Gesamte Rechtsvorschrift für Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, Fassung vom

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1 Bundesrecht konsolidiert Gesamte Rechtsvorschrift für Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, Fassung vom Langtitel Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (Asylgesetz- Durchführungsverordnung AsylG-DV 2005) StF: BGBl. II Nr. 448/2005 Änderung BGBl. II Nr. 496/2009 BGBl. II Nr. 183/2011 BGBl. II Nr. 492/2013 BGBl. II Nr. 202/2015 (Novelle in Bearbeitung) Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der 35 Abs. 3, 50 Abs. 2, 51 Abs. 3, 52 Abs. 2, 59 und 60 Abs. 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, wird - hinsichtlich des 35 Abs. 3 nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten sowie hinsichtlich des 60 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet: Text 1. Abschnitt Asylverfahren und Karten für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte Befragungsformular im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden 1. (1) Das Befragungsformular im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden hat hinsichtlich Gestaltung und Text der Anlage A zu entsprechen. Es ist jeweils zweisprachig, und zwar mit Ausfüllhilfe, Leittexten und Erklärungen in Deutsch und jedenfalls einer der in Abs. 2 genannten Sprachen, aufzulegen. (2) Das Befragungsformular ist jedenfalls in Albanisch, Arabisch, Armenisch, Englisch, Farsi, Französisch, Georgisch, Kurdisch, Pashtu, Portugiesisch, Punjabi, Russisch, Serbisch, Somalisch, Spanisch, Türkisch und Urdu bereitzuhalten. (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 492/2013) Verfahrenskarte, Aufenthaltsberechtigungskarte und Karte für subsidiär Schutzberechtigte 2. (1) Verfahrenskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage B ausgestellt. Die Verfahrenskarten enthalten neben den in 50 AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer, die Staatsangehörigkeit sowie die Unterschrift des jeweiligen Inhabers. Ist der Inhaber nur örtlich beschränkt geduldet, ist das Gebiet, in dem er geduldet ist, auf der Karte zu vermerken. (2) Aufenthaltsberechtigungskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage C ausgestellt. Die Aufenthaltsberechtigungskarten enthalten neben den in 51 AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer. (3) Karten für subsidiär Schutzberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage D ausgestellt. Die Karten für subsidiär Schutzberechtigte enthalten neben den in 52 AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer. Darüber hinaus ist auf der Karte das Datum einzutragen, an dem die Aufenthaltsberechtigung des Karteninhabers nach 8 Abs. 4 AsylG 2005 endet. Seite 1 von 23

2 Bundesrecht konsolidiert (4) Die Karten gemäß Abs. 1 bis 3 sind 86 x 54 mm groß Auf der Vorderseite der Karten gemäß Abs. 1 bis 3 ist eine Kartennummer, die sich aus der Aktenzahl des Verfahrens (IFA-Zahl) und einer die jeweilige Karte individualisierenden Zahl zusammensetzt, anzubringen. 2. Abschnitt Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen Form und Inhalt der Aufenthaltstitel 3. (1) Aufenthaltstitel ( 54 Abs. 1 AsylG 2005) werden als Karte entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom S. 1, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage E auszustellen. (2) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann erteilt werden als: 1. Aufenthaltsberechtigungskarte plus, 2. Aufenthaltsberechtigung oder 3. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz. (3) Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels ist eine entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen. Verfahren 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach 8 und 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen: 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder 3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. (2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Lichtbild 5. (1) Das Lichtbild muss farbig sein und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom S. 1, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen. (2) Das Lichtbild darf nicht älter als sechs Monate sein und muss den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat abzugeben. Für das Lichtbild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen. (3) Das Lichtbild darf ausschließlich die Person des Antragstellers zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Der Hintergrund muss einfärbig hell sein und darf keine Muster aufweisen. (4) Der Kopf der Person soll etwa zwei Drittel des Bildes einnehmen. Der Augenabstand muss zumindest 8 Millimeter betragen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, mit unverdeckten Augen und neutralem Gesichtsausdruck zeigen, die Hauttöne sind möglichst natürlich wiederzugeben. Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen ist nur aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässig. (5) Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Bei Brillenträgern müssen die Augen klar und deutlich erkennbar sein. (6) Soweit dies der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten indizieren, sind Abweichungen von Abs. 4 zulässig. Papillarlinienabdrücke 6. (1) Fremde, die einen Aufenthaltstitel beantragen, haben bei der Abnahme der Papillarlinienabdrücke mitzuwirken. Seite 2 von 23

