GHS Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien
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- Karoline Schulz
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1 GHS Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien BG BAU - GISBAU Oldenburg, den
2 Globalisierung Entwicklung eines global einheitlichen Systems zur Einstufung und Kennzeichnung mit dem Ziel weltweit ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schaffen, bei Tätigkeiten mit Chemikalien den Arbeitsschutz zu verbessern und weltweit ein einheitlich hohes Arbeitsschutzniveau zu erreichen, Handelshemmnisse zu beseitigen. 2
3 UN-GHS 1992 Beschluss und Start für die Entwicklung eines GHS 2002 Verabschiedung des GHS (im Dezember) 2003 Veröffentlichung des GHS: purple book Revision des GHS wird veröffentlicht Revision des GHS wird veröffentlicht Ziel: Implementierung in UN-Staaten Revision des GHS Updates alle 2 Jahre! 3
4 Implementierung in der EU Die Europäische Union hat die GHS-Regelungen mit der CLP- Verordnung umgesetzt. In Kraft seit = CLP- oder EU-GHS-Verordnung 4
5 Bisheriges System (Stoff-, Zubereitungs-RL) Einstufung: Zuordnung zu einem Gefährlichkeitsmerkmal Alle Gefahrensymbole (Kennbuchstaben) cmr-eigenschaften R-Sätze Kennzeichnung: Resultierende Gefahrensymbole Gefahrenbezeichnung R-Sätze S-Sätze CLP-Verordnung Einstufung: Gefahrenklasse(n) und Gefahrenkategorie(n) Gefahrenhinweise H Kennzeichnung: Resultierende Gefahrenpiktogramme Signalwörter Gefahrenhinweise H Sicherheitshinweise P 5
6 Gefahrenklassen statt Gefährlichkeitsmerkmale Bisher: 15 Gefährlichkeitsmerkmale: CLP: 28 Gefahrenklassen: 5 physikalisch-chemische Eigenschaften (explosionsgefährlich, etc.) 9 toxische Eigenschaften (gesundheitsschädlich, etc.) 1 ökotoxische Eigenschaft (umweltgefährlich) 16 physikalische Gefahren (Explosive Stoffe, etc.) 10 Gesundheitsgefahren (Akute Toxizität, etc.) 2 Umweltgefahren (gewässergefährdend, Schädigung der Ozonschicht) 6
7 Physikalische Gefahren Bisher: Explosionsgefährlich Brandfördernd Hochentzündlich Leichtentzündlich Entzündlich CLP: Gefahrenklassen Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff Entzündbare Gase Entzündbare Aerosole Oxidierbare Gase Gase unter Druck Entzündbare Flüssigkeiten Entzündbare Feststoffe Selbstzersetzliche Stoffe/Gemische Pyrophore Flüssigkeiten Pyrophore Feststoffe Selbsterhitzungsfähige Stoffe/Gemische Stoffe/Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Oxidierende Flüssigkeiten Oxidierende Feststoffe Organische Peroxide Korrosiv gegenüber Metallen Inst.Expl./ Expl. Entz.Gas Entz.Aerosol Oxid.Gas Pressgas Entz.Fl. Entz.Festst. Selbstzers. Pyr.Fl. Pyr.Festst. Selbsterh. Wasserreakt. Oxid.Fl. Oxid.Festst. Org.Perox. Met.korr. 7
8 Gesundheitsgefahren Bisher: Sehr giftig Giftig Gesundheitsschädlich Krebserzeugend Erbgutverändernd Fortpflanzungsgefährdend Ätzend Reizend Sensibilisierend CLP: Gefahrenklassen Akute Toxizität Ätz-/Reizwirkung der Haut Schwere Augenschädigung/ Augenreizung Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut Keimzellmutagenität Karzinogenität Reproduktionstoxizität Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) Aspirationsgefahr Akut.Tox. Hautätz/ Hautreiz. Augenschäd./ Augenreiz. Sens.Atemw. Sens.Haut Mutag. Karz. Repr. STOT einm. STOT wdh. Asp. 8
9 Umweltgefahren Bisher: Umweltgefährlich CLP: Gefahrenklassen Gewässergefährdend Schädigt die Ozonschicht Aqu.akut/ Aqu.chron. Ozon 9
10 Gefahrenkategorie Unterteilung der Gefahrenklassen in Gefahrenkategorien Differenzierung der Schwere der Gefahr Beispiel: Gefahrenklasse: Entzündbare Flüssigkeiten (Entz.Fl.) Gefahrenkategorien: Kat.1 (Flammpunkt < 23 C und Siedebeginn 35 C) Kat.2 (Flammpunkt < 23 C und Siedebeginn > 35 C) Kat.3 (23 C Flammpunkt 60 C) 10
11 Auswirkungen auf die Kennzeichnung Neue Kennzeichnungselemente: Neue und modifizierte Gefahrenpiktogramme Kennbuchstaben wie T, Xn, N sind ersatzlos gestrichen Neu! Signalwörter: Gefahr und Achtung Neue Gefahren- und Sicherheitshinweise 11
