Niedersächsischer Städtetag 1/2004

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1 H Nachrichten Niedersächsischer Städtetag 1/2004 Verlag WINKLER & STENZEL GmbH 32. Jahrgang Januar 2004 Burgwedel ISSN

2 Impressum Herausgeber: Niedersächsischer Städtetag Prinzenstraße 23, Hannover Telefon (0511) Telefax (0511) Internet: Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt Schriftleitung: Hauptgeschäftsführer Dr. Wolfgang Schrödter Redaktion: Referent Klaus Bothe Niedersächsischer Städtetag Nachrichten 1/2004 Verlag, Gesamtherstellung und Anzeigenverwaltung: WINKLER & STENZEL GmbH Schulze-Delitzsch-Straße Burgwedel Telefon (05139) Telefax (05139) ISSN Zurzeit ist die Anzeigenpreisliste Nr. 8 vom gültig Die Zeitschrift erscheint monatlich. Es können auch Doppelhefte erscheinen. Bezugspreis jährlich 48,-, Einzelpreis 4,50 zzgl. Versandkosten. In den Verkaufspreisen sind 7% Mehrwertsteuer enthalten. Für die Mitglieder des Niedersächsischen Städtetages ist der Bezug durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten. Wir bitten, Bestellungen der Zeitschrift an den Verlag zu richten. Mit dem Namen des Verfassers veröffentlichte Beiträge stellen nicht immer die Auffassung der Schriftleitung, bzw. des Herausgebers dar. Die Beiträge in der Rubrik Nachrichten aus Wirtschaft und Technik erscheinen außerhalb der Verantwortung der Schriftleitung. Nachdruck und Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Redaktion. Es ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Verlages nicht gestattet, photographische Vervielfältigungen, Mikrofilme, Mikrophotos u.ä. von den Zeitschriftenheften, von einzelnen Beiträgen oder von Teilen daraus herzustellen. Zum Titelbild Stadt Pattensen: Das Rathaus in Pattensen-Mitte auf dem historischen Burgberg Inhalt Das Stadtporträt Stadt Pattensen Allgemeine Verwaltung und Europa Städtetag legt weitere Stellungnahme zur Verwaltungsreform vor Quo vadis Kommunalaufsicht? Finanzen, Wirtschaft und Verkehr Regionale Wirtschaftskraft 1950, regionale Arbeitslosigkeit Die Entwicklung des ländlichen Raumes - Eckpunkte des NIHK und des NST zur regionalen Strukturpolitik in Niedersachsen Vietnamesische Finanzexperten beim Niedersächsischen Städtetag Brüssel verklagt Deutschland wegen Tabakbesteuerung beim EuGH Wettbewerb Mittelstandsfreundliche Kommune in Niedersachsen Bundesländer: Geben und Nehmen Jugend, Soziales und Gesundheit Kinder, Kinder Mitglieder berichten , 9, 22 Personalien Günter Schlüterbusch, MdL, verstorben Rechtsprechung Zwang zur Benutzung des öffentlichen Abwasserbeseitigungssystems Åsylbewerber(-leistungsgesetz): Abschiebungshindernis Schrifttum Das Stichwort: Hartz IV NST-N 1/2004 Gedruckt auf umweltverträglichem chlorfrei gebleichtem Papier

3 Das Stadtporträt Pattensen - eine Stadt mit Wohn- und Lebensqualität 2 Im Süden der Region Hannover und nur 12 km von der Landeshauptstadt entfernt, befindet sich die Stadt Pattensen mit ihren acht Stadtteilen in zentraler Lage im Calenberger Land. Das Stadtgebiet erstreckt sich auf einer Fläche von fast 70 km 2 und unterstreicht mit mehr als Einwohnerinnen und Einwohner den ländlich strukturierten Charakter. Alle Stadtteile haben ihren historisch gewachsenen Charme bewahrt und bieten in Verbindung mit einer sehr guten städtischen Infrastruktur sowie dem umfassenden Angebot der Landeshauptstadt Hannover ein besonderes Maß an Wohn- und Lebensqualität. Neben der Lebensqualität ist auch der Freizeitwert hervorzuheben. Das Hallen- und Freibad Pattensen ist als familiengerechtes Freizeitbad mit Großsolarium und Riesenrutschbahn gestaltet. Zudem bieten mehr als 80 Vereine und Verbände im Sport-, Kultur- und Sozialbereich für alle Neigungsgruppen Freizeitmöglichkeiten an. Das dichte Rad- und Wanderwegenetz der Pattenser Leineaue lädt ebenso wie das nur wenige Kilometer entfernte Deister- und Leinebergland zu interessanten Touren ein. Über den Schnittpunkt der Bundesstraßen 3 und 443 ist das Stadtgebiet schnell zu erreichen. Der Autobahnanschluss an die BAB 7 ist nur 6 km entfernt. Das Stadtzentrum und der Hauptbahnhof in der Landeshauptstadt befinden sich in nur 15 km Entfernung. Der Flughafen Hannover-Langenhagen ist über die Autobahn in 35 Minuten erreichbar. 7 Kindergärten - davon einer integrativ ausgerichtet - sowie ein Hort gewährleisten ein umfangreiches Betreuungsangebot schon für die Jüngsten. Die schulische Versorgung ist umfassend und gut: Vier verlässliche Grundschulen werden in den Stadtteilen ge- Die 1741 erbaute Leinebrücke zwischen Schulenburg und Lauenstadt. führt. Die als Ganztagsschule ausgelegte Kooperative Gesamtschule mit gymnasialen Zweig im Sekundarbereich 1 sowie die Calenberger Schule mit ihrem Lernhilfe- und Sprachheilbereich befinden sich im Schulzentrum in Pattensen-Mitte. Das im Jahre 2003 eröffnete Mehrgenerationenhaus wird als Treffpunkt zum Austausch zwischen Jung und Alt gerne angenommen. Ein Pflegewohnstift rundet einen ausgeprägten sozialen Verbund ab, der durch ein umfangreiches ehrenamtliches Angebot noch erweitert wird. Durch eine umsichtige Wohnungsbaupolitik wächst Pattensen langsam aber stetig, ohne seinen ländlichen Charakter zu verlieren. Baugrundstücke in verschiedenen Stadtteilen ermöglichen weitere Ansiedlungen in Pattensen. Der Gewerbepark Pattensen ist nur 8 km vom Messegelände Hannover entfernt. Auf 40 ha ist eine Branchenvielfalt mittelständischer Betriebe vertreten. Die gute Lage des Gewerbestandortes wird durch die Ansiedlung des Briefpostzentrums der Deutschen Post AG und eines WAL-MART Superstores unterstrichen. Weitere Gewerbeund Industrieansiedlungsmöglichkeiten werden vorgehalten. Ausgeprägte Hotellerie und Gastronomie, aber auch Privatzimmer bieten Erholungssuchenden, Dienstreisenden und Messegästen aus Hannover eine angenehme Atmosphäre. Kulturell und historisch Interessierte finden in Pattensen als über 1000-jährige Stadt lohnende Ziele. Ende des 12. Jahrhunderts errichten die Grafen Hallermund dort, wo sich heute das Rathaus befindet, eine Burg, um die Handelswege überwachen zu können. Im 13. Jahrhundert wird Pattensen von den Welfenherzögen in die Rechte einer vollwertigen Stadt erhoben. Pattensen erhält herausragende Bedeutung zur Zeit der Reformation: Der zum Landessuperintendenten des Fürstentums Calenberg-Grubenhagen bestellte Reformator Antonius Corvinus hat in Pattensen seinen ersten Amtssitz. Auf dem südlichsten Punkt des heutigen Stadtgebietes, dem Schulenburger Berg, liegt das zwischen 1857 und 1866 errichtete Schloss Marienburg. König Georg V. von Hannover hatte es im neugotischen Stil errichten lassen. Gedruckt auf umweltverträglichem chlorfrei gebleichtem Papier NST-N 1/2004

4 Allgemeine Verwaltung und Europa Städtetag legt weitere Stellungnahme zur Verwaltungsreform vor Die Verwaltungsreform in Niedersachsen, mit der vornehmlich die Bezirksregierungen abgeschafft werden sollen und die von ihnen wahrgenommenen Aufgaben einer strengen Aufgabenkritik unterzogen werden, wird unvermindert vorangetrieben. Inzwischen haben die etwa 25 Projekt- und Lenkungsgruppen des Landes im Wesentlichen ihre Arbeit beendet und in Abschlussberichten Vorschläge zum Fortfall von Aufgaben bzw. zur künftigen Wahrnehmung vorgelegt, wenn Aufgaben fortgeführt werden müssen. An wichtigen Arbeitsgruppen haben auch Vertreter aus der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Städtetages mitgewirkt. Es haben zahlreiche Sitzungen und Gespräche stattgefunden. So haben in einem Gespräch am 21. Oktober 2003 in der Niedersächsischen Staatskanzlei sowohl Ministerpräsident Christian Wulff, MdL, als auch der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Uwe Schünemann, MdL, zugesichert, dass bei einer Kommunalisierung von Aufgaben der Bezirksregierungen die Grundsätze der strikten Konnexität zu beachten sind, und zwar unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die dafür notwendige Änderung der Niedersächsischen Verfassung wirksam wird. Erfolgreich war zudem ein Workshop mit dem Leiter der Stabsstelle Verwaltungsmodernisierung im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport Staatssekretär Wolfgang Meyerding und Vertretern von Städten und Gemeinden am 10. November 2003, in dem die vielfältigen Aspekte der Verwaltungsreform offen diskutiert wurden. Die frühere Stellungnahme des Niedersächsischen Städtetages zu bestimmten Bereichen ist in NST-N 10/2003 S. 251 ff. auszugsweise abgedruckt. Auf der Grundlage von Beratungen in der letzten Sitzung des Präsidiums des Verbandes am 20. November 2003 in Hannover ist inzwischen eine weitere (drit- te) Stellungnahme zu den Bereichen Konnexität, Verkehr, Jugend, Soziales, Kultur und Denkmalpflege abgegeben worden, in der auch neuere Überlegungen zu der Frage enthalten sind, welche Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kommunalisiert werden könnten. Nachstehend ist die Stellungnahme auszugsweise wiedergegeben: 1. Konnexität a) Allgemeines Es zeichnet sich immer mehr ab, dass eine der schwierigsten Fragen der Abschaffung der Bezirksregierungen darin besteht, für alle Beteiligten akzeptable Lösungen über einen sachgerechten Kostenausgleich zu finden. Wir unterstützen nachdrücklich die Absicht, eine Projektgruppe zusammenzurufen, in der unter Beteiligung von Experten des Beamten- und Arbeitsrechtes und für Organisationsfragen hierfür Regeln entwickelt werden sollen. b) Wesentliche Forderungen des NST zur Umsetzung des Konnexitätsprinzips Nach Auffassung unseres Verbandes ist aus der Anwendung des strikten Konnexitätsprinzips auf die Verwaltungsreform sowie aus allgemeinen rechtlichen Grundsätzen Folgendes abzuleiten: aa) Keine Anwendung der 109 ff. NBG Zur personalrechtlichen und -wirtschaftlichen Situation einer Aufgabenverlagerung finden sich zur Rechtsstellung der Beamten bei Umbildung von Behörden oder von Körperschaften sowie bei einer Aufgabenverlagerung von einer Körperschaft (Land) auf eine oder mehrere andere Körperschaften (Kommunen) Regelungen in den 109 ff. NBG. Für Angestellte und Arbeiter gelten diese Vorschriften nach 261 Abs. 1 Nr. 3 NBG grundsätzlich entsprechend. In Anwendung des 110 Abs. 4 NBG i.v.m. 110 Abs. 3 NBG würde dieses bedeuten, dass bei einer Kommunalisierung das Personal der Bezirksregierungen zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft zu übernehmen wäre. Hierzu sind personenbezogene Übernahme-Vereinbarungen zwischen den Beteiligten abzuschließen. Diese Bestimmungen sind in der Vergangenheit beispielsweise bei einzelnen Aufgabenübergängen angewandt worden (Ausgliederung der Veterinärämter vom Land auf die Landkreise und kreisfreien Städte, Übertragung der Lebensmittelüberwachung von den selbständigen Gemeinden auf die Landkreise). Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die Schiedsstelle nach 110a NBG. Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsweg für die betroffene Kommune eröffnet. Diese Vorschriften finden nach unserer Auffassung keine Anwendung bei der Auflösung der Bezirksregierungen. Sie sind für den Übergang von einzelnen Aufgaben konzipiert; beim Übergang von mehreren und zum Teil sehr komplexen Aufgaben aus Anlass von Behördenauflösungen müssen aber besondere Umstände gewürdigt werden. Dass diese Regelungen nicht für die Abschaffung von Bezirksregierungen gelten, ergibt sich auch aus 110a Abs. 2 Nr. 1 NBG. Danach muss für jeden Regierungsbezirk eine Schiedsstelle gebildet werden, wenn sich die beteiligten Körperschaften nicht innerhalb einer bestimmten Frist über den Übergang des Personals einigen können. Der Gesetzgeber hat somit beim Erlass des 110 NBG gerade den Fall ausgeschlossen, dass eine Bezirksregierung insgesamt abgeschafft wird und die Aufgaben zu einem wesentlichen Teil auf kommunale Gebietskörperschaften übertragen werden. 3 NST-N 1/2004 Gedruckt auf umweltverträglichem chlorfrei gebleichtem Papier

