Öffentliche Bekanntmachung der Hauptsatzung der Stadt Lichtenstein

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Öffentliche Bekanntmachung der Hauptsatzung der Stadt Lichtenstein"

Transkript

1 Öffentliche Bekanntmachung der Hauptsatzung der Stadt Lichtenstein Inhaltsverzeichnis 0 Einleitung 1 Die Stadt 2 Rechtsverhältnisse und Zuständigkeiten der Stadt als erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft 3 Wappen, Flagge, Siegel 4 Der Stadtrat und dessen Zusammensetzung 5 Zuständigkeit des Stadtrates 6 Bildung und Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse 7 Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse 8 Bildung und Zusammensetzung von beratenden Ausschüssen 9 Zuständigkeit des Ausschusses für Jugend, Soziales, Kultur und Sport 10 Bildung und Zusammensetzung von sonstigen Beiräten 11 Aufgaben des Jugendbeirates 12 Zuständigkeiten des Bürgermeisters 13 Zuständigkeiten des Beigeordneten 14 Beauftragte 15 Einwohnerversammlung 16 Bürgerbegehren 17 Ortschaftsverfassung 18 Inkrafttreten Auf Grund von 4 Abs. 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 18/1993, Seite 301) und deren gültigen Änderungen beschließt der Stadtrat von Lichtenstein am die folgende Hauptsatzung: 0. Einleitung Der besseren Lesbarkeit Rechnung tragend wird nur die männliche Form benutzt; sie gilt jedoch gleichermaßen für beide Geschlechter.

2 1 Die Stadt (1) Die Stadt führt den Namen Lichtenstein. (2) Die Ortsteile führen ihren Namen als Zusatz: Lichtenstein Ortsteil Rödlitz, Lichtenstein Ortsteil Heinrichsort. (3) Das Gemeindegebiet der Stadt bilden alle Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Das Gebiet ergibt sich aus dieser Hauptsatzung ( Anlage 1 Plan). (4) Organe der Stadt sind der Stadtrat und der Bürgermeister. (5) Die Behörde der Stadt ist die Stadtverwaltung. 2 Rechtsverhältnisse und Zuständigkeiten der Stadt als erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft (1) Die Stadt Lichtenstein ist erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Lichtenstein- Rund um den Auersberg für die Mitgliedsgemeinden Bernsdorf und St. Egidien. (2) Die Gemeinschaftsvereinbarung der Verwaltungsgemeinschaft Lichtenstein - Rund um den Auersberg ist auf die jeweilig gültigen Gesetzesfassungen abgestellt. (3) Nach 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) gehen auf die Stadt Lichtenstein als erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Lichtenstein - Rund um den Auersberg für die Mitgliedsgemeinden Bernsdorf und St. Egidien - die Weisungsaufgaben und - die Aufgaben der vorbereitenden Bauleitplanung über. (4) Die Stadt Lichtenstein erledigt als erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Lichtenstein - Rund um den Auersberg für die Mitgliedsgemeinden Bernsdorf und St. Egidien die im 8 SächsKomZG genannten Aufgaben. Die erfüllende Gemeinde ist dabei an die Weisungen der Bürgermeister sowie an die Beschlüsse der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden Bernsdorf und St. Egidien gebunden. Erledigungsaufgaben nach 8 SächsKomZG sind: 1. Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderates der Mitgliedsgemeinde Bernsdorf und des Gemeinderates der Mitgliedsgemeinde St. Egidien, 2. Besorgung der Geschäfte der laufenden Verwaltung für die Mitgliedsgemeinden Bernsdorf und St. Egidien, 3. Vertretung der Mitgliedsgemeinden Bernsdorf und St. Egidien in gerichtlichen Verfahren und förmlichen Verwaltungsverfahren, soweit die Verwaltungsgemeinschaft Lichtenstein - Rund um den Auersberg mit den Mitgliedsgemeinden Lichtenstein, Bernsdorf und St. Egidien nicht selbst Beteiligte ist. 3 Wappen, Flagge, Siegel (1) Das zweigeteilte Stadtwappen zeigt auf der linken Seite einen silbernen Turm auf rotem Grund und auf der rechten Seite auf silbernem Feld zwei schräggestellte rote

3 Querstreifen. (2) Die Stadtflagge ist weiß-rot (Stadtfarben). (3) Das Dienstsiegel zeigt im runden Innenfeld den Inhalt des Stadtwappens. In der unteren Umschrift des Dienstsiegels ist die Bezeichnung der Stelle, die das Siegel führt, aufzunehmen. Hierbei zeigen die Köpfe der Buchstaben zum Wappen. Im oberen Halbbogen der Umschrift sind die Worte Stadt Lichtenstein/Sachsen einzuprägen. (4) Über das Führen des Stadtwappens und das Benutzen der Stadtflagge durch Dritte entscheidet der Stadtrat. 4 Der Stadtrat und dessen Zusammensetzung (1) Der Stadtrat ist die gewählte Vertretung der Bürger der Stadt Lichtenstein und das Hauptorgan der Stadt. (2) Nach dem Stand vom beträgt die Einwohnerzahl der Stadt Einwohner. Der Stadtrat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und 22 Stadträten. 5 Zuständigkeit des Stadtrates (1) Der Stadtrat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit die Entscheidung nach dieser Satzung nicht einem beschließenden Ausschuss oder dem Bürgermeister übertragen ist oder kraft Gesetzes zukommt. (2) Der Stadtrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt bei Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister. (3) Dem Stadtrat obliegen insbesondere: 1. die Bestellung des Beigeordneten als Vertreter des Bürgermeisters ( 55 Abs. 1 und 56 Abs. 2 SächsGemO) sowie die Zustimmung zur Abgrenzung des Geschäftskreises des Beigeordneten ( 41 Abs. 2 Nr. 8 SächsGemO), 2. die Bestellung von weiteren Vertretern des Bürgermeisters, 3. die Beschlussfassung über die Zahl der Wahlkreise und ihre Abgrenzung für die Wahl zum Stadtrat nach Maßgabe des Kommunalwahlgesetzes (KomWG) sowie die Wahl des Gemeindewahlausschusses für die Wahl zum Stadtrat und Ortschaftsräten, 4. die Bildung von beschließenden Ausschüssen, 5. die Bildung von beratenden Ausschüssen, 6. die Bildung von Beiräten, 7. die Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter von beschließenden und beratenden Ausschüssen des Stadtrates, 8. die Bestellung der Mitglieder von Beiräten, 9. die Entsendung von Vertretern in die Gesellschafterversammlung, den Aufsichtsrat oder in die entsprechenden Organe eines Beteiligungsunternehmens im Sinne 98 Abs. 1 und 2 SächsGemO, soweit nicht der Bürgermeister die Stadt gesetzlich vertritt, 10. die Übertragung von Aufgaben auf beschließende und beratende Ausschüsse sowie auf den Bürgermeister, 11. soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bestellung von Bürgern zur ehrenamtlichen Tätigkeit, 12. die Berufung sachkundiger Einwohner der Stadt als beratende Mitglieder in beratende und beschließende Ausschüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist,