12 Gefahrenpiktogramme Gefahrenpiktogramme statt Gefahrensymbole! Form wie im Transportrecht, aber: schwarzes Symbol auf weißem Hintergrund und rotem Rahmen Kennbuchstabe entfällt, F E dafür Abkürzungen: GHS02 GHS04 GHS01 12
13 Bisherige Gefahrensymbole Neue GHS-Piktogramme 13
14 Physikalisch-chemische Gefahren GHS01 GHS02 GHS03 GHS04 14
15 Gesundheitsgefahren GHS05 GHS06 - GHS07 GHS08 15
16 Ausrufezeichen, Gesundheitsgefahr, Totenkopf Akute Toxizität (Kat. 4) Reizung der Haut, Augen und Atemwege Sensibilisierung der Haut Narkotisierende Wirkung - n i i Sensibilisierung der Atemwege cmr STOT (Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige und mehrmalige Exposition, Kat.1+2) Aspirationsgefahr n n n n + Akute Toxizität (Kat. 1,2,3) + n 16
17 Umweltgefahren GHS09 17
18 NEU: Signalwörter Sie geben Auskunft über den relativen Gefährdungsgrad. (= Differenzierung der Gefahr) 2 Signalwörter: Gefahr = schwerwiegende Gefahrenkategorie Achtung = weniger schwerwiegende Gefahrenkategorie 18
19 Gefahrenhinweise H Bsp.: H 3 01 H 2 (= PC-Gefahren) 3 (= Gesundheitsgefahren) 4 (= Umweltgefahren) 01 (= laufende Nummer) und EUH R-Sätzen 19
20 EUH-Sätze Beibehaltung des bisherigen europäischen Schutzniveaus in der CLP-Verordnung wie z.b. R66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder und rissiger Haut führen EUH066 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen R59 Gefährlich für die Ozonschicht EUH059 Die Ozonschicht schädigend 20
21 Sicherheitshinweise P Bsp.: P 1 01 P 1 (= Allgemein) 2 (= Vorsorgemaßnahmen) 3 (= Empfehlungen) 4 (= Lagerhinweise) 5 (= Entsorgung) 01 (= laufende Nummer) S-Sätzen 21
22 Bsp: Einstufung und resultierende Kennzeichnung für entzündbare Flüssigkeiten Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Gefahr H224 Gefahr H225 Achtung H226 CLP (GHS) Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar Flüssigkeit und Dampf entzündbar hochentzündlich leichtentzündlich entzündlich R 12 R 11 R 10 Stoff-RL 22
23 Auswirkungen auf die Kennzeichnung durch CLP Komplett neue Einstufungs- und Kennzeichnungselemente Detailliertere physikalische Gefahren und Gesundheitsgefahren Neue Einstufungsgrenzen, d.h. anders und mehr eingestufte Stoffe und Gemische Neue Bewertungsverfahren für Gemische! Anzahl der eingestuften Stoffe nimmt leicht zu! Anzahl der eingestuften Gemische nimmt deutlich zu! 23
24 Übergangsfristen für die CLP-Kennzeichnung Stoffe: Kennzeichnung gemäß Stoff-RL oder gemäß CLP: bis Neue CLP-Kennzeichnung: ab Übergangsfrist: Gemische: Kennzeichnung gemäß Zubereitungs-RL oder gemäß CLP: bis Neue CLP-Kennzeichnung: ab Übergangsfrist: Keine doppelte Kennzeichnung auf dem Gebinde! 24
25 CLP - Kennzeichnung von Stoffen Aufhebung der Stoff-RL SDB Einstufung Kapitel 2+3 und und Verpackung SDB Kap. 15 oder SDB Einstufung Kapitel
26 CLP - Kennzeichnung von Gemischen Aufhebung der Zubereitungs-RL SDB Einstufung Kapitel 2+3 und Verpackung oder SDB Einstufung Kapitel
27 Neu: Änderung des Sicherheitsdatenblattes Der Anhang II REACH Anforderung an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts wird an die Vorgaben für ein Sicherheitsdatenblatt gemäß UN-GHS angepasst. Veröffentlicht am im Amtsblatt der EU (L133/1) als Verordnung (EU) Nr. 453/2010. In Kraft ab Umzusetzen ab für Stoffe und Gemische 27
28 Änderungen Die wichtigsten formalen Änderungen bezüglich der Angabe der Einstufung und Kennzeichnung sind: In Kapitel 2 Mögliche Gefahren wird zusätzlich zur Einstufung auch die Kennzeichnung aufgeführt. Vor dem : Kennzeichnung in Kapitel 15 Nach dem : Kennzeichnung in Kapitel 2 Umsetzungsfristen beachten! 28
29 Folgerungen für den Arbeitsschutz Anpassung folgender Unterlagen an CLP: Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutzdokument Betriebsanweisungen Unterweisungsunterlagen Gefahrstoffverzeichnis Innerbetriebliche Kennzeichnung 29
30 Bekanntmachung 408 (BekGS 408) 30
31 Die Bekanntmachung 408 erläutert Maßnahmen und Vorgehensweisen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die während der in der CLP- Verordnung genannte Übergangsfristen (bis ) zu berücksichtigen sind. unterstützt den Arbeitgeber während des Umstellungsprozesses, der sich aus der neuen Einstufung und Kennzeichnung ergibt, im Hinblick auf den Arbeitsschutz. enthält Beispiele zur Veranschaulichung der Ähnlichkeiten und Unterschiede von Einstufung und Kennzeichnung nach altem und neuen Recht. 31
