wird durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lübben (Spreewald) vom folgende Ordnungsbehördliche Verordnung beschlossen.
|
|
- Calvin Schreiber
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren bei Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen, durch Anpflanzung, Verunreinigungen, Tierhaltung sowie mangelhafte Hausnummerierung Aufgrund der 5 und 35 Gemeindeordnung des Landes Brandenburg vom (GVBL. I S 433), der 1, 13 und 26 des Gesetzes über Aufbau und Befugnis der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) vom 13. Dezember 1991 (GVBL. S 636); Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl I 481 III 454-1) idf vom 19. Februar 1987 (BGBl S 602), letzte Änderung vom 26. Januar 1998 (BGBl I S 156); des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (AG OWiG) vom (GVBL.I S 590); alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung, wird durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lübben (Spreewald) vom folgende Ordnungsbehördliche Verordnung beschlossen. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind 1 Begriffsbestimmungen a) Straßen: Als Straßen im Sinne dieser Verordnung gelten alle dem Straßenverkehr oder einzelnen Arten des Straßenverkehrs dienenden Flächen. Zu diesen gehören alle Bestandteile, die in 2 Abs. 2 des Brandenburgischen Straßengesetzes aufgeführt sind. b) Anlagen: Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle öffentlichen Park- und Grünanlagen, Straßenbegleitgrün, Friedhöfe, Waldflächen, Spielflächen, Brunnen, Denkmäler sowie Gewässer, einschließlich deren Ufer. c) Anlieger: Anlieger im Sinne dieser Verordnung sind die Eigentümer und zum Besitz eines Grundstückes Berechtigten sowie sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken oder Gebäuden, die an Straßen oder Anlagen liegen. 2 Verhalten auf den Straßen und in den Anlagen (1) Es ist untersagt, sich auf Straßen und in Anlagen so zu verhalten, dass andere geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidlich behindert oder belästigt werden. Die Benutzung der Straßen und Anlagen durch andere darf nicht verhindert oder beschränkt werden. (2) In den Anlagen dürfen nur die Wege und die ausdrücklich oder nach ihrer Zweckbestimmung freigegebenen Flächen betreten werden. (3) Kinderspielplätze dienen nur dem Aufenthalt von Kindern bis zu 14 Jahren. Außer ihnen dürfen nur Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen dort verweilen. (4) Der gewerbsmäßige Kahnfährbetrieb darf nur von genehmigten Abfahrtsstellen aus erfolgen.
2 2 3 Verkehrsbehinderung und -gefährdung (1) Es ist verboten, Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Pfosten von Verkehrszeichen und Straßennamensschilder, Feuermelder, Brunnen, Denkmäler, Bäume, Kabelverteilungsschränke und sonstige oberirdische Anlagenteile und Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung dienen, zu erklettern. (2) Gefährliche Schneeüberhänge sowie Eiszapfen an Sachen, insbesondere Gebäuden, sind unverzüglich zu entfernen. Anderenfalls ist der Gefahrenbereich abzusperren. (3) Einfriedungen von Grundstücken, die unmittelbar an Straßen oder Anlagen angrenzen, müssen so hergestellt werden, dass sie niemanden gefährden oder behindern. Insbesondere dürfen Stacheldraht, Nägel und andere scharfe oder spitze Gegenstände an den Einfriedungen nicht so angebracht sein, dass sie Personen gefährden, Tiere verletzen oder Sachen beschädigen können. Stacheldraht darf nur an der Innenseite der Pfosten angeschlagen werden. (4) Auf oder an Straßen und in Anlagen sind frisch gestrichene Gegenstände, insbesondere Häuserfronten, Einfriedungen, Türen, Fenster, Laternenpfähle, Masten und Bänke durch auffallende Hinweisschilder mit der Aufschrift "Frisch gestrichen" zu kennzeichnen, soweit und solange die Gefahr des Abfärbens