GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG ANHAND CHECKLISTE 02 GRUNDSÄTZE UND ALLGEMEINE SCHUTZMAßNAHMEN, NR. 4.3 TRGS 510 BETRIEBSBEREICH:

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1 GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG ANHAND CHECKLISTE 02 GRUNDSÄTZE UND ALLGEMEINE SCHUTZMAßNAHMEN, NR. 4.3 TRGS 510 BETRIEBSBEREICH: DATUM: Nr. II.1 Gefährdungen durch Überschreitung der Mengengrenzen für Gefahrstoffe bei der Lagerung außerhalb von Lägern (4.3.1 TRGS 510) Läger im Sinne der TRGS 510 sind Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die dazu bestimmt sind, in ihnen Gefahrstoffe zu lagern. Hierzu zählen auch Lager-Container oder Schränke (z.b. Stahl- oder Sicherheitsschränke). 1 Werden die Gefahrstoffe oberhalb der unter Hinweise genannten Mengengrenzen in Lägern im Sinne der TRGS 510 gelagert? (1) Gefahrstoffe sind in Lägern im Sinne der TRGS 510 (einschl. Sicherheitsschränke) aufzubewahren, wenn folgene Mengengrenzen (Tabelle 1 TRGS 510) überschritten werden: Gase in Druckgasbehältern mit einem Nennvolumen ab 2,5 Liter brennbare Flüssigkeiten 20 kg extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten, davon nicht mehr als 10 kg extrem entzündbare Flüssigkeiten 100 kg entzündbare Flüssigkeiten a kg brennbare Flüssigkeiten 20 kg Gase in Druckgaskartuschen

2 Nr. 20 kg Aerosolpackungen (Nettomasse) 50 kg für Gefahrstoffe, die eingestuft sind als akut toxisch Kat. 1, 2 oder 3 oder STOT Kat. 1 oder karzinogen, keimzellmutagen, reproduktionstoxisch jeweils Kat. 1A oder 1B 1 kg oxidierende Gefahrstoffe Kat. 1 oder Verpackungsgruppe I nach Gefahrgutrecht sowie die in Anlage 6 aufgeführten Gefahrstoffe 50 kg oxidierende Gefahrstoffe Kat. 2 oder 3, sofern diese nicht in Anlage 6 aufgeführt sind 200 kg pyrophore Gefahrstoffe, gekennzeichnet mit H kg Gefahrstoffe, die mit Wasser entzündbare Gase freisetzen (H260, H261) kg Nettolagermasse für Gefahrstoffe, die keine der vorgenannten Eigenschaften besitzen Läger im Sinne der TRGS 510 sind Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die dazu bestimmt sind, in ihnen Gefahrstoffe zu lagern. Hierzu zählen auch Container oder Schränke. Wird in Sicherheitsschränken gemäß Anlage 3 TRGS 510 gelagert, gelten die sicherheitstechnischen Anforderungen der Nummer 4 TRGS 510 als erfüllt. Als Läger gelten auch Sicherheitsschränke. 2 Werden die Gefahrstoffe in Lägern aufbewahrt, wenn die Gesamtnettomasse außerhalb des Lagers kg übersteigt? Erfolgt die Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken? (1) (2)

3 II.2 Gefährdungen durch Mängel an der Lagerorganisation (4.3.2 TRGS 510) Ist in den Lagerräumen und in den Lägern im Freien eine ausreichende Beleuchtung vorhanden? Ist die Beleuchtung so angebracht, dass eine Erwärmung des Lagerguts, die zu einer gefährlichen Reaktion führen kann, vermieden wird? Ist im Lager eine ausreichende Belüftung vorhanden, wenn durch ein unbeabsichtigtes Freisetzen von Gefahrstoffen eine Gefährdung von Beschäftigten oder anderen Personen möglich ist? Werden die Gefahrstoffe übersichtlich geordnet aufbewahrt oder gelagert? Wird das Lager in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten und ordnungsgemäß betrieben? (4) (4) (Beleuchtungsstärke siehe ASR A3.4) Versand- und Verpackungsbereiche: 300 lx Lagerräume für gleichartiges oder großteiliges Lagergut: 50 lx Lagerräume mit Suchaufgabe bei nicht gleichartigem Lagergut: 100 lx Lagerräume mit Leseaufgaben: 200 lx Lagerung unter dem Lagerdach (Sonneneinstrahlung) oder in der Nähe von Leuchtmittlen ebenso wie von Heizungen, Heizstrahlern etc. ist zu bewerten. Keine Heizungen oberhalb des Lagergutes, sondern max. in den Regalgassen. Temperaturbelastung ist separat zu bewerten (5) (siehe ASR A3.6 Beispiel Stofflasten mit Verweis auf GefStoffV) (1) (2) Regallager, Blocklager Einlagerungsplan, EDV-unterstütztes Lagerverwaltungssystem Zum Beispiel Reinigungsplan, regelmäßige dokumentierte Kontrollgänge, Korrekturmaßnahmenpläne, Überprüfung der Umsetzung