5 4 Es ist deshalb unumgänglich, dass im Rahmen der Verwaltungsreform neue gesetzliche Grundlagen geschaffen werden, die unter Beachtung des Konnexitätsprinzips eindeutige Bestimmungen über den Kostenausgleich schaffen, der notwendig wird, wenn von den Bezirksregierungen Beamte und Angestellte zu kommunalen Gebietskörperschaften wechseln. bb) Keine Anwendung des 12 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz Allein zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass auch 12 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes keine Regelung für eine Problemlösung enthält. Zwar bestimmt diese Vorschrift, dass den Kommunen Zuweisungen in Höhe von 75 % der nicht durch Einnahmen gedeckten pauschalierten Kosten gewährt werden, wenn das Land auf die Kommunen Aufgaben überträgt. Da jedoch das strikte Konnexitätsprinzip gelten soll, ehe die Vorschriften zu seiner Umsetzung in Kraft getreten sind, können die Bestimmungen des 12 Abs. 1 FAG somit nicht angewendet werden. c) Ansatz für neue Regelungen Nach unserer Auffassung ergibt sich aus dem Grundrecht der Selbstverwaltung und der in diesem Recht begründeten Personal- und Organisationshoheit der Kommunen zwingend, dass allein die von einer Aufgabenverlagerung betroffenen Kommunen entscheiden, wie und mit welchem Personal sie die bisher beim Staat angesiedelten Aufgaben erfüllen. Allein dieser rechtliche Ansatz kann die oft geäußerte Vermutung widerlegen, das Land Niedersachsen wolle mit der Abschaffung der Bezirksregierungen Personalkosten sparen und diese den Kommunen übertragen. Das Land muss somit nach dem Grundsatz der strikten Konnexität die notwendigen Kosten der Kommunen erstatten. Hierzu gehören neben den Personalkosten für eigenes oder vom Land freiwillig übernommenes Personal einschließlich der Versorgungslasten auch die so genannten notwendigen Verwaltungskosten. Dabei sollten die Personal- und Sachkosten sowie die Gemeinkosten auf der Grundlage der Zahlen des Berichts Kosten eines Arbeitsplatzes der Kommunalen Gemeinschaftsstelle Nr. 7/2003 vom 28. Juli 2003 ermittelt werden. Mit der Anwendung dieses Berichtes wurden bei der Bildung der Region Hannover und den danach notwendigen Vereinbarungen nach 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Region Hannover gute Erfahrungen gemacht. Etwa nach einem Zeitraum von fünf bis acht Jahren müssten die betroffenen Kommunen mit dem Land über eine Pauschalierung der Kostenerstattung verhandeln. Im Rahmen dieser Pauschalierung wäre z.b. zu berücksichtigen, ob die Aufgaben entsprechend den aktuellen Zusagen der Politik im Laufe dieses Zeitraums abgebaut oder eingeschränkt wurden, ob freiwillig vom Land übernommenes Personal ausgeschieden ist und ob bei den Kommunen nachweisbare Synergieeffekte entstanden sind. Auf der Grundlage dieser Informationen könnte versucht werden, die bis zu diesem Zeitpunkt centgenauen Zuweisungen an die betroffenen Kommunen durch Pauschbeträge zu ersetzen. 2. Verkehr a) Allgemeines Mit der Abschaffung der Bezirksregierungen entfallen wichtige Zuständigkeiten dieser Behörden für den Verkehr und das Straßenwesen. Zu nennen sind beispielhaft die Verteilung von GVFG-Mitteln, Aufgaben im Bereich der Personenbeförderung sowie die Durchführung der in einem Flächenland besonders wichtigen Planfeststellungsverfahren für Bundes- und Landesstraßen. Wir unterstützen ausdrücklich die Absicht, das bestehende Landesamt für Straßenbau in der Weise zu stärken, dass diesem Amt zusätzliche Aufgaben im Bereich der Verkehrsinfrastruktur sowie der finanziellen Förderung übertragen werden und damit ein neues Landesamt für Straßenbau und Verkehrliche Infrastruktur gebildet wird. Es sollte allerdings gewährleistet sein, dass die Straßenbauämter als wichtige Partner der Kommunen erhalten bleiben, zumal sich immer mehr abzeichnet, dass die Zusammenarbeit der staatlichen Straßenbauämter mit den Kommunen aus Kostengründen zu intensivieren ist, insbesondere in den Bereichen der Bauunterhaltung und des Winterdienstes. b) Verteilung von Zuschüssen (GVFG, ÖPNV, 45a PBefG) Nach unserer Auffassung sollten die GVFG-Mittel für den Straßenbau auch künftig von einer staatlichen Behörde verteilt werden. Dabei bietet es sich an, diese Zuständigkeit entweder im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr selbst oder aber bei dem neuen Landesamt für Straßenbau und Verkehrliche Infrastruktur anzusiedeln. Nur diese Zuordnung gewährleistet, dass die Mittel, die 2002 immerhin ein Volumen von 120 Mio. Euro hatten, landesweit flexibel und bedarfsgerecht nach einheitlichen Grundsätzen verteilt werden und dass insbesondere weiterhin die Möglichkeit besteht, für besonders bedeutsame Projekte, insbesondere auch in den ländlichen Räumen, Schwerpunkte setzen zu können. Die immer wieder diskutierte regionalisierte Verteilung dieser Mittel, etwa nach den Kriterien der Fläche oder der Straßenlänge, kommt erst in Betracht, wenn eine grundlegende Reform des GVFG durchgeführt wurde. Im Übrigen sind wir der Auffassung, dass die weitere Bearbeitung im Einzelfall (vorläufige Beurteilung der Maßnahmen, Erstellung der Zuwendungsbescheide, Verwendungsbescheide, soweit noch notwendig), bei zumindest einigen personell entsprechend ausgestatteten Straßenbauämtern als Schwerpunktaufgabe liegen könnte. Diese Überlegungen gelten entsprechend auch für die Förderung des ÖPNV, soweit diese aus Mitteln des GVFG und des Regionalisierungsgesetzes erfolgt und nicht Maßnahmen des Schienenverkehrs betroffen sind. Wir sprechen uns in diesem Zusammenhang auch dafür aus, dass die gegenwärtigen Zuständigkeiten für den Schienenpersonennahverkehr bei der Landesnahverkehrsgesellschaft, der Region Hannover und dem Zweckverband Großraum Braunschweig in der bisherigen Struktur erhalten bleiben. c) Zuständigkeit für Planfeststellungsverfahren Nach Auffassung des Niedersächsischen Städtetages sollte das geplante Landesamt für Straßenbau und Verkehrliche Infrastruktur auch die Aufgabe erhalten, alle straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren für Bundesautobahnen, sonstige Bundesstraßen und Landesstraßen durchzuführen. Zusätzlich sollte dieses Amt weitere Aufgaben straßenrechtlicher Art erhalten. Ob es sinnvoll ist, einzelnen kreisfreien Städten und Landkreisen ein Recht einzuräumen, auf Antrag diese Verfah- Gedruckt auf umweltverträglichem chlorfrei gebleichtem Papier NST-N 1/2004

6 ren durchzuführen, können wir gegenwärtig nicht abschließend beantworten. 3. Jugend/Soziales Die für das Landesjugendamt, die Landessozialverwaltung und die Gesundheitsverwaltung gebildeten Projektgruppen haben inzwischen ihre Abschlussberichte vorgelegt, die im Wesentlichen einvernehmlich, also auch mit Zustimmung der Vertreter unseres Verbandes, beschlossen wurden. Wir weisen nochmals darauf hin, dass die wesentlichen Zuständigkeiten im Bereich der Kindertagesstätten- und Heimaufsicht kommunalisiert werden sollten. Daraus folgt, dass das Land Niedersachsen über eine Initiative des Bundesrates die notwendige Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) auf Bundesebene durchsetzen sollte, damit im Bereich des Landesjugendamtes die entsprechende Kommunalisierung eingeleitet werden kann. Im Übrigen sind wir der Auffassung, dass die Fachaufsicht in den aufgeführten Sachgebieten allein dem Ministerium für Soziales, Frauen, Familien und Gesundheit übertragen werden sollte. 4. Umweltschutz a) Allgemeines Wir haben nochmals die Frage diskutiert, wie künftig die Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zugeordnet werden könnten, die gegenwärtig in einer schwer überschaubaren Systematik sowohl bei den Bezirksregierungen, den kreisfreien Städten/Landkreisen, der Region Hannover und den großen selbständigen Städten sowie den Gewerbeaufsichtsämtern angesiedelt sind. Wir sind weiterhin der Auffassung, dass keine zwingende Zuständigkeit begründet werden sollte, nach der die kreisfreien und großen selbständigen Städte künftig alle Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz durchführen müssen. Vielmehr sollten diese Aufgaben bei der von uns beschriebenen leistungsstarken mit entsprechendem Personal ausgestatten staatlichen Genehmigungsbehörde angesiedelt werden, die mindestens an den Standorten der bisherigen vier Bezirksregierungen eingerichtet werden müssen. Wir haben allerdings keine Bedenken dagegen, wenn Landkreisen und kreisfreien/großen selbstständigen Städten auf Antrag bestimmte Aufgaben nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz übertragen werden. Hierzu rechnen insbesondere die immissionsschutzrechtlichen Verfahren für die Genehmigung von Windenergieanlagen, von Anlagen der Massentierhaltung, von Gülleanlagen sowie von Autowrackplätzen und Schießanlagen. Einzelheiten müssten in der weiteren Anhörung Anfang 2004 erörtert werden. b) Sonstiger Umweltschutz Nach einer erneuten Diskussion in einer Arbeitsgruppe Umwelt lassen sich unsere Forderungen zur künftigen Zuordnung wichtiger Aufgaben des Umweltschutzes wie folgt zusammenfassen: Eine Übernahme von Aufgaben der Bezirksregierungen durch die kreisfreien/großen selbständigen Städte ist in den Bereichen sinnvoll: aa) Wasserwirtschaft: - Bearbeitung von Anfragen bei wasserwirtschaftlichen Belangen bei Planungen und sonstigen Aktivitäten im Bereich der Wasserwirtschaft - Widerspruchsverfahren - Entscheidungen nach den 10 und 13 NWG über das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser ohne Mengenbegrenzung (vergleichbar dem Regionsgesetz Hannover) - Änderung oder Neufassung von Wasserschutzgebietsverordnungen - Jährliche Erhebung der Wasserentnahmegebühr ( 47 NWG) - Umsetzung des Niedersächsischen Kooperationsmodells zum Grundwasserschutz ( 47h NWG) - Durchführung des Überschwemmungsgebietsverfahrens - Genehmigung von Anlagen in und an oberirdischen Gewässern ( 91 NWG) im Binnenland Der ehemalige Bürgermeister der Stadt Sulingen, Günter Schlüterbusch, ist am 2. Januar 2004 nach kurzer Krankheit im Alter von 60 Jahren gestorben. Schlüterbusch war von 1972 bis 2001 Mitglied des Rates der Stadt Sulingen sowie des Kreistages. Von 1976 bis 1986 war Schlüterbusch stellvertretender Bürgermeister, von 1991 bis 2001 Bürgermeister der Stadt Sulingen. Wegen der vielfältigen Verdienste um die Stadt Sulingen und die kommunale Selbstverwaltung wurde Schlüterbusch im Jahr 2001 zum Ehrenbürgermeister der Stadt ernannt. Vom Niedersächsischen Städtetag hat er im Jahr 1997 die Ehrenurkunde für ein 25-jähriges kommunalpo- Günter Schlüterbusch, MdL, verstorben litisches Engagement erhalten. Schlüterbusch war von 1994 bis zu seinem Tode Mitglied der SPD-Fraktion im Niedersächsischen Landtag und wirkte im Präsidium sowie im Rechts- und Verfassungsausschuss und Gesundheits- und Sozialausschuss mit. Im Rahmen einer eindrucksvollen Trauerfeier würdigte die Bürgermeisterin der Stadt Sulingen, Ingrid Jantzon, der Landtagsvizepräsident Ulrich Biel sowie der Vorsitzende der SPD-Fraktion im Niedersächsischen Landtag, Ministerpräsident a.d. Sigmar Gabriel, die Verdienste, die sich Schlüterbusch in seiner Tätigkeit als Kommunalpolitiker und als Landtagspolitiker erworben hat. 5 NST-N 1/2004 Gedruckt auf umweltverträglichem chlorfrei gebleichtem Papier

7 - Bestimmung der Grenzen des deichgeschützten Gebiets ( 6 und 9 Niedersächsisches Deichgesetz) - Genehmigung der Benutzung von Anlagen nach Niedersächsischem Deichgesetz an der Küste nach 14 NWG - Entscheidungen nach 10 und 13 NWG über die Entnahme fester Stoffe aus Gewässern 1. Ordnung; Entnehmen und Ableiten von Wassern aus oberirdischen Gewässern; Entscheidung über Aufstauen oder Absenkung von Gewässern 1. Ordnung oder bestimmter Gewässer 2. Ordnung - Entscheidungen nach 10 und 13 NWG über das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer und Küstengewässer ohne Mengenbegrenzung (vergleichbar dem Regionsgesetz Hannover) - Jährliche Erhebung und Verrechnung der Abwasserabgabe und Förderung von Abwasserbehandlungsmaßnahmen ohne Mengenbegrenzung (vergleichbar dem Regionsgesetz Hannover) bb) Naturschutz: - Aufhebung von Landschaftsschutzgebieten - Genehmigung zum Aussetzen gebietsfremder Tiere und Pflanzen nach 44 Niedersächsisches Naturschutzgesetz - Genehmigung von Zoos und deren Überwachung ( 45, 45b Niedersächsisches Naturschutzgesetz) - Besondere Schutzanordnungen nach 41 Abs. 1 Satz 2 Niedersächsisches Naturschutzgesetz - Ausnahme und Befreiung von den Tötungs- und Naturentnahmeverboten des 42 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz - Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten der Bundesartenschutzverordnung ( 2 Abs. 2, 6 Abs. 1, 12 Abs. 3) - Aufstellung und Pflege von Naturschutzgebieten außerhalb von Natura 2000-Gebieten - Pflege von Naturschutzgebieten in Natura 2000-Bereichen ab Befreiungen, Ausnahmen und Zu- Zeven Zeven erhält Auszeichnung bei internationalem Beleuchtungswettbewerb 6 Im Rahmen einer offizielle Feierstunde wurde am 11. November 2003 im Zevener Rathaus der Preis City- People-Light Award 2003 von Anke Deeken an Stadtdirektor Manfred Rieken und Bürgermeister Hans- Joachim Jaap übergeben. Dieser Sonderpreis wurde am 6. Oktober 2003 in Rabat (Marokko) im Rahmen der Jahreshauptversammlung der LUCI Association der City-People- Light Award 2003 vergeben. Der Sonderpreis ging an die Stadt Zeven für ihr umfassendes Beleuchtungskonzept. Die Jury würdigte damit die hohe Qualität und die Nachhaltigkeit des über viele Jahre und für alle Bereiche der Stadtbeleuchtung (Innenstadt und Fußgängerzone, Umgehungsstraße, Wohngebiete, Anstrahlung historischer Gebäude) angelegten Konzeptes, das die Kommune mit knapp Einwohnern aus der Vielzahl der eingereichten Beiträge, die meisten aus Großstädten, hervorhob. LUCI (lighting urban community international) ist ein Netzwerk von Städten in der ganzen Welt, das im Jahre 2002 auf Initiative der Stadt Lyon gegründet wurde. Zielsetzung dieser nicht-kommerziellen Organisation ist es, ein internationales Forum zu schaffen, um Erfahrungen und Ideen, sowohl das technische als auch das atmosphärische Licht in den Städten betreffend, auszutauschen und sich gegenseitig bei Projekten zu unterstützen. Neben den technologischen spielen dabei vor allem auch gestalterische sowie identifikations- und imageprägende Aspekte eine bedeutende Rolle. Zur Zeit sind ca. 25 Städte in Europa, Afrika, Nordamerika und Asien Mitglied von LUCI. Darüber hinaus gibt es assoziierte Mitglieder (Leuchtenhersteller, Lichtdesigner etc.), die die in vier Arbeitsgruppen mit unterschiedlichen Themenschwerpunkten organisierte inhaltliche Arbeit mit ihrem Know-How unterstützen. Mit dem in diesem Jahr erstmals ausgelobten City-People-Light Award sollten weltweit Kommunen ausgezeichnet werden, die sich auf dem Gebiet der öffentlichen Beleuchtung besonders hervorgehoben haben, z.b. durch ein umfassendes Gesamtkonzept (Plan lumière), das langfristige Planungsgrundlage für die Kommune ist, Projekte, die in Teamarbeit entstehen und unterschiedliche Fachkompetenzen mit dem Ziel einer hohen Qualität bündeln, die Betrachtung der Stadtbeleuchtung als integralen Bestandteil ihrer kommunalen Planungen, besonders gelungene gestalterische, technische und/oder energieeffiziente Lösungen. Eine Delegation aus Zeven wurde eingeladen, in Rabat, der Hauptstadt des Staates Marokko, den Preis entgegenzunehmen. Angesichts der hohen Reisekosten sahen jedoch Rat und Verwaltung davon ab. Vielmehr entsandte die Stadt ihre Stadtplanerin Anke Deeken zur Preisverleihung. Für den Zevener Beitrag zeichnen verantwortlich das Bauamt der Stadt, die Stadtwerke, die Firma Philips AEG Licht, Springe, und die Architektengruppe Lepère und Partner, Bremen. Gedruckt auf umweltverträglichem chlorfrei gebleichtem Papier NST-N 1/2004

