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1 1 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren bei Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen, durch Anpflanzung, Verunreinigungen, Tierhaltung sowie mangelhafte Hausnummerierung Aufgrund der 5 und 35 Gemeindeordnung des Landes Brandenburg vom (GVBL. I S 433), der 1, 13 und 26 des Gesetzes über Aufbau und Befugnis der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) vom 13. Dezember 1991 (GVBL. S 636); Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl I 481 III 454-1) idf vom 19. Februar 1987 (BGBl S 602), letzte Änderung vom 26. Januar 1998 (BGBl I S 156); des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (AG OWiG) vom (GVBL.I S 590); alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung, wird durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lübben (Spreewald) vom folgende Ordnungsbehördliche Verordnung beschlossen. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind 1 Begriffsbestimmungen a) Straßen: Als Straßen im Sinne dieser Verordnung gelten alle dem Straßenverkehr oder einzelnen Arten des Straßenverkehrs dienenden Flächen. Zu diesen gehören alle Bestandteile, die in 2 Abs. 2 des Brandenburgischen Straßengesetzes aufgeführt sind. b) Anlagen: Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle öffentlichen Park- und Grünanlagen, Straßenbegleitgrün, Friedhöfe, Waldflächen, Spielflächen, Brunnen, Denkmäler sowie Gewässer, einschließlich deren Ufer. c) Anlieger: Anlieger im Sinne dieser Verordnung sind die Eigentümer und zum Besitz eines Grundstückes Berechtigten sowie sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken oder Gebäuden, die an Straßen oder Anlagen liegen. 2 Verhalten auf den Straßen und in den Anlagen (1) Es ist untersagt, sich auf Straßen und in Anlagen so zu verhalten, dass andere geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidlich behindert oder belästigt werden. Die Benutzung der Straßen und Anlagen durch andere darf nicht verhindert oder beschränkt werden. (2) In den Anlagen dürfen nur die Wege und die ausdrücklich oder nach ihrer Zweckbestimmung freigegebenen Flächen betreten werden. (3) Kinderspielplätze dienen nur dem Aufenthalt von Kindern bis zu 14 Jahren. Außer ihnen dürfen nur Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen dort verweilen. (4) Der gewerbsmäßige Kahnfährbetrieb darf nur von genehmigten Abfahrtsstellen aus erfolgen.

2 2 3 Verkehrsbehinderung und -gefährdung (1) Es ist verboten, Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Pfosten von Verkehrszeichen und Straßennamensschilder, Feuermelder, Brunnen, Denkmäler, Bäume, Kabelverteilungsschränke und sonstige oberirdische Anlagenteile und Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung dienen, zu erklettern. (2) Gefährliche Schneeüberhänge sowie Eiszapfen an Sachen, insbesondere Gebäuden, sind unverzüglich zu entfernen. Anderenfalls ist der Gefahrenbereich abzusperren. (3) Einfriedungen von Grundstücken, die unmittelbar an Straßen oder Anlagen angrenzen, müssen so hergestellt werden, dass sie niemanden gefährden oder behindern. Insbesondere dürfen Stacheldraht, Nägel und andere scharfe oder spitze Gegenstände an den Einfriedungen nicht so angebracht sein, dass sie Personen gefährden, Tiere verletzen oder Sachen beschädigen können. Stacheldraht darf nur an der Innenseite der Pfosten angeschlagen werden. (4) Auf oder an Straßen und in Anlagen sind frisch gestrichene Gegenstände, insbesondere Häuserfronten, Einfriedungen, Türen, Fenster, Laternenpfähle, Masten und Bänke durch auffallende Hinweisschilder mit der Aufschrift "Frisch gestrichen" zu kennzeichnen, soweit und solange die Gefahr des Abfärbens besteht. (5) Bei allen Arbeiten an Gebäuden, bei denen Gegenstände herabfallen können, sind geeignete Schutzvorkehrungen zu treffen, damit Personen oder Sachen nicht gefährdet werden. Kellerschächte und Luken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, dürfen nur geöffnet sein, solange es die Benutzung erfordert. Die Straße oder Anlage ist zweckentsprechend durch sichtbare Warnzeichen (bei Dunkelheit oder wenn die Witterung es erfordert durch gelbes Licht, bei Sperrung der Straße auf ganzer Breite durch rotes Licht) zu sichern. (6) Blumentöpfe und -kästen sind gegen Herabfallen zu sichern. (7) Angebrachte Schutzvorrichtungen sind nach Beseitigung der Gefahr sofort zu entfernen. 4 Anpflanzung (1) Bäume, Äste und Zweige müssen über Gehwege und Radfahrwegen mindestens 2,50 m vom Erdboden entfernt gehalten werden. Hecken dürfen nicht in den Verkehrsraum hineinragen. Einzäunungen und Anpflanzungen jeder Art an Straßenkreuzungen, -kurven und -einmündungen sind entweder durchsichtig oder so niedrig zu halten, dass durch sie die Sichtachsen der Verkehrsteilnehmer nicht eingeschränkt werden. 5 Verunreinigungen Jede Verunreinigung von Straßen und Anlagen ist untersagt. (1) Verboten ist insbesondere: (a) Verpackungsmaterial, Lebensmittelreste und Abfälle sowie Unrat jeder Art auf Straßen und Anlagen wegzuwerfen, zurückzulassen oder zu lagern; (b) Schmutz - und Abwässer auf Straßen und Anlagen auszuschütten;

