Auf der sicheren Seite beim Pflanzenschutz-Lager

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1 top Ackerbau Auf der sicheren Seite beim Pflanzenschutz-Lager Stimmen Sie die Größe des Pflanzenschutz- Containers vorausschauend auf Ihren Pflanzenschutzmittelbedarf ab. Wenn Sie Ihre Pflanzenschutzmittel falsch lagern, setzen Sie künftig Ihre Prämien auf s Spiel. Worauf Sie achten sollten, erklärt Dr. Manfred Bartels, LWK Hannover, Northeim. 52 top agrar 10/2005 D iese Leitsätze hat jeder Landwirt während seiner Ausbildung gelernt und kann sie im Schlaf herunterbeten: Pflanzenschutzmittel müssen so aufbewahrt werden, dass sie für Betriebsfremde nicht zugänglich sind. Giftige Mittel gehören grundsätzlich hinter Schloss und Riegel. Pflanzenschutzmittel und Spritzbrühen, die das Grund- und Oberflächenwasser gefährden könnten, dürfen nicht auslaufen. Wer sich jedoch im Zuge von Cross Compliance und Qualitätsmanagement intensiver mit diesem Thema befassen muss, der verzweifelt an der Kompliziertheit der hier geltenden Regelungen. Selbst Fachleute können nur selten umfassende, für Praktiker befriedigende Auskünfte geben. Die korrekte Lagerung von Pflanzenschutzmitteln ist in etlichen Verordnungen und Richtlinien aus verschiedenen Rechtskreisen geregelt. Mehr noch: Teilweise sehen sie in jedem Bundesland anders aus. Hinzu kommt, dass sie die zuständigen Behörden unterschiedlich auslegen und bewerten. Es ist somit nicht möglich, allgemein gültige, in allen Bundesländern und Landkreisen geltende Regelungen zu erstellen.

2 Perforierte Regalböden haben den Vorteil, dass eventuell auslaufende Mittel von einer Wanne darunter aufgefangen werden können. Fotos: Bremeyer, Bröker, Dorsch (3), Werkbild (2) Gefriertruhe oder Metallschrank? In manchen Regionen wird nach wie vor das Aufbewahren von Pflanzenschutzmitteln in einer ausgedienten Gefriertruhe akzeptiert. Angeblich genügen auch geflieste ehemalige Milchkammern den Anforderungen der zuständigen Sachbearbeiter, vorausgesetzt, dass kein Bodenabfluss vorhanden ist. Sicherlich sind größere Umweltschäden auf diese Weise zu verhindern. Ob solche Pflanzenschutzmittelläger jedoch einer kritischen Nachfrage beim jeweiligen Landkreis standhalten, sei dahingestellt. Zuständig sind die unteren Wasserbehörden und die Brandschutzprüfer bei den Baubehörden der Landkreise. Vor größeren Investitionen sollten Sie sich mit den hier zuständigen Sachbearbeitern unterhalten. Sprechen Sie mit beiden Behörden! Denn im Normalfall betrachten sie nur ihre jeweils geltenden Rechtskreise. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die befragten Mitarbeiter bereitwillig Auskünfte geben. Dennoch werden die vielen Kriterien, auf die zu achten ist, so manchen Landwirt erschlagen. Grundregeln für die Lagerung Kaum noch Gifte Als giftig und sehr giftig sind mittlerweile nur noch wenig zugelassene Pflanzenschutzmittel eingestuft. Giftige (T) Mittel sind im Ackerbau z. B.: Capitan, Galmano, Harvesan, Jockey und Pirimor. Sehr giftige (T+)-Mittel sind Gramoxone Extra, Reglone und Tamaron. Die in der Gefahrstoffverordnung vorgesehenen Grenzwerte von 200 kg/l T-Mittel bzw. 50 kg/l T+-Mittel werden im Normalfall nicht erreicht. Dennoch ist zu empfehlen, diese Mittel immer separat in einem verschließbaren Schrank aufzubewahren. Zur Pflicht beim Lagern von Pflanzenschutzmitteln gehört Folgendes: Pflanzenschutzmittel unzugänglich für Betriebsfremde und Kinder aufbewahren! Giftige und sehr giftige Mittel (siehe Kasten oben) müssen Sie auf jeden Fall sicher verschlossen am besten getrennt von den übrigen Pflanzenschutzmitteln lagern. Pflanzenschutzmittel niemals in andere Behälter umfüllen! Sie sollten sie immer in der Originalverpackung lagern. Das hat seinen Grund: Durch Abfüllen in andere Flaschen und Kanister ist es in der Vergangenheit bereits zu erheblichen Pflanzenschäden in einzelnen Extremfällen sogar zu Vergiftungen bei Menschen gekommen. Die Mittel nicht in Vorratsräumen, Ställen, Milchkammern, Fluren, Wohnbereichen, Arbeitsräumen oder im Freien lagern! Der Lagerraum sollte kühl, gut belüftet, trocken und frostsicher sein. Auf der Außenseite der Tür zum Lagerraum bzw. am Schrank sollte folgende Aufschrift angebracht sein: Pflanzenschutzmittel Unbefugten ist der Zutritt verboten! Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Es dürfen keine Bodenabläufe und Schornsteinöffnungen in diesem Raum vorhanden sein. Diese Regeln sind relativ einfach. Schwieriger wird es bei den Anforderungen aus der Gefahrstoffverordnung, dem im Baurecht verankerten Brandschutz und den Gesetzen zum Wasserschutz. Nicht zu vergessen: Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften. Hinweisschilder gehören ebenfalls zu einem korrekten Lager. Brandschutz: Nur wenig Mittel sind brennbar Die Grundanforderungen für den Brandschutz sind im Baurecht geregelt. Häufig werden nur die Abkürzungen der verschiedenen Regelwerke erwähnt. Die wichtigsten sind: Die Technische Richtlinie Gefahrstoffe (TRGS) und die Technische Regel für brennbare Flüssigkeiten (TRbF). Demnach ist es verboten, brennbare Flüssigkeiten mit sehr giftigen und giftigen Stoffen, die nicht brennbar sind, zusammen zu lagern. Laut Aussage mehrerer zuständiger Stellen gilt das jedoch nicht für kleinere Mengen von giftigen (T) bzw. sehr giftigen(t+)-mitteln, wenn das Lager mindestens 10 m vom Wohnhaus entfernt ist. Im landwirtschaftlichen Betrieb dürften sich kaum Probleme ergeben, da dieser Abstand meistens gegeben ist und nur geringe Mengen giftiger Mittel vorhanden sind. Außerdem ist auch die Anzahl brennbarer Mittel unter den in der Praxis verbreiteten Präparaten relativ gering. Aufgepasst heißt es bei folgenden Mitteln: Als entzündlich sind beispielsweise diese Mittel eingestuft: Aagrano, Actellic, Boxer, Caramba, Danadim, Decis, Metasystox, Moddus, Perfekthion, Treflan. Als leicht entzündlich gelten Aagrano GF 2000 und Cirrus. Hoch entzündlich sind Pflanzensprays mit dem Wirkstoff Dimethoat und Baumwachsmittel. In den meisten Ackerbaubetrieben reduziert sich diese Palette auf Caramba, Decis, Moddus sowie evtl. Cirrus und Treflan. Beim Einrichten des Pflanzenschutzmittellagers sollten Sie unbedingt die Brandschutz-Auflagen einhalten. Dass Wände, Decken und Türen aus nicht top agrar 10/

3 top Ackerbau Ein Pflanzenschutz-Container kann eine sinnvolle Lösung sein. Achten Sie unbedingt auf das Prüfsiegel. Das Innenleben des Containers: Er verfügt unter anderem über eine Lüftung und eine Auffangeinrichtung. brennbaren Baustoffen bestehen, ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Das gilt auch für die Regale in den Räumen. Welche Feuerwiderstandsklasse für Wände und Türen? Wände, Decken und Türen müssen eine Brandübertragung verhindern. Dies gilt als erfüllt, wenn sie mindestens feuerhemmend sind, z. B. Feuerwiderstandsklasse F 30 bzw. T 30. F 30 bezieht sich auf die Feuerhemmung von Wänden, Decken und Fenstern in Minuten. T 30 gilt gleichermaßen für Türen. Ist das Pflanzenschutzmittellager in einem anderen, größeren Raum abgemauert oder grenzt an einen solchen Raum an, wird Feuerwiderstandsklasse F 90 verlangt. Bei den Türen reicht im Regelfall T 30, allerdings einschließlich der Zarge. Einzelne Landkreise verlangen aber auch T 90-Türen. Das gilt wohl in jedem Fall, wenn sich diese Tür in einer Brandmauer zu einem anderen Gebäude befindet. Im Pflanzenschutzlager muss ein regelmäßiger Luftaustausch gewährleistet sein. Fenster oder Lüftungsschlitze in entsprechender Brandschutzqualität nach außen werden