8 stimmungen nach 23 Niedersächsisches Naturschutzgesetz und NSG-VO-Regelungen - Widerspruchsverfahren beim Trockenabbau sowie Nassabbauten bei Bodenabbauverfahren. cc) Gewerbeaufsicht (ohne BImSchG): - Übertragung von Entsorgungspflichten nach 16, 17 und 18 (vergleichbar dem Regionsgesetz Hannover) dd) Jagd- und Forstwirtschaft: - Stellungnahmen, Auskünfte und Beratungen gegenüber Behörden und Dritten - Widerspruchsverfahren - Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten - Jagdfachliche Stellungnahmen - Jagdbeschränkung, Verbot der Jagd in Naturschutzgebieten ( 9 Abs. 4 Niedersächsisches Jagdgesetz) - Abschussverbot für bedrohte Wildarten ( 26 Abs. 2 Niedersächsisches Jagdgesetz) - Aussetzen von Schalenwild ( 31 Abs. 2 Niedersächsisches Jagdgesetz) - Ausnahmen vom Notzeitjagdverbot und von der Jagd in der Nähe von Fütterungen ( 32 Abs. 5 Niedersächsisches Jagdgesetz) - Aufgaben der Jagdbehörde in Eigenjagdbezirken des Bundes ( 37 Abs. 3 Niedersächsisches Jagdgesetz) - Aufhebung von Wildschutzgebieten ( 42 Abs. 1 Niedersächsisches Jagdgesetz) - Entscheidungen, Stellungnahmen, Auskünfte, Beratungen und Widerspruchsverfahren als Waldbehörde. Die verbleibenden Aufgaben, die nicht kommunalisiert werden können, müssten anderen staatlichen Behörden zugeordnet werden. In Betracht kommen dafür insbesondere die von uns angesprochenen Genehmigungsförderzentren. Wir plädieren weiterhin dafür, dass die Ämter für Agrarstruktur, die möglicherweise Ämter für Regionalentwicklung werden sollen, nicht mit Genehmigungsverfahren betraut werden sollten, weil diese Zuständigkeit zu einem kaum überschaubaren Flickenteppich führen würde, die auf Investoren insbesondere aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland eher abschreckende Wirkung haben dürfte. 5. Kulturförderung Für den Bereich der Kulturförderung halten wir die Aufteilung der freien Landeskulturfördermittel in Höhe von ca. 3,5 Mio Euro (Stand 2003 ohne die Mittel für Soziokultur) auf zwei neue Gruppen von Trägern für sinnvoll. Auf diesem Wege könnten ohne Spartenbindung Mittel durch die Landschaften und Landschaftsverbände sowie die Region Hannover vergeben werden. Die zweite Gruppe von Trägern der Kulturförderung wären die kulturellen Fachverbände, die mit der an Sparten gebundenen Förderung betraut werden könnten. Die Förderung des Bereichs der Soziokultur sollte nach unserer Vorstellung dabei weiterhin über die Landesarbeitsgemeinschaft soziokultureller Zentren in Niedersachsen e.v. (LAGS) erfolgen. Bei der Verteilung der freien Kulturmittel auf die genannten Gruppen von Trägern der Kulturförderung sollte im Sinne einer konsequenten Regionalisierung darauf geachtet werden, dass ein maßgeblicher Teil der zur Verfügung stehenden Mittel den Landschaften/Landschaftsverbänden zur Verfügung gestellt wird. Dabei sprechen wir uns dafür aus, dass landesseitig keine Vorgaben für Entscheidungsstrukturen bei den neuen regionalen Trägern erfolgen. Von besonderer Bedeutung ist des Weiteren, dass durch das Land sichergestellt wird, dass alle neuen Träger die für die Erfüllung der Aufgaben anfallenden Kosten erstattet bekommen. In diesem Zusammenhang hat die Projektgruppe im MWK festgestellt, dass das Förderverfahren dringend einer Verwaltungsvereinfachung bedarf, um mit den verbleibenden sechs Stellen der Bezirksregierungen, die ggf. auf neue Träger verlagert werden sollen, auskommen zu können. Daher wurde die Einführung des Instruments der Finanzhilfe im Bereich der Kulturförderung für zwingend erforderlich gehalten. Außerdem wird bei der weiteren Umsetzung des Reformvorhabens auch die unterschiedliche Verwaltungskraft der bestehenden Landschaften und Landschaftsverbände zu berücksichtigen und seitens des Landes zu gewährleisten sein, dass alle Landschaften und Landschaftsverbände dazu in die Lage versetzt werden, die neuen Aufgaben zu erfüllen. Ergänzend möchten wir zur Klarstellung darum bitten, dass entsprechend den bisherigen Überlegungen die Entscheidungen über die Förderung kommunaler Theater weiterhin unmittelbar im MWK erfolgen. 6. Denkmalpflege Wir sind der Auffassung, dass die derzeit bei den Bezirksregierungen angesiedelte obere Denkmalschutzbehörde auch nicht teilweise durch eine andere regional angesiedelte Denkmalschutzbehörde ersetzt werden sollte. Vielmehr müssen die Denkmalschutzbehörden ausschließlich auf kommunaler Ebene eingerichtet werden. Diese sollten durch das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege im Wege der fachlichen Beratung unterstützt werden, während das Landesamt jedoch keine eigenen Vollzugsaufgaben erhalten sollte. Gleichzeitig sollte es nicht mit den Aufgaben der Fachaufsicht betraut werden, die vielmehr dem MWK vorzubehalten ist. Dieses gilt insbesondere auch für die Frage der künftigen Ansiedelung der unteren Denkmalschutzbehörden. Der Niedersächsische Städtetag tritt mit Nachdruck dafür ein, weiterhin allen unteren Bauaufsichtsbehörden - einschließlich der kleinen Bauaufsichtsbehörden nach 63a Abs. 3 NBauO - die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörden zu übertragen. Bei diesen Behörden ist der erforderliche Sach- und Fachverstand vorhanden, so dass auch gleichzeitig jegliche Überlegung zurückzuweisen ist, über das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz oder andere Wege Anforderungen an Ausstattung und Qualifikation der unteren Denkmalschutzbehörden einzuführen. Schon heute möchten wir darauf hinweisen, dass im Zuge der anstehenden Überarbeitung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes 7 Abs. 4 in der Weise geändert werden muss, dass auch für das Land Niedersachsen und die Kommunen die Erhaltung von Kulturdenkmalen nur dann gefordert werden kann, wenn dieses im Wege der wirtschaftlichen Zumutbarkeit umsetzbar ist. 7 NST-N 1/2004 Gedruckt auf umweltverträglichem chlorfrei gebleichtem Papier

9 Quo vadis Kommunalaufsicht? von Robert Thiele, Ministerialdirigent a.d. 8 Mit der Auflösung der Bezirksregierungen und dem damit beabsichtigten Fortfall einer mittleren Verwaltungsebene verbindet sich u.a. die Frage, wo künftig die Funktionen der Kommunalaufsicht für die kreisfreien und die großen selbstständigen Städte sowie die Landkreise einschließlich der Landeshauptstadt und der Region Hannover wahrgenommen werden sollen, die bisher bei den Bezirksregierungen angesiedelt sind ( 128 Abs. 1 NGO, 70 Abs. 1 NLO, 6 Abs. 1 des Regionsgesetzes). Schon mit Blick auf Art. 57 Abs. 5 Niedersächsische Verfassung, der nicht zur Disposition steht, kommt ein Verzicht auf die Kommunalaufsicht nicht in Betracht. Überwiegend besteht bei denjenigen, die im Rahmen der Verwaltungsmodernisierung mit dieser Frage befasst Am Rande bemerkt Im Bundesgesetzblatt Teil I vom 27. November 2003 (S ff.) ist über 42 Seiten (!) die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung veröffentlicht. In 340 (!!!) Artikeln werden verschiedene Gesetze und Verordnungen wie z.b. das Ausführungsgesetz zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen (Art. 9) und die Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung (Art. 327) dahingehend geändert, dass die Bezeichnung der Bundesministerien dem Organisationserlass angepasst wird, wie beispielsweise von Wirtschaft und Technologie in Wirtschaft und Arbeit. Da es die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung ist, hat es bereits zuvor sieben vergleichbare Verordnungen gegeben und es kann wohl unterstellt werden, dass bei künftigen Organisationsänderungen vergleichbare Regelungen erlassen werden müssen, sofern keine neutralen Bezeichnungen gewählt werden. Hoch lebe die Bürokratie! sind, die Vorstellung, dass nach dem Beispiel anderer Länder ohne Mittelinstanz Kommunalaufsichtsbehörde für die genannten großen Kommunen das Ministerium für Inneres und Sport sein soll. Das ist sachgerecht, weil dafür eine andere Behörde nicht in Betracht gezogen werden kann. Die Unterstellung der großen selbstständigen Städte unter die Aufsicht der Landkreise wäre nicht nur nicht sachgerecht, sondern stellte auch keine Lösung des Problems für die kreisfreien Städte und die Landkreise dar. Die Übertragung der Aufsicht auf eine staatliche Sonderbehörde behielte für die großen Kommunen die bisherige Zweistufigkeit des Behördenaufbaus bei, die ja gerade überwunden werden soll. Sie würfe überdies die Frage danach auf, ob dann nicht auch bei der Fachaufsicht die bestehende Zweistufigkeit erhalten bleiben sollte oder - aus systematischen Gründen - müsste. Jedenfalls könnten die obersten Fachaufsichtsbehörden eine entsprechende Forderung stellen, wenn für die Beibehaltung der zweistufigen Kommunalaufsicht der Gesichtspunkt maßgebend sein sollte, das Ministerium für Inneres und Sport mit den Drangsalierungen einer erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde zu verschonen. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Sonderbehörde sinnvoller Weise für die Übernahme der Kommunalaufsicht in Betracht gezogen werden könnte. Die - wohl nicht ganz ernsthaft - ins Spiel gebrachten künftigen Polizeidirektionen wären so geeignet oder ungeeignet wie die Gewerbeaufsichtsämter oder vergleichbare überlebende Sonderbehörden. Auch die schon lange vor und unabhängig von der Verwaltungsmodernisierung von vielen Experten befürwortete neu zu gründende Kommunalprüfungsanstalt sollte nicht zusätzlich mit den Funktionen der Kommunalaufsichtsbehörde belastet werden. Sie geriete damit nämlich in die Gefahr, aller in sie gesetzten Hoffnungen und Erwartungen als Service-Einrichtung für die Kommunen verlustig zu gehen, weil unvermeidlich der Charakter als Aufsichtsbehörde in den Vordergrund rückte und damit der bestehende Zustand, den es zu überwinden gilt, perpetuiert würde. Allerdings würde die Übertragung der Kommunalaufsicht für die großen Kommunen, jedenfalls bei Aufrechterhaltung des bisherigen Standards, eine nicht unbeträchtliche Vermehrung des Verwaltungsaufwandes im Ministerium für Inneres und Sport mit sich bringen, die dort auch zusätzliches Personal erforderte. Daran würde auch nichts ändern, wenn die Aufsicht dezentral organisiert würde, dergestalt, dass sie in Außenstellen des Ministeriums außerhalb Hannovers z.b. an den bisherigen Standorten der Bezirksregierungen für deren jeweiligen Amtsbezirk wahrgenommen würde. Ein solches Ergebnis stände mit den Zielen der Verwaltungsmodernisierung nicht im Einklang. Deshalb wird es unverzichtbar sein, die Form und die Qualität der Kommunalaufsicht den personellen Vorgaben anzupassen, d.h. zu reduzieren. Das würde dann nicht nur für die Kommunalaufsicht über die großen Kommunen durch das Ministerium gelten, sondern auch für die über die kreisangehörigen Gemeinden durch die Landkreise. Für die Aufsichtsbehörden stellt insbesondere die präventive Aufsicht in der Form von Genehmigungen, Zulassungen und Zustimmungen eine besondere Beanspruchung dar, erfordert sie doch eine Prüfung jedes der Genehmigung unterliegenden Sachverhalts ohne Rücksicht darauf, ob im konkreten Fall dazu Veranlassung besteht oder nicht. Mit allgemeinen Genehmigungsvorbehalten sind Schwerpunktkontrollen und Stichproben nicht vereinbar, die eine erhebliche Erleichterung der Aufsichtstätigkeit bedeuten können. Deshalb gehören unter dem Gesichtspunkt der Reduzierung der Aufsichtsintensität in erster Linie die Genehmigungs- und Zustimmungsvorbehalte auf den Prüfstand. Sie befinden sich in besonders großer Zahl im Sechsten Teil der NGO, der Gemeindewirtschaft, und zwar im Wesentlichen unverändert seit ihrer Übernahme aus der Deutschen Gemeindeordnung (DGO) von 1935 in die revidierte DGO von 1946, aus der sie Eingang in die Gedruckt auf umweltverträglichem chlorfrei gebleichtem Papier NST-N 1/2004

