Vortrag Gefahrstofflagerung im Innenbereich
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- Gerda Lorentz
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1 Ihr Partner für Sicherheit und Umweltschutz Tagung der Sicherheitsfachkräfte am April 2016 In Oberhof / Th. Präventionszentrum Mainz Vortrag Gefahrstofflagerung im Innenbereich
2 Ihr Referent : Thomas Pietschmann Key Account Manager Sachverständiger für Gefahrstofflagerung (BDSF) Folgende Themen werden wir heute behandeln! Wie wird was, wo geregelt? Gefahrstoff? Bei uns passiert nichts! Gefahrendreieck, Zündquellen Gefahrstoffe und deren Lagerung. Beispiele
3 WER BESTIMMT UNSER HANDELN??? und zwar mit derzeit cirka 2000 Gesetzen, Erlassen und Verordnungen muss der Unternehmensbetrieb heute durchschnittlich leben. und natürlich Sie der Mitarbeiter! Der Gesetzgeber!
4 HIER EINE AUSWAHL VON WICHTIGEN GESETZEN, ERLASSEN UND VERORDNUNGEN Arbeitsschutz-Gesetz (ArbSchG) Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Biostoffverordnung (BioStoffV) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) (ist zum außer Kraft gesetzt und ersetzt durch die Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen) PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) 01.Juni 2015 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) Arbeitssicherheits-Gesetz (ASiG) Unfallverhütungsvorschriften: z.b. DGUV Vorschrift 2 Wichtig sind auch z.b. die TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung), TRGS 500 (Schutzmaßnahmen) und TRGS 510- neu Ausgabe Januar 2013 Fassung vom (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) TRGS 800 neu (Brandschutzmaßnahmen) In den Texten der TRGS findet man auch immer Verweise auf weitere technische Regeln: z.b. TRGS 511 (Ammoniumnitrat),TRGS 555 (Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten),TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte AGW), oder TRGS 905 (Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe)
5 INSBESONDERE ZUM THEMA LABOR UND DRUCK GASE Laborrichtlinien Seit vielen Jahren haben sich die Richtlinien für Laboratorien Sicheres Arbeiten in Laboratorien Grundlagen und Handlungshilfen (BGI/GUV-I 850-0, früher BGR/GUV-R 120 bzw. ZH 1/119 und GUV 16.17) in der täglichen Praxis bewährt. Der Bestimmungstext der Richtlinien für Laboratorien wurde im Jahr 2000 im Rahmen des Kooperationsmodells vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) als TRGS 526 Laboratorien in sein Technisches Regelwerk aufgenommen. Dabei obliegt die Fortschreibung dem Sachgebiet Laboratorien des Fachbereichs Rohstoffe und chemische Industrie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Abstimmung mit dem Ausschuss für Gefahrstoffe. Mit der BGI/GUV-I Sicheres Arbeiten in Laboratorien wird dem Stand der Labortechnik, neuen Erkenntnissen aus der Laborpraxis sowie der geänderten Vorschriftenlage, insbesondere der novellierten Gefahrstoffverordnung, Rechnung getragen. Laborrichtlinien BGI/GUV-I 850-0: Sicheres Arbeiten in Laboratorien Grundlagen und Handlungshilfen Die jeweils aktuellen Änderungen finden sich zeitnah in der Online-Fassung. In einer Neuauflage der BGI/GUV-I werden diese in die Druckfassung übernommen.
6 PRAXIS viel Theorie, Darum jetzt an Sie 5 Fragen
7 UMGANG MIT GEFAHRSTOFFEN FRAGEN? Wo ist Ihr Gefahrstoff- Verzeichnis? Wann ist eine korrekte Gefährdungsbeurteilung für den Bereich erstellt worden? Was wissen Sie über Ihre Gefahrstoffe und die Abwehr von Gefahren? Welche Schutzmaßnahmen haben Sie ergriffen? Wie sind Ihre Betriebsanweisungen aufgebaut?
