1 Erläuterungen zu den Verzeichnissen

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1 5 Einführung Die Geschichte der Beurkundung des Personenstandes in Form von amtlichen Einwohnerregistern reicht in das christliche Altertum zurück. Jedoch erst gegen Ende des Mittelalters hat man angefangen, Matrikeln zu führen. Die ältesten Matrikeln stammen aus Frankreich und Italien aus dem 14. Jahrhundert und aus Deutschland vom Ende des 15. Jahrhundert. Die ältesten erhalten gebliebenen Matrikeln in Polen stammen aus dem 16. Jahrhundert. Standesamtliche Beurkundungen gehen auf die Französische Revolution Ende des 18. Jahrhunderts zurück. Rechtlich verankert wurden sie in der Verfassung der Französischen Republik vom 3. September 1791 und traten ein Jahr später aufgrund einer Verordnung in Kraft. Die Grundlagen dieser Verordnung wurden dann mehr oder weniger in die Gesetzgebungen anderer europäischer Staaten aufgenommen, in denen die zivilrechtliche Registrierung des Personenstandes eingeführt wurde. Auf polnischen Gebieten, genauer gesagt auf dem Gebiet des Warschauer Fürstentums, wurden nach der Einführung des Code Napoleon, aufgrund einer ab dem 1. Mai 1808 geltenden Verordnung 1, Geburtsregister, Heiratsregister und Sterberegister parallel zu kirchlichen Büchern angelegt. Mit der Führung dieser Register hat man jedoch wegen mangelnder Standesbeamter Geistliche beauftragt. Diese Rechtslage galt bis zum 13. Juni Nach der Einführung des Zivilgesetzbuches im Königreich Polen wurden Standesregister mit christlichen Kirchenbüchern zusammengeführt. Für Gläubige anderer Religionen (Juden, Moslems) wurden nach wie vor Standesregister geführt. In den polnischen Gebieten, die im 19. Jahrhundert unter preußischer Besatzungsmacht standen, wurden Standesregister nur für Juden geführt. Christliche Religionen oblagen der kirchlichen Registrierung. Mit der Einführung des»allgemeinen Landrechtes für die preußischen Staaten«am 1. Juni 1794 erhielten Matrikeln den Status öffentlich-rechtlicher Urkunden. Weltliche Behörden haben Pfarrer beauftragt, Kirchenregister im Interesse des Staates in zwei Ausführungen zu führen. Die Geistlichen waren verpflichtet, alle Zweitbücher den zuständigen Kreisgerichten zuzuleiten. Die Aufsicht über die zivile Beurkundung führten königliche Behörden und über die Kirchenbücher entsprechende Bischöfe. Diese Rechtslage wurde durch Gesetze aus den Jahren und geändert, durch die in ganz Preußen die zivile Beurkundung des Personenstandes eingeführt wurde. Es wurden Standesamtsbezirke gegründet, die nicht immer mit den Verwaltungseinheiten deckungsgleich waren. Ausschlaggebend dabei war die Bevölkerungsdichte, so daß manchmal ein Standesamtsbezirk für mehrere Gemeinden bzw. mehrere Standesamtsbezirke auf dem Gebiet einer großen Stadtgemeinde gegründet wurden. Nachdem Polen 1918 wieder unabhängig geworden war, gab es bis zum Ende des 2. Weltkrieges 1945 keine wesentlichen Änderungen in der Beurkundung des Personenstandes. Es galten immer noch unterschiedliche Formen der Beurkundung als eine Art rechtliches Erbe der Besatzungsmächte. So gab es die rein zivile (preußische Besatzungszone), die rein kirchliche (österreichische Besatzungszone) und die gemischte (russische Besatzungszone) Beurkun- 1 Verordnung des sächsischen Königs und Warschauer Fürsten Friedrich August vom über die Führung der Standesregister. 2 Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung vom Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung vom