4 Werden die Maßnahmen, die von den Beschäftigten beachtet werden müssen, in einer Betriebsanweisung festgehalten? Werden die Gefahrstoffe so gelagert, dass freiwerdende Stoffe erkannt, aufgefangen und beseitigt werden können? Werden die Behälter und Verpackungen regelmäßig auf Beschädigungen überprüft? Werden notwendige Instandsetzungsmaßnahmen der für den sicheren Betrieb des Lagers erforderlichen baulichen und technischen Einrichtungen unverzüglich vorgenommen? (2) z.b. Betriebsanweisung gem. 14 GefStoffV (3) (4), (6) (5), (1) Die notwendigen Schutzmaßnahmen sind in Abhängigkeit von den Stoffeigenschaften und den gelagerten Mengen festzulegen, z.b. Betriebsanweisung nach 14 GefStoffV. Zum Beispiel regelmäßige dokumentierte Rundgänge, mobile und ausreichend dimensionierte Auffangwanne, Bergungsverpackungen, Aufsaugmaterial, Kanalabdeckung. Die Überprüfungsfristen sind in Abhängigkeit von den Stoffeigenschaften, der Art der Verpackung sowie der besonderen Lagerbedingungen (z.b. im Freien, in Gebäuden, Lagertechnik) vom Arbeitgeber festzulegen. Zum Beispiel regelmäßige Rundgänge, Prüfung auf überlagerte Ware durch Lagerverwaltungssystem. Zum Beispiel Regalprüfungen nach DIN EN 15635:2008, BGR234, Löschwasserbarrieren, Brandschutztechnik, Türen und Tore, evtl. sind die Prüfungen, in einem Instandhaltungsplan festgelegt. Prüf- und Wartungsplan.

5 13 14 Ist vom Arbeitgeber die maximale Lagermenge pro Lagerbereich festgelegt? Sind vom Arbeitgeber die Prüffristen für die Behälter festgelegt? (6), 4.1 (8), 6 (10), GefStoffV (6) Die Festlegung der Lagermengen pro Lagerbereich ist Teil des Gefahrstoffverzeichnisses und der allg. Schutzmaßnahmen aus Checkliste 01 Nr. 9. Kontrolle der Maximalmengen anhand Lagerverwaltungssystem. Zum Beispiel Prüfung auf überlagerte Ware mit Lagerverwaltungssystem. 15 Besteht im Lager Rauchverbot? (7) Hinweisschild gemäß ASR A1.3, EN ISO Besteht im Lager ein Verbot des Konsums von Nahrungs- oder Genussmitteln? (8) Werden die Verpackungen und Behälter, die mit Ausrichtungspfeilen 17 versehen sind, gemäß dieser Kennzeichnungen ausgerichtet gelagert? II.3 Gefährdungen durch Mängel an der Sicherung des Lagergutes (4.3.3 TRGS 510) 18 Sind die Lagereinrichtungen zur Aufnahme der Lagergüter ausreichend statisch belastbar und standsicher? Der Arbeitgeber hat hierfür geeignete Bereiche einzurichten. Von dem Verbot kann abgewichen werden, wenn gemäß Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung sicher ausgeschlossen werden kann (1) Hinweis auf entsprechende Anweisungen oder Lagerordnungen (2) Zusätzlich müssen Maßnahmen zur Sicherung gegen Herausoder Herabfallen sowie ein ausreichend bemessener Anfahrschutz vorhanden sein. Belastungsschilder an den Regalen bewerten. Evtl. Prüfberichte der Regalprüfung nach DIN EN 15635:2008 einbeziehen.

