Kartellrecht und internationale Schiedsgerichtsbarkeit

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1 internationale Schiedsgerichtsbarkeit (6. Juli 2016) Ringvorlesung EU-Kartellrecht im globalen Kontext Wintersemester 2016/2017 Prof. Dr. Florian Bien, Maître en Droit (Aix-Marseille III) Lehrstuhl für globales Wirtschaftsrecht, und Bürgerliches Recht

2 I. Einleitung Schiedsgericht = privates Gericht, endgültige und rechtskräftige Entscheidung anstelle des staatlichen Gerichts, 1055 ZPO (Gegensatz: Schlichtung, die ein Einverständnis der Parteien mit dem Schlichtungsergebnis erfordert). Abhängigkeit von vorheriger Parteivereinbarung. Kartellrecht als Grundgesetz der Wirtschaft, Magna Carta of free enterprise

3 I. Einleitung (Forts.) Schiedsfähigkeit von Kartellrecht? Früher verneint ( 91 Abs. 1 S. 1 GWB a. F.: Nichtigkeit des Schiedsvertrags betreffend Kartellverträge, wenn nicht jeder Partei das Recht eingeräumt wurde, anstelle des vereinbarten Schiedsgerichts ein staatliches Gericht anzurufen.) Seit dem Mitsubishi-Urteil des US Supreme Court (1985) ist die grundsätzliche Zulässigkeit, über Kartellfragen ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen, weltweit anerkannt. 91 GWB wurde 1997 gestrichen.

4 I. Einleitung (Forts.) Ein Anreiz, bestimmte zwingende Normen (insbesondere Kartellrecht) bei der Rechtsfindung zu beachten, besteht für Schiedsgerichte nur indirekt. Im Fall der Nichtbeachtung: Aufhebung bzw. Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung durch die staatlichen Gerichte. Nachträgliche ordre public-kontrolle durch staatliche Gerichte. Auswirkungsprinzip: Wahl eines bestimmten Rechts durch die Parteien vermag die Anwendung des Kartellrechts einer anderen Jurisdiktion nicht zu verhindern. Praktisch sind die Schiedsrichter daher gezwungen, das Recht all der Staaten in den Blick zu nehmen, in denen sich die Vereinbarung auswirkt. Von Relevanz ist vor allem das Kartellrecht des Staates, in dem das Schiedsgericht seinen Sitz hat, und das Kartellrecht derjenigen Jurisdiktionen, in denen eine Vollstreckung in Betracht kommt.

5 I. Einleitung (Forts.) Einsatz des Kartellrechts in Zivilverfahren vor staatlichen Gerichten und in Schiedsverfahren: Defensiv: Beklagter kann sich zur Verteidigung gegen geltend gemachte Ansprüche auf Kartellrechtswidrigkeit und damit Nichtigkeit des Vertrags berufen. Offensiv: Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen Kartellverstoßes ( 33 Abs. 3 GWB), teilweise auch auf Belieferung ( 33 Abs. 1 Alt. 2 GWB)

6 I. Einleitung (Forts.) Beispielsfall EcoSwiss Lizenzvertrag zwischen dem niederländischen Unternehmen Benetton International, der Hongkonger Gesellschaft Eco Swiss China Time sowie der in New York ansässigen Bulova Watch Company. In dem Lizenzvertrag ließ sich Eco Swiss von Benetton das Recht einräumen, Uhren mit der Aufschrift Bulova by Benetton herzustellen, die sodann durch Eco Swiss und Bulova verkauft werden konnten. Nachdem Benetton den Vertrag vorzeitig gekündigt hatte, leiteten die beiden anderen Parteien ein Schiedsverfahren ein. Das zuständige niederländische Schiedsgericht sprach Eco Swiss und Bulova Schadensersatz in Millionenhöhe zu. Benetton berief sich auf die Nichtigkeit des Lizenzvertrags wegen einer darin vereinbarten angeblich kartellrechtswidrigen Marktaufteilung.

7 I. Einleitung (Forts.) Vorgehen des Schiedsgerichts bei Kartellrechtsbezug Relevanz von Entscheidungspraxis der Kartellbehörden und -gerichte. Beschränkte Ermittlungsmöglichkeiten des Schiedsgerichts (Marktbefragungen). Zusammenarbeit mit Behörden oder Vorlagen an EuGH nicht möglich ( 90 GWB, Art. 15 VO 1/2003, Art. 267 AEUV). Keine unmittelbare Bindungswirkung von Behördenentscheidungen für das Schiedsgericht gemäß 33 Abs. 4 GWB oder Art. 16 VO 1/2003. Zeugenvernehmung kann nicht erzwungen werden. Aussetzung des Verfahrens steht im Ermessen des Schiedsgerichts.

