Schiedsgerichtsbarkeit
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- Laura Bösch
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1 Schiedsgerichtsbarkeit Dr. Monika Ruggli, GRP Gloor Ruggli Partner Warschau, April / 6
2 Inhaltsverzeichnis: 1. Warum Schiedsgerichtsbarkeit? Warum Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz? Gesetzliche Grundlagen der Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz Schiedsvereinbarung Schiedsverfahren Schiedsspruch Schweizerische Schiedsordnung / 6
3 1. Warum Schiedsgerichtsbarkeit? Während Businessbeziehungen zunehmend von internationalem Charakter sind, ist die Gerichtsbarkeit, denen solche Beziehungen unterworfen sind, weiterhin grundsätzlich von nationaler Prägung. Die Partei, die vor den Gerichten des Herkunftsstaates der anderen Partei prozessieren muss, wird sich oft benachteiligt vorkommen. Andererseits kann es auch nachteilig sein, eine ausländische Partei vor den eigenen Gerichten zu verklagen, auch wenn die Zuständigkeit gegeben sein sollte, weil ein solches Urteil möglicherweise im Staat, in dem die ausländische Partei Vermögenswerte liegen hat, nicht vollstreckbar sein wird. Einigen sich die Parteien auf ein Schiedsgericht, fallen diese Nachteile weg. Sie können wählen, wer über ihre Geschäftsbeziehung urteilen soll und nach welchen Regeln. Sie können diese Personen nach ihrem technischen oder geschäftlichen Sachverstand aussuchen. Der Schiedsspruch eines solchen Schiedsgerichts unter bestimmten Voraussetzungen gemäss dem New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ) in über 130 Staaten vollstreckbar, darunter auch der Schweiz und Polen. 2. Warum Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz? Der Schweiz zeichnet sich durch eine lange Tradition in der Schiedsgerichtsbarkeit aus. Den Parteien, welche ein Schiedsverfahren in der Schweiz durchführen wollen, stehen viele erfahrene Schiedsrichter mit extensiver Praxis in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zur Verfügung. Entscheidend ist auch der Umstand, dass die staatlichen Gerichte, insbesondere in den grossen Zentren wie Genf und Zürich, mit der Schiedsgerichtsbarkeit vertraut sind. Sie respektieren Schiedsvereinbarungen, gewähren den Schiedsverfahren die Freiheit, die ihnen das Gesetz zugesteht, und greifen nicht übermässig ein. Andererseits sind sie schnell und kompetent, wenn ein Schiedsgericht auf ihre Unterstützung angewiesen ist. 3. Gesetzliche Grundlagen der Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz Das 12. Kapitel des Gesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) regelt die internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz (Art IPRG). Gemäss Art. 176 Abs. 1 IPRG kommen diese Bestimmungen zur Anwendung, wenn das Schiedsgericht seinen Sitz in der Schweiz hat und beim Abschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte. Wo das Schiedsgericht seinen Sitz hat, bestimmen in erster Linie die Parteien oder die von ihnen benannte Schiedsinstitution, subsidiär das Schiedsgericht selbst (Art. 176 Abs. 3 IPRG). 3/ 6
4 4. Schiedsvereinbarung In der Schweiz ist der Bereich, in dem die Parteien die Zuständigkeit staatlicher Gerichte zugunsten eines Schiedsverfahrens ausschliessen können, sehr weit. Gemäss Art. 177 Abs. 1 IPRG kann jeder vermögensrechtliche Anspruch Gegenstand eines Schiedsverfahren sein. Darunter fallen auch vermögensrechtliche Ansprüche aus Arbeitsrecht oder Familienrecht. Die Voraussetzungen der Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung sind ebenfalls grosszügig geregelt. Gemäss Art. 178 Abs. 1 IPRG ist eine Schiedsvereinbarung gültig, wenn sie schriftlich erfolgt ist und ihr Nachweis durch Text möglich ist. Als Möglichkeiten des Nachweises wird die Übermittlung des Textes durch Telegramm, Telefax oder in einer anderen Form genannt. Diesen Formen ist heutzutage die Übermittlung von Text durch elektronischen Datentransfer gleichzustellen. Auch die materielle bzw. inhaltliche Gültigkeit der Schiedsvereinbarung wird grosszügig beurteilt: Die Schiedsvereinbarung ist selbstverständlich gültig, wenn sie dem von den Parteien gewählten Recht entspricht. Ist dies jedoch nicht der Fall, ist zu prüfen, ob sie dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren Recht entspricht, oder, wenn auch dies zu einem negativen Ergebnis führt, ob sie nach schweizerischem Recht gültig ist (Art. 178 Abs. 2 IPRG). Erst wenn auch dies verneint werden muss, ist die Schiedsvereinbarung definitiv als ungültig zu beurteilen. 