TRGS Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
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- Renate Kneller
- vor 7 Jahren
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1 TRGS Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern Dipl.-Ing. Holger Schliephake
2 Zielsetzung bei der Erarbeitung Zusammenfassung der Anforderungen zur Lagerung von Gefahrstoffen (ortsbeweglich) TRGS 514, 515, TRG 300, 280, TRbF 20 Berücksichtigung von bisher nicht betrachteten Gefahrstoffen (Xi, C, Xn, etc.) Berücksichtigung der Einstufung nach CLP (GHS) Integration des VCI-Leitfaden zur Zusammenlagerung (neue Gruppen!) Keine wesentlichen Verschärfungen der Anforderungen! Die vorhandenen Läger müssen auch weiterhin für die Lagerung der genehmigten (z. B. nach BauO, BetrSichV) Stoffe und Stoffgruppen geeignet bleiben. Gefährdungsbeurteilung so, dass Betreiber und Behörde diese ohne weitere Experten erstellen bzw. prüfen können.
3 Entstehung der TRGS 510 Bisherige Anforderungen zur Lagerung von Gefahrstoffen - TRGS 514 Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern - TRGS 515 Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern - TRbF 20 Läger (ortsbeweglich) - TRG 280 Betreiben von Druckgasbehältern - TRG 300 Druckgaspackungen seit Dezember 2010 TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern Die Erarbeitung der TRGS 510 durch den UA I des AGS wurde durch den VCI AK Arbeitsschutzreglungen intensiv begleitet.
4 Die TRGS ist die erste TRGS mit Berücksichtigung der CLP- Verordnung - regelt grundsätzlich die Lagerung von allen Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern, - gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern einschließlich folgender Tätigkeiten: 1. Ein- und Auslagern 2. Transportieren innerhalb des Lagers 3. Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe.
5 Die TRGS 510 gilt nicht für: Stationäre Behälter (Tanks, Kessel, ) für Stoffe im Produktions- oder Arbeitsgang für Tätigkeiten, wie z. B. Umfüllen und Entnehmen, Reinigen von Behältern, Probennahme, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, für Schüttgüter in loser Schüttung, für die Lagerung von radioaktiven Stoffen, für die Lagerung von ansteckungsgefährlichen Stoffen für die Lagerung von Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltigen Gemischen / Zubereitungen für die Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz für die Lagerung von organischen Peroxiden (s. BGV B4)
6 TRGS 510 Anwendungsbereich - Mengenschwellen Kapitel Nr. Eigenschaft CLP-VO EG-RL Mengenschwelle ab 4 Alle Gefahrstoffe 0 kg 5 Akut toxisch H300, H301, H310, H311, H330 oder H331 1) R23 bis R kg spezielle toxische Eigenschaften H370, R39/23 bis R39/ kg H372 R48/23 bis R48/25 Karzinogen, Keimzell-mutagen H340, H350, H350i R45, R46, R kg Entzündbare Gase H220, H221 R kg Oxidierende Gase H270 R8 200 kg Extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten H224, H225 R11, R kg Entzündbare Flüssigkeiten H226 3) R kg Oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe H271, H272 R8, R9 - Stoffe nach Anlage 8: 0 kg 6 Gefahrstoffe, die erfahrungsgemäß brennbar sind - im übrigen: 200 kg gefahrdrohende Menge gemäß Begriffsbestimmung in Kap. 6 7 alle Gefahrstoffe 200 kg pro Lagerklasse bzw. 8 Akut toxische Flüssigkeiten und Feststoffe H300, H301, H310, H311 H330 R23 bis R kg 400 kg Gesamtlagermenge 9 Oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe H271, H272 R8, R9 - Stoffe nach Anlage 6: 0 kg - im übrigen: 200 kg 10 Gase unter Druck H220, H221, H270, H280, H281-0 kg 11 Aerosole und Gase H220, H221, H222, H223 *) 200 kg 12 Entzündbare Flüssigkeiten H224, H225 R10, R11, R12 eingeschränkt: 50 bis 200 kg H226 (mit Flp. < 55 C) ab 200 kg
7 TRGS 510 Anwendungsbereich - Mengenschwellen Die Mengenschwellen in kg müssen bei Flüssigkeiten oder Gasen über die Dichte in Liter bzw. m 3 umgerechnet werden!