8 II. Das Verbot der révision au fond Keine volle sachliche Nachprüfung (révision au fond) des Schiedsspruchs durch staatliches Gericht. Beschränkung der Kontrolle auf gesetzlich normierte Aufhebungsgründe und Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen ( ZPO). Vereinheitlichung der Prüfungskriterien durch die New Yorker Konvention (UNÜ) und das UNCITRAL-Modellgesetz. Hervorzuheben ist 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO: Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) durch eine Vollstreckung des Schiedsspruchs. Ausländische Schiedssprüche: Anerkennung und Vollstreckbarerklärung richten sich nach dem New Yorker Übereinkommen ( ZPO 1061 ZPO; Art. 5 UNÜ). Hier gelten entsprechende Kriterien.

9 III. Kartellrecht als Teil des ordre public 1. Ordre public interne Er umfasst sämtliche zwingenden Rechtsnormen einer Rechtsordnung, insbesondere auch die grundlegenden Kartellrechtsvorschriften. 2. Ordre public international Kontrolle fällt bei internationalen Schiedssprüchen weniger streng aus. 3. Unionsrechtlicher ordre public H.M.: Unionsrecht (insbes. Art. 101 und 102 AEUV) beeinflusst das Verständnis des nationalen ordre public (Eco-Swiss-Urteil). 4. Ordre public transnational von Lalive entwickeltes Konzept eines von nationalen Partikularismen befreiten transnationalen ordre public Weltkartellrecht?

10 IV. Die Kontrolle von Schiedssprüchen im Aufhebungsverfahren sowie im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung 1. Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen Schiedssprüchen Zuordnung richtet sich nach dem von den Parteien, hilfsweise vom Schiedsgericht gemäß 1043 Abs. 1 ZPO bestimmten Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens.

11 IV. Die Kontrolle von Schiedssprüchen im Aufhebungsverfahren sowie im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung 2. Inländische Schiedssprüche Die Kontrolle inländischer Schiedssprüche kann auf zweierlei Arten erfolgen: a. der unterlegene Schiedsbeklagte kann die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragen (synonym: den Schiedsspruch anfechten), außerdem b. im Verfahren der Vollstreckbarerklärung deren Verweigerung beantragen.

12 2. Inländische Schiedssprüche (Forts.) a. Aufhebungsantrag Möglichkeit, die Aufhebung eines (inländischen!) Schiedsspruchs beim gemäß 1062 ZPO zuständigen staatlichen Oberlandesgericht zu beantragen, 1059 ZPO. Aufhebungsgründe finden sich in Abs. 2 der Vorschrift. Beachte besonders Nr. 1 lit. c sowie die Nr. 2 lit. a und b (ordre-public- Vorbehalt, siehe schon oben).

13 2. Inländische Schiedssprüche (Forts.) b. Vollstreckbarerklärung Erfordernis der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen in 1060 Abs. 1 ZPO angeordnet. Voraussetzung für die etwa erforderliche Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch. Unterlegene Partei kann Verweigerung der Vollstreckbarerklärung (im Fall eines inländischen Schiedsspruchs: parallel die Aufhebung des Schiedsspruchs) beantragen.

14 2. Inländische Schiedssprüche (Forts.) b. Vollstreckbarerklärung (Forts.) Maßstab ist derselbe: der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen und der Schiedsspruch aufzuheben, wenn einer der in 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt ( 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO). Verhältnis des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung zu demjenigen der Aufhebung: Aufhebungsgründe sind im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen wurde ( 1060 Abs. 2 S. 2 ZPO).

15 3. Ausländische Schiedssprüche Kontrolle ausländischer Schiedssprüche nur im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung möglich. Aufhebung des Schiedsspruchs muss hingegen in dem Staat beantragt werden, in dem das Schiedsgericht seinen Sitz hatte. Ordre public-kontrolle: Verweis in 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO auf das New Yorker Übereinkommen von 1958 (Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards, kurz: NYC, siehe schon oben).

16 V. Problem I: Irrtümliche Annahme der Kartellrechtskonformität durch das Schiedsgericht Beispiel: Tensacciai gegen Terra armata. Vereinbarung zwischen zwei Wettbewerbern, bei Ausschreibung für Bau einer Eisenbahnbrücke ein gemeinsames Angebot abzugeben. Kein Wettbewerb durch gemeinsames Angebot mit Dritten. Zuschlag erhielt Terra armata zusammen mit Drittunternehmen. Schiedsgericht: Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz wegen Verstoßes gegen vertragliche Verrpflichtung.

17 V. Problem II: Widersprüchliche Beurteilung durch verschiedene anwendbare Jurisdiktionen Schwierigkeiten können auftreten, wenn mehrere zur kartellrechtlichen Beurteilung des internationalen Falls aufgerufene Rechtsordnungen zu widersprüchlichen Ergebnissen gelangen. Frage, ob bzw. in welchen Fällen das staatliche Exequaturgericht die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs wegen Widerspruchs zum eigenen ordre public verweigern bzw. den Schiedsspruch aufheben soll. Beispiele: Preisbindung der 2. Hand: USA: Rule of Reason (Supreme Court, Leegin-Urteil) EU: Kernbeschränkung im Sinne von Art. 4 lit. a Vertikal-GVO (vgl. Rn. 48 Vertikal-LL).

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