akzeptiert. Diese dürfen allerdings nicht in einen benachbarten Raum führen. Den Brandschutzprüfer fragen Beim Baurecht sind die Anforderungen von Kreis zu Kreis sehr unterschiedlich. Das betrifft die Türen, aber auch die Anforderung an das Vorhandensein von Feuerlöschgeräten oder geprägten Warnschildern mit bestimmter Kantenlänge. Es gibt Kreise, die dies vergleichsweise großzügig sehen. Für Läger im Freien, die mindestens 5 m von den Öffnungen anderer Gebäude entfernt sind, werden hier beispielsweise keine Grundanforderungen von Seiten des Brandschutzes erhoben. Führen Sie vor entsprechenden Investitionen in jedem Fall ein Gespräch mit dem Brandschutzprüfer! Ein Prüfkriterium bei Cross Compliance ist eine mögliche Gefährdung des Grundwassers durch Pflanzenschutzmittel. Für die genannten Grundregeln und den Brandschutz gilt dies nicht. Bei diesbezüglichen Kontrollen wird darauf geachtet, ob z. B. irgendwo Pflanzenschutzmittel auslaufen und in das Grundwasser gelangen können. Werner Reuß, Gelchsheim (Bayern) Der Schrank ist für mich die günstigste Lösung Ich brauche eine Lösung, mit der ich die gesetzlichen Anforderungen erfülle, die aber trotzdem noch halbwegs bezahlbar ist, dachte sich Werner Reuß (55), als er vor einem halben Jahr nach einer Lagermöglichkeit für Pflanzenschutzmittel suchte. Der Landwirt, der im Ochsenfurter Gau auf 70 ha Getreide, Zuckerrüben und Mais anbaut, entschied sich für einen verschließbaren Metallschrank mit integrierten Auffangwannen. Dieser ist ausdrücklich für die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen zugelassen und laut Hersteller entsprechend zertifiziert. Reuß kaufte ihn für 360 E bei seinem Raiffeisen-Lagerhaus. Der Schrank hat insgesamt vier Fächer. Zwei davon sind perforiert und haben darunter einen eigenen Auffangbehälter mit jeweils rund 20 Liter Fassungsvermögen. Ich kann zwar nur noch Gebinde mit einem Volumen bis zu 20 Liter lagern, aber die wichtigsten Mittel werden ohnehin nicht in größe- Die Lösung von Werner Reuß: Ein verschließbarer Metallschrank für 360 W. 54 top agrar 10/2005

4 Die Auflagen, die sich aus dem Wasserrecht ergeben und ggf. vom Landkreis zu kontrollieren sind, gehen jedoch wesentlich weiter. Sie verlangen, dass das Pflanzenschutzmittel-Lager so gestaltet ist, dass jegliche Verunreinigung des Wassers ausgeschlossen ist. Das kann durch stoffundurchlässige Bodenflächen oder zugelassene Auffangwannen erreicht werden. Naheliegend wäre, einfach den Fußboden entsprechend anzustreichen oder die ehemalige Milchkammer zu verwenden. Das ist jedoch nicht so einfach. Denn der Bodenanstrich muss von einer anerkannten Fachfirma durchgeführt werden. Das müssen Sie auch nachweisen können! Außerdem verlangen manche Landkreise ein Gutachten über die Qualität des Betons, aus dem der Fußboden erstellt wurde. Dies ist also keine preiswerte, sondern eine teure Lösung. Bei Wannen und Schränken auf Prüfsiegel achten! Beachten Sie: 10 % der Lagermenge muss aufgefangen werden können, mindestens aber der Rauminhalt des größten Gebindes. Maßgeblich ist hierbei ren Behältern angeboten, so Reuß. Auf den Fächern ohne Wanne lagert der Ackerbauer die pulverförmigen Mittel. Zunächst hatte er überlegt, den Betonboden der Garage, in dem er bisher seine Pflanzenschutzmittel gelagert hat, mit einer neuen Beschichtung abzudichten. Bei den hohen Anforderungen an das Material wäre das aber wesentlich teurer geworden, ist Reuß überzeugt. Auch die Variante Regal plus Auffangwanne kam für ihn nicht in Frage, weil er die Garage nicht allein für die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln nutzen will. Der verschließbare Schrank mit einer Grundfläche von 95 x 50 cm gilt dagegen als separater Raum, der auch die Anforderungen der Berufsgenossenschaft erfüllt. Um nicht verschärften Kontrollen ausgesetzt zu sein, versucht Reuß, mit seinem Lagerbestand außerhalb der Spritzsaison unter der 100-Liter-Grenze zu bleiben. Deshalb ist er sich nicht sicher, ob er seine Pflanzenschutzmittel auch künftig im Frühbezug kaufen wird. Er kann sich auch vorstellen, einen Teil der Lagerung wieder an den Landhandel abzugeben, vorausgesetzt, die Einkaufspreise bleiben halbwegs konstant. -dotop agrar 9/