3 Bundesrecht konsolidiert (2) Es sind die flachen Abdrücke aller Finger der rechten und linken Hand abzunehmen, soweit nicht die Abs. 3 bis 5 zur Anwendung gelangen. (3) Stehen der Erfassung der Papillarlinienabdrücke aller Finger beider Hände nicht bloß für einen kurzen Zeitraum oder dauerhaft Hinderungsgründe entgegen, ist der Aufenthaltstitel ohne dieses biometrische Merkmal auszustellen. (4) Ist ein Hinderungsgrund gemäß Abs. 3 für die Behörde nicht offenkundig, hat der Antragsteller diesen auf Verlangen der Behörde durch amtsärztliches Gutachten glaubhaft zu machen. (5) Bei Minderjährigen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist von der Abnahme der Papillarlinien Abstand zu nehmen. Form der Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel 7. (1) Die nach 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen. (2) Die Behörde prüft die im amtswegigen Verfahren beizubringenden oder dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie. (3) Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. (4) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen. Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels ( 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ( 3) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument ( 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers gemäß 5; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. (2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: 1. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise; 2. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht; 3. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung. (3) Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 anzuschließen. (4) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen. (5) Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Abs. 1 Z 1) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt ( 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG). Form und Inhalt der Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß 59 AsylG Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß 59 AsylG 2005 sind nach dem Muster der Anlage F in Form einer Vignette auszustellen. Seite 3 von 23

4 Bundesrecht konsolidiert 3. Abschnitt Schlussbestimmungen Sprachliche Gleichbehandlung 10. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. Übergangsbestimmungen 11. (1) Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Karten für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte ( 50 bis 52 AsylG 2005) gelten innerhalb der Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter. (2) Aufenthaltstitel gemäß 3 Abs. 1 können im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 auch nach dem Muster der Anlage G ausgestellt werden. In-Kraft-Treten 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. (2) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2004 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung AsylG-DV 2004), BGBl. II Nr. 162/2004, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. (3) 1 samt Überschrift sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 496/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. (4) 2 Abs. 1 sowie die Anlage B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 183/2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. (5) Die Überschrift des 1. Abschnittes, die 1 Abs. 3 und 2, die Überschrift des 2. Abschnittes, die 3 bis 9 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Abschnittes, die 10 bis 12 samt Überschriften und die Anlagen A bis G in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 492/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Anlage G tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. Seite 4 von 23

5 Bundesrecht konsolidiert (Anm.: Anlage A folgt ab der nächsten Seite.) Anlage A Seite 5 von 23

6 Raum für behördliche Vermerke - Bitte nicht ausfüllen! BGBl. II - Ausgegeben am 20. Dezember Nr von 13 Anlage A Befragungsformular im Familienverfahren gemäß 35 (3) des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idf BGBl. I Nr. 87/2012 (FNG) Bitte beachten Sie!! Bitte benützen Sie ausschließlich den stark umrandeten Teil. Sollten Sie weiteren Platz benötigen, können Sie Beiblätter verwenden. Der freie Platz neben dem Ihnen verständlichen Text wird für die Übersetzung Ihrer Angaben benötigt; beschreiben Sie ihn daher bitte nicht! Füllen Sie das Formular vollständig, wahrheitsgetreu und leserlich aus bzw. kreuzen Sie die zutreffende Antwort an. Die mit * gekennzeichneten Felder sind nicht zwingend auszufüllen. 1 2 Antragsteller Familienname(n) oder Nachname(n) Name(n) zur Zeit der Geburt (allfällig weitere jemals geführte Namen) 3 Vorname(n).BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 1 von 13 Befragungsformular / Deutsch