10 NGO von 1955 gefunden haben. Weder im Zusammenhang mit der Gemeindereform der Jahre 1971 bis 1974, als mehr als 4000 überwiegend ehrenamtlich verwaltete Gemeinden zu gut 400 Verwaltungseinheiten mit hauptamtlicher Verwaltung zusammengeschlossen wurden, noch anlässlich der Überprüfungen der Kommunalverfassung durch eine Sachverständigenkommission 1975/1978, die sog. Thieme-Kommission, und die parlamentarische Enquete-Kommission 1991/1994 ist das Gemeindewirtschaftsrecht diesbezüglich einer vertieften Betrachtung unterzogen worden. Deshalb erscheint es auch unabhängig von der Verwaltungsmodernisierung an der Zeit, der Frage nachzugehen, ob das finanzielle und wirtschaftliche Gebaren der Kommunen in der bisherigen Weise der präventiven Kontrolle bedarf oder ob nicht die begleitende und nachgängige Aufsicht ausreicht. Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Voraussetzungen der Erteilung oder Versagung der Genehmigung oder sonstigen präventiven Aufsichtsmaßnahme gesetzlich bestimmt sind, wie z.b. für die Kreditaufnahme ( 88 Abs Abs. 2 NGO) und die Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Bestellung von Kreditsicherheiten ( 92 Abs. 7 NGO). In anderen Fällen könnten die Voraussetzungen, die ja bestehen, weil nicht willkürlich von den entsprechenden Maßnahmen Gebrauch gemacht wird und werden darf (s. z.b. den sog. Krediterlass zur Genehmigung von Bürgschaften und Gewährverträgen), Gegenstand der gesetzlichen Regelung werden. Der Verzicht insbesondere auf Genehmigungsvorbehalte könnte auch ein Beitrag dazu sein, dem bisweilen auch im Kreditgewerbe anzutreffenden Irrtum entgegenzuwirken, der Staat sei quasi Gewährträger der Kommunen und rechtlich verpflichtet, für ihre Verbindlichkeiten einzustehen. Die Verteilung der Verantwortung bei heute genehmigungspflichtigen Geschäften zwischen Staat und Kommunen würde dadurch überdies für alle Beteiligten deutlicher werden. Bad Harzburg Jugendförderpreis der Stadt Bad Harzburg verliehen Die Stadt Bad Harzburg verleiht seit 1980 im Zweijahresrhythmus den Jugendförderpreis für besonders förderungswürdige Leistungen im Sinne einer Begabtenförderung. Im Jahre 2003 hat sich die Jury für eine Sängerin und einen Naturwissenschaftler entschieden. Der Preis, der mit Euro dotiert ist, wurde also geteilt. In einer würdigen Feierstunde in der guten Stube der Stadt Bad Harzburg, dem Bündheimer Schloss, wurden die Sängerin Mélanie Germain und der Dipl.-Chemiker Karsten Krückert mit einer Urkunde und dem obligatorischen Scheck durch Bürgermeister Ralf Abrahms geehrt. Bürgermeister Ralf Abrahms (3. von rechts) übergab den Förderpreis an Mélanie Germain und Karsten Krückert (2. von links und 2. von rechts). Die Laudationes hielten Prof. Dr. Stefan Schulz (links) und Hans-Peter Dreß (rechts). Der Leiter des Amtes für Personal- und Bildungswesen, Rolf Meyer (Mitte) hatte die feierliche Preisverleihung organisiert. Laudatoren für die Preisträger waren für Frau Germain Studiendirektor Hans-Peter Dreß, der die junge Künstlerin lange Zeit begleitet und gefördert hat. Er betonte in seiner Rede, dass Mélanie Germain mit ihrer Stimme unglaubliche Gefühle schaffen könne. Sie sei mit ihrem Gesang in der Lage, Stimmungen von Menschen aufzufangen und zu verbinden. Für den Preisträger Karsten Krückert sprach Prof. Dr. Stefan Schulz von der TU Braunschweig, der Krückert in der Form lobte, dass er es bereits geschafft habe, was alle Wissenschaftler wollen, aber nur wenigen gelingt. Karsten Krückert, der an seiner Dissertation arbeitet, ist es gelungen, seine Forschungsergebnisse zum Thema Identifizierung und Synthese neuer Sesquiterpene aus den Paracloacaldrüsen von Alligatoren in einem renommierten internationalen Magazin zu veröffentlichen. Umrahmt wurde die Veranstaltung vom Chorgesang des Bad Harzburger Werner-von-Siemens-Gymnasiums. Sie schloss mit einer Gesangsdarbietung der Preisträgerin Mélanie Germain in besonders harmonischer und gelungener Weise ab (R. Meyer). 9 NST-N 1/2004 Gedruckt auf umweltverträglichem chlorfrei gebleichtem Papier

11 Finanzen, Wirtschaft und Verkehr Regionale Wirtschaftskraft 1950, regionale Arbeitslosigkeit 2003 Nachdruck aus den Statistischen Monatsheften Niedersachsen 10/2003 mit freundlicher Genehmigung des Niedersächsischen Landesamtes für Statistik 10 Wenn man zwei Momentaufnahmen desselben Objektes nebeneinander hält, gewinnt man einen Eindruck davon, welche Entwicklungen sich im Laufe der Zeit vollzogen haben. Das Objekt, das immer im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit des Niedersächsischen Landesamtes für Statistik steht, ist selbstverständlich das Land Niedersachsen selber. Die beiden Momentaufnahmen geben in einer kleinräumigen Untergliederung des Landes Niedersachsen einerseits die aktuelle Arbeitsmarktsituation am und andererseits Die regionalen Unterschiede der Wirtschaftskraft 1950 wieder. Der Vergleich beider Karten zeigt die tiefgreifenden Wandelungen im regionalen Gefüge des Landes auf, die im Laufe von 53 Jahren bzw. zwei Generationen eintraten. Im folgenden Text werden zunächst die methodischen Grundlagen und Datenquellen beider Karten dargestellt. Danach wird versucht darzustellen, welche Entwicklungen dieser 53 Jahre aus dem Vergleich der Karten ablesbar sind. Die regionalen Unterschiede der Wirtschaftskraft 1950 Im Frühjahr 1952 wurde vom damaligen Niedersächsischen Amt für Landesplanung und Statistik ein Gutachten vorgelegt 1), an dem Vertreter aller Abteilungen dieses Amtes seit 1950 arbeiteten. Ziel dieses Gutachtens war zunächst die Identifizierung von Notstandsgebieten. Bei den damaligen Nachkriegsverhältnissen standen zwei Problembereiche im Vordergrund: die Arbeitslosigkeit und die Wohnungsnot, beide verursacht einerseits durch die Kriegsschäden, andererseits durch die große Zahl von Flüchtlingen und Vertriebenen, die gerade im ländlichen 1) Hans Linde, Die regionalen Unterschiede der Wirtschaftskraft in Niedersachsen 1950 (= Veröffentlichungen des Niedersächsischen Amtes für Landesplanung und Statistik, Reihe G, Band 5), Hannover Raum eine zunächst oft nur provisorische Bleibe gefunden hatten. Gerade darum verzichtete das Gutachten darauf, solche Merkmale wie die Arbeitslosenquote und die Wohnraumüberbelegung heranzuziehen, denn es ging ihm, in heutiger Sprache, um die regionalen Wirtschafts- und Wohlstandspotentiale. Die zum Teil eher zufällige Belegung mit Flüchtlingen und Vertriebenen - die zudem dort, wo sie dauerhaft keine Existenz fanden, bereits wieder fortzogen - konnte daher kein Maßstab sein. Ein Indikator wie die regionale Arbeitslosenquote hätte daher in hohem Maße zufälligen Charakter getragen, ohne klaren Zusammenhang zur Wirtschaftskraft eines Gebietes. Als Notstandsgebiete sollten zusammenhängende Gebiete mit schwächster Wirtschaftskraft gelten. Die Untersuchung basierte auf Daten der seinerzeit 4284 Gemeinden und mündete in eine Reihe thematischer Karten, in denen zusammenhängende Gebiete anhand ihrer Wirtschaftskraft identifiziert und in fünf Klassen eingeordnet wurden: von stärkster über mittlere, mäßige, schwache bis hin zur schwächsten Wirtschaftskraft. Unter Wirtschaftskraft wurde, wie aus der Konstruktion des zu Grunde liegenden Algorithmus hervorgeht, letztlich die Einkommenssituation der Bevölkerung verstanden. Als Datenquellen wurden die landwirtschaftliche Grundsteuer A, die (doppelt gewichtete) Gewerbesteuer, der Pendlersaldo sowie die Bevölkerung herangezogen 2). Das seinerzeitige Verfahren ist sicherlich höchst unvollkommen, weil es ganze Branchen und Erwerbsmöglichkeiten (z.b. Freie Berufe, öffentlicher Dienst, die seinerzeitigen Besatzungsmächte) außer Acht lässt, und es ist methodisch nicht 2) Formel in Linde, S. 9: Wirtschaftskraft (DM) = Messbetrag Grundsteuer A + (Messbetrag Gewerbesteuer X 2) + (Pendlerbilanz X 34) dividiert durch die Wohnbevölkerung. völlig klar, ob die Wirtschaftskraft (am Entstehungsort) oder die Einkommenssituation (am Wohnort) gemessen wurde. Aber es stellte doch den seinerzeit ersten und sicherlich bestmöglichen Versuch dar, als Momentaufnahme die regionale Wirtschaftskraft abzubilden. Die Gebiete mit schwächster bzw. schwacher Wirtschaftskraft sind in dieser Karte blau bzw. blaugrün dargestellt, Gebiete mit starker bzw. mittlerer Wirtschaftskraft rot bzw. gelb. Die römischen Zahlen und die kleingeschriebenen Buchstaben bezeichnen einzelne seinerzeitige Problemgebiete (vgl. unten). Arbeitslosigkeit am 30. Juni 2003 Die Karte Regionale Unterschiede in der Arbeitslosigkeit am 30. Juni 2003 stellt auf der Ebene der Verwaltungseinheiten (= Einheits- und Samtgemeinden, im Folgenden kurz Gemeinden) den Anteil der Arbeitslosen an der Bevölkerung im Erwerbsalter von 15 bis unter 65 Jahren dar. Die Datenquelle ist die monatliche Arbeitslosenstatistik der Bundesanstalt für Arbeit, ergänzt um Daten aus der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung. Der so gewonnene Arbeitslosenanteil ist nicht identisch mit der wesentlich höheren Arbeitslosenquote. Diese bezieht sich im Nenner der Quote nur auf die Erwerbspersonen und liegt daher wesentlich höher. Die Arbeitslosenquote liegt leider auf dieser tief gegliederten Regionalebene nicht vor, darum musste ersatzweise der Arbeitslosenanteil berechnet werden. Die Karte ordnet die Gemeinden in fünf Größenklassen, genau so wie die Karte aus So soll ein Maximum ein Vergleichbarkeit erreicht werden. Gebiete mit niedriger Arbeitslosigkeit unter 5% sind dunkelblau, Gebiete mit einer hohen Arbeitslosigkeit von über 9,5% dunkelrot kartiert. Die Aufteilung Gedruckt auf umweltverträglichem chlorfrei gebleichtem Papier NST-N 1/2004

12 11 NST-N 1/2004 Gedruckt auf umweltverträglichem chlorfrei gebleichtem Papier

13 12 der Größenklassen ist bewusst so gewählt, dass vor allem die wirtschaftsschwachen Gebiete mit schlechten Arbeitsmarktzahlen hervorstechen und ein Vergleich Im Vergleich der beiden Karten kann man sehen, wie tief die regionalen Strukturverschiebungen von 53 Jahren zum Teil sind. Methodisch sind die Karten durchaus vergleichbar; sie stellen mit unterschiedlichen Methoden dasselbe dar. Regionale Arbeitslosenanteile sind heute ein geeignetes Instrument, um Problemgebiete und wirtschaftlich erfolgreiche Regionen zu identifizieren. Sie sind heute unmittelbarer Ausdruck des wirtschaftlichen Erfolgs oder Misserfolgs einer Region und der sie prägenden Branchen und sind kaum noch, wie noch 1950, mit Zufälligkeiten behaftet 3). Im Folgenden werden zunächst die als Problemgebiete des Jahres 1950, also solche mit schwacher und schwächster Wirtschaftskraft, im einzelnen vorgestellt, und zwar unter dem Aspekt, inwiefern sie auch heute noch als solche zu bezeichnen sind. Darauf folgt die entsprechende Darstellung der seinerzeit als wirtschaftsstark ermittelten Gebiete. Da beide thematischen Karten die Gemeinden des Landes in fünf Größenklassen einteilen, die durch ein unterschiedliches Ausmaß an Wirtschaftskraft definiert sind, wird im folgenden Text zum Teil unmittelbar verglichen, ob die Gemeinden eines bestimmten Gebietes in wirtschaftsstärkere Klassen aufgestiegen oder in wirtschaftsschwächere Klassen abgestiegen sind. Das in der Karte des Jahres 1950 als Ostfriesische Geest bezeichnete Gebiet schwächster Wirtschaftskraft umfasst weite Teile der heutigen Landkreise (LK) Aurich und Leer sowie den westlichen Teil des LK Wittmund. Der Blick auf die aktuelle Karte macht sofort klar, dass das Notstandsgebiet des Jahres 1950 einen deutlichen Aufschwung erfahren hat: Keine der Gemeinden befindet sich heute noch in der Schlusslichtposition des Jahres 1950, die meisten haben sich sogar um 3) Eine gewisse Verzerrung mag durch die Wahl des Stichtages 30. Juni, der aus Gründen der Aktualität gewählt wurde, zu Stande kommen. Ausgesprochene Fremdenverkehrsgemeinden, z.b. an der Küste, weisen dann aus Saisongründen sehr niedrige Quoten auf. Aber das sind Einzelfälle, die das Gesamtbild nicht beeinträchtigen. zwei oder mehr Kategorien nach oben gearbeitet. Ähnlich verhält es sich mit dem als zweitem Gebiet schwächster und schwacher Wirtschaftskraft ausgemachten nördlichen Emsland und südwestlichen Oldenburg. Dieses entspricht weiten Teilen der heutigen Landkreise Emsland und Cloppenburg und zieht sich - mit geringeren Anteilen - auch in die Landkreise Grafschaft Bentheim, Osnabrück, Vechta, Oldenburg und Ammerland hinein. Für die Gemeinden dieses Gebietes weist die Karte des Jahres 2003 sogar eine Verbesserung und drei oder vier Positionen aus, wodurch viele heute nun sogar eine Spitzenposition einnehmen. Das dritte Problemgebiet des Jahres 1950, das Große Moor, liegt im wesentlichen an der Grenze der Landkreise Diepholz und Nienburg, erstreckt sich aber außerdem in einem schmalen Band vom südöstlichen Teil Nienburgs in die Region Hannover und den Landkreis Schaumburg ( Rehburger Winkel ). Die dortigen Gemeinden, deren landwirtschaftlich genutzte Böden zumeist recht niedrige Ertragsmesszahlen aufweisen, haben in den letzten 53 Jahren ebenfalls eine überaus positive Entwicklung genommen: Für sie ist ein Sprung um zwei oder mehr Stufen zu verzeichnen. Gleiches gilt für das Gebiet der Hamme-Oste-Niederung, an dem die LK Cuxhaven, Osterholz und Rotenburg Anteil haben. Auch hier machen die Steigerungen überwiegend drei oder vier Kategorien aus, wobei insbesondere die zwischen Hamburg und Bremen gelegenen Gemeinden entlang und nördlich der Autobahn A1 sehr stark profitiert haben und nun in der Spitzengruppe liegen. Für das obere Wümmegebiet ergibt sich das gleiche Bild. Dieses in den heutigen LK Verden, Rotenburg, Soltau-Fallingbostel gelegene und sich bis in den LK Nienburg ziehende Gebiet gehörte 1950 im Gegensatz zu den anderen Problemgebieten überwiegend nur zu denen mit schwacher Wirtschaftskraft. Gänzlich anders verhält es sich mit dem Gebiet Dannenberg-Drawehn, das den heutigen LK Lüchow-Dannenberg vollständig einnimmt und auch in die östlichen Randbereiche der Landkreise Lüneburg, Uelzen sowie den Norden des LK Gifhorn hineinreicht. Diese Region gehörte 1950 zu den Gebieten mit schwächster und schwacher Wirtschaftskraft. Dies gilt ganz überwiegend leider auch heute noch. Für 1950 sind außerdem zwei Sondergebiete ausgewiesen - Fallingbostel und Harz. Die Bezeichnung Sondergebiet resultiert daraus, weil in diesen Gebieten, die durch einen hohen Staatsanteil - Truppenübungsplätze hier, riesige Staatsforsten dort - gekennzeichnet sind, die Methodik der Karte, die ja überwiegend auf Steuereinnahmedaten basierte, fragwürdig wurde. Das stark militärisch geprägte Gebiet Fallingbostel erstreckte sich entlang der Grenze der LK Soltau-Fallingbostel und Celle. Truppenstandort (Truppenübungsplätze Bergen und Munster) ist dieses Gebiet nach wie vor, wenn auch durch die Folgen der Rüstungskonversion in einem geringeren Maße. Die Entwicklung der letzten 53 Jahre ist, auch wenn dadurch auch zivile Arbeitsplätze verloren gingen, insgesamt positiv: 1950 noch Schlusslicht, rangieren die Gemeinden dieses Gebietes nun immerhin im Mittelfeld, z.t. sogar an der Spitze. Das zweite Sondergebiet des Jahres 1950, der Harz, inklusive seines westlichen Randgebietes und des südhannoverschen Weserberglands, hat bis heute leider keine derartige Entwicklung genommen. Die zu diesem Gebiet gehörenden Gemeinden 4) aus den LK Osterode, Goslar, Northeim und Holzminden sind nach wie vor in der untersten Kategorie zu finden oder zumindest klar negativer als andere positioniert. Die einzige positive Ausnahme in diesem Raum bilden die Gemeinden aus dem Landkreis Göttingen. Wie sieht es mit den Gebieten mit starker Wirtschaftskraft im Jahr 1950 aus? Bei diesen seinerzeit rot kartierten Gebieten handelt es sich um die ostfriesische Küste, das Unterelbegebiet zwischen Hamburg und der Nordsee, das Unterwesergebiet vom Zufluss der Aller bis zum Meer sowie schließlich ein breites Band von Hameln im Westen über Hannover, Hildesheim, Braunschweig und Salzgitter bis hin nach Goslar im Osten. Lediglich Hameln ist von diesem sehr großen wirtschaftsstarken Gebiet etwas abgesetzt, und zwar durch den Höhenzug des Deis- 4) Ein flächenmäßig großer Teil des Harzes besteht aus gemeindefreien Gebieten. Gedruckt auf umweltverträglichem chlorfrei gebleichtem Papier NST-N 1/2004