8 Aufbau der TRGS Die TRGS 510 ist in einen allgemeinen Teil mit Grundmaßnahmen und einen Teil mit zusätzlichen Regelungen gegliedert. 1. Anwendungsbereich 2. Begriffsbestimmungen 3. Gefährdungsbeurteilung 4. Allgemeine Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz 5. Ergänzende Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe 6. Maßnahmen zum Brandschutz 7. Zusammenlagerung 8. Lagerung akut toxischer Flüssigkeiten und Feststoffe 9. Lagerung oxidierender Flüssigkeiten und Feststoffe 10.Lagerung von Gasen unter Druck 11.Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen 12.Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten
9 Anlagen der TRGS 1. Ergänzende Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung 2. Lagerung von Gefahrstoffen in Verkaufsräumen und Wohnhäusern 3. Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken in Arbeitsräumen 4. Beschreibung der Lagerklassen 5. Vorgehensweise zur Festlegung der Lagerklassen 6. Sicherheitstechnische Anforderungen an ortsfeste Löschwasser- Rückhalteeinrichtungen in Lägern für entzündbare Flüssigkeiten 7. Lüftung und Vorschriften zum Explosionsschutz 8. Sehr reaktionsfähige oxidierende / brandfördernde Stoffe 9. Maßnahmen bei der Lagerung von Gefahrstoffen bis zu 50 kg (Kleinmengenregelung)
10 TRGS Grundsätzliches - Die allgemeinen Schutzmaßnahmen des Kapitel 4 und der Anlage 9 gelten für alle Gefahrstoffe ohne Mengenbegrenzung, Geplante Änderung der TRGS 510 nach Vorschlag des UA I - Es soll nur ein Einstufungssystem für die Bestimmung der Lagerklassen verwendet werden, um Widersprüche zu vermeiden: oder - Bei Lagermengen oberhalb der Kleinmengenregelung und unterhalb Mengenschwellen der TRGS sind die Regelungen der Kapitel 5 bis 12 je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung anzuwenden. - In Abhängigkeit der gefährlichen Eigenschaften sind auf den Grundmaßnahmen aufbauenden zusätzliche Regelungen zu beachten.
11 Kapitel 3 Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilung nach 7 GefStoffV und TRGS 400 Insbesondere zu beachten sind: 1. Eigenschaften bzw. Aggregatzustand der gelagerten Stoffe 2. Menge der gelagerten Stoffe 3. Art der Lagerung 4. Tätigkeiten bei der Lagerung 5. Zusammenlagerung von Gefahrstoffen 6. Arbeits- und Umgebungsbedingungen Die Anlage 1 bietet Ergänzende Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung Die aktive Lagerung, Probenahmen und Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten müssen gesondert betrachtet werden. Bei Explosionsgefahren ist ein Explosionsschutzdokument erforderlich
12 Kapitel 4 Allgemeine Maßnahmen 4.1 Grundsätze für die Lagerung von Gefahrstoffen 4.2 Lagerorte und Räume 4.3 Lagerbehälter 4.4 Kennzeichnung des Lagergutes 4.5 Lagerorganisation 4.6 Sicherung des Lagergutes 4.7 Qualifizierung der Beschäftigten 4.8 Maßnahmen zur Alarmierung 4.9 Persönliche Schutzausrüstung 4.10 Hygienische Maßnahmen 4.11 Erste Hilfe Maßnahmen 4.12 Prüfungen 4.13 Lagerung von Kleinmengen (s. Anlage 9) 4.6 (4) 1. Staplerfahrer sind speziell auf den Transport von Gefahrstoffen zu unterweisen. Unterweisung und Betriebsanweisung
13 Anlage 9 Kleinmengenregelung Kein spezielles Gefahrstofflager notwendig: Gesamtmenge nicht über 50 kg netto pro Betriebsgebäude Entzündbare Flüssigkeiten (H224, H225, H226, R10, R11, R12) Zerbrechliche Gefäße bis max. 1 L In nicht zerbrechlichen Gefäßen bis max. 5 L Lagerung im Sicherheitsschrank Aerosolpackungen, Druckgaskartuschen Lagerung im Stahlschrank ab 5 L Lagerung im Sicherheitsschrank ab 25 L