32 Vorgehensweise bei Chemikalien mit CLP- Kennzeichnung Folgende Aktivitäten sind erforderlich bezüglich des Arbeitsschutzes: 1. Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung 2. Überprüfung bzw. Ergänzung des Gefahrstoffverzeichnisses 3. Überprüfung bzw. Ergänzung der Betriebsanweisung 4. Unterweisung der betroffenen Mitarbeiter vor Aufnahme von Tätigkeiten mit neu gekennzeichneten Arbeitsstoffen sowie 5. Anpassung der innerbetrieblichen Kennzeichnung. Grundlegende Information der Beschäftigten über das neue System zur Einstufung und Kennzeichnung! 32
33 Gefährdungsbeurteilung Produkte mit CLP-Kennzeichnung Aktivitäten erforderlich! Lieferant muss neues Sicherheitsdatenblatt unaufgefordert übermitteln, ansonsten Nachfrage erforderlich Überprüfung der Identität des neu gekennzeichneten Produkts, insbesondere Änderungen in der Zusammensetzung prüfen! Kapitel 3 des Sicherheitsdatenblattes (SDB) - zukünftig Änderungen auch durch REACH zu erwarten Falls keine relevanten Änderungen vorhanden sind, kann die vorhandene Gefährdungsbeurteilung weiter genutzt werden. Dokumentation der Überprüfung! 33
34 Gefahrstoffverzeichnis Überblick über die im Betrieb eingesetzten Gefahrstoffe Aktivitäten erforderlich! Verzeichnis ist auf dem aktuellen Stand zu halten und muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Bezeichnung des Gefahrstoffes 2. Einstufung des Gefahrstoffes/Angaben zu gefährlichen Eigenschaften 3. Angabe zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen 4. Nennung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können Verweis auf zugehörige Sicherheitsdatenblätter Empfehlung: Während der Übergangszeit die Einstufung sowohl nach altem als auch nach neuem Recht aufführen. 34
35 Betriebsanweisung Vorhandene Betriebsanweisungen können grundsätzlich zunächst weiter verwendet werden keine Verpflichtung zur Verwendung von Gefahrensymbolen bzw. Piktogrammen in der TRGS 555 Anpassung oder Umstellung auf neue Kennzeichnung: spätestens zum Ende der Übergangszeit am 1. Juni 2015 empfohlen auch in der Übergangszeit 35
36 Betriebsanweisung: Möglichkeiten in der Übergangszeit Eine Betriebsanweisung mit alten und neuen Kennzeichnungselementen Eine Betriebsanweisung mit alten und neuen Kennzeichnungselementen, evtl. mit Hinweis auf abweichende Kennzeichnung Parallele Verwendung von zwei Betriebsanweisungen Verwendung von Gruppenbetriebsanweisungen ist nach wie vor möglich (z.b. Produkt-Code; GISCODE) Geänderte Betriebsanweisung = mündliche Unterweisung 36
37 Unterweisung der Beschäftigten Grundsätzlich: Information der Mitarbeiter über GHS (CLP) Vorstellung der neuen Kennzeichnungselemente wesentliche Unterschiede zwischen altem und neuem System in verständlicher Weise abgestimmt auf die betriebliche Tätigkeit Unterweisung auch bei neuer Betriebsanweisung 37
38 Innerbetriebliche Kennzeichnung Bisherige Kennzeichnung bis 1. Juni 2015 grundsätzlich zulässig Empfehlung: Keine innerbetriebliche Doppel-Kennzeichnung (z.b. für Gebinde, Entsorgungskanister, Apparaturen, Rohrleitungen) 38
39 Internetadressen zur CLP-Verordnung (1) Berufsgenossenschaften wie z.b. BG BAU GISBAU Allgemeine Informationen, H- und P-Sätze, Folien zu Kennzeichnungselementen REACH-CLP Helpdesk der Bundesbehörden Nationale Auskunftsstelle, viele Links 39
40 Internetadressen zur CLP-Verordnung (2) Umweltbundesamt (UBA) Broschüre "Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS kurz erklärt- Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA) "Einführende Leitlinien zur CLP-Verordnung" UNECE UN-GHS, Gefahrenpiktogramme 40
41 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 41
Neue Entzündlichkeitsgrenzen bei Flüssigkeiten nach folgender Tabelle: 1 Hochentzündlich 35 C < 0 C < 23 C. 2 Leichtentzündlich > 35 C < 21 C < 23 C
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