien Krautsaum bestehen keine fixen Schnitt- und Weidezeitpunkte. Der Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln ist nicht erlaubt. Die Trägerschaft prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und protokolliert die aheuf auf geeignete Weise. Auf Verlangen der ANF sind diese Aufnahmen vorzulegen

15 Extensiv genutzte Weiden (EXWE) und Waldweiden (WAWE) als Vernetzungselemente Zusätzlich zu den Voraussetzungen und Bedingungen gemäss Anhang DZV Ziff gelten folgende Regeln: 5 bis10 % unternutzte Flächen sind ökologisch notwendig und entsprechend anzulegen (allenfalls auch auszäunen) Mindestens 5 % Kleinstrukturen (Sträucher, Einzelbäume, Ast- und Steinhaufen, ev. Kuhweglein) Mindestfläche 20 Aren (für Trittsteine in ausgeräumten Gebieten ist eine Mindestfläche von 1 ha nötig) Der Weidebeginn wird in der Regel nicht vorgeschrieben. Ausnahme: Vertragsflächen Naturschutz oder Flächen mit besonderen Auflagen gemäss Vernetzungsprojekt. Sowohl Standweide wie Umtriebsweide sind möglich. Die EXWE/WAWE bilden flächige Ökoelemente. Die Trägerschaft prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und protokolliert die EXWE/WAWE auf geeignete Weise. Auf Verlangen der ANF sind diese Aufnahmen vorzulegen

16 Variante Ätzheu in Nutzungsvereinbarungen für wenig intensiv genutzte Wiesen mit Qualität und extensiv genutzte Wiesen in Vernetzungsprojekten Ätzheu: kurzes schonendes Überweiden einer Wiese im Frühjahr (traditionellerweise im Oberland praktiziert) Ausgangslage Eine Fallstudie zum Einfluss einer Frühlingsbeweidung (Ätzheu) von extensiv und wenig intensiv genutzten Wiesen auf deren Artenvielfalt (SHL, August 2008) hat gezeigt, dass mit dem Beibehalten der Variante Ätzheu in den Nutzungsvereinbarungen die Vielfalt an Nutzungsformen unterstützt wird die Schnittzeitpunkte auf den gemähten Flächen stärker variiert werden können der Pflanzenbestand strukturierter wird einzelne Zielarten (v.a. Heuschrecken und Bodenbrüter) profitieren eine Tradition aus dem Oberland berücksichtigt werden kann. Vorgaben der ANF zur Variante Ätzheu Die Variante Ätzheu ist nur in den BZ I BZ IV (in Gebieten, die traditionellerweise ätzen) möglich Die Variante Ätzheu beschränkt sich auf WIGW mit ÖQV-Qualität und EXWI Die Förderung bestimmter Zielarten, die Verbesserung der botanischen Qualität, eine Berücksichtigung besonderer Lagen oder besondere Projekte (im Bereich Artenschutz) steht bei der Wahl der Variante Ätzheu im Vordergrund. Die Beweidungsintensitäten sind so festzulegen, dass nach dem Ätzen mind % Restvegetation bestehen bleibt. Als Richtwerte für die Beweidungsintensitäten gelten in der BZ I/II max. 40 GVE-Tage/ha, in der BZ III/IV max. 20 GVE-Tage/ha Die Altgrasregelung ist einzuhalten, d.h. mind. 5% der Fläche darf nicht geätzt werden Die übrigen Nutzungsvorschriften gemäss Vorlage Nutzungsvereinbarungen sind einzuhalten. Beweidungsintensität: Anzahl Tiere pro Parzelle x GVE-Faktor x Weidedauer (Tage) Parzellengrösse (ha) Berechnungsbeispiel BZ II, 10 Rinder (über 2-jährig) beweiden während 5 Tagen eine EXWI von 1ha 10 R x 0,6 x 5 T 1 ha ergibt 30 GVE-Tage Die Trägerschaft hat die ANF vorgängig zum Abschluss einer Nutzungsvereinbarung mit der Variante Ätzheu, über Ziel und Zweck des Ätzens zu informieren. Sie leitet die Nutzungsvereinbarungen bis spätestens Ende April des ersten Beitragsjahres zur Genehmigung an die ANF weiter

17 Beiträge nach DZV, ÖQV und LKV ab im Kanton Bern Folgende Tabelle gibt einen Überblick über sämtliche ÖA-Flächen und ihre Berechtigung für Anrechenbarkeit und Beiträge nach DZV und/oder ÖQV, sofern die Grund-Voraussetzungen erfüllt sind und die Auflagen eingehalten werden. Direktzahlungsverordnung Öko-Qualitätsverordnung ÖA-Flächen Kultur-Code BLW (Typ) Beitrag Fr. pro Hektar oder Baum Qualitäts-Beitrag Fr. pro Hektar oder Baum Vernetzungsbeitrag Natur- und Heimatschutzgesetz Anrechenbarkeit TZ HZ BZ I, II BZ III,IV TZ - BZ I, II BZ III, IV TZ - BZ I, II BZ III, IV Wiesen und Weiden Extensiv genutzte Wiese 1'500 1' ' Wenig intensiv genutzte Wiese ' Streuefläche 1'500 1' ' Extensiv genutzte Weide Waldweide Acker Ackerschonstreifen 1'300 1'300 1'300 1' Buntbrache 2'800 2' Rotationsbrache 2'300 2' Saum 2'300 2'300 2' Dauerkulturen und Gehölz Hochstamm-Feldobstbäume Standortgerechte Einzelbäume und Alleen 5 5 Hecken, Feld- und Ufergehölze 2'500 2' '000 2' Rebfläche mit hoher Artenvielfalt 1'000 1' Andere Wassergraben, Tümpel, Teich Ruderalfläche, Steinhaufen, -wälle Trockenmauer weitere ÖAF auf der LN Beitrag möglich für Biotopinventarflächen sowie Flächen innerhalb kantonaler Naturschutzgebiete und Artenschutz

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