Das Meer als Wirtschaftsfaktor Das Nord Stream Pipeline- Projekt. Yvonne Strecker
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1 Das Meer als Wirtschaftsfaktor Das Nord Stream Pipeline- Projekt
2 Gliederung Erdgas Energieträger mit Bedeutung Die Ostsee Transitraum im Norden Europas Die Nord Stream Pipeline Der völkerrechtliche Rahmen des Großprojektes
3 Erdgas Energieträger von Bedeutung Nicht toxisch Hoher Wirkungsgrad Bei Verbrennung entsteht nur Wasser und CO 2 Ca. 20% Anteil am Primärenergieverbrauch in D D ist global zweitgrößter Erdgasimporteur 2014: 43% des dt. Erdgasimports aus Russland
4 Die Ostsee Transitraum in Europas Norden km 2 Fläche / 52 m mittlere Tiefe Weltweit größtes Brackwassergebiet 2 Hauptprobleme Eutrophierung Hohe Verkehrsdichte 45% des Handels im Ostseeraum durch Tankertransporte
5 Die Nord Stream AG 2005 Gründung Anteilseigner PAO Gazprom 51% Wintershall Holding GmbH 15,5% E.ON SE 15,5% N.V. Nederlandse Gasunie 9% Engie 9% Firmensitz in Zug/ Schweiz
6 Die Nord Stream AG 2015 Gesellschaftervertrag Nord Stream 2 Erweiterung der bestehenden Pipeline um 2 Stränge Voraussichtliche Gesellschafter PJSC Gazprom 50% Wintershall Holding GmbH 10% Engie S.A. 10% Royal Dutsh Shell plc 10% Uniper SE 10% OMV AG 10%
7 Die Pipelines Länge: 1224 km Planungs- und Bauzeit: 6 Jahre Reine Bauzeit: 2 Jahre Kapazität: 55 Mrd m3/jahr Aktuell weitere 2 Stränge geplant
8 Völkerrechtlicher Rahmen des Projektes Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) Umfassendstes internationales Abkommen (1994 in Kraft getreten) Verfassung der Meere Von 167 Staaten ratifiziert Das Helsinki- Übereinkommen Regionales Umweltschutzabkommen für die Ostsee 2000 in Kraft getreten Von allen Ostseeanrainerstaaten und von der EU unterzeichnet Die Espoo- Konvention Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen Umweltvorsorge bei Vorhaben im grenzüberschreitenden Kontext 1997 in Kraft getreten Gültigkeit in 44 Staaten sowie in der EU
9 Die Nord Stream Pipeline in der maritimen Nutzungsordnung Grundsätzliche Berechtigung von Drittstaaten zur Verlegung von Rohrleitungen in der AWZ/ auf dem Festlandsockel (Art. 58 I, Art. 87 I (lit.)c, 79 I,II SRÜ) Nord Stream AG Eingeschränkt wird dieses Recht durch Einflussmöglichkeiten des Küstenstaates und dem Gebot der Rücksichtnahme (Art. 79 II,III,IV,V SRÜ)
10 Rechtsstellung der Pipeline SRÜ räumt Staaten weitreichende Verlegungsrechte ein Pipeline ist Privateigentum der Nord Stream AG, ein privates Wirtschaftsunternehmen mit Sitz in der Schweiz Keine Explizite Regelung bezüglich Rohrleitungen Art. 91, 116, 114 SRÜ Nord Stream AG hat schweizer Staatszugehörigkeit und ist auf den Schutz der Schweiz bei der Durchsetzung der Verlegerechte angewiesen. (Schweiz ist 2009 dem SRÜ beigetreten)
11 Meeresumweltschutz im Seerechtsübereinkommen Enthält auf globaler Ebene den Meeresumweltschutz betreffende Regelungen ->Meeresumweltschutz vs. Souveränität Art. 194 SRÜ Art. 79 II SRÜ Art. 79 III SRÜ Insgesamt eher Rahmenkonstrukt
12 Das Helsinki-Übereinkommen Geltungsbereich Ostseegebiet Gesamter Pipelineverlauf Keine ausdrücklichen Regelungen zu Pipelines Allgemeine Verpflichtung zu meeresschützendem Verhalten
13 Die Espoo-Konvention Legt konkrete Pflichten und Rechte der Vertragspartner zur Genehmigungsfähigkeit von Maßnahmen im grenzüberschreitenden Raum fest Möglichkeit von gravierenden grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen. Umweltvorsorge und Konfliktvermeidung.
14 Das Espoo-Verfahren Zentrales Element ist die UVP Beteiligung/ Information der Öffentlichkeit Unterscheidung zwischen Ursprungspartei Betroffene Partei Beteiligte Partei
15 Das Espoo-Verfahren Verfahren Beantragung des Verfahrens durch Ursprungspartei oder betroffener Partei (Art. 2 II, V i.v.m. Anh. 1, 2 EK, Art. 3 EK) Benachrichtigung der betroffenen Parteien durch die Ursprungspartei spätestens zeitgleich mit der Unterrichtung der eigenen Öffentlichkeit (Art. 3 I EK) und Beteiligung der Öffentlichkeit (Art. 3 XIII EK). Erarbeitung und Erstellung der UVP- Dokumentation (Art. 4 i.v.m. Anl. II EK) und deren Verteilung (Art. 4 IIEK) Nord Stream P: Wer ist Ursprungspartei wer betroffene Partei? P: 5 verschiedene Ursprungsparteien mit unterschiedlichen nationalen Regelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung. P: Pro Ursprungsland eine eigene Dokumentation? Gegenseitige Konsultationen und Stellungsnahmen (Art. 5 EK) und endgültige Entscheidung In D: Im Rahmen der Genehmigung des BSH Berücksichtigung der Stellungsnahmen.
16 Fazit Bedeutend für die Planung: SRÜ Espoo-Konvention Verlagerung des medialen Aufmerksamkeitsschwerpunkts bei Nord Stream 2 von meeresschützenden Bedenken hin zu energie-/ europa-/und außenpolitischen Bedenken. Ungeachtet der energiepolitischen Sinnhaftigkeit der Pipelines bietet diese doch die Chance, die Ostsee hinsichtlich des Schiffsverkehrs durch die Verlagerung unter Wasser zu entlasten.
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