14 ters. Zum großen Teil sind diese seinerzeitigen Gebiete starker Wirtschaftskraft durch eine gute Bodenqualität ausgezeichnet: Marschböden an der Küste und den Stromunterläufen, Bördeböden im Raum Hannover - Hildesheim - Braunschweig, jeweils mit hohen Ertragsmesszahlen 5). Die Landwirtschaft hatte als wirtschaftliche Existenzgrundlage seinerzeit noch eine erheblich höhere Bedeutung als heute. Die ostfriesische Küste, d.h. Teile die kreisfreie Stadt Emden und die Landkreise Leer, Aurich, Wittmund und Friesland, hat insgesamt ihre Spitzenstellung verloren. Zwar konnten einige Gemeinden ihre Spitzenposition halten, doch sind die meisten ins Mittelfeld - einige sogar noch weiter - zurückgefallen. Auch bei den Gemeinden am Unterlauf bzw. dem Mündungsgebiet der Elbe ist vielfach ein Absinken um ein oder zwei Klassen zu verzeichnen, wenngleich hier nach wie vor zahlreiche Kommunen, vor allem solche im Einzugsbereich der Metropole Hamburg, mit überdurchschnittlich guten Arbeitsmarktdaten liegen. Die Küstenregion insgesamt hat in den 53 Jahren, die zwischen den beiden Karten liegen, erhebliche Umstrukturierungen erfahren. Die Bedeutung der Landwirtschaft mit ihren guten natürlichen Produktionsvoraussetzungen nahm ab, genauso wie die maritime Wirtschaft (z.b. Werften, Fischerei) an relativer Bedeutung verlor. Dafür gab es aber große Industrieansiedlungen an der Unterelbe und - vor allem rund um Cuxhaven - einen erheblichen Aufschwung des Tourismus. Ähnlich verhält es sich mit dem Unterwesergebiet. Die südlich und rund um Bremen gelegenen Gemeinden weisen, mit Ausnahme der kreisfreien Stadt Delmenhorst, nach wie vor größtenteils überdurchschnittliche Werte auf, direkt an der Küste aber, im Umkreis von Bremerhaven, gibt es heute Kommunen mit weniger positiven Werten. Von Bremerhaven gehen offensichtlich deutlich geringere Positivimpulse als von Bremen aus. Die größte zusammenhängende Positivregion von 1950, der Raum Ha- 5) Vgl. z.b. die aktuellen Ertragsmesszahlen der Gemeinden Niedersachsens; eine Karte findet man im Internet unter sachsen.de/tabellen/landwirtschaft/ nutzungen/sprungbild3.htm. meln-hannover-braunschweig-hildes- heim-goslar, ist zwar immer noch das wirtschaftliche Zentrum des Landes, doch Teile dieses Raumes haben ihre Spitzenposition verloren, zumindest insoweit sich dies in Arbeitsmarktdaten ausdrückt. Gemeinden mit hoher Arbeitslosigkeit finden sich nun vom LK Hameln im Westen über Hannover, Braunschweig und Salzgitter bis hin zu Kommunen in den LK Helmstedt, Wolfenbüttel und Goslar im Osten. Auch die Gemeinden im Raum Hildesheim/Peine stehen oft relativ gesehen weniger günstig da als Dafür haben andererseits zahlreiche Kommunen nördlich von Hannover, 1950 noch im Mittelfeld als Gebiete mäßiger Wirtschaftskraft eingestuft, ihre Position klar verbessert. Ein vorläufiges Fazit Festzuhalten bleibt: Die ehemaligen Problemregionen des Jahres 1950 haben, sofern sie im Westen und Norden des Landes liegen, zumeist eine überaus positive Entwicklung hinter sich. Oft weisen sie heute sogar Spitzenwerte auf, so z.b. zahlreiche Gemeinden im Raum zwischen Oldenburg und Osnabrück. Demgegenüber sind im Osten und Süden des Landes gelegenen Problemregionen dies mit Ausnahme einiger weniger Gemeinden leider auch geblieben. Am deutlichsten wird dies im Fall Lüchow-Dannenberg und angrenzenden Kommunen. Viele wirtschaftsstarke Regionen des Jahres Gebiete an der Küste, am Unterlauf der Elbe sowie das Band von Hameln im Westen über die Landeshauptstadt Hannover, Braunschweig und Salzgitter zum nordöstlichen Harzvorland, haben ihren Status nicht gehalten - in einigen Fällen sind sie sogar in die ungünstigste Größenklasse abgestiegen. Sowohl 1950 als auch 2003 positiv auffällig ist alles in allem nur das Unterwesergebiet südlich von Bremen. Dies steht im auffälligen Gegensatz zu weiter südlich, flussaufwärts gelegenen Kommunen des Weserberglandes (LK Hameln und Holzminden), die heute im Vergleich erheblich schlechter dastehen als kann man durchaus als Ausgangspunkt der Entwicklung ansehen. Das Jahr steht am Anfang eines langen Wirtschaftsaufschwunges, der nach den Zerstörungen des Weltkrieges einsetzte ist aber durchaus nicht Endpunkt der Entwicklung, sondern transitorisch. Einige Entwicklungen, deren regionale Auswirkungen man im Vergleich zweier Momentaufnahmen aus 1950 und 2003 ablesen kann, sind nach wie vor im Gange, zum Teil mit beschleunigtem Tempo. Diese Entwicklungen sind u.a. a) Deindustrialisierungstendenzen in den alten industriellen Kerngebieten des Landes, b) eine geringere Bedeutung der natürlichen landwirtschaftlichen Produktionsgrundlagen, wie sie sich in Ertragsmesszahlen widerspiegeln und c) auf Basis der Massenmotorisierung massive Stadt-Umland-Verlagerungen. Dazu kommt d) ein in jüngerer Vergangenheit immer stärker werdender Trend zur Internationalisierung und Globalisierung der Produktion, der manche Standorte (Wolfsburg!) befördert, andere (z.b. Textilindustrie- und Werftenstandorte) hingegen in die Krise führt. Regional betrachtet, hat der Westen des Landes seine Position gegenüber dem Süden und dem Osten deutlich verbessert. Zusammenfassung 1950 noch als wirtschaftsstark und damit in der Spitzengruppe eingestufte Gebiete haben diesen Status bis heute - mit einer Ausnahme - nicht halten können und unterschiedlich stark verloren. Umgekehrt gehören Gebiete mit ehemals schwacher und schwächster Wirtschaftskraft nun vielfach zur Spitzengruppe. Einige Problemgebiete des Jahres 1950 sind dies auch heute noch. In der regionalen Verteilung hat der Westen des Landes seine Position deutlich verbessert, der Süden und Osten ihre Stellung verschlechtert. Die Autoren dieses Beitrags sind: Jessica Huter Lothar Eichhorn 13 NST-N 1/2004 Gedruckt auf umweltverträglichem chlorfrei gebleichtem Papier

15 Die Entwicklung des ländlichen Raumes Eckpunkte des NIHK und des NST zur regionalen Strukturpolitik in Niedersachsen 1. Wirtschaftsregionen differenziert betrachten titut für Wirtschaftsforschung - NIW -, Hannover, 2002, S. 32). dem Ort Vollbeschäftigung herzustellen. 2. Auf die Verbesserung wirtschaftlicher Rahmenbedingungen konzentrieren Regionale Wirtschaftsstrukturpolitik muss sich darauf beschränken, geeignete Rahmenbedingungen für ein wirtschaftlich attraktives Umfeld zu schaffen und zu erhalten. Hierzu gehören: eine leistungsfähige und wachstumsorientierte Infrastruktur im Verkehrsbereich, die sowohl Bundesautobahnen als auch Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, Bahnverbindungen sowie einen bedarfsgerechten Öffentlichen Personennahverkehr umfasst, am Bedarf der Wirtschaft orientierte Bildungseinrichtungen (auch zur Fort- und Weiterbildung) zur Qualifikation der Arbeitskräfte, eine kostengünstige und leistungsfähige Ver- und Entsorgungsstruktur (Elektrizität, Wasser, Gas, Abfall), geeignete Voraussetzungen für eine leistungsfähige Telekommunikationsinfrastruktur, ein nachfrageorientiertes Potenzial an Gewerbeflächen, eine kundenorientierte und leistungsfähige Verwaltung inklusive kompetenter und entscheidungsfreudiger Genehmigungsbehörden mit ortsnaher Entscheidungskompetenz sowie attraktive touristische und kulturelle Angebote sowie eine bedarfsgerechte Einzelhandelsstruktur. 14 Der ländliche Raum in Niedersachsen ist nicht homogen strukturiert und bildet auch keine einheitlich definierte Kategorie. Dessen ungeachtet gibt es in Niedersachsen - wie in anderen Flächenländern - Regionen mit höherer und Regionen mit vergleichsweise niedriger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Daneben existieren in Niedersachsen Gebiete mit strukturellen Entwicklungsproblemen, Regionen, die beim Strukturwandel Unterstützung benötigen (GA- und Ziel-2-Gebiete) sowie Regionen mit Defiziten in der Infrastruktur, so vor allem im Bereich der Verkehrsanbindung. Der Bau der A 26 (Hamburg - Stade), der dringend überfällige sechsstreifige Ausbau der A 1, die Erschließung des Raumes Lüneburg - Schwerin - Wolfsburg durch Bundesautobahnen sowie die Sicherung eines leistungsfähigen Bahnverkehrs im nordwestlichen Niedersachsen mögen hier nur als einige wenige Beispiele dafür dienen, dass strukturschwache Regionen durch eine verbesserte Verkehrsinfrastruktur aufgewertet werden müssen. Ein Gegensatz zwischen wirtschaftlich starkem städtischem Verdichtungsraum auf der einen und einem strukturschwachen und damit von vornherein benachteiligten ländlichen Raum auf der anderen Seite ist anhand der volkswirtschaftlichen Daten nicht nachweisbar: Unter den 25 niedersächsischen Kreisen und Städten, die in der zweiten Hälfte der neunziger Jahre eine positive Beschäftigtenentwicklung aufwiesen, befinden sich 13 Kreise und Städte, die dem ländlichen Raum zugeordnet werden können und auch nicht am Rand eines Verdichtungsraums liegen (Graphische Darstellung im Anhang: Vgl. Regionalbericht Aktuelle wirtschaftliche Entwicklung in den Regionen Niedersachsen sowie den angrenzenden Hansestädten, Niedersächsisches Ins- Eine genauere Betrachtung der aktuellen Arbeitslosenzahlen zeigt, dass Regionen unabhängig davon, ob sie städtisch oder ländlich strukturiert sind, differenzierte wirtschaftliche Entwicklungen aufweisen. So sehen sich vielfach städtische Regionen mit größeren wirtschaftlichen Problemen konfrontiert als ländliche Regionen. Zum Beispiel lag die Arbeitslosenquote im August 2003 in der Landeshauptstadt Hannover bei 13,5 Prozent, während sie im eher ländlich strukturierten Landkreis Vechta 5,3 Prozent betrug. Im Gegensatz dazu betrug die Arbeitslosenquote zum selben Zeitpunkt im ländlich strukturierten Landkreis Osterode am Harz 11,8 Prozent, in Wolfsburg 8,4 Prozent (Arbeitslose in Prozent aller zivilen Erwerbspersonen, Quelle für alle Angaben: Arbeitslosenstatistik des Landesarbeitsamtes Niedersachsen/Bremen). Daher sollte das Flächenland Niedersachsen nicht aus dem Gegensatz städtischer Ballungsräume gegenüber ländlichem Raum heraus betrachtet, sondern als Verbund von wirtschaftsstärkeren und -schwächeren Regionen aufgefasst werden. Die Strukturpolitik muss dementsprechend regionalisiert sein. Die Regionen verfügen über individuelle Stärken und Schwächen, die identifiziert werden müssen. Hierzu steht z.b. der regelmäßige Regionalbericht des NIW als Datengrundlage zur Verfügung. Die Landesregierung hat sich ebenfalls zum Ziel gesetzt, einen jährlich zu aktualisierenden Regionalreport für ein laufendes Monitoring zu veröffentlichen. Darauf aufbauend ist zu analysieren, wie die Stärken der Regionen fortentwickelt und die Schwächen z. B. durch überregionale Zusammenarbeit kompensiert werden können. Dabei muss man sich im Klaren darüber sein, dass die Regionalpolitik allein mit ihren begrenzten Möglichkeiten nicht in der Lage ist, an je- Die regionale Strukturpolitik muss sich auf die Verbesserung dieser Rahmenbedingungen konzentrieren. Dabei sind den Regionen bei der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur Grenzen der Einwirkungsmöglichkeiten aufgrund der Zuständigkeit des Bundes und des Landes gesetzt. Auf alle anderen Rah- Gedruckt auf umweltverträglichem chlorfrei gebleichtem Papier NST-N 1/2004