besteht. (5) Bei allen Arbeiten an Gebäuden, bei denen Gegenstände herabfallen können, sind geeignete Schutzvorkehrungen zu treffen, damit Personen oder Sachen nicht gefährdet werden. Kellerschächte und Luken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, dürfen nur geöffnet sein, solange es die Benutzung erfordert. Die Straße oder Anlage ist zweckentsprechend durch sichtbare Warnzeichen (bei Dunkelheit oder wenn die Witterung es erfordert durch gelbes Licht, bei Sperrung der Straße auf ganzer Breite durch rotes Licht) zu sichern. (6) Blumentöpfe und -kästen sind gegen Herabfallen zu sichern. (7) Angebrachte Schutzvorrichtungen sind nach Beseitigung der Gefahr sofort zu entfernen. 4 Anpflanzung (1) Bäume, Äste und Zweige müssen über Gehwege und Radfahrwegen mindestens 2,50 m vom Erdboden entfernt gehalten werden. Hecken dürfen nicht in den Verkehrsraum hineinragen. Einzäunungen und Anpflanzungen jeder Art an Straßenkreuzungen, -kurven und -einmündungen sind entweder durchsichtig oder so niedrig zu halten, dass durch sie die Sichtachsen der Verkehrsteilnehmer nicht eingeschränkt werden. 5 Verunreinigungen Jede Verunreinigung von Straßen und Anlagen ist untersagt. (1) Verboten ist insbesondere: (a) Verpackungsmaterial, Lebensmittelreste und Abfälle sowie Unrat jeder Art auf Straßen und Anlagen wegzuwerfen, zurückzulassen oder zu lagern; (b) Schmutz - und Abwässer auf Straßen und Anlagen auszuschütten;
3 3 (c) Abfälle/Rückstände im Zusammenhang mit der Anlieferung von Handelswaren, Baustoffen und Kohlen liegen zu lassen; (d) das Einbringen von Kehricht, Straßenschmutz, Abfällen und sonstigem Unrat in Straßenrinnen, Straßenkanäle und Kanalschächte; (e) Denkmäler, Plastiken, Brunnen, Bänke, Straßenmobiliar, das Zubehör öffentlicher Straßen, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen, zu beschmutzen, unbefugt zu bekleben, zu zerkratzen oder zu entfernen. (2) Es ist nicht gestattet: - an Straßenzubehör und an Gegenständen in Anlagen - an Licht- und anderen Masten, Schaltkästen und Wartehallen - an Bäumen Plakate unbefugt anzubringen bzw. anbringen zu lassen oder die oben angeführten Einrichtungen anderweitig zu verunstalten. (3) Es ist ferner verboten, Straßenpapierkörbe, zum Entleeren bereitgestellte Müllbehälter, sowie zum Abtransport herausgestelltes Sperrgut zu durchsuchen oder aus ihnen Abfallreste oder sonstige Gegenstände zu entnehmen. (4) Pflanzen auf Balkonen oder im offenem Fenster dürfen nicht so begossen werden, dass Wasser auf die Straße hinunterläuft oder -tropft. 6 Tierhaltung (1) Haustiere und andere Tiere müssen so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird. (2) Wer Tiere auf Straßen oder in Anlagen mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass diese nicht Personen oder Sachen gefährden oder schädigen bzw. beschädigen, insbesondere Straßen und Anlagen verunreinigen. (3) Durch Tiere verursachte Verunreinigungen auf den Straßen und in Anlagen sind unverzüglich zu beseitigen. Hundeführer oder Hundeführerinnen haben dafür geeignete Reinigungsmaterialien mitzuführen. 7 Hausnummern (1) Der Eigentümer hat ein Schild mit der von der Stadt für das Grundstück festgesetzten Hausnummer auf seine Kosten am Gebäude anzubringen. Dieselbe Verpflichtung obliegt den Inhabern grundstücksgleicher Rechte im Sinne des 200 Abs. 2 Baugesetzbuch. (2) Die Hausnummer soll von der Straße aus gut sichtbar sein und in einem lesbaren Zustand gehalten werden. (3) Bei Eckgrundstücken oder Grundstücken, die von mehreren Straßen umgeben sind, ist die Festsetzung der Hausnummer der Hauptzugang oder die Hauptzufahrt zu dem Gebäude maßgebend. Erweist es sich als zweckmäßig, so kann für ein Gebäude die mehrfache Anbringung von Hausnummern festgesetzt werden. (4) Für die Beschilderung sind arabische Ziffern zu verwenden.
