GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG ANHAND CHECKLISTE 01 GRUNDSÄTZE UND ALLGEMEINE SCHUTZMAßNAHMEN, NR. 4 TRGS 510 BETRIEBSBEREICH:

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1 GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG ANHAND CHECKLISTE 01 GRUNDSÄTZE UND ALLGEMEINE SCHUTZMAßNAHMEN, NR. 4 TRGS 510 BETRIEBSBEREICH: DATUM: I.1 Gefährdungen durch Mängel an grundsätzlichen organisatorischen Schutzmaßnahmen ( 4.1 TRGS 510) 1 Allgemeine Strukturerfassung erfolgt? Ist die Gestaltung des Lagers und der Lagereinrichtungen angemessen? Ist die Organisation der Arbeitsabläufe der Aufgabe angemessen und werden die Maßnahmen eingehalten? Werden geeignete Arbeitsmittel für Tätigkeiten, die mit der Lagerung von Gefahrstoffen in Zusammenhang stehen, bereitgestellt? Werden Dauer und Ausmaß der Exposition begrenzt? 4.1 (1) (1) (1) (1) 4 separater Lagerraum ein Lagerabschnitt mehrere Lagerabschnitte Lagerbereich: gesamter Raum Sicherheitsschrank Freilager Zusammenlagerung Kleinmengen im Gebäude Regale (einschl. regelm. Prüfungen) Verkehrswege deutlich Ergänzende Hinweise siehe DGUV-Regel (Lagereinrichtungen und -geräte) Verfahrens- und Betriebsanweisungen zur Lagerorganisation (Warenein- und -ausgang, Lagerung) Beispiele: Greifeinrichtungen bei unpalettierten Fässern Rutschfeste beschichtete Lastaufnahmemittel beim Handling von IBCs mit Metallrahmen Organisation der Arbeitsabläufe, GBU nach GefStoffV

2 Ist die Organisation der Hygienemaßnahmen der Aufgabe angemessen und werden die Maßnahmen eingehalten? Sind Maßnahmen für die Vermeidung des unbeabsichtigten Freiwerdens von Gefahrstoffen ergriffen? Werden die jeweiligen Kleinmengen pro abgeschlossenem Betriebsgebäude überschritten und in einem separaten und geeigneten Lager aufbewahrt? Sind die Mengen bereitgestellter Gefahrstoffe auf den Tages-/Schichtbedarf begrenzt? 4.1 (1) (1) 6, (3), 4.1 (4) 4.1 (5) Angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere regelmäßige Reinigung, Hautschutzplan, Arbeitskleidung (schwarz weiß), Reinigungsplan Vermeidung des unbeabsichtigten Freisetzens von Gefahrstoffen: dokumentierte Kontrollgänge Einweisung der Mitarbeiter etc. Bereithaltung von Mitteln zur Gefahrenabwehr: Auffangwanne Aufsaugmittel Kanalabdeckung etc. Siehe Checkliste 00 Anwendung der TRGS 510. Ob neben einem Gefahrstoff weitere (Gefahr-) Stoffe/Chemikalien/Materialien in einem Lager gelagert werden dürfen, ist nach den Regeln in den folgenden Nummern und insbesondere Abschnitt 7 im Sicherheitsdatenblatt zu prüfen. Darüber hinausgehende Mengen sind in einem separaten Lagerraum zu lagern. Soweit regelmäßig kleine Mengen verwendet werden, kann auch die kleinste handelsübliche Gebindegröße bereitgestellt werden.