16 menbedingungen haben die Regionen aber gewichtigen Einfluss. Sie müssen gemäß dem Subsidiaritätsprinzip in der Lage sein, diese wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auch aus eigener Kraft zu verbessern. Zum Beispiel kann der planerische Rahmen für eine bedarfsgerechte Einzelhandelsstruktur durch ein tragfähiges und flexibles Einzelhandelskonzept kommunenübergreifend geschaffen werden. Daneben sind sinnvolle Privatisierungspotenziale zu nutzen, z. B. in der Entsorgungswirtschaft oder im Verkehrsbereich (ÖPNV). Ein wichtiger Aspekt hierbei ist auch die regionale Zusammenarbeit aller wirtschaftlich relevanten Akteure (vgl. Punkt 3). Für mit Mitteln der öffentlichen Hand unterstützte Investitionen in die Infrastruktur muss immer ein produktivitätsorientierter Ansatz verfolgt werden, der sicherstellt, dass ausschließlich Maßnahmen realisiert werden, die ein positives volkswirtschaftliches Nutzen- Kosten-Verhältnis aufweisen. Das Kriterium ländliche Region sollte - z. B. bei Neuansiedlungen oder Verlagerungen von Behörden oder öffentlichen Dienstleistern - bei ansonsten gleichen Voraussetzungen zusätzliches Entscheidungskriterium sein. 3. Ländlichen Raum durch regionale Kooperation stärken Ein zentraler Aspekt bei der wirtschaftlichen Fortentwicklung ländlicher (und auch städtischer) Regionen ist die gemeindeübergreifende Kooperation der am Wirtschaftsprozess beteiligten regionalen Akteure. Die derzeit verfolgten Ansätze einer Verwaltungsreform in Niedersachsen werden zu einer Kommunalisierung einiger bisher von der staatlichen Mittelinstanz wahrgenommenen Aufgaben führen. Dies wird den Druck zu einer kommunen- und landkreisübergreifenden Kooperation noch verstärken und ist als Chance zu begreifen. In Niedersachsen sind in den vergangenen zehn Jahren zahlreiche gemeinde- und kreisübergreifende Kooperationen mit unterschiedlichsten Zielsetzungen entstanden. Das Spektrum reicht von regionalen Initiativen, die zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben, z. B. dem ÖPNV, zusammenarbeiten, bis hin zur Region Hannover, die als Zusammenschluss zweier Gebietskörperschaften auf spezialgesetzlicher Grundlage hoheitliche Aufgaben von der Landeshauptstadt und dem Landkreis Hannover übernommen hat. Die Wirtschaft ist durch moderne Kommunikationstechniken zwar standortunabhängiger geworden. Die unter Ziffer 2 genannten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen haben ihre Bedeutung dadurch aber keinesfalls eingebüßt. Sie lassen sich jedoch von einzelnen Gebietskörperschaften allein nur in geringem Maß beeinflussen. Eine effektiv organisierte Wirtschaftsregion, die die regionale Wirtschaft, Politik und Verwaltung regelmäßig an einen Tisch bringt, hat hierfür eine weitaus bessere Ausgangsposition. Die Wirtschaft ist bereit, sich an regionalen Initiativen und Kooperationen zu beteiligen und ihre Erfahrung zur Verfügung zu stellen. Vietnamesische Finanzexperten beim Niedersächsischen Städtetag Im Rahmen eines zweiwöchigen Besuchs in Niedersachsen war eine zwölfköpfige Delegation von Finanzexperten auch zu Gast in der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Städtetages. Angeführt vom Direktor der Haushaltsabteilung des Finanzministeriums der Sozialistischen Republik Vietnam, Do Hoang Anh Tuan, ließen sich die Mitarbeiter des Finanzministeriums bzw. des Büros der Nationalversammlung über die Grundlagen der kommunalen Selbstverwaltung und das System der Gemeindefinanzierung informieren. Geschäftsführer Paul Krause empfing die Delegation, die von deutscher Seite durch den Ministerialdirigenten a.d. Horst Hesch begleitet wurde. Der zweiwöchige Besuch kam auf Einladung der Deutschen Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ) im Auftrage des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Lks.: Horst Hesch, Bildmitte: Direktor Do Hoang Anh Tuan und Geschäftsführer Paul Krause. Entwicklung zustande. Während ihres Aufenthalts besuchten die vietnamesischen Finanzexperten u.a. die Wirtschafts- und Finanzministerien des Bundes und des Landes Niedersachsen, Bundestag, Bundesrat und Niedersächsischen Landtag, den Landesrechnungshof, die Nord/LB sowie den Landkreis Goslar und die Stadt Barsinghausen. 15 NST-N 1/2004 Gedruckt auf umweltverträglichem chlorfrei gebleichtem Papier

17 16 Was regionale Akteure erreichen können, wenn sie sich einig sind und an einem Strang ziehen, hat die Diskussion um den Lückenschluss der A 31 im Emsland gezeigt, auch wenn dieses Projekt in seiner Art einmalig bleiben sollte. Eine erfolgreiche regionale Kooperation muss die wesentlichen Handlungspartner in einem überschaubaren und arbeitsfähigen Kreis regelmäßig zusammenbringen und über klare Ziele und Terminvorgaben verfügen. Die Organisationsform einer regionalen Zusammenarbeit hängt maßgeblich von den Zielen ab, die sie erreichen will. Die Übernahme von Planungs- oder Verwaltungsaufgaben setzt die Zweckverbandslösung oder eine eigene Gebietskörperschaft mit spezialgesetzlicher Grundlage wie die Region Hannover voraus, während die Erarbeitung z.b. eines regionalen Entwicklungskonzepts auch in einer Kooperation ohne eine feste Rechtsform erfolgen kann. Inhaltlich sollte sich eine regionale Kooperation auf folgende Schwerpunkte konzentrieren: eine regionale Entwicklungsstrategie, die die Stärken und Schwächen der Region analysiert und ein alle wirtschaftliche Bereiche umfassendes zukunftsgerichtetes Konzept darstellt, das insbesondere zukünftige Arbeitsmarktentwicklungen Weil wir ja sonst keine Sorgen haben! Brüssel verklagt Deutschland wegen Tabakbesteuerung beim EuGH (AFP) Deutschland muss sich wegen einer umstrittenen Tabakbesteuerung vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verantworten. Die EU-Kommission beschloss nach eigenen Angaben, ein entsprechendes Verfahren einzuleiten. Die Behörde wirft Deutschland vor, so genannte Tabakstränge, aus denen die Raucher selbst Zigaretten herstellen können, zu niedrig zu besteuern. Die Richtlinie der EU schreibe vor, diese Erzeugnisse wie Zigaretten zu behandeln. Die deutsche Steuerverwaltung sei jedoch der Auffassung, dass es sich bei den Tabakrollen, die vom Verbraucher nur noch in eine gesondert verkaufte Zigarettenpapierhülse mit Filter geschoben werden müssen, nicht um Zigaretten, sondern um niedriger zu besteuernden Feinschnitttabak handelt. und Entwicklungsmöglichkeiten für Schlüsselbranchen aufgreift, hierauf aufbauend gemeinsame Initiativen zur Förderung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in der Region, ein zwischen den einzelnen Gebietskörperschaften der Region abgestimmtes Einzelhandelskonzept, das verlässliche und kalkulierbare Rahmenbedingungen der künftigen Einzelhandelsentwicklung und - planung für Investoren und Kommunen enthält, eine Verwaltungsreform, mit der Verwaltungsarbeit gestrafft, Kosten eingespart und Kompetenz gebündelt wird, die Zusammenarbeit im Bereich der Abfallentsorgung mit dem Ziel, die Entsorgungskosten der Unternehmen zu senken und gleichzeitig die vom Gesetzgeber geforderte hohe Entsorgungs- und Ablagerungsqualität zu gewährleisten, die Zusammenarbeit im Bereich der Berufsschulplanung, durch die der aktuelle und künftige Bedarf an Fachklassen analysiert und Standortfragen zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften in Kooperation mit der Wirtschaft abgestimmt werden, ein gemeinsames Marketing der Region u. a. im Bereich Tourismus. Mit dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit, das derzeit beraten wird und das Zweckverbandsgesetz von 1939 ablösen soll, muss das Land Niedersachsen die gesetzlichen Voraussetzungen für intensivere regionale Kooperationen inklusive der Übertragung von kommunalen Aufgaben auf übergemeindliche Zusammenschlüsse schaffen. Hierdurch werden insbesondere die ländlichen Regionen Niedersachsens in die Lage versetzt, Aufgaben effektiver wahrzunehmen und somit ihre Position im Wettbewerb der Wirtschaftsregionen zu stärken. 4. Regionale Strukturförderung neu konzipieren Angesichts der desolaten Haushaltslage im Bund und in Niedersachsen werden staatliche Subventionen nachhaltig zurückgefahren werden müssen. Die Entscheidung der Bundesregierung, die Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GA) bereits 2004 in den westlichen Bundesländern auslaufen zu lassen, unterstreicht diese Prognose. Hinzu kommt, dass die niedersächsischen Ziel-2-Regionen nach 2006 allenfalls in einer Übergangsphase mit EU-Fördergeldern rechnen können, da sie im Zuge der EU-Erweiterung aus der Fördergebietskulisse herausfallen werden. Subventionen bewirken zudem in vielen Fällen allenfalls Mitnahmeeffekte. Daher müssen Bund und Länder gemeinsam die bestehenden regionalen Förderungen sowohl für die westlichen als auch die östlichen Bundesländer einer kritischen Revision unterziehen und zu einer gemeinsamen Position gegenüber der EU hinsichtlich der zukünftigen Regionalförderung gelangen. Leitlinie muss dabei sein, dass nur noch die bedürftigsten Regionen - gleich ob in West- oder in Ostdeutschland - regionale Fördermittel erhalten, wobei das Ausmaß an Bedürftigkeit durch nachprüfbare volkswirtschaftliche Indikatoren festzulegen ist. Von Seiten der EU ist dem Bund und den Ländern ein erweiterter Spielraum einzuräumen, wie diese Regionen unterstützt werden können. Dabei ist das Kriterium der Bedürftigkeit regelmäßig zu überprüfen und eine Förderung ausschließlich befristet zu gewähren. Die direkte einzelbetriebliche Förderung ist zugunsten der Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur zurückzuführen. Die förderfähigen Regionen sind darüber hinaus sinnvoll geographisch abzugrenzen, um künftig insbesondere die derzeit bestehenden Brüche bei der EU-Strukturförderung innerhalb von Wirtschaftsregionen zu verhindern. Es gilt, die zunehmend knapper werdenden finanziellen Mittel flexibel und effizient zu verwenden. Auf diese Weise wird auch erreicht, dass das gesamtwirtschaftlich problematische Fördergefälle zwischen den ehemaligen Zonenrandgebieten auf westlicher und östlicher Seite abgebaut wird. Zahlreiche, hierdurch bedingte Unternehmensabwanderungen aus dem ehemaligen Zonenrandgebiet nur wenige Kilometer weiter in die östlichen Länder (z.b. zahlreiche Unternehmensverlagerungen aus Duderstadt nach Thüringen, Ausgliederung der Produktionseinheit der Schuberth-Werke Braunschweig nach Magdeburg) unterstreichen den dringenden Handlungsbedarf. Gedruckt auf umweltverträglichem chlorfrei gebleichtem Papier NST-N 1/2004

18 Wettbewerb Mittelstandsfreundliche Kommune in Niedersachsen 2004 Auch im Jahre 2004 soll der Wettbewerb fortgeführt werden, bei dem wiederum best practice-beispiele für eine aktive und wirtschaftsorientierte Haltung von Kommunen ausgezeichnet werden sollen. Ziel dieses Wettbewerbes ist es primär, in allen niedersächsischen Kommunalverwaltungen noch mehr Bewusstsein für wirtschaftsfreundliche Strukturen zu wecken und damit einen nicht zu unterschätzenden Standortvorteil für Firmenansiedlungen vorzuhalten. Die Träger des Wettbewerbs, der Niedersächsische Handwerkstag und die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens, rufen deshalb ihre Mitglieder auf, entsprechende Vorschläge bis zum 31. März 2004 in der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Handwerkstages, Ferdinandstraße 3, Hannover, Tel.: 0511/380870, Fax: 0511/318263, einzureichen. Die Preisverleihung selbst wird wie bereits im Jahre 2002 im Rahmen des Parlamentarischen Abends des niedersächsischen Handwerks am 25. Mai 2004 erfolgen. Nachstehend weitere Einzelheiten zu diesem Wettbewerb sowie zu den Wettbewerbsbedingungen. Vorwort Der wirtschaftliche Erfolg der mittelständischen Wirtschaft hängt ganz entscheidend von den Rahmenbedingungen und Freiräumen vor Ort ab. Nur Kommunen, die die Anliegen der Wirtschaft ernst nehmen, können Unternehmen halten und neue Betriebe ansiedeln. Mittelstandsfreundliche Kommunen bilden damit das Fundament einer erfolgreichen Standortpolitik des Landes. Vor diesem Hintergrund haben die kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und die niedersächsischen Handwerksverbände im März 2001 das Partnerschaftskonzept Kommunen und Handwerk beschlossen. In 12 Kapiteln werden Kriterien aufgestellt, wie eine mittelstandsfreundliche Politik von Kommunen aussehen sollte. Der nun bereits zweite Durchgang des Wettbewerbs soll eine aktive wirtschaftsorientierte Haltung der Kommunen auszeichnen und so in der Verwaltung und Politik noch mehr Bewusstsein für wirtschaftsfreundliche Strukturen wecken. Wettbewerbsbedingungen Teilnehmer: Vorschlagsberechtigt sind Handwerksorganisationen mit Sitz in Niedersachsen, nämlich Handwerkskammern, Landesinnungsverbände und Kreishandwerkerschaften. Auf kommunaler Seite sind vorschlagsberechtigt Gemeinden, Samtgemeinden, Städte und Landkreise. Mehrfachnennungen pro Teilnehmer sind möglich. Auszeichnungen: Im Rahmen des Wettbewerbs werden Auszeichnungen vergeben. Die Auszeichnung ist ein Ehrenpreis und wird durch eine Urkunde dokumentiert. Die ausgezeichnete Kommune ist berechtigt, die Auszeichnung für eigene Werbezwecke zu verwenden. Die Bekanntgabe und Verleihung der Auszeichnungen erfolgt durch den Niedersächsischen Handwerkstag sowie durch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung. Einreichung: Die Ausschreibungsunterlagen können angefordert werden in der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Handwerkstages, Ferdinandstraße 3, Hannover, bzw. im Internet unter www. handwerk-nht.de. Die Ausschreibungsfrist für die Einreichung der Erhebungsbögen endet am 31. März Das Stichwort: Hartz IV Mit Hartz IV wird das im Dezember 2003 nach mühsamem Vermittlungsverfahren verabschiedete Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt bezeichnet, durch welches ein einheitliches Leistungsrecht für alle erwerbsfähigen Personen zwischen 15 und 65 Jahren sowie die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen geschaffen wird. Damit entfällt mit Wirkung ab die bisherige leistungsrechtliche Trennung zwischen erwerbsfähigen Empfängern von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe. Als erwerbsfähig gilt, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu einer mindestens 3- stündigen täglichen Erwerbstätigkeit in der Lage ist. Die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erhalten das sog. Arbeitslosengeld II, nicht erwerbsfähige Angehörige das sog. Sozialgeld zur Sicherung des Lebensunterhalts; die Leistungen sind weitgehend pauschaliert. Daneben werden die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gewährt. Vermögen und Einkommen werden bei der Bedürftigkeitsprüfung angerechnet. Die Hilfeempfänger sollen durch Eingliederungsleistungen bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt werden; dies wird durch sog. Fallmanager koordiniert, die mit dem Hilfebedürftigen über die zu gewährenden Leistungen eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Hierunter können AB-Maßnahmen, aber auch begleitende Leistungen wie Schuldner- und Suchtberatung sowie Kinderbetreuungsleistungen fallen. Aufgabenträger sind die Bundesagentur für Arbeit für Eingliederungsleistungen und finanzielle Grundsicherung, die Landkreise und kreisfreien Städte für Unterkunft und Heizung sowie die begleitenden Beratungs- und Betreuungsangebote. Die Aufgabenträger kooperieren in lokalen Arbeitsgemeinschaften; als Anlaufstelle für erwerbslose Personen sind Job-Center bei den Agenturen für Arbeit flächendeckend einzurichten. 17 NST-N 1/2004 Gedruckt auf umweltverträglichem chlorfrei gebleichtem Papier