6 19 20 Werden die Lagergüter so gestapelt, dass die Standsicherheit unter Beachtung der mechanischen Stabilität der Verpackungen und Behälter gewährleistet ist? Sind die Verpackungen oder Behälter vor allem zerbrechliche Behälter so gestapelt oder gesichert, dass sie nicht aus den Regalfächern fallen können? (3) (4) Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn Staplerfahrer angemessen zum Fahren von Flurförderzeugen ausgewählt und speziell auf den Transport von Gefahrstoffen unterwiesen sind (z.b. Fahrauftrag und Staplerschein prüfen), Paletten mit ihren Kufen senkrecht zu den Auflageträgern der Regale abgesetzt sind, unpalettierte Fässer senkrecht übereinander im Verbund gestapelt werden, in Hochregalen mit Beschickung durch automatisch gesteuerte Regalförderzeuge automatische Einrichtungen für die Konturenkontrolle der Palettenladung, für die Kontrolle des Fahrbereichs und für die Freiplatzkontrolle vorhanden sind, bei Ein- und Ausstapelung in Regalfächern von Hand innerhalb der Fächer die Stapelhöhen begrenzt sind. Sie dürfen in Regalen, Schränken und anderen Einrichtungen nur bis zu einer solchen Höhe aufbewahrt werden, dass sie noch sicher entnommen und abgestellt werden können, ggf. sind Tritte, Leitern oder Bühnen zu verwenden. Weitere Hinweise: BGHW SP12 Sicherung palettierter Ladeeinheiten.

7 II.4 Gefährdungen durch Mängel an der Qualifizierung der Beschäftigten im Lager (4.3.4 TRGS 510) Wurden Tätigkeiten bei der Lagerung von Gefahrstoffen nur unterwiesenen Personen übertragen, die mit den dabei auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut sind? Wurde eine schriftliche Betriebsanweisung gemäß TRGS 555 Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten erstellt und wurden die Beschäftigten entsprechend unterwiesen? (1) (2) II.5 Gefährdungen durch Mängel an den Maßnahmen zur Alarmierung im Lager (4.3.5 TRGS 510) Wurden Maßnahmen getroffen, die es den Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefährdung ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen? Sind Einrichtungen vorhanden, um im Brand- oder Schadensfall Hilfe anfordern zu können? (1) (2) Schulungsprogramm o. Ä. bewerten. Erstellung von Alarmplänen. Brandschutzordnung Teile A C. Hinweis auf Betriebsanweisung gem. 14 GefStoffV und Aushang im Lagerbereich. Dazu gehören: die rechtzeitige Alarmierung der Beschäftigten jederzeit benutzbare Fluchtwege und Notausgänge das Vorhandensein eines aktuellen Flucht- und Rettungsplans Hinweis auf Brandschutzordnung Teile A C. Zum Beispiel eine durch Fernsprecher erreichbare, ständig besetzte Stelle. Brandmeldeanlage, Gefahrenmeldeanlage, interne Alarmierung durch elektroakustische (ELA) Anlage.

8 II.6 Gefährdungen durch Mängel an der persönlichen Schutzausrüstung der Beschäftigten im Lager (4.3.6 TRGS 510) Wird eine geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt? Werden bei der Lagerung von mit H330 gekennzeichneten Gefahrstoffen in Druckgasbehältern beim Betreten des Lagers Atemschutzgeräte mitgeführt? (1), (3) (2) Dies gilt, wenn bei Stofffreisetzung, z.b. durch Leckagen bei Behälterbruch oder Beschädigungen von Verpackungen, eine kurzzeitig hohe Exposition nicht ausgeschlossen werden kann oder bei hautresorptiven, reizenden, ätzenden oder hautsensibilisierenden Gefahrstoffen eine Gefährdung durch Hautkontakt besteht. In Abhängigkeit von den gelagerten Stoffen und den örtlichen Gegebenheiten sind Filterfluchtgeräte bereitzuhalten bzw. mit sich zu führen. Der Arbeitgeber hat Schutzkleidung zu stellen, zu reinigen und erforderlichenfalls zu ersetzen und zu entsorgen. Atemschutzgeräte sind außerhalb der gefährdeten Bereiche für die Beschäftigten schnell erreichbar aufzubewahren. H330 (Lebensgefahr bei Einatmen)

