Vorgehensweise zur Festlegung der Lagerklassen (Zuordnungsleitfaden)

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1 Anlage 5 zu TRGS 510: Vorgehensweise zur Festlegung der Lagerklassen (Zuordnungsleitfaden) 1. Die Zuordnung eines Gefahrstoffs in eine Lagerklasse erfolgt anhand verfügbarer Angaben. Quellen hierzu sind insbesondere Angaben im Sicherheitsdatenblatt die gefahrstoff- bzw. gefahrgutrechtlichen Kennzeichnungen. Bei nicht als gefährlich zu kennzeichnenden n können Informationen des Lieferanten Erkenntnisse aufgrund praktischer Erfahrungen herangezogen werden. 2. Im Zuordnungsleitfaden sind nur die Gefahrenmerkmale aus der Kennzeichnung aufgeführt, die für die Einstufung der Lagerklasse bestimmend sind. 3. In einer Lagerklasse werden mit solchen Gefahrenmerkmalen zusammengefasst, die als gleichartig angesehen werden und folglich auch gleichartige Schutzmaßnahmen erfordern. 4. Jeder Gefahrstoff wird nur in eine Lagerklasse eingestuft. 5. Die Lagerklasse ergibt sich aus dem Gefahrenmerkmal, das im Ablaufschema als erstes zutreffend ist. 6. Während der Übergangsfristen der CLP-Verordnung ist es dem Lagerhalter überlassen, ob die bisherige Kennzeichnung (Gefahrensymbol und R-Sätze) die GHS-Kennzeichnung (Piktogramm und H-Sätze) bei der Zuordnung der Lagerklasse berücksichtigt wird. 7. Bei der Kennzeichnung nach den Gefahrgutbeförderungsvorschriften sind sowohl die Hauptgefahr als auch die Nebengefahren zu berücksichtigen. 8. Im Sinne der Zusammenlagerung sind brennbare Stoffe, denen keine physikalische Gefahr nach CLP-Verordnung zugeordnet ist, die aber erfahrungsgemäß brennbar sind. 9. Sofern bei der Getrenntlagerung Barrieren aus nicht brennbaren Produkten der Lagerklasse gebildeten werden, ist eine Einstufung in die Lagerklassen 10, 11, erforderlich. TRGS 510, Anlage 5 Seite 1 von 5

2 Start Gefahrzettel der Klasse 1 H205 mit H200 bis H 204 Explosiv? LGK 1 Explosive Gefahrzettel der Klasse 6.2 Ansteckungsgefährlich? LGK 6.2 Ansteckungsge fährliche Stoffe Gefahrzettel der Klasse 7, * Radioaktiv? LGK 7 Radioaktive Stoffe UN 1950 und UN 1057 mit H222 H223 Aerosol? LGK 2 B Aerosole Gefahrzettel der Klasse 2, Gas? LGK 2 A Gase mit H280 H281 mit H220 H221 2 UN 1051 UN 1052 * Beispielhafte Darstellung: Die LGK 1 und 7 haben auch noch andere hier nicht dargestellte Gefahrzettel TRGS 510, Anlage 5 Seite 2 von 5

3 1 Gefahrzettel der Klasse 4.2 mit R17 Pyrophor selbsterhitzungsfähig? LGK 4.2 Pyrophore selbsterhitzung sfähige mit H250, H251 H252 Gefahrzettel der Klasse 4.3 mit R15 mit H260 H261 Mit Wasser entzündbare Gase bildend? LGK 4.3, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 2. SprengV: Lagergruppen I bis III mit R2 R3 Sonstig explosionsgefährlich? LGK 4.1 A Sonstige explosionsgefährlcihe mit H240 H241 Gefahrzettel der Klasse 5.2 Organisches Peroxid selbstzersetzlich? LGK 5.2 mit H242 3 TRGS 510, Anlage 5 Seite 3 von 5

4 3 Gefahrzettel der Klasse 4.1 und Feststoffe mit mit R11 Entzündbar fest desensibilisierter explosiver Stoff? LGK 4.1 B Entzündbare feste mit H228 TRGS 511 Gruppen A-C UN 1942, UN 2067, UN 3375 und UN 2071 Ammoniumnitrat ode -haltige Zubereitung? LGK 5.1 C Ammoniumnitrat und Ammoniumnitrat haltige Zubereitungen In der Anlage 8 aufgelistet Stark oxidierend? LGK 5.1 A Stark oxidierende Gefahrzettel der Klasse 5.1 Oxidierend? LGK 5.1 B Oxidierende mit H271 H272 und nicht Anlage 8 Gefahrzettel der Klasse 3 mit R12 R11 Entzündbar flüssig? LGK 3 Entzündbare Flüssigkeiten R10 mit H224, H225 H226 4 TRGS 510, Anlage 5 Seite 4 von 5

5 4 Gefahrzettel der Klasse 6.1 der Verpackungsgruppe I II Akut sehr giftig? (T+) mit R 28, 27, 26 bzw. mit H300, H 310 H330 Gefahrzettel der Klasse 6.1 LGK 6.1 A Brennbare, akut toxische Kat. 1 und 2 der Verpackungsgruppe III (T) mit R23,24,25,45, 46,49,60,61 Akut giftig chronisch? LGK 6.1 B Nicht brennbare, akut toxische Kat mit H301, H311, H331 mit H340, H 350, H360, H370 H372 LGK 6.1 C Brennbare, akut toxische Kat. 3 Gefahrzettel der Klasse 8 Ätzend? LGK 6.1 D Nicht brennbare, akut toxische Kat. 3 mit R34 R35 mit H314 LGK 8 A Brennbare ätzende Gefahstoffe LGK 8 B Nicht Brennbare ätzende Gefahstoffe LGK10 brennbare Flüssigkeiten LGK11 brennbare Feststoffe LGK12 nicht brennbare Flüssigkeiten LGK13 nicht brennbare Feststoffe TRGS 510, Anlage 5 Seite 5 von 5

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