3 Werden die Gefahrstoffe nur in geschlossenen Verpackungen oder Behältern gelagert? Werden Gefahrstoffe möglichst in Originalbehältern oder in der Originalverpackung gelagert? Ist ein Gefahrstoffverzeichnis vorhanden und wird es außerhalb des Lagers aufbewahrt? 4.1(6) 4.1 (7), 4.2 (2), 4.2 (3) 4.1 (8), 6 (10) GefStoffV Hinweis auf eventuelle Probennahme oder Abund Umfüllen sind zu bewerten. Eventuell separate Gefährdungsbeurteilung für Ab- oder Umfüllvorgänge gem. 6 GefStoffV erforderlich. Hinweise zu Ab- und Umfüllen geben z.b. die Schutzleifäden für häufige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen der BAuA 206, 208, 211, 212, 312 und BGI 623. Werden Gefahrstoffe nicht in Originalbehältern gelagert, ist sicherzustellen, dass die Lagerbehälter geeignet und mit einer Kennzeichnung versehen sind, die ausreichende Informationen über die Einstufung enthält. Siehe auch 13 dieser Checkliste. Bezeichnung der gelagerten Gefahrstoffe Einstufung der Gefahrstoffe oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften verwendete Mengenbereiche Lagerbereich Ggf. ist ein Lagerplan mit Angabe der Lagerklassen und der zugehörigen Lagermenge sinnvoll.

4 I. 2 Gefährdungen durch Mängel an allgemeinen Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen ( 4.2 TRGS 510) Sind die Verpackungen und Behälter so beschaffen und geeignet, dass vom Inhalt nichts ungewollt nach außen dringt? Sind die gelagerten Gefahrstoffe als solche identifizierbar? Werden die Gefahrstoffe nicht in Behältern aufbewahrt oder gelagert, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann? Keine Lagerung an solchen Orten, die zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen können? 4.2 (1) 4.2 (2) 4.2 (3) 4.2 (4) Diese Voraussetzungen gelten u. a. als erfüllt, wenn die Verpackung / der Behälter die Anforderungen an die Beförderung gefährlicher Güter erfüllt. Gefährliche Stoffe und Gemische sind mit einer Kennzeichnung zu versehen, die ausreichende Informationen über die Einstufung enthält. Gefahrenpiktogramme und Gefahrenhinweise gemäß CLP-Verordnung. Die TRGS 201 Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist anzuwenden. Falls zutreffend, kann auch das vereinfachte Kennzeichnungssystem der DGUV für Standflaschen in Laboratorien angewendet werden. Dazu gehören insbesondere Verkehrswege (z.b. Treppenräume, Fluchtund Rettungswege, Durchgänge, Durchfahrten, enge Höfe) und Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräume oder Tagesunterkünfte.

5 Werden Gefahrstoffe in Arbeitsräumen nur so gelagert, dass die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist? Befinden sich in unmittelbarer Nähe der Lagerbehälter mit entzündbaren Gefahrstoffen keine wirksamen Zündquellen? Werden gefüllte Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen nicht einer Erwärmung von mehr als 50 C durch Sonnenbestrahlung oder andere Wärmequellen ausgesetzt? Werden bei der Lagerung von Druckgaskartuschen mit brennbaren Inhaltsstoffen mit angeschlossener Entnahmeeinrichtung (wegen Undichtigkeiten an den Anschlüssen) zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre beachtet? 4.2 (4) 4.2 (5) 4.2 (6) 4.2 (7) Dies hat in besonderen Einrichtungen (z.b. Sicherheitsschränke) zu erfolgen, falls dies gemäß Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist. Zündquellen sind Feuer, offene Flammen, heiße Oberflächen, heiße Gase, elektrische Funken, elektrische Ausgleichsströme, Blitzschlag, mechanische Schlag- und Reibfunken, statische Elektrizität, elektromagnetische Felder, chemische Reaktionen, Ultraschall, ionisierende Strahlung. Lagerung unter dem Hallendach muss bewertet werden. Ggf. obere Regalebene(n) für diese Stoffe sperren. Beispiel: Decken-Heizstrahler, Dunkelstrahler Beispiele: wirksame Lüftungsöffnungen im Lagerraum / Schrank von mindestens 100 cm 2