2 6 Einführung Erläuterungen zu den Verzeichnissen dung. Erst am wurde die einheitliche zivile Beurkundung des Personenstandes in ganz Polen eingeführt. Polen und Deutschland grenzen seit ihren Anfängen ununterbrochen aneinander. Der Verlauf der Grenze hat sich im Laufe der Jahrhunderte mehrmals geändert. Die letzte Änderung hat nach dem Ende des 2. Weltkrieges stattgefunden. Aufgrund des Potsdamer Abkommens hat Polen die Freie Stadt Danzig, Emsland und Masuren, Nieder- und Oberschlesien, Lebuser Land sowie Hinterpommern zurückerlangt. Die deutsche Bevölkerung wurde größtenteils aus diesen Gebieten ausgesiedelt. In ehemaligen deutschen Standesämtern und in Kreisgerichten ist trotz der Zerstörungen des Krieges ein beträchtlicher Teil der Personenstandsbücher und Standesregister (Erst- und Zweitbücher) erhalten geblieben. Diese Bücher werden sorgfältig in polnischen Standesämtern und Staatsarchiven aufbewahrt. Maßgebend für den Aufbewahrungsort ist das Alter der Bücher. Laut Verordnung des Innen- und Verwaltungsministers 4 werden Bücher bis 100 Jahre in Standesämtern verwahrt. Ältere Jahrgänge werden den örtlich zuständigen Staatsarchiven zugeleitet. Das Verzeichnis»Deutsche Personenstandsbücher und Personenstandseinträge von Deutschen in Polen«wurde als Hilfsmittel für deutsche und polnische Standesbeamten erstellt. Es umfaßt alle Angaben über die Jahrgänge und Aufbewahrungsorte bezüglich Ortschaften, die bis zum 1. September 1939 in den sog. Ostprovinzen des Deutschen Reiches (Ostbrandenburg, Nieder- und Oberschlesien, Ostpreußen, Vorpommern), bis 1918 bzw auf den Gebieten der ehemaligen preußischen Besatzungszone (Großpolen [Wartheland], Danzig Westpommern, Freie Stadt Danzig), in den Jahren im Generalgouvernement gelegen haben. 1 Erläuterungen zu den Verzeichnissen 1.1 Ehemalige deutsche Standesämter Dieses Verzeichnis enthält eine alphabetische Liste der Ortschaften, die vor 1945 Standesamtsorte waren und deren Geburts-, Heirats- oder Sterbebücher erhalten geblieben sind. Außer der deutschen Ortsbezeichnung ist noch die verwaltungsmäßige Zugehörigkeit zu einem Kreis und einer Provinz angegeben. Die Zahl in Klammern ist die Kennziffer des Ortes. Ein Pfeil verweist auf den Ort, unter dem die Jahrgänge (auch) zu suchen sind, z.b.: Diedersdorf Kr. Landsberg, Brandenburg ( ) Charlottenhof Kr. Landsberg, Brandenburg ( ) Diedersorf Leopoldsfahrt Kr. Landsberg, Brandenburg ( ) auch Derschau. In diesem Beispiel waren Diedersdorf und Charlottenhof Standesamtsorte, jedoch sind alle Bücher unter Diedersdorf aufgeführt. Es handelte sich hier wahrscheinlich um einen Standesamtsbezirk, dessen Standesamtsorte im Laufe der Jahre immer wieder wechselten. Es gibt auch Fälle, wo ein Buch mehrere Jahrgänge umfaßt und Einträge aus verschiedenen Ortschaften enthält. Der Zusatz»auch «weist darauf hin, daß der genannte Ort nicht immer ein Standesamt hatte. Personenstandsfälle in einem solchen Ort wurden also in manchen Zeiträumen 4 Verordnung des Innen- und Verwaltungsministers vom über die Regeln der Beurkundung, der Führung von Standesamtsbüchern, deren Kontrolle, Aufbewahrung und Sicherung sowie über die Muster der Personenstandsurkunden, Abschriften, Bescheinigungen und Protokolle (GS: Dziennik Ustaw Nr 136, Pos. 884).