4 13. die Entscheidung über die Einstellung, Ernennung und Höhergruppierung und die Entlassung von Angestellten ab der Vergütungsgruppe III im Einvernehmen mit dem Bürgermeister, 14. der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Rechtsverordnungen der Stadt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, 15. die Verfügung über Vermögen der Stadt, das für die Stadt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, 16. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Veränderung, vollständige oder teilweise Veräußerung und die Auflösung von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen sowie die unmittelbare und mittelbare Beteiligung an solchen, 17. die widerrufliche Entsendung von Vertretern in Organe eines Unternehmens des privaten Rechts und deren Verpflichtung einer frühzeitigen Unterrichtung über alle Angelegenheiten des Unternehmens von besonderer Bedeutung; in den im 41 Abs. 2 Nr. 11 und 96 Abs. 2 Nr. 3, Buchstabe c SächsGemO genannten Angelegenheiten üben die Vertreter der Stadt ihre Befugnisse aufgrund von Beschlüssen des Stadtrates aus; in deren Angelegenheiten kann der Stadtrat Weisungen erteilen, 18. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie für die Stadt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, 19. ein Haushaltssicherungskonzept, 20. der Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragssatzungen sowie die Feststellung der Jahresrechnung, 21. die allgemeine Festsetzung von öffentlichen Abgaben und privatrechtlichen Entgelten, 22. der Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von Vergleichen, soweit sie für die Stadt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, 23. der Beitritt zu Zweckverbänden, sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts und der Austritt aus diesen, 24. die Entscheidung über einen Ausschließungsgrund bei Stadträten wegen Befangenheit. 6 Bildung und Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse (1) Aufgrund von 42 Abs. 1 SächsGemO werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: 1. der Verwaltungsausschuss 2. der Technische Ausschuss. (2) Jeder dieser Ausschüsse besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und sechs Stadträten und deren persönlichen Vertretern aus der Mitte des Stadtrates. Die Zusammensetzung der Ausschüsse soll der Mandatsverteilung im Stadtrat entsprechen. Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung eines beschließenden Ausschusses nicht zustande ist nach Maßgabe des 42 Abs. 2 SächsGemO zu verfahren. (3) Der Bürgermeister kann den Beigeordneten mit seiner Vertretung im Vorsitz der beschließenden Ausschüsse beauftragen ( 42 Abs.3 SächsGemO). (4) Die beschließenden Ausschüsse können gemäß 44 Abs.1 SächsGemO sachkundige Einwohner und Sachverständige zur Beratung einzelner Angelegenheiten hinzuziehen. (5) Der Stadtrat kann sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder in die beschließenden Ausschüsse berufen. Ihre Zahl darf die der Stadträte im Ausschuss nicht erreichen. Zugewählte sachkundige Einwohner sind ständige Mitglieder der Ausschüsse, haben jedoch nur beratende Stimme, d. h. sie haben ein Teilnahme-, Wortmeldungs- und

5 Rederecht, jedoch kein Antrags- und Stimmrecht. (6) Ist eine Angelegenheit der Stadt von besonderer Bedeutung, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit mit der Mehrheit der Stimmen der Ausschussmitglieder zur Beschlussfassung in den Stadtrat verweisen. Lehnt der Stadtrat eine Behandlung ab, entscheiden die beschließenden Ausschüsse. (7) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Stadtrat nach 41 Abs. 2 SächsGemO vorbehalten sind, sollen den beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung zugewiesen werden. Angelegenheiten, die nicht vorberaten worden sind, müssen auf Antrag von 1/5 aller Mitglieder des Stadtrates den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung zugewiesen werden. 7 Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse (1) Der Verwaltungsausschuss ist zuständig für 1. Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten, Personalangelegenheiten, IT- Systeme, Präsentation der Stadt im Internet, umfassend den Geschäftskreis des Hauptamtes, 2. Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich gemeindlicher Liegenschaften, umfassend den Geschäftskreis der Kämmerei, 3. Schulangelegenheiten, Angelegenheiten nach dem Kindertagesstättengesetz, soziale und kulturelle Angelegenheiten, umfassend den Geschäftskreis des Amtes für Schulverwaltung, Kultur und Soziales, 4. Sicherheit, Ordnung und Marktangelegenheiten umfassend den Geschäftskreis des Ordnungsamtes, 5. Wahrnehmung der Aufgaben als Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Städtischer Bauhof, 6. Beteiligungscontrolling (2) Innerhalb der vorgenannten Geschäftskreise entscheidet der Verwaltungsausschuss über 1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, einschließlich Vergaben von Lieferungen und Leistungen, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als Euro, aber nicht mehr als Euro beträgt. 2. die Führung von Rechtsstreitigkeiten bei einem Streitwert über Euro bis Euro. 3. Vergleiche in Rechtsstreitigkeiten mit einem Zugeständnis der Stadt über Euro bis Euro. 4. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als Euro, aber nicht mehr als Euro im Einzelfall. Die vorgenannten Wertgrenzen beziehen sich jeweils auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Eine Zerlegung eines solchen Vorganges in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag. 5. die Einstellung und Entlassung von Angestellten der Vergütungsgruppen Vb bis IVa BAT-O, soweit es sich nicht um Aushilfsangestellte handelt. 6. die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Zuschüssen von mehr als 500 Euro, aber nicht mehr als Euro im Einzelfall. 7. die Stundung von Forderungen von mehr als zwei Monaten bis zu sechs Monaten in unbeschränkter Höhe, von mehr als sechs Monaten und von mehr als Euro bis zu einem Höchstbetrag von Euro. 8. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Ver-

6 zicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall mehr als Euro, aber nicht mehr als Euro beträgt. 9. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert mehr als Euro, aber nicht mehr als Euro im Einzelfall beträgt. 10. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Vermögen bei einem jährlichen Miet- und Pachtwert von mehr als Euro, aber nicht mehr als Euro im Einzelfall, bei der Vermietung von gemeindeeigenen Wohnungen in unbeschränkter Höhe. 11. die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als Euro, aber nicht mehr als Euro im Einzelfall. (3) Der Technische Ausschuss ist zuständig für 1. Bauleitplanung und Bauordnung, 2. Wirtschaftsförderung, 3. Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Fuhrpark 4. Versorgung und Entsorgung 5. Verkehrswesen 6. Feuerlöschwesen sowie Katastrophenschutz und Zivilschutz 7. technische Verwaltung gemeindlicher Gebäude, 8. Sport-, Spiel-, Bade- und Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen, 9. Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung. (4) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Technische Ausschuss über 1. die Abgabe von Erklärungen des Einvernehmens der Stadt über a) die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre ( 14 Abs. 2 BauGB), b) die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ( 31 BauGB), c) die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes ( 33 BauGB), d) die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile und im Außenbereich von besonderer Bedeutung ( BauGB), 2. Festlegungen im Rahmen der Gestaltungsfondssatzung. 8 Bildung und Zusammensetzung von beratenden Ausschüssen (1) Aufgrund von 43 Abs.1 SächsGemO wird folgender beratender Ausschuss gebildet: - der Ausschuss für Jugend, Soziales, Kultur und Sport (2) Dem beratenden Ausschuss gehören neben dem Bürgermeister als Vorsitzenden acht Stadträte und deren persönliche Vertreter aus der Mitte des Stadtrates an. (3) Der Bürgermeister kann den Beigeordneten mit seiner Vertretung im Vorsitz des beratenden Ausschusses beauftragen ( 43 Abs. 3 SächsGemO). (4) Ein Vertretungsrecht des Vorsitzenden aus der Mitte des Stadtrates ist gegeben.