14 Kapitel 5 Ergänzende Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe Baulichen Anforderungen Zugangsbeschränkungen Notfallübungen Vorkehrungen für Betriebsstörungen im Brand- und Leckagefall
15 Kapitel 6 Maßnahmen zum Brandschutz Allgemeine Anforderungen für Gefahrstoffe, die zu einer erhöhten Brandgefährdung führen (gefahrdrohende Menge 200 kg) Betrachtung von: Flächen für die Feuerwehr RWA Flucht- und Rettungswege Feuerlöscheinrichtungen Löschwasserversorgung Löschanlagen Löschwasserrückhaltung Blitzschutz Bauliche Anforderungen an Bedachungen Anforderungen Türen und Tore
16 Kapitel 7 Zusammenlagerung Grundsätze Gefahrstoffe dürfen nicht zusammengelagert werden, wenn hierdurch eine Gefährdungserhöhung entsteht. Z.B.: unterschiedliche Löschmittel unterschiedliche Temperaturbedingungen gefährliche Reaktionen miteinander Lagerklassen (LGK) dienen ausschließlich der Steuerung der Zusammenlagerung von Gefahrstoffen. Brennbare Stoffe im Sinne des Zusammenlagerungskonzeptes sind Stoffe, denen keine physikalische Gefahr nach CLP-Verordnung zugeordnet ist, die aber erfahrungsgemäß brennbar sind. Bsp.: Heizöl Erläuterung Getrenntlagerung, Separatlagerung
17 Anlage 5 Zuordnungsleitfaden 1. Schwerpunkt Gefährdungsbeurteilung: Die Zuordnung eines Gefahrstoffs in eine Lagerklasse erfolgt anhand verfügbarer Angaben. Es sind nur die Gefahrenmerkmale aus der Kennzeichnung aufgeführt, die für die Einstufung der Lagerklasse bestimmend sind. 2. Jeder Gefahrstoff wird nur in eine Lagerklasse eingestuft. 3. Die Lagerklasse ergibt sich aus dem Gefahrenmerkmal, das im Ablaufschema der Anlage 5 als erstes zutreffend ist.
18 Ablaufschema der Anlage 5
19 Ablaufschema der Anlage 5
20 Ablaufschema der Anlage 5
21 Ablaufschema der Anlage 5
22 Beispiel Schwefelsäure Schwefelsäure: Met. korr. 1, H290; Hautätz. 1A, H314 Erstes zutreffendes Gefahrenmerkmal:
23 Beispiel Salpetersäure Salpetersäure reinst ca. 65% Oxid. Fl. 3 H272 Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel Met. korr. 1 H290 Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. Hautätz. 1A H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. ADR/RID: UN Nummer : 2031, Gefahrzettel Erstes zutreffendes Gefahrenmerkmal:
24 Beispiel 2 - Propanol 2 - Propanol Entz. Fl. 2 H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. Augenreiz. 2 H319 Verursacht schwere Augenreizung. STOT einm. 3 H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
25 Kapitel 7 Zusammenlagerung nach Lagerklassen
26 Kapitel 7 Zusammenlagerung nach Lagerklassen Schwefelsäure (8 B) + Salpetersäure (5.1 B) ist zulässig
27 Kapitel 7 Zusammenlagerung nach Lagerklassen 2- Propanol (3) + Salpetersäure (5.1 B) ist zulässig bis: ist zulässig - 1 t Gesamtmenge ohne Einschränkungen - 20 t in Gebäuden mit Brandmeldeanlage, Werkfeuerwehr oder autom. Löschanlage
28 Kapitel mit ergänzenden Anforderungen 8. Lagerung akut toxischer Flüssigkeiten und Feststoffe 9. Lagerung oxidierender Flüssigkeiten und Feststoffe 10.Lagerung von Gasen unter Druck 11.Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen 12.Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten Inhalte: - Anwendungsbereich - Organisatorische Maßnahmen - Brandschutz - Lagerräume - Lagermengen - Auffangräume
29 Ausblick Der Unterausschuss I Gefahrstoffmanagement (UA I) des AGS soll bis November 2012 eine TRGS zur Lagerung in ortsfesten Behältern erarbeiten. Eine Aktualisierung / Klarstellungen der TRGS 510 wird im UA I beraten.
30 Ausblick Es bleibt spannend. Danke für Ihre Aufmerksamkeit
TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Gabriele Hähnel - Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt
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