77. VO: Verordnung Persönliche Schutzausrüstung - PSA-V

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1 77. VO: Verordnung Persönliche Schutzausrüstung - PSA-V

2 77. VO: Verordnung Persönliche Schutzausrüstung - PSA-V BGBl. II Nr. 77/2014 gültig mit 1. Mai 2014 Die PSA-Verordnung ist in 3 Abschnitte aufgeteilt: - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen (z.b. Abgrenzung zu Berufskleidung und Uniformen, allg. Pflichten der Arbeitgeber und Ar-beitnehmer, Auswahl der PSA) - Abschnitt 2: Besondere Bestimmungen über die persönliche Schutzausrüstung (z.b. Schutz der verschiedenen Körperbereiche, Gehör- und Atemschutzschutz, Sicherung gegen Absturz, Schutzkleidung, etc.) - Abschnitt 3: Übergangs-/Schlussbestimmungen

3 Allgemein gilt: Technische Maßnahmen gehen vor organisatorischen Maßnahmen (z.b. Feinstaub: ausreichende Absaugung notwendig, wenn diese nicht ausreicht, entsprechende PSA vorschreiben!) Pflichten (vgl. 3 BGBl II ausgegeben am 11. April 2014 Nr. 77): Arbeitgeber müssen das Tragen notwendiger PSA anordnen und das Tragen kontrollieren; Nichttragen muss sanktioniert werden! Die PSA muss den Arbeitnehmern kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Kennzeichnung mit Piktogrammen: Räume und Arbeitsbereiche, in denen eine Beschäftigung nur bei Verwendung geeigneter PSA zulässig ist, müssen gekennzeichnet sein

4 Arbeitsplatzevaluierung (vgl. 4 BGBl II ausgegeben am 11. April 2014 Nr. 77): Die notwendige PSA ergibt sich aus der Evaluierung. Durchgeführt und schriftlich dokumentiert wird diese vom zuständigen Vorgesetzten. Bewertung (vgl. 5 BGBl II ausgegeben am 11. April 2014 Nr. 77): Die entsprechende (notwendige) PSA wird vom jeweiligen Vorgesetzten, unter Einhaltung der gesetzlichen Auflagen, ermittelt und vorgeschrieben (z.b. Masken: FFP3 zur Feinstaubgrenzwertunterschreitung bei nicht ausreichender Absaugung oder Handschuhe: Durchlässigkeitszeit bei bestimmten Chemikalien)

5 Unterweisung (vgl. 7 BGBl II ausgegeben am 11. April 2014 Nr. 77): I/II ArbeitgeberInnen müssen ArbeitnehmerInnen vor der ersten Verwendung und anschließend mind. 1mal jährlich und/oder bei jeder Veränderung der Arbeitsmittel /-stoffe und/oder bei Verfahrensänderungen über die PSA informieren und unterweisen. Über die Unterweisung sind Nachweise zu führen! Inhalte der Unterweisungen mindestens: - Gegen welche Gefahren schützt die PSA? (jährlich) - Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, festgelegte Gefahrenverhütungsmaß-nahmen - Bewertung und Auswahl der PSA - Sicherheits- und Gesundheitsgefahren bei Nichtverwendung der PSA (jährlich) - Sicherheits- und Gesundheitsgefahren bei allenfalls weiterbestehenden Restrisiken (jährlich)

6 Unterweisung (vgl. 7 BGBl II ausgegeben am 11. April 2014 Nr. 77): II/II Die Unterweisung muss im Auftrag des Arbeitsgebers durch eine fachkundige Person (z.b. Laborbeauftragte) durchgeführt werden. Regelmäßig muss auch die Überprüfung, Wartung und Reinigung der PSA erfolgen (Sichtkontrolle vor Verwendung)

7 Betriebsanweisungen und Unterweisung für Gefahrstoffe

8 Inhaltsverzeichnis Betriebsanweisungen und Unterweisung für Gefahrstoffe Gesetzliche Grundlagen und Inhalte Sammelanweisungen Einzelanweisungen für - Physikalisch-chemische Gefahren - Gesundheitsgefahren - Umweltgefahren Beispiele/Muster Betriebsanweisungen - Chemikalie (rot) Natrium - Experiment (orange) Experiment Reaktion Natrium in Kontakt mit Wasser - PSA (grau) Schutzbrillen - Gefahrstoffe (rot) Hydrauliköle - Arbeitsmittel (blau) Tischzentrifuge