7 (5) Der beratende Ausschuss kann gemäß 44 Abs. 1 SächsGemO sachverständige Einwohner und Sachverständige zur Beratung einzelner Angelegenheiten hinzuziehen. (6) Der Stadtrat kann sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder in den beratenden Ausschuss berufen. Zugewählte sachkundige Einwohner sind vollberechtigte Mitglieder des beratenden Ausschusses. Ihre Zahl darf die der Stadträte im Ausschuss nicht erreichen. Neben dem Teilnahme-, Wortmeldungs- und Rederecht haben sie auch ein Antrags- und Stimmrecht und sind sowohl bei der Ermittlung der für die Beschlussfähigkeit erforderlichen Zahl von Mitgliedern, als auch bei der für die Beschlussfassung vorgeschriebenen Zahl von Stimmen mitzurechnen. 9 Zuständigkeit des Ausschusses für Jugend, Soziales, Kultur und Sport (1) Der Ausschuss für Jugend, Soziales, Kultur und Sport berät zu folgenden Angelegenheiten: 1. die Schulentwicklung, Aufgaben zur Weiterführung der allgemeinen Bildung, bedarfsgerechte Bereitstellung von Kindertagesstätten nach den gesetzlichen Vorschriften, 2. die Zusammenarbeit, Unterstützung Freier Träger von sozialen Einrichtungen, von Trägern der Freien Jugendhilfe, die Planung und Unterstützung sowie Förderung der allgemeinen Jugendarbeit, 3. die Planung, Unterstützung und Förderung der Altenhilfe, Maßnahmen zur Integration Behinderter, 4. die Förderung und Unterstützung der Vereinsarbeit, die Förderung der Kultur- und Kunstentwicklung, 5. die Pflege städtepartnerschaftlicher Beziehungen, 6. die Entwicklung des Tourismus, 7. die Entwicklung des Vereinssports, der Erholung und Freizeit, die Mitwirkung bei der Planung, dem Bau sowie der Erhaltung von Sportanlagen, Sport- und Freizeitflächen. 10 Bildung und Zusammensetzung von sonstigen Beiräten (1) Aufgrund von 47 SächsGemO wird folgender sonstiger Beirat gebildet: - der Jugendbeirat (2) Der Jugendbeirat besteht aus vier Mitgliedern des Stadtrates, aus deren Mitte ein Vorsitzender gewählt wird und bis zu zwölf Jugendlichen als sachkundige Einwohner. (3) Das Vertretungsrecht des Vorsitzenden aus der Mitte des Stadtrates ist gegeben. 11 Aufgaben des Jugendbeirates Der Jugendbeirat unterstützt und berät den Stadtrat und die für die Jugendarbeit zuständigen Organe der Stadtverwaltung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: 1. Beratung und Erarbeitung von Empfehlungen zur Einrichtung, Führung und Aufhebung von Jugendeinrichtungen und bei Festlegungen von Angeboten auf dem Gebiet anderer städtischer Jugendarbeit, 2. das Einbringen von Initiativen zur Durchführung von Vorhaben und Maßnahmen, die das Jugendleben in der Stadt im Sinne des 11 Kinder- und Jugendhilfegesetz ergänzen und bereichern.

8 12 Zuständigkeiten des Bürgermeisters (1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrates und soweit nichts anderes bestimmt ist, seiner beschließenden und beratenden Ausschüsse sowie Leiter der Stadtverwaltung. Er vertritt die Stadt ( 51 Abs. 1 SächsGemO). (2) Der Bürgermeister ist stimmberechtigtes Mitglied des Stadtrates. Er bereitet die Sitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse vor, vollzieht die Beschlüsse ( 52 Abs. 1 SächsGemO) und muss Beschlüssen des Stadtrates und der beschließenden Ausschüsse widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind. Der Bürgermeister kann Beschlüssen des Stadtrates und der beschließenden Ausschüsse widersprechen, wenn er der Auffassung ist, das sie für die Stadt nachteilig sind ( 52 Abs. 2 SächsGemO). (3) Der Bürgermeister entscheidet an der Stelle des Stadtrates und der beschließenden Ausschüsse in dringenden Angelegenheiten nach den Vorschriften des 52 Abs. 3 SächsGemO. (4) Der Bürgermeister hat den Stadtrat über alle wichtigen die Stadt und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten; bei wichtigen Planungen und Vorhaben ist der Stadtrat möglichst frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen der Stadtverwaltung und laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten zu unterrichten ( 52 Abs. 4 SächsGemO). (5) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Stadtverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung ( 53 Abs. 1 SächsGemO) z. B. Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen und Hausordnungen, Geschäftsverteilungspläne, Zeichnungsbefugnisse, Personal- und Materialeinsatz, Arbeitszeitregelungen, Zahlungsanordnungen und deren Übertragung. Er legt im Einvernehmen mit dem Stadtrat den Geschäftskreis des Beigeordneten fest ( 55 Abs. 3 SächsGemO). (6) Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Stadtrat übertragenen Aufgaben ( 53 Abs. 2 SächsGemO). (7) Geschäfte der laufenden Verwaltung sind insbesondere: 1. der Vollzug des Haushaltsplans einschließlich der Vergabe von Aufträgen bis zu einer Vergabesumme von Euro im Einzelfall; wobei sich die Wertgrenze auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang, bei voraussehbar wiederkehrenden Aufträgen, auf den Jahresbedarf bezieht. 2. die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu Euro im Einzelfall, 3. die Verfügung über bewegliches Vermögen (Erwerb, Veräußerung) bis zu einem Wert von Euro im Einzelfall, 4. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen bis zu einer jährlichen Miet- oder Pachtsumme von Euro, 5. die Entscheidung über den Abschluss von Nachtragsvereinbarungen, wenn die Gesamtplanung des Vorhabens nicht verändert wird, 6. die Stundung von Forderungen betragsgemäß im Einzelfall bis zu zwei Monaten in unbeschränkter Höhe, im übrigen bis zu Euro im Einzelfall, 7. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen der Stadt bis zur Höhe von Euro im Einzelfall,

9 8. der Abschluss von Vergleichen bei Rechtsstreitigkeiten, wenn das Zugeständnis der Stadt den Wert von Euro nicht übersteigt, 9. die Führung von Rechtsstreitigkeiten, wenn der Streitwert im Einzelfall Euro nicht übersteigt, 10. die Aufnahme von Kassenkrediten, 11. die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Wert bis zu 1000 Euro, 12. die Entscheidung über die Einstellung und Entlassung von Angestellten der Vergütungsgruppe X Vc BAT-O, Aushilfsangestellten, Arbeitern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in der Ausbildung stehenden Personen, 13. die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen bis zu einer Höhe von Euro, 14. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleich kommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von Euro nicht übersteigen. 13 Zuständigkeiten des Beigeordneten (1) Der Stadtrat bestellt einen hauptamtlichen Beigeordneten, dem durch den Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Stadtrat ein Geschäftskreis zugewiesen wird, in dem er den Bürgermeister ständig vertritt. (2) Der hauptamtliche Beigeordnete ist ständiger allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters. 14 Beauftragte (1) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau bestellt der Bürgermeister eine Dienstkraft zum Gleichstellungsbeauftragten ( 64 Abs. 2 SächsGemO). (2) Der Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig und kann an Sitzungen des Stadtrates und der für seinen Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. (3) Der Gleichstellungsbeauftragte ist ein Ansprechpartner für die Beschäftigten der Stadtverwaltung und der Einwohner der Stadt Lichtenstein. 15 Einwohnerversammlung (1) Allgemein bedeutsame Angelegenheiten für die Stadt sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck soll der Stadtrat gemäß 22 SächsGemO mindestens einmal im Jahr eine Einwohnerversammlung anberaumen. Stadträte und der Bürgermeister sollen den Einwohnern für Fragen zur Verfügung stehen. (2) Einwohnerversammlungen sind durchzuführen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens 10 v. H. der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein. (3) Die Einwohnerversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages durchzuführen. Die Erörterung einer Angelegenheit in einer Einwohnerversammlung kann innerhalb eines Jahres erneut nur dann beantragt werden, wenn sich die Sach- und