3 Einführung Erläuterungen zu den Verzeichnissen 7 in einem anderen Standesamt beurkundet. Diese Verweise werden auch dann angegeben, wenn sich die Bezeichnung eines Standesamtsortes geändert hat, ohne daß der Standesamtsbezirk geändert wurde. Es gab viele solche Änderungen, weil viele polnisch klingende Ortsbezeichnungen aufgrund der Verordnung aus dem Jahre 1936 eingedeutscht wurden. 1.2 Standesregister und Personenstandsbücher Den wesentlichen Teil des Verzeichnisses stellt die Liste der erhalten gebliebenen deutschen Personenstandsbücher dar, die vor 1945 angelegt wurden und jetzt in polnischen Standesämtern und Staatsarchiven aufbewahrt werden. In dem Verzeichnis werden deutsche Ortsbezeichnungen mit entsprechenden polnischen Ortsbezeichnungen alphabetisch aufgeführt. Maßgebend für die Richtigkeit der deutschen Schreibweise war das»historische Ortschaftsverzeichnis«(herausgegeben vom Bundesamt für Kartographie und Geodäsie in Frankfurt/Main) und für die polnische Schreibweise das amtliche Verzeichnis der Ortsbezeichnungen in Polen (»Wykaz urzędowy nazw miejscowości w Polsce«, herausgegeben aufgrund der Verordnung Nr. 15 des Ministers für Verwaltung, Wirtschaft und Umweltschutz vom 10. Juli 1980). Für jeden Ort werden alle noch vorhandenen Personenstandsregister und zwar Geburten-, Heirats- und Sterberegister angegeben, z.b.: Heinersdorf Kr. Grünberg i. Schles., Niederschlesien Jędrzychów Urząd Stanu Cywilnego, Stary Rynek Zielona Góra Geburtsregister Heiratsregister Sterberegister Die Anschrift des polnischen Standesamtes ist im Original angegeben. Die Angabe eines Jahrgangs besagt nicht, daß das Buch komplett ist. Es fehlen oft Einträge, die vernichtet bzw. ausgerissen worden sind. Von der Regel, Personenstandsbücher über 100 Jahre den entsprechenden Staatsarchiven zuzuleiten, gibt es Abweichungen. Das ergibt sich daraus, daß manchmal mehrere Jahrgänge in einem Buch enthalten sind und das Buch erst dann dem Staatsarchiv zugeleitet wird, wenn der letzte Jahrgang älter als hundert Jahre geworden ist. Einen anderen Grund für Abweichungen gab es in der Wojewodschaft Schlesien. Aufgrund der nicht ausreichenden Räumlichkeiten in den Staatsarchiven, haben diese die hundertjährigen Bücher nicht übernommen. Alle Personenstandsbücher in dieser Wojewodschaft sind in den Standesämtern verblieben. Die Lage hat sich in letzter Zeit verbessert und die Bücher werden allmählich den örtlich zuständigen Staatsarchiven zugeleitet. 1.3 Standesregister und Personenstandsbücher deutscher Standesämter außerhalb Polens In polnischen Staatsarchiven wird auch ein kleiner Teil der Bücher aufbewahrt, die in heute außerhalb Polens liegenden Orten angelegt wurden. Es handelt sich hier meistens um die Zweitbücher, die in Kreisgerichten der heute grenznahen Städte aufbewahrt wurden. Darüber

4 8 Einführung Beweiskraft und Benutzung der Bücher hinaus gibt es auch Bücher (u.a. aus Berlin und Ostpreußen), die unter unbekannten Umständen in die Archive gelangten. 