4 4 Hausnummerleuchten, reflektierende Nummernschilder, Keramik-, Kunststoff- oder Metallziffern sind zulässig. (5) Wird für ein Grundstück eine neue Hausnummer festgelegt, kann die alte Hausnummer während einer Übergangszeit von einem Jahr neben der neuen Hausnummer angebracht sein. Die alte Hausnummer ist rot zu durchkreuzen, so dass sie noch zu lesen ist. (6) Sind mehrere Gebäude, für die von der Stadt unterschiedliche Hausnummern festgesetzt sind, nur über einen gemeinschaftlichen Privatweg von der Straße aus zu erreichen, so ist von den an den Privatweg anliegenden Grundstückseigentümern und sonstigen Verfügungsberechtigten ein Hinweisschild mit Angabe der betreffenden Hausnummern an der Einmündung des Weges anzubringen. 8 Fahrzeuge (1) Das ungenehmigte Abstellen oder die Reparatur von Fahrzeugen auf Anlagen ist nicht gestattet. (2) Das Waschen von Fahrzeugen ist, außer in dafür geeigneten Waschanlagen und Waschstraßen, grundsätzlich verboten. 9 Ausnahmen Von den Vorschriften dieser Verordnung können in begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden. 10 Ordnungswidrigkeiten Wer gegen die Bestimmungen dieser ordnungsbehördlichen Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, handelt ordnungswidrig und kann entsprechend dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl I 481 III 454-1) idf vom 19. Februar 1987 (BGBl S 602), letzte Änderung v. 26. Januar 1998 (BGBl I S 156) und auf der Grundlage des mit dieser Verordnung für die Stadt Lübben (Spreewald) erlassenen Verwarnungs- und Bußgeldkataloges (Anlage) mit einem Verwarnungsgeld oder Bußgeld belegt werden. Diese Anlage ist Bestandteil der vorliegenden Verordnung. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündigung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die "Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Stadt Lübben (Spreewald)" vom außer Kraft. Lübben, den Bretterbauer Bürgermeister Fürst Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung
5 5 Anlage Verwarnungs- und Bußgeldkatalog zur Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Abwehr von Gefahren und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Sauberkeit im Gebiet der Stadt Lübben (Spreewald) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 3 1) Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf Dächern liegende Schneemassen nicht unverzüglich entfernt oder keine Sicherheitsmaßnahmen durch Absperrung oder Aufstellen von Warnzeichen trifft, Stacheldraht nicht an der Innenseite der Pfosten angeschlagen hat, frischgestrichene Gegenstände nicht durch Warnschilder kenntlich macht oder angebrachte Schutzvorrichtungen nicht nach Beseitigung der Gefahr entfernt. 5,00 bis 30,00 DM bis 300,00 DM 3,00 bis 15,50 Euro bis 153,50 Euro 2) Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Brunnen, Denkmäler, Bäume, Kabelverteilerschränke und sonstige oberirdische Anlagenteile und Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung dienen, erklettert, Kellerschächte und Luken bei Benutzung nicht absperrt, bewacht oder in der Dunkelheit beleuchtet oder Blumentöpfe und -kästen nicht gegen Herabfallen sichert. 20,00 bis 500,00 DM 10,50 bis 256,00 Euro 2. entgegen 4 1) Durch Anpflanzen einschließlich Wurzelwerk die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung beeinträchtigt sowie den Verkehrsraum über Gehwegen und Radwegen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m freihält oder Hecken so wachsen lässt, dass sie in den Verkehrsraum hinein ragen oder nicht dafür Sorge trägt, dass Einfriedung und Hecke die Sichtachsen nicht behindern. bis 300,00 DM bis 153,50 Euro
6 6 3. entgegen 5 1) Straßen und Anlagen durch Wegwerfen, Zurücklassen oder Lagern von Verpackungsmaterial, Lebensmittelresten und Abfällen sowie sonstigen Unrat verunreinigt. 5,00 bis 30,00 DM bis 300,00 DM 3,00 bis 15,50 Euro bis 153,50 Euro 2) Schmutz- oder Abwässer auf Straßen oder Anlagen ausschüttet. 5,00 bis 500,00 DM 3,00 bis 256,00 Euro 3) Abfälle/Rückstände im Zusammenhang mit der Anlieferung von Handelswaren, Baustoffen und Kohlen liegenlässt. 5,00 bis 200,00 DM 3,00 bis 102,50 Euro 4) Denkmäler, Plastiken, Brunnen, Blumenkübel, Bänke, Straßenschilder, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen beschädigt, beschmutzt, beklebt, entfernt oder zerkratzt, unbefugt Flächen bemalt, beschriftet oder besprüht, Straßen und Anlagen durch Lagern oder Verlieren von Treib- und Schmierstoffen wie anderen Wasserschadstoffen verunreinigt oder gegen erteilte Auflagen bzw. Bedingungen einer Genehmigung verstößt. 20,00 bis 1000,00 DM 10,50 bis Euro 5) Straßen und Anlagen durch unsachgemäßes Be- und Entladen von Fahrzeugen verunreinigt. bis 300,00 DM bis 153,50 Euro 6) Beim erlaubnispflichtigen Lagern von Stoffen, wie Sand, Steinen und beim Lagern von Kohlen auf Straßen, Straßenrinnen, Abflussöffnungen und Hydranten sowie Einstiegsschächte für die technische Versorgung nicht freihält. 50,00 DM bis 200,00 DM 26,00 Euro bis 102,50 Euro
7 7 7) Unbefugt Plakate, sonstige Schriften oder Schilder anbringt oder anbringen lässt oder unbefugt auf städtischem Grund und Boden Hinweis-, Werbe- und andere Schilder aufstellt oder aufstellen lässt. 20,00 bis 2000,00 DM 10,50 bis 1023,00 Euro 8) Blumen auf Balkonen so begießt, dass Wasser auf die Straße hinunterläuft oder tropft. bis 30,00 DM bis 15,50 Euro bis 200,00 DM bis 102,50 DM 4. entgegen 6 1) Seine Tiere so hält, dass die Anwohner oder sonstige Personen gefährdet oder belästigt sowie die Umwelt gefährdet wird. bis 1000,00 DM bis 511,50 Euro 2) Als Tierhalter nicht dafür sorgt, dass Dritte nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch den von seinen Tieren erzeugten Lärm beeinträchtigt werden. 30,00 100,00 bis 500,00 DM 15,50 51,50 bis 256,00 Euro 3) Zulässt, dass Tiere Straßen oder Anlagen verunreinigen und die Verunreinigungen nicht sofort beseitigt. bis 100,00 DM bis 51,50 Euro bis 500,00 DM bis 256,00 Euro 5. entgegen 7 Hausnummern nicht nach der Vorgabe anbringt. bis 30,00 DM bis 15,50 Euro bis 300,00 DM bis 153,50 Euro 6. entgegen 8 1) Nicht zugelassene oder nicht fahrbereite oder nicht als Verkehrsmittel dienende Fahrzeuge auf Straßen oder Anlagen abstellt oder ungenehmigt Fahrzeuge auf Straßen oder Anlagen abstellt, um sie zum Kauf anzubieten.