9 II. 7 Gefährdungen durch Mängel an den hygienischen Maßnahmen im Lager (4.3.7 TRGS 510) 27 Werden den Beschäftigten Waschgelegenheiten zur Verfügung gestellt und kann die Straßen- und Arbeitskleidung getrennt aufbewahrt werden? II.8 Gefährdungen durch Mängel an den Erste-Hilfe-Maßnahmen im Lager (4.3.8 TRGS 510) Werden Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe zur Verfügung gestellt und werden diese regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit geprüft? Ist eine Augen- und Körperdusche vorhanden? (1) (2) Die Aufnahme von Gefahrstoffen durch Hautkontakt, orale Aufnahme und Inhalation ist zu vermeiden. Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass dies nicht ausgeschlossen werden kann, so sind für die Beschäftigten diese Maßnahmen zu treffen. Eventuell separate Gefährdungsbeurteilung zum Umgang mit Gefahrstoffen nach TRGS 400 auswerten. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob auf Augen- und Körperduschen verzichtet werden kann. Ein Verzicht ist in der Dokumentation zu begründen.

10 II. 9 Gefährdungen durch Mängel an den regelmäßigen Prüfungen im Lager (4.3.9 TRGS 510) 30 Werden alle Lagereinrichtungen erstmalig und anschließend regelmäßig in angemessenen Abständen auf ihre ausreichende Funktion, Zuverlässigkeit und Wirksamkeit geprüft? (1) Zu prüfende Einrichtungen sind z.b. Lagereinrichtungen für Gefahrstoffe, z.b. Einhaltung von Fach- und Feldlasten von Regalen mit Gefahrstoffgebinden oder die Unversehrtheit von Regalteilen, Auffangeinrichtungen, z.b. Dichtigkeit und Belegung von Tassen und Wannen, Entsorgungseinrichtungen, z.b. Dichtheit und Korrosionsfreiheit von Lösemittelabfallcontainern, Lüftungseinrichtungen, z.b. Unversehrtheit von Lüftungskanälen und Erfassungseinrichtungen, Augen- und Körperduschen. Das Ergebnis der Prüfungen ist in geeigneter Form zu dokumentieren. Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen, wie z.b. Bauordnungen der Länder, Arbeitsstätten- oder Betriebssicherheitsverordnung bleiben unberührt bestehen. Überprüfungen können sich auf diese Prüfergebnisse gegebenenfalls abstützen.

11 31 32 Werden die Prüfungen durch interne Kontrollen bzw. Verfahren ergänzt? Weitere Anforderungen gemäß Abschnitt 7 Sicherheitsdatenblatt (2) Hier bieten sich an: Arbeitstägliche Funktionskontrollen, u.a. in Form von Sichtkontrollen, z.b. hinsichtlich des unbeschadeten Zustandes von Öffnungen zur Be- und Entlüftung, persönlichen Schutzausrüstungen etc., Hörkontrollen, z.b. hinsichtlich der bekannten Lärmquellen von technischen Arbeitsmitteln und Maschinen im fehlerfreien Funktionszustand. Arbeitsorganisatorische Festlegungen zur regelmäßigen Durchführung von Funktionsüberprüfungen. Checklisten zur vollständigen, z.b. täglichen, wöchentlichen oder monatlichen visuellen Überprüfung der Schutzmaßnahmen. Einzelfallprüfung notwendig, z.b. Hinweis auf Vermeidung der Zusammenlagerung mit Säuren oder Laugen. a Bei der ausschließlichen Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 C kann auf die Festlegung von ergänzenden/zusätzlichen Schutzmaßnahmen über die grundsätzlichen und allgemeinen Schutzmaßnahmen von Nummer 4 TRGS 510 hinaus bei der Gefährdungsbeurteilung verzichtet werden. Das trifft insbesondere auf Dieselkraftstoff und Heizöl zu. Ergebnis der Prüfung: Maßnahmen sind erfüllt teilweise erfüllt nicht erfüllt nicht zutreffend Handlungsbedarf kurzfristig: Handlungsbedarf mittel-/langfristig: Ort Datum Unterschrift

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