1.4 Polnische Standesämter mit zuständigem Staatsarchiv Eine wesentliche Information für den Benutzer der vorliegenden Verzeichnisse ist die örtliche Zugehörigkeit der Standesämter zu den Staatsarchiven. Dies ist wichtig, wenn die gesuchten Einträge älter als hundert Jahre alt sind. Wenn wir annehmen, daß unter den vorhandenen, über 100 Jahre alten Standesregistern, die seit 1975 den Staatsarchiven zugeleitet werden, auch die benötigten Bücher sind, können wir den aktuellen Aufbewahrungsort feststellen. Es ist gleichzeitig eine Information, wo die Bücher in Zukunft aufbewahrt werden, denn die örtliche Zugehörigkeit der Standesämter zu den Staatsarchiven wurde trotz der letzten Verwaltungsreform nicht geändert, z.b.: Sulechów Plac Ratuszowy 1, Sulechów Archiwum Państwowe Zielona Góra Kije Kay Kr. Züllichau- Schwiebus Konotop Kontopp Kr. Grünberg i.schles. Sulechów Züllichau Kr. Züllichau-Schwiebus Trzebiechów Trebschen Kr. Züllichau-Schwiebus In diesem Kapitel finden wir auch die Information darüber, ob Bücher aus ehemaligen deutschen Standesamtsorten in dem jeweiligen Standesamt vorhanden sind. Die genaue Anschrift des jeweils örtlich zuständigen Staatsarchivs befindet sich in dem entsprechenden Verzeichnis auf Seite Beweiskraft und Benutzung der Bücher Alle Personenstandseinträge, die in polnischen Standesämtern bzw. Staatsarchiven aufbewahrt werden, haben nach polnischem Recht volle Beweiskraft, vorausgesetzt, daß sie zum Zeitpunkt der Anfertigung den Status öffentlicher Urkunden hatten, unabhängig davon, von wem (Standesbeamter bzw. Geistlicher) oder in welcher Sprache sie angefertigt wurden. Wichtig ist also nur, ob die jeweilige Form der Registrierung vom Staat anerkannt wurde. Die Einträge, die von deutschen Standesbeamten nach dem angefertigt wurden, haben somit in Polen volle Beweiskraft. Die zu gleicher Zeit und auf demselben Gebiet von Pfarrern bzw. Geistlichen kirchlicher Gemeinschaften angefertigten Einträge haben dagegen keine Beweiskraft. Alle Archivbücher unterliegen denselben Vorschriften über deren Führung, Aufbewahrung und Sicherung wie die Bücher in den Standesämtern. Zu den Pflichten des Standesbeamten gehört die Beachtung der in diesen Einträgen enthaltenen objektiven Wahrheit. Deswegen sollen ihnen Randvermerke über spätere Ereignisse, die einen Einfluß auf den Inhalt und Gültigkeit des Eintrags haben, beigeschrieben werden. Alle Einträge und Randvermerke werden aufgrund des polnischen Personenstandsgesetzes angefertigt. 5

5 Einführung Verfahrensweise bei der Urkundenbeschaffung 9 Polnische Standesbeamte stellen zwei Arten von Personenstandsurkunden aus, und zwar vollständige und gekürzte Abschriften der Einträge. Sie werden auf amtlichen Formularen in polnischer Sprache ausgestellt, unabhängig davon, in welcher Sprache der Eintrag geschrieben wurde. Die originale Schreibweise der Familiennamen und Vornamen wird übernommen. Die Schreibweise des Ortes richtet sich nach der heute geltenden polnischen Ortsbezeichnung, wobei die alte Ortsbezeichnung auf Wunsch des Antragstellers neben der polnischen Bezeichnung in Klammern angegeben werden kann. Die vollständige Abschrift stellt eine wortgetreue Wiedergabe des Eintrags mit allen Randvermerken dar, wobei die vollständigen Abschriften aus den vor dem 1. Januar 1946 angefertigten Einträgen aufgrund der unterschiedlichen Angaben, die im Eintrag erfaßt wurden sowie durch die Notwendigkeit, amtlich vorgeschriebene Formulare zu gebrauchen, keine wortgetreuen Wiedergaben sind. Es werden somit Angaben übergangen, die in den Vordrukken nicht vorgesehen wurden, wie z.b. Religion und Beruf. Trotzdem gelten solche Abschriften im Sinne des Art. 80 des polnischen PStG als vollständige Abschriften (Muster 1-3). In der gekürzten Abschrift wird der Inhalt des Eintrags wiedergegeben, wobei die Randvermerke eingearbeitet