Einladung STRASSENVERKEHRSRECHTSTAGUNG JUNI Journées en français, juin 2012, tournez SVP
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- Andreas Hausler
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1 Journées en français, juin 2012, tournez SVP Einladung 2012 STRASSENVERKEHRSRECHTSTAGUNG JUNI 2012
2 DIE FÜNFZEHNTE STRASSENVERKEHRSRECHTSTAGUNG 2012 Seit dreissig Jahren veranstaltet das Departement für Privatrecht der Universität Freiburg in Zusammenarbeit mit dem Automobilclub der Schweiz die STRASSENVERKEHRSRECHTSTAGUNG, an welcher Juristinnen und Juristen, Versicherungs- und andere Fachleute aus der ganzen Schweiz teilnehmen. Die Tagung findet wie üblich in zwei Sprachen statt, nämlich am 14./15. Juni 2012 in deutscher Sprache, unter der Leitung von Professor THOMAS PROBST, und zuvor am 11./12. Juni 2012 in französischer Sprache, unter der Leitung von Professor FRANZ WERRO. Das Programm setzt sich aus 5 Plenarveranstaltungen und 4 Wahlveranstaltungen zusammen. PLENARVERANSTALTUNGEN Die Behandlung von Reflexschäden und Schockschäden im Haftpflicht- und Strassenverkehrsrecht (Thomas Probst) In der Praxis kommt es oft vor, dass durch ein Schadensereignis (z.b. Strassenverkehrsunfall) neben dem primärgeschädigten Unfallopfer weitere Personen als Dritt- oder Reflexgeschädigte eine Vermögenseinbusse oder immaterielle Unbill erleiden. Die Behandlung Reflexgeschädigter fällt dem Haftpflichtrecht eher schwer, werden doch Versorgungsschäden, Schockschäden und übrige Reflexschäden nicht einheitlich behandelt. Dies führt teilweise zu eher zufälligen Abgrenzungen und gewissen Wertungswidersprüchen. Haben Eltern, die sich infolge des Unfalltodes ihres Kindes in psychiatrische Behandlung begeben müssen, Anspruch auf Schadenersatz und allenfalls Genugtuung? Spielt es eine Rolle, ob sie das Unfallgeschehen selber unmittelbar wahrgenommen haben oder ihnen die Todesnachricht von der Polizei überbracht worden ist? Ist ein Flugzeugabsturz anders zu behandeln als ein Autounfall? Der vorliegende Plenarvortrag zeigt die Problematik der Reflexschäden auf und versucht sie einer kohärenten Behandlung zuzuführen. Aktuelle Fragen des Sozialversicherungsregresses (Urs Müller) Bei Strassenverkehrsunfällen stellen sich häufig Fragen des Sozialversicherungsregresses. Da am 1. Januar 2012 das erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG-Revision 6a) in Kraft getreten ist, werden in diesem Plenarvortrag die Änderungen im Leistungsbereich sowie deren Auswirkungen auf das Haftpflichtrecht und den Regress dargestellt. Dabei geht es insbesondere auch um Unfälle, die nach den Worten des Bundesgerichts und neu des Gesetzgebers zu einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage führen. Von der Ordnungswidrigkeit zur groben Verkehrsregelverletzung: Grenzziehungen und deren Problematik (Marcel Niggli, Gerhard Fiolka) Ob eine Verletzung der Verkehrsregeln im Strassenverkehr als einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung i.s.v. Art. 90 Ziff. 1 oder 2 SVG oder gar als Ordnungswidrigkeit im Sinne des OBG qualifiziert wird, hat in der Praxis weitreichende straf- und verwaltungsrechtliche Konsequenzen. Trotz reichhaltiger Praxis sind diese Abgrenzungen bis heute aber in ihren Grundlagen unscharf geblieben. Wo die Grenzen zwischen Ordnungswidrigkeit, einfacher und grober Verkehrsregelverletzung im Einzelfall zu ziehen sind, ist vielfach umstritten. Dieser Plenarvortrag verschafft einen Überblick über die Praxis und unterzieht diese einer kritischen Würdigung. 2 Straf- und Verwaltungsrecht Wichtige Urteile (Gerhard Fiolka, Andreas Roth) Im Bereich des Strassenverkehrsrechts sind straf- und verwaltungsrechtliche Aspekte eng miteinander verbunden. Der vorliegende Plenarvortrag stellt die jüngste Rechtsprechung vor und greift im Bereich des Administrativrechts insbesondere folgende Themen auf: Begriff der öffentlichen Strasse; Abgrenzung zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung beim Führerausweisentzug; Verfall des Führerausweises auf Probe; Kontrollfahrt und neue Führerprüfung; die Voraussetzungen des Sicherungsentzugs und der Abklärungsmassnahmen; sodann die Aufweichung des Bindungsgrundsatzes, was zum strafrechtlichen Gebot ne bis in idem überführt. Im Bereich des Strafrechts werden namentlich folgende Themen aufgegriffen: Abgrenzung von einfacher und grober Verkehrsregelverletzung; richterliches Fahrverbot; Sicherungseinziehung des Fahrzeugs; eventualvorsätzliche Tötung und Gefährdung des Lebens.
