Das geänderte Gefahrstoffrecht
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- Gudrun Lenz
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1 Das geänderte Gefahrstoffrecht 10. Oberfränkischer Arbeitsschutztag
2 Die neue Gefahrstoffverordnung von 2010 In Kraft getreten am 01. Dezember 2010 Gründe für die Neufassung: Anpassungserfordernis an neues EU-Chemikalienrecht REACH-Verordnung CLP-Verordnung (EU-GHS) Weiterentwicklung der Gefahrstoffverordnung aufgrund von Erfahrungen mit der GefStoffV von 2005 aktuellen Diskussionen im Ausschuss für Gefahrstoffe
3 Änderungen infolge der REACH-Verordnung EU-weite Beschränkungen sind nun in Anhang XVII der REACH-VO enthalten, daher Streichung von Anhang IV Herstellungsund Verwendungsverbote neuer Anhang II Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen mit wenigen, rein nationalen Beschränkungen, z.b. zu PCP, Korrosionsschutzmitteln und Kühlschmierstoffen, Asbest, biopersistenten Fasern Redaktionelle Folgeänderungen aufgrund des REACH-Anpassungsgesetzes (Änderungen ChemG)
4 Änderungen infolge der CLP-Verordnung Rechtsbereich EU-Regelung alt CLP-Verordnung neu Einstufung Kennzeichnung Gefährlichkeitsmerkmal Bezeichnung der besonderen Gefahr (R-Satz) Gefahrensymbole Gefahrenbezeichnungen Bezeichnungen der besonderen Gefahren (R-Sätze) Sicherheitsratschläge (S-Sätze) Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien Gefahrenhinweise (H-Sätze) Gefahrenpiktogramme Signalworte (Gefahr, Achtung) Gefahrenhinweise (H-Sätze) Sicherheitshinweise (P-Sätze)
5 Übergangsbestimmungen der CLP-Verordnung Einstufung Einstufung (Sicherheits-DB) EU-Regelungen alt CLP-VO neu Stoffe Zwingend bis Erlaubt seit Zwingend ab Gemische Zwingend bis Erlaubt seit Zwingend ab Kennzeichnung Kennzeichnung (Etikett) EU-Regelungen alt CLP-VO neu Stoffe Erlaubt bis Erlaubt seit Zwingend ab Gemische Erlaubt bis Erlaubt seit Zwingend ab
6 Änderungen infolge der CLP-Verordnung Die vollständige Umstellung der GefStoffV auf EU-GHS erfolgt erst nach Ablauf der Übergangsfristen der CLP-VO zum Damit basiert die GefStoffV bis zum auf der Einstufung nach dem alten EU-System Definition des Begriffes gefährlich über die Zuordnung zu Gefährlichkeitsmerkmalen nach dem alten EU-System Verwendung der alten Gefährlichkeitsmerkmale Verzicht auf Bezüge zu GHS-Gefahrenklassen Die neue GefStoffV lässt aber die Verwendung von innerbetrieblichen GHS-Kennzeichnungen ausdrücklich schon vorher zu
7 Änderungen infolge der CLP-Verordnung Regelungen der CLP-VO gelten unmittelbar. Daraus resultieren: Aufhebung von Anhang II Besondere Vorschriften zur Information, Kennzeichnung und Verpackung Konzentrierung der Bestimmungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung in einem Paragrafen ( 4) deklaratorischer Hinweis auf die Gültigkeit der CLP-VO Anwendungsoption von Stoff- und Zubereitungs-RL im Einklang mit den Übergangsregelungen der CLP-VO Bedeutungsgleichheit von Zubereitung und Gemisch (in Abschnitt 14 der Begründung der CLP-VO erläutert)
8 Schutzstufenkonzept unter EU- GHS? Keine Kompatibilität zwischen dem kennzeichnungsbezogenem Ansatz des Schutzstufenkonzeptes der Gefahrstoffverordnung von 2005 und dem EU-GHS- Einstufungs- und Kennzeichnungssystem Aufhebung der Kopplung der Schutzstufen an die Kennzeichnung Komplette Umstellung auf gefährdungsbezogenen Ansatz