werden (Muster 4-6). Darüber hinaus werden Bescheinigungen über die Einträge bzw. deren Fehlen ausgestellt. Am häufigsten werden Negativbescheinigungen ausgestellt, in denen das Fehlen eines Buches (wenn es verloren gegangen ist bzw. vernichtet wurde) oder eines Eintrags (Muster 7 und 8) bescheinigt wird. Während der Kriege sind viele Bücher vollständig oder teilweise verbrannt bzw. vernichtet worden. Deshalb sind die Bestände der vor dem angefertigten Einträge nicht komplett, aus vielen Büchern wurden einzelne Einträge oder ganze Gruppen von Einträgen herausgerissen. Die Negativbescheinigungen werden meistens für die Nachbeurkundung benötigt. Wenn der Zustand der Bücher es erlaubt und das Standesamt ein Kopiergerät besitzt, kann auf Wunsch des Antragstellers eine beglaubigte Kopie des Eintrags ausgestellt werden. Die Personen, die berechtigt sind, eine Personenstandsurkunde zu erhalten, sind im Art. 83 des polnischen PStG festgelegt. Es sind dies der Betroffene, seine Vorfahren und Nachkommen, Geschwister, sein Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter sowie Gerichte und staatliche Behörden. Außerdem dürfen Urkunden denjenigen Personen erteilt werden, die ein rechtliches Interesse nachweisen. Die Negativbescheinigungen unterliegen diesen Beschränkungen nicht und können auch anderen interessierten Personen erteilt werden. 3 Verfahrensweise bei der Urkundenbeschaffung Personenstandsurkunden und Bescheinigungen werden den Berechtigten auf mündlichen Antrag vor Ort erteilt, wobei eine entsprechende Gebühr in polnischen Zloty erhoben wird. Wenn der Antragsteller einen schriftlichen Antrag an das polnische Standesamt schickt, bekommt er eine Antwort über eine der polnischen konsularischen Vertretungen in Deutschland. Wichtig ist, daß der Antrag in polnischer Sprache formuliert ist, sonst kann er an den Absender zurückgesandt werden. Das sichert jedenfalls eine zügige Erledigung des Antrags. Polnische Standesbeamte bearbeiten auch Anträge, die aus polnischen Konsulaten in Deutschland und deutschen Konsulaten in Polen kommen. 5 Personenstandsgesetz vom 29. September 1986 (GB: Dziennik Ustaw Nr 36, Pos. 180) mit nachträglichen Änderungen.

6 10 Einführung Verfahrensweise bei der Urkundenbeschaffung Bei den Staatsarchiven wird in Bezug auf die noch nicht 100 Jahre alten Bücher trotz der Regel gibt es relativ viele solcher Bücher eine ähnliche Verfahrensweise angewandt. Die Urkunden werden auch auf amtlichen Vordrucken wie von Standesbeamten ausgestellt. Ansonsten werden Anträge an die Staatsarchive auf Ausstellung von Urkunden aus über 100 Jahre alten Büchern als genealogische Untersuchung betrachtet. Nach einer Vorprüfung und Feststellung, daß das gesuchte Buch im Archiv vorhanden ist, bekommt der Antragsteller eine Mitteilung darüber, daß eine Anzahlung für die genealogische Untersuchung auf das Konto der Generaldirektion der Staatsarchive in Warschau (in DM oder US-Dollar) zu überweisen ist, sonst können keine Amtshandlungen vorgenommen und Urkunden ausgestellt werden. Danach wird das angegebene Buch ausfindig gemacht und die beantragten Urkunden bzw. Kopien ausgestellt, wofür der Antragsteller eine Abrechnung erhält. Die Höhe der Rechnung hängt von der Zahl der Arbeitsstunden und der Urkunden ab. Wenn die Rechnung beglichen ist, werden die Urkunden direkt an den Antragsteller geschickt.

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