8 8 bis 1000,00 DM bis 511,50 Euro 2) Auf Straßen oder Anlagen Reparaturen an Kraftfahrzeugen ausführt (außer bei Pannen) oder Fahrzeuge außerhalb der dafür geeigneten Waschanlagen und Waschstraßen wäscht. bis 500,00 DM bis 255,50 Euro
Ortsrechtssammlung der Stadt Pattensen
Titel Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Pattensen (SOG-VO) Datum 27.02.2014 Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
MehrBeschlussfassung. Amtsblatt der Stadt Oranienbaum-Wörlitz Nr. 12 vom
Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz betreffend die Abwehr von Gefahren bei Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen, durch Anpflanzungen, Verunreinigungen, ruhestörenden Lärm, Tierhaltung,
MehrVerordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover
Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover (SOG-VO) Inhaltsverzeichnis Erster Teil. Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Zweiter
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhatlung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Reichshof. vom
Ordnungsbehördliche Verordnung B/242-1- Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhatlung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Reichshof vom 16.12.1999 in der Fassung
MehrGEFAHRENABWEHRVERORDNUNG über die Sicherheit und Ordnung im Kurpark der Stadt Braunfels (Braunfelser Kurparkverordnung)
GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG über die Sicherheit und Ordnung im Kurpark der Stadt Braunfels (Braunfelser Kurparkverordnung) Aufgrund der 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
MehrGefahrenabwehrverordnung vom Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Bördeland
Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Bördeland zur Abwehr von Gefahren bei Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen, ruhestörendem Lärm, Alkoholgenuss in der Öffentlichkeit, Tierhaltung, offenen Feuern
Mehrvom Änderungen Lfd. Nr Satzung Datum öffentl. bekannt gemacht in Kraft seit 1 1. Änderung Amtsblatt der Stadt Zeitz
betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Schorfheide
1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Schorfheide Auf der Grundlage der 26 und 30 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse
Mehr1 Begriff der Straße und Anlagen
Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren für Fußgänger, über die Fahrzeugwäsche, über ruhestörendem Lärm, über die Tierhaltung, über das Anlegen von offenen Feuern im Freien, über das
Mehr1 Begriffsbestimmungen
Gefa hre na bw ehrve r o rdnung zur Abwehr von Gefahren bei Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen, ruhestörendem Lärm, Tierhaltung, offenen Feuern im Freien, Betreten und Befahren von Eisflächen sowie
MehrVerordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Rosengarten
Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Rosengarten Aufgrund der 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 20. 02.1998 (Nds.
