Vorsicht bei Werbefahrten! Worauf Sie achten sollten Niemand hat etwas zu verschenken Verkaufen steht im Vordergrund

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1 Vorsicht bei Werbefahrten! Worauf Sie achten sollten Niemand hat etwas zu verschenken Verkaufen steht im Vordergrund

2 Einladungen zu Werbefahrten/Gewinnzusagen Herr P. staunte nicht schlecht, als er eine persönlich an ihn adressierte Gewinnzusage in seinem Postkasten vorfand. Es wurde ihm von einem sogenannten Inspektorat Wien mitgeteilt, dass er einen Betrag von 2.400, gewonnen habe und diesen im Rahmen einer Ausflugsfahrt persönlich abholen könne. Als Draufgabe erhalte er noch ein Weinset und einen DVD-Player, seine Begleitung eine Kniedecke und ein Massagekissen geschenkt. Außerdem würden Herr P. und seine Begleitung ein reichhaltiges Frühstück und schmackhaftes Mittagessen samt Geschenkekorb vollkommen kostenlos erhalten. Herr P. müsse nur noch seine Teilnahme an der Ausflugsfahrt bestätigen und danach stehe seinem Glück nichts mehr im Wege. Immer wieder erhalten Konsumenten derartige Zusendungen. Dabei handelt es sich aber um nichts anderes als leere Versprechungen: Der Bargeldgewinn wird nicht ausbezahlt, die angepriesenen Gratisgeschenke erhalten nur diejenigen, die im Gegenzug überteuerte Waren kaufen, das reichhaltige Frühstück und Mittagessen ist knapp bemessen, die Getränke müssen oft zu überhöhten Preisen selbst bezahlt werden. Einziger Zweck dieser Schreiben ist, dass Sie zu einer Werbeveranstaltung gelockt werden sollen, um dort überteuerte Waren bzw. Nahrungsergänzungsmittel zu kaufen oder Reisen zu buchen. Sollten Sie daher solche Zusendungen erhalten haben, raten wir Ihnen, die Finger davon zu lassen. Nehmen Sie an der Veranstaltung nicht teil und füllen Sie auch keine Antwortkarten aus. Im Falle, dass Sie die Teilnahmekarte ausfüllen, werden ihre Adressdaten gespeichert und eventuell auch an andere Firmen weiterverkauft. Es besteht die Gefahr, dass Sie daraufhin in regelmäßigen Abständen Einladungen zu Werbefahrten bzw. Gewinnzusagen erhalten. 2

3 Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde Zusendungen an Haushalte dürfen laut der österreichischen Gewerbeordnung keine Geschenke oder Preise versprechen. Weiters müssen die Werbezusendungen nachfolgende Mindestinformationen aufweisen: den Namen (die Firma) des Gewerbetreibenden eine klagsfähige Anschrift (ein Postfach genügt nicht!) Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung Angaben zu den auf der Werbeveranstaltung angebotenen Waren und Dienstleistungen einen Hinweis auf das Verbot zur Entgegennahme von Bestellungen und des Barverkaufes Die österreichische Gewerbeordnung schreibt auch vor, dass Werbeveranstaltungen unabhängig davon, ob diese in Österreich oder im Ausland stattfinden der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde spätestens 6 Wochen vor der Veranstaltung anzuzeigen sind. In der Regel unterbleiben diese Anzeigen, vor allem wenn die Werbefahrt ins Ausland führt. Sollten Sie daher eine Gewinnzusage bzw. Einladung zu einer Werbefahrt erhalten, raten wir Ihnen, die Gewinnzusage an Ihre Bezirksverwaltungsbehörde (BH, Magistrat) zu senden und die Behörde um Überprüfung der Werbefahrt zu ersuchen. 3

4 Fahrten ins Ausland Immer wieder berichten uns Konsumenten, dass sie mit einem Reisebus abgeholt werden und daraufhin ins nahegelegene Ausland (meist Slowakei, Tschechien, Ungarn) gebracht werden. Die Veranstalter der Werbefahrt versuchen auf diese Weise, die strengen Vorschriften der österreichischen Gewerbeordnung zu umgehen. Bei Werbefahrten, die ins Ausland führen, ist daher besondere Vorsicht geboten! Häufig wird die Fahrt ins Ausland allerdings nicht explizit angekündigt. Hinweise dafür sind: die Mitnahme des Reisepasses wird gefordert die Fahrt erfolgt mit einem Fernreisebus von verschiedenen Haltestellen aus Teilnahme an der Werbeveranstaltung Sollten Sie sich bereits für eine Werbeveranstaltung angemeldet haben und daran teilnehmen, raten wir Ihnen dringend davon ab, Waren zu kaufen oder Reisebuchungen vorzunehmen. Unterschreiben Sie keine Verträge und leisten Sie auch keinerlei Zahlungen. Die beworbenen Produkte sind in der Regel viel teurer als im normalen Handel und es werden stets Fantasiepreise genannt, die von den Präsentatoren in weiterer Folge mehrmals reduziert werden. Die Präsentation nachfolgender Produkte ist nach der österreichischen Gewerbeordnung sogar verboten: Nahrungsergänzungsmittel Arzneimittel und Heilbehelfe kosmetische Mittel Uhren aus Edelmetall, Gold- und Platinwaren 4