9 Betriebsanweisungen und Unterweisung für Gefahrenstoffe Die Pflicht zur Erstellung von Betriebsanweisungen und der Unterweisung der Beschäftigten ergibt sich aus ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) 7 Gefahrenarbeiten, 40 Gefährliche Arbeitsstoffe Abs. 1 u. 2, 41 Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen VEXAT (Verordnung explosionsfähige Atmosphären) 1 Abs. 2 Verwenden von explosiven flüssigen Arbeitsstoffen, 3 Explosionsgefährdete Atmosphären, 4 Vermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahr, 5 Dokumentation Betriebsanweisungen: Sollen Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensregeln im Labor festlegen! Sammelanweisungen: grundsätzlich möglich (aber oft nicht sinnvoll) Säuren, Laugen, Lösungsmittel usw., wenn gleiche H-Sätze, gleiche Handhabung, Schutzmaßnahmen und Erste-Hilfe-Maßnahmen

10 Einzelanweisungen: obligatorisch bei Physikalisch-chemischen Gefahren: 2.1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff 2.2 entzündbare Gase 2.3 Entzündbare Aerosole 2.4 Oxidierende Gase 2.5 Gase unter Druck 2.6 Entzündbare Flüssigkeiten 2.7 Entzündbare Feststoffe 2.8 Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische 2.9 Pyrophore (selbstentzündliche) Flüssigkeiten 2.10 Pyrophore Feststoffe 2.11 Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische 2.12 Stoffe oder Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase abgegeben 2.13 Oxidierende Flüssigkeiten 2.14 Oxidierende Feststoffe 2.15 Organische Peroxide 2.16 Auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe

11 Gesundheitsgefahren 3.1 Akute Toxizität 3.2 Ätz-/Reizwirkung auf die Haut 3.3 Schwere Augenschädigung/Augenreizung 3.4 Sensibilisierung der Atemwege/Haut (allergieauslösend) 3.5 Keimzellen-Mutagenität (erbgutverändernd) 3.6 Karzinogenität (krebserzeugend) 3.7 Reproduktionstoxizität (fortpflanzungsgefährdend und fruchtschädigend) 3.8 Spezifische Zielorgan-Toxizität einmalige Exposition (e.) 3.9 Spezifische Zielorgan-Toxizität wiederholte Exposition (w.) 3.10 Aspirationsgefahr Umweltgefahren 4.1 Gewässergefährdend 5.1 Die Ozonschicht schädigend (Klasse nur innerhalb der EU)

12 Beispiel: Analyse Gefahrenpotential zur Entscheidung über die Notwendigkeit einer Betriebsanweisung 1. Betriebsanweisung für Natrium (vgl. Muster Chemikalie, rot) Natrium ist eine höchst gefährliche Chemikalie, deren heftige Reaktion mit Wasser im Sicherheitsdatenblatt und der vorliegenden Muster-Betriebsanweisung beschrieben wird. Dieser Sachverhalt sollte einem Chemiker bekannt sein und eine Betriebsanweisung wäre nicht zwingend notwendig. 2. Betriebsanweisung für die Demonstration der Reaktion von Natrium mit Wasser (vgl. Muster Experiment, orange) Um die Gefährlichkeit von Natrium zu demonstrieren wird per Experiment in einer Vorlesung genau das getan, was in der Betriebsanweisung für Natrium strikt untersagt ist: Natrium wird in Kontakt mit Wasser gebracht. Zur Minimierung der Gefahren für das Publikum und die vortragende Person wird für dieses oder ähnliche Experimente unbedingt empfohlen, Betriebsanweisungen mit genauen Vorschriften zur Durchführung der Experimente zu formulieren. Die Entscheidungskompetenz liegt hier im Bereich der InstitutsleiterInnen bzw. der Personen, die die entsprechenden Experimente veranlassen. Fazit: Betriebsanweisung Natrium: für Chemiker nicht unbedingt notwendig. Betriebsanweisung Experiment Reaktion Natrium mit Wasser sollte erstellt werden, um die Gefahr eines Unfalls zu minimieren und um sich rechtlich abzusichern

13 Beispiele für verschiedene Betriebsanweisung Diese stellen nur einen Auszug an Möglichkeiten dar. Anhand dieser Beispiele müssen Sie die für Sie notwendigen Betriebsanweisungen erstellen. Musterformulare finden Sie auf der Homepage der Stabsstelle für Sicherheit und Gesundheit (

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18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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