7 BGBl. II - Ausgegeben am 20. Dezember Nr von Staatsangehörigkeit(en), falls staatenlos, Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes Geschlecht männlich weiblich Geburtsdatum TT/MM/JJJJ Geburtsort und Geburtsstaat 7 Letzte Wohnadresse im Herkunftsstaat (z.b. Heimatstaat) 8 9 Derzeitige Wohnadresse/Aufenthaltsort/Telefonnummer 10 Familienstand verheiratet od. ledig eingetragene Partnerschaft Religionsbekenntnis verwitwet geschieden od. aufgelöste Partnerschaft 11 Übersetzung Welcher Volksgruppe gehören Sie an? 12 Übersetzung Welche Sprache(n) sprechen Sie (bitte alle Sprachen anführen)? 13 Übersetzung.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 2 von 13 Befragungsformular / Deutsch

8 BGBl. II - Ausgegeben am 20. Dezember Nr von 13 Haben Sie Militärdienst geleistet? nein ja, von (TT/MM/JJJJ) bis 14 Wo haben Sie Ihren Militärdienst geleistet? Waren Sie jemals in Haft? nein ja, wann (möglichst genaue Zeitangaben) 15 Aus welchen Gründen? Besteht ein Haftbefehl gegen Sie? nein ja, aus folgenden Gründen 16 Angaben zu Ihrer Ausbildung und zu Ihrem zuletzt ausgeübten Beruf (auch Dauer der Ausbildung bzw. des Arbeitsverhältnisses) 17 Übersetzung.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 3 von 13 Befragungsformular / Deutsch

9 BGBl. II - Ausgegeben am 20. Dezember Nr von 13 Angehöriger 18 Ehegatte oder eingetragener Partner Familienname(n) oder Nachname(n) 19 Vorname(n) Staatsangehörigkeit(en) Geburtsdatum TT/MM/JJJJ Geburtsort und Geburtsstaat Datum der Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft TT/MM/JJJJ Ort, Behörde, vor der die Ehe geschlossen oder die Partnerschaft eingetragen wurde Derzeitige Wohnadresse/Aufenthaltsort Kinder. Bitte alle (eheliche, uneheliche, adoptierte) Kinder anführen (bei Bedarf bitte Beiblatt verwenden). Familienname(n) oder Nachname(n) Vorname(n) Staatsangehörigkeit(en) Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) (TT/MM/JJJJ).BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 4 von 13 Befragungsformular / Deutsch

10 3. BGBl. II - Ausgegeben am 20. Dezember Nr von (TT/MM/JJJJ) Geburtsort und Geburtsstaat derzeitiger Aufenthaltsort Eltern 32 Familienname(n) oder Nachname(n) Vater: Mutter: Vorname(n) Staatsangehörigkeit(en) 35 Geburtsdatum Vater (TT/MM/JJJJ) Mutter (TT/MM/JJJJ) Geburtsort und Geburtsstaat 36 Vater: Mutter: derzeitiger Aufenthaltsort 37.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5 von 13 Befragungsformular / Deutsch

11 BGBl. II - Ausgegeben am 20. Dezember Nr von 13 Dokumente Haben Sie Ihren Reisepass? nein ja 38 Handelt es sich dabei um ein amtlich ausgestelltes Reisedokument? nein ja ich weiß nicht Haben Sie noch weitere Dokumente? 39 Heiratsurkunde Geburtsurkunde Identiätsausweis Sonstige Dokumente Partnerschaftsurkunde keine Reiseroute (wenn zutreffend) Wo und wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? 40 Welche Verkehrsmittel haben Sie benützt (Bus, Bahn, Flugzeug, Schiff u. dgl.)? 41 Übersetzung Bestehen Nachweise darüber (z.b. Tickets)? nein ja.bfa Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 13 Befragungsformular / Deutsch