5 top Ackerbau war deshalb die Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer sehr wichtig. Gemeinsam wurde eine Lösung erarbeitet, die speziell für den Betrieb passt. Für mich war vor allem die Nutzung eines vorhandenen Raumes in der Maschinenhalle wichtig. Außerdem sollte das Lager übersichtlich und geräumig sein, nicht allzu viel kosten sowie groß genug für maximal 550 l Pflanzenschutzmittel sein, so Rühmkorf. Zunächst hat er einen neuen Betonboden gegossen, der die WU 25 Auflage erfüllt. Anschließend wurden Maurerarbeinicht der tatsächliche Inhalt, sondern die Nenngröße der Behälter. In Wasserschutzgebieten sind 100 % Rückhaltevermögen erforderlich. In einigen Fällen hat sich bereits gezeigt, dass die Neubeantragung eines Pflanzenschutzmittellagers in Wasserschutzgebieten Landwirte vor nahezu unüberwindliche Hürden stellt. Die naheliegendste Lösung ist die Beschaffung von Regalen mit Aufkantung an allen vier Seiten oder mit darunter befindlichen Auffangwannen. Es werden auch geeignete Schränke angeboten. Alle drei Systeme benötigen jedoch eine Bauartzulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik in Berlin. Achten Sie bei der Anschaffung auf ein diesbezügliches Prüfsiegel! Vorsicht ist angebracht, denn in manchen Prospekten stehen missverständliche Formulierungen. Gelagerte Mengen beachten Pflanzenschutzmittelläger mit einer Lagermenge von max. 100 Litern gelten als Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art. Sie unterliegen der Eigenverantwortung des Landwirts. Aber auch hier muss eine Gefährdung des Wassers in jedem Fall unterbunden werden, z. B. durch ein ordentliches Regal mit übersichtlicher Lagerung und Auffangvorrichtung. Sie müssen jedoch nicht mit einem Prüfsiegel versehen sein. Bei Lagermengen ab 100 Litern wird in fünfjährigem Abstand eine so genannte Eignungsfeststellung des Lagers durchgeführt. Eine Voraussetzung ist die Bauartzulassung für Schränke, Regalsysteme oder Auffangwannen. Auf ein anerkanntes Auffangsystem kann jedoch ein beliebiges Regal, z. B. aus dem Baumarkt, angebracht werden. Außerdem sind diese Läger der unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Für alle wassergefährdenden Stoffe, somit auch für Pflanzenschutzmittel, gibt es Wassergefährdungsklassen (WGK). WGK 1 ist die niedrigste und WGK 3 die höchste Gefährdungsstufe. Wenn alle Pflanzenschutzmittel höchstens in WGK 2 eingestuft wären, könnten Läger mit Lagermengen bis Liter als Anlage einfacher oder herkömmlicher Art bezeichnet werden. Doch steht die Praxis hier vor Problemen: Denn für den Landwirt ist die Wassergefährdungsklasse nicht ersichtlich. Außerdem sind die meisten Pflanzenschutzmittel gar nicht eingestuft und fallen somit automatisch in WGK 3. Sind aber mehr als 3 % der gelagerten Pflanzenschutzmittel in WGK 3 das ist in der Regel der Fall gilt die gesamte Lagermenge als WGK 3. Hier ist die Industrie gefordert, künftig auf eine lagerungsfreundlichere Einstufung ihrer Mittel hinzuarbeiten. Die Praxis sollte diese dann bei ihrer Auswahl bevorzugen. Wolfgang Rühmkorf, Hildesheim (Niedersachsen) Mit Selbstbau Geld gespart Landwirt Wolfgang Rühmkorf (li.) hat gemeinsam mit Dr. Manfred Bartels von der Bezirksstelle Northeim eine Lösung für die Pflanzenschutzmittel-Lagerung erarbeitet. Die Cross Compliance-Auflagen erfüllen