3 Haftpflicht- und Versicherungsrecht Wichtige Urteile (Moritz Kuhn, Arnold F. Rusch) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Haftpflicht- und Versicherungsrecht sorgt immer wieder für Kontroversen unter Fachleuten. So hat auch die Praxis der vergangenen zwei Jahre eine Fülle von Bundesgerichtsentscheiden hervorgebracht, von denen einige zentrale Themen wie die Verjährung, die Anwaltshaftung für unsorgfältige Mandatsführung, die Schadensberechnung, die Verletzung der Anzeigepflicht sind. Der vorliegende Plenarvortrag stellt die jüngsten Leitentscheide der Rechtsprechung im Haftpflicht- und Versicherungsrecht vor und würdigt diese kritisch. WAHLVERANSTALTUNGEN Von den nachstehenden Wahlveranstaltungen können Sie deren zwei besuchen. Theorie und Praxis des Führerausweisentzugs (Bernhard Rütsche) Wer im Strassenverkehr Geschwindigkeitslimiten überschreitet, in angetrunkenem Zustand fährt oder auf andere Weise Verkehrsregeln verletzt, muss nicht nur mit strafrechtlichen Konsequenzen, sondern auch mit dem Entzug des Führerausweises als Administrativmassnahme rechnen. Letztere trifft den Fahrzeugführer oft empfindlicher als die Bezahlung einer Busse. Welches sind die Voraussetzungen eines Führerausweisentzugs? Wie lange dauert der Fahrausweisentzug? Diese Fragen beantwortet der vorliegende Wahlvortrag im Lichte der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts. Übersetzte Geschwindigkeit und Vision Zero aus verkehrspsychologischer Sicht (Raphael D. Huguenin) Strassenverkehrsunfälle sind häufig auf übersetzte Geschwindigkeit zurückzuführen. Besonders Raserunfälle mit ihren gravierenden Folgen für Opfer und Angehörige sorgen immer wieder für negative Schlagzeilen in den Medien. Angesichts dieser Realität erscheint die Vision Zero, also das Fernziel, dass im schweizerischen Strassenverkehr eines Tages keine Menschen mehr getötet werden sollen, als visionär oder vielleicht sogar utopisch. Dies wirft die Frage nach der Bedeutung der Verkehrspsychologie für die Vermeidung von Strassenverkehrsunfällen auf. Welche Erkenntnisse ergeben sich aus der Verhaltenspsychologie und wie lassen sich diese in konkrete Massnahmen umsetzen, um den Strassenverkehr sicherer zu machen? Solchen Fragen widmet sich das vorliegende Referat. Rechtliche Aspekte der Naturalrestitution durch Privatversicherer (Vincent Brulhart) In der heutigen Schadenserledigungspraxis der Privatversicherer kommt es vermehrt zur Naturalrestitution. So werden in der Sach- und Vermögensversicherung Versicherungsleistungen erbracht, die auf eine direkte Reparatur der Schäden abzielen und in der Personenversicherung sind Leistungen zur beruflichen Reintegration üblich geworden (Care und Case Management). Zu diesem Zweck unterhalten die Privatversicherer Netzwerke von Spezialisten, deren Kompetenzen den Versicherten (direkte Versicherung) und Geschädigten (Haftpflichtversicherung) zur Verfügung gestellt werden. Diese neue Praxis wirft besondere rechtliche Fragen auf: Besteht eine Wahlmöglichkeit oder Pflicht zur Annahme der Naturalrestitution? Wer steht mit wem in welchem Rechtsverhältnis? Wer übernimmt die Gewährleistung? Besteht eine Haftung für den Leistungserfolg? Der vorliegende Beitrag behandelt diese Fragen und diskutiert, inwieweit diese Schadenserledigungspraxis der Privatversicherer den Anforderungen des Gesetzes und der Rechtsprechung entspricht. Revision des Verjährungsrechts (Arnold F. Rusch) Bei Verkehrsunfällen kommt es zwischen Geschädigten, Haftpflichtigen und Versicherungen oft zu relativ zeitraubenden Verhandlungen über die Schadensregulierung, was eine Unterbrechung der laufenden Verjährung nötig machen kann. Obwohl für die Verjährung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen in Art. 83 SVG eine Sonderregel besteht (zweijährige Verjährungsfrist), verweist diese Bestimmung im Übrigen auf das Obligationenrecht und damit auf das allgemeine Verjährungsrecht. Die Revision des Verjährungsrechts gemäss dem Vorschlag des Bundesrats ist daher auch für das Strassenverkehrsrecht von wesentlicher Bedeutung. Der vorliegende Wahlvortrag stellt das Revisionsvorhaben dar und unterzieht es einer kritischen Würdigung. 3