10 Rechtslage wesentlich geändert hat. 16 Bürgerbegehren Die Durchführung eines Bürgerbegehrens kann von den Bürgern der Stadt und von nach 16 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO Wahlberechtigten schriftlich beantragt werden. Das Bürgerbegehren muss mindestens von 15 v. H. der Bürger der Stadt und der nach 16 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Die Regelungen nach 25 SächsGemO gelten entsprechend. 17 Ortschaftsverfassung (1) In folgenden Ortsteilen ist die Ortschaftsverfassung eingeführt: - Rödlitz - Heinrichsort (2) Für die genannten Ortsteile wird jeweils ein Ortschaftsrat gebildet und ein ehrenamtlich tätiger Ortsvorsteher bestellt. Die Zahl der Mitglieder in den Ortschaftsräten der einzelnen Ortsteile wird wie folgt festgelegt: - Ortschaftsrat Rödlitz 7 - Ortschaftsrat Heinrichsort 8 (3) Den Ortschaftsräten werden über die im 67 Abs. 1 SächsGemO genannten Angelegenheiten hinaus weitere Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen, wie sie in Anlage 2 (Ortschaftsverfassung von Rödlitz vom ) und Anlage 3 (Ortschaftsverfassung von Heinrichsort vom ) zu dieser Hauptsatzung festgeschrieben sind. (4) Bürgerentscheid und Bürgerbegehren gemäß 24 und 25 SächsGemO können auch in den Ortsteilen, in denen die Ortschaftsverfassung eingeführt ist, durchgeführt werden. 18 Inkrafttreten Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Hauptsatzung vom und die 1. Änderung vom außer Kraft. Lichtenstein, den Wolfgang Sedner Bürgermeister Anlagen: Anlage 1 Flurkarte des Gemeindegebietes der Stadt Lichtenstein/Sachsen Anlage 2 Ortschaftsverfassung von Rödlitz vom Anlage 3 Ortschaftsverfassung von Heinrichsort vom

11 Hinweis nach 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Nach 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn: 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist; 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind; 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat; 4. vor Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

H a u p t s a t z u n g

H a u p t s a t z u n g H a u p t s a t z u n g Auf Grundlage des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159, geändert durch

Mehr

H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Dohma. Vom

H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Dohma. Vom H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Dohma Vom 11.05.2007 Auf Grund von 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 ( SächsGVBl.

Mehr

H A U P T S A T Z U N G

H A U P T S A T Z U N G Gemeinde Claußnitz Landkreis Mittelsachsen H A U P T S A T Z U N G der Gemeinde Claußnitz vom 18. 06. 2012 Auf der Grundlage des 4 Abs. 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat

Mehr

Gemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis

Gemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis 0 A; 020.05; 1 Gemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO - hat der Gemeinderat am 9. September 1982 folgende H A U P T S A T Z U N G beschlossen

Mehr

Hauptsatzung. der Gemeinde St. Peter

Hauptsatzung. der Gemeinde St. Peter Hauptsatzung der Gemeinde St. Peter Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 02. Juli 2001 folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Form der Gemeindeverfassung

Mehr

H a u p t s a t z u n g. der Gemeinde Vörstetten. im Landkreis Emmendingen

H a u p t s a t z u n g. der Gemeinde Vörstetten. im Landkreis Emmendingen H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Vörstetten im Landkreis Emmendingen Inhaltsübersicht: Abschnitt I Form der Gemeindeverfassung 1 Abschnitt II Gemeinderat 2,3 Abschnitt III Ausschüsse des Gemeinderats

Mehr

H A U P T S A T Z U N G

H A U P T S A T Z U N G 020.051 Gemeinde Beuron H A U P T S A T Z U N G 1 020.051 GEMEINDE BEURON LANDKREIS SIGMARINGEN HAUPTSATZUNG (in der Fassung der Änderungssatzung vom 28. November 2001) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Reute

Hauptsatzung der Gemeinde Reute Hauptsatzung der Gemeinde Reute Aufgrund von 4 Gemeindeordnung Baden - Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat Reute am 18. Februar 2016 folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Form der Gemeindeverfassung

Mehr

H a u p t s a t z u n g der Stadt Kitzscher

H a u p t s a t z u n g der Stadt Kitzscher Aufgrund von 4 Abs. 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächs.GemO) vom 21. April 1993 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1993, S. 301) hat der Stadtrat

Mehr

1 Gemeindeverfassung. Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister. 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten

1 Gemeindeverfassung. Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister. 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten Hauptsatzung Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 09.10.2000 folgende Hauptsatzung beschlossen, geändert am 20.09.2004: I. Form der Gemeindeverfassung

Mehr

GEMEINDE FREUDENTAL - ORTSRECHT - HAUPTSATZUNG. vom in Kraft seit

GEMEINDE FREUDENTAL - ORTSRECHT - HAUPTSATZUNG. vom in Kraft seit GEMEINDE FREUDENTAL - ORTSRECHT - 0 Allgemeine Verwaltung Az: 020.05 HAUPTSATZUNG vom 26.07.1963 in Kraft seit 15.10.1963 geändert am: 01.08.1969 in Kraft seit: 01.08.1969 geändert am: 18.10.1974 in Kraft

Mehr

HAUPTSATZUNG DER GEMEINDE REINSDORF

HAUPTSATZUNG DER GEMEINDE REINSDORF HAUPTSATZUNG DER GEMEINDE REINSDORF Aufgrund von 4 Abs. 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55,

Mehr

H a u p t s a t z u n g

H a u p t s a t z u n g H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Raschau-Markersbach Der Gemeinderat der Gemeinde Raschau-Markersbach hat auf Grund von 4 Abs. 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Niederdorf

Hauptsatzung der Gemeinde Niederdorf Hauptsatzung der Gemeinde Niederdorf Auf Grund von 4 Abs. 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Bernsdorf

Hauptsatzung der Gemeinde Bernsdorf Hauptsatzung der Gemeinde Bernsdorf Aufgrund von 4 Abs. 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146),

Mehr

Gemeinde Lauterbach Landkreis Rottweil. Hauptsatzung

Gemeinde Lauterbach Landkreis Rottweil. Hauptsatzung Gemeinde Lauterbach Landkreis Rottweil AZ.: 020.05 Hauptsatzung Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 21. September 2009 folgende Hauptsatzung zur Änderung

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Wildenfels

Hauptsatzung der Stadt Wildenfels Hauptsatzung der Stadt Wildenfels Aufgrund von 4 Abs. 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146),

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Pockau-Lengefeld

Hauptsatzung der Stadt Pockau-Lengefeld Hauptsatzung der Stadt Pockau-Lengefeld Auf Grund von 4 Abs. 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Form der Neufassung vom 18. März 2003 (Sächsisches

Mehr

Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Beilrode

Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Beilrode 1 Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Beilrode Aufgrund 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S.