3 3 (c) Abfälle/Rückstände im Zusammenhang mit der Anlieferung von Handelswaren, Baustoffen und Kohlen liegen zu lassen; (d) das Einbringen von Kehricht, Straßenschmutz, Abfällen und sonstigem Unrat in Straßenrinnen, Straßenkanäle und Kanalschächte; (e) Denkmäler, Plastiken, Brunnen, Bänke, Straßenmobiliar, das Zubehör öffentlicher Straßen, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen, zu beschmutzen, unbefugt zu bekleben, zu zerkratzen oder zu entfernen. (2) Es ist nicht gestattet: - an Straßenzubehör und an Gegenständen in Anlagen - an Licht- und anderen Masten, Schaltkästen und Wartehallen - an Bäumen Plakate unbefugt anzubringen bzw. anbringen zu lassen oder die oben angeführten Einrichtungen anderweitig zu verunstalten. (3) Es ist ferner verboten, Straßenpapierkörbe, zum Entleeren bereitgestellte Müllbehälter, sowie zum Abtransport herausgestelltes Sperrgut zu durchsuchen oder aus ihnen Abfallreste oder sonstige Gegenstände zu entnehmen. (4) Pflanzen auf Balkonen oder im offenem Fenster dürfen nicht so begossen werden, dass Wasser auf die Straße hinunterläuft oder -tropft. 6 Tierhaltung (1) Haustiere und andere Tiere müssen so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird. (2) Wer Tiere auf Straßen oder in Anlagen mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass diese nicht Personen oder Sachen gefährden oder schädigen bzw. beschädigen, insbesondere Straßen und Anlagen verunreinigen. (3) Durch Tiere verursachte Verunreinigungen auf den Straßen und in Anlagen sind unverzüglich zu beseitigen. Hundeführer oder Hundeführerinnen haben dafür geeignete Reinigungsmaterialien mitzuführen. 7 Hausnummern (1) Der Eigentümer hat ein Schild mit der von der Stadt für das Grundstück festgesetzten Hausnummer auf seine Kosten am Gebäude anzubringen. Dieselbe Verpflichtung obliegt den Inhabern grundstücksgleicher Rechte im Sinne des 200 Abs. 2 Baugesetzbuch. (2) Die Hausnummer soll von der Straße aus gut sichtbar sein und in einem lesbaren Zustand gehalten werden. (3) Bei Eckgrundstücken oder Grundstücken, die von mehreren Straßen umgeben sind, ist die Festsetzung der Hausnummer der Hauptzugang oder die Hauptzufahrt zu dem Gebäude maßgebend. Erweist es sich als zweckmäßig, so kann für ein Gebäude die mehrfache Anbringung von Hausnummern festgesetzt werden. (4) Für die Beschilderung sind arabische Ziffern zu verwenden.