und möglichst günstig Mittel einkaufen das waren meine Ziele beim Neubau des Pflanzenschutzmittellagers, berichtet Wolfgang Rühmkorf aus dem niedersächischen Hildesheim. Der Landwirt bewirtschaftet einen 80 ha Ackerbaubetrieb mit Rüben, Weizen, Gerste und Raps. Problematisch ist jedoch, dass in jedem Landkreis andere Anforderungen an den Bau eines Pflanzenschutzmittel- Lagers gestellt werden. Für den Landwirt Nicht mehr lagern als nötig Viele landwirtschaftliche Betriebe, vor allem in Wasserschutzgebieten, sind schon in den letzten Jahren dazu übergegangen, nur noch das Nötigste oder übrig bleibende Reste im Betrieb zu lagern. Entsprechende Vereinbarungen mit dem Handel sind möglich. Auf diese Weise kann auch ein mittlerer Betrieb mit einer einfachen oder herkömmlichen Anlage auskommen. Aber auch größere Betriebe sollten nicht mehr als l Pflanzenschutzmittel lagern. Anderenfalls wird neben den bereits beschriebenen Auflagen noch eine Löschwasserrückhaltung erforderlich. Außerdem müssen weitere zusätzliche Auflagen eingehalten werden, z. B. die Dokumentationspflicht der gelagerten Mengen. Eine vorübergehende Lagerung, z. B. im Rahmen einer Einkaufsgemeinschaft, die weniger als 24 Stunden bis zum darauf folgenden Werktag dauert, gilt nur als Aufbewahrung und ist somit ohne besondere Vorkehrungen möglich. Vielen Landwirten scheint die Beschaffung eines Pflanzenschutzmittel-Containers oder -Schrankes als sinnvollste Lösung. Das kann in vielen Fällen auch so sein. Achten Sie aber in jedem Fall auf das Prüfsiegel. Außerdem sind manche Schränke wegen fehlender F 90-Einstu- 56 top agrar 10/2005

6 ten durchgeführt und die Wände weiß gestrichen, um den Raum heller und freundlicher zu gestalten. Bewusst hat sich der Ackerbauer gegen einen Schutzanstrich des Bodens entschieden. Dies hätte eine Fachfirma durchführen müssen. Zudem halte ich die Lösung Regal + Auffangwanne für haltbarer. Die Preise der Varianten sind ungefähr gleich, erklärt der Landwirt. Da die Tür des Lagers zum Hof und nicht in einen anderen Raum führt, reicht in seinem Landkreis die Feuerwiderstandsklasse T 30 aus. Preiswerte Ausstattung Die Auffangwannen aus Kunststoff unter den Regalen hat er über eine Einkaufsgemeinschaft preisgünstig bezogen. Sie entsprechen den Sicherheitsvorschriften und sind mit einem Prüfsiegel versehen. Einfache Regale zur Lagerung der Kanister lassen sich mit etwas handwerklichem Geschick selbst bauen oder relativ günstig im Baumarkt kaufen. Die Regale hat er einfach auf die Auffangwannen gestellt. Alternative Lösungen, wie geprüfte Regale mit Aufkantungen oder ein kompletter Lagerschrank, waren dem Landwirt zu teuer. Die als giftig und sehr giftig eingestuften Mittel lagern auf Rühmkorfs Betrieb separat in einem abschließbaren Schrank neben den Regalen. Auch dieser steht auf einer Auffangwanne. Die Einrichtung des Lagers hat der Landwirt durch Hinweisschilder und eine Dokumentationsliste der Mittel mit den dazugehörigen Mengen vervollständigt. Die Kosten für das Lager beziffert Rühmkorf auf ca E. Davon entfallen ca E auf die Maurerarbeiten einschließlich der Tür und ca E auf die Regale und den Schrank. -mbfung nur für das Aufstellen im Freien geeignet. Hier gibt es dann ein Problem im Winter. Wer handwerklich etwas begabt ist und ausreichend Wirtschaftsgebäude zur Verfügung hat, kann für bis E einen allen Anforderungen gerecht werdenden Pflanzenschutzmittelraum mit entsprechender Ausstattung selber bauen. Eine Wand aus 11-er bzw. 17-er Steinen je nach Material erfüllt die Ansprüche nach T 90. Wichtig ist, dass die Tür den Anforderungen des jeweiligen Landkreises entspricht und die Regale mit anerkannten Auffangsystemen ausgestattet sind. top agrar 9/

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