5. Schiedsverfahren Die Parteien geniessen grosse Freiheit in der Festlegung der Verfahrensregeln, welche im Verfahren vor Schiedsgericht zu befolgen sind. Sie können das Verfahren regeln, indem sie auf die Schiedsordnung einer Schiedsinstitution verweisen wie auf die Schiedsordnung der International Chamber of Commerce (ICC-Schiedsordnung), die Schiedsordnung der schweizerischen Handelskammern (Schweizerische Schiedsordnung Swiss Rules), die Schiedsordnung des London Court of International Arbitration (LCIA-Schiedsordnung) oder der American Arbitration Association (AAA-Schiedsordnung). Dadurch wird das Schiedsverfahren zu einem institutionellen Schiedsverfahren, das von der betreffenden Schiedsinstitution betreut wird. Die Parteien können aber auch auf die UNCITRAL- Schiedsregeln oder auch auf eine staatliche Verfahrensordnung verweisen. Das Schiedsgericht gilt dann als ein Ad-Hoc-Schiedsgericht, dass keiner Schiedsinstiution unterstellt ist. Von Gesetzes wegen sind in der schweizerischen Schiedsgerichtsbarkeit kaum Verfahrensregeln vorgegeben. Art. 182 Abs. 3 IPRG stellt lediglich die Minimalanforderung, dass in allen Fällen die Gleichbehandlung der Parteien sowie ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren gewährleistet sein muss. Mit dieser einfachen Bestimmung sind die wesentlichen und unverzichtbaren Erfordernisse aufgestellt, denen ein Verfahren aus rechtstaatlicher Sicht genügen muss. Die Parteien können demnach unter Be- 4/ 6
5 achtung dieser minimalen Vorgabe auch eine eigene, neue Verfahrensordnung entwerfen, oder sich mit ein paar wesentlichen Verfahrensregeln begnügen. Haben die Parteien eine Verfahrensfrage nicht geregelt, bestimmt das Schiedsgericht eine Regelung (Art. 182 Abs. 1 und 2 IPRG). 6. Schiedsspruch Gemäss Art. 190 IPRG kann der Schiedsspruch nur aus wenigen, eng definierten Gründen angefochten werden, so die vorschriftswidrige Ernennung oder Zusammensetzung des Schiedsgerichts, seine fehlende Zuständigkeit, eine Ungleichbehandlung der Parteien sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des ordre public. Das höchste schweizerische Gericht, das Bundesgericht, ist die erste und einzige Beschwerdeinstanz. Damit wird sichergestellt, dass das Schiedsverfahren durch die Ergreifung von Rechtsmitteln nicht unnötig verlängert wird, ohne dass auf eine kompetente juristische Überprüfung des Entscheides verzichtet werden muss. Wenn keine der Parteien Sitz oder Wohnsitz, eine Niederlassung oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, können die Parteien auch wirksam zum voraus auf eine Anfechtung des Schiedsspruches verzichten (Art. 190 IPRG). Der Schiedsspruch wird alsdann lediglich anlässlich der Vollstreckung gemäss Art. V NYÜ auf die dort geregelten Gründe für eine Vollstreckungsverweigerung geprüft. 7. Schweizerische Schiedsordnung Wünschen die Parteien ein institutionelles Schiedsverfahren, welches von einer Schiedsinstitution betreut wird, können sie es auch der Schiedsordnungen einer schweizerischen Handelskammer unterstellen. Die Handelskammern von Genf, Basel, Bern, Zürich, Lausanne oder Lugano haben sich unlängst auf eine gemeinsame Schiedsordnung geeinigt, die Schweizerische Schiedsordnung (Swiss Rules). Diese ist weitgehend an die UNCITRAL- Schiedsordnung angelehnt, welche eine lange Tradition hat und entsprechend erprobt ist. Die Schweizerische Schiedsordnung unterscheidet sich von den UNCITRAL- Schiedsordnung insofern, als sie ein institutionelles Verfahren vorsieht und neuere Entwicklungen in der Praxis der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit aufgenommen hat (vgl. unter 5/ 6
6 (Die Broschüre stellt keine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall und darf nicht als solche betrachtet werden. Gesetzesänderungen bleiben vorbehalten. Das Kopieren des vollständigen Beitrags oder seiner Ausschnitte ist nur unter Angabe der Quelle gestattet.) Datum: 15. April 2009 Autor: Dr. Monika Ruggli Dr. Monika Ruggli ist als Rechtsanwältin bei der Kanzlei GRP Gloor Ruggli Partner tätig und spezialisiert sich im internationalen Vertragsund Gesellschaftsrecht, im schweizerischen und europäischen Kartellrecht sowie im Recht der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Sie studierte an den Universitäten St. Gallen und Luzern und arbeitete zunächst am Bezirksgericht Zürich, als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Luzern, als Dozentin für Rechtslehre an der Hochschule für Technik Rapperswil sowie in einer anderen Anwaltskanzlei in Zürich. Sie spricht Deutsch, Englisch, Französisch und Polnisch und ist im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen. Adresse des Autors: GRP Gloor Ruggli Partner Rechtsanwälte Freiestrasse Zürich Tel Fax Internet: 6/ 6
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