12 BGBl. II - Ausgegeben am 20. Dezember Nr von 13 Durch welche Staaten sind Sie gereist und wie lange haben Sie sich in den einzelnen Staaten aufgehalten? (Bitte alle Staaten sowie die Dauer, z.b. Ungarn bis angeben) 1. von (TT/MM/JJJJ) 2. bis 42 von (TT/MM/JJJJ) 3. von (TT/MM/JJJJ) bis bis Haben Sie bereits jemals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? nein ja 43 Wenn ja, geben Sie bitte an, wo und wann Sie bereits vorher einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben! TT/MM/JJJJ Warum suchen Sie nicht im Staat Ihres gegenwärtigen Aufenthaltes um internationalen Schutz an? 44.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 13 Befragungsformular / Deutsch

13 BGBl. II - Ausgegeben am 20. Dezember Nr von 13 Beschreiben Sie Ihren Reiseweg ab Verlassen Ihres Herkunftsstaates bis an Ihren derzeitigen Aufenthaltsort wahrheitsgemäß und so detailliert wie möglich (bei Bedarf bitte Beiblätter verwenden) 45.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 13 Befragungsformular / Deutsch

14 BGBl. II - Ausgegeben am 20. Dezember Nr von 13 FLUCHTGRUND Bitte beachten Sie: Beantworten Sie wahrheitsgetreu und vollständig nachstehende wesentliche Fragen! Bei Bedarf Beiblätter verwenden! Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? 46.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 13 Befragungsformular / Deutsch

15 BGBl. II - Ausgegeben am 20. Dezember Nr von 13 Warum stellen Sie an Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz? 47.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 13 Befragungsformular / Deutsch

16 BGBl. II - Ausgegeben am 20. Dezember Nr von 13 Was fürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat oder bei einem Verbleib in Ihrem Herkunftsstaat? 48 Was ist Ihnen sonst noch wichtig mitzuteilen? 49.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 13 Befragungsformular / Deutsch

17 BGBl. II - Ausgegeben am 20. Dezember Nr von 13 Auf welche Person bezieht sich der Antrag auf Familienzusammenführung? Familienname(n) oder Nachname(n) Name(n) zur Zeit der Geburt (allfällig weitere jemals geführte Namen) 52 Vorname(n) 53 Staatsangehörigkeit(en) Verwandtschaftsverhältnis zum/zur Fremden mit Schutzstatus in Österreich Geschlecht männlich weiblich Geburtsdatum TT/MM/JJJJ Geburtsort und Geburtsstaat 57 Adresse des Familienangehörigen in Österreich 58.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 13 Befragungsformular / Deutsch

18 BGBl. II - Ausgegeben am 20. Dezember Nr von 13 Was ist Ihnen sonst noch wichtig mitzuteilen? 59 Bitte beachten Sie!! Händigen Sie Ihre Identitätsdokumente sowie alle anderen Unterlagen, die geeignet sind, Ihr Vorbringen zu stützen (z.b. Geburts- und Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde), zur Anfertigung von Kopien dem österreichischen Beamten aus! Diese werden Ihnen unverzüglich wieder zurückgegeben. Ich habe das Formular in der... Sprache ausgefüllt und habe alles vorgebracht, was mir wichtig erschien. Ich ersuche um Einreise. Datum 60 TT/MM/JJJJ Unterschrift.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 13 von 13 Befragungsformular / Deutsch

19 Bundesrecht konsolidiert Anlage B Verfahrenskarte während des Zulassungsverfahrens gemäß 15 Abs. 3a AsylG 2005 Vorderseite und Rückseite Verfahrenskarte während des Zulassungsverfahrens mit Gebietsbeschränkung Vorderseite und Rückseite Verfahrenskarte während des Zulassungsverfahrens ohne Gebietsbeschränkung Vorderseite und Rückseite Seite 19 von 23

20 Bundesrecht konsolidiert Anlage C Aufenthaltsberechtigungskarte Vorderseite und Rückseite Seite 20 von 23

21 Bundesrecht konsolidiert Anlage D Karte für subsidiär Schutzberechtigte Vorderseite und Rückseite Seite 21 von 23

22 Bundesrecht konsolidiert Anlage E Seite 22 von 23

23 Bundesrecht konsolidiert Anlage F Seite 23 von 23

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