9 Weiterentwicklung der GefahrstoffV 2005 Anpassung des abgestuften Maßnahmenkonzeptes Struktureller Aufbau bleibt erhalten Änderungen sind überschaubar Ziel: stärkere Differenzierung zwischen allgemein gültigen Grundpflichten und beurteilungsbasierten Schutzmaßnahmen Aufeinander aufbauende Schutzmaßnahmenpakete ohne Bezug zur Kennzeichnung Kennzeichnungsunabhängige Schutzmaßnahmenpakete Voraussetzung für die zukünftige Umsetzung des Risikobewertungskonzeptes für krebserzeugende Stoffe Einbindung des Konzeptes in die GefstoffV nach erfolgreicher Erprobung in der Praxis geplant
10 Risikokonzept für kanzerogene Stoffe Erprobungsphase bis 2015 Festlegung stoffübergreifender Risikogrenzen Akzeptanzrisiko: 4: (übergangsweise 4:10000) Toleranzrisiko: 4:1000 Gebunden an ein gestuftes Maßnahmenkonzept zur Risikominderung
11 GefStoffV 2010 Was ändert sich? Erster Abschnitt: Zielsetzung, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Definition Gefahrstoff, Fachkunde, Sachkunde, krebserzeugend Zweiter Abschnitt: Gefahrstoffinformation Gefährlichkeitsmerkmale Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (Verweis auf CLP) Sicherheitsdatenblatt und sonstige Informationspflichten (REACH)
12 GefStoffV 2010 Was ändert sich? Dritter Abschnitt: Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten 6: Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung strukturierte Anforderungen zur Dokumentation (z. B. präzisierte Anforderungen an Gefahrstoffverzeichnis) geringe Gefährdung zukünftig auch bei T, T+, CMR möglich Konkrete Vorgaben beim Fehlen von Prüfdaten: wenn keine Daten zu akut toxisch, reizend, hautsensibilisierend oder erbgutverändernd vorhanden sind, dann sind die Stoffe bei der Gefährdungsbeurteilung wie Stoffe mit entsprechender Wirkung zu behandeln.
13 GefStoffV 2010 Was ändert sich? Dritter Abschnitt: Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten 7: Grundpflichten (zusammengefasst aus bisherigen 8-11) Substitutionsgebot Minimierungsgebot Rangfolge der Schutzmaßnahmen Einhaltung der AGW, Ermittlung, Messung
14 GefStoffV 2010 Was ändert sich? Vierter Abschnitt: Schutzmaßnahmen 8: Allgemeine Schutzmaßnahmen Gestaltung Arbeitsplatz, Arbeitsmethoden und Verfahren; Begrenzung der Exposition und der Anzahl der Beschäftigten, etc. (im wesentlichen identisch mit den Maßnahmen des 8 der GefStoffV von 2005) bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind diese Grundmaßnahmen ausreichend, in Einzelfällen (bei entsprechender Gefährdungsbeurteilung) eventuell auch bei Tätigkeiten mit nicht-geringer Gefährdung
15 GefStoffV 2010 Was ändert sich? Vierter Abschnitt: Schutzmaßnahmen 9: Zusätzliche Schutzmaßnahmen (bisherige 9 und 10 ) bei Tätigkeiten mit erhöhter inhalativer und dermaler Gefährdung, wenn AGW nicht eingehalten bei Stoffen ohne AGW auf Grund der zugewiesenen Gefährlichkeitsmerkmale und der vorhandenen inhalativen Exposition eine Gefährdung angenommen werden kann bei haut- oder augenschädigenden Stoffen eine Gefährdung durch Haut- oder Augenkontakt besteht Anwendungskriterien nun nicht mehr kennzeichnungs-, sondern gefährdungsabhängig