5 Dennoch werden diese Produkte regelmäßig auf Werbeveranstaltungen vor allem im grenznahen Ausland angeboten und verkauft: Frau U. nahm an einer Werbeveranstaltung in einer Gaststätte in Bratislava teil. Präsentiert wurde der Saft der Südseefrucht Noni. Es würde sich um ein Allheilmittel handeln und u.a. gegen Bluthochdruck, Arthritis, Diabetes und auch Parkinson helfen. Der Präsentator teilte zunächst mit, dass das Produkt 6.000, koste, in weiterer Folge wurde der Preis auf 4.000,, danach auf 2.000, und letztendlich auf 1.298, reduziert. Da Frau U. an Parkinson erkrankt ist und stark unter der Krankheit leidet, erwarb sie mehrere Flaschen des Noni-Saftes. Es stellte sich allerdings im Nachhinein heraus, dass der Saft im normalen Handel zu 19,95 erhältlich war und zudem die gesundheitsfördernden Eigenschaften nicht erwiesen sind. Ihre Ärtzin riet ihr auch von der Einnahme des Produktes ab. Weitere Beschwerden betrafen die Präsentation von Q10-Kuren, die um 6.000, verkauft wurden. Erneut wurden die Kuren als Allheilmittel angepriesen, die gegen zahlreiche Krankheiten helfen sollten. Auch in diesem Fall ist die gesundheitsförderende Wirkung nicht erwiesen, weiters sind die Produkte zu einem Bruchteil der Kosten in jedem Drogeriemarkt bzw. in der Apotheke erhältlich. Konsumenten ärgerten sich zudem auch über den Kauf von Goldschmuck, der sich nach einer Begutachtung durch Sachverständige als minderwertig herausstellte. In derartigen Fällen ist es ratsam, sich an Verbraucherschutzeinrichtungen zu wenden und den Vorfall bei der Polizei wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Betrug zur Anzeige zu bringen. 5

6 Reisen Im Zuge der Werbeveranstaltungen werden auch immer wieder Reisen angeboten. Frau B. nahm an einer Werbeverfahrt nach Znaim teil. Im Zuge dessen wurde eine besonders günstige Busreise nach Italien an die Blumenriviera angeboten. Der Präsentator vor Ort ersuchte allerdings um sofortige Bezahlung eines Betrages von 276,. Es würde sich hierbei um eine Kaution handeln, die bei Antritt der Reise erstattet werden würde. Als leidenschaftliche Gärtnerin wollte Frau B. immer schon die Blumenriviera besichtigen und buchte die Reise. Bei Reiseantritt forderte sie die Kaution retour. Dies wurde von dem Reiseveranstalter mit der Begründung verweigert, dass es sich um eine Beratungsgebühr des Präsentators gehandelt habe und nicht erstattet werden könne. Auch die Reise selbst entpuppte sich als regelrechtes Abenteuer. Es kam ein veralteter Reisebus zum Einsatz, der mehrmals Pannen hatte. Anstatt das schöne Wetter und die Sehenswürdigkeiten der Blumenriviera zu genießen, verbrachte die Reisegruppe viel Zeit am Pannenstreifen der Autobahn oder in einem Gasthaus bei einer weiteren Werbeveranstaltung. Für Ausflüge wurde dann noch extra abkassiert, diese seien nicht in der Buchung enthalten. Die Reise war für Frau B. nicht nur um einiges teurer als erwartet, sie musste sich von der Abenteuerfahrt daraufhin regelrecht zu Hause erholen. Wie dieses Beispiel aufzeigt, ist daher von einer Reisebuchung im Zuge von Werbeveranstaltungen dringend abzuraten. Die Reisen werden nicht nur oft überteuert angeboten, sondern häufig auch mangelhaft durchgeführt. Es ist daher sinnvoller, Reisen direkt bei seriösen Reiseveranstaltern zu buchen. 6