6 Ist bei der Lagerung von angebrochenen Gebinden die tatsächliche Lagermenge bei der Berechnung des gesamten gelagerten Volumens herangezogen worden? Werden entzündbare Flüssigkeiten (H224, H225, H226) außerhalb von Lägern in zerbrechlichen Behältern bis maximal 2,5 l Fassungsvermögen je Behälter oder in nicht zerbrechlichen Behältern bis maximal 10 l Fassungsvermögen je Behälter gelagert, sofern die Gefährdungsbeurteilung keine erhöhte Brandgefahr ergibt? Sind die Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen in einer Auffangeinrichtung eingestellt, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann? 4.2. (8) 4.2.(9) 4.2 (10) Bei entzündbaren Gefahrstoffen (H221, H222, H223, H224, H225, H226) ist das Nennvolumen heranzuziehen! Berechnung der effektiven Menge am Arbeitsplatz gemäß Checkliste 00 Anwendung der TRGS 510 und 12 dieser Checkliste. Hierbei dürfen maximal 20 kg extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten, davon nicht mehr als 10 kg extrem entzündbare Flüssigkeiten, enthalten sein. Die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken nach Anlage 3 TRGS 510 wird empfohlen. Kann eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden, müssen die Auffangeinrichtungen elektrostatisch ableitfähig sein. Bezüglich der Abmessungen siehe auch Anforderung nach AwSV.

7 Werden die Gefahrstoffe nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich deren Zusatzstoffe, Kosmetika und Genussmitteln aufbewahrt oder gelagert? Werden bestimmte Stoffe und Gemische unter Verschluss oder so aufbewahrt bzw. gelagert, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben? Werden Stoffe und Gemische, die vom Inverkehrbringer nach der Verordnung (EG) 1272/2008 mit dem Sicherheitshinweis P405 Unter Verschluss aufbewahren gekennzeichnet sind, unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben? 4.2 (11) 4.2 (12) 4.2 (13) Eine unmittelbare Nähe liegt insbesondere bei akut toxischen (Kategorien 1, 2 und 3), karzinogenen, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B vor, wenn sie im selben Raum aufbewahrt oder gelagert werden. Grundsätzlich sollen auch alle anderen Gefahrstoffe in getrennten Räumen aufbewahrt/gelagert werden. Wenn aus betrieblichen Gründen zwingend notwendig, müssen diese zumindest durch einen horizontalen Abstand größer 2 m getrennt sein. Dies gilt für Stoffe die nach Anhang I der CLP- Verordnung als akut toxisch Kat. 1 oder 2 bzw. chronisch toxisch Kat. 1A oder 1B eingestuft sind. Hinweis auf Zugangsbeschränkung und Besucherregelung. Zum Beispiel sollte auf das Verbot des Zutritts für Unbefugte hingewiesen werden (z.b. ASR A1.3 D-P006). Hinweis auf Zugangsbeschränkung und Besucherregelung. Zum Beispiel sollte auf das Verbot des Zutritts für Unbefugte hingewiesen werden (z.b. ASR A1.3 D-P006).

8 Werden Stoffe, die dem Betäubungsmittelgesetz als psychotrope Stoffe unterliegen, unter Verschluss aufbewahrt? Werden weitere Anforderungen gemäß Abschnitt 7 Sicherheitsdatenblatt eingehalten? Sind weitere Maßnahmen gemäß sowie den Anhängen der TRGS 510 erforderlich? Werden Tätigkeiten, wie z.b. Umfüllen und Entnehmen, Reinigen von Behältern, Probenahme, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, im Lager durchgeführt? 4.2 (14) Der Zugang zu den Betäubungsmitteln ist nur der verantwortlichen Person erlaubt. Einzelfallprüfung, z.b. Hinweis auf Vermeidung der Zusammenlagerung mit Säuren oder Laugen. Keine Zusammenlagerung mit Oxidationsmitteln. Sind zusätzliche Maßnahmen gemäß Checkliste 00 Anwendung TRGS 510 erforderlich, ist diese Checkliste durch weitere stoffspezifische Checklisten zu ergänzen. Diese sind separat in der Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu bewerten. Die notwendigen Schutzmaßnahmen sind zusätzlich zu ergreifen. Ergebnis der Prüfung: Maßnahmen sind erfüllt teilweise erfüllt nicht erfüllt nicht zutreffend Handlungsbedarf kurzfristig: Handlungsbedarf mittel-/langfristig: Ort Datum Unterschrift

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