16 GefStoffV 2010 Was ändert sich? Vierter Abschnitt: Schutzmaßnahmen 10: Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen (CMR) Verknüpfung mit Bestimmungen für besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe im Anhang (Geschlossenes System) Erleichterungen nach AGS- und Praxis-Vorschlägen, d.h., neben Arbeitsplatzmessungen bei Tätigkeiten mit CMR-Stoffen auch Expositionsermittlung durch andere geeignete Methoden möglich
17 GefStoffV 2010 Was ändert sich? Vierter Abschnitt: Schutzmaßnahmen 11: Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen Bezugnahme auf Gefährlichkeitsmerkmale im Anhang I der GefStoffV zusätzlich Bezug zur Eigenschaft explosionsfähig hergestellt (z.b. Mehlstaub) 12: Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und organischen Peroxiden GefStoffV ist auch Verordnung zu 25 SprengG
18 Ablaufdiagramm Gefährdungsbeurteilung
19 GefStoffV 2010 Was ändert sich? Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit CMR-Stoffen 40jährige Aufbewahrungsfrist des Verzeichnisses der exponierten Beschäftigten Bei Beschäftigungsende: Aushändigung eines Auszugs an den Beschäftigten
20 Änderung der Gefahrstoffverordnung - Zusammenfassung Zusammenfassung: Anpassung an REACH Einleiten des Übergangs auf EU-GHS Beibehaltung eines gestuften gefährdungsbezogenen Ansatzes - ohne starre Anbindung an die Kennzeichnung - dafür stärkere Fokussierung auf Gefährdungsbeurteilung - dadurch Stärkung der Arbeitgeberverantwortung - zusätzlich Neustrukturierung der Schutzmaßnahmenpakete Schaffung der Voraussetzungen zur Einführung des Risikokonzeptes für krebserzeugende Stoffe nach positiver Erprobung
21 TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
22 Vorgaben des AGS Zusammenführung unterschiedlicher Lagervorschriften für ortsbewegliche Behälter Konsolidierung der Lagervorschriften TRGS 514: Lagerung giftiger und sehr giftiger Gefahrstoffe TRGS 515: Lagerung brandfördernder Gefahrstoffe TRbF 20: Lagerung entzündlicher Flüssigkeiten TRG 280: Lagerung von Druckgasen Berücksichtigung der GHS-Einstufungen
23 Regelungen zur Lagerung von Gefahrstoffen TRbF 20 TRGS 514 TRGS 510 TRGS 515 TRG 280
24 Erstmals Lagervorschriften für alle Vorher existierten keine Lagervorschriften für: Ätzende Reizende Gesundheitsgefährliche Sensibilisierende Pyrophore Selbstentzündliche Alle entzündlichen Gefahrstoffe Gefahrstoffe
25 TRGS 510 Lagerung Inhalt 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Gefährdungsbeurteilung 4 Allgemeine Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz 5 Ergänzende Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe 6 Maßnahmen zum Brandschutz 7 Zusammenlagerung 8 Lagerung akut toxischer Flüssigkeiten und Feststoffe 9 Lagerung oxidierender Flüssigkeiten und Feststoffe 10 Lagerung von Gasen unter Druck 11 Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen 12 Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten
26 TRGS 510 Lagerung Inhalt Anlage 1: Ergänzende Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung Anlage 2: Lagerung von Gefahrstoffen in Verkaufsräumen und Wohnhäusern Anlage 3: Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken in Arbeitsräumen Anlage 4: Beschreibung der Lagerklassen Anlage 5: Vorgehensweise zur Festlegung der Lagerklassen Anlage 6: Sicherheitstechnische Anforderungen an ortsfeste Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen in Lägern für entzündbare Flüssigkeiten Anlage 7: Lüftung und Vorschriften zum Explosionsschutz Anlage 8: Sehr reaktionsfähige oxidierende/brandfördernde Stoffe Anlage 9: Maßnahmen bei der Lagerung von Gefahrstoffen bis zu 50 kg (Kleinmengenregelung)
27 Anwendungsbereich Kap Eigenschaft CLP-VO EG-RL Mengenschwelle 4 Alle Gefahrstoffe keine 5 Akut toxisch H300, H301, H310, H330 karzinogen, keimzellmutagen R23 bis R28 200kg H340, H350 R45, R46, R kg Entzündbare Gase H221, H221 R kg Oxidierende Gase H270 R kg (Extrem) leicht entzündbare Flüssigkeiten Entzündbare Flüssigkeiten 6 Gefahrstoffe, die erfahrungsgemäß entzündbar sind H224, H225 R11, R kg H226 R kg Gefahrdrohende Menge gem. Kap. 6 7 Alle Gefahrstoffe 200 kg pro Lagerklasse bzw. 400 kg Gesamtlagermenge 8 Akut toxische Gefahrstoffe H300, H301, H310, H311, H330 R23 bis R kg
28 Anwendungsbereich Kap Eigenschaft CLP-VO EG-RL Mengenschwelle 5+9 Oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe H171, H172 R8, R9 Stoffe nach Anhang 8: keine im übrigen 200 kg 10 Gase unter Druck H220, H221, H270, H280, H281 keine 11 Entzündbare Aerosole H222, H kg 12 Entzündbare Flüssigkeiten H224, H225, H226, Flammpunkt < 55 C R10, R11, R12 Eingeschränkt kg vollständig ab 200 kg Die TRGS gilt nicht für: Stationäre Behälter Schüttgüter Ansteckungsgefährliche Stoffe Explosionsgefährliche Stoffe nach Sprengstoffgesetz Organische Peroxide Stoffe im Produktionsgang Umfüllarbeiten Produktentnahmen Probennahme Reinigung von Behältern Wartungsarbeiten Instandhaltungsarbeiten
29 Lagerorte Gefahrstoffe dürfen grundsätzlich nicht gelagert werden in: Treppenräumen, Fluren und Rettungswegen Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräumen, Tagesunterkünften Gefahrstofflager: ab 200 kg notwendig Bis 50 kg: Lagerung in anderen Räumen zulässig Wohn- und Verkaufsräume in Anhang 2 geregelt
30 Prüfungen Zu prüfende Einrichtungen Einhaltung der Fach- und Feldlasten Dichtigkeit, Belegung von Auffangwannen, -tassen Entsorgungseinrichtungen (Dichtheit, Korrosionsfreiheit) Lüftungseinrichtungen (z.b. Lüftungskanäle) Organisatorische Prüfvorgaben Tägliche Sichtkontrolle (PSA, Be- und Entlüftung) Hörkontrollen Wirksamkeitsprüfungen (nach festzulegendem Zeitraum)
31 Ergänzende Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe Anwendungsbereich (ab 200 kg bzw. 50 kg bei sehr giftig) karzinogene/krebserzeugende Gefahrstoffe keimzell-mutagene / erbgutverändernde Stoffe reproduktionstoxische / fortpflanzungsgefährdende Stoffe akut toxische / sehr giftige, giftige Gefahrstoffe entzündbare / entzündliche Flüssigkeiten oxidierende / brandfördernde Gefahrstoffe extrem entzündbare / hochentzündliche Gase
32 Ergänzende Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe Bauliche Anforderungen Lagerfußboden (gemäß VAwS) Auffangraum (mind. Rauminhalt des größten Gefäßes) Zugangsbeschränkungen Zugang nur für befugte Personen Verbotszeichen P006 Zutritt für Unbefugte verboten Spezielle Regelungen für genehmigungsbedürftige Läger Betriebsstörungen im Brand-, Leckagefall Notfallübungen und Alarmplan Feuerwehreinsatzpläne Stoffspezifische Information für Einsatzkräfte bei Stofffreisetzung