7 Was tun bei Bestellung oder Buchung im Zuge der Werbeveranstaltung Sollten Sie dennoch im Rahmen einer Werbeveranstaltung ein Produkt erworben oder eine Reise gebucht haben, steht Ihnen nach dem Konsumentenschutzgesetz ein Rücktrittsrecht von einer Woche (ab Vertragsabschluss) zu. Die einwöchige Rücktrittsfrist beginnt erst zu laufen, sofern Sie nachfolgende Informationen schriftlich erhalten: Name und Anschrift des Unternehmens Angaben zur Identifizierung des Vertrages (Buchungsnummer, Rechnungsnummer, etc.) korrekte und vollständige Belehrung über das Rücktrittsrecht Solange Sie diese Informationen nicht erhalten, beginnt auch die Rücktrittsfrist nicht zu laufen. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden. Vorlagen finden Sie im Internet auf unserer Webseite unter der Rubrik Musterbriefe Werbefahrten. Der Rücktritt ist kostenlos! Die Verrechnung von allfälligen Stornogebühren oder die Verweigerung der Erstattung von Beratungsgebühren ist unzulässig. Bei irreführenden Angaben zum Produkt steht Ihnen zusätzlich eine Irrtumsanfechtung zu. Ist der Wert der Ware eklatant geringer als der bezahlte Kaufpreis, ist auch an eine Anfechtung bezüglich Wuchers sowie Verkürzung über die Hälfte zu denken. Bei mangelhaften Produkten oder Reiseleistungen haben Sie zudem Anspruch auf Gewährleistung. Auch wenn die Werbeveranstaltung im Ausland stattfand, können Sie sich auf die oben genannten Bestimmungen berufen, falls die Verkaufsfahrt in Österreich beworben wurde. Bei Fragen können Sie sich an uns wenden. Wir beraten und unterstützen Sie im Einzelfall. 7

8 Tipps des Europäischen Verbraucherzentrums Österreich Nehmen Sie an Werbeveranstaltungen nicht teil und füllen Sie auch keine Teilnahmekarten aus. Der versprochene hohe Bargeldgewinn wurde noch nie ausbezahlt, anstelle dessen haben es die Veranstalter der Werbefahrt nur auf Ihre Geldbörse abgesehen. Senden Sie Gewinnzusagen an Ihre Bezirksverwaltungsbehörde (BH, Magistrat) und ersuchen Sie die Behörde um Überprüfung der Veranstaltung. Bleiben Sie im Falle einer Teilnahme an der Werbefahrt misstrauisch. Unterschreiben Sie keine Verträge und leisten Sie auch keinerlei Zahlungen. Niemand hat etwas zu verschenken auf der Werbefahrt beworbene Produkte sind in der Regel teurer als im normalen Handel. Buchen Sie Reisen nur bei seriösen Reiseveranstaltern und keinesfalls auf Werbefahrten. Wenn der Veranstalter nur eine Postfachadresse angibt, sollten sie bereits vorsichtig sein. Eine Postfachadresse ist keine für ein Gericht ladungsfähige Anschrift, im Streitfall können Sie den Veranstalter daher an dieser Adresse nicht klagen! Europäisches Verbraucherzentrum Österreich Mariahilfer Straße 81, 1060 Wien Tel (Mo Fr ) 8 Internetportal gegen unseriöse Werbefahrten Die Arbeiterkammer Niederösterreich veröffentlicht in einer Daten bank aktuelle Informationen rund um unseriöse Werbefahrtenunternehmen: Impressum Herausgeber und Medieninhaber Verein für Konsumenteninformation, Mariahilfer Straße 81, 1060 Wien, ZVR-Zahl Verlags- und Herstellungsort Wien Fotos BilderBox.com Druck Bernsteiner Print Company GmbH, 1220 Wien Weitere Informationen zum ECC-Net finden Sie im Internet: Co-funded by the European Union Obwohl diese Broschüre mit großer Sorgfalt verfasst worden ist, kann ihr Verfasser für mögliche Irrtümer oder Unvollständigkeiten nicht haftbar gemacht werden. Weder die Europäische Kommission noch irgendeine andere in ihrem Namen handelnde Person sind für eine mögliche Verwendung von Informationen, die dieser Veröffentlichung zu entnehmen sind, verantwortlich. Die Inhalte dieser Broschüre stellen keine offizielle Stellungnahme der Europäischen Kommission dar. Verbindliche Interpretationen des Gemeinschaftsrechts können nur vom Europäischen Gerichtshof abgegeben werden.

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