8 BETRIEBSANWEISUNG DRUCKGASFLASCHEN
9 Sichere Lagereinrichtungen
10 Unterbauschrank mit Kühlaggregat und Umluftfiltersystem UB-S-90K zur Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten mit einem niedrigen Flammpunkt Richtig Der UB-S-90K passt perfekt unter Abzüge und Arbeitsplätze und eignet sich z. B. für die gesetzeskonforme Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten mit einem niedrigen Flammpunkt von temperierten Rückstellproben
11 DIE TRGS 510 PKT.1 ANWENDUNGSBEREICH (1) TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern einschließlich folgender Tätigkeiten 1. Ein- und Auslagern, 2. Transportieren innerhalb des Lagers und 3. Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe.
12 DIE TRGS 510 PKT.2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN DEFINITION LAGER (2) Lager im Sinne dieser TRGS sind Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die besondere Anforderungen zum Schutz von Beschäftigten und anderen Personen erfüllen und dazu bestimmt sind, Gefahrstoffe zum Lagern aufzunehmen. Hierzu zählen auch Container oder Schränke. (3) Lagerabschnitt ist der Teil eines Lagers, der von anderen Lagerabschnitten oder angrenzenden Räumen 1. in Gebäuden durch Wände und Decken, die die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen, oder 2. im Freien durch entsprechende Abstände oder durch Wände getrennt ist. Sicherheitsschränke mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Minuten gelten als Lagerabschnitt. (4) Lagerbereich ist der Teil eines Lagerabschnitts, in dem Stoffe gelagert werden. (5) Als Lager im Freien gelten auch überdachte Lager, die mindestens nach zwei Seiten offen sind, einschließlich solcher, die nur an einer Seite offen sind, wenn die Tiefe von der offenen Seite her gemessen nicht größer ist als die Höhe der offenen Seite ist. Eine Seite des Raumes gilt auch dann als offen, wenn sie aus einem Gitter aus Draht oder dergleichen besteht, die die natürliche Lüftung jedenfalls nicht merklich eingeschränkt.
13 WO IST DIE GESETZLICHER BESCHREIBUNG LAGERN? Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnug GefStoffV )Vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S 1643) 2 Begriffsbestimmungen Absatz (5) Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
14 DIE TRGS 510 PKT. 4.2 LAGERORTE UND RÄUME DEFINITION UNZULÄSSIGE LAGERUNG (1) Gefahrstoffe dürfen grundsätzlich nicht an solchen Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen kann. 1. Solche Orte sind insbesondere Verkehrswege. Zu Verkehrswegen zählen u.a. Treppenräume, Flure, Flucht- und Rettungswege, Durchgänge, Durchfahrten und enge Höfe. 2. Für die Lagerung nicht geeignete Orte sind u.a. Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräume oder Tagesunterkünfte. 3. Gefahrstoffe dürfen in Arbeitsräumen nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen. FAZIT: z. B. FWF90-Sicherheitsschrank gemäß. DIN EN Teil 1
15 Das sind Möglichkeiten der sichern Lagerung Gefahrstoffe Gefahrstoffe Technische Entlüftung Technische Entlüftung Bodenauffangwanne Selbstschließende Türen Zentrales Lager Typ 90 Lagerschrank 90 Minuten feuerwiderstandsfähigewände Selbstschließende Brandschutztür Bodenauffangwanne 90 Minuten feuerwiderstandsfähige Wände
16 EN Europäische Norm für Sicherheitsschränke zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten EN Was macht einen Sicherheitsschrank sicher?
17 SICHERHEITSSCHRÄNKE EN Brandkammer Schrank 1000 C Der Test für Sicherheitsschränke (Gefahrstofflagerung) ist nur dann bestanden, wenn im Schrankinneren an keiner Mess-Stelle ein Temperaturanstieg über 180 K nachweisbar ist!!!