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Mülsen

Hauptsatzung der Gemeinde Mülsen Hauptsatzung der Gemeinde Mülsen Auf Grund von 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159), zuletzt

Mehr

Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO - hat der Gemeinderat am 24. September 2014 folgende HAUPTSATZUNG

Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO - hat der Gemeinderat am 24. September 2014 folgende HAUPTSATZUNG STADT MAULBRONN ENZKREIS Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO - hat der Gemeinderat am 24. September 2014 folgende beschlossen: HAUPTSATZUNG I. Form der Gemeindeverfassung 1

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Maulburg

Hauptsatzung der Gemeinde Maulburg Hauptsatzung der Gemeinde Maulburg Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Maulburg am 26.01.2015 folgende Neufassung der Hauptsatzung beschlossen:

Mehr

H a u p t s a t z u n g vom 12. Juni 2001

H a u p t s a t z u n g vom 12. Juni 2001 H a u p t s a t z u n g vom 12. Juni 2001 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO - hat der Gemeinderat am 12. Juni 2001 folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Form der Gemeindeverfassung

Mehr

Gemeinde Hohentengen Landkreis Sigmaringen. Hauptsatzung. vom 31. Januar 1990 (zuletzt geändert am )

Gemeinde Hohentengen Landkreis Sigmaringen. Hauptsatzung. vom 31. Januar 1990 (zuletzt geändert am ) Gemeinde Hohentengen Landkreis Sigmaringen Hauptsatzung vom 31. Januar 1990 (zuletzt geändert am 01.10.2014) Inhaltsübersicht: Abschnitt I Form der Gemeindeverfassung 1 Abschnitt II Gemeinderat 2, 3 Abschnitt

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Kreischa

Hauptsatzung der Gemeinde Kreischa Hauptsatzung der Gemeinde Kreischa Aufgrund von 4 Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in gültiger Fassung in Verbindung mit 28 Absatz 1 SächsGemO in gültiger Fassung hat

Mehr

ORM 10/01 S. 1. Hauptsatzung. der Großen Kreisstadt Marienberg vom zuletzt geändert mit der 2. Änderung der Hauptsatzung vom

ORM 10/01 S. 1. Hauptsatzung. der Großen Kreisstadt Marienberg vom zuletzt geändert mit der 2. Änderung der Hauptsatzung vom ORM 10/01 S. 1 Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Marienberg vom 01.01.2009 zuletzt geändert mit der 2. Änderung der Hauptsatzung vom 11.11.2013 Aufgrund von 4 Abs. 2 i.v.m. 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung

Mehr

HAUPTSATZUNG DER GEMEINDE LICHTENTANNE

HAUPTSATZUNG DER GEMEINDE LICHTENTANNE HAUPTSATZUNG DER GEMEINDE LICHTENTANNE Aufgrund von 4 Abs. 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S.

Mehr

Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Eilenburg

Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Eilenburg Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Eilenburg Aufgrund von 4 Absatz 2 in Verbindung mit 28 Absatz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Baltmannsweiler vom

Hauptsatzung der Gemeinde Baltmannsweiler vom Gemeinde Baltmannsweiler Landkreis Esslingen Az.: 020.051 Hauptsatzung der Gemeinde Baltmannsweiler vom 22.05.2001 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO - hat der Gemeinderat

Mehr

Hauptsatzung für die Gemeinde L A N G E N B R E T T A C H

Hauptsatzung für die Gemeinde L A N G E N B R E T T A C H Hauptsatzung für die Gemeinde L A N G E N B R E T T A C H I. Form der Gemeindeverfassung... 2 1 Gemeinderatsverfassung... 2 II. Gemeinderat... 2 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten... 2 3 Zusammensetzung...

Mehr

GEMEINDE URBACH Rems-Murr-Kreis. Hauptsatzung. vom 24. Oktober mit Änderung vom 25. September 2001, 24. Juni 2003 und 29.

GEMEINDE URBACH Rems-Murr-Kreis. Hauptsatzung. vom 24. Oktober mit Änderung vom 25. September 2001, 24. Juni 2003 und 29. GEMEINDE URBACH Rems-Murr-Kreis Hauptsatzung vom 24. Oktober 2000 mit Änderung vom 25. September 2001, 24. Juni 2003 und 29. Juli 2014 Der Gemeinderat der Gemeinde Urbach hat am 24. Oktober 2000 aufgrund

Mehr

Hauptsatzung. der Gemeinde Bad Bellingen vom mit Änderungen vom und vom Gemeinde Bad Bellingen Landkreis Lörrach

Hauptsatzung. der Gemeinde Bad Bellingen vom mit Änderungen vom und vom Gemeinde Bad Bellingen Landkreis Lörrach Hauptsatzung der Gemeinde Bad Bellingen vom 07.11.1994 mit Änderungen vom 29.10.2001 und vom 17.12.2007 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO hat der Gemeinderat am 07.11.1994 und

Mehr

Hauptsatzung. 1 Gemeindeverfassung. Verfassungsorgane der Stadt sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.

Hauptsatzung. 1 Gemeindeverfassung. Verfassungsorgane der Stadt sind der Gemeinderat und der Bürgermeister. Hauptsatzung Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 02. Juni 2014, folgende Neufassung der Hauptsatzung beschlossen: I. Form der Gemeindeverfassung 1 Gemeindeverfassung

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Königstein (Sächsische Schweiz) Abschnitt I

Hauptsatzung der Stadt Königstein (Sächsische Schweiz) Abschnitt I Hauptsatzung der Stadt Königstein (Sächsische Schweiz) Auf Grund von 4 Abs.2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Immenstaad gültig ab

Hauptsatzung der Gemeinde Immenstaad gültig ab Hauptsatzung der Gemeinde Immenstaad gültig ab 13.07.2013 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 08. Juli 2013 folgende Hauptsatzung beschlossen: I. FORM

Mehr

Hauptsatzung. Abschnitt I. Allgemeines. 1 Name, Bezeichnung, Gebiet

Hauptsatzung. Abschnitt I. Allgemeines. 1 Name, Bezeichnung, Gebiet Stadtverwaltung Nossen Hauptsatzung Aufgrund von 4 Absatz 2 in Verbindung mit 28 Absatz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Rodewisch

Hauptsatzung der Stadt Rodewisch Hauptsatzung der Stadt Rodewisch Aufgrund von 4 Abs.2 in Verbindung mit 28 Abs.1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159)

Mehr

Gemeinde Ottenbach Landkreis Göppingen. Hauptsatzung

Gemeinde Ottenbach Landkreis Göppingen. Hauptsatzung Gemeinde Ottenbach Landkreis Göppingen Hauptsatzung Inhaltsübersicht: Abschnitt I Form der Gemeindeverfassung 1 Abschnitt II Gemeinderat 2,3 Abschnitt III Ältestenrat, Ausschüsse des Gemeinderats 4 bis