4 4 Hausnummerleuchten, reflektierende Nummernschilder, Keramik-, Kunststoff- oder Metallziffern sind zulässig. (5) Wird für ein Grundstück eine neue Hausnummer festgelegt, kann die alte Hausnummer während einer Übergangszeit von einem Jahr neben der neuen Hausnummer angebracht sein. Die alte Hausnummer ist rot zu durchkreuzen, so dass sie noch zu lesen ist. (6) Sind mehrere Gebäude, für die von der Stadt unterschiedliche Hausnummern festgesetzt sind, nur über einen gemeinschaftlichen Privatweg von der Straße aus zu erreichen, so ist von den an den Privatweg anliegenden Grundstückseigentümern und sonstigen Verfügungsberechtigten ein Hinweisschild mit Angabe der betreffenden Hausnummern an der Einmündung des Weges anzubringen. 8 Fahrzeuge (1) Das ungenehmigte Abstellen oder die Reparatur von Fahrzeugen auf Anlagen ist nicht gestattet. (2) Das Waschen von Fahrzeugen ist, außer in dafür geeigneten Waschanlagen und Waschstraßen, grundsätzlich verboten. 9 Ausnahmen Von den Vorschriften dieser Verordnung können in begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden. 10 Ordnungswidrigkeiten Wer gegen die Bestimmungen dieser ordnungsbehördlichen Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, handelt ordnungswidrig und kann entsprechend dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl I 481 III 454-1) idf vom 19. Februar 1987 (BGBl S 602), letzte Änderung v. 26. Januar 1998 (BGBl I S 156) und auf der Grundlage des mit dieser Verordnung für die Stadt Lübben (Spreewald) erlassenen Verwarnungs- und Bußgeldkataloges (Anlage) mit einem Verwarnungsgeld oder Bußgeld belegt werden. Diese Anlage ist Bestandteil der vorliegenden Verordnung. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündigung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die "Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Stadt Lübben (Spreewald)" vom außer Kraft. Lübben, den Bretterbauer Bürgermeister Fürst Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung

5 5 Anlage Verwarnungs- und Bußgeldkatalog zur Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Abwehr von Gefahren und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Sauberkeit im Gebiet der Stadt Lübben (Spreewald) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 3 1) Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf Dächern liegende Schneemassen nicht unverzüglich entfernt oder keine Sicherheitsmaßnahmen durch Absperrung oder Aufstellen von Warnzeichen trifft, Stacheldraht nicht an der Innenseite der Pfosten angeschlagen hat, frischgestrichene Gegenstände nicht durch Warnschilder kenntlich macht oder angebrachte Schutzvorrichtungen nicht nach Beseitigung der Gefahr entfernt. 5,00 bis 30,00 DM bis 300,00 DM 3,00 bis 15,50 Euro bis 153,50 Euro 2) Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Brunnen, Denkmäler, Bäume, Kabelverteilerschränke und sonstige oberirdische Anlagenteile und Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung dienen, erklettert, Kellerschächte und Luken bei Benutzung nicht absperrt, bewacht oder in der Dunkelheit beleuchtet oder Blumentöpfe und -kästen nicht gegen Herabfallen sichert. 20,00 bis 500,00 DM 10,50 bis 256,00 Euro 2. entgegen 4 1) Durch Anpflanzen einschließlich Wurzelwerk die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung beeinträchtigt sowie den Verkehrsraum über Gehwegen und Radwegen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m freihält oder Hecken so wachsen lässt, dass sie in den Verkehrsraum hinein ragen oder nicht dafür Sorge trägt, dass Einfriedung und Hecke die Sichtachsen nicht behindern. bis 300,00 DM bis 153,50 Euro