33 Maßnahmen zum Brandschutz Anwendungsbereich Entzündbare Flüssigkeiten ( H224,225,226 / R10,11,12 ) Entzündbare Gase ( H220,221 / R12 ) Entzündbare Aerosole ( H222,223 ) Entzündbare Feststoffe ( H228 ) Pyrophore Feststoffe und Flüssigkeiten ( H250 / R17 ) Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische ( H251,252 ) Stoffe/Gemische, die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln ( H260,261 / R15 ) Flüssigkeiten der Lagerklasse 10 mit Flammpunkt > Feststoffe der Lagerklasse 11, die erfahrungsgemäß brennbar sind Andere Gefahrstoffe die erfahrungsgemäß brennbar sind
34 Maßnahmen zum Brandschutz Baulicher Brandschutz - Baulicher Brandschutz notwendig, wenn Stoffe in gefahrdrohenden Mengen gelagert werden - Bedachungen müssen gegen Brandbeanspruchung von außen widerstandsfähig sein - Blitzschutz Feuerlöscheinrichtungen - Müssen geeignet und ausreichend vorhanden sein, z.b. Feuerlöscher, Wandhydranten, Löschanlagen - Ab 9 m Lagerhöhe halbstationäre Löschanlagen
35 Neues Zusammenlagerungskonzept Definition von Lagerklassen Für alle zu lagernden Stoffe Festlegung erfolgt wahlweise nach Gefahrgutvorschriften EG-Verordnung 1272/2008 (GHS bzw. CLP) Stoffrichtlinie 67/548/EWG
36 Neues Zusammenlagerungskonzept Grundregeln Zusammenlagerung: Lagerung im gleichen Lagerabschnitt nur zulässig, wenn keine Gefahrerhöhung Getrenntlagerung: Lagerung im gleichen Lagerabschnitt, aber getrennt durch nichtbrennbare Barrieren Separatlagerung: Lagerung in unterschiedlichen Lagerabschnitten Abweichungen von Zusammenlagerungsregeln zulässig Unter 400 kg Gesamtlagermenge und Maximal 200 kg in einer Lagerklasse
37 Neues Zusammenlagerungskonzept Ausnahmen vom Zusammenlagerungsverbot Lagerung auf abgeschlossenem Werksgelände in gefahrgutrechtlch zugelassenen Eisenbahnkesselwagen Tankcontainern wenn hierdurch keine Gefahrerhöhung entsteht Lagerdauer < 3 Monate Transportbehälter in dieser Zeit nicht geöffnet werden Behälter mindestens täglich auf ordnungemäßen Zustand geprüft werden verpackte Stoffe unter Beachtung der Zusammenladungsvorschriften (Gefahrgutvorschriften) in geschlossenen Frachtcontainern Mindestabstand der Frachtcontainer 0,5 m
38 Zusammenlagerungstabelle Separatlagerung ist erforderlich Zusammenlagerung ist erlaubt Zusammenlagerung ist nur eingeschränkt erlaubt
39 Spezielle Regelungen Kapitel 8 : akut toxische Feststoffe und Flüssigkeiten Regelungen aus TRGS 514 Kapitel 9: oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe Regelungen aus TRGS 515 Kapitel 10: Gase Regelungen aus TRG 280 Kapitel 11: Aerosole in Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen Kapitel 12: entzündbare Flüssigkeiten Regelungen aus TRbF 20
40 Anhang 9 Kleinmengenregelung Kein spezielles Gefahrstofflager notwendig bis 50 kg Gesamtnettomasse (Lagerung in abgeschlossenen Betriebsgebäude zulässig) Entzündbare Flüssigkeiten (H , R ) in zerbrechlichen Gefäßen: max. 1 l nichtzerbrechlichen Gefäßen: max. 5 l bis 20 l Lagerung im Stahlschrank über 20l Lagerung in Sicherheitsschrank Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen bis max. 5l über 5 l Stahlschrank über 25 l Sicherheitsschrank
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