19 18 Reich hilft arm Einzureichen sind sie in der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Handwerkstages, Ferdinandstraße 3, Hannover, Tel. 0511/380870, Fax -/ , Jury: Zur Entscheidung über die Vergabe des Preises wird eine Jury unter dem Vorsitz des Niedersächsischen Handwerkstages gebildet. Die Mitglieder werden vom Niedersächsischen Handwerkstag berufen. Der Jury gehören neben dem Niedersächsischen Handwerktag Vertreter folgender Institutionen an: - Vereinigung der Handwerkskammern Niedersachsen - Unternehmensverbände Handwerk Niedersachsen e.v. - Arbeitsgemeinschaft Niedersächsischer Kreishandwerkerschaften - Niedersächsischer Landkreistag - Niedersächsischer Städtetag - Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund Die Mitglieder der Jury sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. In einem nichtöffentlichen Auswahlverfahren werden die Auszeichnungen vergeben. Ausgeschlossen sind Einsendungen, die von Mitgliedern der Jury bearbeitet wurden. Beurteilungskriterien Öffentliche Auftragsvergabe: Zum Beispiel Anwendung der VOB und des Niedersächsischen Vergabegesetzes, Vergabe von Fach- und Teillosen, Einbeziehung von kommunalen Gesellschaften in das öffentliche Auftragswesen, Zahlungsmoral, Generalunternehmervergaben nur in Ausnahmefällen, Einbeziehung der mittelständischen Wirtschaft in neue Finanzierungs- und Gebäudebewirtschaftungsmodelle, z.b. Leasing oder Facilitymanagement und Public Private Partnership (PPP-Modelle) Genehmigungsverfahren: Zum Beispiel kurze Genehmigungsdauer für gewerbliche Baumaßnahmen, Vorhandensein einer Anlaufstelle, Vernetzung verschiedener Genehmigungsstellen, Einrichtung kommunaler Lotsendienste für alle Standort-, Rechts- und Verfahrensfragen Kommunale Steuern, Abgaben und Gebühren: Zum Beispiel Höhe der Gewerbesteuerhebesätze, angemessene Abgaben und Gebühren für kommunale Ver- und Entsorgungsleistungen, z.b. Energie, Solidarität zwischen reich und arm - dies gilt auch für die Länder der Bundesrepublik Deutschland. Denn das Grundgesetz (Artikel 107) sieht vor, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen werden soll. Dazu wurde ein großer Umverteilungstopf eingerichtet - der Länderfinanzausgleich. In ihm befanden sich im Jahr 2002 rund 7,4 Milliarden Euro. Nur fünf Länder zahlen in den Topf ein, an der Spitze Bayern und Hessen. Auf Seiten der Empfänger finden sich neben anderen die neuen Länder, deren Finanzkraft noch sehr schwach ist. Den dicksten Brocken bekam Berlin mit einem Betrag von Millionen Euro. Statistische Angaben: Bundesfinanzministerium Müll, Wasser und Abwasser Wirtschaftsförderung: Zum Beispiel Förderung von Betriebsneuansiedlungen und Bestandspflege, Unterstützung von Existenzgründungen, Errichtung von Gründer-, Innovations- und Technologiezentren, Förderung von Messen, Märkten und Ausstellungen, Unterstützung gewachsener Strukturen in den Innenstädten und keine Konkurrenz durch Förderung der Ansiedlung von Verbrauchermärkten auf der grünen Wiese, gemeinsame Werbemaßnahmen Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung: Zum Beispiel durch enge Kooperation mit handwerklichen Organisationen, Aufstockung des Personaleinsatzes, Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle vor Auftragsvergabe durch Kommunen, gemeinsame Öffentlichkeitskampagnen, zügige Bearbeitung von Verdachtsfällen und Ausschöpfung des geltenden Bußgeldrahmens. Privatisierung: Zum Beispiel durch Übertragung von Aufgabenbereichen an Private in den Bereichen Reparaturdienste, Gebäudeverwaltung, keine Konkurrenz kommunaler Betriebe zur Privatwirtschaft Stärkung des ländlichen Raumes: Zum Beispiel durch den Ausbau und die Weiterentwicklung eines vielfältigen Schul- und Ausbildungswesens, Einbindung des Handwerks in öffentliche Förderprogramme, z.b. der EU i.r. der Dorferneuerung Kommunale Verkehrsplanung: Zum Beispiel durch Einbeziehung der lokalen Wirtschaft in die Verkehrsplanung, Herstellung optimierter Verkehrsleitsysteme, preisgünstige Versorgung mit öffentlichem Parkraum, Vermeidung von Verengungen oder anderen Behinderungen des fließenden Verkehrs, Höhe und Verwendung von Parkplatzablösesummen Kommunale Beschäftigungsmaßnahmen: Zum Beispiel durch gemeinsame Beschäftigungsinitiativen von Handwerk und Kommune, Nutzung von Fort- und Weiterbildungseinrichtungen des Handwerks durch Kommunen, Abstimmung zwischen Handwerk und Kommune bei der Auflage neuer Programme Gedruckt auf umweltverträglichem chlorfrei gebleichtem Papier NST-N 1/2004

20 Jugend, Soziales und Gesundheit Kinder, Kinder Junge Familien tun sich schwer mit der Entscheidung, ob und wann sie Kinder bekommen möchten. Auch ob noch ein zweites oder drittes geplant wird, ist nicht selbstverständlich. Zurzeit liegt die Geburtenrate in Deutschland bei 1,29 Kindern je Frau. Das sind weniger Kinder als in den Jahren zuvor. Und es sind weniger Geburten als in den europäischen Nachbarländern. In einem Gutachten für das Familienministerium wiesen Wissenschaftler nun auf eine wichtige Voraussetzung für mehr Kinder hin. Gute Betreuung in Einrichtungen oder durch Tagesmütter ermöglicht Frauen eine möglichst kurze Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit. In den Ländern, in denen ein großer Teil der unter Dreijährigen professionell betreut wird, ist die Geburtenrate hoch. Das gilt für Dänemark und Schweden, aber auch für Irland und Großbritannien. In Ländern mit besonders niedriger Betreuungsquote (Italien, Spanien, Österreich) ist auch die Geburtenrate sehr niedrig. Eine Ausnahme bilden die Niederlande mit niedriger Betreuungsquote und hoher Geburtenrate. Dort gibt es allerdings viele Teilzeitarbeitsplätze, die den Eltern erlauben, Beruf und Familie in Einklang zu bringen. Statistische Angaben: Bundesfamilienministerium Personalien Jochen-Konrad Fromme, MdB, wurde vom Kommunalkongress, der Hauptversammlung des Zusammenschlusses aller Kommunalpolitiker innerhalb der CDU/CSU, in Halle/Saale zum Stellvertretenden Bundesvorsitzenden dieser Organisation gewählt. Fromme ist seit 1989 Landesvorsitzender der Kommunalpolitischen Vereinigung der Niedersachsen CDU. Bestätigt in ihren Ämtern wurden als Beisitzer im Bundesvorstand auch Margarete Pertzel und Georg-Günther Thürnau. Alfred Jähner ist seit mehr als 25 Jahren Ratsherr der Stadt Bad Harzburg. Im Rahmen einer Sitzung des Rates wurde er für sein langjähriges kommunalpolitisches Engagement geehrt. Geschäftsführer Paul Krause übermittelte die Glückwünsche des Niedersächsischen Städtetages und übergab Jähner die Ehrenurkunde des Verbandes. Bürgermeister Ralf Abrahms, Bad Harzburg, wurde auf der Sitzung am 20. November 2003 in das Präsidium des Niedersächsischen Städtetages gewählt. Er tritt die Nachfolge von Stadträtin Karin Opphard aus Oldenburg an, die als Geschäftsführerin zum VKS wechselte. Der frühere Oberstadtdirektor der Stadt Wilhelmshaven, Arno Schreiber, wurde jetzt für seine Verdienste um die Sparkassen-Organisation mit der Niedersächsischen Sparkassen-Medaille in Gold ausgezeichnet. Bei der Übergabe hob der Präsident Thomas Mang des Niedersächsischen Sparkassenund Giroverbandes die enge Verbundenheit von Arno Schreiber während seiner gesamten beruflichen Tätigkeit, insbesondere als Oberstadtdirektor in Wilhelmshaven, zur Sparkassen-Finanzgruppe in Niedersachsen hervor. Ebenso würdigte Mang die Verdienste Schreibers im Niedersächsischen und Deutschen Städtetag sowie in der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände. Schreiber war unter anderem lange Jahre Mitglied des Präsidiums des Niedersächsischen Städtetages und Vorsitzender des Arbeitskreises Tourismus, dessen Ehrenvorsitzender er noch heute ist. Mit gleichem Engagement habe sich Schreiber auch für die Belange der niedersächsischen Sparkassenstiftung eingesetzt und damit wichtige Impulse zur Steigerung der Attraktivität und Lebensqualität der Menschen in Niedersachsen gegeben. Für sein kommunalpolitisches Engagement wurde der Ratsvorsitzende und Beigeordnete der Stadt Alfeld (Leine), 19 NST-N 1/2004 Gedruckt auf umweltverträglichem chlorfrei gebleichtem Papier

21 Günther Springmann, mit der Ehrenurkunde des Niedersächsischen Städtetages ausgezeichnet. Von 1973 bis 1976 und seit dem 1. November 1981 ist Springmann Mitglied des Rates der Stadt Alfeld. Von 1996 bis 2000 war Springmann 2. stellvertretender Bürgermeister. Seit dem 1. November 2001 ist er Vorsitzender des Sportausschusses. Bürgermeister Karl-Heinz Duwe überreichte die Ehrenurkunde des Verbandes und bedankte sich bei Springmann für sein vorbildliches kommunalpolitisches Wirken. Im Alter von 75 Jahren verstarb am 4. Dezember 2003 der ehemalige Stadtdirektor Hans Nehring der Landeshauptstadt Hannover. Der gelernte Jurist war 25 Jahre für die Stadtverwaltung tätig, davon acht Jahre als Stadtdirektor. In dieser Zeit hat er sich als Verwaltungsexperte einen Namen gemacht. Nehring fand darüber hinaus Zeit für vielfältiges soziales Engagement. So war er von 1979 bis 1983 ehrenamtlicher Richter am Bundesarbeitsgericht. Tief getroffen über den Tod Nehrings zeigte sich Oberbürgermeister Dr. h.c. Herbert Schmalstieg: Menschen wie Hans Nehring haben uns mit ihrem Einsatz für die Stadt Hannover und ihrer Beschäftigten ein Beispiel gegeben. Neuer Bürgermeister der Bergstadt Bad Grund ist Helmut Roddewig. Roddewig ist Nachfolger des verstorbenen Bürgermeisters Hubert Rennhofer. Roddewig, der bis dahin stellvertretender Bürgermeister war, wurde vom Rat der Bergstadt Bad Grund einstimmig gewählt. Ratsherr Leonhard Kölbel, Peine, ist für seine 30-jährige kommunalpolitische Tätigkeit von Bürgermeister Udo Willenbücher geehrt worden. Herbert Meier, allgemeiner Vertreter der Bürgermeisterin Uta Maron der Stadt Brake, wurde zum Ersten Stadtrat ernannt. Thomas Kulenkampff, Stadtbaurat der Stadt Hildesheim, wurde mit Wirkung zum 10. Dezember 2003 zum Ersten Stadtrat gewählt. Kulenkampff ist zugleich Dezernent für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr. Egon Bode, Ortsbürgermeister von Schlarpe (Stadt Uslar), wurde mit der Ehrenurkunde des Verbandes für 25- jährige ehrenamtliche Tätigkeit ausgezeichnet. Stadtdirektor Herbert Meistering übergab die Urkunde im Rahmen einer Ratssitzung. Bode war zunächst Mitglied des Rates der ehemals selbständigen Gemeinde Schlarpe und anschließend mehrfach Mitglied des Ortsrates Schlarpe. Seit 2000 ist er Ortsbürgermeister. Am 31. Dezember 2003 vollendete Bürgermeister Erich Heine, Stadt Langelsheim, seine 40-jährige Dienstzeit im öffentlichen Dienst. Seit dem 1. August 1997 ist Heine hauptamtlicher Bürgermeister von Langelsheim. Zusätzlich war er seit dem 1. November 1972 ohne Unterbrechung auch ehrenamtlich kommunalpolitisch tätig und u.a. von 1984 bis 1997 ehrenamtlicher Bürgermeister der Stadt Langelsheim. Rechtsprechung Zwang zur Benutzung des öffentlichen Abwasserbeseitigungssystems 20 Die Anordnung, in einer hausinternen Abwasserreinigungsanlage aufbereitetes Abwasser nicht als Brauchwasser zu nutzen, sondern direkt in die öffentliche Kanalisation einzuleiten, entbehrt der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. (amtlicher Leitsatz) Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 18. September LC 540/02 Sachverhalt: Die Klägerin betreibt im Keller ihres Wohnhauses eine Abwasserreinigungsanlage vom Typ Biomir. Das auf ihrem Grundstück bezogene Frischwasser wird, nachdem es durch Benutzung zu Abwasser geworden ist, in der Anlage wieder aufbereitet, danach zur Toilettenspülung verwendet und gelangt dann - neben dem neu entstandenen Abwasser - wieder in die Biomir-Anlage. Soweit das in der Anlage vorgereinigte Schmutzwasser überschüssig ist, wird es mittels eines Überlaufs an die öffentliche Kanalisation abgegeben. Die Beklagte forderte die Klägerin unter gleichzeitiger Androhung eines Zwangsgelds auf, alles auf ihrem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die öffentliche zentrale Schmutzwasserkanalisation einzuleiten, und zwar direkt, also ohne vorherige Wiederverwendung im Haus. Zusätzlich ordnete sie an, die Biomir-Anlage auf Dauer außer Betrieb zu nehmen und innerhalb von zwei Wochen die Zulaufleitung zur Biomir-Anlage von dieser abzutrennen und über eine weiterführende Kunststoffleitung direkt und dauerhaft mit der Anschlussleitung an die zentrale Schmutzwasseranlage zu verbinden. Das Verwaltungsgericht hat der dagegen erhobenen Klage mit dem angefochtenen Urteil (veröffentlicht in ZMR 2003, 618) stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung blieb aus den unter II. genannten Gründen ohne Erfolg. Aus den Gründen: Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Beklagte von der Klägerin nicht verlangen kann, den Betrieb der Biomir-Anlage einzustellen und das in der Anlage aufbereitete Schmutzwasser direkt in die öffentliche Kanalisation einzuleiten, es also nicht zunächst - unter Einsparung von Trinkwasser - wieder aufzubereiten und für die Toilettenspülung zu nutzen. Eine Ermächtigungsgrundlage für diese Anordnungen besteht nicht, lässt sich insbesondere weder dem Niedersächsischen Wassergesetz noch der auf der Grundlage des 8 Nr. 2 NGO erlassenen Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten vom 7. Februar 2002 (Amtsbl. Landkreis Northeim 2002, 119) - ABS - entnehmen. Die nach 6 Abs. 1 Satz 2 ABS erforderliche Genehmigung für Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage - also auch für den nachträglichen Einbau der Biomir-Anlage der Klägerin - muss offensichtlich erteilt werden. 149 Abs. 10 NWG bestimmt, dass Abwasser dem zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten zu überlassen ist. Ähnlich sieht 4 Abs. 1 ABS vor, dass der Grundstückseigentümer verpflichtet ist, alles anfallende Schmutzwasser - sofern nicht eine Einleitungsbeschränkung nach der Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten besteht - deren öffentlicher Abwasseranlage zuzuführen. Beide Vorschriften begründen die Pflicht, angefallenes Schmutzwasser in den öffentlichen Schmutzwasserkanal einzuleiten, es also weder über eine eigene Grundstücksentwässerungsanlage endgültig zu entsorgen und es dabei dem Wasser- Gedruckt auf umweltverträglichem chlorfrei gebleichtem Papier NST-N 1/2004