18 SICHERHEITSSCHRÄNKE, SICHERES LAGERN VON GEFAHRSTOFFEN asecos
19 Definition Gefahrstoff Der Begriff stammt aus dem Bereich des Chemikaliengesetzes und der Gefahrstoffverordnung. Bei Gefahrstoff handelt es sich um Stoffe oder Zubereitungen, die gefährliche oder schädliche Eigenschaften für Mensch und Umwelt besitzen. Rohstoffe, Produkte oder auch Reststoffe für die Lagerung sind die Eigenschaften bedeutend
20 GHS GLOBALLY HARMONISED SYSTEM OF CLASSIFICATION AND LABELLING OF CHEMICALS Das Global Harmonisierte System (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien der Vereinten Nationen bildet die Grundlage einer weltweiten Vereinheitlichung bestehender nationaler Systeme. Mit der Umstellung der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien auf GHS werden die bisher gewohnten rechteckigen orangefarbenen Gefahrstoffsymbole durch neue Gefahren-piktogramme (rotumrandete Rauten mit schwarzen Symbolen auf weißem Grund) abgelöst. Dabei sind für die EU Übergangsfristen für Stoffe bis 01.Dezember 2010 und für Zubereitungen (zukünftig dann als Gemische bezeichnet) bis zum Juni 2015 vorgesehen. In der Übergangszeit bis zu diesen Terminen muss im Sicherheitsdatenblatt auch die alte Einstufung angegeben sein.
21 DIE GEFAHRSTOFFKENNZEICHNUNG bisher Verbindlich für Einzelstoffe ab Verbindlich für Gemische ab GGVSEB Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit der Eisenbahn und auf Binnengewässern GefStoffV GHS Giftige Stoffe Ätzende Stoffe Entzündliche Flüssigkeiten Oxidierend Wirkende Stoffe Explosivstoffe CMR R 42 R 43 Xi Gase
22 BEGRIFF GEFAHRSTOFF Gefährlich sind Stoffe oder Zubereitungen nach 3 GefStoffV, die mindestens eines der folgenden Gefährlichkeitsmerkmale nach 4 GefStoffV aufweisen: 1. explosionsgefährlich 2. brandfördernd (oxidierend) 3. hochentzündlich (extrem entzündbar) 4. leichtentzündlich (leicht entzündbar) 5. entzündlich (entzündbar) 6. sehr giftig (akut toxisch Kat.1) 7. Giftig (toxisch Kat.2) 8. gesundheitsschädlich 9. ätzend (korrosiv) 10. reizend 11. sensibilisierend 12. krebserzeugend (karzinogen) 13. fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch) 14. erbgutverändernd (mutagen) 15. umweltgefährlich (gefährdend Gewässer) Gefahrstoffverordnung / Globally Harmonised System (GHS)
23 GHS GLOBALLY HARMONISED SYSTEM OF CLASSIFICATION AND LABELLING OF CHEMICALS Nicht nur Symbole und Darstellungen ändern sich neue Gefahrenklassen und veränderte Einstufungskriterien sind Ergebnis der weltweiten Einigung. Nach jetzigem EU-Recht gibt es 15 Gefahrenmerkmale, wie z. B. Ätzend, Sehr giftig oder Leichtentzündlich. Mit Inkrafttreten der neuen GHS-Verordnung wird dann zwischen 28 Gefahrenklassen unterschieden. Die neue Systematik unterscheidet zwischen Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien. So gibt es z. B. in der Gefahrenklasse "Entzündbare Flüssigkeiten" drei Kategorien abhängig vom Flammpunkt. Bei der "Akuten Toxizität" werden vier Kategorien unterschieden. Die Grenzen zur Einstufung (also z. B. Flammpunkt) weichen zum Teil von denen des bisherigen EU-Systems ab. Voraussichtlich können in deren Folge bestimmte Stoffe, die heute z. B. als "Gesundheitsschädlich" eingestuft sind, zukünftig als "Giftig" eingestuft werden.