Mehr

H a u p t s a t z u n g der Stadt Oberlungwitz

H a u p t s a t z u n g der Stadt Oberlungwitz Stadt Oberlungwitz Landkreis Zwickau Az.: 020.051-0./rai H a u p t s a t z u n g der Stadt Oberlungwitz Auf Grund von 4 Absatz 2 in Verbindung mit 28 Absatz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Mehr

Neufassung der Hauptsatzung vom 20. November 2014

Neufassung der Hauptsatzung vom 20. November 2014 Gemeinde Flein Landkreis Heilbronn Neufassung der Hauptsatzung vom 20. November 2014 Aufgrund der 4, 39 und 44 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Flein in seiner

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Trebsen

Hauptsatzung der Stadt Trebsen Hauptsatzung der Stadt Trebsen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der derzeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Trebsen am 28.02.2011 (Beschluss SR/12/2/11)

Mehr

Erster Teil Organe der Stadt. Erster Abschnitt Stadtrat

Erster Teil Organe der Stadt. Erster Abschnitt Stadtrat Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Rochlitz vom 26.11.2014 Aufgrund von 4 Abs. 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2014

Mehr

(1) Der Stadtrat besteht aus den Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. (2) Die Zahl der Stadträte bemisst sich nach 29 Abs. 2 SächsGemO.

(1) Der Stadtrat besteht aus den Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. (2) Die Zahl der Stadträte bemisst sich nach 29 Abs. 2 SächsGemO. 1 HAUPTSATZUNG der Stadt Bad Düben Aufgrund von 4 Abs. 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146)

Mehr

GEMEINDE DETTINGEN UNTER TECK LANDKREIS ESSLINGEN. Hauptsatzung

GEMEINDE DETTINGEN UNTER TECK LANDKREIS ESSLINGEN. Hauptsatzung GEMEINDE DETTINGEN UNTER TECK LANDKREIS ESSLINGEN Hauptsatzung Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 29. September 1980 folgende Satzung beschlossen: Beschluß

Mehr

H A U P T S A T Z U N G des Landkreises Waldshut

H A U P T S A T Z U N G des Landkreises Waldshut H A U P T S A T Z U N G des Landkreises Waldshut Aufgrund der 3, 34 und 42 Abs. 2 der Landkreisordnung für Baden- Württemberg in der Fassung vom 19.06.1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Königsbach-Stein vom

Hauptsatzung der Gemeinde Königsbach-Stein vom HINWEIS: Die hier eingestellte Satzung entspricht nicht zwingend einer amtlichen Bekanntmachung. Sie gibt lediglich den aktuell gültigen Satzungstext wieder. Eine Haftung für die Übereinstimmung des hier

Mehr

Hauptsatzung. Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 hat der Gemeinderat der Stadt Meersburg

Hauptsatzung. Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 hat der Gemeinderat der Stadt Meersburg Stadt Meersburg, Bodenseekreis Hauptsatzung Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 hat der Gemeinderat der Stadt Meersburg am 23 Oktober 2001 die Hauptsatzung,

Mehr

Gemeinderatsverfassung Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.

Gemeinderatsverfassung Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister. Gemeinde Hauptsatzung der Gemeinde Walzbachtal Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Walzbachtal am 01.10.2009 folgende Hauptsatzung beschlossen.

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Machern

Hauptsatzung der Gemeinde Machern 1 Hauptsatzung der Gemeinde Machern vom 29. Oktober 2007 2 Aufgrund von 4 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl.

Mehr

Gemeinde Vöhringen Landkreis Rottweil. Hauptsatzung. vom

Gemeinde Vöhringen Landkreis Rottweil. Hauptsatzung. vom Gemeinde Vöhringen Landkreis Rottweil Hauptsatzung vom 22.03.2005 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 21.03.2005 folgende Hauptsatzung beschlossen: I.

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Auerbach/Vogtl.

Hauptsatzung der Stadt Auerbach/Vogtl. Hauptsatzung der Stadt Auerbach/Vogtl. L e s e f a s s u n g Abschnitt I - Organe der Stadt Auerbach 1 Organe der Stadt Auerbach Organe der Stadt Auerbach sind der Stadtrat und der Oberbürgermeister. Abschnitt

Mehr

Hauptsatzung. der Großen Kreisstadt Niesky. Inhalt: - Oberbürgermeister und Beigeordnete. - Mitwirkung der Bürgerschaft. Eingearbeitete Beschlüsse:

Hauptsatzung. der Großen Kreisstadt Niesky. Inhalt: - Oberbürgermeister und Beigeordnete. - Mitwirkung der Bürgerschaft. Eingearbeitete Beschlüsse: Hauptsatzung Seite 1 von 10 Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Niesky Inhalt: Abschnitt I Abschnitt II Abschnitt III Abschnitt IV Abschnitt V Abschnitt VI Abschnitt VII - Organe der Gemeinde - Gemeinderat

Mehr

Hauptsatzung. Gemeinde Remshalden. Rems-Murr-Kreis

Hauptsatzung. Gemeinde Remshalden. Rems-Murr-Kreis Hauptsatzung Gemeinde Remshalden Rems-Murr-Kreis Gemeinde Remshalden 0/1 Hauptsatzung Seite 2 von 8 Inhaltsverzeichnis I. Form der Gemeindeverfassung... 3 1 Gemeinderatsverfassung... 3 II. Gemeinderat...

Mehr

H A U P T S A T Z U N G

H A U P T S A T Z U N G 020.051 H A U P T S A T Z U N G Inhaltsübersicht: Abschnitt I Form der Gemeindeverfassung 1 Abschnitt II Gemeinderat 2, 3 Abschnitt III Ausschüsse des Gemeinderats 4 bis 8 Abschnitt IV Bürgermeister 9,

Mehr

B E T R I E B S A T Z U N G für den Eigenbetrieb Grundstücke

B E T R I E B S A T Z U N G für den Eigenbetrieb Grundstücke Stadt Bad Saulgau B E T R I E B S A T Z U N G für den Eigenbetrieb Grundstücke (Neufassung unter der Einbeziehung der 1. Änderungssatzung vom 02. 10.2003) Auf Grund von 3 Absatz 2 des Eigenbetriebsgesetzes

Mehr

S T A D T N E U F F E N Landkreis Esslingen. Hauptsatzung vom mit Änderungen vom und

S T A D T N E U F F E N Landkreis Esslingen. Hauptsatzung vom mit Änderungen vom und A I 1 S T A D T N E U F F E N Landkreis Esslingen Hauptsatzung vom 31.01.1989 mit Änderungen vom 30.03.1993 und 10.07.2001 Auf Grund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung

Mehr

Hauptsatzung. I. Form der Gemeindeverfassung. Gemeinderatsverfassung. Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.

Hauptsatzung. I. Form der Gemeindeverfassung. Gemeinderatsverfassung. Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister. Hauptsatzung Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 06. Juli 2015 (mit Änderungen vom 18. April 2016) folgende Neufassung der Hauptsatzung beschlossen: I.

Mehr

Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.

Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister. Hauptsatzung Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Allensbach am 05.03.2013 folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Form der Gemeindeverfassung

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Borsdorf

Hauptsatzung der Gemeinde Borsdorf Hauptsatzung der Gemeinde Borsdorf Aufgrund von 4 Abs. 2 in Verbindung mit 28. Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl.

Mehr

H A U P T S A T Z U N G

H A U P T S A T Z U N G In der Ausfertigung vom 25.06.2003 H A U P T S A T Z U N G Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO- in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2001 (GBl. S. 582, ber. S. 698) hat

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Rothenburg/O.L.

Hauptsatzung der Stadt Rothenburg/O.L. Hauptsatzung der Stadt Rothenburg/O.L. Aufgrund von 4 Abs. 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen(SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl.

Mehr

Hauptsatzung. der Stadt Groitzsch

Hauptsatzung. der Stadt Groitzsch Hauptsatzung der Stadt Groitzsch Auf Grund von 4 Abs. 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächs.GemO) hat der Stadtrat der Stadt Groitzsch am 06.09.2007 mit der

Mehr

ORTSRECHT der Stadt Neustadt in Sachsen H A U P T S A T Z UN G

ORTSRECHT der Stadt Neustadt in Sachsen H A U P T S A T Z UN G ORTSRECHT der Stadt Neustadt in Sachsen H A U P T S A T Z UN G 2 Auf Grund von 4 Absatz 2 in Verbindung mit 28 Absatz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl.

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Bad Elster

Hauptsatzung der Stadt Bad Elster Hauptsatzung der Stadt Bad Elster FASSUNG GÜLTIG AB: 14.04.2015 Auf Grund von 4 Abs. 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde

Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde Große Kreisstadt Dippoldiswalde Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde Rechtsstand 24. Januar 2012 Aufgrund von Artikel 1 der 1. Satzung zur Änderung

Mehr

Gemeinde Klettgau Landkreis Waldshut

Gemeinde Klettgau Landkreis Waldshut Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Gemeinde Klettgau Landkreis Waldshut Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Klettgau am 19.01.2016 folgende Änderung

Mehr

S T A D T N E U F F E N Landkreis Esslingen. Hauptsatzung vom mit Änderungen vom , und

S T A D T N E U F F E N Landkreis Esslingen. Hauptsatzung vom mit Änderungen vom , und A I 1 S T A D T N E U F F E N Landkreis Esslingen Hauptsatzung vom 31.01.1989 mit Änderungen vom 30.03.1993, 10.07.2001 und 20.12.2016 Auf Grund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in

Mehr

nicht öffentlich Kenntnisnahme. Gemeinderat öffentlich Beschluss

nicht öffentlich Kenntnisnahme. Gemeinderat öffentlich Beschluss Vorlage 017/2016 Zentrale Dienste Geschäftszeichen: 10-020.051 31.03.2016 Ältestenrat 06.04.2016 nicht öffentlich Kenntnisnahme Ältestenrat 04.05.2016 nicht öffentlich Kenntnisnahme Verwaltungsausschuss

Mehr

(2) Die Stadt Bad Schandau ist kreisangehörige Gemeinde im Landkreis Sächsische Schweiz -Osterzgebirge.

(2) Die Stadt Bad Schandau ist kreisangehörige Gemeinde im Landkreis Sächsische Schweiz -Osterzgebirge. H A U P T S A T Z U N G der Stadt Bad Schandau vom 21.03.2012, einschließlich der 1. Änderung vom 17.07.2013, einschließlich der 2. Änderung vom 16.07.2014, einschließlich der 3. Änderung vom 21.06.2017

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Aue

Hauptsatzung der Stadt Aue Hauptsatzung der Stadt Aue Präambel aufgrund 4 Abs.2 in Verbindung mit 28 Abs.1 der SächsGemO in Form der Neufassung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 18.März 2003, veröffentlicht im Sächs.

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Oederan

Hauptsatzung der Stadt Oederan Erscheinungstag: 01.11.2014 11/2014 Amtlicher Teil Oederaner Anzeiger Stadt Oederan Hauptsatzung der Stadt Oederan Aufgrund von 4 Abs. 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat

Mehr

B E T R I E B S S A T Z U N G. für den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Ortenaukreis

B E T R I E B S S A T Z U N G. für den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Ortenaukreis B E T R I E B S S A T Z U N G für den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Ortenaukreis Aufgrund von 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes i.v.m. 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen

Mehr

H a u p t s a t z u n g

H a u p t s a t z u n g 1 Gemeinde Ihringen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald H a u p t s a t z u n g Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 3. Oktober 1983 (Gesetzblatt Seite 578),

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Welzheim

Hauptsatzung der Stadt Welzheim Hauptsatzung der Stadt Welzheim Inhaltsübersicht Teil I - Form der Gemeindeverfassung 1 Gemeinderatsverfassung Teil II - Gemeinderat 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten 3 Zusammensetzung Teil

Mehr

Präambel. Inhalt. Abschnitt 1 Grundlagen. Bezeichnung

Präambel. Inhalt. Abschnitt 1 Grundlagen. Bezeichnung Präambel Aufgrund 4 Abs. 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der SächsGemO in Form der Neufassung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 18. März 2003, veröffentlicht im Sächs. Gesetzund Verordnungsblatt

Mehr

HAUPTSATZUNG DER STADT LENGENFELD

HAUPTSATZUNG DER STADT LENGENFELD * HAUPTSATZUNG DER STADT LENGENFELD Aufgrund von 4 Abs. 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBI. S. 55,

Mehr

Ortsrecht der Gemeinde Schömberg AZ: Hauptsatzung. Hauptsatzung vom (Inkrafttreten: )

Ortsrecht der Gemeinde Schömberg AZ: Hauptsatzung. Hauptsatzung vom (Inkrafttreten: ) Ortsrecht der Gemeinde Schömberg Hauptsatzung AZ: 020.5 Hauptsatzung vom 25.10.2016 (Inkrafttreten: 05.11.2016) 1 Gemeinde Schömberg AZ: 020.05 Landkreis Calw Hauptsatzung Inhaltsübersicht: Abschnitt I

Mehr

HAUPTSATZUNG. der Gemeinde S ü ß e n

HAUPTSATZUNG. der Gemeinde S ü ß e n H 2/1 HAUPTSATZUNG der Gemeinde S ü ß e n Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698) hat der Gemeinderat

Mehr

Gemeinde Plüderhausen Rems-Murr-Kreis. Hauptsatzung in der Fassung vom I. Form der Gemeindefassung. Gemeinderatsverfassung

Gemeinde Plüderhausen Rems-Murr-Kreis. Hauptsatzung in der Fassung vom I. Form der Gemeindefassung. Gemeinderatsverfassung Gemeinde Plüderhausen Rems-Murr-Kreis Hauptsatzung in der Fassung vom 29.11.2001 I. Form der Gemeindefassung 1 Gemeinderatsverfassung Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.

Mehr

Hauptsatzung. in der Fassung vom 23. Februar Inhaltsverzeichnis

Hauptsatzung. in der Fassung vom 23. Februar Inhaltsverzeichnis Hauptsatzung in der Fassung vom 23 Februar 2016 Inhaltsverzeichnis I Form der Gemeindeverfassung 3 Gemeindeverfassung 3 II Gemeinderat 3 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten 3 Zusammensetzung 3

Mehr

Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Abtsgmünd

Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Abtsgmünd Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Abtsgmünd Aufgrund des 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Abtsgmünd am 13.11.2014 folgende Hauptsatzung beschlossen:

Mehr

I. Allgemeines. 1 Status der Stadt/Stadtgebiet. (1) Die Stadt Eibenstock ist eine kreisangehörige Stadt mit deren Rechten und Pflichten.