22 kreislauf wieder zuzuführen noch es einem Dritten zu überlassen. Sie sagen nichts über den Zeitpunkt aus, zu dem das Abwasser in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden muss, und schreiben insbesondere nicht vor, dass Abwasser vor dem Einleiten in den öffentlichen Kanal nicht wieder aufbereitet und zunächst einer zusätzlichen Verwendung zugeführt werden darf. Gegen die im vorgenannten Sinn zu verstehende Regelung verstößt das Verhalten der Klägerin nicht. Es geht ihr nicht mehr um die endgültige Entsorgung des auf ihrem Grundstück anfallenden Abwassers über eine eigene Grundstücksentwässerungsanlage. Sie wendet sich insbesondere nicht mehr gegen ihre Verpflichtung, ihr Abwasser der Beklagten zu überlassen. Sie will das angefallene Abwasser vielmehr wieder aufbereiten und es dann zur Toilettenspülung verwenden. Nur überschüssiges Abwasser soll entsprechend dem bestehenden Benutzungszwang in den Schmutzwasserkanal der Beklagten eingeleitet werden. Dass ein solches Verhalten von 149 Abs. 10 NWG und 4 Abs. 1 ABS nicht erfasst wird, ergibt sich nicht nur aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut beider Vorschriften, sondern steht auch in Einklang mit deren Sinn und Zweck. Die Effektivität eines angeordneten Benutzungszwangs ist nämlich nicht davon abhängig, dass angefallenes Abwasser unmittelbar, also ohne jede weitere vorherige Nutzung, an den Abwasserbeseitigungspflichtigen überlassen wird. Eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung über zentrale Kanäle ist im Sinne von 149 Abs. 2 NWG immer schon dann gewährleistet, wenn Abwasser - ohne zwischenzeitlich in den Naturkreislauf zu gelangen oder sonst wie verloren zu gehen - zu irgendeinem Zeitpunkt, also nicht notwendig unmittelbar nach seiner Entstehung, in den öffentlichen Kanal eingeleitet wird. Ein angeordneter Benutzungszwang schließt mithin nicht aus, dass aufbereitetes Schmutzwasser - unter Einsparung wertvollen Trinkwassers - zunächst grundstücksbezogen wieder verwendet und der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft erst bei Auftreten eines Überschusses überlassen wird. Auch das Vorbringen der Beklagten zeigt schutzwürdige öffentliche Belange, die bei einem Fortbestand des zur Zeit von der Klägerin betriebenen Grundstücksentwässerungssystems beeinträchtigt sein könnten, nicht auf. In der Berufungsverhandlung hat sich die Beklagte zur Rechtfertigung der streitigen Anordnungen darauf berufen, dass sie fäkalschlammbeseitigungspflichtig sei und die Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung der Grundstücksentwässerungsanlage der Klägerin bestehe. Für den Senat ist bereits nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Beklagte - trotz der gegenteiligen Beteuerungen der Klägerin und des Fehlens jeglicher Belege - vom Anfall abzufahrenden Fäkalschlamms in der Biomir-Anlage der Klägerin ausgeht. Sollte wider Erwarten doch Fäkalschlamm anfallen, so wäre diesem Umstand nicht durch eine Untersagung des weiteren Betriebs der Anlage, sondern allein dadurch zu begegnen, dass die beseitigungspflichtige Beklagte den Fäkalschlamm vom Grundstück der Klägerin in gleicher Weise wie von dezentral entsorgten Grundstücken abholt. Aus der Sicht des Senats spricht auch nichts dafür, dass die Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung der Grundstücksentwässerungsanlage im Falle der Klägerin größer ist als allgemein und ihr nur durch das ausgesprochene Betriebsverbot sowie die Anordnung der Direkteinleitung entgegengewirkt werden kann. Für die in der Berufungsverhandlung aufgestellte Behauptung der Beklagten, die Klägerin werde die stillgelegte Zuleitung zur Waschmaschine möglicherweise unter Verstoß gegen die Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl I 2001, 959) - TWV - wieder in Betrieb nehmen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung glaubhaft bekundet, die Regelungen der Trinkwasserverordnung beachten zu wollen. Danach gilt als Trinkwasser und damit als Wasser für den menschlichen Gebrauch u.a. alles Wasser, das zur Körperpflege und -reinigung sowie zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, bestimmt ist (vgl. 3 Nr. 1 a TWV). Dieses Wasser muss den in den 4 ff. TWV aufgestellten allgemeinen, mikrobiologischen und chemischen Anforderungen genügen. Ist dies der Fall, so liegt Wasser für den menschlichen Gebrauch vor, das folglich auch beispielsweise zum Duschen und Wäschewaschen verwendet werden darf. Entscheidend kommt es also darauf an, ob das die Biomir-Anlage der Klägerin verlassende aufbereitete Schmutzwasser die Anforderungen der 4 ff.twv einhält. Nur wenn dies zu bejahen ist (was die Klägerin ggf. durch Gutachten nachzuweisen hat), darf das in der Biomir-Anlage aufbereitete Schmutzwasser zum Wäschewaschen verwendet werden. Anderenfalls muss die Zuleitung zur Waschmaschine der Klägerin so abgetrennt sein, dass sie auf Dauer funktionslos geworden ist. Asylbewerber(-leistungsgesetz) Abschiebungshindernis Gründe im Sinne des 2 Abs. 1 AsylbLG liegen nicht vor, wenn der Ausreise und dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich der tatsächliche Grund entgegensteht, dass der zur Ausreise verpflichtete Ausländer nicht über Pass- oder Passersatzpapiere verfügt und diese auch nicht zu beschaffen sind. Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 3. Juni C Sachverhalt: Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten, ihnen Hilfe zum Lebensunterhalt in entsprechender Anwendung des BSHG zu gewähren. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Ausreise der Kläger und dem Vollzug aufenthaltensbeendender Maßnahme im Sinne des 2 Abs. 1 AsylbLG beachtliche Gründe entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht hatte die von den Klägern erhobene Klage im Kern mit der Erwägung abgewiesen, dass das tatsächliche Ausreiseund Abschiebungshindernis der Passlosigkeit kein rechtliches Abschiebungshindernis begründet und auch sonst keinen humanitären, rechtlichen oder persönlichen Grund im Sinne des 2 Abs. 1 AsylbLG bildet. Das Berufungsgericht hatte der Klage mit Beschluss nach 130a VwGO stattgegeben. Der Beschluss des Nds. OVG vom 9. Juli 2002 (4 LB 151/02) wurde vom BVerwG aufgehoben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde zurückgewiesen. Aus den Gründen: Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, das Fehlen für den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen erforderlicher Pass- oder Passersatzpapiere bilde jedenfalls dann einen nach 2 Abs. 1 AsylbLG beachtlichen Grund, wenn festgestellt werden könne, dass der Betroffene diese Situation nicht durch eigene Bemühungen beenden könne. Nach 2 Abs. 1 AsylbLG in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBI I S. 1130) ist abweichend von den 3 bis 7 das Bundessozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach 3 erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Solche Gründe liegen nicht vor, wenn der Ausreise und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen lediglich der tatsächliche Grund entgegensteht, dass der zur Abreise verpflichtete Ausländer nicht über Passoder Passersatzpapiere verfügt und diese auch nicht zu beschaffen sind. 1. Bereits der Wortlaut des Gesetzes spricht dagegen, den Fall, dass ein Identitätsnachweis oder sonstige Reisedokumente nicht vorhanden sind und daher der Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen tatsächlich nicht möglich ist, weil der (vermeintliche) Herkunftsstaat einen rechtskräftig zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichteten Ausländer mangels Identitätsnachweises nicht aufzunehmen bereit ist, den in 2 Abs. 1 AsylbLG genannten, namentlich den persönlichen oder humanitären Gründen zuzuordnen. Bei rechtskräftig festgestellter Ausreisepflicht begründet das Fehlen von Reisedokumenten kein der Abschiebung entgegenstehendes öffentliches Interesse und ist auch kein rechtliches Hindernis. Ob eine Abschiebung aus Rechtsgründen nicht möglich ist, richtet sich ausschließlich nach den rechtlichen Verhältnissen und Beziehungen zwischen dem Ausländer und der Bundesrepublik Deutschland; unerheblich ist, ob sich Hindernisse aus den völkerrechtlichen Verhältnissen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Abschiebezielstaat ergeben (s. - m.w.n. - GK AuslG 55 Rn. 18). Bei Passlosigkeit scheitert eine Abschiebung nicht an einem nach nationalem Recht bestehenden rechtlichen Hinderungsgrund, sondern allein tatsächlich an der fehlenden Aufnahmebereitschaft des mutmaßlichen Herkunftsstaates bzw. daran, dass kein anderer Staat zur Aufnahme bereit ist. Passlosigkeit hindert mithin allein tatsächlich die Durchführung einer rechtlich zulässigen Abschiebung. Unzureichende Reisedokumente bilden auch kein Abschiebungshindernis aus humanitären Gründen. Solche sind Gründe, welche wegen ihrer Eigenart und ihres Gewichts die (sofortige) Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen als unmenschlich erscheinen lassen, wobei nicht jede 21 NST-N 1/2004 Gedruckt auf umweltverträglichem chlorfrei gebleichtem Papier

23 Stade Horst Eylmann Ehrenbürger der Stadt Stade 22 Am 5. Dezember 2003 verlieh der Rat der Stadt Stade zum achten Mal das Ehrenbürgerrecht, die höchste von einer Stadt zu vergebende Würde. Geehrt wurde auf diese Weise der Rechtsanwalt und Notar Horst Eylmann, vier Tage nach seinem 70. Geburtstag. Fast 30 Jahre arbeitete er im Rat der Stadt, nur eine Legislaturperiode kürzer, 24 Jahre, im Kreistag des Landkreises Stade und 16 Jahre im Bundestag - gewürdigt wurde so ein Mann, der sich der selbstbewussten, kritischen Mitwirkung in der Demokratie über Jahrzehnte hinweg gewidmet hat. Für ihn waren alle Ebenen der Politik, die kein Selbstzweck der Selbstverwirklichung war, eng miteinander verschränkt. Horst Eylmann ist erst der achte Ehrenbürger Stades, denn bis heute war man in dieser Reihe, die 1864 begann, eher wählerisch. Der erste Ehrenbürger war ein Mann, den Horst Eylmann gern auch als ein gewisses Vorbild bezeichnen würde, Gottlieb Wilhelm Freudentheil, ein Rechtsanwalt - auch als Vater des Anwaltsstandes bezeichnet - und nicht unbedeutendes Mitglied der ersten deutschen Nationalversammlung. Darüber hinaus kämpfte er ab 1837 unermüdlich für das liberale Hannoversche Staatsgrundgesetz, Übergabe der Ehrenurkunde (von links): Horst Eylmann, Bürgermeister Hans-Hermann Ott, Stadtdirektor Dirk Hattendorf. Horst Eylmann er war im vollen Wortsinne ein liberaler Demokrat. Insgesamt wurde vor dem Ersten Weltkrieg viermal die Ehrenbürgerwürde verliehen, nach dem Zweiten Weltkrieg nun ebenfalls viermal. Die beiden letzten Ehrenbürgerwürden wurden innerhalb von zwei Jahren an zwei Politiker verliehen, die in ihrem politischen Wirken auf kommunaler Ebene eng miteinander verbunden waren, Heinz Dabelow und nun Horst Eylmann. Beide schieden sie vor zwei Jahren, 2001, aus dem Rat der Stadt aus, beide waren sie auf der kommunalen Ebene auf entgegengesetzten politischen Seiten zu dem gemeinsamen Wohl der Stadt tätig. Mit Horst Eylmanns kommunalpolitischer Tätigkeit sind einige der großen Projekte der Stadtentwicklung verbunden, neben der Durchführung der Altstadterneuerung insbesondere die Errichtung des Kultur- und Tagungszentrums STADEUM, das 1989 eröffnet wurde, oder der Bau der Tiefgarage unter dem Sand. Mehr als sieben Jahre lang war er Bürgermeister, viele Jahre lang Fraktionsvorsitzender seiner Partei, der CDU. Horst Eylmanns Tätigkeit erstreckte sich aber weit über den kommunalen Bereich hinaus. 16 Jahre lang war er Abgeordneter im Deutschen Bundestag, viele Jahre davon als weit bekannter und geachteter Vorsitzender des Rechtsausschusses. Alle Redner während des Festaktes im voll besetzten Königsmarcksaal des Stader Rathauses betonten daher auch den liberalen Geist des neuen Stader Ehrenbürgers, der sich der Freiheit verschrieben habe, die ihm über alles gehe. Der Festredner, der Hamburger Journalist und Publizist Felix Schmidt, charakterisierte Horst Eylmann als einen Menschen, der den Widerspruch zum Handlungsprinzip erhoben habe, der jeden Meinungszwang negiere. Deutlich war dies für die breitere Öffentlichkeit bei der Abstimmung über den 218 geworden, als er mit der Opposition votierte. Auch sonst geriet er eben wegen der unabhängigen Sachlichkeit und durch seinen liberalen Geist immer wieder in Gegensatz zu seiner eigenen Partei. Die Stadt Stade hat das Ehrenbürgerrecht an Horst Eylmann verliehen und sich damit in Ehrerbietung und Dankbarkeit vor den Leistungen eines Mannes verneigt, der nicht nur Stade mitgeprägt hat, sondern auch deutliche liberale Spuren in der Bundesrepublik hinterlassen hat. Gedruckt auf umweltverträglichem chlorfrei gebleichtem Papier NST-N 1/2004

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