24 Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen BG oder anderen Quellen
25 Gefahrendreieck Die Voraussetzungen für einen Verbrennungsvorgang: ZÜNDQUELLE: BRENNBARER STOFF: Mechanischer Funke Elektrischer Funke Chemische Reaktion Statische Entladung Heiße Oberfläche Offene Flamme ZÜNDQUELLE BRENNBARER STOFF SAUERSTOFF SAUERSTOFF SAUERSTOFF Gas Flüssigkeit Feststoff BEDINGUNG MENGENVERHÄLTNIS
26 SICHERER UMFÜLLVORGANG Z.B. DURCH Anti-Statik-Set im Transportkoffer
27 Gefahrendreieck Die Voraussetzungen für einen Verbrennungsvorgang: ZÜNDQUELLE: BRENNBARER STOFF: Mechanischer Funke Elektrischer Funke Chemische Reaktion Statische Entladung Heiße Oberfläche Offene Flamme ZÜNDQUELLE BRENNBARER STOFF SAUERSTOFF SAUERSTOFF SAUERSTOFF Gas Flüssigkeit Feststoff BEDINGUNG MENGENVERHÄLTNIS
28 Die Gefahrstoffkennzeichnung GEFAHRKLASSEN BRENNBARER FLÜSSIGKEITEN Bisherige Regelung GHS Regelung verbindlich ab für Einzelstoffe ab für Gemische Hochentzündlich Flammpunkt < 0 C Kategorie 1: extrem entzündbar Flammpunkt < 0 C R 10 Leichtentzündlich Flammpunkt < 21 C Entzündlich Flammpunkt ab 21 C bis 55 C Kategorie 2: leicht entzündbar Flammpunkt < 23 C Kategorie 3: entzündbar Flammpunkt ab 23 C bis 60 C
29 BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN DEFINITIONEN UND BEGRIFFE Flammpunkt = niedrigste Temperatur, bei der Lösemitteldämpfe mit der umgebenden Luft ein durch Fremdentzündung entflammbares Dampf/Luft Gemisch bilden (bei Normaldruck). Ist das Volumen des Gemisches groß genug, kann eine Explosion erfolgen. Der Versuch zeigte erst den Flammpunkt, dann den Brennpunkt.
30 Explosionsgrenzen Beispiele brennbarer Flüssigkeiten (1) 4 Tropfen brennbarer Flüssigkeit verdampfen zu 500 ml zündfähigem Dampf -Luftgemisch Gemisch 500 ml
31 Explosionsgrenzen Beispiele brennbarer Flüssigkeiten (2) 1 Schnapsglas das sind 20 ml brennbarer Flüssigkeit verdampft zu 200 l 200 Liter zündfähigem Dampf - Luftgemisch Gemisch
32 Explosionsgrenzen Beispiele brennbarer Flüssigkeiten (3) 1 Liter brennbarer Flüssigkeit 200 l 200 l 200 l 200 l verdampft zu 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l l 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l 50 Fässern à 200 l = l zündfähigem Dampf - Luftgemisch Gemisch 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l 200
33 Kernkompetenz Sicherheitsschränke Mehr als 200 verschiedene Schrank- modelle
34 Grundsätzliches Lagerung ist unzulässig... mehr als Tagesbedarf... länger als 24 Stunden sich nicht im Arbeitsgang befinden nicht für den Fortgang der Arbeiten benötigt werden (TRGS 510) Lager Ein Lager ist ein Gebäude, ein Raum in einem Gebäude oder ein Bereich im Freien, der dazu bestimmt ist, Stoffe (...) zum Lagern aufzunehmen. (TRGS 510)
35 Definition - Unzulässige Lagerung Lagerung ist unzulässig in Durchgängen und Durchfahrten in Treppenräumen in allgemein zugänglichen Fluren, in Arbeitsräumen in Gast- und Schankräumen (TRGS 510) Besonderheit brennbare Flüssigkeiten (...) dürfen in Arbeitsräumen gelagert werden, sofern die Lagerung mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen (z. B. Typ 90-Sicherheitsschränke gem. TRGS 510/EN14470)
36 Ihr Partner für Sicherheit und Umweltschutz Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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