6 6 3. entgegen 5 1) Straßen und Anlagen durch Wegwerfen, Zurücklassen oder Lagern von Verpackungsmaterial, Lebensmittelresten und Abfällen sowie sonstigen Unrat verunreinigt. 5,00 bis 30,00 DM bis 300,00 DM 3,00 bis 15,50 Euro bis 153,50 Euro 2) Schmutz- oder Abwässer auf Straßen oder Anlagen ausschüttet. 5,00 bis 500,00 DM 3,00 bis 256,00 Euro 3) Abfälle/Rückstände im Zusammenhang mit der Anlieferung von Handelswaren, Baustoffen und Kohlen liegenlässt. 5,00 bis 200,00 DM 3,00 bis 102,50 Euro 4) Denkmäler, Plastiken, Brunnen, Blumenkübel, Bänke, Straßenschilder, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen beschädigt, beschmutzt, beklebt, entfernt oder zerkratzt, unbefugt Flächen bemalt, beschriftet oder besprüht, Straßen und Anlagen durch Lagern oder Verlieren von Treib- und Schmierstoffen wie anderen Wasserschadstoffen verunreinigt oder gegen erteilte Auflagen bzw. Bedingungen einer Genehmigung verstößt. 20,00 bis 1000,00 DM 10,50 bis Euro 5) Straßen und Anlagen durch unsachgemäßes Be- und Entladen von Fahrzeugen verunreinigt. bis 300,00 DM bis 153,50 Euro 6) Beim erlaubnispflichtigen Lagern von Stoffen, wie Sand, Steinen und beim Lagern von Kohlen auf Straßen, Straßenrinnen, Abflussöffnungen und Hydranten sowie Einstiegsschächte für die technische Versorgung nicht freihält. 50,00 DM bis 200,00 DM 26,00 Euro bis 102,50 Euro

7 7 7) Unbefugt Plakate, sonstige Schriften oder Schilder anbringt oder anbringen lässt oder unbefugt auf städtischem Grund und Boden Hinweis-, Werbe- und andere Schilder aufstellt oder aufstellen lässt. 20,00 bis 2000,00 DM 10,50 bis 1023,00 Euro 8) Blumen auf Balkonen so begießt, dass Wasser auf die Straße hinunterläuft oder tropft. bis 30,00 DM bis 15,50 Euro bis 200,00 DM bis 102,50 DM 4. entgegen 6 1) Seine Tiere so hält, dass die Anwohner oder sonstige Personen gefährdet oder belästigt sowie die Umwelt gefährdet wird. bis 1000,00 DM bis 511,50 Euro 2) Als Tierhalter nicht dafür sorgt, dass Dritte nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch den von seinen Tieren erzeugten Lärm beeinträchtigt werden. 30,00 100,00 bis 500,00 DM 15,50 51,50 bis 256,00 Euro 3) Zulässt, dass Tiere Straßen oder Anlagen verunreinigen und die Verunreinigungen nicht sofort beseitigt. bis 100,00 DM bis 51,50 Euro bis 500,00 DM bis 256,00 Euro 5. entgegen 7 Hausnummern nicht nach der Vorgabe anbringt. bis 30,00 DM bis 15,50 Euro bis 300,00 DM bis 153,50 Euro 6. entgegen 8 1) Nicht zugelassene oder nicht fahrbereite oder nicht als Verkehrsmittel dienende Fahrzeuge auf Straßen oder Anlagen abstellt oder ungenehmigt Fahrzeuge auf Straßen oder Anlagen abstellt, um sie zum Kauf anzubieten.

8 8 bis 1000,00 DM bis 511,50 Euro 2) Auf Straßen oder Anlagen Reparaturen an Kraftfahrzeugen ausführt (außer bei Pannen) oder Fahrzeuge außerhalb der dafür geeigneten Waschanlagen und Waschstraßen wäscht. bis 500,00 DM bis 255,50 Euro

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