I. Allgemeines. 1 Status der Stadt/Stadtgebiet. (1) Die Stadt Eibenstock ist eine kreisangehörige Stadt mit deren Rechten und Pflichten. Hauptsatzung der Stadt Eibenstock ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Auf Grund von 4 Abs. 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der

Mehr

Hauptsatzung. vom 31. Juli Gemeinde Emmingen-Liptingen Landkreis Tuttlingen. Inhaltsübersicht. Abschnitt I Form der Gemeindeverfassung 1

Hauptsatzung. vom 31. Juli Gemeinde Emmingen-Liptingen Landkreis Tuttlingen. Inhaltsübersicht. Abschnitt I Form der Gemeindeverfassung 1 Gemeinde Emmingen-Liptingen Landkreis Tuttlingen Hauptsatzung vom 31. Juli 2014 Inhaltsübersicht Abschnitt I Form der Gemeindeverfassung 1 Abschnitt II Gemeinderat 2,3 Abschnitt III Ausschüsse des Gemeinderats

Mehr

Stadt Mühlacker Hauptsatzung. I. Verfassung und Organe. Aufgaben und Zuständigkeiten. Schlussbestimmungen. Inhaltsübersicht

Stadt Mühlacker Hauptsatzung. I. Verfassung und Organe. Aufgaben und Zuständigkeiten. Schlussbestimmungen. Inhaltsübersicht 1 Stadt Mühlacker Hauptsatzung Inhaltsübersicht I. Verfassung und Organe 1 Form der Gemeindeverfassung 2 Gemeinderat 3 Unechte Teilortswahl 4 Ältestenrat 5 Beschließende Ausschüsse 6 Stellvertreter des

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Waldachtal Landkreis Freudenstadt

Hauptsatzung der Gemeinde Waldachtal Landkreis Freudenstadt Hauptsatzung der Gemeinde Waldachtal Landkreis Freudenstadt Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche

Mehr

Stadt Neuenbürg. Enzkreis. H a u p t s a t z u n g

Stadt Neuenbürg. Enzkreis. H a u p t s a t z u n g 1 Stadt Neuenbürg Enzkreis H a u p t s a t z u n g Inhaltsübersicht Abschnitt I Form der Gemeindeverfassung 1 Abschnitt II Gemeinderat 2,3 Abschnitt III Ausschüsse des Gemeinderats 4 bis 9 Abschnitt IV

Mehr

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Stadthalle Leonberg"

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Stadthalle Leonberg Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Stadthalle Leonberg" vom 19. Juli 2005 1 Rechtsform und Name des Eigenbetriebs (1) Die Stadthalle der Stadt Leonberg wird als Eigenbetrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz

Mehr

H A U P T S A T Z U N G

H A U P T S A T Z U N G Gemeinde Ingoldingen H A U P T S A T Z U N G vom 23. Mai 1996 Aktuelle Fassung, geändert durch Änderungssatzung vom 20. Juli 1996 und 13.09.2001 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden - Württemberg

Mehr

LANDKREIS BREISGAU-HOCHSCHWARZWALD Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Abfallwirtschaft Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald" (ALB)

LANDKREIS BREISGAU-HOCHSCHWARZWALD Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald (ALB) LANDKREIS BREISGAU-HOCHSCHWARZWALD Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Abfallwirtschaft Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald" (ALB) Aufgrund von 3 Abs. 2 Eigenbetriebsgesetz i. d. F. vom 8. Januar 1992

Mehr

HAUPTSATZUNG DER STADT PHILIPPSBURG

HAUPTSATZUNG DER STADT PHILIPPSBURG HAUPTSATZUNG DER STADT PHILIPPSBURG Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Philippsburg in seiner Sitzung vom 9.07.2013 mit der Mehrheit der Stimmen

Mehr

Organe des Verbands sind die Regionalversammlung, der Verbandsvorsitzende und der Regionaldirektor.

Organe des Verbands sind die Regionalversammlung, der Verbandsvorsitzende und der Regionaldirektor. Verband Region Stuttgart Körperschaft des öffentlichen Rechts Satzung des Verbands Region Stuttgart vom 19. Oktober 1994 *) 1 Verfassung des Verbands Organe des Verbands sind die Regionalversammlung, der

Mehr

Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde vom 09. Januar 2014

Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde vom 09. Januar 2014 Große Kreisstadt Dippoldiswalde Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde vom 09. Januar 2014 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Mehr

B E T R I E B S S A T Z U N G

B E T R I E B S S A T Z U N G STADT SULZ AM NECKAR Landkreis Rottweil B E T R I E B S S A T Z U N G für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Aufgrund von 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Delitzsch vom 20. November 2008

Hauptsatzung der Stadt Delitzsch vom 20. November 2008 Hauptsatzung der Stadt Delitzsch vom 20. November 2008 bekannt gemacht im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Delitzsch und des Landkreises Nordsachsen vom 5. Dezember 2008 in der Fassung der 1. Änderungssatzung

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee

Hauptsatzung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee 1 Hauptsatzung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, 581), hat der Gemeinderat der

Mehr

Hauptsatzung. 2 Unechte Teilortswahl ist aufgehoben. 3 Ortschaftsverfassung Für die Gemeinde March ist die Ortschaftsverfassung nach 67 GO eingeführt.

Hauptsatzung. 2 Unechte Teilortswahl ist aufgehoben. 3 Ortschaftsverfassung Für die Gemeinde March ist die Ortschaftsverfassung nach 67 GO eingeführt. Gemeinde March Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald AZ: 020.05, 021.13, 023.01, 024.20 Hauptsatzung Gemäß 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat

Mehr

Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Crimmitschau - rechtsbereinigte Fassung

Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Crimmitschau - rechtsbereinigte Fassung Stadtrecht Hauptsatzung - rechtsbereinigte Fassung 1.1 vom 11.11.2003 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 24 vom 27.11.2003), geändert durch Satzung vom 10.04.2006 (veröffentlicht Amtsblatt Nr. 9 vom 27.04.2006)

Mehr

Abschnitt I - Organe der Gemeinde und deren Wappen, Flagge, Dienstsiegel

Abschnitt I - Organe der Gemeinde und deren Wappen, Flagge, Dienstsiegel Hauptsatzung Hauptsatzung Auf Grund von 4 Absatz 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2014 (SächsGVBl. Nr. 5/2014, S. 146 vom 29.03.2014)

Mehr

Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft Rennsteig

Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft Rennsteig 1 Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft Rennsteig Aufgrund der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2 S. 41), zuletzt geändert durch

Mehr

Hauptsatzung. I. Form der Gemeindeverfassung. Gemeindeverfassung. Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.

Hauptsatzung. I. Form der Gemeindeverfassung. Gemeindeverfassung. Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister. Hauptsatzung Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO - hat der Gemeinderat am 20.09.2001, zuletzt geändert am 25.01.2007, folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Form der Gemeindeverfassung

Mehr