4 TAGUNGSPROGRAMM FÜR DEN 14. UND 15. JUNI 2012 DONNERSTAG, 14. JUNI 2012 PLENARVERANSTALTUNGEN Auditorium Joseph Deiss, Pérolles ab 9.15 Empfang mit Kaffee und Gipfeli Th. Probst Die rechtliche Behandlung von Reflex- und Schockschäden im Strassenverkehr U. Müller Aktuelle Probleme des Sozialversicherungsregresses Stehlunch Session Kaffeepause Session WAHLVERANSTALTUNGEN B. Rütsche Theorie und Praxis des Führerausweisentzugs R. Huguenin Übersetzte Geschwindigkeit und Vision Zero V. Brulhart Rechtliche Probleme mit der Naturalrestitution durch Privatversicherer A. Rusch Revision des Verjährungsrechts PLENARVERANSTALTUNG Auditorium Joseph Deiss, Pérolles M. Niggli/ Von der Ordnungswidrigkeit zur groben Verkehrsregel- F. Fiolka verletzung: Grenzziehungen und deren Problematik 4 ab APERITIF
5 FREITAG, 15. JUNI 2012 PLENARVERANSTALTUNGEN Auditorium Joseph Deiss, Pérolles G. Fiolka/ Straf- und Verwaltungsrecht A. Roth Wichtige Urteile Kaffeepause M. Kuhn/ Haftpflicht- und Versicherungsrecht A. Rusch Wichtige Urteile DIE REFERIERENDEN: Thomas Probst Vincent Brulhart Gerhard Fiolka Raphael D. Huguenin Moritz Kuhn Urs Müller Marcel Niggli Andreas Roth Arnold F. Rusch Bernhard Rütsche Professor an der Universität Freiburg (Tagungsleitung) Professor an den Universitäten Lausanne und Genf, Mitglied der Geschäftsleitung, GENERALI Schweiz Holding AG PD Dr. iur., Lehrbeauftragter an der Universität Freiburg Dr. phil., Dr. h.c., Psychologe VfV, Präsident SFV, Boll Professor, Rechtsanwalt, Zürich PD Dr. iur., Rechtsanwalt, Leiter des Regressdienstes der Sozialversicherungsanstalt Zürich Professor an der Universität Freiburg Fürsprecher, Präsident Nationale Juristische Kommission ACS, Bern PD Dr. iur., Rechtsanwalt, LL.M., Lehrbeauftragter an der Universität Freiburg Professor an der Universität Luzern 5
6 ORGANISATION Datum Donnerstag, 14. Juni 2012 Freitag, 15. Juni 2012 Ort Auditorium Joseph Deiss, Universität Freiburg Bd de Pérolles 90, 1700 Freiburg Tagungsbeitrag CHF 480.-, inkl. Tagungsband, Teilnahme an den Veranstaltungen, Stehlunch, Pausengetränke und Aperitif CHF für Studierende, Assistierende und Doktoranden Anmeldungen im Internet mit der beigehefteten Anmeldekarte (Seite 7), per Fax an oder per Post an: Weiterbildungsstelle, Universität Freiburg Rue de Rome 6, 1700 Freiburg Anmeldeschluss 20. Mai 2012 Organisation Weiterbildungsstelle Universität Freiburg Rue de Rome 6, 1700 Freiburg Tel , Fax Hotelreservation Der Kongressservice von Freiburg Tourismus hat ein Kontingent an Zimmern für diese Tagung reserviert. Anmelden können Sie sich entweder via unsere Homepage formcont oder per an: oder per Telefon oder per Fax Das Zimmerkontingent besteht bis 30. April Wir empfehlen Ihnen, sich rechtzeitig um eine Unterkunft zu bemühen, denn die Ausweichmöglichkeiten sind in Freiburg beschränkt. 6
7 STRASSENVERKEHRSRECHTSTAGUNG 2012 e-anmeldung unter Ich nehme an der am 14. und 15. Juni 2012 in Freiburg stattfindenden Tagung teil. Titel*: Name*: Vorname*: Berufliche Tätigkeit: Privatadresse Geschäftsadresse Kanzlei/Firma/Behörde* : Strasse/Nr.: PLZ/Ort*: Tel. P.: Tel. G.: *Diese Angaben werden für die Erstellung der Liste der Teilnehmenden verwendet. Sonderpreis für Studierende, Assistierende und Doktoranden (bitte Beleg beilegen). Bitte maximal zwei ankreuzen Ich werde die folgenden zwei Wahlveranstaltungen besuchen: Theorie und Praxis des Führerausweisentzugs Übersetzte Geschwindigkeit und Vision Zero Rechtliche Probleme mit der Naturalrestitution durch Privatversicherer Revision des Verjährungsrechts Annullationsbedingungen Ihre Anmeldung ist verbindlich. Für Abmeldungen, die in jedem Fall schriftlich zu erfolgen haben, verrechnen wir eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.-, ab 4 Wochen vor Tagungsbeginn die Hälfte, ab 2 Wochen vor Tagungsbeginn die vollen Tagungskosten. Ausnahme: Krankheit oder Unfall (gegen Arztzeugnis).
8 Weiterbildungsstelle Universität Freiburg Rue de Rome Freiburg Frankieren Affranchir Stamp
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