MehrGefahrenabwehrverordnung
3 Recht, Sicherheit und Ordnung Gefahrenabwehrverordnung über das unbefugte Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen von öffentlichen Flächen und öffentlichen Straßen sowie in öffentlichen Anlagen
MehrGEFAHRENABWEHRVERORDNUNG 1,2,3 ÜBER DIE AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG IN DER STADT PIRMASENS. vom
Recht GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG 1,2,3 ÜBER DIE AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG IN DER STADT PIRMASENS vom 07.06.2000 Aufgrund der 1, 9, 30, 33, 35 38, 40 und 41 des Polizei- und
MehrGefahrenabwehrverordnung
Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren bei Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen durch Verunreinigungen, ruhestörenden Lärm, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, beim Betreten von
Mehr1 Örtlicher Geltungsbereich. 2 Zuständigkeit. 3 Verfahrensgrundsätze
Stadt Eberswalde Der Bürgermeister Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung, Gestaltung, Anbringung und Instandhaltung von Hausnummern in der Stadt Eberswalde - Hausnummernverordnung (HNrVO)
Mehr1 Begriffsbestimmung. Im Sinne dieser Verordnung sind
Gefahrenabwehrverordnung über das Verhalten auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen, zur Haltung von Tieren, Ruhestörenden Lärm und Vergabe von Hausnummern in der Verbandsgemeinde Seehausen
MehrVerordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der Stadt Bückeburg. Leseabschrift in der Fassung der 1. Änderungssatzung
Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der Stadt Bückeburg Leseabschrift in der Fassung der 1. Änderungssatzung 28.09.2006 Aufgrund der 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen
Gefahrenabwehrverordnung der Hansestadt Salzwedel betreffend der Abwehr von Gefahren bei Verkehrsbehinderungen und gefährdungen, der Tierhaltung, offenen Feuern im Freien, mangelhafter Hausnummerierung,
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Eberswalde - Straßenordnung -
Stadt Eberswalde Der Bürgermeister Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet - Straßenordnung - Auf der Grundlage der 26 und 30 des Gesetzes
MehrGefahrenabwehrverordnung für das Gebiet G. der Stadt Nienburg (Saale)
Gefahrenabwehrverordnung für das Gebiet G der Stadt Nienburg (Saale) betreffend die Abwehr von Gefahren bei Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen, ru-r hestörenden Lärm, Tierhaltung, offene Feuer im
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Sassenberg vom
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Sassenberg vom 19.12.2001 Aufgrund der 5 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 4 S. 1 und 31 des Gesetzes
Mehr1 Begriffsbestimmungen
Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Gemeinde Mutterstadt Vom 14. November 2001 Auf Grund der
MehrORTSRECHT DER STADT KORBACH / Seite 1
ORTSRECHT DER STADT KORBACH 31 30 09 / Seite 1 Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an den öffentlichen Straßen sowie in den öffentlichen Anlagen und Einrichtungen
MehrS a t z u n g. über die Benutzung der gemeindlichen Feldwege. vom 8. März geändert am 15. Dezember 1967 (EURO-Anpassungssatzung
S a t z u n g über die Benutzung der gemeindlichen Feldwege vom 8. März 1967 geändert am 15. Dezember 1967 (EURO-Anpassungssatzung 07.12.1999) Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (Selbstverwaltungsgesetz
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung. über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Amt Biesenthal-Barnim
Amt Biesenthal-Barnim Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Amt Biesenthal-Barnim Aufgrund der 26 und 30 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse
MehrSatzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege -Benutzungssatzung Wirtschaftswegeder Ortsgemeinde Mörsbach vom
Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege -Benutzungssatzung Wirtschaftswegeder Ortsgemeinde Mörsbach vom 07. 12. 1996 Der Gemeinderat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für
MehrLesefassung der. Verordnung. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Helmstedt
Lesefassung der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Helmstedt (unter Einbeziehung der Änderungsverordnung vom 28.11.2012) Aufgrund der 1 und 55 des Niedersächsischen
MehrGefahrenabwehrverordnung
Gefahrenabwehrverordnung für die Verbandsgemeinde Saale-Wipper, Sitz Güsten, betreffend der Abwehr von Gefahren bei Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen, durch Anpflanzungen, Verunreinigungen, ruhestörenden
MehrGefahrenabwehrverordnung der Stadt Aschersleben
Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Aschersleben betreffend die Abwehr von Gefahren bei Verkehrsbehinderungen und gefährdungen, Anpflanzungen, Missbrauch öffentlicher Einrichtungen, ruhestörenden Lärm,
MehrBekanntmachung. Ordnungsbehördliche Verordnung
Bekanntmachung Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren durch Verunreinigung, wildes Zelten, zweckwidrige Nutzung von Abfallbehältern, Wertstoffcontainern und Sperrmüll, Schneeüberhang
MehrI. Abschnitt. Begriffsdefinitionen. 1 Straßen und öffentliche Anlagen
D 1. Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit auf den Straßen und in den öffentlichen Anlagen der Kreisstadt Saarlouis vom 23.07.1998 Aufgrund des 59 des Saarländischen
Mehr1 Begriffsbestimmungen. 2 Gebote und Verbote. (1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten,
Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Linz am Rhein vom 23. Mai 2012 Auf Grund
Mehr1 Begriffsbestimmungen
Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Konz Auf Grund der 1, 9, 43-46 und 48 des
MehrDie Stadtverordnetenversammlung
Die Stadtverordnetenversammlung Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz öffentlicher Grünflächen Aufgrund der 24 und 26 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz
MehrSatzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen der Stadt Lindenberg i. Allgäu. Vom
Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen der Stadt Lindenberg i. Allgäu Vom 29.06.2009 1 Gegenstand der Satzung 2 Recht auf Benutzung 3 Verhalten in den Grünanlagen
Mehr3 Anordnung des Aufsichtspersonals und der örtlichen Ordnungsbehörde 4 Anpflanzungen 5 Ausnahmen 6 Zuwiderhandlungen
Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Vallendar Auf Grund der 1 Abs. 1, 9, 31,
MehrP o l i z e i v e r o r d n u n g
P o l i z e i v e r o r d n u n g der Ortspolizeibehörde der Stadt Baden-Baden zum Schutze der öffentlichen Ordnung im Stadtkreis Baden-Baden Aufgrund von 10 Abs. 1 in Verbindung mit 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes
MehrVerunreinigungsverbote 4 Kinderspiel-, Bolz- und Sportplätze, Meeting-Points 5 Hausnummern
Ordnungsbehördliche Verordnung - einschließlich Bußgeldkatalog über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Königs Wusterhausen - OBV KW - Auf der Grundlage der
Mehr1 Begriffsbestimmungen
Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Waldbreitbach Auf Grund der 1 Abs. 1, 9,
MehrSatzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen
Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 19 vom 01.06.2006 - Die Stadt Passau
MehrVerordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Samtgemeinde Suderburg
Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Samtgemeinde Suderburg Aufgrund der 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in
MehrSatzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen
Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen in der Stadt Eichstätt vom 19.03.2002 Die Stadt Eichstätt erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der
Mehr1 Begriffsbestimmung. Im Sinne dieser Verordnung sind
Gefahrenabwehrverordnung der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Anhalt betreffend die Abwehr von Gefahren bei Verkehrsbehinderungen und gefährdungen, durch Anpflanzungen, Verunreinigungen, ruhestörenden
MehrGefahrenabwehrverordnung
Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Schkopau zur Abwehr von Gefahren bei Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen, der Fahrzeugwäsche auf öffentlichen Straßen, von Verunreinigungen, der Tierhaltung, bei
MehrSatzung. der Ortsgemeinde Nomborn über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege - Benutzungssatzung Wirtschaftswege vom
Satzung der Ortsgemeinde Nomborn über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege - Benutzungssatzung Wirtschaftswege vom 06.03.1978 Der Ortsgemeinderat Nomborn hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit im Bereich der Gemeinde Schenkendöbern - Gemeindeverordnung - Aufgrund des Gesetzes über Aufbau
MehrVerordnung der Stadt Stade zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Gef. Abw. VO)
III - 31.0 Verordnung der Stadt Stade zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Gef. Abw. VO) Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) vom 13.04.1994 (Nds. GVBI.
Mehr3-03. Satzung. über die Durchführung des Wochenmarktes der Stadt Landau in der Pfalz. (Wochenmarktsatzung)
1 3 Recht, Sicherheit und Ordnung Satzung über die Durchführung des Wochenmarktes der Stadt Landau in der Pfalz (Wochenmarktsatzung) Der Stadtrat hat am 26. März 1996 aufgrund 24 der Gemeindeordnung (GemO)
MehrGefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in der Samtgemeinde Zeven vom
Gefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in der Samtgemeinde Zeven vom 07.06.2001 Auf Grund der 1 und 55 Absatz 1 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) in der Fassung
MehrBenutzungsordnung für die öffentlichen Parkanlagen und Spielplätze in der Stadt Siegen
Benutzungsordnung für die öffentlichen Parkanlagen und Spielplätze in der Stadt Siegen Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 67.030 Abteilung 4/6 Grünflächen 18.11.1975 Benutzungsordnung für die
MehrSatzung über die Reinigung öffentlicher Straßen im Gebiet
Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen im Gebiet der Gemeinde Benndorf (Straßenreinigungssatzung) Der Gemeinderat Benndorf hat am 18.12.2000 auf Grund der 6, 8 und 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung
MehrÜberarbeitete Fassung; In die hier dargestellte Satzung vom wurde die Euro-Anpassungssatzung vom eingearbeitet;
Überarbeitete Fassung; In die hier dargestellte Satzung vom 30.03.2000 wurde die Euro-Anpassungssatzung vom 21.03.2002 eingearbeitet; Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der
MehrGefahrenabwehrverordnung
Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und in den öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen der Stadt Waldeck Aufgrund der 71, 74 und 77 des Hessischen
MehrStadt Bobingen Grünanlagen- und Spielplatzsatzung
Stadt Bobingen Grünanlagen- und Spielplatzsatzung SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER ÖFFENTLICHEN GRÜNANLAGEN UND KINDERSPIELPLÄTZE DER STADT BOBINGEN (Grünanlagen- und Spielplatzsatzung) Vom 30. Mai 2006
MehrSatzung der Stadt Finsterwalde
Satzung der Stadt Finsterwalde Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Finsterwalde Aufgrund von 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Bekanntmachung
MehrVerordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Pasewalk vom
Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Pasewalk vom 20.03.1995 Aufgrund des 17 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
MehrAusfertigung. Stadtratsbeschluss. Bezeichnung, Rechtsgrundlage. Bekanntmachung. Inkrafttreten Änderungen. (Nr., Datum) (Datum) (Nr., Datum)
1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Gera durch Leinenzwang für Hunde sowie durch Verunreinigung durch Hundekot Bezeichnung,
Mehr1 Geltungsbereich. Diese Gefahrenabwehrverordnung gilt für die öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen im Gebiet der Stadt Bingen am Rhein.
Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der am Rhein Aufgrund der 1, 9, 43 bis 46 und 48 des Polizei-
MehrStadt Dessau-Roßlau. Gefahrenabwehrverordnung. Veröffentlichung im Amtsblatt - Amtliches Verkündungsblatt -
Stadt Dessau-Roßlau Gefahrenabwehrverordnung Unterzeichnung durch OB Veröffentlichung im Amtsblatt - Amtliches Verkündungsblatt - Inkraftsetzung 30. November 2007 22. Dezember 2007 01/08, S. 27-30 29.
MehrInhalt. 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
1 A 6/6 Satzung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der öffentlichen Wege (Räum- und Streupflichtsatzung) Auf Grund von
MehrGefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Möser
Gemeinde Möser Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Möser Zur Abwehr von Gefahren bei Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen durch Anpflanzungen, Verunreinigungen, ruhestörendem Lärm, Tierhaltung, Tierfütterung,
MehrV e r o r d n u n g zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in dem Gebiet der Stadt Cloppenburg vom 14. Dezember 2009
V e r o r d n u n g zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in dem Gebiet der Stadt Cloppenburg vom 14. Dezember 2009 Aufgrund der 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über öffentliche Sicherheit
MehrSeite 1 von 6. Gefahrenabwehrverordnung - Lesefassung -
über - Lesefassung - Aufgrund der 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14, ber. S. 48), geändert durch
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit in der Gemeinde Leegebruch (ObVO)
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit in der Gemeinde Leegebruch (ObVO) Auf der Grundlage des 26 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse
MehrVerordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Seevetal, Landkreis Harburg vom
Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Seevetal, Landkreis Harburg vom 17.06.2004 Aufgrund der 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
MehrVerordnung der Gemeinde Unterföhring über das Anbringen von Anschlägen (Plakatierungsverordnung) vom
Verordnung der Gemeinde Unterföhring über das Anbringen von Anschlägen (Plakatierungsverordnung) vom 09.03.2017 Aufgrund des Art. 28 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf
MehrGefahrenabwehrverordnung
Gefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in der Samtgemeinde Lachendorf, Landkreis Celle vom 4.12.2003 Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) in der
MehrDie Gemeinde Ampfing erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.2 Gemeindeordnung (GO) folgende. Satzung
Stand: 01. Januar 2013 Die Gemeinde Ampfing erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.2 Gemeindeordnung (GO) folgende Satzung über die Benutzung öffentlicher Grünanlagen und öffentlicher
Mehr2 Recht auf Benutzung 3 Verhalten auf den Plätzen, in den Grünanlagen und auf den Spielplätzen, Verbote
Satzung über die Benutzung der öffentlichen Plätze, Grünanlagen und Spielplätze des Marktes Schnaittach (Ortsplatz-, Grünanlagen- und Spielplatzsatzung) vom 04. August 2009, zuletzt Auf Grund von Art.
MehrBürgermeisteramt Hemmingen Landkreis Ludwigsburg. Satzung. über die Verpflichtung der. Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen
Bürgermeisteramt Hemmingen Landkreis Ludwigsburg Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 21.11.1989 in der Fassung
MehrSatzung zum Schutze der Kleinkinder- und Jugendspielplätze in der Stadt Neuburg an der Donau. Abschnitt I Begriffsbestimmungen
Die Stadt Neuburg an der Donau erlässt aufgrund Art. 23, 24 Abs. 1 und 2 der Bayer. Gemeindeordnung vom 25. Januar 1952 (BayBS I S. 461) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1970 (GVBl S.
MehrSatzung für die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Spielplätze der Stadt Herzogenaurach
Grünanlagen-/Spielplatzsatzung - 1 - Satzung für die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Spielplätze der Stadt Herzogenaurach Rechtsgrundlagen: Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der GO i.d.f.
MehrGefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in der Gemeinde Neu Wulmstorf, Landkreis Harburg
Lesefassung Stand: 19.05.2009 Gefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in der Gemeinde Neu Wulmstorf, Landkreis Harburg Aufgrund der 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über
MehrGrün-, Spiel- und Sportanlagensatzung
Stadtrecht 30.20.07.18 Grün-, Spiel- und Sportanlagensatzung der vom 07.03.2017 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GV Blatt Seite 153), zuletzt geändert durch
MehrVerordnung der Stadt Herzogenaurach für die Sommerkirchweih
Sommerkirchweih - 1 - Verordnung der Stadt Herzogenaurach für die Sommerkirchweih Vom 25.06.2009 i.d.f. vom veröffentlicht am wirksam seit Änderung 25.06.2009 25.06.2009 01.07.2009 Neufassung Die Stadt
MehrVerordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Samtgemeinde Himmelpforten
Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Samtgemeinde Himmelpforten Aufgrund der 1 und 55 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
MehrGefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in der Gemeinde Geeste
Gefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in der Gemeinde Geeste Aufgrund der 1 und 55 Abs. 1 des Nds. Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) in der Neufassung vom 20.02.1998 (Nds. GVBI.
MehrSatzung der Stadt Heusenstamm über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern
Satzung der Stadt Heusenstamm über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern Aufgrund des 5 HGO in der jetzt geltenden Fassung vom 01.07.1960 (VGBl. S. 103), zuletzt
MehrLesefassung Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Mittenwalde
Lesefassung Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Mittenwalde In der Fassung: a) Die am 01.01.2007 in Kraft getretene Ordnungsbehördliche
MehrI. Allgemeine Bestimmungen
1 A 1/3 Polizeiverordnung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee zum Schutz vor Gefahren durch Plakate und andere ähnliche Werbegegenstände (Plakatierungsverordnung) Auf Grund der 10, 1 und 18 des Polizeigesetzes
MehrG e f a h r e n a b w e h r v e r o r d n u n g. zum Schutze der öffentlichen Sicherheit. in der Gemeinde Bomlitz
G e f a h r e n a b w e h r v e r o r d n u n g zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in der Gemeinde Bomlitz Aufgrund der 1 und 11 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) in der Fassung
MehrGEFAHRENABWEHRVERORDNUNG
GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit bei der Vergabe und Anbringung von Hausnummern und öffentlichen Schildern auf dem Territorium der Stadt Wernigerode Auf der Grundlage
Mehr14 I Ziffer 1 GebietsVO 24 OBG i.v.m. 34 PolG. Platzverweis
Anlage zur Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Mettmann Verwarngeld- und Maßnahmenkatalog als Handlungsanweisung für den Kommunalen Ordnungsdienst der Stadt Mettmann Nr. Tatbestand Maßnahme Rechtsgrundlage
MehrVerordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Visselhövede
Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Visselhövede Aufgrund der 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der
MehrGefahrenabwehrverordnung
Gefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Ovelgönne Aufgrund der 1 und 55 Absatz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
MehrSatzung. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 13. Oktober 1989.
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 13. Oktober 1989. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg
MehrSatzung. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) in der Fassung vom 28. November 1989 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes
MehrBegriffsbestimmungen. 2 Schutz der Verkehrsflächen, öffentlichen Anlagen und Einrichtungen
Ordnungsbehördliche Verordnung - einschließlich Bußgeldkatalog über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Königs Wusterhausen - OBV KW - Auf der Grundlage der
MehrVerordnung. über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Langelsheim
Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Langelsheim Aufgrund der 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung -
MehrOrtsrecht der Stadt Strausberg C/3. - Ordnungsbehördliche Verordnung 1
Ortsrecht der Stadt Strausberg C/3. - Ordnungsbehördliche Verordnung 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Stadt Strausberg
MehrSatzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom
Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom 01.01.2003 Stadt Harsewinkel Fachbereich 3 Bauen/Städt. Betriebe Tel.: 05247 935-0, Fax: 05247 935-170 Seite 1 von 5 Inhaltsübersicht Präambel
MehrSatzung für die Benutzung öffentlicher Grünanlagen, Begegnungsplätze und Straßen
Satzung für die Benutzung öffentlicher Grünanlagen, Begegnungsplätze und Straßen Die Gemeinde Aiterhofen erlässt aufgrund Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung
MehrStadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG
1.2 1 - Ortsrechtsammlung - 1.2 SATZUNG über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege () vom 06.09.1989 in Kraft seit 01.01.1990 1.2 2 Satzung über die
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Kyritz.
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Kyritz Stadtordnung Auf Grund des 26 Abs. 1 und 3 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in
MehrSatzung über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern. vom
1.6 1 Satzung über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern vom 18.01.1963 hier abgedruckt in der Grundfassung vom 18.01.1963 Aufgrund des 126 Abs. 3 BbauG vom 23.06.1960
MehrSATZUNG. der Stadt Garching b. München für das Erholungs- und Badegelände "Garchinger See" vom
Az.: IV-521-07/T SATZUNG der Stadt Garching b. München Auf Grund von Art 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Stadt Garching b. München folgende Satzung:,
MehrSeite 1 von 6 T:\Allgemein\Satzungsrecht\1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung\Polizeiverordnung.doc
Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen im Stadtgebiet Wetter (Hessen) Seite 1 von 6 T:\Allgemein\Satzungsrecht\1
MehrVerordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Soltau
Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Soltau Aufgrund der 1 und 55 Abs.1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung
MehrSATZUNG über die Benutzung der öffentlichen Spiel- und Grünanlagen des Marktes Oberstdorf (Grünanlagensatzung)
SATZUNG über die Benutzung der öffentlichen Spiel- und Grünanlagen des Marktes Oberstdorf (Grünanlagensatzung) Der Markt Oberstdorf erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 und
Mehr